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Rechtliche Betreuung

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Was Vereinsbetreuer/innen leisten...<br />

Das zuständige Vormundschaftsgericht richtet für<br />

den Betreuten eine rechtliche <strong>Betreuung</strong> ein. Die<br />

<strong>Betreuung</strong> ist zeitlich befristet und ist auf bestimmte<br />

Aufgabenkreise festgelegt. Nur für diese<br />

Aufgabenkreise sind Vereinsbetreuer zuständig,<br />

in allen anderen Bereichen handeln die<br />

Betreuten selbstverantwortlich.<br />

Die Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten.<br />

Zu den Aufgabenkreisen gehören unter anderem:<br />

Gesundheitsfürsorge<br />

• Sicherstellung der ärztlichen Behandlung<br />

• Beauftragung von Pflegediensten<br />

• Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen<br />

Vermögenssorge<br />

• Verwaltung von Vermögen und Finanzen<br />

• Geltendmachung von Renten und<br />

Sozialleistungsansprüchen<br />

• Regulierung von Schulden<br />

Heimangelegenheiten<br />

• Prüfung und Abschluss von Verträgen<br />

• Interessenvertretung des Betreuten gegenüber<br />

der Einrichtung<br />

Wohnungsangelegenheiten<br />

• Erhaltung des Wohnraums<br />

• Sicherung des Lebens in der eigenen Wohnung<br />

Behördenangelegenheiten<br />

• Interessenvertretung des Betreuten<br />

• Durchsetzung von Ansprüchen<br />

Der Gesetzgeber hat bestimmte Zeitbudgets für die<br />

einzelnen <strong>Betreuung</strong>en festgelegt. Trotz dieser<br />

zeitlichen Einschränkungen steht für uns der<br />

persönliche Kontakt zum Betreuten an erster Stelle.<br />

Keinesfalls zählen jedoch zu unseren Aufgaben<br />

pflegerische Tätigkeiten, Fahr- und Einkaufsdienste<br />

und hauswirtschaftliche Tätigkeiten.<br />

Unsere Tätigkeit richtet sich nach der individuellen Lebenssituation<br />

der Betreuten. Die Hilfsangebote haben<br />

das Ziel, Eigenkräfte zu stärken und die Selbstständigkeit<br />

jedes Einzelnen zu fördern.<br />

Was eine <strong>Betreuung</strong> kostet….<br />

Der Umfang der Vergütung für Vereinsbetreuer ist<br />

im <strong>Betreuung</strong>sgesetz (BtG) festgelegt. Kriterien sind<br />

die Vermögenssituation, die Wohnsituation.<br />

Was für uns Zusammenarbeit ausmacht…<br />

z.B.<br />

…mit Krankenhäusern und Arztpraxen<br />

Kann der zu Betreuende nicht in einen<br />

medizinischen Eingriff oder eine Heilbehandlung<br />

einwilligen, weil er zurzeit nicht einwilligungsfähig<br />

ist, so handelt der Vereinsbetreuer stellvertretend.<br />

Hierbei gilt der Grundsatz:<br />

Solange unser Betreuter für sich selbst entscheiden<br />

kann, ist die Einwilligung des Vereinsbetreuers nicht<br />

notwendig.<br />

Vereinsbetreuer müssen dann aber bei<br />

Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten umfassend<br />

informiert werden, zum Beispiel über:<br />

• Diagnose<br />

• Chancen und Risiken der geplanten Behandlung<br />

• alternative Behandlungsmöglichkeiten<br />

• Medikamentenverordnung und Nebenwirkungen<br />

• Rehabilitationsmöglichkeiten<br />

Dabei können Vereinsbetreuer unter anderem<br />

Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.

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