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Auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 ... - Stadt Freising

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§ 4<br />

Befreiung vom Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang<br />

(1) Von <strong>der</strong> Verpflichtung zum Anschluss <strong>und</strong> zur Benutzung wird auf Antrag befreit,<br />

wenn <strong>der</strong> Anschluss <strong>und</strong> die Benutzung aus beson<strong>der</strong>en Gründen auch<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>nisse des Gemeinwohls nicht zumutbar<br />

sind. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe <strong>der</strong> Gründe schriftlich bei <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Freising</strong> einzureichen.<br />

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, <strong>Auf</strong>lagen <strong>und</strong> Wi<strong>der</strong>rufsvorbehalt<br />

erteilt werden.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satz</strong>ung tritt zum 1.1.2011 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Satz</strong>ung über die Straßenreinigung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Freising</strong> vom<br />

8.10.2002 außer Kraft.<br />

<strong>Freising</strong>, den 25. November 2010<br />

Dieter Thalhammer<br />

Oberbürgermeister

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