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Standortbroschüre Stadt Emden 2013

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Häusliche Krankenpflege<br />

und Versorgung<br />

nach dem Pflegeversicherungsgesetz<br />

Viele Menschen machen sich Sorgen, wie ihre<br />

Versorgung im Falle einer Erkrankung und<br />

Pflegebedürftigkeit zuhause gestaltet werden<br />

könnte, ohne dass sie zwangsläufig in ein Alten-<br />

und Pflegeheim eingewiesen werden<br />

müssten. Hier hat der Gesetzgeber in den Sozialgesetzbüchern<br />

V und XI eine Grundlage<br />

geschaffen, um in diesem Fall Hilfe zu gewähren.<br />

Das SGB V regelt die Aufgaben der gesetzlichen<br />

Krankenkassen, die krankenpflegerischen<br />

Verrichtungen, die die Behandlungsmaßnahme<br />

ihres Arztes unterstützen, in einem gewissen<br />

Rahmen zu übernehmen. Hierzu muss eine<br />

Verordnung häuslicher Krankenpflege, die vom<br />

behandelnden Arzt ausgestellt wird, vorliegen,<br />

die die Häufigkeit, Dauer und die Art der Verrichtung<br />

verschreibt. Die Krankenkasse prüft<br />

diese Verordnung. Im Falle einer Genehmigung<br />

kann ein zugelassener Pflegedienst dann<br />

die verordneten und genehmigten Leistungen<br />

erbringen. Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes<br />

übernehmen die Pflegekassen nach<br />

eingehender Prüfung die Kosten für Pflegeeinsätze.<br />

Hierbei wird nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit<br />

(I – III) unterschieden. Für den als<br />

pflegebedürftig eingestuften Patienten stehen<br />

Geldleistungen, Pflege sachleistungen oder die<br />

Kombination von Geld- und Sachleistungen zur<br />

Wahl. Das Pflegeversicherungsgesetz ist nicht<br />

als Vollkaskoversicherung ausgelegt; der<br />

Pflegebedürftige kann nicht damit rechnen,<br />

dass seine sämtlichen Pflegekosten, die für<br />

seine pflegerische Versorgung entstehen, mit<br />

den Leistungen der Pflegeversicherung abgedeckt<br />

werden können. Die Leistungen des PVG<br />

dienen als ‚Anschubfinanzierung‘. In den meisten<br />

Fällen wird ein pflegebedürftiger Mensch<br />

neben den Leistungen der Pflegeversicherung<br />

noch privat finanzierte Versorgung benötigen.<br />

Deshalb ist es heute mehr denn je ratsam, eine<br />

private Vorsorge für den Fall einer Pflegebedürtigkeit<br />

zu treffen.<br />

Das Pflegeversicherungsgesetz hilft u.a. weiterhin<br />

im Falle von häuslichen Umbaumaßnahmen<br />

z.B. im Badezimmer mit einer einmaligen<br />

Zuschußfinanzierung oder aber im Falle des<br />

kurzfristigen Ausfalls einer Pflegeperson durch<br />

Erkrankung oder Urlaub mit einer finanziellen<br />

Sonderleistung, um den Ausfall der Pflegeperson<br />

durch professionelle Hilfe aufzufangen.<br />

Im Bereich der Dementenbetreuung leistet das<br />

Pflegeversicherungsgesetz eine Hilfe zu alltagsstrukturierenden<br />

Maßnahmen, die dem<br />

Dementen die Orientierung in seinem Alltag<br />

erleichtern sollen und dem Betreuer des Dementen<br />

eine kleine Auszeit vom alltäglichen<br />

Einerlei verschaffen können. Hierzu muss auch<br />

ein Antrag an die Pflegekasse gestellt werden,<br />

die dann nach Begutachtung der Sachlage die<br />

Leistung gewährt. Für alle Leistungen der professionellen<br />

Krankenpflege und des Pflegeversicherungsgesetzes<br />

im Haus des Patienten stehen<br />

dem Patienten unterschiedliche professionelle<br />

Pflegeeinrichtungen zur Verfügung. Fragen Sie<br />

dort an und lassen sich einen Kostenvoranschlag<br />

zu Ihrer individuellen Situation erstellen.<br />

www.pflegedienst-hoffmann-emden.de

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