Rechtliche Betreuung
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Was Vereinsbetreuer/innen leisten...<br />
Das zuständige Vormundschaftsgericht richtet für<br />
den Betreuten eine rechtliche <strong>Betreuung</strong> ein. Die<br />
<strong>Betreuung</strong> ist zeitlich befristet und ist auf bestimmte<br />
Aufgabenkreise festgelegt. Nur für diese<br />
Aufgabenkreise sind Vereinsbetreuer zuständig,<br />
in allen anderen Bereichen handeln die<br />
Betreuten selbstverantwortlich.<br />
Die Geschäftsfähigkeit bleibt erhalten.<br />
Zu den Aufgabenkreisen gehören unter anderem:<br />
Gesundheitsfürsorge<br />
• Sicherstellung der ärztlichen Behandlung<br />
• Beauftragung von Pflegediensten<br />
• Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen<br />
Vermögenssorge<br />
• Verwaltung von Vermögen und Finanzen<br />
• Geltendmachung von Renten und<br />
Sozialleistungsansprüchen<br />
• Regulierung von Schulden<br />
Heimangelegenheiten<br />
• Prüfung und Abschluss von Verträgen<br />
• Interessenvertretung des Betreuten gegenüber<br />
der Einrichtung<br />
Wohnungsangelegenheiten<br />
• Erhaltung des Wohnraums<br />
• Sicherung des Lebens in der eigenen Wohnung<br />
Behördenangelegenheiten<br />
• Interessenvertretung des Betreuten<br />
• Durchsetzung von Ansprüchen<br />
Der Gesetzgeber hat bestimmte Zeitbudgets für die<br />
einzelnen <strong>Betreuung</strong>en festgelegt. Trotz dieser<br />
zeitlichen Einschränkungen steht für uns der<br />
persönliche Kontakt zum Betreuten an erster Stelle.<br />
Keinesfalls zählen jedoch zu unseren Aufgaben<br />
pflegerische Tätigkeiten, Fahr- und Einkaufsdienste<br />
und hauswirtschaftliche Tätigkeiten.<br />
Unsere Tätigkeit richtet sich nach der individuellen Lebenssituation<br />
der Betreuten. Die Hilfsangebote haben<br />
das Ziel, Eigenkräfte zu stärken und die Selbstständigkeit<br />
jedes Einzelnen zu fördern.<br />
Was eine <strong>Betreuung</strong> kostet….<br />
Der Umfang der Vergütung für Vereinsbetreuer ist<br />
im <strong>Betreuung</strong>sgesetz (BtG) festgelegt. Kriterien sind<br />
die Vermögenssituation, die Wohnsituation.<br />
Was für uns Zusammenarbeit ausmacht…<br />
z.B.<br />
…mit Krankenhäusern und Arztpraxen<br />
Kann der zu Betreuende nicht in einen<br />
medizinischen Eingriff oder eine Heilbehandlung<br />
einwilligen, weil er zurzeit nicht einwilligungsfähig<br />
ist, so handelt der Vereinsbetreuer stellvertretend.<br />
Hierbei gilt der Grundsatz:<br />
Solange unser Betreuter für sich selbst entscheiden<br />
kann, ist die Einwilligung des Vereinsbetreuers nicht<br />
notwendig.<br />
Vereinsbetreuer müssen dann aber bei<br />
Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten umfassend<br />
informiert werden, zum Beispiel über:<br />
• Diagnose<br />
• Chancen und Risiken der geplanten Behandlung<br />
• alternative Behandlungsmöglichkeiten<br />
• Medikamentenverordnung und Nebenwirkungen<br />
• Rehabilitationsmöglichkeiten<br />
Dabei können Vereinsbetreuer unter anderem<br />
Einsicht in die Patientenunterlagen nehmen.