Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg
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BauR 1.2.1<br />
(2) In der Baugenehmigung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie schon<br />
ausgeführt sind, zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen<br />
ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind.<br />
§ 62<br />
Geltungsdauer der Baugenehmigung<br />
(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />
nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie nach diesem Zeitraum<br />
ein Jahr unterbrochen worden ist.<br />
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden.<br />
Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Baurechtsbehörde<br />
eingegangen ist.<br />
§ 63<br />
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Baurechtsbehörde die<br />
Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />
§ 64<br />
Einstellung von Arbeiten<br />
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder abgebrochen, so<br />
kann die Baurechtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen § 59 begonnen wurde,<br />
2. das Vorhaben ohne die erforderlichen Bauabnahmen (§ 67) oder Nachweise (§ 66 Abs. 2 und 4) oder<br />
über die Teilbaugenehmigung (§ 61) hinaus fortgesetzt wurde.<br />
3. bei der Ausführung eines Vorhabens<br />
a) von der erteilten Baugenehmigung oder Zustimmung,<br />
b) im Kenntnisgabeverfahren von den eingereichten Bauvorlagen<br />
abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 50 verfahrensfrei,<br />
4. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 17 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen<br />
oder unberechtigt damit gekennzeichnet sind.<br />
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten haben keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
(2) Werden Arbeiten trotz schriftlich oder mündlich verfügter Einstellung fortgesetzt, so kann die Baurechtsbehörde<br />
die Baustelle versiegeln und die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Baugeräte,<br />
Baumaschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam nehmen.<br />
Version 03/2013<br />
Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> 37