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Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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BauR 1.2.1<br />

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon<br />

ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen<br />

ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.<br />

§ 62<br />

Geltungsdauer der Baugenehmigung<br />

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum<br />

ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden.<br />

Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde<br />

eingegangen ist.<br />

§ 63<br />

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die<br />

Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

§ 64<br />

Einstellung von Arbeiten<br />

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so<br />

kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen § 59 begonnen wurde,<br />

2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66 Abs. 2 und 4) oder<br />

über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde.<br />

3. bei der Ausführung eines Vorhabens<br />

a) von der erteilten Baugenehmigung oder Zustimmung,<br />

b) im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Bauvorlagen<br />

abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen<br />

oder unberechtigt damit gekennzeichnet sind.<br />

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

(2) Werden Arbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde<br />

die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte,<br />

Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />

Version 03/2013<br />

Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 37

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