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Rechtliche Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern Dr ...

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Folie 24<br />

Lieferantenwechsel (3)<br />

Konkrete Vorgaben in § 20a EnWG n.F.<br />

» Frist für Lieferantenwechsel nicht länger als drei Wochen, § 20a<br />

Abs. 2 EnWG<br />

» Keine Zusatzkosten für Letztverbraucher, § 20a Abs. 3 EnWG<br />

» Bei verzögertem Wechsel: Schadensersatz, § 20a Abs. 4 EnWG<br />

Umsetzung in GPKE und GeLiGas ab 1. April 2012<br />

» Angleichung <strong>der</strong> Bedingungen für Strom und Gas:<br />

» Zwischen Eingang <strong>der</strong> Anmeldung des Neulieferanten <strong>bei</strong>m<br />

Netzbetreiber und Aufnahme <strong>der</strong> <strong>Belieferung</strong> liegen künftig<br />

maximal zehn Werktage

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