Rechtliche Grenzen des Ligasports - Kartell-, Europa - sportrecht.org
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Christoph Bausewein <strong>Rechtliche</strong> <strong>Grenzen</strong> im Ligasport<br />
Dafür würden Verteilungsmechanismen und die generelle Abgabe aller Vermarktungserlöse<br />
an einen Umverteilungsfonds s<strong>org</strong>en 83 , durch die kein Team sich aufgrund einer finanziellen<br />
Besserstellung von anderen Teams sportlich (durch „Spieler-Stars“) abheben könnte. Indivi-<br />
duelle Führungs- und Vereinspolitik gäbe es ebenfalls nicht mehr. Im Ergebnis entstünde also<br />
eine komplett neue Liga, die mit der Bun<strong>des</strong>liga und ihrer heutigen Kultur nicht mehr viel zu<br />
tun hätte und <strong>des</strong>halb von den Verbänden und den Ligamitgliedern auch nicht angestrebt wer-<br />
den würde. Die MLS leidet immer noch an mangelnder Popularität, die dem Single-Entity-<br />
Management sicher in einem gewissen Umfang anzulasten ist. Der Single-Entity-Ansatz<br />
scheidet mithin ebenfalls aus.<br />
(5.) Der Ligaverband als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen<br />
Neben der Single-Entity-Theorie wird auch der Ansatz diskutiert, ob eine Befreiung vom Kar-<br />
tellverbot nicht auch durch die Bildung eines sog. konzentrativen Gemeinschaftsunterneh-<br />
mens möglich ist. Möglicherweise könnte dem Ligaverband mit einer derartigen Umbildung<br />
das sog. Konzentrationsprivileg zu teil werden, wodurch wettbewerbsbeschränkende Verhal-<br />
tensweisen der Tochtergesellschaften (Vereine und Kapitalgesellschaften) der Muttergesell-<br />
schaft (Ligaverband) zugerechnet werden könnten. Dies hinge damit zusammen, dass die<br />
Tochtergesellschaften nicht mehr autonom bestimmen können, sondern völlig von den Wei-<br />
sungen der Muttergesellschaft abhängig sind und es dadurch faktisch keine Wettbewerbsbe-<br />
schränkung gäbe und somit keinen Verstoß gegen Art. 81 I EGV 84 .<br />
Fraglich ist, ob der Ligaverband ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen darstellt.<br />
Nach Art. 3 II FKVO liegt ein solches nur vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf<br />
Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und seine Grün-<br />
dung die Koordinierung <strong>des</strong> Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängiger Unternehmen<br />
bewirkt oder bezweckt 85 . Die letzte Voraussetzung erfüllt der Ligaverband aber gerade nicht.<br />
Denn er ist der Zusammenschluss der Ligavereine und Ligakapitalgesellschaften, die vonein-<br />
ander unabhängig agieren und unterschiedliche wirtschaftliche Interessen vertreten. Sie haben<br />
sich im Ligaverband nur zusammengeschlossen, um bestimmte gemeinsame Interessen besser<br />
vertreten zu können. Es handelt sich <strong>des</strong>halb beim Ligaverband um kein konzentratives Ge-<br />
meinschaftsunternehmen, das in den Genuss <strong>des</strong> Konzentrationsprivilegs kommt. Somit ist<br />
83 Vgl. Heermann, in WRP 2001, S. 1143.<br />
84 Vgl. Emmerich, <strong>Kartell</strong>recht, § 37, 3 (S. 388).<br />
85 Siehe Bunte, <strong>Kartell</strong>recht, S. 446.<br />
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