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Bekanntmachung der Stadt Freising Bebauungsplan Nr. 144 ...

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nachfolgen<strong>der</strong> Inhalt wurde im offiziellen Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Freising</strong>,<br />

dem <strong>Freising</strong>er Tagblatt, vom 24.04.2012, veröffentlicht<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Freising</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>144</strong><br />

„General-von-Stein-Kaserne“<br />

- Inkrafttreten -<br />

Der Planungs- und Umweltausschuss hat am 13.12.2011 den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

<strong>Nr</strong>. <strong>144</strong> „General-von-Stein-Kaserne“ als Satzung beschlossen.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> tritt gem. § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) mit dieser<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> in Kraft.<br />

Er wird zusammen mit <strong>der</strong> Begründung und <strong>der</strong> zusammenfassenden Erklärung im<br />

<strong>Stadt</strong>planungsamt, Amtsgerichtsgasse 1, Dachgeschoss, zu je<strong>der</strong>manns Einsicht<br />

bereitgehalten; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.<br />

Hinweis:<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1 bis 3 beachtliche Verletzung <strong>der</strong> dort<br />

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung <strong>der</strong><br />

Vorschriften über das Verhältnis des <strong>Bebauungsplan</strong>s und des<br />

Flächennutzungsplans und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie<br />

nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>Bekanntmachung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>sschriftlich<br />

gegenüber <strong>der</strong> Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden<br />

Sachverhalts geltend gemacht worden sind.<br />

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches kann ein Entschädigungsberechtigter<br />

Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB<br />

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des<br />

Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung <strong>der</strong> Entschädigung schriftlich<br />

bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.<br />

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1<br />

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs<br />

herbeigeführt wird.


<strong>Freising</strong>, 24. April 2012<br />

Dieter Thalhammer<br />

Oberbürgermeister

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