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Leseprobe - Foerster und Rutow Rechtsanwälte

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Glossar<br />

Begriff Abkürzung Erläuterung Text<br />

Unmöglichkeit §§ 275, 311 a BGB<br />

§ 275 BGB gilt für die nachträgliche <strong>und</strong> anfängliche<br />

(objektive <strong>und</strong> subjektive) Unmöglichkeit.<br />

objektive: liegt vor, wenn die Leistung von niemandem,<br />

weder vom Schuldner noch von einem Dritten erbracht<br />

werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit<br />

genereller Unerfüllbarkeit.<br />

subjektive: liegt vor, wenn nur der Schuldner zur Leistung<br />

außerstande ist, sie aber von einem anderen oder unter<br />

Mitwirkung eines anderen erbracht werden könnte.<br />

Unternehmer Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,<br />

die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts<br />

in Ausübung ihrer gewerblichen oder<br />

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).<br />

UN-Übereinkommen über<br />

Verträge über den internationalen<br />

Warenkauf vom<br />

11.04.1980<br />

UN-Kaufrecht Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt grenzüberschreitende<br />

Warenkaufverträge, bei denen die überwiegende Pflicht<br />

des liefernden Vertragspartners in der Lieferung von Ware<br />

<strong>und</strong> dem Verschaffen des Eigentums daran besteht. Vgl.<br />

Kapitel Anwendbares Recht.<br />

Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in<br />

§ 121 BGB)

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