A. Änderung Nr. 23 des Flächennutzungsplans 2010 ... - Stuttgart
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Im Hinblick auf das Verfahren<br />
werden folgende Tatbestände<br />
bemängelt:<br />
• Auslegung <strong>des</strong> Bebauungsplans<br />
während der<br />
Ferienzeit.<br />
• Mangelhafte Abwägung<br />
von Planungsalternativen<br />
zur Neubebauung wie etwa<br />
einer Umnutzung <strong>des</strong> bestehenden<br />
Klinikgebäu<strong>des</strong><br />
für Studentenwohnungen<br />
• Neutralität der Stadt ist<br />
bei der Abwägung der Planung<br />
nicht gewährleistet,<br />
da der das Grundstück<br />
letztlich vermarktende Eigentümer<br />
die stadteigene<br />
Wohnungsbaugesellschaft<br />
ist und die Stadt somit aufgrund<br />
ihres wirtschaftlichen<br />
Interesses hinsichtlich <strong>des</strong><br />
Nutzungsmaßes zu keiner<br />
gerechten Abwägung der<br />
unterschiedlichen Belange<br />
imstande ist.<br />
Luftschadstoffen und Altlasten wurden vom Amt für<br />
Umweltschutz erhoben und sind unter Ziffer 12 “Umweltbelange“<br />
der Begründung dargestellt.<br />
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 16.07-16.08.2004<br />
öffentlich aus. Diese Zeitspanne fällt lediglich mit zwei<br />
Wochen in die Ferienzeit.<br />
Die Neuordnung <strong>des</strong> Areals wurde in mehreren Planungsvarianten<br />
im Rahmen eines konkurenzierenden<br />
Verfahrens geprüft und bis zur Auslegung <strong>des</strong> Bebauungsplanentwurfs<br />
graduell konkretisiert. Eine frühzeitige<br />
Verfestigung der Planung liegt daher nicht vor. Die<br />
Möglichkeit der Unterbringung von Studentenwohnungen<br />
schließt der Bebauungsplan nicht aus. Die planungsrechtliche<br />
Sicherung <strong>des</strong> Klinikgebäu<strong>des</strong> ist allerdings<br />
zugunsten einer auf die Bedürfnisse <strong>des</strong><br />
Wohnens besser zugeschnitte Bebauungsstruktur aufgegeben.<br />
Das Grundstück der Frauenklinik wurde an die stadteigene<br />
Wohnungs- und Städtebaugesellschaft und die<br />
Lan<strong>des</strong>entwicklungsgesellschaft je zur Hälfte veräußert.<br />
Dieser Tatbestand wurde im Rahmen <strong>des</strong> Verfahrens<br />
nie verschwiegen (siehe Aufstellungsbeschluss<br />
GRDrs 607/2003). Es versteht sich von selbst, dass die<br />
privatwirtschaftlichen Interessen eines Bauträgers keinen<br />
abwägungsrelevanten Belang darstellen.<br />
5. Mangelhafte Einbindung der Anwohner In den Planungsprozess<br />
(Anregung <strong>Nr</strong>. 5, 12 und 20)<br />
Anregung:<br />
Stellungnahme:<br />
Es wird bemängelt, dass,<br />
abgesehen von der verfahrensrechtlichvorgeschriebenen<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit,<br />
für die Bürger<br />
keine Möglichkeit zur Einflußnahme<br />
auf die Planung<br />
insbesondere während der<br />
Vorplanungsphase bestand.<br />
Die Vorplanung wurde im Rahmen eines konkurenzierenden<br />
Verfahrens im Juli 2000 abgearbeitet. Das<br />
Preisgericht setzte sich unter anderen auch aus Vertretern<br />
<strong>des</strong> Gemeinderats zusammen. Eine unbegrenzte<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung ist für Preigerichtssitzungen<br />
nicht praktikabel und daher unüblich.<br />
Außerhalb der verfahrensrechtlichrechtlich vorgeschriebenen<br />
Öffentlichkeitsbeteiligung fand zudem eine<br />
Informationsveranstaltung in Berg statt, bei der das<br />
Frauenklinikprojekt zur Diskussion gestellt wurde.<br />
Die Anregungen, insbesondere das Nutzungsmaß zu<br />
reduzieren, wurden im Rahmen der Auslegung in ausreichender<br />
Form vorgetragen. Sie unter Ziffer 2 und 3<br />
dargestellt und bewertet.<br />
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