Rechtsanwalt Dr. Dirk Lange - Foerster und Rutow Rechtsanwälte
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3. Begriff des Einkaufsvertrages<br />
Begriff des Einkaufsvertrages<br />
3.1 Rechtliche Natur des Einkaufsvertrages<br />
Der Einkaufsvertrag gehört im BGB nicht zu den gesetzlich vordefinierten Vertragstypen wie z. B.<br />
Kauf-, Dienst- <strong>und</strong> Werkvertrag. Es bedarf deswegen der rechtlichen Zuordnung des jeweiligen Einkaufsvertrages<br />
zu einem Vertragstyp.<br />
In Einkaufsverträgen kann der Besteller dem Lieferanten neben der Lieferung von Sachen auch<br />
weitere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere Dokumentation, Montage, Transport, Verzollung,<br />
Software, Service <strong>und</strong> Instandhaltung. Es ist daher notwendig, bereits im Vertrag Art <strong>und</strong> Umfang<br />
der Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen des Lieferanten genau zu definieren. Dies ist umso wichtiger, je<br />
komplexer das Produkt <strong>und</strong> je größer die Bedeutung für den Besteller ist (Beispiel: Checkliste Investitionsgüterkauf).<br />
Hat der Besteller Beistellungen zu leisten, müssen auch diese bereits im Vertrag<br />
bestimmt werden.<br />
Der Schwerpunkt des jeweiligen Einkaufsvertrages bestimmt, welchem Vertragstyp er unterliegt.<br />
Ein komplexer Einkaufsvertrag kann unter Umständen Elemente enthalten, die mehreren Vertragstypen<br />
zuzuordnen sind (z. B. Kaufvertrag für die liefervertraglichen Elemente, Werkvertrag für die<br />
Service- <strong>und</strong> Wartungselemente). Für die Praxis wesentlich ist die Abgrenzung im Verhältnis Kaufzu<br />
Werkvertrag, da hier unterschiedliche Regelungen im Bereich der Fälligkeit der Kaufpreis- /<br />
Werklohnforderung, der Haftung für Sach- <strong>und</strong> Rechtsmängel des Lieferanten, der Rückgriffskette,<br />
des Eigentumsvorbehalts <strong>und</strong> der Verjährung vorhanden sind <strong>und</strong> je nach Vertragstyp unterschiedlicher<br />
Regelungsbedarf besteht.