Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg
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BauR 1.2.1<br />
(7) Die oberste Baurechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung<br />
1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,<br />
2. das Anerkennungsverfahren nach § 25 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf<br />
und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung fordern.<br />
(8) Die oberste Baurechtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass<br />
1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Behörden oder durch von ihr<br />
bestimmte Stellen erteilt und die in § 69 Abs. 6 bis 8 genannten Aufgaben der Baurechtsbehörde durch<br />
andere Behörden oder Stellen wahrgenommen werden; dabei kann die Vergütung dieser Stellen geregelt<br />
werden,<br />
2. die Anforderungen der auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und des § 49<br />
Abs. 4 des Energiewirtschaftgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten,<br />
die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen<br />
Verwendung finden; sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Verordnungen für anwendbar erklären<br />
oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln; dabei kann<br />
sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung<br />
nach § 70 einschließlich der zugehörigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen einschließen,<br />
sowie dass § 15 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes insoweit Anwendung<br />
findet.<br />
§ 74<br />
Örtliche Bauvorschriften<br />
(1) Zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz<br />
bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher<br />
Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen können die Gemeinden im Rahmen dieses<br />
Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche<br />
Bauvorschriften erlassen über<br />
1. Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen einschließlich Regelungen über Gebäudehöhen<br />
und -tiefen sowie über die Begrünung,<br />
2. Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren<br />
Art, Größe, Farbe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten<br />
beziehen,<br />
3. Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten<br />
Grundstücke und an die Gestaltung der Plätze für bewegliche Abfallbehälter sowie über Notwendigkeit<br />
oder Zulässigkeit und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen,<br />
4. die Beschränkung oder den Ausschluss der Verwendung von Außenantennen,<br />
5. die Unzulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen in neuen Baugebieten und Sanierungsgebieten,<br />
6. das Erfordernis einer Kenntnisgabe für Vorhaben, die nach § 50 verfahrensfrei sind,<br />
7. andere als die in § 5 Abs. 7 vorgeschriebenen Maße. Die Gemeinden können solche Vorschriften auch<br />
erlassen, soweit dies zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich<br />
ist und eine ausreichende Belichtung gewährleistet ist. Sie können zudem regeln, dass § 5 Abs. 7 keine<br />
Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen<br />
oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als<br />
nach diesen Vorschriften liegen müssten.<br />
(2) Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, können die Gemeinden für<br />
das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen,<br />
dass<br />
Version 03/2013<br />
Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 43