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Rechtsanwalt Dr. Dirk Lange - Foerster und Rutow Rechtsanwälte

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3. Begriff des Einkaufsvertrages<br />

Begriff des Einkaufsvertrages<br />

3.1 Rechtliche Natur des Einkaufsvertrages<br />

Der Einkaufsvertrag gehört im BGB nicht zu den gesetzlich vordefinierten Vertragstypen wie z. B.<br />

Kauf-, Dienst- <strong>und</strong> Werkvertrag. Es bedarf deswegen der rechtlichen Zuordnung des jeweiligen Einkaufsvertrages<br />

zu einem Vertragstyp.<br />

In Einkaufsverträgen kann der Besteller dem Lieferanten neben der Lieferung von Sachen auch<br />

weitere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere Dokumentation, Montage, Transport, Verzollung,<br />

Software, Service <strong>und</strong> Instandhaltung. Es ist daher notwendig, bereits im Vertrag Art <strong>und</strong> Umfang<br />

der Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen des Lieferanten genau zu definieren. Dies ist umso wichtiger, je<br />

komplexer das Produkt <strong>und</strong> je größer die Bedeutung für den Besteller ist (Beispiel: Checkliste Investitionsgüterkauf).<br />

Hat der Besteller Beistellungen zu leisten, müssen auch diese bereits im Vertrag<br />

bestimmt werden.<br />

Der Schwerpunkt des jeweiligen Einkaufsvertrages bestimmt, welchem Vertragstyp er unterliegt.<br />

Ein komplexer Einkaufsvertrag kann unter Umständen Elemente enthalten, die mehreren Vertragstypen<br />

zuzuordnen sind (z. B. Kaufvertrag für die liefervertraglichen Elemente, Werkvertrag für die<br />

Service- <strong>und</strong> Wartungselemente). Für die Praxis wesentlich ist die Abgrenzung im Verhältnis Kaufzu<br />

Werkvertrag, da hier unterschiedliche Regelungen im Bereich der Fälligkeit der Kaufpreis- /<br />

Werklohnforderung, der Haftung für Sach- <strong>und</strong> Rechtsmängel des Lieferanten, der Rückgriffskette,<br />

des Eigentumsvorbehalts <strong>und</strong> der Verjährung vorhanden sind <strong>und</strong> je nach Vertragstyp unterschiedlicher<br />

Regelungsbedarf besteht.

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