Prüfungsordnung - Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland ...
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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau-Informatik − Teil B Seite 1 von 21 Seiten<br />
Besonderer Teil (B) der Diplomprüfungsordnung für den<br />
Studiengang Maschinenbau-Informatik<br />
Fachbereich Ingenieurwissenschaften, Bereich Maschinenbau<br />
<strong>Fachhochschule</strong> <strong>Oldenburg</strong>/<strong>Ostfriesland</strong>/Wilhelmshaven<br />
§ 1 Hochschulgrad<br />
1 Nach bestandener Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad “Diplomingenieurin<br />
(<strong>Fachhochschule</strong>)” oder “Diplomingenieur (<strong>Fachhochschule</strong>)”, abgekürzt "Dipl.-Ing. (FH)".<br />
2 Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde (Anlage 3) mit dem Datum des Zeugnisses aus.<br />
§ 2 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses<br />
1 Dem Prüfungsausschuss gehören fünf Mitglieder an, und zwar drei Mitglieder, die die Professorengruppe<br />
vertreten und zwei Mitglieder, die die Studentengruppe vertreten.<br />
§ 3 Gliederung des Studiums<br />
(1) 1 Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich<br />
berufspraktischer Tätigkeit im Umfang von zwei Semestern (Praxissemestern) und der<br />
Diplomprüfung acht Semester (Regelstudienzeit).<br />
(2) 1 Das Studium gliedert sich in<br />
a) ein dreisemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung<br />
abschließt, siehe Teil B − § 4, und<br />
b) ein fünfsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung<br />
abschließt, siehe Teil B − § 12.<br />
§ 4 Diplomvorprüfung<br />
1 Die Diplomvorprüfung wird studienbegleitend durchgeführt und setzt sich aus den Fachprüfungen<br />
und den Studienleistungen nach Anlage 4 zusammen. 2 Über das Bestehen der<br />
Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 1 ausgestellt. 3 Die Durchschnittsnote wird im<br />
Zeugnis entsprechend der Gewichtungen nach Anlage 4 auf eine Stelle hinter dem Komma<br />
angegeben.<br />
§ 5 Gliederung des Hauptstudiums<br />
(1) 1 Das Hauptstudium gliedert sich in<br />
a) ein zweisemestriges Kernstudium mit dem ersten praktischen Studiensemester,<br />
siehe Teil B − § 6, und<br />
b) ein dreisemestriges Vertiefungsstudium mit dem zweiten praktischen Studiensemester<br />
(Diplomarbeit), siehe Teil B − § 7.<br />
(2) Auf das zweite Praxissemester kann eine entsprechend qualifizierte Mitwirkung von<br />
entsprechender Dauer in einem anwendungsbezogenen Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben<br />
angerechnet werden, die durch die Diplomarbeit abgeschlossen wird.<br />
(3) 1 Zwischen dem ersten und dem zweiten praktischen Studiensemester muss mindestens ein<br />
Semester mit Lehrveranstaltungen an der Hochschule liegen. 2 Über Ausnahmen entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss auf Antrag.<br />
DPO-Maschinenbau-Informatik; 25.04.2002 - MWK