Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg
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BauR 1.2.1<br />
26<br />
§ 43<br />
Entwurfsverfasser<br />
(1) Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung; der Bauherr kann mit der<br />
Ausführungsplanung einen anderen Entwurfsverfasser beauftragen.<br />
(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung,<br />
so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner zu bestellen. Diese sind für ihre Beiträge<br />
verantwortlich. Der Entwurfsverfasser bleibt dafür verantwortlich, dass die Beiträge der Fachplaner entsprechend<br />
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufeinander abgestimmt werden.<br />
(3) Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als<br />
Entwurfsverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer<br />
1. die Berufsbezeichnung »Architektin« oder »Architekt« führen darf,<br />
2. die Berufsbezeichnung »Innenarchitektin« oder »Innenarchitekt« führen darf, jedoch nur für die Gestaltung<br />
von Innenräumen und die damit verbunden baulichen Änderungen von Gebäuden,<br />
3. in die von der Ingenieurkammer <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> geführte Liste der Entwurfsverfasser der Fachrichtung<br />
Bauingenieurwesen eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land <strong>Baden</strong>-<br />
<strong>Württemberg</strong>.<br />
(4) Für die Errichtung von<br />
1. Wohngebäuden mit einem Vollgeschoß bis zu 150 m 2 Grundfläche,<br />
2. eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m 2 Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen<br />
von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,<br />
3. land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m 2<br />
Grundfläche<br />
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen,<br />
die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich<br />
abgeschlossen haben, staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie<br />
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen<br />
Gemeinschaften gleichgestellten Staat eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, als<br />
Entwurfsverfasser bestellt werden. Das Gleiche gilt für Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-,<br />
Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und für Personen, die diesen, mit<br />
Ausnahme von § 7b der Handwerksordnung, handwerksrechtlich gleichgestellt sind.<br />
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für<br />
1. Vorhaben, die nur aufgrund örtlicher Bauvorschriften kenntnisgabepflichtig sind,<br />
2. Vorhaben, die von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für ihren Dienstherrn geplant werden, wenn die<br />
Beschäftigten<br />
a) eine Berufsausbildung nach § 4 des Architektengesetzes haben oder<br />
b) die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 6 erfüllen,<br />
3. Garagen bis zu 100 m 2 Nutzfläche,<br />
4. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude.<br />
(6) In die Liste der Entwurfsverfasser ist auf Antrag von der Ingenieurkammer <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> einzutragen,<br />
wer<br />
1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Artikel 49<br />
Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005<br />
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) oder des<br />
Bauingenieurwesens nachweist und<br />
Version 03/2013<br />
Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>