Leseprobe - Foerster und Rutow Rechtsanwälte
Leseprobe - Foerster und Rutow Rechtsanwälte
Leseprobe - Foerster und Rutow Rechtsanwälte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Glossar<br />
Begriff Abkürzung Erläuterung Text<br />
Unmöglichkeit §§ 275, 311 a BGB<br />
§ 275 BGB gilt für die nachträgliche <strong>und</strong> anfängliche<br />
(objektive <strong>und</strong> subjektive) Unmöglichkeit.<br />
objektive: liegt vor, wenn die Leistung von niemandem,<br />
weder vom Schuldner noch von einem Dritten erbracht<br />
werden kann. Unmöglichkeit ist gleichbedeutend mit<br />
genereller Unerfüllbarkeit.<br />
subjektive: liegt vor, wenn nur der Schuldner zur Leistung<br />
außerstande ist, sie aber von einem anderen oder unter<br />
Mitwirkung eines anderen erbracht werden könnte.<br />
Unternehmer Natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,<br />
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts<br />
in Ausübung ihrer gewerblichen oder<br />
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).<br />
UN-Übereinkommen über<br />
Verträge über den internationalen<br />
Warenkauf vom<br />
11.04.1980<br />
UN-Kaufrecht Das UN-Kaufrecht (CISG) regelt grenzüberschreitende<br />
Warenkaufverträge, bei denen die überwiegende Pflicht<br />
des liefernden Vertragspartners in der Lieferung von Ware<br />
<strong>und</strong> dem Verschaffen des Eigentums daran besteht. Vgl.<br />
Kapitel Anwendbares Recht.<br />
Unverzüglich Ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition in<br />
§ 121 BGB)