A. Änderung Nr. 23 des Flächennutzungsplans 2010 ... - Stuttgart
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Anregung:<br />
- Die neue Bebauung ist einfallslos und zu verbessern<br />
- Zusätzliche Verkehrsbelastung und Ihre Folgen für die<br />
Anwohner (Lärm / Abgase / Gefährdung Fußgänger)<br />
wurden bei den Planungen bislang nicht ausreichend<br />
erhoben und entsprechend im Abwägungsprozess gewürdigt.<br />
- Planungsalternativen wurden nicht ernsthaft geprüft<br />
Seite 26<br />
Stellungnahme:<br />
Siehe Ziffer 1-4<br />
<strong>Nr</strong>. 22 vom 15.08.2004<br />
Anregung:<br />
- Beibehaltung der Bauflucht der bisherigen<br />
Frauenklinik und Erhalt der<br />
Grünanlage an der Obere Straße<br />
- Erstellung:<br />
eines Lärmschutzgutachtens<br />
eines Klimaschutzgutachtens<br />
eines Luftreinhalteplans<br />
eines Naturschutzgutachtens<br />
- Regulierung der Garagengrößen und<br />
Garagenzufahrten zur Vermeidung<br />
von übermäßigen Verkehrskonzentrationen.<br />
- Behebung von Rechtsmängeln im<br />
Bebauungsplanentwurf und der Begründung:<br />
→ Gewähltes Nutzungsmaß / Gebäudehöhen<br />
verletzen den<br />
Grundsatz <strong>des</strong> planübergreifenden<br />
Nachbarschutzes gem.<br />
§ 15 BauNVO, daher Sicherstellung<br />
nachbarschützender Belange<br />
durch entsprechende Höhen-<br />
und Maßfestsetzungen.<br />
→ Ermöglichung einer gerechten<br />
Abwägung der Belange der Angrenzer<br />
durch eine auch das<br />
städtebauliche Umfeld angemessen<br />
würdigende Erörterung <strong>des</strong><br />
Nutzungsmaßes und der Höhenentwicklung<br />
in der Begründung.<br />
- Die geplante “überdimensionierte<br />
Baumasse“ an der Obere Straße<br />
kann zwar der bisherigen Frauenklinik<br />
als Gemeinbedarfsnutzung<br />
“nachgesehen“ werden, nicht jedoch<br />
einer Wohnnutzung die nur privatwirtschaftlichenVerwertungsinteressen<br />
dient.<br />
Stellungnahme:<br />
Siehe Ziffer 1-4<br />
Die behauptete Verletzung <strong>des</strong> planübergreifenden<br />
Nachbarschutzes gem. § 15<br />
BauNVO durch Bebauungsplanfestsetzung<br />
trifft nicht zu. Die Auffangregelung <strong>des</strong><br />
§ 15 BauNVO wendet sich an die Baugenehmigungsbehörde<br />
bei der Zulässigkeitsprüfung<br />
von baulichen Anlagen im Baugenehmigungsverfahren.<br />
Die Obergrenzen<br />
für die Festsetzung planungsrechtlicher<br />
Größen regeln u.A. die Bestimmungen <strong>des</strong><br />
§ 17 BauNVO.<br />
Die im Bebauungsplan vorgesehene bauliche<br />
Dichte sprengt keinesfalls den in der<br />
Umgebung vorhandenen Rahmen. Die Bebauung<br />
<strong>des</strong> Grundstücks Obere Straße 1 /<br />
Karl-Schurz-Straße 3+5 erreicht zwar nicht<br />
die auf dem Frauenklinikgrundstück geplanten<br />
Gebäudehöhen, nutzt jedoch, die<br />
zulässige Geschossflächenzahl von immerhin<br />
bereits 1.6 deutlich überschreitend,<br />
mit einer tatsächlichen Geschossflächenzahl<br />
von 1.98 (baurechtlich genehmigter<br />
Wert) das Grundstück deutlich intensiver<br />
aus als dies für das Plangebiet möglich<br />
sein wird.<br />
Der Gedanke Nutzungsintensitäten und<br />
deren städtebauliche Auswirkung auf das<br />
Umfeld anhand ihres Grads an Gemeinnützigkeit<br />
zu bewerten, ist einigermaßen<br />
kurios. Ein und dieselbe Baumasse hätte<br />
dieser Sichtweise zufolge je nach Gemeinnützigkeitsgrad<br />
unterschiedliche Auswirkungen<br />
auf die Umgebung.<br />
Die Verlegung der Frauenklinik an einen<br />
neuen Standort erfolgt aus betriebswirtschaftlichen<br />
Gründen. Eine Beibehaltung<br />
der bisherigen Gemeinbedarfsnutzung ist