A. Änderung Nr. 23 des Flächennutzungsplans 2010 ... - Stuttgart
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ner Baukörper begleitet hat. Außerdem sollte die Tatsache<br />
nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der<br />
gegenüberliegende Abschnitt der Obere Straße von<br />
der Steuben- bis zur Ottostraße vollstandig geschlossen<br />
bebaut ist, sodass nächtliche Kaltluftströme ohnehin<br />
in der Obere Straße abgeriegelt werden würden.<br />
Zur Karl-Schurz-Straße sieht der Bebauungsplan zwei<br />
jeweils 15m lange Unterbrechungen der Randbebauung<br />
vor, sodass die ohnehin vom Straßenrand zurückzusetzende<br />
Bebauung eine maximale Länge von 53m<br />
nicht überschreiten kann.<br />
Wie von den meisten Beteiligten bemerkt wird, sind die<br />
Straßen verkehrlich vorbelastet. Es ist daher legitim,<br />
durch eine abschirmende Bebauung ruhigere Blockinnenbereiche<br />
zu schaffen. Diese Blockrandstrukturen<br />
sind ohnehin in ähnlicher Form bereits in den Umgebungsquartieren<br />
vorhanden. Die Unterstellung einer<br />
“ghettoartigen“ Abgrenzung <strong>des</strong> neuen Quartiers kann<br />
daher nicht nachvollzogen werden.<br />
4. Rechtsmängel in Planung und Begründung / Verfahrensmängel<br />
(Anregung <strong>Nr</strong>. 5, 9-12, 15, 17, 20-22)<br />
Anregung:<br />
Stellungnahme:<br />
Von einigen Beteiligten werden<br />
Rechtsmängel sowohl<br />
planungsinhaltlicher als<br />
auch verfahrensrechtlicher<br />
Natur beanstandet.<br />
Hinsichtlich <strong>des</strong> Bebauungsplans<br />
und der Begründung<br />
wird auf folgende<br />
Mängel, die sich abwägungsfehlerhaft<br />
auswirken<br />
könnten, hingewiesen:<br />
• Fehlende Orientierung<br />
bei der Wahl <strong>des</strong> Nutzungsmaßes<br />
an der angrenzendenNachbarbebauung<br />
und mangelnde<br />
Berücksichtigung der<br />
nachbarlichen Belange bei<br />
der Planung.<br />
• Abwägungsdefizit aufgrund<br />
fehlenden Höhenvergleichs<br />
der geplanten<br />
Gebäudehöhen und Baumassen<br />
mit der Nachbarbebauung<br />
in der Begrün-<br />
Das gewählte Nutzungsmaß sprengt nicht den in der<br />
Umgebung vorhandenen Rahmen. Ein Planungsautomatismus,<br />
wonach städtebauliche Konzentrationen<br />
und Massenverteilungen stets exakt aus der direkt angrenzenden<br />
Bebauung abzuleiten sind, besteht nicht.<br />
Er würde die Planungsfreiheit unzulässig einschränken.<br />
Eine danach ausgerichtete Vorgehensweise würde<br />
ohnehin zur Obsolenz jeglicher Planungsüberlegungen<br />
führen, da sich neu zu strukturierende Bereiche<br />
ja stets als maßgenaue Kopie bereits bestehender<br />
Nachbarquartiere erweisen würden; mithin also bereits<br />
entworfen und gestaltet wären.<br />
Im Rahmen eines konkurenzierenden Verfahrens wurde<br />
die städtebauliche Einfügung <strong>des</strong> neuen Wohnquartiers<br />
zunächst in unterschiedlichen Entwürfen anhand<br />
von Massenmodellen (i.M.1:500) und Gelän<strong>des</strong>chnitten<br />
geprüft. Eine mangelnde Abwägung <strong>des</strong> Belangs<br />
der höhen- und massenmäßigen Einfügung kann für<br />
dieses Planungsstadium nicht unterstellt werden.<br />
Auch bei Einleitung <strong>des</strong> formellen Verfahrens wurde<br />
durch Modellfotos der beiden in die engere Wahl gezogenen<br />
Lösungsansätze die Einfügungsfrage zur Diskussion<br />
gestellt.<br />
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