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Landesbauordnung - Gewerbeaufsicht - Baden-Württemberg

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BauR 1.2.1<br />

38<br />

§ 65<br />

Abbruchsanordnung und Nutzungsuntersagung<br />

Der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

errichtet wurde, kann angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt<br />

werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so<br />

kann diese Nutzung untersagt werden.<br />

§ 66<br />

Bauüberwachung<br />

(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und die ordnungsgemäße Erfüllung<br />

der Pflichten der am Bau Beteiligten nach den §§ 42 bis 45 überprüfen. Sie kann verlangen, dass Beginn<br />

und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.<br />

(2) Die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung umfasst auch die Tauglichkeit der Gerüste und Absteifungen<br />

sowie die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Sicherheit. Auf Verlangen der Baurechtsbehörde hat<br />

der Bauherr die Verwendbarkeit der Bauprodukte nachzuweisen. Die Baurechtsbehörde und die von ihr<br />

Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen<br />

und prüfen oder prüfen lassen.<br />

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Baustellen und Betriebsstätten<br />

sowie Einblick in Genehmigungen und Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate,<br />

Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von<br />

Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. Der Bauherr<br />

hat die für die Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.<br />

(4) Die Baurechtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Grundflächen, Abstände und<br />

Höhenlagen der Gebäude eingehalten sind.<br />

§ 67<br />

Bauabnahmen, Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen<br />

(1) Soweit es bei genehmigungspflichtigen Vorhaben zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist,<br />

kann in der Baugenehmigung oder der Teilbaugenehmigung, aber auch noch während der Bauausführung<br />

die Abnahme<br />

1. bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten und<br />

2. der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung<br />

vorgeschrieben werden.<br />

(2) Schreibt die Baurechtsbehörde eine Abnahme vor, hat der Bauherr rechtzeitig schriftlich mitzuteilen,<br />

wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind. Der Bauherr oder die Unternehmer haben auf<br />

Verlangen die für die Abnahmen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte zur Verfügung zu stellen.<br />

(3) Bei Beanstandungen kann die Abnahme abgelehnt werden. Über die Abnahme stellt die Baurechtsbehörde<br />

auf Verlangen des Bauherrn eine Bescheinigung aus (Abnahmeschein).<br />

Version 03/2013<br />

Vorschriftensammlung der <strong>Gewerbeaufsicht</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>

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