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Prüfungsordnung - Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland ...

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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau-Informatik − Teil B Seite 1 von 21 Seiten<br />

Besonderer Teil (B) der Diplomprüfungsordnung für den<br />

Studiengang Maschinenbau-Informatik<br />

Fachbereich Ingenieurwissenschaften, Bereich Maschinenbau<br />

<strong>Fachhochschule</strong> <strong>Oldenburg</strong>/<strong>Ostfriesland</strong>/Wilhelmshaven<br />

§ 1 Hochschulgrad<br />

1 Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad “Diplomingenieurin<br />

(<strong>Fachhochschule</strong>)” oder “Diplomingenieur (<strong>Fachhochschule</strong>)”, abgekürzt "Dipl.-Ing. (FH)".<br />

2 Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde (Anlage 3) mit dem Datum des Zeugnisses aus.<br />

§ 2 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses<br />

1 Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder, die die Professorengruppe<br />

vertreten und zwei Mitglieder, die die Studentengruppe vertreten.<br />

§ 3 Gliederung des Studiums<br />

(1) 1 Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich<br />

berufspraktischer Tätigkeit im Umfang von zwei Semestern (Praxissemestern) und der<br />

Diplomprüfung acht Semester (Regelstudienzeit).<br />

(2) 1 Das Studium gliedert sich in<br />

a) ein dreisemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung<br />

abschließt, siehe Teil B − § 4, und<br />

b) ein fünfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung<br />

abschließt, siehe Teil B − § 12.<br />

§ 4 Diplomvorprüfung<br />

1 Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend durchgeführt und setzt sich aus den Fachprüfungen<br />

und den Studienleistungen nach Anlage 4 zusammen. 2 Über das Bestehen der<br />

Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt. 3 Die Durchschnittsnote wird im<br />

Zeugnis entsprechend der Gewichtungen nach Anlage 4 auf eine Stelle hinter dem Komma<br />

angegeben.<br />

§ 5 Gliederung des Hauptstudiums<br />

(1) 1 Das Hauptstudium gliedert sich in<br />

a) ein zweisemestriges Kernstudium mit dem ersten praktischen Studiensemester,<br />

siehe Teil B − § 6, und<br />

b) ein dreisemestriges Vertiefungsstudium mit dem zweiten praktischen Studiensemester<br />

(Diplomarbeit), siehe Teil B − § 7.<br />

(2) Auf das zweite Praxissemester kann eine entsprechend qualifizierte Mitwirkung von<br />

entsprechender Dauer in einem anwendungsbezogenen Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben<br />

angerechnet werden, die durch die Diplomarbeit abgeschlossen wird.<br />

(3) 1 Zwischen dem ersten und dem zweiten praktischen Studiensemester muss mindestens ein<br />

Semester mit Lehrveranstaltungen an der Hochschule liegen. 2 Über Ausnahmen entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss auf Antrag.<br />

DPO-Maschinenbau-Informatik; 25.04.2002 - MWK

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