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Leseprobe - Foerster und Rutow Rechtsanwälte

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Anwendungs- <strong>und</strong> Regelungsbereich des UN-Kaufrechts<br />

Nicht erfasst werden hingegen Werkverträge, Dienstverträge <strong>und</strong> Verträge, bei denen der Schuldner<br />

aufgr<strong>und</strong> eines einheitlichen Vertrages überwiegend kaufuntypische Verpflichtungen zu erfüllen<br />

hat, sodass insgesamt der Eindruck entsteht, dass es sich nicht um einen Kauf-, sondern um<br />

einen andersartigen, bspw. einen Werkvertrag handelt (Art 3 II).<br />

Nicht erfasst sind demnach<br />

• Franchiseverträge,<br />

• Verträge über Ingenieurleistungen,<br />

• Leasingverträge,<br />

• Mietkaufverträge,<br />

• Montageverträge,<br />

• Vertrags- <strong>und</strong> Vertriebshändlerverträge.<br />

Werklieferungsverträge, bei denen der Käufer wesentliche Bauelemente stellt, <strong>und</strong> Anlagenlieferverträge<br />

befinden sich im Grenzbereich. So wurde der Verkauf einer zu errichtenden Produktionsstraße<br />

für Batterien als Kaufvertrag charakterisiert. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts bedarf hier<br />

genauer Prüfung. Der Anlagenliefervertrag einer komplexen Industrieanlage (schlüsselfertige Erstellung<br />

einer Fabrik oder Fertigungsstraße) ist als gemischter Vertrag (Dienst-, Werk-, Lizenz- <strong>und</strong><br />

Kaufvertragselemente) charakterisiert, wobei die Eigentumsverschaffung hinter die anderen Lieferungen<br />

<strong>und</strong> Leistungen zurücktritt, d.h. die kauffremden Anteile überwiegen. Stehen sich kauftypische<br />

<strong>und</strong> kauffremde Anteile im Vertrag etwa gleichwertig gegenüber, ist das UN-Kaufrecht<br />

anzuwenden. Verträge über Warenlieferungen, die zusätzlich Dienstleistungen (Montage, Inbetriebsetzung,<br />

Schulung, Dokumentation) enthalten, fallen ebenso in den Anwendungsbereich des UN-<br />

Kaufrechts, soweit die kauftypischen Anteile des Vertrages die Dienstleistungen überwiegen.<br />

Auf Tauschverträge findet das UN-Kaufrecht mangels monetärer Gegenleistung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keine Anwendung. Nicht erfasst sind daher Kompensationsgeschäfte im engeren Sinne (sog. barter<br />

contracts). Anwendung findet das UN-Kaufrecht aber auf miteinander verknüpfte Kaufverträge,<br />

solange diese rechtlich noch unterscheidbar sind (sog. counter purchases).

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