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Lizenzierungsverfahren der Deutschen Fußball Liga GmbH

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Hochschule Landshut<br />

Fachbereich Betriebswirtschaft<br />

Diplomarbeit<br />

Diplomarbeit<br />

Das Das <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>GmbH</strong><br />

Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades:<br />

Diplom-Betriebswirt (FH) an <strong>der</strong> Hochschule Landshut<br />

Vorgelegt von<br />

Harald Acker, Landshut<br />

Vorgelegt bei<br />

Prof. Dr. Stauffert<br />

September 2008


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Abbildungsverzeichnis ......................................................................... IV<br />

Abkürzungsverzeichnis ......................................................................... V<br />

I. Einleitung ..................................................................................... 7<br />

II. Organisationsstruktur im deutschen <strong>Fußball</strong> .....................................10<br />

II.I. Der Deutsche <strong>Fußball</strong>-Bund (DFB) ...............................................10<br />

II.II. Strukturreform .........................................................................11<br />

II.III. Der <strong>Liga</strong>-<strong>Fußball</strong>verband e.V. ....................................................12<br />

II.IV. Deutsche <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong> (DFL) ............................................14<br />

II.IV.I. Zentrale Vermarktung <strong>der</strong> Übertragungsrechte .......................14<br />

II.IV.II. Organisation <strong>der</strong> DFL ..........................................................15<br />

II.IV.III. Grundlagen <strong>der</strong> Rechtsformwahl <strong>der</strong> Vereine ........................16<br />

II.V. Einflussnahme von Sponsoren o<strong>der</strong> Vermarktungsgesellschaften ....18<br />

II.VI. Die Klubs – Vereine und Kapitalgesellschaften .............................19<br />

II.VII. Die <strong>Fußball</strong>spieler ...................................................................20<br />

II.VIII. Der Grundlagenvertrag ..........................................................22<br />

II.IX. Der eingetragene Verein als juristische Person und Steuersubjekt ..24<br />

II.X. Abspaltung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ..................29<br />

II.XI. Ausglie<strong>der</strong>ung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft .............30<br />

III. Prüfung <strong>der</strong> nicht-wirtschaftlichen Kriterien .....................................32<br />

III.I. Erfüllung <strong>der</strong> sportlichen Kriterien ............................................32<br />

III.I.I. Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren ...................33<br />

III.II. Erfüllung <strong>der</strong> rechtlichen Kriterien .............................................36<br />

III.III. Erfüllung <strong>der</strong> personellen und administrativen Kriterien ..............38<br />

III.IV. Erfüllung <strong>der</strong> infrastrukturellen und sicherheitstechnischen Kriterien 40<br />

I


III.V. Erfüllung <strong>der</strong> medientechnischen Kriterien ..................................41<br />

III.VI. Erfüllung <strong>der</strong> spielorganisatorischen Kriterien .............................42<br />

IV. Prüfung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ................................43<br />

IV.I. Liquiditätssituation ....................................................................45<br />

IV.II. Gegenstand <strong>der</strong> Prüfung ...........................................................46<br />

IV.III. Durchführung <strong>der</strong> zweistufigen Prüfung .....................................48<br />

IV.III.I. Erste Stufe: Externe Prüfung durch einen unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer .................................................................49<br />

IV.III.II Zweite Stufe: Interne Prüfung durch die Organe des<br />

<strong>Liga</strong>verbandes .....................................................................51<br />

IV.IV. Sanktionen .............................................................................54<br />

V. Rechnungslegung .........................................................................57<br />

V.I. Der Jahresabschluss ......................................................................57<br />

V.II. Bilanz .........................................................................................58<br />

V.II.I. Aktivierung <strong>der</strong> Spielerwerte ..................................................61<br />

V.II.II. Bewertung <strong>der</strong> Spielerwerte ..................................................64<br />

V.II.III. Bewertungsverfahren .........................................................65<br />

V.III. Gewinn- und Verlustrechnung ...................................................66<br />

V.IV. Anhang ...................................................................................70<br />

V.V. Lagebericht ..............................................................................71<br />

V.VI. Planergebnisrechnung ...............................................................72<br />

V.VII. Controlling in den <strong>Fußball</strong>klubs .................................................73<br />

VI. UEFA Klublizenzierung ..................................................................76<br />

VI.I. Zweck <strong>der</strong> UEFA .......................................................................76<br />

VI.II. Das UEFA-Handbuch zur Klublizenzierung ...................................77<br />

VI.III. Umsetzung des Verfahrens ......................................................78<br />

VI.IV. Die Entscheidungsorgane .........................................................79<br />

II


VI.IV.I. Erste Instanz .....................................................................80<br />

VI.IV.II. Berufungsinstanz ...............................................................80<br />

VI.V. Vergleich <strong>der</strong> finanziellen Kriterien <strong>der</strong> <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> ......81<br />

VI.VI. Wesentliche Unterschiede <strong>der</strong> finanziellen Kriterien <strong>der</strong> UEFA und<br />

<strong>der</strong> DFL ..................................................................................85<br />

VII. Ausblick: Abschaffung <strong>der</strong> „50+1“-Regelung zur Öffnung <strong>der</strong><br />

Lizenzligen für Investoren .............................................................87<br />

VIII. Kritische Betrachtung....................................................................90<br />

Literaturverzeichnis .............................................................................93<br />

Eidesstattliche Erklärung .................................................................... 102<br />

III


Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abb. 1: Organisatorische Einbindung des DFB nach <strong>der</strong> Strukturreform.. ...12<br />

Abb. 2: Rechtsformen <strong>der</strong> 1. Bundesliga (Stand August 2008).. ................17<br />

Abb. 3: Beziehungsgeflecht im deutschen <strong>Fußball</strong>.. .................................24<br />

Abb. 4: Geschäftsbereiche des gemeinnützigen Vereins. ..........................26<br />

Abb. 5: Liquiditätsberechnung nach Anhang IX zur LO. ............................45<br />

Abb. 6: Zeitlicher Ablauf des <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s. ............................48<br />

Abb. 7: Glie<strong>der</strong>ung des Prüfungsberichts. ..............................................50<br />

Abb. 8: Beurteilung <strong>der</strong> Vermögenslage. ................................................52<br />

Abb. 9: Entscheidungsmatrix des <strong>Liga</strong>verbandes. ....................................52<br />

Abb. 10: Methoden <strong>der</strong> Spielerbewertung ..............................................65<br />

Abb. 11: Einordnung des Controlling .....................................................74<br />

Abb. 12: Vergleich <strong>der</strong> finanziellen Kriterien <strong>der</strong> UEFA und <strong>der</strong> DFL ...........85<br />

IV


Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

a.F. = alte Fassung<br />

Abb. = Abbildung<br />

Abs. = Absatz<br />

AO = Abgabenordnung<br />

aRAP = aktive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Art. = Artikel<br />

BFH = Bundesfinanzhof<br />

BGB = Bürgerliches Gesetzbuch<br />

Bspw. = beispielsweise<br />

BV = Ballverein<br />

bzw. = beziehungsweise<br />

Ca. = circa<br />

d.h. = das heißt<br />

DFB = Deutscher <strong>Fußball</strong>-Bund<br />

DFL = Deutsche <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong><br />

e.V. = eingetragener Verein<br />

EStG = Einkommensteuergesetz<br />

Etc. = et cetera<br />

EuGH = Europäischer Gerichtshof<br />

FC = <strong>Fußball</strong>club<br />

ff. = und folgende<br />

FIFA = Fédération Internationale de Football Association<br />

FSV = <strong>Fußball</strong>- und Sportverein<br />

Gem. = gemäß<br />

GG = Grundgesetz<br />

Ggf. = gegebenenfalls<br />

HGB = Handelsgesetzbuch<br />

Hrsg. = Herausgeber<br />

i.V.m. = in Verbindung mit<br />

V


IDW = Institut <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer<br />

LO = Lizenzierungsordnung<br />

LOS = Lizenzordnung Spieler<br />

NBA = National Basketball Association<br />

Nr. = Nummer<br />

o.V. = ohne Verfasser<br />

OVR = Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte<br />

PAOK = Panthessalonikeios Athlitikos Omilos Konstantinoupoliton<br />

pRAP = passive Rechnungsabgrenzungsposten<br />

PS = Prüfungsstandard<br />

S. = Seite<br />

SC = Sportclub<br />

Sog. = sogenannt<br />

SpOL = Spielordnung des <strong>Liga</strong>verbandes<br />

SV = Sportverein<br />

TSV = Turn- und Sportverein<br />

TV = Television<br />

UEFA = Union of European Football Associations<br />

UmwG = Umwandlungsgesetz<br />

UStG = Umsatzsteuergesetz<br />

VBG = Verwaltungsberufsgenossenschaft<br />

VfB = Verein für Bewegungsspiele<br />

VfL = Verein für Leibesübungen<br />

Vgl. = Vergleiche<br />

z. B. = zum Beispiel<br />

Ziff. = Ziffer<br />

VI


I. I. I. Einleitung<br />

Einleitung<br />

Der <strong>Fußball</strong> ist die beliebteste Sportart in Deutschland. Mehr als 15 Millionen<br />

Zuschauer besuchten in <strong>der</strong> Spielzeit 2005/2006 die <strong>Fußball</strong>stadien <strong>der</strong> 1.<br />

und 2. Bundesliga. Die beiden Lizenzligen sind aber nicht nur ein Zu-<br />

schauermagnet, son<strong>der</strong>n auch ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutsch-<br />

land. Die 36 Klubs 1 erwirtschafteten in <strong>der</strong> Saison 2005/2006 einen Gesamt-<br />

ertrag von insgesamt über eineinhalb Milliarden Euro. Die wichtigsten Er-<br />

tragsbringer waren dabei Einnahmen aus dem Sponsoring, Merchandising,<br />

Spielbetrieb und den TV-Rechten. Gleichzeitig konnten die Klubs ihre Ver-<br />

bindlichkeiten um fast acht Prozent auf ca. 89.000.000 Millionen Euro sen-<br />

ken. 2<br />

Mit ein Grund für die positiven Zahlen ist sicherlich das solide Lizenzierungs-<br />

verfahren <strong>der</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong> (DFL), welches die Klubs zu<br />

wirtschaftlicher Vernunft zwingt. Die DFL ist als Tochtergesellschaft des Li-<br />

gaverbandes seit <strong>der</strong> Strukturreform für die Durchführung <strong>der</strong> beiden Lizenz-<br />

ligen und für die Erteilung <strong>der</strong> Lizenz verantwortlich. Die Klubs müssen fi-<br />

nanzielle, sportliche, rechtliche, personell-administrative, infrastrukturelle<br />

und medientechnische Kriterien erfüllen, um am Spielbetrieb teilnehmen zu<br />

können. Das zentrale Kriterium ist dabei sicherlich die wirtschaftliche Leis-<br />

tungsfähigkeit <strong>der</strong> Bewerber. Durch die sorgfältige Überprüfung <strong>der</strong> Klubs<br />

will die DFL sicherstellen, dass <strong>der</strong> Spielbetrieb aufrechterhalten wird und<br />

kein Klub während <strong>der</strong> Saison seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nach-<br />

kommen kann. Den Bewerbern soll mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Lizenz ein<br />

Höchstmaß an Sicherheit gegeben werden.<br />

Ziel dieser Arbeit ist es, das <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>der</strong> DFL einfach und<br />

verständlich darzustellen, wobei beson<strong>der</strong>er Wert auf die Prüfung <strong>der</strong> wirt-<br />

schaftlichen Leistungsfähigkeit und die Rechnungslegungs- und Prüfungsvor-<br />

1 Zusammenfassend für Vereine und Kapitalgesellschaften.<br />

2 Vgl. Bundesliga Report, 2007, S. 34.<br />

7


schriften gelegt wird. Außerdem werden aktuelle Themen wie die Aktivierung<br />

und Bewertung <strong>der</strong> Spielerwerte sowie die mögliche Abschaffung <strong>der</strong> sog.<br />

„50 + 1“- Regelung behandelt.<br />

Die Arbeit stellt zunächst die Organisationsstruktur des deutschen <strong>Fußball</strong>s<br />

dar. Bis zur Saison 2000/2001 war alleinig <strong>der</strong> DFB für die Durchführung <strong>der</strong><br />

beiden Lizenzligen verantwortlich. Nach <strong>der</strong> sog. Strukturreform und <strong>der</strong><br />

Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> 1. und 2. Bundesliga in den <strong>Liga</strong>verband ist nun dessen<br />

Geschäftsführer – die DFL – dafür zuständig. In Kapitel II wird zudem auf die<br />

Rechtsformwahl <strong>der</strong> Klubs eingegangen, wobei eingetragene Vereine und<br />

Kapitalgesellschaften zu unterscheiden sind. Abschließend werden die Steu-<br />

erpflicht <strong>der</strong> Klubs und <strong>der</strong> Grundlagenvertrag zwischen dem <strong>Liga</strong>verband<br />

und dem DFB betrachtet.<br />

Im Anschluss daran werden die nicht-wirtschaftlichen Kriterien innerhalb des<br />

<strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s erläutert. Diese erstrecken sich über sportliche,<br />

rechtliche, personelle und administrative, infrastrukturelle und sicherheits-<br />

technische, medientechnische und spielorganisatorische Faktoren.<br />

Im vierten Abschnitt wird <strong>der</strong> wichtigste Teil des <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s,<br />

die Prüfung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, betrachtet. Zunächst<br />

wird die Prüfung <strong>der</strong> Liquiditätssituation untersucht. Des Weiteren werden in<br />

diesem Kapitel <strong>der</strong> Gegenstand und die Durchführung <strong>der</strong> zweistufigen Prü-<br />

fung sowie mögliche Sanktionen für die Klubs beäugt.<br />

In Kapitel V <strong>der</strong> Arbeit werden die Rechnungslegungsvorschriften für die<br />

Klubs dargestellt. Beson<strong>der</strong>es Augenmerk wurde auf Grund <strong>der</strong> aktuellen<br />

Diskussion auf die Aktivierung und anschließende Bewertung <strong>der</strong> Spielerwer-<br />

te gelegt. Darüber hinaus betrachtet <strong>der</strong> Verfasser das Controlling in den<br />

Klubs, da die gestiegene wirtschaftliche Bedeutung des <strong>Fußball</strong>s die Anfor-<br />

<strong>der</strong>ungen an das Management <strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>klubs verän<strong>der</strong>t hat.<br />

8


Im darauf folgenden Kapitel werden das aktuelle UEFA-<br />

Klublizenzierungsverfahren sowie dessen Umsetzung vorgestellt. Anschlie-<br />

ßend werden die finanziellen Kriterien im <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>der</strong> UEFA<br />

und <strong>der</strong> DFL verglichen und die wesentlichen Unterschiede erläutert.<br />

Abschließend wird auf die Diskussion zur Abschaffung <strong>der</strong> „50 + 1“- Rege-<br />

lung und die damit verbundene Öffnung <strong>der</strong> Klubs für Großinvestoren einge-<br />

gangen und das deutsche <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> in seiner Gesamtheit kri-<br />

tisch beurteilt.<br />

9


II. II. Organisationsstruktur Organisationsstruktur im im deutschen deutschen <strong>Fußball</strong><br />

<strong>Fußball</strong><br />

II.I. II.I. II.I. II.I. Der Der Der Der Deutsche Deutsche Deutsche Deutsche <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong>----Bund <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong> Bund Bund Bund (DFB) (DFB) (DFB) (DFB)<br />

Der Deutsche <strong>Fußball</strong>-Bund (DFB) wurde am 28. Januar 1900 in Leipzig von<br />

Vertretern aus 86 Vereinen gegründet. Die Zentrale befindet sich in Frank-<br />

furt am Main und wird geleitet von DFB-Generalsekretär Wolfgang Niers-<br />

bach. Präsident des DFB ist Dr. Theo Zwanziger, <strong>der</strong> seit 2004 geschäftsfüh-<br />

ren<strong>der</strong> und seit September 2006 sogar alleiniger Präsident ist. Das Präsidium<br />

setzt sich aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister,<br />

den Vertretern <strong>der</strong> Nationalmannschaft, den Ehrenpräsidenten und elf Vize-<br />

präsidenten zusammen. Zu diesen gehören unter an<strong>der</strong>em Dr. Reinhard<br />

Rauball (Präsident des <strong>Liga</strong>verbandes), Christian Seifert (Geschäftsführer <strong>der</strong><br />

<strong>Deutschen</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong>), Peter Peters (Vizepräsident des <strong>Liga</strong>verbandes) und<br />

Harald Strutz (Vizepräsident des <strong>Liga</strong>verbandes). Dem Vorstand des DFB<br />

gehören neben den Mitglie<strong>der</strong>n des Präsidiums auch 21 Vertreter <strong>der</strong> DFB-<br />

Landesverbände, insgesamt fünf Vertreter <strong>der</strong> fünf DFB-Regionalverbände<br />

sowie zwölf Vertreter des <strong>Liga</strong>verbandes an. Des Weiteren verfügt <strong>der</strong> DFB<br />

über insgesamt 22 Fachausschüsse und –kommissionen. Er vertritt die<br />

Interessen seiner Mitgliedsverbände sowohl im In- als auch im Ausland.<br />

Mittlerweile gibt es in Deutschland 26.000 <strong>Fußball</strong>vereine mit insgesamt 6,3<br />

Millionen Mitglie<strong>der</strong>n, die sich in über 180.000 Mannschaften aufteilen. Der<br />

DFB ist <strong>der</strong> größte Fachverband im <strong>Deutschen</strong> Olympischen Sportbund 3 und<br />

zählt zu den größten Mitglie<strong>der</strong>n im <strong>Fußball</strong>-Weltverband FIFA. 4 Die größten<br />

Erfolge in <strong>der</strong> Geschichte des DFB sind die jeweils drei Weltmeisterschafts-<br />

und Europameisterschaftserfolge <strong>der</strong> Herren sowie die Weltmeisterschafts-<br />

siege 2003 und 2007 und die sechs Europameisterschaftserfolge <strong>der</strong> Frauen-<br />

Nationalmannschaft.<br />

Doch nicht nur im Herrenbereich hat <strong>der</strong> DFB die weltweit größte Mitglie<strong>der</strong>-<br />

zahl erreicht: Auch im Frauenfußball wurde im Jahr 2008 mit über einer Mil-<br />

3 Der Dachverband für Sport in Deutschland.<br />

4 Vgl. Schmeh, 2005, S. 114.<br />

10


lion Mitglie<strong>der</strong>n ein neuer Rekord aufgestellt. Beson<strong>der</strong>s positiv auf die Mit-<br />

glie<strong>der</strong>zahlen dürften sich die vielen Erfolge <strong>der</strong> Frauen-Nationalmannschaft<br />

und <strong>der</strong> gewachsene Stellenwert in <strong>der</strong> Öffentlichkeit ausgewirkt haben.<br />

Nach <strong>der</strong> Herren-Weltmeisterschaft im Jahr 2006 ist Deutschland <strong>der</strong> Gast-<br />

geber für die Weltmeisterschaft <strong>der</strong> Frauen 2011. 5 Dadurch könnte <strong>der</strong> posi-<br />

tive Trend weiterhin fortgesetzt werden.<br />

II.II. II.II. II.II. II.II. Strukturreform<br />

Strukturreform<br />

Strukturreform<br />

Strukturreform<br />

Bis zur Saison 2000/2001 waren sowohl <strong>der</strong> deutsche Profi- als auch <strong>der</strong><br />

Amateurfußball unter dem Dach des DFB organisiert. Dies führte jedoch zu-<br />

nehmend zu Spannungen zwischen den Vertretern des Profi- und Amateur-<br />

bereichs, da <strong>der</strong> DFB-<strong>Liga</strong>ausschuss gem. § 47 DFB-Satzung a. F. die In-<br />

teressen <strong>der</strong> Lizenzvereine und -spieler immer unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Gesamtinteressen des DFB zu vertreten hatte. Aufgrund des hohen finanziel-<br />

len Stellenwertes des Lizenzfußballs wurde am 30. September 2000 auf ei-<br />

nem außerordentlichen Bundestag des DFB die so genannte Strukturreform<br />

verabschiedet. Die Folge war eine Trennung <strong>der</strong> beiden Bereiche. Damit<br />

machte <strong>der</strong> DFB von seinem Recht nach § 6 Nr. 3 <strong>der</strong> Satzung Gebrauch,<br />

Rechte ganz o<strong>der</strong> teilweise auf einen o<strong>der</strong> mehrere Mitgliedsverbände zu<br />

übertragen. 6 Der neu gegründete <strong>Liga</strong>verband e. V. sollte die Aufgaben des<br />

Profibereichs übernehmen, insbeson<strong>der</strong>e die exklusiv überlassene Durchfüh-<br />

rung <strong>der</strong> beiden Lizenzligen. Seitdem sind die 36 Klubs <strong>der</strong> 1. und 2. Bun-<br />

desliga, ob Verein o<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft, Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Liga</strong>verbandes e.<br />

V., <strong>der</strong> nun eigenständiger Mitgliedsverband des DFB ist. Bis zum Frühjahr<br />

2001 gehörten die Klubs als außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> dem DFB unmittel-<br />

bar an. 7 Der DFB bleibt aber weiterhin <strong>der</strong> Dachverband für den <strong>Liga</strong>verband<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite sowie für die ab <strong>der</strong> Saison 2008/2009 neu geschaffene<br />

dritte <strong>Liga</strong> und die Re-gional- und Landesverbände auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite.<br />

5 Vgl. http://www.dfb.de/index.php?id=11015.<br />

6 Vgl. DFB-Satzung § 6 Nr. 3.<br />

7 Vgl. Schilhaneck, 2006, S. 109.<br />

11


Abb. 1: Organisatorische Einbindung des DFB nach <strong>der</strong> Strukturreform. Eigene Darstellung<br />

in Anlehung an Thyll, 2004, S. 170.<br />

Die internationalen Wettbewerbe werden durch die FIFA bzw. die UEFA auf<br />

europäischer Ebene organisiert. Der DFB ist Mitglied in beiden Verbänden<br />

und somit <strong>der</strong>en Bestimmungen unterworfen. Die jeweiligen Statuten und<br />

Reglements sind deshalb auch für den <strong>Liga</strong>verband und seine Mitglie<strong>der</strong>, d.<br />

h. die Vereine und Kapitalgesellschaften <strong>der</strong> Lizenzligen, verbindlich.<br />

II.III. II.III. II.III. II.III. Der Der Der Der <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong>----<strong>Fußball</strong>verband <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong> <strong>Fußball</strong>verband <strong>Fußball</strong>verband <strong>Fußball</strong>verband e.V. e.V. e.V. e.V.<br />

Der <strong>Liga</strong>-<strong>Fußball</strong>verband e.V. (<strong>Liga</strong>verband) ist ein eingetragener Verein und<br />

umfasst die lizenzierten Klubs <strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>-Lizenzligen 1. und 2. Bundesliga.<br />

Zur Wahrung <strong>der</strong> Interessen des DFB ist <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband gem. § 3 Nr. 1 ei-<br />

gener Satzung ordentliches Mitglied des Dachverbandes DFB und erkennt<br />

dessen in den Statuten festgelegten Ziele an. 8<br />

Die übergeordnete Aufgabe des <strong>Liga</strong>verbandes ist die Umsetzung des Spiel-<br />

betriebs <strong>der</strong> beiden Bundesligen einschließlich <strong>der</strong> Vermarktung und <strong>der</strong> Li-<br />

zenzierung. Dazu vergibt <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband an die Klubs und <strong>der</strong>en Spieler die<br />

entsprechenden Lizenzen, wobei die Erfüllung <strong>der</strong> vom <strong>Liga</strong>verband aufge-<br />

stellten sportlichen, technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Kri-<br />

8 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, § 3 Nr. 1.<br />

12


terien für die Vergabe ausschlaggebend sind. Weitere zentrale Aufgabenge-<br />

biete sind das Betreiben <strong>der</strong> 1. und 2. Bundesliga, die Ermittlung des deut-<br />

schen <strong>Fußball</strong>meisters, <strong>der</strong> Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben<br />

und <strong>der</strong> Auf- bzw. Absteiger sowie die Vertretung <strong>der</strong> sportlichen und wirt-<br />

schaftlichen Interessen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> gegenüber Verbänden und an<strong>der</strong>en<br />

Dritten. 9 Der <strong>Liga</strong>verband hat den DFB bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Ligen als<br />

direkten Vertragspartner bei <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Bundesligisten zum Spielbe-<br />

trieb abgelöst.<br />

Während sich die Stärke <strong>der</strong> Klubs auf die Durchführung <strong>der</strong> beiden Bundes-<br />

ligen seit <strong>der</strong> Gründung des <strong>Liga</strong>verbandes erhöht hat, hat sich am Prinzip<br />

des <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s nur wenig geän<strong>der</strong>t. Der erhöhte Einfluss ergibt<br />

sich aus <strong>der</strong> Zusammensetzung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung des <strong>Liga</strong>verban-<br />

des. Die Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Liga</strong>verbandes sind die lizenzierten Klubs <strong>der</strong> beiden<br />

Bundesligen als ordentliche Mitglie<strong>der</strong>. 10 Eine Mitgliedschaft endet mit Ablauf<br />

des Jahres, für das die Lizenz erteilt wurde, durch den sportlichen Abstieg<br />

aus <strong>der</strong> 2. Bundesliga in die 3. <strong>Liga</strong>, durch Lizenzentzug, Auflösung <strong>der</strong> Bun-<br />

desligen o<strong>der</strong> mit dem Austritt des Klubs durch die Rückgabe <strong>der</strong> Lizenz. Ei-<br />

ne Mitgliedschaft kann also nicht wie z. B. in <strong>der</strong> amerikanischen Basketball-<br />

profiliga NBA von einer Stadt an die an<strong>der</strong>e verkauft, son<strong>der</strong>n nur durch die<br />

direkte Lizenzvergabe an den Klub erlangt werden.<br />

Der Vorstand setzt sich aus insgesamt vier Mitglie<strong>der</strong>n bei<strong>der</strong> Ligen, den vier<br />

Geschäftsführern 11 <strong>der</strong> DFL sowie dem <strong>Liga</strong>präsidenten Dr. Reinhard Rauball<br />

(Borussia Dortmund, 1. Bundesliga), den Vizepräsidenten Harald Strutz (FSV<br />

Mainz 05, 2. Bundesliga) und Peter Peters (FC Schalke 04, 1. Bundesliga)<br />

zusammen. An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> ehemalige DFB-<strong>Liga</strong>ausschuss nimmt <strong>der</strong> Vor-<br />

stand keine Exekutivaufgaben wahr, son<strong>der</strong>n beschränkt sich auf die Regel-<br />

gebung und judikative Angelegenheiten. Der <strong>Liga</strong>verband hat für die Ge-<br />

schäftsführung die Deutsche <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong> gegründet. 12<br />

9 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, § 4 Nr. 1.<br />

10 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, §7.<br />

11 Die Geschäftsführer sind Christian Seifert, Holger Hieronymus, Christian Müller und Tom<br />

Ben<strong>der</strong>.<br />

12 Vgl. Schafmeister, 2007, S. 14.<br />

13


II.IV. II.IV. II.IV. II.IV. Deutsch Deutsche Deutsch Deutsche<br />

e e <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong> <strong>Liga</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>GmbH</strong> (DFL) (DFL) (DFL) (DFL)<br />

Die DFL führt das operative Geschäft des <strong>Liga</strong>verbandes. Nach § 4 <strong>der</strong> Sat-<br />

zung des <strong>Liga</strong>verbandes i.V.m. § 2 <strong>der</strong> DFL-Satzung übernimmt die <strong>GmbH</strong><br />

als Dienstleistungsgesellschaft, bis auf die Lizenzvergabe an Klubs und Spie-<br />

ler, fast alle verbundenen Aufgaben die bei <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Lizenzligen<br />

anfallen. Dazu gehören neben <strong>der</strong> Leitung des Spielbetriebs auch die exklu-<br />

sive Vermarktung <strong>der</strong> beiden Bundesligen, z. B. durch die Vergabe von Über-<br />

tragungsrechten im Fernsehen, Hörfunk und Internet sowie die Vermarktung<br />

des Logos <strong>der</strong> Bundesliga. 13 Die DFL ist <strong>der</strong> direkte Vertragspartner für alle<br />

Rechtsgeschäfte in diesem Zusammenhang.<br />

II.IV.I. II.IV.I. Zentrale Zentrale Vermarktung Vermarktung <strong>der</strong> Übertragungsrechte<br />

Die Ausschreibung <strong>der</strong> Übertragungsrechte erfolgt zentral und sichert somit<br />

allen Klubs, unter Wahrung des Solidaritätsgedankens, fixe sowie variable,<br />

durch einen Verteilungsschlüssel 14 errechnete Einnahmen. Diese relativ<br />

gleichmäßige Geldverteilung stößt vor allem bei international aktiven Klubs<br />

auf wenig Gegenliebe, da diese im internationalen Vergleich immer mehr an<br />

Boden verlieren. Klubs aus Spanien o<strong>der</strong> Italien können durch eine dezentra-<br />

le Vermarktung vier- bis fünfmal mehr Geld aus den Übertragungsrechten<br />

generieren. Zum Vergleich: Konnte <strong>der</strong> VfB Stuttgart in <strong>der</strong> Meistersaison<br />

2006/2007 insgesamt ca. 26 Millionen Euro aus <strong>der</strong> Vermarktung <strong>der</strong> Fern-<br />

sehrechte einnehmen 15 , so erwirtschaftete <strong>der</strong> spanische Erstligist Real Ma-<br />

drid dagegen durch eine dezentrale Vermarktung im gleichen Zeitraum Ein-<br />

nahmen in Höhe von 150 Millionen Euro.<br />

Die zentrale Vermarktung <strong>der</strong> TV-Rechte ist unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong><br />

Monopolstellung <strong>der</strong> DFL nicht unumstritten. So muss regelmäßig im Rah-<br />

men eines Freistellungverfahrens von <strong>der</strong> EU eine Genehmigung eingeholt<br />

13<br />

Vgl. DFL-Satzung § 2 i.V.m. <strong>Liga</strong>verband-Satzung § 4.<br />

14<br />

Die Aufteilung <strong>der</strong> Gel<strong>der</strong> für die 1. und 2. Bundesliga erfolgt 80 zu 20. Für die anschließende<br />

Berechnung des Verteilungsschlüssels werden nicht nur die Platzierungen <strong>der</strong> aktuellen<br />

Saison, son<strong>der</strong>n die <strong>der</strong> letzten drei Spielzeiten herangezogen.<br />

15<br />

Vgl. Ernst & Young, 2007, S. 20.<br />

14


werden. Derzeit diskutieren die DFL mit dem Kartellamt über das neue Mo-<br />

dell <strong>der</strong> Zentralvermarktung <strong>der</strong> Medienrechte ab <strong>der</strong> Saison 2009/2010. Die<br />

Behörde drohte <strong>der</strong> DFL an, den Sechsjahresvertrag mit einem Gesamtvo-<br />

lumen von 3 Mrd. Euro zu untersagen, da das DFL-Modell vorsieht, die Spiel-<br />

zusammenfassungen <strong>der</strong> 1. Bundesliga samstags erst nach 22 Uhr im frei<br />

empfangbaren Fernsehen zu übertragen. Das Kartellamt deutete an, ein<br />

Szenario mit einer zeitnahen Highlight-Erstberichterstattung - z. B. im Rah-<br />

men <strong>der</strong> Sportschau in <strong>der</strong> ARD - zu bevorzugen. 16 Ein Vorschlag <strong>der</strong> DFL,<br />

wonach die Höhepunkte <strong>der</strong> Spiele anstatt ab 18 Uhr zukünftig erst ab 19.30<br />

Uhr übertragen werden könnten, lehnte das Kartellamt ab mit dem Hinweis,<br />

dass dieser Vorschlag inakzeptabel und damit keine Alternative sei. Die<br />

Wettbewerbsbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass eine solche<br />

Zusammenfassung nicht genügend Zuschauer im frei empfangbaren Fernse-<br />

hen erreichen und damit die Öffentlichkeit von einer zeitnahen Berichterstat-<br />

tung ausgeschlossen werden würde. 17<br />

II.IV.II .IV.II .IV.II. .IV.II . Organisation <strong>der</strong> DFL<br />

Im Gegensatz zum DFB und zum <strong>Liga</strong>verband wird die DFL nicht als gemein-<br />

nütziger Verein, son<strong>der</strong>n als Kapitalgesellschaft (<strong>GmbH</strong>) mit einer Stamm-<br />

einlage in Höhe von einer Million Euro geführt. Einziger Gesellschafter <strong>der</strong><br />

DFL ist <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband. 18 Der zwölfköpfige Aufsichtsrat <strong>der</strong> DFL setzt sich<br />

gem. § 7 DFL-Satzung aus den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n des <strong>Liga</strong>verbandes, al-<br />

so den gewählten Vertretern aus <strong>der</strong> 1. und 2. Bundesliga, zusammen.<br />

Mit <strong>der</strong> Gründung des <strong>Liga</strong>verbandes und <strong>der</strong> DFL als Betreibergesellschaft<br />

<strong>der</strong> beiden Lizenzligen haben die Klubs merklich an Macht gewonnen, da sie<br />

Kraft ihrer Ämter direkt mit <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Rechtsgeschäfte rund um die<br />

Ligen beauftragt sind. Dieses Machtverhältnis ist allerdings durch die Mit-<br />

gliedschaft des <strong>Liga</strong>verbandes im DFB und die Anerkennung <strong>der</strong> Statuten<br />

des Dachverbandes begrenzt. Auch die DFL ist gem. § 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Satzung<br />

16 Vgl. http://www.ftd.de/.../DFL_greift_Kartellamt_an/390940.html.<br />

17 Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,572351,00.html.<br />

18 Vgl. DFL-Satzung, 2007, S. 3.<br />

15


an die Statuten des DFB gebunden. Die darin enthaltenen Regelungen sind<br />

außerdem auch für die Durchführung des Spielbetriebs durch den <strong>Liga</strong>ver-<br />

band bzw. durch die DFL maßgeblich. Der Vorteil für die Klubs besteht darin,<br />

dass sie nun die Rechte an den beiden Lizenzligen aus ihrer Sicht gewinn-<br />

maximierend vermarkten können. 19<br />

II.IV.III. II.IV.III. II.IV.III. II.IV.III. Grundlagen Grundlagen Grundlagen Grundlagen <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtsformwahl<br />

Rechtsformwahl Rechtsformwahl<br />

Rechtsformwahl <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereine Vereine Vereine Vereine<br />

Der DFB hat den Vereinen bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Richtlinien zur Rechts-<br />

formwahl enge Grenzen auferlegt, um den Wettbewerb <strong>der</strong> 1. und 2. Bun-<br />

desliga durch die strukturellen Verän<strong>der</strong>ungen möglichst wenig zu beein-<br />

trächtigen und weiterhin eine starke Bindung zwischen <strong>der</strong> Lizenzabteilung<br />

auf <strong>der</strong> einen und dem Breitensportbereich <strong>der</strong> Vereine auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Sei-<br />

te zu erhalten. Im Wesentlichen kommen daher nur die Rechtsformen <strong>der</strong><br />

Aktiengesellschaft (AG), <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung (<strong>GmbH</strong>)<br />

sowie <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) in Betracht. Darüber<br />

hinaus besteht die Möglichkeit, die Rechtsformen <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> und KGaA zu<br />

kombinieren. In diesem Fall fungiert die <strong>GmbH</strong> als Komplementär <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KGaA. Diese Gesellschaftsform ermöglicht es dem Verein, einerseits<br />

mehr als die Hälfte seiner Anteile zu veräußern ohne dabei an wirtschaftli-<br />

chem Einfluss zu verlieren, und an<strong>der</strong>erseits das Risiko <strong>der</strong> unbeschränkten<br />

Haftung auszuschließen.<br />

19 Vgl. Littkemann / Stübinger / Brast, 2003, S. 416.<br />

16


Abb. 2: Rechtsformen <strong>der</strong> 1. Bundesliga (Stand August 2008). Eigene Darstellung.<br />

Eine Kapitalgesellschaft (mit Ausnahme <strong>der</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KGaA) kann nur<br />

dann eine Lizenz für die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im <strong>Liga</strong>ver-<br />

band erwerben, wenn ein solcher Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist, <strong>der</strong><br />

über eine eigene <strong>Fußball</strong>abteilung verfügt. Der Verein (Mutterverein) ist<br />

mehrheitlich an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er über mindestens<br />

50% <strong>der</strong> Stimmanteile zuzüglich eines weiteren Stimmanteils in <strong>der</strong> Ver-<br />

sammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> verfügt. Bei den Kommanditgesellschaften auf Ak-<br />

tien muss <strong>der</strong> Mutterverein o<strong>der</strong> eine von ihm zu 100% beherrschte Tochter<br />

die Stellung des Komplementärs innehaben. In diesem Fall genügt ein<br />

Stimmanteil des Muttervereins von weniger als 50% sofern auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

sichergestellt wird, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an <strong>der</strong><br />

Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Im Beson<strong>der</strong>en<br />

setzt dies voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetz eingeräumte<br />

Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht. Li-<br />

zenzvereine dürfen we<strong>der</strong> unmittelbar noch mittelbar an an<strong>der</strong>en Tochterge-<br />

sellschaften <strong>der</strong> Lizenzligen, <strong>der</strong> 3. <strong>Liga</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Regionalliga beteiligt sein.<br />

Dies gilt entsprechend für die Mitglie<strong>der</strong> von Organen <strong>der</strong> Tochtergesell-<br />

schaften bzw. <strong>der</strong> Lizenzvereine mit Ausnahme des jeweiligen Muttervereins.<br />

Als mittelbare Beteiligung <strong>der</strong> Tochtergesellschaft gilt auch die Beteiligung<br />

ihres Muttervereins an an<strong>der</strong>en Tochtergesellschaften. 20<br />

Eine Ausnahme von <strong>der</strong> zwingenden Stimmrechtsmehrheit bildet in diesem<br />

Zusammenhang die als „Lex Leverkusen“ bekannt gewordene Regelung: Der<br />

20 Vgl. § 16 c DFB-Satzung i. V. m. § 8 Nr. 2 <strong>Liga</strong>verband-Satzung.<br />

17


Vorstand des <strong>Liga</strong>verbandes behält sich das Recht vor, einem Wirtschaftsun-<br />

ternehmen eine mehrheitliche Beteiligung an einer Lizenzgesellschaft zu ge-<br />

nehmigen, wenn selbiges den <strong>Fußball</strong>sport des Muttervereins vor dem<br />

1.1.1999 seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich geför<strong>der</strong>t<br />

hat. Unter diese Bestimmung fallen z. B. die Vereine TSV Bayer Leverkusen<br />

und VfL Wolfsburg mit den langjährigen För<strong>der</strong>ern Bayer AG bzw. Volkswa-<br />

gen AG. 21 Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsunternehmen auch<br />

in Zukunft den Amateurfußballsport im bisherigen Ausmaß för<strong>der</strong>t und die<br />

Anteile an <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den<br />

Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung<br />

entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. <strong>der</strong> Weigerung zur kostenlo-<br />

sen Rückübereignung hat dies den Entzug <strong>der</strong> Lizenz für die Kapitalgesell-<br />

schaft zur Folge.<br />

II.V. II.V. II.V. II.V. Einflussnahme Einflussnahme Einflussnahme Einflussnahme von von von von Sponsoren Sponsoren Sponsoren Sponsoren o<strong>der</strong> o<strong>der</strong> o<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Vermarktungs<br />

Vermarktungsgesell<br />

Vermarktungs<br />

Vermarktungsgesell<br />

gesell---- gesell<br />

schaften schaften schaften schaften<br />

Neben den Regelungen über Stimmrechtsverhältnisse versucht <strong>der</strong> DFB,<br />

durch zusätzliche Bestimmungen die Möglichkeiten <strong>der</strong> Einflussnahme von<br />

Sponsoren o<strong>der</strong> Vermarktungsgesellschaften auf die Lizenznehmer auszu-<br />

schließen. Für die Ausglie<strong>der</strong>ung von Aufgaben <strong>der</strong> Vermarktung in eine ei-<br />

gene Gesellschaft gilt, dass <strong>der</strong> Mutterverein o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Lizenznehmer, also<br />

<strong>der</strong> Lizenzverein o<strong>der</strong> die Kapitalgesellschaft, an <strong>der</strong> Vermarktungsgesell-<br />

schaft mehrheitlich beteiligt sein muss. Dies gilt nicht, wenn sich aus <strong>der</strong><br />

vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und <strong>der</strong> Vermark-<br />

tungsgesellschaft ergibt, dass <strong>der</strong> Lizenznehmer den jeweiligen Vertragsab-<br />

schlüssen im Bereich Marketing, insbeson<strong>der</strong>e des Sponsorings, <strong>der</strong> Fern-<br />

seh-, Hörfunk- und Online- Rechte sowie <strong>der</strong> Überlassung von Nutzungsrech-<br />

ten vorab zustimmen muss. Bei den Kapitalgesellschaften <strong>der</strong> Lizenzligen<br />

genügt auch eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins an <strong>der</strong> Ver-<br />

21 Vgl. Brast / Stübinger, 2004, S. 28.<br />

18


marktungsgesellschaft. Ein Mutterverein und eine Kapitalgesellschaft können<br />

nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen. 22<br />

Die Klubs <strong>der</strong> Lizenzligen erhalten die Lizenz durch einen Vertrag mit dem<br />

<strong>Liga</strong>verband. Dieser Vertrag regelt die Zulassung, die verbindliche Unterwer-<br />

fung unter die einschlägigen Bestimmungen <strong>der</strong> Satzungen des <strong>Liga</strong>verban-<br />

des und des DFB, die Ordnungen bei<strong>der</strong> Verbände sowie die Entscheidungen<br />

seiner zuständigen Organe. 23 Die Einzelheiten <strong>der</strong> Lizenzerteilung regelt das<br />

<strong>Liga</strong>statut. Dieses besteht aus <strong>der</strong> Lizenzierungsordnung (LO), <strong>der</strong> Lizenz-<br />

ordnung Spieler (LOS), <strong>der</strong> Spielordnung des <strong>Liga</strong>verbandes (SpOL) und <strong>der</strong><br />

Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR) sowie weiteren<br />

Richtlinien und Durchführungsbestimmungen.<br />

II.VI. II.VI. II.VI. II.VI. Die Die Die Die KKlubs<br />

KK<br />

lubs lubs lubs –––– Vereine Vereine Vereine Vereine und und und und Kapitalgesellschaften<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Kapitalgesellschaften<br />

Eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung zum Spielbetrieb ist nach § 4<br />

LO die organisatorische Gestaltung <strong>der</strong> Klubs gem. den Statuten des DFB. So<br />

muss ein Bewerber einen Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister<br />

vorlegen und versichern, sämtliche Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich dem <strong>Liga</strong>ver-<br />

band mitzuteilen. Für Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich, dass ihr Sitz am<br />

Sitz des Vereins sein muss und dass <strong>der</strong> Name des Vereins im Namen <strong>der</strong><br />

Kapitalgesellschaft enthalten sein muss. 24<br />

Neben <strong>der</strong> ursprünglichen Form <strong>der</strong> Führung als eingetragener Verein hat<br />

<strong>der</strong> DFB auf seinem Bundestag mit Beschluss vom 24.10.1998 den Klubs die<br />

Möglichkeit eröffnet, die Lizenzspielerabteilung durch die Umwandlung in ei-<br />

ne Kapitalgesellschaft aus dem nichtwirtschaftlichen gemeinnützigen Verein<br />

auszuglie<strong>der</strong>n, sofern diese den Spielbetrieb durchführt. Der DFB reagierte<br />

damit auf die Tatsache, dass sich <strong>der</strong> Profifußball in Deutschland zu einem<br />

wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt hat. Die Umsätze <strong>der</strong> Vereine aus<br />

dem Lizenzspielbetrieb, Verträgen mit Sponsoren, <strong>der</strong> Vermarktung von<br />

Fernsehrechten, dem Merchandising, dem Verkauf von Eintrittskarten sowie<br />

22 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, § 8 Nr. 2.<br />

23 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, § 8 Nr. 3.<br />

24 Vgl. Lizenzierungsordnung, 2005, § 4.<br />

19


dem Transfergeschäft hatten einen Umfang und eine Komplexität erreicht,<br />

die mit mittelgroßen, teilweise sogar großen Kapitalgesellschaften vergleich-<br />

bar waren. 25 Die Rechtsform des Vereins ist für einen Wirtschaftsbetrieb ei-<br />

ner solchen Größenordnung nicht ausgeprägt. Die Grenze zwischen einem<br />

zulässigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und einem wirtschaftlichen Ver-<br />

ein ist fließend. Wirtschaftliche Vereine benötigen eine staatliche Konzes-<br />

sion 26 , die die Lizenzfußballabteilungen in einem Idealverein nicht haben.<br />

Gefahren, die sich aus dieser Problemstellung für den Verein und die Ver-<br />

einsmitglie<strong>der</strong> ergeben, werden durch die Ausglie<strong>der</strong>ung des wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft, die durch ihre beschränkte<br />

Haftung die wirtschaftlichen Risiken des Lizenzspielbetriebs vom Verein fern-<br />

hält, abgewendet. Die Genehmigung <strong>der</strong> zusätzlichen Rechtsformen soll zum<br />

einen die Finanzierungsmöglichkeiten z. B. durch einen Börsengang 27 und<br />

zum an<strong>der</strong>en die verbindliche organisatorische Einbindung verschiedener<br />

Interessengruppen wie z. B. Sponsoren erleichtern. 28 So hat bspw. <strong>der</strong> FC<br />

Bayern München seine Lizenzspielerabteilung in eine Aktiengesellschaft aus-<br />

gelagert und davon zehn Prozent für 75 Millionen Euro an ihren langjährigen<br />

Sponsoren, die Adidas AG, verkauft. 29<br />

II.VII. II.VII. II.VII. II.VII. Die Die Die Die <strong>Fußball</strong>spieler<br />

<strong>Fußball</strong>spieler<br />

<strong>Fußball</strong>spieler<br />

<strong>Fußball</strong>spieler<br />

Die <strong>Fußball</strong>spieler sind eine weitere wichtige Gruppe <strong>der</strong> zentralen Organe<br />

innerhalb <strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>-Bundesliga. Die Zulassung <strong>der</strong> Spieler zum Spielbe-<br />

trieb ist in <strong>der</strong> sog. Lizenzordnung Spieler geregelt. Grundsätzlich können<br />

Amateure, Vertragsamateure und Lizenzspieler zum Spielbetrieb zugelassen<br />

werden. Der Status <strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>spieler wird wie folgt geregelt: 30<br />

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses <strong>Fußball</strong><br />

spielt und kein Entgelt bezieht, son<strong>der</strong>n seine nachgewiesenen Ausla-<br />

25<br />

Vgl. Umschreibung <strong>der</strong> Größenklassen gem. § 267 HGB.<br />

26<br />

Vgl. § 22 BGB.<br />

27<br />

Die Finanzierungsmöglichkeit durch einen Börsengang nutzte bislang nur <strong>der</strong> BV Borussia<br />

Dortmund (erster Handelstag war <strong>der</strong> 31. Oktober 2000).<br />

28<br />

Vgl. Brast / Stübinger, 2004, S. 27.<br />

29<br />

Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,157824,00.html.<br />

30 Vgl. LOS, 2005, Präambel.<br />

20


gen und allenfalls einen pauschalisierten Aufwendungsersatz bis zu<br />

149,99 Euro im Monat erstattet bekommt. Darin sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

etwaige Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen er-<br />

fasst. Die Auslagenerstattung erfolgt hauptsächlich für Reisekosten,<br />

Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training.<br />

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus ei-<br />

nen schriftlichen Vertag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über<br />

seine nachgewiesenen Auslagen (siehe 1.) hinaus Vergütungen o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e geldwerte Vorteile im Gesamtwert von mindestens 150 Euro im<br />

Monat erhält. Der Vertrag ist mit dem Verein o<strong>der</strong> dessen Tochterge-<br />

sellschaft, die am Spielbetrieb <strong>der</strong> Lizenzligen teilnimmt, zu schließen.<br />

Der Spieler muss Mitglied des Vereins sein.<br />

3. Lizenzspieler ist, wer das <strong>Fußball</strong>spiel aufgrund eines mit einem Li-<br />

zenzverein o<strong>der</strong> einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen<br />

Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzver-<br />

trages mit dem <strong>Liga</strong>verband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist<br />

Vertragspartner beson<strong>der</strong>er Art eines vom <strong>Liga</strong>verband lizenzierten<br />

Vereins o<strong>der</strong> einer vom <strong>Liga</strong>verband lizenzierten Kapitalgesellschaft.<br />

Die Mehrheit <strong>der</strong> Spieler <strong>der</strong> beiden höchsten deutschen Spielklassen ist <strong>der</strong><br />

letzteren Gruppe zuzuordnen. Um am Spielbetrieb teilnehmen zu dürfen,<br />

muss <strong>der</strong> Spieler einen gültigen Vertrag mit einem Klub <strong>der</strong> Lizenzligen be-<br />

sitzen. Bei <strong>der</strong> Vertragsgestaltung müssen die beiden Parteien darauf ach-<br />

ten, dass die Vertragsinhalte nicht gegen die Statuten des DFB bzw. des Li-<br />

gaverbandes verstoßen (Mustervertrag vom DFB als unverbindlicher Vor-<br />

schlag). Der Lizenzvertrag zwischen dem Spieler und dem <strong>Liga</strong>verband re-<br />

gelt die Rechte und Pflichten aller Lizenzspieler. Diese unterwerfen sich mit<br />

dem Abschluss des Vertrages den Satzungen, dem <strong>Liga</strong>statut, den Ordnun-<br />

gen und Durchführungsbestimmungen des <strong>Liga</strong>verbandes und des DFB sowie<br />

den Entscheidungen <strong>der</strong> Organe des <strong>Liga</strong>verbandes, <strong>der</strong> DFL und des DFB.<br />

Die Lizenz wird unbefristet erteilt, stellt aber keinen Arbeitsvertrag dar. 31<br />

31 Vgl. LOS, 2005, § 1.<br />

21


II.VIII. II.VIII. II.VIII. II.VIII. Der Der Der Der Grundlagenvertrag<br />

Grundlagenvertrag<br />

Grundlagenvertrag<br />

Grundlagenvertrag<br />

Nach <strong>der</strong> Gründung des <strong>Liga</strong>verbandes im Jahre 2000 wurde ein Jahr später<br />

<strong>der</strong> sog. Grundlagenvertrag zwischen dem DFB und dem <strong>Liga</strong>verband verab-<br />

schiedet. 32 Auf dem DFB-Bundestag 2004 wurde <strong>der</strong> ursprüngliche Grundla-<br />

genvertrag einvernehmlich bis 2009 verlängert. 33 Dieser Vertrag gilt als Ver-<br />

einbarung <strong>der</strong> Ausgestaltungen des Verhältnisses bei<strong>der</strong> Parteien, wie es in<br />

den gemeinsamen Satzungen nie<strong>der</strong>gelegt ist. Der <strong>Liga</strong>verband erkennt<br />

ausdrücklich die Abstellungspflicht <strong>der</strong> Klubspieler für die Nationalmann-<br />

schaft an. Die Län<strong>der</strong>spieleinsätze ergeben sich aus den Vorschriften <strong>der</strong><br />

FIFA und <strong>der</strong> UEFA, insbeson<strong>der</strong>e jedoch aus dem internationalen Spielka-<br />

len<strong>der</strong>. Des Weiteren stellt <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband sicher, dass die abzustellenden<br />

Spieler die Verwertung ihrer Persönlichkeits- und an<strong>der</strong>e Rechte als Natio-<br />

nalspieler dem DFB übertragen. Beide Seiten haben sich auf eine Entschädi-<br />

gung geeinigt, die <strong>der</strong> DFB für die Abstellung <strong>der</strong> Nationalspieler für Aus-<br />

wahlmannschaften an den <strong>Liga</strong>verband zahlt. Demnach zahlt <strong>der</strong> DFB als<br />

Vergütung 18% seiner Einnahmen (aus TV-Rechten, Sponsorenverträgen,<br />

Eintrittsgel<strong>der</strong>n, etc.) an den <strong>Liga</strong>verband. Außerdem übernimmt <strong>der</strong> DFB<br />

die Zahlung <strong>der</strong> Abstellungsentschädigung in Höhe von ca. 600.000 Euro pro<br />

A-Nationalspieler und die Prämien, die infolge <strong>der</strong> vom DFB abgeschlossenen<br />

Versicherungsverträge für den Versicherungsschutz <strong>der</strong> A-<br />

Nationalmannschaft anfallen, in Höhe von bis zu 1,15 Millionen Euro. Der<br />

DFB garantiert dem <strong>Liga</strong>verband die Zahlung eines Mindestbetrages von 12<br />

Millionen Euro pro Spieljahr. Darüber hinaus wird <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband bei End-<br />

turnieren <strong>der</strong> FIFA und <strong>der</strong> UEFA zu 50% am wirtschaftlichen Überschuss des<br />

DFB beteiligt. 34<br />

Die Rechte und Befugnisse nach § 16a <strong>der</strong> DFB-Satzung wurden dem <strong>Liga</strong>-<br />

verband zur eigenverantwortlichen Nutzung verpachtet. Der jährliche Pacht-<br />

zins des <strong>Liga</strong>verbandes und seiner Mitglie<strong>der</strong> berechnet sich aus den Ge-<br />

samteinnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf, <strong>der</strong> Verwertung <strong>der</strong> Rund-<br />

32 Vgl. Grodde, 2006, S. 411.<br />

33 Vgl. http://www.focus.de/sport/fussball/fussball-dfb-viele-baustellen-auf-dem-mainzer-<br />

bundestag_aid_274242.html.<br />

34 Vgl. Grundlagenvertrag, 2004, § 7.<br />

22


funkrechte (Fernsehen und Hörfunk) sowie <strong>der</strong> Rechte aller an<strong>der</strong>en Bild-<br />

und Tonträger, technischer Einrichtungen je<strong>der</strong> Art (Internet, E-Commerce,<br />

Business TV, etc.) und je<strong>der</strong> Programm- und Verwertungsform. Der Pacht-<br />

zins beträgt 3% <strong>der</strong> Eintrittsgel<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Liga</strong>verbandes aus<br />

Meisterschaftsspielen <strong>der</strong> Lizenzligen und den Medien-Einnahmen, mindes-<br />

tens aber 12,8 Millionen Euro pro Spieljahr. Der Pachtzins wird vierteljährlich<br />

zum Quartalsende in gleichen Raten fällig. Alle Verträge und sonstigen Un-<br />

terlagen, die zur Berechnung <strong>der</strong> Höhe des Pachtzinses erfor<strong>der</strong>lich sind,<br />

müssen dem Präsidium des DFB vor- und offengelgt werden. 35<br />

Anzumerken ist, dass das Kartellamt im Februar 2008 ein Ordnungswidrig-<br />

keitsverfahren aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen zwischen dem DFB<br />

und dem <strong>Liga</strong>verband einleitete und somit ebenfalls in den Grundlagenver-<br />

trag eingriff. Die Behörde war <strong>der</strong> Auffassung, dass sich <strong>der</strong> DFB und <strong>der</strong> Li-<br />

gaverband und dessen Mitglie<strong>der</strong> als Konkurrenten bei <strong>der</strong> Sponsorensuche<br />

abgesprochen hatten. Die beiden Verbände sollen eine Arbeitsgruppe für den<br />

Bereich Sponsoring gebildet haben, die verhin<strong>der</strong>n sollte, dass <strong>der</strong> DFB und<br />

die Klubs um ein und denselben Sponsor konkurrieren. Die Behörde leitete<br />

Hausdurchsuchungen beim DFB und dem <strong>Liga</strong>verband ein, um Unterlagen zu<br />

beschlagnahmen. 36 Belege für ein rechtswidriges Verhalten fand das Kartell-<br />

amt allerdings nicht und stellte das Verfahren im August 2008 ein. 37<br />

Abschließend soll folgende Grafik das Beziehungsgeflecht des deutschen<br />

<strong>Fußball</strong>s darstellen:<br />

35 Vgl. Grundlagenvertrag, 2004, § 6.<br />

36 Vgl. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,538158,00.html.<br />

37 Vgl. http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,572502,00.html.<br />

23


Abb. 3: Beziehungsgeflecht im deutschen <strong>Fußball</strong>. Eigene Darstellung in Anlehnung an<br />

Klimmer, 2004, S. 137.<br />

II.IX II. II. II. IX. IX IX.<br />

. . Der Der Der Der eingetragene eingetragene eingetragene eingetragene Verein Verein Verein Verein als als als als juristische juristische juristische juristische Person Person Person Person und und und und Ste Steuuuueeeer- Ste Ste rrr<br />

subbbbjekt su su su jekt jekt jekt<br />

Nach Art. 9 Abs. 1 GG haben alle deutschen Staatsbürger das Recht, Vereine<br />

und Gesellschaften zu gründen. Ein Verein ist definiert als ein auf Dauer an-<br />

gelegter Zusammenschluss von mehreren Personen zur Verwirklichung eines<br />

gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung (Vorstand und Mit-<br />

glie<strong>der</strong>versammlung als Organe), <strong>der</strong> einen Gesamtnamen führt, nach außen<br />

24


als Einheit auftritt und in seinem Bestand von Mitglie<strong>der</strong>wechsel unabhängig<br />

ist. 38<br />

Als nichtwirtschaftliche Vereine gem. § 21 BGB, auch als ideelle Vereine o<strong>der</strong><br />

Idealvereine bezeichnet, werden solche Vereine deklariert, die von ihrem<br />

Zweck her nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet<br />

sind. Diese Vereine sind im Regelfall aus steuerlicher Sicht gemeinnützig. Als<br />

rechtliche Folge <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit ergeben sich für den<br />

Verein Steuerbegünstigungen. Nach <strong>der</strong> Anerkennung <strong>der</strong> gemeinnützigen<br />

Eigenschaft ist <strong>der</strong> Verein dazu berechtigt, Spendenbescheinigungen für er-<br />

haltene Zuwendungen, die keine Mitgliedsbeiträge sind, auszustellen. Dieser<br />

Anreiz ist, vor allem für kleinere Vereine, in <strong>der</strong> Praxis oft von größerer Be-<br />

deutung als die eigentlichen Steuerbefreiungen. Darüber hinaus werden öf-<br />

fentliche und verbandsseitige Zuwendungen für gewöhnlich von <strong>der</strong> Aner-<br />

kennung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit abhängig gemacht. Im Allgemeinen müssen<br />

die formellen Voraussetzungen (Satzung) und die tatsächliche Geschäftsfüh-<br />

rung in jedem Veranlagungszeitraum den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vor-<br />

gaben entsprechen. In Veranlagungszeiträumen, in denen dies nicht gege-<br />

ben ist, kann die Anerkennung von <strong>der</strong> Finanzbehörde versagt werden. Der<br />

Verlust <strong>der</strong> zuerst zuerkannten Gemeinnützigkeit hat gravierende Auswir-<br />

kungen: Sämtliche bisher steuerliche Einnahmen werden rückwirkend <strong>der</strong><br />

Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen. 39<br />

Erst nach Eintragung ins Vereinsregister ist <strong>der</strong> Verein eine juristische Per-<br />

son, besitzt nun eine eigene Rechtsfähigkeit und ist selbst Träger von Rech-<br />

ten und Pflichten. Als solche haftet <strong>der</strong> eingetragene Verein (e. V.) nur mit<br />

dem Vereinsvermögen für seine Verbindlichkeiten. Grundsätzlich gibt es kei-<br />

ne persönliche Haftung des ehrenamtlichen Vorstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vereins-<br />

mitglie<strong>der</strong>. 40 Allerdings hat <strong>der</strong> Vorstand als gesetzlicher Vertreter des<br />

rechtsfähigen Vereins (§ 26 Abs. 2 BGB) gem. § 34 Abs. 1 AO alle Pflichten<br />

38 Vgl. § 21 ff. BGB.<br />

39 Vgl. Dehesselles, 2002, S. 26.<br />

40 Vgl. Dietrich, 2005, S. 238.<br />

25


zu beachten, die <strong>der</strong> Verein in Steuersachen zu erfüllen hat. So muss er ver-<br />

schiedenen Anzeige- und Meldepflichten nachkommen, insbeson<strong>der</strong>e nach<br />

§ 137 AO <strong>der</strong> Pflicht zur Meldung aller Umstände, die für die steuerliche Er-<br />

fassung von Bedeutung sind. Der Vorstand muss gem. § 34 Abs. 1 Satz 2<br />

AO dafür sorgen, dass aus den von ihm verwalteten Mitteln die fälligen<br />

Steuern rechtzeitig entrichtet werden. Außerdem ist er dafür verantwortlich,<br />

dass die gesetzlich vorgeschriebene Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht<br />

erfüllt und die Steuererklärung pünktlich abgegeben wird. Handelt <strong>der</strong> Vor-<br />

stand vorsätzlich o<strong>der</strong> grob fahrlässig und verletzt damit eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

dieser Pflichten, so haftet er neben dem Verein (Vereinsvermögen) für alle<br />

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis persönlich, soweit diese durch<br />

eine Pflichtverletzung begründet sind. Die persönliche Haftungsinanspruch-<br />

nahme durch das Finanzamt konzentriert sich hierbei vorrangig auf die ge-<br />

wählten, vertretungsberechtigten Vorstände nach § 26 BGB. Ferner haftet<br />

<strong>der</strong> Vorstand für die Haftungsverpflichtungen des Vereins gem. §§ 69, 219<br />

AO. 41<br />

Die Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Gesetz für Vereine. Steuer-<br />

rechtlich können Vereine vier Tätigkeitsbereiche haben: 42<br />

Abb. 4: : Geschäftsbereiche des gemeinnützigen Vereins. Eigene Darstellung in Anlehnung an<br />

Hilgenstock / Stegner, 2003, S. 36.<br />

41 Vgl. DFB-Steuer-Handbuch, 2006, S. 159.<br />

42 Vgl. Harant / Köllner, 1996, S. 57.<br />

26


(1) Den ideellen Bereich als Hauptzweck des Vereins und als Voraus-<br />

setzung für die Erfüllung <strong>der</strong> Gemeinnützigkeit mit Einnahmen<br />

aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Aufnahmegebühren und Zu-<br />

schüssen.<br />

(2) Den Bereich <strong>der</strong> Vermögensverwaltung, aus dem z. B. Zinser-<br />

träge erwirtschaftet werden.<br />

(3) Den Zweckbetrieb als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur un-<br />

mittelbaren Verfolgung <strong>der</strong> gemeinnützigen Satzungszwecke:<br />

Dies sind Einnahmen aus wirtschaftlichen Betätigungen, die not-<br />

wendig sind und dazu dienen, den Satzungszweck zu erfüllen (z.<br />

B. dürfen Einnahmen aus Sportveranstaltungen gem. <strong>der</strong> Gren-<br />

zen von § 67 a AO insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht über-<br />

steigen).<br />

(4) Den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, <strong>der</strong> Sportveranstaltungen<br />

umfasst, die die Grenzen <strong>der</strong> Einnahmen gem. § 67 a AO über-<br />

schreiten und bei denen bezahlte Sportler zum Einsatz kommen<br />

und Einnahmen aus Werbung, Merchandising etc. generiert wer-<br />

den. Wirtschaftliche Aktivitäten sind nur im Rahmen des sog.<br />

Nebenzweckprivilegs erlaubt, d. h. sie dürfen gegenüber dem<br />

ideellen Zweck nie überwiegen. Des Weiteren existieren auch<br />

sog. wirtschaftliche Vereine 43 , die ihre Rechtsfähigkeit aus-<br />

schließlich durch eine staatliche Verleihung erlangen, die aber<br />

sehr selten angewendet wird.<br />

Mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist <strong>der</strong> Verein körperschaft 44 -<br />

und gewerbesteuerpflichtig 45 . Darüber hinaus ist er gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a<br />

Satz. 2 i. V. m. Abs. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig zum Regelsteuersatz von<br />

<strong>der</strong>zeit 19 Prozent und für den Zweckbetrieb und die Vermögensverwaltung<br />

zum ermäßigten Satz 46 . Im Gegensatz dazu ist <strong>der</strong> ideelle Bereich bei <strong>der</strong><br />

43 Vgl. § 22 BGB.<br />

44 Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG.<br />

45 Vgl. § 2 Abs. 3 GewStG.<br />

46 Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 3 UStG.<br />

27


Körperschaft-, Gewerbe-, Grund- und Umsatzsteuer in vollem Umfang steu-<br />

erbegünstigt. 47<br />

Die Vereinsorgane müssen nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 666 BGB über die Ge-<br />

schäftsführung Rechenschaft ablegen. Zu diesem Zweck müssen die Ein-<br />

nahmen und Ausgaben vollständig aufgezeichnet und geordnet zusammen-<br />

gestellt werden und die anfallenden Belege gem. § 259 BGB vorhanden sein.<br />

Dies wird als abgeleitete Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO bezeichnet.<br />

Darüber hinaus muss die Körperschaft gem. § 63 Abs. 3 AO einen Nachweis<br />

über ihre Einnahmen und Ausgaben führen, aus dem ersichtlich ist, dass <strong>der</strong><br />

Verein ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Daneben gibt es<br />

eine <strong>der</strong>ivative Buchführungspflicht gem. § 140 AO, falls <strong>der</strong> Verein nach<br />

handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 238 ff. HGB) für einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb als Kaufmann Bücher und Aufzeichnungen führen muss,<br />

und eine originäre Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, falls <strong>der</strong> wirt-<br />

schaftliche Geschäftsbetrieb mindestens eine <strong>der</strong> folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt:<br />

(1) Umsätze einschließlich <strong>der</strong> steuerfreien Umsätze von mehr als<br />

500.000 Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Wirtschaftswert <strong>der</strong> selbstbewirtschafteten land- und forstwirt-<br />

schaftlichen Flächen von mehr als 25.000 Euro im Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(3) Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro im Kalen-<br />

<strong>der</strong>jahr.<br />

Das Betreiben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Rahmen eines<br />

Idealvereins birgt – wenn sich die wirtschaftliche Bedeutung im Lizenzfußball<br />

weiterhin in demselben Umfang entwickelt wie bisher – Risiken. Die Form<br />

<strong>der</strong> Organisation des Vereins beruhend auf § 21 BGB ist nicht auf einen wirt-<br />

schaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Die Satzungen <strong>der</strong> Vereine be-<br />

stimmen grundsätzlich, dass <strong>der</strong> Verein ausschließlich und unmittelbar ge-<br />

meinnützige und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.<br />

Der Betrieb einer Lizenzspielerabteilung stellt allerdings eine umfangreiche<br />

47 Vgl. Geckle, 2005, S. 45.<br />

28


wirtschaftliche Betätigung dar. Daraus ergibt sich das Risiko für den Verein,<br />

dass gem. § 43 Abs. 2 BGB angesichts <strong>der</strong> vorliegenden wirtschaftlichen Be-<br />

tätigung über die Lizenzspielerabteilung die Rechtsfähigkeit entzogen werden<br />

könnte. 48 Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung gilt aber das sog. Nebenzweckprivileg.<br />

Dieses besagt, „dass <strong>der</strong> wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unschädlich ist,<br />

wenn er im Rahmen einer ideellen Zielsetzung nicht <strong>der</strong> Hauptzweck ist. So<br />

lange die wirtschaftliche Betätigung nicht über 90 v. H. <strong>der</strong> Gesamtaktivitä-<br />

ten ausmacht, ist für die Bestimmung des Nebenzweckes die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise nicht maßgebend.“ 49 Entscheidend ist, unter Berücksich-<br />

tigung aller tatsächlichen Verhältnisse, welche Aktivitäten dem Verein und<br />

seinem Handeln das sog. Gepräge geben.<br />

II.X. II.X. II.X. II.X. Abspaltung Abspaltung Abspaltung Abspaltung zur zur zur zur Neugründung Neugründung Neugründung Neugründung einer einer einer einer Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Für das Verfahren <strong>der</strong> Abspaltung zur Neugründung o<strong>der</strong> zur Aufnahme sind<br />

rechtsfähige Vereine gem. §§ 123 Abs. 3, 125 UmwG als übertragende<br />

Rechtsträger und Kapitalgesellschaften als übernehmende Rechtsträger<br />

anerkannt. So ist es möglich, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Teil-<br />

betrieb im Sinne des Umwandlungs- und Umwandlungsteuergesetzes aus-<br />

zuglie<strong>der</strong>n. Der Teilbetrieb muss wirtschaftliche und organisatorische Selb-<br />

ständigkeit aufweisen und muss aufgrund des Mittelverwendungsgebots<br />

gem. § 55 AO insbeson<strong>der</strong>e buchhalterisch abgegrenzt sein. Die entspre-<br />

chenden Maßnahmen müssen rechtzeitig vor <strong>der</strong> geplanten Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

eingeleitet werden, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Teilbetrieb orga-<br />

nisatorisch und buchhalterisch darstellbar ist. Der Teilbetrieb muss gewähr-<br />

leisten dass die Mindestkapitalausstattung als Sacheinlage vorhanden ist.<br />

Der Wert bei <strong>der</strong> Einbringung von Teilbetrieben ergibt sich aus dem Saldo<br />

zwischen Aktiva und Passiva, wobei stille Reserven bei Bedarf aufgedeckt<br />

werden könnten. Gem. § 24 UmwG ist eine Buchwertfortführung ebenfalls<br />

möglich. Der Vereinsvorstand hat zunächst einen Spaltungsplan aufzustel-<br />

48 Vgl. Thyll, 2004, S. 167.<br />

49 Quelle: DFB-Steuer-Handbuch, 2006, S. 15.<br />

29


len. 50 Dieser hat gem. § 37 i. V. m. § 125 Satz 1 UmwG die Satzung <strong>der</strong> zu<br />

gründenden Kapitalgesellschaft zu enthalten. Anschließend muss <strong>der</strong> Ver-<br />

einsvorstand einen Spaltungsbericht erstellen, während bei <strong>der</strong> Ausgliede-<br />

rung eines Teilbetriebes zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ein Be-<br />

richt <strong>der</strong> übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht erfor<strong>der</strong>lich ist. 51<br />

II.XI. II.XI. II.XI. II.XI. Ausglie<strong>der</strong>ung Ausglie<strong>der</strong>ung Ausglie<strong>der</strong>ung Ausglie<strong>der</strong>ung zur zur zur zur Neugründung Neugründung Neugründung Neugründung einer einer einer einer Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Eine Ausglie<strong>der</strong>ung zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft wird grund-<br />

sätzlich ähnlich wie die Abspaltung zur Neugründung durchgeführt. Dem<br />

Ausglie<strong>der</strong>ungsplan o<strong>der</strong> ggf. einem entsprechenden Entwurf müssen die<br />

Vereinsmitglie<strong>der</strong> gem. § 33 BGB und § 275 UmwG mit einer Mehrheit von<br />

drei Vierteln aller anwesenden Mitglie<strong>der</strong> zustimmen. Eine Prüfung des Aus-<br />

glie<strong>der</strong>ungsplans im Sinne <strong>der</strong> §§ 9 bis 12 UmwG findet nicht statt. 52 Dieser<br />

muss aber als Grundlage für die Eintragung beim Registergericht notariell<br />

beurkundet werden.<br />

Im Anschluss an die Hauptversammlung sind nach § 137 i. V. m. § 16 Abs.<br />

2, § 3 und § 17 UmwG die Anmeldungen zum Vereins- und Handelsregister<br />

durchzuführen. Mit <strong>der</strong> Eintragung ins Vereinsregister wird die Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

gem. §§ 131, 135 UmwG wirksam. Zu diesem Zeitpunkt findet <strong>der</strong> Vermö-<br />

gensübergang statt und <strong>der</strong> Verein erhält die Anteile an <strong>der</strong> Kapitalgesell-<br />

schaft.<br />

Da die Vereine ein Interesse daran haben, die Kontrolle über die Lizenzspie-<br />

lerabteilung zu behalten, ist die Ausglie<strong>der</strong>ung gegenüber <strong>der</strong> Aufspaltung<br />

die bevorzugte Methode. Des Weiteren gibt es auch steuerrechtliche Nach-<br />

teile <strong>der</strong> Abspaltung gegenüber <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung. Nur die Ausglie<strong>der</strong>ung<br />

bewirkt eine reine Vermögensumschichtung beim übertragenden Rechtsträ-<br />

ger, wohingegen die Abspaltung zu einer Vermögensmin<strong>der</strong>ung des übertra-<br />

genden Rechtsträgers führt, da die gewährten Anteile als Gegenleistung nun<br />

50 Vgl. § 136 i. V. m. §§ 6, 125 Satz 1 UmwG.<br />

51 Vgl. Dehesselles, 2002, S. 21.<br />

52 Vgl. § 125 Satz 2 UmwG.<br />

30


auf dessen Anteilseigner übergehen. Zusätzlich besteht auch die Gefahr ei-<br />

nes Verstoßes gegen die steuerliche Selbstlosigkeit, falls den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Organisation gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AO auf diesem Wege steuerbegünstigt<br />

gebildetes Vermögen in ungerechtfertigtem Maße zufließt.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt werden dass nicht die Abspaltung, son-<br />

<strong>der</strong>n die Ausglie<strong>der</strong>ung die größeren Vorzüge bei <strong>der</strong> Verselbständigung<br />

wirtschaftlicher Aktivitäten von Non-Profit-Organisationen birgt und in <strong>der</strong><br />

Praxis im Vergleich <strong>der</strong> umwandlungsrechtlichen Spaltungsvarianten <strong>der</strong> ein-<br />

zig mögliche Weg ist. 53<br />

53 Vgl. Fischer, 2005, S. 110.<br />

31


III. III. Prüfung Prüfung <strong>der</strong> <strong>der</strong> nicht nicht-wirtschaftlichen nicht wirtschaftlichen Kriterien<br />

Kriterien<br />

Neben dem zentralen Kriterium <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bietet<br />

das <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>der</strong> DFL die Möglichkeit, bestimmte nicht-<br />

ökonomische Mindeststandards bei den Klubs durchzusetzen. Die entspre-<br />

chenden Nachweise zur Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen sind von den Bewer-<br />

bern aus <strong>der</strong> 3. <strong>Liga</strong> bis zum 1. März bzw. von den Bewerbern <strong>der</strong> beiden<br />

Lizenzligen bis zum 15. März vorzulegen.<br />

III.I. III.I. III.I. III.I. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> sportlichen sportlichen sportlichen sportlichen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Der Lizenzbewerber ist sportlich qualifiziert, wenn er die in <strong>der</strong> Spielordnung<br />

festgesetzten sportlichen Leistungen erbringt. Aufstiegsberechtigt in die 1.<br />

Bundesliga sind die beiden erstplatzierten Klubs <strong>der</strong> 2. Bundesliga, wohinge-<br />

gen die zwei letztplatzierten Klubs aus <strong>der</strong> 1. in die 2. Bundesliga absteigen.<br />

Ab <strong>der</strong> Saison 2008/2009 gilt eine neue Regelung bezüglich des dritten Auf-<br />

bzw. Absteigers. Der Tabellendritte <strong>der</strong> 2. Bundesliga muss in zwei Relega-<br />

tionsspielen (Hin- und Rückspiel) gegen den Drittletzten <strong>der</strong> ersten <strong>Liga</strong> an-<br />

treten. Nur <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Addition siegreiche Klub ist für die 1. Bundesliga sport-<br />

lich qualifiziert. Aus <strong>der</strong> neu gegründeten dritten <strong>Liga</strong> steigen ebenfalls die<br />

beiden erstplazierten Klubs direkt in die 2. Bundesliga auf, dafür steigen die<br />

beiden letztplatzierten Klubs aus <strong>der</strong> 2. Bundesliga in die dritte <strong>Liga</strong> ab. Die<br />

Regelung für die Relegationsspiele gilt auch für den Tabellendritten <strong>der</strong> drit-<br />

ten <strong>Liga</strong> und den Drittletzten <strong>der</strong> 2. Bundesliga. 54<br />

54 Vgl. http://www.focus.de/sport/fussball/bundesliga1/bundesliga_aid_135357.html.<br />

32


III.I.I. III.I.I. Errichtung und und Unterhaltung von Leistungszentren<br />

Als sportlicher Unterbau wird verlangt, dass <strong>der</strong> Bewerber an seinem Sitz<br />

o<strong>der</strong> in seiner Region ein Leistungszentrum zur För<strong>der</strong>ung des Juniorenfuß-<br />

balls führt, das den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinien für die Errichtung und Un-<br />

terhaltung von Leistungszentren <strong>der</strong> Lizenznehmer <strong>der</strong> Lizenzligen ent-<br />

spricht. Diese sind im Folgenden ausführlicher beschrieben. Bei Kapitalge-<br />

sellschaften kann auch <strong>der</strong> Mutterverein ein Leistungszentrum führen. 55 Das<br />

Ziel des Aufbaus von Leistungszentren ist es, die Qualität <strong>der</strong> Juniorenaus-<br />

bildung im Lizenzbereich und oberen Amateurbereich zu optimieren und eine<br />

qualitativ hochwertige Ausbildung talentierter Nachwuchsspieler in den ver-<br />

schiedenen Altersklassen zu gewährleisten. Die Leistungszentren werden in<br />

zwei Kategorien 56 geführt. In <strong>der</strong> 1. Bundesliga müssen die Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> Kategorie I erfüllt werden, in <strong>der</strong> 2. Bundesliga die <strong>der</strong> Kategorie II.<br />

Trainingsgelände<br />

Kategorie I Kategorie II<br />

• Trainingsgelände mit Umklei-<br />

dekabinen und drei Rasenplät-<br />

zen (mo<strong>der</strong>ne Kunstrasenplät-<br />

ze zählen als Rasenplatz), da-<br />

von zwei mit Flutlicht<br />

• Technikparcours<br />

• Möglichkeit <strong>der</strong> Hallennutzung<br />

im Winter; wobei die Halle in<br />

<strong>der</strong> Nähe des Leistungszen-<br />

trums liegen sollte<br />

55 Vgl. § 3 LO.<br />

56 Vgl. Anhang V zur LO, 2007, Nr. 3.<br />

Analog zu Kategorie I<br />

33


Sportliche Betreuung<br />

Kategorie I Kategorie II<br />

• Für jede Mannschaft muss ein<br />

Trainer beschäftigt sein, davon<br />

mindestens drei hauptamtliche<br />

Trainer (mindestens zwei Fuß-<br />

ball-Lehrer 57 und ein A-Lizenz-<br />

Inhaber 58 ), davon ein sport-<br />

licher Leiter des Leistungszen-<br />

trums<br />

• Ein Torwarttrainer (Teilzeit)<br />

• Trainer im Grundlagenbereich<br />

müssen mindestens Inhaber<br />

<strong>der</strong> Trainer-C-Lizenz 59 des DFB<br />

bzw. <strong>der</strong> UEFA sein. Trainer im<br />

Aufbau- und Leistungsbereich<br />

müssen mindestens Inhaber<br />

<strong>der</strong> Trainer-B-Lizenz 60 des DFB<br />

bzw. <strong>der</strong> UEFA sein o<strong>der</strong> aber<br />

den entsprechenden Lehrgang<br />

bereits begonnen haben.<br />

• Trainer im Leistungszentrum<br />

müssen mindestens Inhaber<br />

<strong>der</strong> Trainer-B-Lizenz des DFB<br />

bzw. <strong>der</strong> UEFA sein bzw. den<br />

entsprechenden Lehrgang be-<br />

• Für jede Mannschaft muss ein<br />

Trainer beschäftigt sein, davon<br />

mindestens zwei hauptamtliche<br />

Trainer (mindestens ein Fuß-<br />

ball-Lehrer und ein A-Lizenz-<br />

Inhaber), davon ein sportlicher<br />

Leiter des Leistungszentrums<br />

• Ein Torwarttrainer (Teilzeit)<br />

• Die restlichen Kriterien sind<br />

analog zu Kategorie I<br />

57<br />

Die <strong>Fußball</strong>-Lehrer-Lizenz berechtigt, Mannschaften aller Lizenzligen und aller Amateurklassen<br />

zu trainieren.<br />

58<br />

Trainer mit einer A-Lizenz sind berechtigt, Mannschaften aller Amateurklassen zu trainieren.<br />

59<br />

Trainer mit einer C-Lizenz sind als Fachübungsleiter berechtigt, Kin<strong>der</strong> und Jugendliche,<br />

Erwachsene im unteren Amateurbereich und Freizeit- und Breitensportmannschaften zu<br />

trainieren.<br />

60<br />

Trainer mit einer B-Lizenz sind berechtigt, Junioren-Mannschaften (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

U19-Junioren-Regionalligen), Herrenmannschaften <strong>der</strong> Amateurklassen (mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Oberligen und <strong>der</strong> Regionalligen) und alle Frauenmannschaften (mit Ausnahme <strong>der</strong> Bundesliga)<br />

zu trainieren.<br />

34


eits begonnen haben.<br />

• Die Teilnahme an Informa-<br />

tions- und Fortbildungsveran-<br />

staltungen für Trainer im Leis-<br />

tungszentrum ist verpflichtend.<br />

Ärztlicher und physiotherapeutischer Bereich<br />

Kategorie I Kategorie II<br />

• Behandlungszimmer für einen<br />

Arzt<br />

• Zwei Massageräume, Sauna,<br />

Ermüdungsbecken<br />

Ärztliche und physiotherapeutische Betreuung<br />

• Behandlungszimmer für einen<br />

Arzt<br />

Kategorie I Kategorie II<br />

• Ein Arzt (Teilzeit), <strong>der</strong> in räum-<br />

licher Nähe zum Leistungszen-<br />

trum ansässig sein soll<br />

• Ein Physiotherapeut (Vollzeit)<br />

o<strong>der</strong> mindestens zwei Physio-<br />

therapeuten (Teilzeit)<br />

• Ein Diplomsportlehrer o<strong>der</strong> ein<br />

Physiotherapeut (Vollzeit) als<br />

Reha- und Koordinationstrainer<br />

• Einmal jährlich stattfindende<br />

medizinische Untersuchung al-<br />

ler Spieler des Aufbau- und<br />

Leistungsbereichs. Die genau-<br />

en Anfor<strong>der</strong>ungen werden von<br />

<strong>der</strong> Kommission Leistungszen-<br />

tren in Abstimmung mit <strong>der</strong><br />

Kommission Sportmedizin des<br />

• Ein Massageraum<br />

• Ein Arzt (Teilzeit), <strong>der</strong> in räum-<br />

licher Nähe zum Leistungszen-<br />

trum ansässig sein soll<br />

• Ein Physiotherapeut (Teilzeit)<br />

• Ein Diplomsportlehrer o<strong>der</strong> ein<br />

Physiotherapeut (Teilzeit) als<br />

Reha- und Koordinationstrainer<br />

• Medizinische Untersuchung<br />

analog zu Kategorie I.<br />

35


DFB festgelegt. Die medizini-<br />

sche Untersuchung ist bis zum<br />

31.12.t nachzuweisen.<br />

Diese Voraussetzungen gelten verbindlich für alle Bewerber <strong>der</strong> 1. und 2.<br />

Bundesliga. Zur weiteren Optimierung <strong>der</strong> Leistungszentren und zur Evaluie-<br />

rung <strong>der</strong> qualitativen Standards führen <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband und <strong>der</strong> DFB eine<br />

Zertifizierung <strong>der</strong> Leistungszentren durch. Die Klubs <strong>der</strong> beiden Lizenzligen<br />

sind dazu verpflichtet, an <strong>der</strong> Zertifizierung teilzunehmen. 61<br />

III.II. III.II. III.II. III.II. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> rechtlichen rechtlichen rechtlichen rechtlichen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Für die Erfüllung <strong>der</strong> rechtlichen Kriterien ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Be-<br />

werber: 62<br />

(1) einen vollständigen, aktuellen Auszug aus dem Vereins- bzw. Handels-<br />

register vorlegt und versichert, sämtliche Än<strong>der</strong>ungen des Register-<br />

auszugs unverzüglich mitzuteilen. Für eine Kapitalgesellschaft gilt zu-<br />

dem, dass ihr Sitz am Sitz des Vereins liegen muss und dass <strong>der</strong> Ver-<br />

einsname im Namen <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft enthalten sein muss. Die<br />

Aufnahme eines Firmennamens als Zusatz ist untersagt.<br />

(2) die aktuelle Satzung bzw. den aktuellen Gesellschaftsvertrag vorlegt<br />

und versichert, sämtliche Än<strong>der</strong>ungen unverzüglich mitzuteilen.<br />

(3) sich in seiner Satzung o<strong>der</strong> dem Gesellschaftsvertrag seiner Satzung<br />

dem Statut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Li-<br />

gaverbandes, des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie<br />

den Entscheidungen und den Beschlüssen <strong>der</strong> Organe dieser Verbände<br />

und <strong>der</strong> DFL unterwirft.<br />

(4) sicherstellt, dass Mitarbeiter o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> von Organen von Unter-<br />

nehmen, die zu mehreren Lizenznehmern o<strong>der</strong> mit diesen verbunde-<br />

nen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertrag-<br />

61 Vgl. Anhang V, 2007, Nr. 1.<br />

62 Vgl. hierzu und im Folgenden § 4 LO.<br />

36


lichen Beziehungen stehen, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsfüh-<br />

rungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein dürfen, wobei<br />

Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unterneh-<br />

men gelten. Im Übrigen dürfen Mitglie<strong>der</strong> von Geschäftsführungs- o<strong>der</strong><br />

Kontrollorganen eines an<strong>der</strong>en Lizenznehmers keine Funktionen in Or-<br />

ganen des Lizenznehmers übernehmen.<br />

(5) eine Liste mit den Namen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsführungs-, Kon-<br />

troll- und Vertretungsorgane wie auch eine Erklärung, dass die Vor-<br />

aussetzungen aus (4) beachtet worden sind, vorlegt.<br />

(6) einen rechtsgültig unterzeichneten Lizenzvertrag und den Schieds-<br />

richtervertrag zwischen dem Bewerber und dem <strong>Liga</strong>verband vorlegt.<br />

(7) die Namen <strong>der</strong> im Außenverhältnis und gegenüber dem <strong>Liga</strong>verband<br />

vertretungsberechtigten Personen und die jeweiligen Vertretungsrege-<br />

lungen mitteilt und die Unterschriften <strong>der</strong> Vertretungsberechtigten vor-<br />

legt.<br />

(8) gegenüber dem <strong>Liga</strong>verband bzw. <strong>der</strong> DFL den Vertretungsberechtig-<br />

ten in Lizenzierungsangelegenheiten ernennt.<br />

Für einen Verein gilt darüber hinaus, dass er in seiner Satzung sicherstellt<br />

o<strong>der</strong> sich dazu verpflichtet, dass die Mitglie<strong>der</strong>versammlung den Vorsitzen-<br />

den und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes wählt,<br />

nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorstandes vorgeschlagen hat, o<strong>der</strong> ein von <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung in<br />

seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch ggf. die<br />

übrigen Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes bestellt.<br />

Für Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglie<strong>der</strong> in den<br />

Aufsichtsrat bzw. ein an<strong>der</strong>es Kontrollorgan zu entsenden nur dem Mutter-<br />

verein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan<br />

<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.<br />

37


III.III. III.III. III.III. III.III. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> personellen personellen personellen personellen und und und und administrativen administrativen administrativen administrativen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Um die personellen und administrativen Anfor<strong>der</strong>ungen zu erfüllen, muss <strong>der</strong><br />

Bewerber folgende Personen benennen und die von diesen unterzeichneten<br />

Stellenprofile vorlegen: 63<br />

(1) Cheftrainer, dem vertraglich und nach außen erkennbar alleinverant-<br />

wortlich die Leitung des Trainings <strong>der</strong> Lizenzmannschaft übertragen<br />

wurde. Dieser muss eine gültige <strong>Fußball</strong>-Lehrer-Lizenz des DFB o<strong>der</strong><br />

eine gültige UEFA-Pro-Lizenz besitzen bzw. den entsprechenden Lehr-<br />

gang zumindest bereits begonnen haben. 64 Der Arbeitsvertrag des<br />

Cheftrainers ist vorzulegen. Falls <strong>der</strong> Cheftrainer den Befähigungs-<br />

nachweis erbringt, dass er über eine mindestens fünfjährige praktische<br />

Erfahrung als Cheftrainer einer Mannschaft <strong>der</strong> obersten drei Spielklas-<br />

sen eines UEFA-Mitgliedsverbandes verfügt, kann <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband<br />

nach Anhörung des DFB-Lehrstabs Trainerausbildung eine zeitlich be-<br />

fristete Ausnahmeregelung zulassen.<br />

(2) Assistenztrainer, <strong>der</strong> zumindest eine gültige Trainer-A-Lizenz des DFB<br />

o<strong>der</strong> eine UEFA-A-Lizenz besitzt bzw. den entsprechenden Lehrgang<br />

bereits begonnen hat.<br />

(3) Sportlicher Leiter des Leistungszentrums, <strong>der</strong> eine gültige <strong>Fußball</strong>-<br />

Lehrer-Lizenz o<strong>der</strong> eine Trainer-A-Lizenz des DFB besitzt bzw. den ent-<br />

sprechenden Lehrgang bereits begonnen hat. Die UEFA-Pro-Lizenz<br />

o<strong>der</strong> die UEFA-A-Lizenz ist ebenso gültig.<br />

(4) Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> operativ tätigen Geschäftsleitung.<br />

(5) Verantwortliche für den Finanzbereich, die über die erfor<strong>der</strong>lichen Qua-<br />

lifikationen und Fachkenntnisse (z. B. aufgrund von Ausbildung o<strong>der</strong><br />

mehrjähriger Erfahrung) verfügen müssen.<br />

(6) Medienverantwortlicher, <strong>der</strong> eine Ausbildung im Bereich Kommunika-<br />

tionswissenschaften / Journalistik absolviert hat o<strong>der</strong> mindestens ein<br />

Jahr Erfahrung in diesem Bereich aufweist (Befähigungsnachweis).<br />

63 Vgl. hierzu und im Folgenden § 5 LO.<br />

64 Sollte die <strong>Fußball</strong>-Lehrer-Lizenz im Ausland erworben sein, muss diese von <strong>der</strong> UEFA<br />

anerkannt werden, um die Gültigkeit zu bestätigen.<br />

38


(7) Sicherheitsbeauftragter, <strong>der</strong> über die erfor<strong>der</strong>lichen Qualifikationen<br />

und Fachkenntnisse verfügt, die er entwe<strong>der</strong> durch eine Ausbildung im<br />

Polizei- o<strong>der</strong> Sicherheitsdienst o<strong>der</strong> durch nachgewiesene Teilnahme<br />

an speziellen Kursen und mindestens einjähriger Erfahrung im Bereich<br />

Stadionsicherheit (Befähigungsnachweis) erworben hat. Der Sicher-<br />

heitsbeauftragte muss bei jedem Heimspiel des Lizenzbewerbers zur<br />

Verfügung stehen.<br />

Des Weiteren muss <strong>der</strong> Lizenzbewerber den Veranstaltungsleiter, den Leiter<br />

des Ordnungsdienstes, den Stadionsprecher, den Fanbeauftragten, das an-<br />

gestellte o<strong>der</strong> beauftragte medizinische Personal, die Trainer sowie die ärzt-<br />

lichen und physiotherapeutischen Betreuer im Leistungszentrum und den<br />

Verantwortlichen für den Marketingbereich benennen und dem <strong>Liga</strong>verband<br />

melden. Jede personelle Än<strong>der</strong>ung im Zuständigkeitsbereich muss unverzüg-<br />

lich mitgeteilt werden.<br />

Darüber hinaus verpflichtet sich <strong>der</strong> Lizenzbewerber zu jedem Pflicht-<br />

Bundesspiel mindestens zwölf Lizenzspieler deutscher Staatsangehörigkeit<br />

unter Vertrag zu halten. Er versichert zudem, dass seine Spieler ihm die<br />

Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte übertragen, um die im Zusammen-<br />

hang mit ihrer Tätigkeit erfor<strong>der</strong>lichen Nutzungen zu ermöglichen und dass<br />

alle Spieler beim <strong>Liga</strong>verband bzw. beim zuständigen Landesverband regis-<br />

triert sind und alle Lizenz- und Vertragsspieler über einen schriftlichen Ar-<br />

beitsvertrag verfügen. Ferner ist <strong>der</strong> Lizenzbewerber dazu verpflichtet jähr-<br />

lich zu Beginn des Spieljahres und bei Transfers während einer Saison die<br />

Sporttauglichkeit sämtlicher auf <strong>der</strong> Spielberechtigungsliste aufgeführten<br />

Spieler nach einer vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung auf orthopä-<br />

dischem und kardiologisch-internistischem Gebiet nachzuweisen. Der Be-<br />

werber muss außerdem einen schriftlichen Nachweis über eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> Vorbereitung und <strong>der</strong> Durchführung des Spielbetriebs vorlegen und<br />

nachweisen können, dass zumindest <strong>der</strong> Spielführer o<strong>der</strong> sein Stellvertreter<br />

sowie <strong>der</strong> Chef- o<strong>der</strong> Assistenztrainer an einer Schulung o<strong>der</strong> Veranstaltung<br />

zum Schiedsrichterwesen in <strong>der</strong> aktuellen Spielzeit teilgenommen haben.<br />

39


III.IV. III.IV. III.IV. III.IV. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> infrastr infrastrukturellen infrastr infrastrukturellen<br />

ukturellen ukturellen und und und und sicherheitstechnischen<br />

sicherheitstechnischen<br />

sicherheitstechnischen<br />

sicherheitstechnischen<br />

Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Der Bewerber muss an seinem Sitz o<strong>der</strong> in dessen angrenzenden Umland<br />

über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmannschaft aus-<br />

getragen werden können. 65 Sollte <strong>der</strong> Bewerber nicht <strong>der</strong> Eigentümer des<br />

Stadions sein, so muss ein Nachweis erbracht werden, dass das Stadion an<br />

allen vom <strong>Liga</strong>verband, vom DFB und von <strong>der</strong> UEFA angesetzten Spieltermi-<br />

nen zur Verfügung steht. Das Stadion muss von <strong>der</strong> zuständigen Bauauf-<br />

sichtsbehörde genehmigt sein und den gesetzlichen Vorschriften entspre-<br />

chen. Die von <strong>der</strong> zuständigen Behörde erteilte Genehmigung und das Prü-<br />

fungsprotokoll sind im <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> vorzulegen. Der Klub ist ver-<br />

pflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn <strong>der</strong> jeweiligen Spielzeit Sicher-<br />

heitsbesprechungen mit Vertretern des Eigentümers des Stadions, <strong>der</strong> Ret-<br />

tungs- und Sanitätsdienste, <strong>der</strong> Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, <strong>der</strong> Ord-<br />

nungsbehörde und <strong>der</strong> Polizei zu führen und das Ergebnis hierüber dem Li-<br />

gaverband mitzuteilen.<br />

Das Fassungsvermögen des Stadions muss mindestens 15.000 Zuschauer<br />

betragen, wobei mindestens 3.000 Sitzplätze vorhanden sein müssen. Bspw.<br />

muss 1899 Hoffenheim bis zur Fertigung <strong>der</strong> „Rhein-Neckar-Arena“ (Sins-<br />

heim) seine Heimspiele im „Carl-Benz-Stadion“ (Mannheim) austragen, da<br />

das „Dietmar-Hopp-Stadion“ in Hoffenheim mit einem Fassungsvermögen<br />

von 6.350 Zuschauern nicht den offiziellen Kriterien entspricht. 66 Neben<br />

Kontrollräumen für die Sicherheits- und Ordnungskräfte muss das Stadion<br />

über einen Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst mit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Ausstattung verfügen.<br />

Ein Stromausfall darf auf keinen Fall zur Absage o<strong>der</strong> zum Abbruch eines<br />

Spiels führen. Deswegen muss jedes Stadion über eine Ersatzstromversor-<br />

gung verfügen, die gewährleistet, dass ein Spiel spätestens 30 Minuten nach<br />

dem Stromausfall fortgesetzt werden kann.<br />

65 Vgl. hierzu und im Folgenden § 6 LO.<br />

66 Vgl. http://www.tsg-hoffenheim.de/1stadion.php.<br />

40


Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen-Spielfläche und eine Ra-<br />

senheizung haben. Die Spielfeldabmessung muss 105 Meter mal 68 Meter<br />

betragen. Der <strong>Liga</strong>verband kann hier aber innerhalb folgen<strong>der</strong> Bandbreite<br />

Ausnahmen genehmigen: Länge zwischen 100 und 105 Meter, Breite zwi-<br />

schen 64 und 68 Meter. Des Weiteren muss <strong>der</strong> Bewerber über angemesse-<br />

ne Trainingseinrichtungen verfügen, die <strong>der</strong> Lizenzmannschaft ganzjährig zur<br />

Verfügung stehen. Der <strong>Liga</strong>verband kann insbeson<strong>der</strong>e für Aufsteiger in die<br />

2. Bundesliga Ausnahmegenehmigungen erteilen, die von den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Kriterien abweichen.<br />

III.V. II II III.V.<br />

I.V. I.V. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> medientechnischen medientechnischen medientechnischen medientechnischen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Der Medienverantwortliche ist <strong>der</strong> Ansprechpartner für die Medien während<br />

<strong>der</strong> Spielwoche (z. B. für Akkreditierungen) und am Spieltag (z. B. Auswahl<br />

<strong>der</strong> Interviewpartner vor und nach dem Spiel). Zudem müssen die Mann-<br />

schaftsaufstellungen auch als Presseinformation allen Medienvertretern<br />

(Fernsehen, Hörfunk, Print, Internet, Fotografen) spätestens 30 Minuten vor<br />

Spielbeginn ausgehändigt werden. Die Pressetribüne muss in einer zentralen<br />

Position im überdachten Teil <strong>der</strong> Haupttribüne eingerichtet sein. Zusätzlich<br />

muss jedes Stadion über einen ausreichend großen Pressekonferenzraum<br />

und einen Medienarbeitsraum mit installierten Arbeitsplätzen (ISDN-<br />

Anschluss, Strom, etc.) verfügen. 67<br />

67 Vgl. § 7a LO.<br />

41


III.VI. III.VI. III.VI. III.VI. Erfüllung Erfüllung Erfüllung Erfüllung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> spielorganisatorischen spielorganisatorischen spielorganisatorischen spielorganisatorischen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien<br />

Der Bewerber muss die Spielkleidung einschließlich <strong>der</strong> Herstellerwerbung<br />

und die Sponsorenwerbung vom <strong>Liga</strong>verband genehmigen lassen. Der Klub<br />

ist dazu verpflichtet, die komplette Spielkleidung (bestehend aus Hemd, Ho-<br />

se, Stutzen) jeweils eines Feldspielers und eines Torwarts vorzulegen und<br />

die Farbe <strong>der</strong> Haupt- und Ersatzspielkleidung zu melden. 68<br />

Für die Vertreter des <strong>Liga</strong>verbandes, des DFB o<strong>der</strong> des Regional- und Lan-<br />

desverbandes sind bei jedem Spiel Ehrenkarten und Durchfahrtscheine bei<br />

jedem Spiel bereitzuhalten.<br />

68 Vgl. § 7 LO.<br />

42


IV. IV. Prüfung Prüfung <strong>der</strong> <strong>der</strong> wirtschaftlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

Leistungsfähigkeit<br />

Im Rahmen des <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s ist <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> wirtschaftli-<br />

chen Leistungsfähigkeit die wichtigste Komponente. Bei den bislang dreizehn<br />

verweigerten Lizenzen war immer die fehlende wirtschaftliche Leistungsfä-<br />

higkeit ausschlaggebend für die Nichterteilung <strong>der</strong> Lizenz. 69 Viele <strong>Fußball</strong>-<br />

klubs haben sich in den letzten Jahren zu mittelständischen Unternehmen<br />

entwickelt. Dadurch erhöhte sich aber auch das Risiko für alle am Spielbe-<br />

trieb direkt o<strong>der</strong> indirekt Beteiligten. 70 Neben dem Schutz <strong>der</strong> Gläubiger be-<br />

steht das primäre Ziel <strong>der</strong> Überprüfung darin, ausgehend von den Liquidi-<br />

tätsverhältnissen des Lizenzbewerbers ein durch Insolvenz bedingtes Aus-<br />

scheiden während <strong>der</strong> laufenden Bundesligasaison zu vermeiden. Die Beur-<br />

teilung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird ausgehend von <strong>der</strong> bis-<br />

herigen wirtschaftlichen Lage und ihrer zukünftigen Erwartung vorgenom-<br />

men. Falls eine Entscheidung des <strong>Liga</strong>verbandes an Auflagen bzw. Bedin-<br />

gungen geknüpft ist müssen diese dem Bewerber begründet vorgelegt wer-<br />

den. Der Bewerber muss die Bedingung binnen einer festgesetzten Frist<br />

(Ausschlussfrist) noch vor Abschluss des Lizenzvertrages (i. d. R. Anfang Ju-<br />

ni) erfüllen. Werden dem Bewerber Auflagen auferlegt, erhält er zwar die<br />

Lizenz für die nächste Spielzeit, muss aber die Auflagen in einem festgesetz-<br />

ten Zeitrahmen erfüllen, da ansonsten Sanktionen 71 drohen. 72<br />

Das vorrangige Kriterium bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungs-<br />

fähigkeit ist die Liquiditätssituation des Lizenzbewerbers. Ebenso werden die<br />

Vermögenslage (siehe III.3.2.) und <strong>der</strong>en voraussichtliche Entwicklung be-<br />

rücksichtigt. Das Eigenkapital dient als Risikopuffer und erfüllt eine Haf-<br />

tungsfunktion. Der Entwicklung <strong>der</strong> Vermögenslage kommt darüber hinaus<br />

im Gemeinnützigkeitsrecht eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, da die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Verlustverrechnung zwischen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb –<br />

69 Vgl. Kicker-Sportmagazin, Nr. 10 vom 31.01.2000, S. 23.<br />

70 Z. B. Lizenznehmer, Spieler, Partner <strong>der</strong> Wirtschaft, Medienpartner, etc.<br />

71 Siehe Glie<strong>der</strong>ungspunkt 4.4.<br />

72 Vgl. Anhang IX zur LO, S. 1.<br />

43


<strong>der</strong> Lizenzspielabteilung – und <strong>der</strong> ideellen Sphäre des Vereins sehr restriktiv<br />

geregelt ist. Ist die Lizenzspielabteilung hingegen auf eine Kapitalgesell-<br />

schaft ausgelagert, kommt diesem Aspekt keine Bedeutung zu.<br />

44


IV.I. IV.I. IV.I. IV.I. Liquiditätssituation<br />

Liquiditätssituation<br />

Liquiditätssituation<br />

Liquiditätssituation<br />

Die Liquiditätssituation des Bewerbers soll sicherstellen, dass er während <strong>der</strong><br />

zu lizenzierenden Spielzeit je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage ist, den Spielbetrieb aufrecht<br />

zu erhalten. Um dies überprüfen zu können, erfolgt die Liquiditätsberech-<br />

nung für den Zeitraum 31.12.t 73 -1 bis 30.06.t+1 nach folgendem Schema:<br />

Abb. 5: Liquiditätsberechnung nach Anhang IX zur LO. Eigene Darstellung.<br />

73 t = aktuelles Jahr.<br />

45


Ausgehend vom testierten Bestand <strong>der</strong> flüssigen Mittel am 31.12.t-1 werden<br />

alle sich aus Bilanz und Planrechnungen ergebenden zahlungswirksamen<br />

Vorgänge bis zum 30.06.t+1 angesetzt und <strong>der</strong> Liquiditätssaldo zum<br />

30.06.t+1 berechnet. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht gege-<br />

ben, wenn <strong>der</strong> Bewerber nicht über die zur Finanzierung des Spielbetriebs<br />

für die kommende Spielzeit erfor<strong>der</strong>lichen liquiden Mittel verfügt. Wenn die<br />

auf Grundlage <strong>der</strong> am 15. März eingereichten Unterlagen berechnete Liquidi-<br />

tät zum 30.06.t+1 mit einem negativen Betrag schließt, wird die Lizenz –<br />

wie bereits erwähnt – an die Erfüllung von Bedingungen geknüpft. Diese Mit-<br />

teilungen macht die DFL gewöhnlich in <strong>der</strong> zweiten Aprilhälfte. 74<br />

IV.II. IV.II. IV.II. IV.II. Gegenstand Gegenstand Gegenstand Gegenstand <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfung Prüfung Prüfung Prüfung<br />

Bereits im Jahr 1963, als die Bundesliga eingeführt wurde, bestand eine<br />

Pflicht zur Überprüfung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Diese be-<br />

schränkte sich jedoch auf die verpflichtende Erstellung einer Bilanz sowie<br />

einer Gewinn- und Verlustrechnung. Im Zuge <strong>der</strong> zunehmenden Kommerzia-<br />

lisierung <strong>der</strong> Bundesliga sowie den damit einhergehenden stetig steigenden<br />

Einnahmen und Ausgaben wurden die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Lizenzierungs-<br />

verfahren an die verän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen angepasst. 75 Der Bewer-<br />

ber hat zum Nachweis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgende Un-<br />

terlagen einzureichen: 76<br />

(1) Die Bilanz zum 31.12.t-1. Die Glie<strong>der</strong>ung entspricht den Bestim-<br />

mungen gem. § 266 HGB und weist zusätzlich fußballspezifische<br />

Posten geson<strong>der</strong>t auf.<br />

(2) Die Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Spieljahr<br />

(01.07.t-2 bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte des laufenden<br />

Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1) muss nach <strong>der</strong> vorgegebe-<br />

nen Glie<strong>der</strong>ung erstellt werden.<br />

74 Vgl. Müller, 2005, S. 64.<br />

75 Vgl. Klimmer, 2004, S. 143.<br />

76 Vgl. Anhang VII zur LO.<br />

46


(3) Der Anhang ist zu erstellen unter Einbezug <strong>der</strong> Formblätter zum<br />

Anlagen-, For<strong>der</strong>ungs- und Verbindlichkeitenspiegel, <strong>der</strong> Über-<br />

sicht zu Eventualverbindlichkeiten und sonstigen finanziellen<br />

Verpflichtungen, Rangrücktritten, For<strong>der</strong>ungsverzichten mit Bes-<br />

serungsschein, <strong>der</strong> Mittelzu- und Mittelabflüsse im Transferbe-<br />

reich seit dem 01.07.t-2.<br />

(4) Der Lagebericht soll zusammen mit dem Jahres-/ Zwischenab-<br />

schluss insgesamt eine zutreffende Darstellung <strong>der</strong> Lage des Be-<br />

werbers vermitteln. Dieser ist vom Wirtschaftsprüfer analog <strong>der</strong><br />

Vorschrift des § 317 Abs. 2 HGB zu prüfen. Die Berichterstattung<br />

zu den einzelnen Angaben ist auf Verlangen des <strong>Liga</strong>verbandes<br />

bzw. <strong>der</strong> DFL beweiskräftig zu dokumentieren.<br />

(5) Die Darstellung <strong>der</strong> rechtlichen Verhältnisse des Bewerbers. Hier<br />

soll auf die gesellschaftlichen Grundlagen, steuerlichen Verhält-<br />

nisse, wichtigen Verträge 77 und auf die Beziehungen zu Beteili-<br />

gungsunternehmen und verbundenen Unternehmen eingegangen<br />

werden.<br />

(6) Gewinn- und Verlustrechnung (01.07.t-2 bis 30.06.t-1 und<br />

01.07.t-1 bis 31.12.t-1) und Plan-Gewinn- und Verlustrechnung<br />

(01.01.t bis 30.06.t und 01.07.t bis 30.06.t+1). In <strong>der</strong> Gewinn-<br />

und Verlustrechnung sowie in <strong>der</strong> Plan-Gewinn- und Verlustrech-<br />

nung sollen die Erträge aus <strong>der</strong> Fersehverwertung <strong>der</strong> Meister-<br />

schaft, Spielerträgen und Verbandsabgaben getrennt ausgewie-<br />

sen werden. TV-Erträge aus Meisterschaftsspielen werden unter<br />

<strong>der</strong> Ertragsposition „Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb“<br />

aufgeführt.<br />

(7) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Jahres-/<br />

Zwischenabschlusses und des Lageberichts sowie Feststellungen<br />

aus <strong>der</strong> Erweiterung des Prüfungsauftrags bezüglich <strong>der</strong> Plan-<br />

Gewinn- und Verlustrechnungen, <strong>der</strong> Einhaltung von Auflagen<br />

77<br />

Werbe- und Sponsorenverträge mit einem Volumen von über T€ 500 für Bewerber zur<br />

Bundesliga bzw. T€ 100 für Bewerber zur 2. Bundesliga und/o<strong>der</strong> Verträge, die Dritten<br />

Rchte des Bewerbers überlassen und somit Einflussnamemöglichkeiten sichern, sind hinreichend<br />

darzustellen.<br />

47


aus vorangegangen <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> und <strong>der</strong> Erstellung<br />

eines Überschuldungsstatus bei bilanzieller Überschuldung. Au-<br />

ßerdem sollen die Ergebnisse <strong>der</strong> Prüfung in einem Bestäti-<br />

gungsvermerk zusammengefasst werden.<br />

IV.III. IV.III. IV.III. IV.III. Durchführung Durchführung Durchführung Durchführung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> zweistufigen zweistufigen zweistufigen zweistufigen Prüfung Prüfung Prüfung Prüfung<br />

Das <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> durchläuft zwei Stufen. Auf <strong>der</strong> ersten Stufe fin-<br />

det eine externe Prüfung durch einen vom <strong>Liga</strong>verband beauftragten unab-<br />

hängigen Wirtschaftsprüfer statt. Anschließend werden auf <strong>der</strong> zweiten Stufe<br />

die Unterlagen von <strong>der</strong> DFL überprüft und die Entscheidung zur Lizenzverga-<br />

be getroffen.<br />

Abb. 6: Zeitlicher Ablauf des <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s. Eigene Darstellung in Anlehnung an<br />

Klimmer, 2004, S. 140.<br />

48


IV.III.I. IV.III.I. Erste Stufe: Externe Prüfung Prüfung durch einen einen unabhä unabhängigen unabhä<br />

ngigen Wir Wirt- Wir t<br />

schaftsprüfer<br />

schaftsprüfer<br />

Für die Prüfung <strong>der</strong> Rechnungslegung <strong>der</strong> Bewerber beauftragt <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>ver-<br />

band im Einvernehmen mit dem Bewerber einen unabhängigen Wirtschafts-<br />

prüfer gemäß § 7 LO. Die Abschlussprüfung <strong>der</strong> Klubs erfolgt nach den Vor-<br />

schriften <strong>der</strong> §§ 264 bis 289 i.V.m. §§ 242 ff. HGB und §§ 317, 321 bis 323<br />

HGB sowie den ergänzenden Bestimmungen nach <strong>der</strong> Satzung, den Ordnun-<br />

gen und den Bestimmungen des <strong>Liga</strong>verbandes. 78 Dies hat zur Folge dass<br />

sich Klubs mittels verbandsrechtlicher Bestimmungen nicht nur den handels-<br />

rechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung unterwerfen, son<strong>der</strong>n auch<br />

denen <strong>der</strong> rechtlichen Normen zur Prüfung. Die Überprüfungspflicht erstreckt<br />

sich auf alle Kapitalgesellschaften, die sich um eine Lizenz bewerben. Die in<br />

§ 316 Abs. 1 HGB festgesetzte Befreiung von kleinen Kapitalgesellschaften<br />

von <strong>der</strong> Prüfung gem. § 267 Abs. 1 HGB kommt in den Vorschriften des Li-<br />

gaverbandes nicht zur Anwendung. 79 Der Wirtschaftsprüfer hat neben den<br />

handelsrechtlichen Regelungen auch die ergänzenden Bestimmungen des<br />

Anhangs VII <strong>der</strong> Lizenzierungsordnung zu beachten. Somit liegt ein erweiter-<br />

ter Prüfungsauftrag vor, <strong>der</strong> vor allen Dingen eine Plausibilitätskontrolle <strong>der</strong><br />

Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, die Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung mög-<br />

licher Auflagen <strong>der</strong> abgelaufenen und <strong>der</strong> aktuellen Spielzeit sowie die Er-<br />

stellung eines Überschuldungsstatus bei bilanzieller Überschuldung umfasst.<br />

Falls es sich bei dem zu prüfenden Klub um eine börsennotierte Kapitalge-<br />

sellschaft handelt 80 , muss <strong>der</strong> Prüfungsauftrag auch die Analyse eines Risi-<br />

kofrüherkennungssystems gem. § 91 Abs. 2 AktG einschließen. 81 Der <strong>Liga</strong>-<br />

verband weist darauf hin, dass für sämtliche Prüfungshandlungen durch<br />

Wirtschaftsprüfer die Standards des Instituts <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer in<br />

Deutschland anzuwenden sind.<br />

Ausdrücklich sind dies die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung<br />

bei Abschlussprüfungen (IDW PS 450) und Grundsätze für die ordnungs-<br />

78 Vgl. Anhang VII b zur LO.<br />

79 Vgl. Galli / Gömmel / Holzhäuser / Straub, 2002, S. 90.<br />

80 In Deutschland werden nur Aktien von Borussia Dortmund an <strong>der</strong> Börse gehandelt.<br />

81 Vgl. Klimmer, 2004, S. 144.<br />

49


mäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW<br />

PS 400).<br />

Abb. 7: Glie<strong>der</strong>ung des Prüfungsberichts. Eigene Darstellung in Anlehnung an Klimmer,<br />

2004, S. 145.<br />

Abschließend ist zu erwähnen dass <strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer nur die Aufgabe<br />

hat, die Richtigkeit <strong>der</strong> einzureichenden Unterlagen zu dokumentieren und<br />

per Testat zu bestätigen. Es fällt nicht in seinen Aufgabenbereich, ein end-<br />

gültiges Urteil über die wirtschaftliche Lage des Bewerbers zu fällen. Dies<br />

erfolgt ausschließlich durch die DFL.<br />

50


IV.III.II IV.III.II IV.III.II Zweite Stufe: Interne Prüfung durch die Organe des <strong>Liga</strong>ve <strong>Liga</strong>ver- <strong>Liga</strong>ve r<br />

bandes<br />

bandes<br />

Ausgehend von den vom Bewerber erstellten und vom Wirtschaftsprüfer ge-<br />

prüften Unterlagen und Rechnungslegungen urteilen schließlich die Gremien<br />

des <strong>Liga</strong>verbandes bzw. seiner Tochtergesellschaft DFL über die wirtschaft-<br />

liche Lage des Klubs. Die Kriterien zur Beurteilung sind seit <strong>der</strong> Saison<br />

2002/2003 im Anhang IX <strong>der</strong> LO offen gelegt. Bis einschließlich <strong>der</strong> Spielzeit<br />

2001/2002 waren die entscheidenden Kriterien nur den Mitglie<strong>der</strong>n des Li-<br />

zenzierungsausschusses bekannt, den Klubs und den Wirtschaftsprüfern hin-<br />

gegen nicht. Erst nach einer richterlichen Anordnung in dem Gerichtsverfah-<br />

ren von Tennis Borussia Berlin gegen den <strong>Deutschen</strong> <strong>Fußball</strong> Bund wurde<br />

das Verfahren transparenter und für je<strong>der</strong>mann einsehbar.<br />

Schwerpunkt ist die Beurteilung <strong>der</strong> Liquiditätsverhältnisse <strong>der</strong> Klubs. Die<br />

primären Ziele sind die Sicherstellung des Spielbetriebs und dass <strong>der</strong> Klub<br />

je<strong>der</strong>zeit in <strong>der</strong> Lage sein muss, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-<br />

kommen. Dies wird anhand <strong>der</strong> Liquiditätsberechnung (vgl. Abb. 5) beurteilt,<br />

welche mit den Zahlen <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen bedient wird. In diesem<br />

Zusammenhang wird zusätzlich gefor<strong>der</strong>t dass das Vermögen des Bewerbers<br />

durch den Spielbetrieb nicht nachhaltig gemin<strong>der</strong>t wird. Zur Beurteilung <strong>der</strong><br />

Lizenzvergabe wird hier die Spitzenkennzahl „Vermögenslage per 31.12.t-1“<br />

gebildet. 82<br />

82 Vgl. Klimmer, 2004, S. 148.<br />

51


Abb. 8: Beurteilung <strong>der</strong> Vermögenslage. Eigene Darstellung in Anlehnung an Klimmer,<br />

2004, S. 148.<br />

Auf Grundlage <strong>der</strong> Kennzahlen „Liquidität per 30.06.t+1“ und „Vermögensla-<br />

ge per 31.12.t-1“ können die Gremien auf vier mögliche Entscheidungsalter-<br />

nativen zurückgreifen.<br />

Abb. 9: Entscheidungsmatrix des <strong>Liga</strong>verbandes. Eigene Darstellung in Anlehnung an Galli /<br />

Gömmel / Holzhäuser / Straub, 2002, S. 83.<br />

Wenn bei <strong>der</strong> internen Prüfung für eine <strong>der</strong> beiden Kennzahlen ein negativer<br />

Wert ermittelt wird, erhält <strong>der</strong> Bewerber die Lizenz nur unter Auflagen bzw.<br />

Bedingungen. Erhält ein Klub die Lizenz unter Auflagen, so ist er zwar dazu<br />

berechtigt an <strong>der</strong> zu lizenzierenden Spielzeit teilzunehmen, muss aber in<br />

dieser Zeit die festgelegten Auflagen einhalten. Wird ein Verstoß gegen die<br />

Auflagen festgestellt, führt dies für gewöhnlich zu Sanktionen 83 gegen den<br />

Klub. Werden vom <strong>Liga</strong>verband Bedingungen festgelegt, so muss <strong>der</strong> Be-<br />

werber diese innerhalb einer Frist (Ausschlussfrist) erfüllen. Ein solcher<br />

Nachweis kann etwa in einer Liquiditätsreserve in bar hinterlegt werden o<strong>der</strong><br />

83 Siehe Glie<strong>der</strong>ungspunkt IV.IV.<br />

52


in einer Bürgschaft bestehen. Der Lizenzerhalt erfolgt ausschließlich nach<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Bedingungen. 84<br />

Für den Fall von zwei positiven Werten wird die Lizenz ohne jegliche Ein-<br />

schränkung erteilt. Sollten allerdings beide Werte negativ sein, wird die Li-<br />

zenz verweigert. Zu erwähnen ist außerdem, dass ablehnende Entscheidun-<br />

gen und solche für die Erteilung einer Lizenz unter Auflagen o<strong>der</strong> Bedingun-<br />

gen unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen sind. Eine<br />

Entscheidung kann nur von dem betroffenen Bewerber angefochten werden.<br />

Dieser kann innerhalb einer Woche nach Zustellung <strong>der</strong> ersten Entscheidung<br />

Beschwerde einlegen und innerhalb dieser Ausschlussfrist neue Tatsachen<br />

vortragen. Diese müssen begründet und belegt sein und bei <strong>der</strong> DFL vorge-<br />

legt werden. Ist <strong>der</strong> Bewerber auch mit <strong>der</strong> zweiten Entscheidung nicht ein-<br />

verstanden, so kann er erneut Beschwerde einlegen und innerhalb von fünf<br />

Tagen nach <strong>der</strong> Zustellung letztmalig neue Tatsachen vortragen. Diese müs-<br />

sen nun dem Vorstand des <strong>Liga</strong>verbandes vorgelegt werden, <strong>der</strong> nach einer<br />

Anhörung des Bewerbers und <strong>der</strong> Vorinstanz endgültig über den Sachverhalt<br />

entscheidet. Ebenso endgültig sind auch die Entscheidungen über die Erfül-<br />

lung <strong>der</strong> Bedingungen für die Lizenzerteilung. Gem. § 9 Nr. 6 LO können<br />

Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Liga</strong>vorstandes, die ein direktes Interesse am Ausgang des<br />

jeweiligen Verfahrens haben, nicht bei <strong>der</strong> Entscheidung mitwirken. Danach<br />

bleibt dem Klub nur noch die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts. 85<br />

Nach § 13 <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband Satzung werden Streitigkeiten zwischen dem Li-<br />

gaverband und dem Bewerber nach <strong>der</strong> Ausschöpfung <strong>der</strong> verbandsinternen<br />

Instanzen als Ersatz des ordentlichen Rechtsweges durch ein neutrales<br />

Ständiges Schiedsgericht entschieden. 86<br />

Zusätzlich zum <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> existiert im Lizenzfußball seit den<br />

80er Jahren ein Sicherungsfonds. An diesem sind die Klubs <strong>der</strong> Lizenzligen<br />

beteiligt und haben dadurch die Möglichkeit, bei kurzfristigen Liquiditätseng-<br />

pässen finanzielle Mittel zur Überbrückung in Anspruch zu nehmen. Dies ist<br />

im Interesse aller Lizenznehmer, da somit <strong>der</strong> laufende Spielbetrieb nicht<br />

84 Vgl. Klimmer, 2004, S. 149.<br />

85 Vgl. Müller, 2005, S. 69.<br />

86 Vgl. <strong>Liga</strong>verband-Satzung, 2004, § 13.<br />

53


gefährdet wird. Der Sicherungsfonds hat eine Deckung von zehn Millionen<br />

Euro pro Spielzeit. Dieser Betrag steht während einer Spielzeit vom ersten<br />

Spieltag bis zum 30. April zur Verfügung. Je<strong>der</strong> Klub sollte auf einem Treu-<br />

handkonto <strong>der</strong> DFL einen Betrag in Höhe eines monatlichen Personalauf-<br />

wands Spielbetrieb einzahlen. Bevor <strong>der</strong> Klub auf den Sicherungsfonds zu-<br />

rückgreifen darf muss er ohne Angabe von Gründen eine Auszahlung bean-<br />

tragen. Je<strong>der</strong> Lizenznehmer kann einen Betrag in Höhe von bis zu zwei <strong>der</strong><br />

in <strong>der</strong> Plan-Gewinn- und Verlustrechnung <strong>der</strong> Lizenzierungsunterlagen für<br />

die laufende Spielzeit geplanten Monatsgehälter seines Personalaufwandes in<br />

Anspruch nehmen, höchstens aber fünf Millionen Euro. Der Lizenznehmer<br />

muss dann allerdings einen Punktabzug hinnehmen. Bei einer Inanspruch-<br />

nahme des Sicherungsfonds durch Auszahlungen von bis zu einem geplanten<br />

monatlichen Gehalt für das Personal wird dem Klub noch in <strong>der</strong> laufenden<br />

Spielzeit ein Gewinnpunkt aberkannt. Je höher die Inanspruchnahme aus-<br />

fällt, desto mehr Gewinnpunkte werden abgezogen. Die Rückzahlung ein-<br />

schließlich <strong>der</strong> Zinsen in Höhe von fünf Prozent ist Bedingung für den Nach-<br />

weis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> für<br />

die kommende Spielzeit. Falls die Rückzahlung nicht erfolgt, erhält <strong>der</strong> Klub<br />

keine Lizenz für die nächste Saison. Dieser rückerstattete Betrag wird nach<br />

einem Verteilungsschlüssel an die übrigen Lizenznehmer <strong>der</strong>jenigen Spielzeit<br />

ausgeschüttet, in welcher <strong>der</strong> Sicherungsfonds in Anspruch genommen wur-<br />

de. 87<br />

IV.IV. IV.IV. IV.IV. IV.IV. Sanktionen<br />

Sanktionen<br />

Sanktionen<br />

Sanktionen<br />

Bei wesentlichen Verstößen gegen die im Lizenzvertrag abgeschlossenen<br />

Verpflichtungen ist die DFL gem. § 6 des Lizenzvertrages dazu berechtigt,<br />

eine auf dem Lizenzvertrag beruhende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen<br />

Klub festzusetzen. Falls <strong>der</strong> Lizenznehmer gegen die eingegangenen Ver-<br />

pflichtungen im <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> verstößt, wird folgende Vertragsstra-<br />

fe festgesetzt:<br />

87 Vgl. Anhang VIII zur LO.<br />

54


„Verstoß gegen Verpflichtungen aus <strong>der</strong> Auflage Bestätigung <strong>der</strong> wirtschaft-<br />

lichen Leistungsfähigkeit während <strong>der</strong> Spielzeit.“ 88 Im Rahmen dieser Strafe<br />

gibt es drei mögliche Sanktionen: Gehen die Unterlagen zur Bestätigung <strong>der</strong><br />

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erst nach dem 31.10. bei <strong>der</strong> DFL ein,<br />

wird eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Bei Einreichung<br />

nach dem 30.11. erfolgt eine Geldstrafe zwischen 250.000 Euro und maxi-<br />

mal 1.000.000 Euro. Der Klub muss mit <strong>der</strong> Aberkennung von zwei Gewinn-<br />

punkten in <strong>der</strong> laufenden Spielzeit rechnen, falls die Vorlage nach dem<br />

15.12. unvollständig o<strong>der</strong> gar nicht erfolgt. 89 Die DFL behält sich bei <strong>der</strong><br />

letzten Möglichkeit das Zustimmungsrecht zu etwaigen Spielerverpflichtun-<br />

gen in <strong>der</strong> zweiten Wechselperiode im Januar vor. 90<br />

Sollte <strong>der</strong> Lizenznehmer gegen die Kapitalauflage 91 , die immer dann aus-<br />

gesprochen wird wenn <strong>der</strong> Bewerber ein negatives Eigenkapital o<strong>der</strong> einen<br />

nicht gedeckten Fehlbetrag in <strong>der</strong> Bilanz 31.12.t-1 ausweist, verstoßen,<br />

kommt es zu Geldstrafen in Höhe von fünf Prozent <strong>der</strong> Eigenkapitalver-<br />

schlechterung. Falls sich das Eigenkapital im darauf folgenden Jahr nicht<br />

verbessert, wird eine Geldstrafe in Höhe von zehn Prozent berechnet und ein<br />

Gewinnpunkt sofort abgezogen. Bei je<strong>der</strong> weiteren Verschlechterung im je-<br />

weiligen Folgejahr werden dem Klub in <strong>der</strong> laufenden Saison mit sofortiger<br />

Wirkung drei Gewinnpunkte aberkannt. 92 Verbessert sich das negative Ei-<br />

genkapital in einem Jahr, so wird eine Eigenkapitalverschlechterung im Fol-<br />

gejahr als erstmalige Eigenkapitalverschlechterung behandelt.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Nichterfüllung <strong>der</strong> einem Klub auferlegten Auflagen, welche die<br />

Stellung einer Liquiditätsreserve und bzw. o<strong>der</strong> die Erbringung von Nach-<br />

weisen zur Schließung <strong>der</strong> Liquiditätslücke innerhalb einer bestimmten Frist<br />

zum Inhalt hat, wird die Aberkennung von zwei Gewinnpunkten mit soforti-<br />

ger Wirkung in <strong>der</strong> laufenden Spielzeit ausgesprochen. 93 Sollte ein Klub ge-<br />

gen die Auflage verstoßen, vor <strong>der</strong> Verpflichtung eines neuen Spielers die<br />

88 Quelle: Anhang XII zur LO, 2006.<br />

89 Vgl. Anhang XII zur LO, 2006.<br />

90 Vgl. Anhang XI zur LO, 2006, Ziffer V Nr. 4.<br />

91 Das sich aus <strong>der</strong> Bilanz/Zwischenbilanz per 31.12.t-1 ergebene Eigenkapital darf sich bis<br />

zum 31.12.t nicht verschlechtern.<br />

92 Vgl. Anhang XII zur LO, 2006, Nr. 2 a).<br />

93 Vgl. Anhang XII zur LO, 2006, Nr. 2 b).<br />

55


Zustimmung <strong>der</strong> DFL einzuholen, so werden ihm ebenfalls zwei Gewinnpunk-<br />

te in <strong>der</strong> laufenden Saison abgezogen. 94<br />

Bei Fristversäumnissen zur Übersendung <strong>der</strong> Ticketabrechnungen, Unterla-<br />

gen zur Erfüllung von Auflagen o<strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Unterlagen für die Beurtei-<br />

lung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Lizenzerteilung wird von <strong>der</strong> DFL eine<br />

Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro verhängt. 95<br />

94 Vgl. Anhang XII zur LO, 2006, Nr. 2 c).<br />

95 Vgl. Anhang XII zur LO, 2006, Nr. 3.<br />

56


V. V. Rechnungslegung<br />

Rechnungslegung<br />

V.I. V.I. V.I. V.I. Der Der Der Der Jahresabschluss<br />

Jahresabschluss<br />

Jahresabschluss<br />

Jahresabschluss<br />

Die Rechnungslegung <strong>der</strong> Klubs erfolgt auf Basis <strong>der</strong> §§ 264 bis 289 i. V. m.<br />

§§ 242 ff. HGB und §§ 317, 321 bis 323 HGB sowie den ergänzenden Be-<br />

stimmungen nach <strong>der</strong> Satzung, den Ordnungen und den Bestimmungen des<br />

<strong>Liga</strong>verbandes. Diese sind dann auch die Unterlagen, die auch nach § 7 LO<br />

für den Nachweis <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einzureichen sind. 96<br />

Ab dem 1.1.2005 besteht für kapitalmarktorientierte europäische Unterneh-<br />

men die Verpflichtung, ihre Abschlüsse nach IFRS aufzustellen. Diese Frist<br />

verlängerte sich für Unternehmen, die den Kapitalmarkt lediglich über<br />

Fremdkapitaltitel in Anspruch nehmen, bis zum 1.1.2007.<br />

Der wesentliche Unterschied <strong>der</strong> IFRS zum HGB ist, dass nicht mehr die<br />

Schutzfunktion <strong>der</strong> Gläubiger im Vor<strong>der</strong>grund steht. Vielmehr sollen den<br />

Share- und Stakehol<strong>der</strong>n Informationen zur Verfügung gestellt werden, die<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild <strong>der</strong> Vermögens-,<br />

Finanz-, und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens vermitteln. Dieser<br />

vorrangige Grundsatz führt in Deutschland im Gegensatz zur Bilanz nach<br />

HGB in <strong>der</strong> Regel zu einer Erhöhung von Bilanzsumme und Jahresüber-<br />

schuss. An<strong>der</strong>s als nach IFRS dominiert im HGB das Vorsichtsprinzip, wel-<br />

ches letztlich dem Gläubigerschutz und <strong>der</strong> vorsichtigen Bemessung <strong>der</strong><br />

Ausschüttungsprämie sowie <strong>der</strong> Ertragssteuerzahlungen dient. Das Ziel <strong>der</strong><br />

IFRS ist es, ein neues reales Unternehmensbild zu erstellen. 97<br />

Der Börsengang stellt für <strong>Fußball</strong>-Kapitalgesellschaften eine Möglichkeit <strong>der</strong><br />

zusätzlichen Kapitalaufnahme dar. 98 Spätestens seit dem 1.1.2007 sind also<br />

auch <strong>Fußball</strong>-Kapitalgesellschaften dazu verpflichtet die Bilanzierung nach<br />

IFRS vorzunehmen, selbst wenn sie den Kapitalmarkt nur über die Platzie-<br />

rung einer Anleihe in Anspruch nehmen. 99<br />

96 Vgl. Thyll, 2004, S. 172.<br />

97 Vgl. http://www.verhuelsdonk.de/site001/04_vpakt/docs/2006_02/wir01.htm.<br />

98 Bsp.: Borussia Dortmund.<br />

99 Vgl. Wehrheim / Zulauf, 2007, S. 221.<br />

57


V.II. V.II. V.II. V.II. Bilanz Bilanz Bilanz Bilanz<br />

Es ist eine Bilanz zum 31.12.t-1 nach dem Glie<strong>der</strong>ungsschema gem. § 266<br />

HGB, erweitert mit fußballspezifischen Posten, aufzustellen: 100<br />

Aktiva<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände<br />

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte<br />

und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten<br />

2. Geschäfts- und Firmenwert<br />

3. Spielerwerte 101<br />

4. Geleistete Anzahlungen auf Spielerwerte<br />

II. Sachanlagen<br />

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, ein-<br />

schließlich <strong>der</strong> Bauten auf fremden Grundstücken<br />

2. Technische Anlagen und Maschinen<br />

3. An<strong>der</strong>e Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau<br />

III. Finanzanlagen<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen<br />

3. Beteiligungen<br />

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-<br />

verhältnis besteht<br />

5. Wertpapiere des Anlagevermögens<br />

6. Sonstige Ausleihungen<br />

7. Kaution - <strong>Liga</strong>verband 102<br />

B. Umlaufvermögen<br />

I. Vorräte<br />

II. For<strong>der</strong>ungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

100 Vgl. Galli / Gömmel / Holzhäuser / Straub, 2002, S. 85.<br />

101 Vgl. BFH-Urteil vom 26.08.1992 IR 24/91.<br />

102 Vgl. § 7 Ziffer 2 b) LO i. V. m. Anhang VIII LO.<br />

58


1. For<strong>der</strong>ungen aus Lieferungen und Leistungen<br />

2. For<strong>der</strong>ungen aus Transfers<br />

3. For<strong>der</strong>ungen gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

4. For<strong>der</strong>ungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteili-<br />

gungsverhältnis besteht<br />

5. For<strong>der</strong>ungen gegen juristische und/o<strong>der</strong> natürliche Personen,<br />

die direkt mit Mitglie<strong>der</strong>n von Organen des Lizenznehmers<br />

verbunden sind<br />

6. Sonstige Vermögensgegenstände<br />

III. Wertpapiere<br />

1. Anteile an verbundenen Unternehmen<br />

2. Eigene Anteile<br />

3. Sonstige Wertpapiere<br />

IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben,<br />

Guthaben bei Kreditinstituten<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Passiva<br />

A. Vereinsvermögen/Eigenkapital<br />

I. Gezeichnetes Kapital<br />

II. Kapitalrücklage<br />

III. Gewinnrücklage<br />

1. Gesetzliche Rücklage<br />

2. Rücklage für eigene Anteile<br />

3. Satzungsmäßige Rücklage<br />

4. An<strong>der</strong>e Gewinnrücklagen<br />

IV. Gewinn-/Verlustvortrag<br />

V. Jahresüberschuss/-fehlbetrag<br />

B. Rückstellungen<br />

1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen<br />

2. Steuerrückstellungen<br />

3. Sonstige Rückstellungen<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

1. Anleihen – davon konvertibel<br />

59


2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten<br />

3. Erhaltene Auszahlungen auf Bestellungen<br />

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

5. Verbindlichkeiten aus Transfers<br />

6. Verbindlichkeiten aus <strong>der</strong> Annahme gezogener Wechsel und<br />

<strong>der</strong> Ausstellung eigener Wechsel<br />

7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen<br />

8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Be-<br />

teiligungsverhältnis besteht<br />

9. Sonstige Verbindlichkeiten<br />

a. Davon aus Steuern<br />

b. Davon im Rahmen <strong>der</strong> sozialen Sicherheit<br />

D. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

Mit Ausnahme des Postens Spielerwerte gibt es keine wesentlichen Beson-<br />

<strong>der</strong>heiten gegenüber <strong>der</strong> handelsrechtlichen Bilanzierung. Die zusätzlichen<br />

fußballspezifischen Posten bei den For<strong>der</strong>ungen und Verbindlichkeiten dienen<br />

<strong>der</strong> Transparenz für den <strong>Liga</strong>verband.<br />

Die Erlöse im Lizenzfußball stammen hauptsächlich aus Sponsoring, Wer-<br />

bung, Licensing, Merchandising, Zuschauereinnahmen, dem Verkauf von<br />

Fernseh- und Medienrechten 103 und aus Spielertransfers. Diese werden vor<br />

allem durch immaterielle Vermögenswerte geprägt. Im Mittelpunkt steht da-<br />

bei die eigene Marke 104 , die unter an<strong>der</strong>em durch Lizenzrechte am Logo für<br />

Einnahmen verantwortlich ist. Auch direkte o<strong>der</strong> abgeleitete Rechte sind von<br />

Bedeutung. Diese beruhen auf arbeitsvertraglichen o<strong>der</strong> mitgliedschaftlichen<br />

Regelungen. Dadurch werden die Klubs in die Lage versetzt, künftigen Nut-<br />

zen zu ziehen, indem Spieler (Human Resources) sportlich in <strong>der</strong> Mannschaft<br />

und für Vermarktungszwecke eingesetzt sowie gegebenenfalls während des<br />

103<br />

Die Fernseh- und Medienrechte werden zentral von <strong>der</strong> DFL angeboten. Die Einnahmen<br />

für die Klubs ergeben sich nach einem Verteilungsschlüssel.<br />

104<br />

Vgl.: http://www.bbdoconsulting.com/news...PM_Fussballclub_Ranking_2007.pdf, S. 2.<br />

Der Markenwert des FC Bayern München wird auf 727 Mio. Euro geschätzt.<br />

60


laufenden Vertrages gegen eine Tranferentschädigung an einen an<strong>der</strong>en<br />

Klub abgegeben werden. 105<br />

V.II.I. V.II.I. V.II.I. V.II.I. Aktivierung Aktivierung Aktivierung Aktivierung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

„Ein Vermögenswert liegt vor, wenn es sich bei dem Spielerwert um eine<br />

vom betreffenden Unternehmen kontrollierte ökonomische Ressource han-<br />

delt, die aufgrund von Ereignissen in <strong>der</strong> Vergangenheit einen künftigen<br />

wirtschaftlichen Nutzenzufluss für das Unternehmen erwarten lässt.“ 106<br />

Ein zukünftiger Nutzen eines Wirtschaftsgutes, <strong>der</strong> auf Ereignisse in <strong>der</strong> Ver-<br />

gangenheit beruht, führt zwingend zu einer Aktivierung.<br />

Eine zwingende Voraussetzung für einen Spielerwechsel von einem Verein zu<br />

einem an<strong>der</strong>en war gem. § 29 LSpSt des DFB in <strong>der</strong> Fassung vom 1.5.1985,<br />

dass <strong>der</strong> aufnehmende Verein an den abgebenden Verein – ungeachtet des<br />

Bestehens eines Arbeitsvertrages beim abgebenden Verein – eine Transfer-<br />

entschädigung zu zahlen hatte. Am 26.8.1992 hat <strong>der</strong> Bundesfinanzhof mit<br />

Hinweis auf § 29 LSpSt entschieden, dass Transferentschädigungen beim<br />

Spielerwechsel im Lizenzfußball Anschaffungskosten für die Spielerlaubnis<br />

darstellen und folglich als entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgü-<br />

ter zu aktivieren sind. 107 Auf dieses Urteil stützt sich die Finanzverwaltung<br />

nach wie vor, obwohl zwischenzeitlich weitreichende Rechtsän<strong>der</strong>ungen er-<br />

folgten: Die wohl tiefgreifenste Än<strong>der</strong>ung trat am 15.12.1995 mit dem sog.<br />

Bosman-Urteil 108 des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein, das zur grund-<br />

sätzlichen Freiheit <strong>der</strong> Berufswahl von Berufsspielern ergangen ist und zum<br />

Inhalt hatte, dass im Falle eines abgelaufenen Arbeitsvertrages zwischen<br />

Spieler und abgebendem Verein keine Transferentschädigung mehr zu leis-<br />

ten sei. Unmittelbar nach Ergehen dieses EuGH-Urteils hat <strong>der</strong> DFB die in<br />

105 Vgl. Galli, 2005, S. 645.<br />

106 Quelle: Wehrheim / Zulauf, 2007, S. 221.<br />

107 Vgl. BFH vom 26.8.1992 – I R 24/91, BStBl. II 1992, 977.<br />

108 Vgl. EuGH vom 15.12.1995 – Rs. C-415/93 – Bosman.<br />

61


§ 29 LSpSt geregelte Verpflichtung zur Zahlung einer Transferentschädigung<br />

mit Wirkung ab dem 1.1.1997 ersatzlos gestrichen.<br />

Seither gibt es somit keine satzungsrechtliche Regelung mehr, nach <strong>der</strong><br />

beim Klubwechsel eines Spielers eine Transferentschädigung zu zahlen ist.<br />

Selbst nach <strong>der</strong> Strukturreform und <strong>der</strong> Gründung des <strong>Liga</strong>verbandes wurde<br />

keine dem § 29 LSpSt entsprechende Regelung in <strong>der</strong> neuen Lizenzordnung<br />

Spieler (LOS) erlassen. Obwohl die Aktivierung von Transferentschädigungen<br />

nicht mehr mit den Vorschriften des LSpSt zu begründen ist und ein Rechts-<br />

vakuum entstanden ist, verfährt die Finanzverwaltung wie bisher und stützt<br />

sich auf das BFH-Urteil IR 24/91 vom 26.8.1992. 109 Auch bei den Klubs sind<br />

Transferzahlungen bei laufenden Arbeitsverträgen weiterhin gängige Praxis.<br />

Gem. § 248 Abs. 2 HGB i. V. m. § 5 Abs. 2 EStG ist für immaterielle Wirt-<br />

schaftsgüter des Anlagevermögens nur dann ein Aktivposten anzusetzen,<br />

wenn sie entgeltlich erworben wurden. Laut dem Est-Handbuch 2006 wird<br />

als Beispiel für immaterielle Wirtschaftsgüter i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG die<br />

Spielerlaubnis nach Maßgabe des Lizenzspielerstatus des DFB genannt, die<br />

es so nicht mehr gibt.<br />

Nach den Bestimmungen <strong>der</strong> LOS erhält ein vertraglich an einen an<strong>der</strong>en<br />

Verein gebundener Spieler nur dann eine Spielerlaubnis für die beiden Li-<br />

zenzligen, wenn <strong>der</strong> abgebende Verein <strong>der</strong> Aufnahme des Spielers auf die<br />

Transferliste zugestimmt hat. Die Transferliste ist gem. § 4 LOS eine Einrich-<br />

tung des <strong>Liga</strong>verbandes zur Offenlegung des Vereinswechsels von Lizenz-<br />

spielern, um einen geordneten Ablauf des Spielbetriebs sicherzustellen. Vor-<br />

aussetzung für die Aufnahme in die Transferliste ist, dass bei einem Wechsel<br />

die Verträge zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung fristgerecht gekündigt o<strong>der</strong> in<br />

bei<strong>der</strong>seitigem Einverständnis aufgelöst worden sind o<strong>der</strong> zu diesem Zeit-<br />

punkt auslaufen. Für die Aufnahme von Spielern aus dem Ausland muss ein<br />

gemeinsamer Antrag von ausländischem Klub und Spieler zur Aufnahme auf<br />

die Transferliste vorliegen. Sollte dieser Antrag nicht vorliegen, kann er<br />

durch die Einwilligung des zuständigen ausländischen Verbandes ersetzt<br />

werden. 110<br />

109 Vgl. ESt-Handbuch 2006, H 5.5.<br />

110 Vgl. § 4 LOS.<br />

62


Experten sind <strong>der</strong> Meinung, dass <strong>der</strong> BFH in seinem Urteil I R 24/91 nach<br />

fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Spielerlaubnis für einen Spieler<br />

dem Klub zugesprochen wird. Die Spielerlaubnis wird aber wie schon in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit nur dem Spieler selbst erteilt. 111 Infolgedessen kann die Be-<br />

gründung für die Aktivierung <strong>der</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Spielerlaubnis<br />

nicht auf das BFH-Urteil I R 24/91 gestützt werden. Die Voraussetzungen für<br />

die Erteilung <strong>der</strong> Spielerlaubnis sind <strong>der</strong> Abschluss eines wirksamen Arbeits-<br />

vertrages zwischen dem Spieler und dem Klub, zu dem er wechseln will, und<br />

dass <strong>der</strong> Spieler rechtlich an keinem an<strong>der</strong>en Klub gebunden ist. Erst mit<br />

dem Abschluss des Arbeitsvertrages und <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Spielerlaubnis an<br />

den Spieler erwirbt <strong>der</strong> Klub die Berechtigung, den Spieler einzusetzen.<br />

Die Spielberechtigung des aufnehmenden Klubs ist demnach kein Wirt-<br />

schaftsgut i. S. d. § 5 Abs. 2 EStG, da sie nicht entgeltlich erworben wird<br />

und gem. § 248 Abs. 2 HGB nicht zu aktivieren ist. Zwischen dem abgeben-<br />

den und dem aufnehmenden Klub wird zwar ein gegenseitiger Vertrag ge-<br />

schlossen, durch welchen <strong>der</strong> aufnehmende Klub jedoch nicht die Spielbe-<br />

rechtigung erwirbt. Diese entsteht erst mit Abschluss des Arbeitsvertrages<br />

zwischen Spieler und Klub und <strong>der</strong> danach erfolgenden Erteilung <strong>der</strong> Spiel-<br />

erlaubnis durch den <strong>Liga</strong>verband an den Spieler. 112 Anzumerken ist aber,<br />

dass die Finanzverwaltung immer auf eine Aktivierung nach § 5 Abs. 2 EStG<br />

besteht und somit die Meinungen zum rechtlichen Sachverhalt im Schrifttum<br />

erheblich auseinan<strong>der</strong> gehen. Es bleibt wohl in Zukunft einer weiteren<br />

höchstrichterlichen Entscheidung vorbehalten, in <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Aktivierung<br />

<strong>der</strong> Spielerwerte, Rechtsklarheit zu schaffen.<br />

111 Vgl. § 13 LOS.<br />

112 Vgl. Jansen, 2007, S. 838.<br />

63


V.II.II. V.II.II. V.II.II. V.II.II. Bewertung Bewertung Bewertung Bewertung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

Spielerwerte<br />

Der Wert eines Spielers bestimmt sich aus Angebot und Nachfrage auf dem<br />

Transfermarkt. Darüber hinaus gibt es noch weitere Indikatoren, die für die<br />

Spielerbewertung von Bedeutung sind. So sollten zunächst die <strong>Liga</strong>zugehö-<br />

rigkeit des abgebenden Vereins und die Position des Spielers sowie dessen<br />

sportliche Tauglichkeit betrachtet werden. Außerdem müssen sein Alter und<br />

die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages in die Bewertung einfließen. Jüngere<br />

Spieler haben an<strong>der</strong>s als ältere eine längere „Restnutzungsdauer“, stärkere<br />

physische Leistungsfähigkeit und weisen noch Entwicklungspotenzial auf,<br />

was den Nutzen für den aufnehmenden Klub steigern kann. 113 Bei <strong>der</strong> Lauf-<br />

zeit des Vertrages ist entscheidend, wie lange dieser noch gültig ist, da nach<br />

Ablauf des Vertrages Transferzahlungen nicht mehr nötig sind. 114<br />

Natürlich will ein Klub die Spieler an sich binden, von denen er überzeugt ist,<br />

dass sie ihm einen sportlichen und somit wirtschaftlichen Erfolg erbringen.<br />

Der Klub hat den Vorteil einen Spieler <strong>der</strong> eigenen Mannschaft für Vermark-<br />

tungszwecke einsetzen zu können. Zum Beispiel könnten die Einnahmen aus<br />

dem Trikotverkauf laut einer Prognose des FC Bayern München in <strong>der</strong> Saison<br />

2007/2008 einen neuen Höchststand von 900.000 115 verkauften Trikots er-<br />

reichen und somit einen erheblichen Teil zur Amortisation <strong>der</strong> Kosten für<br />

Spielerneuzugänge beitragen.<br />

113 Vgl. Galli, 2005, S. 647.<br />

114 Seit dem sog. "Bosman-Urteil" dürfen vertragslose Spieler ablösefrei den Klub wechseln.<br />

115 Vgl. http://www.focus.de/sport/fussball/bundesliga1/finale-bestseller-fc-<br />

bayern_aid_262731.html .<br />

64


V.II.III. V.II.III. V.II.III. V.II.III. Bewertungsverfahren<br />

Bewertungsverfahren<br />

Bewertungsverfahren<br />

Bewertungsverfahren<br />

Die Bewertung von Spielervermögen erfolgt grundsätzlich nach denselben<br />

theoretischen Ansätzen und Methoden wie die Bewertung von Unternehmen<br />

und sonstigen Vermögenswerten. Die Spielerwerte können somit auf Basis<br />

historischer Anschaffungs- und Herstellungs- bzw. Entwicklungskosten (kos-<br />

tenorientierter Ansatz), mit Hilfe des Discounted Cashflow-Verfahrens (kapi-<br />

talwertorientierter Ansatz) sowie mittels unterschiedlicher Marktpreisverfah-<br />

ren (marktpreisorientierter Ansatz) ermittelt werden. 116<br />

Abb. 10: Methoden <strong>der</strong> Spielerbewertung. Eigene Darstellung in Anlehnung an Fischer /<br />

Rödl / Schmid, 2006, S. 311.<br />

In <strong>der</strong> Bilanz wird nur das erworbene Spielervermögen nach den Vorschriften<br />

des HGB mit den gezahlten Anschaffungskosten (entspricht <strong>der</strong> Transferent-<br />

schädigung) als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne eines konzes-<br />

sionsähnlichen Rechts aktiviert. Dieser wird planmäßig über die Laufzeit des<br />

Arbeitsvertrages abgeschrieben, da die Spielerlaubnis mit Ablauf <strong>der</strong> Ver-<br />

tragsdauer ihre Gültigkeit verliert. Bei einer dauerhaften Wertmin<strong>der</strong>ung des<br />

Spielers (z. B. Sportinvalidität) muss darüber hinaus eine außerordentliche<br />

Abschreibung vorgenommen werden. Bei einer vorübergehenden Wertmin-<br />

<strong>der</strong>ung besteht gem. § 253 Abs. 2 HGB für die Klubs ein Abschreibungswahl-<br />

recht. Spieler aus eigenen Jugend- und Amateurmannschaften dürfen han-<br />

dels- und steuerrechtlich nicht aktiviert werden, da für selbst geschaffene<br />

immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivie-<br />

rungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB besteht. 117 Es muss außerdem ange-<br />

116 Vgl. KPMG, 2006, S. 6.<br />

117 Vgl. KPMG, 2006, S. 4.<br />

65


merkt werden, dass ein sportlicher Abstieg von <strong>der</strong> 1. in die 2. Bundesliga<br />

ein Kriterium für die Bewertung sein sollte. Der Spielerwert verliert selbstän-<br />

dig an Wert, sobald <strong>der</strong> Spieler für einen Klub in <strong>der</strong> 2. Bundesliga spielt. 118<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung muss diesem Umstand Rechnung getragen werden.<br />

V.III. V.III. V.III. V.III. Gewinn Gewinn---- Gewinn Gewinn und und und und Verlustrechnung<br />

Verlustrechnung<br />

Verlustrechnung<br />

Verlustrechnung<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnungen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-2<br />

bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte <strong>der</strong> laufenden Saison (01.07.t-1 bis<br />

31.12.t-1) sind nach einer vom <strong>Liga</strong>verband vorgegebenen Glie<strong>der</strong>ung auf-<br />

zustellen. Die Zahlenangabe für die laufende Saison ist im Hinblick auf die<br />

Lizenzerteilung für das Spieljahr und die Plan-Gewinn- und Verlustrechnung<br />

notwendig. An<strong>der</strong>s als die Bilanz ist die GuV stärker durch fußballspezifische<br />

Posten gekennzeichnet. 119<br />

1. Umsatzerlöse<br />

1.1. Spielbetrieb<br />

1.1.1 Meisterschaftsspiele<br />

1.1.2 Pokalspiele<br />

1.1.3 Internationale Wettbewerbe<br />

1.1.4 Sonstige<br />

1.2 Werbung<br />

1.2.1 Hauptsponsor<br />

1.2.2 Bandenwerbung<br />

1.2.3 Ausstatter / Ausrüster<br />

1.2.4 Co-Sponsoren<br />

1.2.5 Sonstige<br />

1.3 Fernseh- und Hörfunkverwertung<br />

1.3.1 Meisterschaft<br />

118<br />

Laut www.transfermarkt.de sank <strong>der</strong> Marktwert von Benjamin Lauth nach seinem Wechsel<br />

von Hannover 96 (1. Bundesliga) zu TSV 1860 München (2. Bundesliga) um mehr als<br />

zwei Millionen Euro (Schätzung).<br />

119<br />

Vgl. Thyll, 2004, S. 175.<br />

66


1.3.2 Pokal<br />

1.3.3 Internationale Wettbewerbe<br />

1.3.4 Sonstige<br />

1.4 Transfer<br />

1.5 Handel<br />

1.4.1 Ausbildungsentschädigung<br />

1.4.2 Transferentschädigung<br />

1.4.3 Ausleihentschädigung<br />

1.5.1 Warenwirtschaft / Merchandising<br />

1.5.2 Überlassung von Nutzungsrechten<br />

1.5.3 Catering<br />

1.5.4 Sonstige<br />

1.6 Vermietung und Verpachtung<br />

2. Erhöhung o<strong>der</strong> Vermin<strong>der</strong>ung des Bestands an fertigen und unfertigen<br />

Erzeugnissen<br />

3. An<strong>der</strong>e aktivierte Eigenleistungen<br />

4. Sonstige betriebliche Erträge<br />

4.1 DFB Grundlagen-Vertrag<br />

4.1.1 § 7 Abs. 3 – Anteil aus Verteilung an alle Lizenznehmer<br />

gemäß TV-Schema<br />

4.1.2 § 7 Abs. 3 – Anteil aus Verteilung nur an Nationalspieler<br />

abstellende Lizenznehmer<br />

4.1.3 § 7 Abs. 4 – Abstellungsentschädigung für Nationalspieler<br />

4.2 Signing Fees<br />

4.3 Mitgliedsbeiträge<br />

4.4 Zuwendungen Dritter<br />

4.4.1 Spenden<br />

4.4.2 Öffentliche Zuschüsse<br />

4.5 Amateur- und Jugendfußball<br />

4.6 An<strong>der</strong>e Abteilungen<br />

4.7 Sonstige<br />

67


5. Materialaufwand<br />

5.1 Gesundheitliche Betreuung<br />

5.2 Kleidung und Sportmaterialien<br />

5.3 Sonstiger Materialaufwand<br />

6. Personalaufwand<br />

6.1 Personalaufwand Spielbetrieb<br />

6.1.1 Löhne und Gehälter<br />

6.1.1.1 Grundgehälter<br />

6.1.1.2 Jahresleistungsprämien<br />

6.1.1.3 Einsatzprämien<br />

6.1.1.4 Punktprämien<br />

6.1.1.5 Son<strong>der</strong>vereinbarung/Handgeld<br />

6.1.1.6 Abfindungen<br />

6.1.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorgung<br />

6.1.2.1 Gesetzlicher sozialer Aufwand<br />

6.1.2.2 Aufwand für VBG<br />

6.2 Personalaufwand für Handel und Verwaltung<br />

6.2.1 Löhne und Gehälter<br />

6.2.2 Soziale Abgaben<br />

6.3 Personalaufwand für Amateur- und Jugendfußball<br />

6.3.1 Löhne und Gehälter<br />

6.3.2 Soziale Abgaben<br />

6.4 Personalaufwand für an<strong>der</strong>e Abteilungen<br />

6.4.1 Löhne und Gehälter<br />

6.4.2 Soziale Abgaben<br />

7. Abschreibungen<br />

7.1 Spielervermögen<br />

7.2 Sachanlagen<br />

7.3 Finanzanlagen<br />

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen<br />

8.1 Spielbetrieb<br />

8.1.1 Stadionbenutzung<br />

8.1.2 Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst<br />

68


8.1.3 Schiedsrichteraufwand<br />

8.1.4 Bewirtung und sonstiger Aufwand für Repräsentation<br />

8.1.5 Entschädigung Spielgegner<br />

8.1.6 Verbandsabgaben<br />

8.1.7 Reisekosten / Trainingslager / Hotel<br />

8.1.8 Öffentlicher Nahverkehr<br />

8.1.9 Aufwand für Lizenzerteilung (Leistungszentrum)<br />

8.1.10 Sonstige<br />

8.2 Werbung<br />

8.3 Fernseh- und Hörfunkverwertung<br />

8.4 Transfer<br />

8.4.1 Ausbildungsentschädigung<br />

8.4.2 Transferentschädigung<br />

8.4.3 Ausleiheentschädigung<br />

8.4.4 Spielervermittler und –beobachtungen<br />

8.4.5 Sonstiger Aufwand<br />

8.5 Handel<br />

8.6 Verwaltung<br />

8.7 Amateur- und Jugendfußball<br />

8.8 An<strong>der</strong>e Abteilungen<br />

8.9 Sonstige<br />

9. Erträge aus Beteiligungen<br />

10. Erträge aus an<strong>der</strong>en Wertpapieren und Ausleihungen des Finanz-<br />

anlagevermögens<br />

11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge<br />

12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Um-<br />

laufvermögens<br />

13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen<br />

14. Ergebnis <strong>der</strong> gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

15. Außerordentliche Erträge (Angabe <strong>der</strong> Einzelposition)<br />

16. Außerordentliche Aufwendungen (Angabe <strong>der</strong> Einzelposition)<br />

17. Außerordentliches Ergebnis<br />

18. Steuern vom Einkommen und Ertrag<br />

69


19. Sonstige Steuern<br />

20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag<br />

Es ist sehr auffällig, dass von den Klubs äußerst weitgehende Aufglie<strong>der</strong>un-<br />

gen verlangt werden, die einen Einblick in die Ertragslage und in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> Planergebnisrechnung einen Eindruck von <strong>der</strong> Plausibilität <strong>der</strong> vorge-<br />

legten Zahlen ermöglichen.<br />

V.IV. V.IV. V.IV. V.IV. Anhang Anhang Anhang Anhang<br />

Für die Erstellung des Anhangs gelten grundsätzlich die Vorschriften <strong>der</strong> §§<br />

284 bis 288 HGB. Des Weiteren verlangt <strong>der</strong> <strong>Liga</strong>verband von seinen Bewer-<br />

bern die Aufnahme von Formblättern nach seinen Vorgaben für seinen Anla-<br />

gen-, For<strong>der</strong>ungs- und Verbindlichkeitenspiegel. In diesen sind neben han-<br />

delsrechtlichen auch fußballspezifische Angaben zu finden. Das Ziel hierbei<br />

ist, ein möglichst umfassendes Bild von <strong>der</strong> Vermögens- und Finanzlage <strong>der</strong><br />

Klubs zu bekommen. 120<br />

Im Anlagenspiegel sollen die Bewerber die Entwicklung <strong>der</strong> einzelnen Posten<br />

des Anlagevermögens darlegen. Ausgehend von den gesamten Anschaf-<br />

fungs- und Herstellungskosten sind die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen,<br />

Zuschreibungen und die Abschreibungen des betreffenden Geschäftsjahres<br />

in ihrer gesamten Höhe geson<strong>der</strong>t aufzuführen. Bei <strong>der</strong> Darstellung <strong>der</strong> Posi-<br />

tion Spielerwerte wird eine namentliche Aufschlüsselung verlangt. Der Anla-<br />

genspiegel ist gemäß § 268 Abs. 2 HGB horizontal nach <strong>der</strong> direkten Brut-<br />

tomethode zu glie<strong>der</strong>n. Mögliche Belastungen durch Verpfändung, Siche-<br />

rungsübereignung und Abtretung sind durch Angabe des Sicherungszweckes<br />

darzustellen. 121<br />

Im For<strong>der</strong>ungsspiegel müssen For<strong>der</strong>ungen, die 100.000 Euro übersteigen,<br />

einzeln aufgeführt werden. Des Weiteren sind Bilanzposten anzugeben, die<br />

120 Vgl. Galli / Gömmel / Holzhäuser / Straub, 2002, S. 88.<br />

121 Vgl. Thyll, 2004, S. 177.<br />

70


während <strong>der</strong> laufenden Saison (bis 30.06.t), während <strong>der</strong> kommenden<br />

(01.07.t bis 30.06.t+1) und nach <strong>der</strong> kommenden Spielzeit (nach dem<br />

30.06.t+1) fällig werden. Diese Angaben müssen für alle Bilanzposten ge-<br />

macht werden, die unter den For<strong>der</strong>ungen geson<strong>der</strong>t ausgewiesen sind, also<br />

auch für For<strong>der</strong>ungen aus Transfer und For<strong>der</strong>ungen gegen juristische und /<br />

o<strong>der</strong> natürliche Personen, die direkt o<strong>der</strong> indirekt mit den Mitglie<strong>der</strong>n von<br />

Organen des Lizenznehmers verbunden sind. Zusätzlich sind Angaben über<br />

die übrigen Posten des Umlaufvermögens, ausgenommen <strong>der</strong> Vorräte, zu<br />

machen, also für Wertpapiere, Kasse / Bankguthaben und Rechnungsab-<br />

grenzungsposten. 122 Eine Beson<strong>der</strong>heit ist die Angabe <strong>der</strong> Restlaufzeiten für<br />

die Zeiträume, für die eine Planergebnisrechnung aufzustellen ist.<br />

An den Verbindlichkeitsspiegel werden die gleichen Anfor<strong>der</strong>ungen gestellt<br />

wie an den For<strong>der</strong>ungsspiegel. Auch hier müssen die Restlaufzeiten parallel<br />

zur Planergebnisrechnung angegeben werden. Zusätzlich gilt aber auch §<br />

285 Ziff. 1.a) HGB. Die Verbindlichkeiten, die in ihrem Wert 100.000 Euro<br />

übersteigen, müssen geson<strong>der</strong>t aufgeführt werden. 123 Neben Angaben zu<br />

Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten und Steuerverbindlichkeiten<br />

sind beson<strong>der</strong>e Angaben über Kontokorrentkredite zu machen. 124<br />

V.V. V.V. V.V. V.V. Lagebericht<br />

Lagebericht<br />

Lagebericht<br />

Lagebericht<br />

Der <strong>Liga</strong>verband stellt keine zusätzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Erstellung<br />

des Lageberichts. Er verweist auf die Regelungen gemäß § 289 HGB. Danach<br />

sind <strong>der</strong> Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die<br />

Lage <strong>der</strong> Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Ver-<br />

hältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Zusätzlich soll <strong>der</strong> Lagebe-<br />

richt eine umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Ge-<br />

sellschaft enthalten. Darin sind alle finanziellen Leistungsindikatoren einzu-<br />

122<br />

Vgl. Galli / Gömmel / Holzhäuser / Straub, 2002, S. 89.<br />

123<br />

Vgl. Thyll, 2002, S. 178.<br />

124<br />

Kreditinstitut, Stand 31.12.t-1, zugesagter Kreditrahmen, verbindliche Zusage bis ange-<br />

gebenes Datum.<br />

71


eziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen<br />

Beträge und Angaben zu erläutern. Des Weiteren soll die voraussichtliche<br />

Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken beurteilt und erläu-<br />

tert werden. 125<br />

V.VI. V.VI. V.VI. V.VI. Planergebnisrechnung<br />

Planergebnisrechnung<br />

Planergebnisrechnung<br />

Planergebnisrechnung<br />

Die Planergebnisrechnung dient <strong>der</strong> Sicherstellung des laufenden Spielbe-<br />

triebs für die jeweils kommende Saison. Sie soll <strong>der</strong> DFL eine Beurteilung <strong>der</strong><br />

künftigen Ertragslage auf Basis <strong>der</strong> nachgewiesenen Ertragskraft in <strong>der</strong> Ver-<br />

gangenheit ermöglichen.<br />

„Das Vier-Spalten-Schema erfor<strong>der</strong>t die Angabe von Ist-Zahlen für die Zeit-<br />

räume 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 und 01.07.t-1 bis 31.12.t-1, sowie von Plan-<br />

zahlen für die Zeiträume 01.01.t bis 30.06.t und 01.07.t bis 30.06.t+1. Die<br />

Kombination <strong>der</strong> beiden Halbjahreszeiträume kann mit den Planzahlen im<br />

geprüften Vorjahresabschluss verglichen werden, um so ein Maß für die Rea-<br />

litätsnähe <strong>der</strong> Planung zu haben.“ 126<br />

Die Transferposten für die Planergebnisrechnung sind detaillierter aufzuglie-<br />

<strong>der</strong>n als in <strong>der</strong> Gewinn- und Verlustrechnung. Es müssen genauere Angaben<br />

zu Ausbildungs-, Transfer- und Ausleihentschädigung sowohl bei den Erlösen<br />

als auch bei den Aufwendungen gemacht werden. Außerdem wird von den<br />

Bewerbern gefor<strong>der</strong>t, dass sie Angaben zu geplanten Investitions- und Fi-<br />

nanzierungstätigkeiten für die beiden Planungszeiträume machen.<br />

125 Vgl. § 289 Abs. 1 HGB.<br />

126 Quelle: Alfred Thyll, 2004, S. 178.<br />

72


V.VII. V.VII. V.VII. V.VII. Controlling Controlling Controlling Controlling in in in in den den den den <strong>Fußball</strong>klubs<br />

<strong>Fußball</strong>klubs<br />

<strong>Fußball</strong>klubs<br />

<strong>Fußball</strong>klubs<br />

<strong>Fußball</strong>klubs haben sich in den vergangenen Jahren zu mittelständischen Un-<br />

ternehmen entwickelt. Diese erwirtschaften jährlich Umsätze in dreistelliger<br />

Millionenhöhe. In Deutschland konnte <strong>der</strong> FC Bayern München in <strong>der</strong> Spiel-<br />

zeit 2006/2007 ein Rekor<strong>der</strong>gebnis in Höhe von 223,3 Millionen Euro erzie-<br />

len. Damit kletterte <strong>der</strong> deutsche Rekordmeister in <strong>der</strong> Rangliste <strong>der</strong> um-<br />

satzstärksten Klubs im Weltfußball auf Platz sieben. Real Madrid bleibt mit<br />

351 Millionen Euro an <strong>der</strong> Spitze und ist <strong>der</strong> einzige Klub <strong>der</strong> die 300 Millio-<br />

nen Euro Marke überschreiten konnte. Unter den ersten 20 Rängen befinden<br />

sich mit dem Hamburger SV (120,4 Millionen Euro; 15. Platz), FC Schalke 04<br />

(114,3 Millionen Euro, 16. Platz) und dem SV Wer<strong>der</strong> Bremen (97,3 Millionen<br />

Euro, 20. Platz) drei weitere deutsche Klubs. 127<br />

Industrieunternehmen dieser Größenordnung setzen seit langem Control-<br />

linginstrumente ein, um ihr Unternehmen zielgerichtet steuern zu können.<br />

Planung, Kontrolle, Organisation, Personalführung und Informationsversor-<br />

gung bilden die Kernelemente des betrieblichen Führungssystems. Diese<br />

einzelnen Bereiche sind aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen und stehen nicht unver-<br />

bunden nebeneinan<strong>der</strong>. Die Abstimmung fällt in den Bereich des Control-<br />

lings. Es ist die Summe aller Maßnahmen die dazu dienen, die Führungsbe-<br />

reiche so zu koordinieren, dass die Unternehmensziele optimal erreicht wer-<br />

den. Dem Controlling kommt damit eine Aufgabe zu, die in dieser Form von<br />

keinem an<strong>der</strong>en Teilbereich des Führungssystems erfüllt wird. 128<br />

127 Vgl. Handelsblatt Nr. 33, 15.02. 2008, S. 20.<br />

128 Vgl. Wöhe, 2002, S. 205.<br />

73


Abb. 11: Einordnung des Controlling. Eigene Darstellung in Anlehnung an Wöhe, 2002, S.<br />

206.<br />

Die gestiegene wirtschaftliche Bedeutung <strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>branche hat die Anfor-<br />

<strong>der</strong>ungen an das Management von <strong>Fußball</strong>unternehmen verän<strong>der</strong>t. Durch die<br />

Dynamik des Wachstums müssen sich die Klubs an ständig neue Umweltver-<br />

än<strong>der</strong>ungen anpassen. Sie benötigen hierfür zeitnahe Informationsinstru-<br />

mente, die ein zielgerichtetes Handeln ermöglichen. Erst in den letzten Jah-<br />

ren wurde in den Klubs das Controlling eingeführt und aufgebaut, um eine<br />

professionellere ganzheitliche Steuerung <strong>der</strong> Führungsaufgaben zu gewähr-<br />

leisten und um mehr Transparenz und Struktur in den Managementprozes-<br />

sen zu erreichen.<br />

Eine sorgfältige wie realistische Planung und Vorbereitung von <strong>Fußball</strong>-<br />

Wettkämpfen sind wesentliche Voraussetzungen für den Spielerfolg. Dies gilt<br />

ebenso für die Planung und Steuerung des wirtschaftlichen Erfolgs <strong>der</strong> Klubs.<br />

Da die Planung im Klub stark von <strong>der</strong> Unsicherheit des sportlichen Erfolgs<br />

gekennzeichnet ist und sich dessen Verän<strong>der</strong>ungen gravierend auf die Pla-<br />

nungsprämissen auswirken kann (z. B. Zahlung von Punktprämien für die<br />

Spieler), werden in <strong>der</strong> Praxis vier verschiedene Szenarien (worst case, me-<br />

dium case, best case, real case) simuliert. Das Controlling wird hierbei durch<br />

eine integrierte Softwarelösung zur Businessplanung unterstützt. Die DFL<br />

hat in ihrer Funktion als Dienstleister für die Klubs einen Weg gesucht, die<br />

Planungsprämissen von <strong>der</strong> reinen Rechenlogik zu trennen und die hoch<br />

entwickelten Planungsmethoden <strong>der</strong> Klubs auf eine neue technologische<br />

Plattform zu stellen. Der „sports planner“ verknüpft alle relevanten be-<br />

triebswirtschaftlichen Größen miteinan<strong>der</strong>. Einzelne Parameter können in <strong>der</strong><br />

74


Datenbank definiert und in einem Prämissenbericht zusammengefasst wer-<br />

den. Sollten die Werte <strong>der</strong> Planungsprämissen aktualisiert werden, rechnet<br />

die Datenbank die Unternehmensrechnung komplett durch. Die Klubs kön-<br />

nen sich beliebig viele Szenarien ausrechnen und sich die jeweiligen Auswir-<br />

kungen in Vergleichsberichten (GuV, Finanzplan und Bilanz) nebeneinan<strong>der</strong><br />

stellen. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind dabei aussagekräftige Informationen<br />

aus <strong>der</strong> GuV, dem Finanzplan und <strong>der</strong> Bilanz. Die Finanzleiter und Geschäfts-<br />

führer <strong>der</strong> Klubs benötigen diese Daten, um die Auswirkungen eines Ge-<br />

schäftsvorfalls o<strong>der</strong> einer Entscheidung nicht nur auf die Vermögens- und die<br />

Ertragssituation, son<strong>der</strong>n auch auf den Cash-Flow erkennen und damit ein-<br />

heitlich beurteilen zu können. Die Bilanz zeigt, neben <strong>der</strong> Bestandssicht, die<br />

wirtschaftliche Entwicklung des Klubs bis zum jeweiligen Stichtag in <strong>der</strong> Ver-<br />

gangenheit. Die Klubs verbinden die Evolution von Deckungsbeiträgen, Jah-<br />

resüberschüssen, Cash-Flows und Bilanzbeständen mit einem Maßnahmen-<br />

controlling, welches konkrete Wege zur jeweiligen Zielerreichung aufzeigt. 129<br />

129 Vgl. Haas / Hillebrand / Lummer, 2006, S. 138.<br />

75


VI. VI. UEFA UEFA Klublizenzierung<br />

Klublizenzierung<br />

VVVVI.I I.I. I.I I.I.<br />

. . Zweck Zweck Zweck Zweck <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> UEFA UEFA UEFA UEFA<br />

Die UEFA (Union of European Football Associations) ist die Führungsinstanz<br />

des europäischen <strong>Fußball</strong>s und für die Behandlung aller Fragen, die diesen<br />

betreffen, zuständig. Der Verband hat sich zum Ziel gesetzt, den <strong>Fußball</strong> in<br />

Europa im Geiste des Friedens, <strong>der</strong> Verständigung und des Fairplay und oh-<br />

ne Diskriminierung aufgrund <strong>der</strong> politischen Haltung, des Geschlechts, <strong>der</strong><br />

Religion, <strong>der</strong> Rasse o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen zu för<strong>der</strong>n. Des Weiteren fal-<br />

len Überwachung und Kontrolle <strong>der</strong> Entwicklung des <strong>Fußball</strong>s in Europa<br />

ebenso in ihr Aufgabengebiet wie die Organisation und Durchführung von<br />

internationalen Wettbewerben 130 und Turnieren 131 . Das Exekutivkomitee <strong>der</strong><br />

UEFA legt die Teilnahmebedingungen und die Art <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Wettbewerbe fest. Dazu gehören insbeson<strong>der</strong>e die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Lizenzbewerber im Rahmen des Klublizenzierungsverfahrens. Auch die<br />

Pflege guter Beziehungen und Zusammenarbeit mit dem Weltverband FIFA<br />

(Fédération Internationale de Football Association) und den an<strong>der</strong>en von ihr<br />

anerkannten Konfö<strong>der</strong>ationen fällt in ihr Tätigkeitsfeld. 132<br />

Die Mitgliedsverbände und ihre Ligen, Vereine, Spieler und Offizielle ver-<br />

pflichten sich nach den nationalen Statuten dazu, die Reglemente, Entschei-<br />

dungen und Statuten <strong>der</strong> UEFA sowie die Zuständigkeit des Schiedgerichts<br />

des Sports in Lausanne (Schweiz) anzuerkennen und zu akzeptieren.<br />

130<br />

UEFA Champions League; UEFA-Pokal; UEFA-Intertoto Cup; UEFA-Superpokal; UEFA-<br />

Futsal-Pokal; UEFA-Frauenpokal.<br />

131<br />

Europameisterschaft; Unter-21 Europameisterschaft; Unter-19 Europameisterschaft;<br />

Unter-17 Europameisterschaft; Europameisterschaft für Frauen; Unter-19 Europameisterschaft<br />

für Frauen; Futsal-Europameisterschaft; UEFA-Regionen-Pokal.<br />

132<br />

Vgl. UEFA Statuten, 2007, S. 7.<br />

76


VVVVI.II I.II I.II. I.II.<br />

. . Das Das Das Das UEFA UEFA----Handbuch UEFA UEFA Handbuch Handbuch Handbuch zur zur zur zur Klublizenzierung<br />

Klublizenzierung<br />

Klublizenzierung<br />

Klublizenzierung<br />

Die erstmalige Umsetzung des UEFA-Klublizenzierungsverfahrens in allen 53<br />

Mitgliedsverbänden in <strong>der</strong> Saison 2004/2005 war ein bedeuten<strong>der</strong> Schritt hin<br />

zu höheren Standards im europäischen <strong>Fußball</strong>. Die Ergebnisse zeigen, dass<br />

das Verfahren dazu beiträgt höhere infrastrukturelle Standards, Transparenz<br />

in finanziellen Angelegenheiten und ein professionelleres Umfeld zu schaffen.<br />

Die nationalen Verbände müssen sicherstellen, dass die für die UEFA-<br />

Klubwettbewerbe qualifizierten Lizenznehmer zumindest die Mindestanforde-<br />

rungen (siehe Abb. 12) erfüllen. Die Einführung <strong>der</strong> finanziellen Anforde-<br />

rungskriterien war in drei Phasen aufgeteilt: Graduell wurde <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

finanziellen Kriterien sowie <strong>der</strong> einzureichenden Rechnungslegungsunterla-<br />

gen und <strong>der</strong> Prüfungshandlungen durch Wirtschaftsprüfer erhöht. Mit <strong>der</strong><br />

endgültigen Implementierung ist die Zielsetzung <strong>der</strong> UEFA erfüllt und sicher-<br />

gestellt, dass sie alle erfor<strong>der</strong>lichen Informationen zur Beurteilung und<br />

Überwachung des Wettbewerbs erhält. 133 Ein weiterer Grundpfeiler ist die<br />

Unabhängigkeit und die fachliche Kompetenz <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Entschei-<br />

dungsbehörden.<br />

Die UEFA hat das erste Klublizenzierungs-Handbuch auf Grundlage <strong>der</strong> ers-<br />

ten Ergebnisse weiter ausgearbeitet. Seit 2005 gilt das Handbuch 2.0, wel-<br />

ches den Anfor<strong>der</strong>ungen des heutigen <strong>Fußball</strong>s besser gerecht werden soll.<br />

Mit <strong>der</strong> neuen Version soll das Klub-Benchmarking 134 europaweit im Hinblick<br />

auf finanzielle, sportliche, rechtliche, personelle, administrative und infra-<br />

strukturelle Kriterien weiterentwickelt werden. Des Weiteren lassen sich die<br />

Klubs nun besser miteinan<strong>der</strong> vergleichen, was wie<strong>der</strong>um wichtige Rück-<br />

schlüsse auf weitere Verbesserungen erlaubt. Das aktuelle Handbuch ist das<br />

grundlegende Arbeitsinstrument für die Nationalverbände anhand dessen sie<br />

die notwendigen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Richtlinien erstellen. Es tritt ab<br />

<strong>der</strong> Saison 2008/2009 in Kraft.<br />

133 Vgl. Galli, 2002, S. 103.<br />

134 Eine Methode, mit <strong>der</strong> ein Klub Best Practices identifizieren, verstehen, auf die eigene<br />

Situation anpassen und implementieren kann.<br />

77


„Aus Sicht <strong>der</strong> UEFA ist insbeson<strong>der</strong>e die Tatsache erfreulich, dass 39 Ver-<br />

bände im Hinblick auf die Spielzeit 2008/2009 planen, sowohl für UEFA-<br />

Wettbewerbe als auch für nationale Meisterschaften Lizenzen auszustel-<br />

len.“ 135<br />

Dies för<strong>der</strong>t nicht nur die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Klubs auf nationaler und eu-<br />

ropäischer Ebene son<strong>der</strong>n auch die Glaubwürdigkeit und Transparenz des<br />

Klublizenzierungsverfahrens.<br />

VVVVI.III I.III I.III. I.III.<br />

. . Umsetzung Umsetzung Umsetzung Umsetzung des des des des Verfahrens<br />

Verfahrens<br />

Verfahrens<br />

Verfahrens<br />

Das Klublizenzierungsverfahren wird nicht von <strong>der</strong> UEFA selbst durchgeführt.<br />

Es stellt vielmehr einen Katalog an Anfor<strong>der</strong>ungen an die jeweiligen Natio-<br />

nalverbände bzw. die ihnen angeschlossenen professionellen <strong>Fußball</strong>ligen<br />

und ihre Klubs dar. Die Umsetzung erfolgt nach <strong>der</strong> Anpassung an die natio-<br />

nalen Gesetzgebungen und die Regelungswerke <strong>der</strong> Nationalverbände.<br />

Grundsätzlich verlangt die UEFA die Lizenzerteilung aber nur für die Klubs,<br />

die sich sportlich für die internationalen Wettbewerbe qualifiziert haben. Die<br />

Einführung für mindestens alle Klubs <strong>der</strong> höchsten Spielklasse stellt lediglich<br />

eine Empfehlung dar.<br />

Die im Handbuch 2.0 enthaltenen Kriterien sind in drei Kategorien unterteilt.<br />

Die Abstufungen werden wie folgt definiert: 136<br />

• A-Kriterien Kriterien – zwingend: Wenn <strong>der</strong> Lizenzbewerber die A-Kriterien nicht<br />

erfüllt, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, die ihm die Teilnahme an<br />

UEFA-Klubwettbewerben eröffnet.<br />

• B-Kriterien Kriterien – zwingend:<br />

zwingend: Wenn <strong>der</strong> Lizenzbewerber die B-Kriterien nicht<br />

erfüllt, wird er mit den vom Lizenzgeber vorgesehenen Sanktionen be-<br />

legt, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten, die die Teilnahme an<br />

UEFA-Klubwettbewerben eröffnet.<br />

135 Quelle: uefadirect Nr. 60, 4/2007, S. 6.<br />

136 Vgl. UEFA-Klublizenzierungsverfahren Handbuch Version 2.0, 2005, S. 3.<br />

78


• C-Kriterien Kriterien – Empfehlung: Die Erfüllung von C-Kriterien wird lediglich<br />

empfohlen. Die Nichterfüllung führt nicht zu Sanktionen o<strong>der</strong> zu einer<br />

Verweigerung <strong>der</strong> Lizenz. C-Kriterien können jedoch zu einem späteren<br />

Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werden.<br />

Den nationalen Lizenzgebern steht es zusätzlich frei, weitere Kriterien einzu-<br />

führen, auch wenn diese nicht im Handbuch vorgeschrieben werden. Je<strong>der</strong><br />

Nationalverband kann aber in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen er-<br />

wirken, die es ihm erlauben, von den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen abzuweichen.<br />

Diese Regelung ist zeitlich begrenzt auf die Dauer einer Spielzeit. Allerdings<br />

behält sich die UEFA das Recht vor, die Entscheidungen <strong>der</strong> Nationalverbän-<br />

de bzw. <strong>der</strong> professionellen Ligen selbst zu überprüfen. Die Lizenzbehörden<br />

sind dazu verpflichtet <strong>der</strong> UEFA eine entsprechende Einsicht in die Unterla-<br />

gen zu gewähren.<br />

VVVVI.IV I.IV I.IV. I.IV.<br />

. . Die Die Die Die Entscheidungsorgane<br />

Entscheidungsorgane<br />

Entscheidungsorgane<br />

Entscheidungsorgane<br />

Der Lizenzgeber bildet zwei Entscheidungsorgane, <strong>der</strong>en Beziehungen er<br />

festlegt:<br />

a) Erste Instanz<br />

b) Berufungsinstanz<br />

Die beiden Entscheidungsorgane sind voneinan<strong>der</strong> unabhängig. Durch den<br />

Lizenzgeber erhalten sie administrative Unterstützung. In dessen Aufgaben-<br />

gebiet fallen die Vorbereitung, Umsetzung und die weitere Entwicklung des<br />

Klublizenzierungsverfahrens. Des Weiteren muss er die Lizenznehmer wäh-<br />

rend <strong>der</strong> Spielzeit unterstützen, beraten und kontrollieren. Zusätzlich dient<br />

<strong>der</strong> nationale Lizenzgeber als Kontaktstelle für an<strong>der</strong>e UEFA-<br />

Mitgliedsverbände und die UEFA selbst.<br />

79


VI.IV.I VI.IV.I. VI.IV.I . Erste Instanz<br />

Die Erste Instanz entscheidet ob einem Lizenzbewerber auf Grundlage <strong>der</strong><br />

eingereichten Unterlagen und gemäß den Bestimmungen des nationalen<br />

Handbuchs zum <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> innerhalb <strong>der</strong> festgelegten Frist eine<br />

Lizenz erteilt werden kann. Der Lizenzgeber legt das Quorum <strong>der</strong> Ersten Ins-<br />

tanz fest. Dafür sind mindestens drei Mitglie<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich. Der Vorsitzende<br />

verfügt bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Die Entscheidung<br />

muss in schriftlicher Form erfolgen. Bei einer Lizenzverweigerung muss au-<br />

ßerdem eine Begründung enthalten sein. 137<br />

VI.IV.II I.IV.II I.IV.II.<br />

. Berufungsinstanz<br />

Berufungsinstanz<br />

Die Berufungsinstanz entscheidet über schriftlich eingereichte Berufungen<br />

und trifft anschließend die endgültige und bindende Entscheidung ob eine<br />

Lizenz erteilt wird o<strong>der</strong> nicht. Als Entscheidungsgrundlage dienen die von <strong>der</strong><br />

Ersten Instanz getroffenen Entscheidungen sowie sämtliche Nachweise, die<br />

vom Lizenzbewerber zusätzlich eingereicht wurden. Die Entscheidung erfolgt<br />

wie<strong>der</strong>um schriftlich und muss – wie schon bei <strong>der</strong> Ersten Instanz – im Falle<br />

einer Lizenzverweigerung eine Begründung enthalten. 138<br />

Eine Lizenzverweigerung für die UEFA-Pokal Saison 2006/2007 musste <strong>der</strong><br />

FC PAOK Saloniki akzeptieren. Der griechische Verein verpasste die fristge-<br />

rechte Abgabe seiner Lizenzierungsunterlagen. Der Verband musste bis zum<br />

31. Mai 2006 <strong>der</strong> UEFA die Klubs melden, die bereits eine Lizenz erhalten<br />

hatten. PAOK Saloniki qualifizierte sich sportlich für den Wettbewerb und<br />

reichte die Unterlagen mit neuen finanziellen Nachweisen zur Prüfung ein.<br />

Trotz erhaltener Lizenz verweigerte die UEFA dem griechischen Verein die<br />

Teilnahme am UEFA-Pokal, woraufhin <strong>der</strong> Verein vor das Schiedsgericht des<br />

Sports in Lausanne zog, um dort die Zulassung zu erhalten. Dieser wies je-<br />

137 Vgl. UEFA-Klublizenzierungsverfahren Handbuch Version 2.0, 2005, S. 14.<br />

138 Vgl. UEFA-Klublizenzierungsverfahren Handbuch Version 2.0, 2005, S. 15.<br />

80


doch die Klage mit <strong>der</strong> Begründung ab, dass es in <strong>der</strong> Verantwortung des<br />

griechischen Vereins liege, die in den Lizenzierungsbestimmungen festgeleg-<br />

ten Fristen einzuhalten und die notwendigen Finanznachweise auch von Drit-<br />

ten (z. B. Banken) rechtzeitig beim Lizenzgeber einzureichen. Dieser Ent-<br />

scheid ist richtungsweisend, da er die strikte Einhaltung <strong>der</strong> vorgegebenen<br />

Fristen primär für den Lizenzbewerber aber auch für den Lizenzgeber bekräf-<br />

tigt. 139<br />

VVVVI.V I.V. I.V I.V.<br />

. . Vergleich Vergleich Vergleich Vergleich <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> finanziellen finanziellen finanziellen finanziellen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> Lize Lizenzierungsver<br />

Lize Lizenzierungsver<br />

nzierungsver----<br />

nzierungsver<br />

fahhhhren fa fa fa ren ren ren<br />

Erkenntnisse aus dem deutschen, nie<strong>der</strong>ländischen, norwegischen und dem<br />

schwedischen <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> sind in das Klublizenzierungsverfahren<br />

<strong>der</strong> UEFA eingeflossen. Im Folgenden zeigt ein Vergleich des internationalen<br />

und des deutschen Verfahrens die Gemeinsamkeiten und Unterschiede auf:<br />

UEFA UEFA <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>Lizenzierungsverfahren</strong><br />

DFL DFL Lizenzierungsordnung Lizenzierungsordnung (LO)<br />

(LO)<br />

Vergangenheitsbezogene Vergangenheitsbezogene Finanzinfo<br />

Finanzinfor-<br />

Finanzinfo<br />

Finanzinfo r<br />

mationen mationen<br />

140<br />

Stufe Stufe A: A: Jahresabschluss<br />

Jahresabschluss Jahresabschluss – geprüft<br />

geprüft<br />

Aufstellung eines den nationalen gesetzlichen<br />

Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />

entsprechenden (o<strong>der</strong> auf<br />

Basis <strong>der</strong> IFRS) Jahresabschlusses<br />

zum satzungsmäßigen Abschlussstichtag<br />

und Prüfung durch unabhängigen<br />

Abschlussprüfer. Festgelegte Vorschriften<br />

zu Mindestangaben und<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß<br />

Handbuch.<br />

Bestandteile des Jahresabschlusses:<br />

• Bilanz (Mindestglie<strong>der</strong>ung)<br />

• GuV (Mindestglie<strong>der</strong>ung)<br />

• Kapitalflussrechnung (Mindestglie<strong>der</strong>ung)<br />

§ § 8 8 Nr Nr. Nr Nr . 1 1 LO LO i. i. V. V. m. m. m. Anhang Anhang Anhang VII<br />

VII<br />

und und und IX<br />

IX<br />

Einreichung folgen<strong>der</strong> Unterlagen<br />

(nach Vorschriften <strong>der</strong> §§ 264 bis<br />

289 i. V. m. §§ 242 ff. HGB und §§<br />

317, 321 bis 323 HGB):<br />

• Bilanz zum 31.12.t-1 (erweitert<br />

um fußballspezifische<br />

Posten); bei bilanzieller ÜberschuldungÜberschuldungsstatus<br />

zum 31.12.t-1<br />

• GuV 01.07.t-2 bis 30.06.t-1<br />

bis 31.12.t-1 (nach vorgegebener<br />

Glie<strong>der</strong>ung)<br />

• Anhang (unter Einbezug <strong>der</strong><br />

<strong>Liga</strong>verband-Formblätter)<br />

• Lagebericht<br />

139 Vgl. uefadirect Nr. 60, 4/2007, S. 6.<br />

140 Informationen über die finanziellen Auswirkungen vergangener Ereignisse auf das betref-<br />

fende Unternehmen.<br />

81


• Anhang<br />

• Lagebericht<br />

Zzgl. Spielerverzeichnis (sofern Anschaffungskosten<br />

für Spieler aktiviert<br />

werden)<br />

Stufe Stufe A: A: Zwischenabschluss Zwischenabschluss – prüf prüfe- prüf prüf e<br />

risch risch durchgesehen<br />

durchgesehen<br />

Wenn <strong>der</strong> Jahresabschluss mehr als<br />

sechs Monate vor dem Stichtag zur<br />

Einreichung <strong>der</strong> Liste <strong>der</strong> lizenzierten<br />

Klubs bei <strong>der</strong> UEFA liegt, ist ein gemäß<br />

den nationalen gesetzlichen Vorschriften<br />

(o<strong>der</strong> IFRS) entsprechen<strong>der</strong> Zwischenabschluss<br />

(Stichtag < sechs Monate<br />

vor Einreichungstermin) aufzustellen<br />

und von einem unabhängigen<br />

Abschlussprüfer prüferisch durchzusehen<br />

(„reviewed“). Festgelegte Vorschriften<br />

zu Mindestangaben und<br />

Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß<br />

Handbuch.<br />

Bestandteile<br />

ses:<br />

des Zwischenabschlus-<br />

• Bilanz (Mindestglie<strong>der</strong>ung)<br />

• GuV (Mindestglie<strong>der</strong>ung)<br />

• Kapitalflussrechung<br />

glie<strong>der</strong>ung)(Mindest-<br />

• Spezifische erläuternde Anhangsangaben<br />

Zzgl. Spielerverzeichnis (sofern Anschaffungskosten<br />

für Spieler aktiviert<br />

werden)<br />

Stufe Stufe A: A: Keine Keine Keine überfälligen überfälligen Verbin Verbind- Verbin d<br />

lichkeiten lichkeiten lichkeiten aus aus aus Spielertransfers Spielertransfers ge ge-<br />

ge<br />

genüber nüber an<strong>der</strong>en an<strong>der</strong>en <strong>Fußball</strong>klubs<br />

Eine geson<strong>der</strong>te Übersicht zum<br />

• Plan-GuV 01.01.t – 30.06.t<br />

und 01.07.t – 30.06.t+1<br />

•<br />

(nach vorgegebener Glie<strong>der</strong>ung)<br />

Bericht des Wirtschaftsprüfers<br />

(IDW-Standard) über die Prüfung<br />

<strong>der</strong> o. g. Unterlagen und<br />

Erweiterungen des Prüfungsauftrags<br />

(Plan-GuV, Einhaltung<br />

möglicher Auflagen,<br />

Überschuldungsstatus<br />

Überschuldung)<br />

bei<br />

• Anstelle einzureichen<strong>der</strong> Kapitalflussrechnung<br />

stellt <strong>der</strong> Lizenzgeber<br />

(DFL) eine Liquiditätsberechnung<br />

sowie Berechnung<br />

<strong>der</strong> Vermögenslage<br />

(nach Schema in Anhang IX)<br />

an.<br />

Siehe oben<br />

§ § 8 8 Nr. Nr. 2c) 2c) LO LO i. i. V. V. m. m. Anhang Anhang VII<br />

VII<br />

Rechtsverbindliche schriftliche Erklärung,<br />

dass sämtliche fälligen Transferverbindlichkeiten<br />

bis 31.12.t-1<br />

82


31.12.t-1 mit Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

gemäß Handbuch ist anzufertigen.<br />

Stufe Stufe A: A: Keine Keine Keine überfälligen überfälligen Verbin Verbind- Verbin d<br />

lichkeiten lichkeiten lichkeiten gegenüber gegenüber gegenüber Arbeitnehmern<br />

Arbeitnehmern<br />

und und Sozialversicherungsinstitutionen<br />

Sozialversicherungsinstitutionen<br />

bzw. bzw. Steuerbehörden<br />

Steuerbehörden<br />

Anfertigung eines Arbeitnehmerverzeichnisses<br />

und Vorlage dokumentarischer<br />

Nachweise zum 31.12.t-1 gem.<br />

Handbuch.<br />

Stufe Stufe A: A: Schriftliche Schriftliche Erklärung Erklärung vor vor <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong><br />

Entscheidung Entscheidung des des Lizenzgebers<br />

Lizenzgebers<br />

Innerhalb von sieben Tagen vor <strong>der</strong><br />

Entscheidung über die Klublizenzierung<br />

muss eine schriftliche Erklärung<br />

eingereicht werden, ob seit dem Bilanzstichtag<br />

des Jahresabschlusses<br />

bzw. Zwischenabschlusses Ereignisse<br />

o<strong>der</strong> Bedingungen mit erheblicher<br />

wirtschaftlicher Bedeutung und negativen<br />

Auswirkungen auf Vermögens-,<br />

Finanz- o<strong>der</strong> Ertragslage aufgetreten<br />

sind.<br />

Stufe Stufe A/B: A/B: Zukunftsbezogene Zukunftsbezogene Finan Finanz- Finan z<br />

informationen informationen<br />

141<br />

Anhand realistischer Annahmen sind<br />

zukunftsbezogene Finanzinformationen,<br />

die den Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

gem. Handbuch entsprechen, für den<br />

gesamten zu lizenzierenden Zeitraum<br />

ab dem Bilanzstichtag des Jahresabschlusses<br />

bzw. Zwischenabschlusses<br />

in Sechs-Monats-Intervallen zusammenzustellen<br />

und von <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

zu genehmigen.<br />

Bestandteile:<br />

• Plan-GuV<br />

• Plan-Kapitalflussrechnung<br />

• Erläuternde Anhangsangaben<br />

einschließlich Annahmen und<br />

Risiken sowie Plan / Ist-<br />

Vergleich<br />

erfüllt sind o<strong>der</strong> ersatzweise Regelungen<br />

getroffen sind.<br />

§ § 8 8 Nr. Nr. 2k) 2k) 2k) LO LO i. i. V. V. m. m. Anhang Anhang VII<br />

VII<br />

Rechtsverbindliche schriftliche Erklärung,<br />

dass sämtliche fälligen Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Angestellten<br />

und damit korrespondierende<br />

Verbindlichkeiten in Form von Sozialabgaben<br />

und / o<strong>der</strong> Lohnsteuern<br />

gegenüber Sozialversicherungsträgern<br />

bis 31.12.t-1 erfüllt sind o<strong>der</strong><br />

ersatzweise Regelungen getroffen<br />

sind.<br />

§ § 8 8 Nr. Nr. 2m) 2m) LO LO i. i. V. V. m. m. Anhang Anhang VII<br />

VII<br />

Rechtsverbindliche schriftliche Erklärung,<br />

sämtliche Vorgänge von großer<br />

wirtschaftlicher Bedeutung, die<br />

mit erheblichen finanziellen Risiken<br />

verbunden sein können, <strong>der</strong> DFL<br />

stets zeitnah zu melden.<br />

Siehe oben<br />

141<br />

Informationen über die erwarteten finanziellen Auswirkungen zukünftiger Ereignisse und<br />

möglicher Aktionen auf das betreffende Unternehmen.<br />

83


Nur bei Nichterfüllung eines o<strong>der</strong> mehrerer<br />

<strong>der</strong> drei Indikatoren sind umfassende<br />

Beurteilungen <strong>der</strong> zukunftsbezogenen<br />

Finanzinformationen durch<br />

Lizenzgeber o<strong>der</strong> einen unabhängigen<br />

Abschlussprüfer einzuleiten. Bei Zutreffen<br />

<strong>der</strong> beschriebenen Situation<br />

gilt <strong>der</strong> jeweilige Indikator als nicht<br />

erfüllt.<br />

Indikatoren:<br />

• Prüfungsbericht zum Jahresabschluss<br />

enthält Zusatz zum Bestätigungsvermerk<br />

Einschränkung<br />

o<strong>der</strong> eine<br />

• Bericht über prüferische Durchsicht<br />

des Zwischenabschlusses<br />

enthält Zusatz zum Bestäti-<br />

•<br />

gungsvermerk o<strong>der</strong> eine eingeschränkte<br />

Schlussfolgerung im<br />

Hinblick auf die Unternehmensfortführung<br />

Im Jahresabschluss Verschlechterung<br />

des negativen Eigenkapitals<br />

Nachträglich Nachträglich eingereichte eingereichte eingereichte Informati Informatio-<br />

Informati o<br />

nen<br />

nen<br />

Stufe Stufe B: B: Verpflichtung Verpflichtung zur zur Benachric Benachrich-<br />

Benachric h<br />

tigung tigung tigung über über Ereignisse Ereignisse nach nach dem<br />

dem<br />

Stichtag<br />

Stichtag<br />

Nach Erteilung <strong>der</strong> Lizenz muss <strong>der</strong><br />

Lizenznehmer bis zum Ende <strong>der</strong> lizenzierten<br />

Spielzeit in schriftlicher Form<br />

über jedes Ereignis informieren, das<br />

Anlass gibt zu erheblichem Zweifel<br />

daran, dass er zur Unternehmensfortführung<br />

bis zum Spielzeitende in <strong>der</strong><br />

Lage ist. Angabe über Art des Ereignisses<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bedingung sowie<br />

Schätzung <strong>der</strong> daraus resultierenden<br />

finanziellen Auswirkungen, sofern<br />

möglich.<br />

Siehe oben<br />

84


Nur bei Verletzung eines o<strong>der</strong> mehrerer<br />

Indikatoren:<br />

Stufe Stufe B: B: Aktualisierungspflicht Aktualisierungspflicht für für zzu<br />

z u<br />

kunftsbezogene kunftsbezogene Finanzinformationen<br />

Finanzinformationen<br />

§ § 8 8 Nr. Nr. 1 1 LO LO i. i. V. V. m. m. Anhang Anhang Anhang VII<br />

VII<br />

Mögliche Auflage: periodische betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen<br />

Aktualisierung <strong>der</strong> zukunftsbezogenen<br />

Finanzinformationen in Sechs-Monats-<br />

Intervallen und Plan / Ist-Vergleich,<br />

einschließlich Erläuterungen zu Abweichungen,<br />

innerhalb vorgegebener Frist<br />

(< drei Monate nach Intervalltermin).<br />

Von <strong>der</strong> Unternehmensleitung zu genehmigen.<br />

Stufen:<br />

Stufen:<br />

A-Kriterium Kriterium – zwingend<br />

Bei Nichterfüllen keine Lizenzerteilung<br />

B-Kriterium Kriterium Kriterium – zwingend<br />

Bei Nichterfüllen Sanktionierung, Lizenzerteilung möglich<br />

Abb. 12: Vergleich <strong>der</strong> finanziellen Kriterien <strong>der</strong> UEFA und <strong>der</strong> DFL. Eigene Darstellung in<br />

Anlehnung an Ernst & Young, 2006, S. 32.<br />

VVVVI.VI I.VI I.VI. I.VI.<br />

. . Wes Wesentliche Wes Wesentliche<br />

entliche entliche Unterschiede Unterschiede Unterschiede Unterschiede <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> finanziellen finanziellen finanziellen finanziellen Kriterien Kriterien Kriterien Kriterien <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

UEFA UEFA UEFA UEFA und und und und <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>der</strong> DFL DFL DFL DFL<br />

In Anlehnung an die UEFA-Kriterien zu Jahresabschluss und Zwischenab-<br />

schluss ist im deutschen <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> <strong>der</strong> 31.12. des <strong>der</strong> Lizenzie-<br />

rung vorausgegangenen Jahres (t-1) als Stichtag des einzureichenden ge-<br />

prüften Jahres- bzw. Zwischenabschlusses festgelegt. Dies bedeutet für die<br />

Klubs mit abweichendem Wirtschaftsjahr, dass sie zwei Abschlüsse pro Ka-<br />

len<strong>der</strong>jahr aufstellen und durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen müs-<br />

sen. Das deutsche <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> umfasst im Gegensatz zum UEFA-<br />

Verfahren nicht den prüferisch durchgesehenen Zwischenabschluss.<br />

Die DFL verlangt von ihren Bewerbern auch keine Kapitalflussrechnung. Der<br />

Lizenzgeber stellt eine Liquiditätsberechnung anhand <strong>der</strong> eingereichten Un-<br />

terlagen auf. Bei <strong>der</strong> Liquiditätsberechnung, <strong>der</strong> Grundlage für die Entschei-<br />

dung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers, werden<br />

85


strenge Kriterien zu Grunde gelegt. Anzumerken ist auch, dass nur ausrei-<br />

chend dokumentierte Mittelzuflüsse in <strong>der</strong> Prüfung berücksichtigt werden.<br />

Ein Unterschied ergibt sich ebenfalls bei <strong>der</strong> Betrachtung <strong>der</strong> zukunftsbezo-<br />

genen Finanzinformationen. Die LO sieht vor, dass die Planzahlen von vorn-<br />

herein in die Prüfung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers mit einbezogen<br />

werden. Im Gegensatz dazu for<strong>der</strong>t die UEFA dies nur von Bewerbern, die<br />

einen o<strong>der</strong> mehrere von drei Indikatoren verletzen. Die DFL behandelt alle<br />

Lizenzbewerber gleich und stellt nicht, wie im UEFA-Verfahren, diejenigen in<br />

den Vor<strong>der</strong>grund, bei denen sich Warnsignale zeigen. Allerdings hat die DFL<br />

die Möglichkeit, im Nachhinein Sanktionen für bestimmte Bewerber festzule-<br />

gen. 142<br />

Des Weiteren for<strong>der</strong>t das Verfahren <strong>der</strong> DFL weitere umfangreiche Unterla-<br />

gen und schriftliche Erklärungen von ihren Bewerbern, die in <strong>der</strong> Klublizen-<br />

zierungsordnung <strong>der</strong> UEFA nicht thematisiert werden (z. B. Plan-Gewinn-<br />

und Verlustrechnung).<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Deutsche <strong>Fußball</strong> <strong>Liga</strong><br />

<strong>GmbH</strong> von ihrem Recht Gebrauch macht, anspruchsvollere Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Bewerber zu stellen als es in <strong>der</strong> Klublizenzierungsordnung <strong>der</strong> UEFA<br />

gefor<strong>der</strong>t wird. Damit ist <strong>der</strong> deutsche Verband sehr gut gerüstet für die ab<br />

<strong>der</strong> Spielzeit 2008/2009 gefor<strong>der</strong>ten Qualitätsstandards im sportlichen, per-<br />

sonellen, administrativen, rechtlichen und finanziellen Bereich. 143<br />

142 Vgl. Ernst & Young, 2006, S. 34.<br />

143 Vgl. uefadirect Nr. 60, 4/2007, S. 6.<br />

86


VII. VII. Ausblick Ausblick: Ausblick Ausblick:<br />

: Abschaffung <strong>der</strong> <strong>der</strong> „50+1“ „50+1“-Regelung „50+1“<br />

Regelung zur<br />

zur<br />

Öf Öffnung Öf nung nung <strong>der</strong> Lizenzligen für Investoren<br />

Investoren<br />

Der <strong>Liga</strong>verband und die geschäftsführende DFL wollen noch im Jahr 2008<br />

entscheiden, ob die sog. „50+1“-Regelung abgeschafft werden soll. Diese<br />

Vorschrift ist sowohl in <strong>der</strong> Satzung des <strong>Liga</strong>verbandes (§ 8 Nr. 2 Abs. 2) als<br />

auch in <strong>der</strong> des DFB (§ 16 c Nr. 2) verankert. Sie besagt, dass <strong>der</strong> Verein an<br />

<strong>der</strong> lizenzierten Kapitalgesellschaft beteiligt sein und über 50 Prozent <strong>der</strong><br />

Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in <strong>der</strong><br />

Versammlung <strong>der</strong> Anteilseigner verfügen muss. 144 Für eine Satzungsände-<br />

rung bedarf es jeweils einer Zweidrittel-Mehrheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

des <strong>Liga</strong>verbandes und des DFB.<br />

An<strong>der</strong>s als in England, wo z. B. Manchester United von Multimilliardär Mal-<br />

com Glazer für 1,15 Milliarden Euro übernommen worden ist, ist es Großin-<br />

vestoren in Deutschland nicht möglich, mehr als 50 Prozent <strong>der</strong> Anteile an<br />

einem Klub zu halten. Die Vorsitzenden <strong>der</strong> Klubs kritisieren deshalb, dass<br />

es den Mitgliedsversammlungen <strong>der</strong> Vereine selbst vorbehalten sein sollte,<br />

eigenständig zu entscheiden, ob man bis zu 100 Prozent seiner Anteile an<br />

einen Investoren verkauft. Die starre Haltung des <strong>Liga</strong>verbandes hemmt die<br />

Entwicklung <strong>der</strong> Klubs in den beiden Lizenzligen. Dem FC Carl Zeiss Jena<br />

wurde von <strong>der</strong> DFL sogar untersagt, 25 Prozent seiner Anteile an einen rus-<br />

sischen Investor zu veräußern, da sich die <strong>Liga</strong> über den Einfluss und die Se-<br />

riosität <strong>der</strong> Gesellschafter Gedanken machte, obwohl sich <strong>der</strong> Klub strikt an<br />

die Verbandsregeln und Statuten gehalten hatte. 145 Aber nur mit dem Ein-<br />

stieg neuer finanzstarker Besitzer o<strong>der</strong> Mitbesitzer ließe sich <strong>der</strong> Kapital-<br />

nachteil gegenüber den besten Klubs im Ausland wettmachen. Der Besitzer<br />

<strong>der</strong> Red Bull Salzburg, Red Bull Grün<strong>der</strong> und Milliardär Dietrich Mateschitz,<br />

hat bereits Übernahmepläne für Fortuna Düsseldorf in <strong>der</strong> Schublade. Zu-<br />

dem wollte er den Viertligisten Sachsen Leipzig finanziell unterstützen und<br />

durch eine Investition von 50 Millionen Euro in den kommenden zehn Jahren<br />

144<br />

Vgl. http://www.handelsblatt.com/.../dfl-nimmt-50-1-regelung-unter-die-lupe;1363411.<br />

145<br />

Vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung Nr. 44, 2007, S. 17.<br />

87


in die Bundesliga führen. Im Gegenzug sollten Red-Bull die Namensrechte an<br />

dem Klub übertragen und eine Mehrheitsbeteiligung gewährt werden. Jedoch<br />

scheiterte auch diese Übernahme an <strong>der</strong> “50+1”-Regel.<br />

Die deutschen Klubs können kaum noch mehr Einnahmen generieren. Die<br />

Profite aus TV-Gel<strong>der</strong>n, Merchandising und Eintrittsgel<strong>der</strong>n sind an ihre<br />

Grenzen gestoßen. Deshalb versuchten die Klubs in den letzten Jahren ande-<br />

re Wege zu gehen, um ihr Kapital zu erhöhen und somit Investitionen und<br />

die damit verbundene Wettbewerbsfähigkeit zu finanzieren. Der BVB Dort-<br />

mund ging als erster Klub in Deutschland an die Börse, Schalke 04 hat An-<br />

leihen ausgegeben und <strong>der</strong> FC Bayern München zehn Prozent seiner Anteile<br />

an die Adidas AG verkauft. Aber nicht nur auf dem Kapitalmarkt können sich<br />

die Klubs Kapital verschaffen. Einige von ihnen verfügen über reiche Gönner,<br />

die als Mäzene auftreten und dafür keine Gegenleistung verlangen. So hat z.<br />

B. <strong>der</strong> Präsident Micheal A. Roth des 1. FC Nürnberg den Klub mit einer pri-<br />

vaten Spende von zehn Millionen Euro vor <strong>der</strong> Insolvenz gerettet. Dem FC<br />

Schalke gewährte sein Aufsichtsratsvorsitzen<strong>der</strong> Clemens Tönnies einen Pri-<br />

vatkredit. Das aufsehenerregendste Beispiel ist in diesem Zusammenhang<br />

jedoch 1899 Hoffenheim mit ihrem Mäzen, dem SAP-Grün<strong>der</strong> Dietmar Hopp.<br />

Er unterstützte den Klub und verhalf diesem zum Aufstieg in die 1. Bundesli-<br />

ga.<br />

Die For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verfechter 146 <strong>der</strong> Abschaffung <strong>der</strong> „50+1“-Regelung will<br />

den Profifußball als Wirtschaftsunternehmen organisieren und führen. Für<br />

professionelle Investoren sind die Satzungen bislang aber nicht akzeptabel.<br />

Diese wollen durch ihr eingesetztes Kapital Mitspracherecht bei <strong>der</strong> Unter-<br />

nehmensstruktur, <strong>der</strong> Finanzierung und <strong>der</strong> Besetzung <strong>der</strong> Geschäftsfüh-<br />

rung. Auf die sportliche Leitung sollen die Investoren indes keinen Einfluss<br />

haben, doch lässt sich dies wirklich ausschließen? Genau bei dieser Frage<br />

äußert die Gegenseite bedenken. Sie befürchten einen Interessenkonflikt<br />

zwischen den Großinvestoren und den <strong>Fußball</strong>klubs, finanzielle Ungerechtig-<br />

keit, undurchsichtige Eigentumsverhältnisse und warnen vor einem Heu-<br />

schreckenrisiko. Außerdem fürchten sie eine Explosion in <strong>der</strong> Gehaltsstruktur<br />

146 Wortführend sind vor allem <strong>der</strong> Präsident von Hannover 96 Martin Kind und <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

<strong>der</strong> Bayer 04 <strong>Fußball</strong> <strong>GmbH</strong> Wolfgang Holzhäuser.<br />

88


<strong>der</strong> <strong>Fußball</strong>profis. In <strong>der</strong> englischen <strong>Liga</strong> verdient z. B. Nationalmannschafts-<br />

kapitän Michael Ballack 130.000 Pfund in <strong>der</strong> Woche. 147 Diese Summen sind<br />

für deutsche Klubs bisher utopisch.<br />

Selbst in den osteuropäischen Ligen können die Klubs dank finanzieller Un-<br />

terstützung <strong>der</strong> Besitzer ihren Rückstand auf den europäischen Spitzenfuß-<br />

ball aufholen. So kaufte sich <strong>der</strong> ukrainische Milliardär Rinat Achmetow den<br />

ukrainischen Klub Schachtjor Donezk, um aus diesem ein europäisches Spit-<br />

zenteam zu formen. In den Spielzeiten 2006/2007 und 2007/2008 konnte<br />

sich <strong>der</strong> Klub bereits in <strong>der</strong> Champions League präsentieren, die Vorrunde<br />

überstand er aber nicht. 148 Es ist jedoch anzumerken, dass die osteuropä-<br />

ischen Klubs, insbeson<strong>der</strong>e die russischen, den Rückstand weitestgehend<br />

schon wettmachen konnten. ZSKA Moskau (UEFA-Cup Gewinner<br />

2004/2005), Zenit St. Petersburg (UEFA-Cup Gewinner 2007/2008) und die<br />

russische Nationalmannschaft bei <strong>der</strong> Europameisterschaft 2008 149 sorgten<br />

bereits für Aufsehen.<br />

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Abschaffung <strong>der</strong> „50+1“-<br />

Regelung und damit die Öffnung <strong>der</strong> Lizenzligen für Investoren für die zu-<br />

künftige Entwicklung <strong>der</strong> deutschen Lizenzmannschaften unumgänglich ist.<br />

Die Klubs sollten aber die Autonomie des Sports nicht in Frage stellen und<br />

eine genaue Regelung finden, um eine gewisse Eigenständigkeit zu behalten.<br />

147 Vgl. http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,470349,00.html.<br />

148 Vgl. http://www.fussballdaten.de/vereine/schachtjordonezk/2008/spiele/.<br />

149 Die russische Nationalmannschaft scheiterte erst im Halbfinale am späteren Europameis-<br />

ter Spanien.<br />

89


VIII. VIII. Kritische Kritische Betrachtung<br />

Betrachtung<br />

Der DFB hat bereits mit Einführung <strong>der</strong> Bundesliga im Jahr 1963 auf die ge-<br />

setzliche Lücke fehlen<strong>der</strong> Rechnungslegungsbestimmungen bei Vereinen<br />

reagiert und ein <strong>Lizenzierungsverfahren</strong> eingeführt, welches im Laufe <strong>der</strong><br />

Zeit stetig weiterentwickelt wurde. Nach <strong>der</strong> Strukturreform (30. September<br />

2000) und <strong>der</strong> Ausglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Lizenzvereine in den <strong>Liga</strong>verband (ab <strong>der</strong><br />

Saison 2000/2001) ist nun dessen Geschäftsführer, die DFL, für das Lizen-<br />

zierungsverfahren und die Erteilung <strong>der</strong> Lizenz zuständig. Mit dem Lizenzver-<br />

fahren ist Deutschland einer <strong>der</strong> wichtigsten Vorreiter in ganz Europa. Seit<br />

Bestehen <strong>der</strong> Bundesliga musste noch kein Klub während <strong>der</strong> laufenden Sai-<br />

son Insolvenz anmelden. Die UEFA nutzte die Erfahrungen des <strong>Liga</strong>verbands<br />

bei <strong>der</strong> Entwicklung einer für die internationalen Klubwettbewerbe verpflich-<br />

tenden Klublizenzierung für alle europäischen Mitgliedsverbände. Erst vor<br />

wenigen Monaten hat die UEFA <strong>der</strong> DFL bescheinigt, dass die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des UEFA-Qualitätsstandards für Lizenzgeber in vollem Umfang erfüllt wer-<br />

den. 150 Positiv anzumerken ist, dass insbeson<strong>der</strong>e die Prüfung <strong>der</strong> finanziel-<br />

len Kriterien des deutschen <strong>Lizenzierungsverfahren</strong>s weit über die Mindest-<br />

anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> UEFA hinausgeht. Im Übrigen gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> UEFA für alle 36 Lizenzvereine und nicht nur für diejenigen, die sich<br />

sportlich für die internationalen Klubwettbewerbe qualifiziert haben. Dies ist<br />

z. B. in Italien noch nicht <strong>der</strong> Fall, wo zwei verschiedene Lizenzen vergeben<br />

werden – eine nationale und eine internationale.<br />

Die DFL hat im Laufe <strong>der</strong> letzten Jahre das Verfahren weiter verbessert. So<br />

wurde z. B. im November 2007 eine Nachschau im <strong>Lizenzierungsverfahren</strong><br />

bei den Klubs vorgenommen, die für die laufende Spielzeit Auflagen für ihre<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bekommen hatten. Die DFL steuerte damit<br />

<strong>der</strong> Tatsache entgegen, dass je<strong>der</strong> Klub nach einer im Frühjahr positiv er-<br />

folgten Lizenzentscheidung im restlichen Jahr wirtschaftliche Risiken einge-<br />

hen konnte, ohne dass die DFL dies verhin<strong>der</strong>n konnte. Als Beispiele können<br />

150 Vgl. Müller, 2008, S. 53.<br />

90


hier hohe Ablösezahlungen und Gehälter für neue Spieler genannt werden.<br />

Die DFL erlangte darüber regelmäßig erst nach abgeschlossenen Verträgen<br />

Kenntnis. Gerade vor Beginn einer Saison Ende Juli bzw. Anfang August er-<br />

gaben sich oft negative Abweichungen gegenüber den Planzahlen und da-<br />

raus resultierende Liquiditätsrisiken. Der Klub musste dann selbständig ent-<br />

sprechende Lösungen finden, während die DFL eine passive Rolle einnahm<br />

und nur hoffen konnte, dass sich die Risiken nicht auf den gesamten Spiel-<br />

betrieb ausweiten würden. Um diese Schwachstelle des Lizenzierungsverfah-<br />

rens besser in den Griff zu bekommen stellte die DFL im Dezember 2006 den<br />

Antrag an die Mitglie<strong>der</strong>versammlung, jeweils im November eine zweite Prü-<br />

fungsphase während <strong>der</strong> laufenden Saison einzuführen, ausschließlich für die<br />

Bestätigung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Auflage sich dieser<br />

Nachschau zu unterziehen wurde im Verfahren für die Saison 2007/2008<br />

erstmals ausgesprochen, aber nur wenn ein Klub im Mai und Juni noch Be-<br />

dingungen zum Nachweis <strong>der</strong> finanziellen Kriterien erfüllen musste. Davon<br />

waren immerhin 14 <strong>der</strong> 36 Klubs betroffen. Im Falle einer Liquiditätsunter-<br />

deckung wird die DFL die Auflage erteilen, dass <strong>der</strong> Klub innerhalb einer be-<br />

stimmten, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannten Frist Nachweise zur<br />

Schließung <strong>der</strong> Liquiditätslücke vorlegt. Darüber hinaus kann die DFL mögli-<br />

che Transfers in <strong>der</strong> Winterpause von ihrer vorherigen Zustimmung abhän-<br />

gig machen. Mit dieser weiteren Absicherung will die DFL die wirtschaftliche<br />

Vernunft <strong>der</strong> Klubverantwortlichen weiter stärken. 151<br />

Ein Schwachpunkt des Verfahrens ist sicherlich das starre System, das re-<br />

formiert werden sollte. So werden z. B. bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Planzahlen<br />

Vergleichswerte <strong>der</strong> Einnahmen und Ausgaben <strong>der</strong> letzten Jahre herangezo-<br />

gen um anschließend die Obergrenze <strong>der</strong> Ausgaben für die Klubs festzule-<br />

gen. Dies geschieht auch dann, wenn <strong>der</strong> Klub zusätzliche vertraglich garan-<br />

tierte Einnahmen vorweisen kann und somit mehr Kapital investieren könn-<br />

te, ohne dabei ein negatives Kapitalkonto auszuweisen. Ferner werden neue<br />

Tatsachen, die in <strong>der</strong> Zeit vom 15.3. (Einreichen <strong>der</strong> Lizenzierungsunterla-<br />

151 Vgl. Müller, 2007, S. 33.<br />

91


gen) bis zum 30.6. (Ende <strong>der</strong> Saison) wie z. B. unvorhersehbare Transfer-<br />

einnahmen, nicht gewürdigt.<br />

Außerdem sollte die Möglichkeit <strong>der</strong> Auslagerung des gesamten Lizenzie-<br />

rungsverfahrens an eine unabhängige Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht aus<br />

den Augen verloren werden. Denn nur so kann vermieden werden, dass es<br />

in Härtefällen nicht zu sportpolitischen Entscheidungen wie z. B. im Fall von<br />

BV Borussia Dortmund kommt, <strong>der</strong> im Jahr 2004 ca. 118,8 Millionen Euro 152<br />

an Verbindlichkeiten hatte und trotzdem die Lizenz für die 1. Bundesliga er-<br />

hielt. Des Weiteren kann mit <strong>der</strong> Auslagerung einer mögichen Wettbewerbs-<br />

verzerrung vorgebeugt werden, denn die Klubvertreter in den Gremien er-<br />

halten z. B. Informationen über Mehreinnahmen für die <strong>Liga</strong>, die dann an die<br />

Klubs verteilt werden, natürlich früher als die Klubs die keine Vertreter für<br />

die Gremien stellen. Mit einer Auslagerung könnte die Objektivität des Lizen-<br />

zierungsverfahrens gewahrt und eine mögliche Wettbewerbsverzerrung aus-<br />

geschlossen werden.<br />

152 Vgl. http://www.sport-finden.de/berichte/sport_news_2004_10_08_2.shtml.<br />

92


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101


Eidesstattliche Eidesstattliche Eidesstattliche Erklärung Erklärung<br />

Erklärung<br />

Ich versichere, dass ich die Arbeit selbständig verfasst, noch nicht an<strong>der</strong>wei-<br />

tig für Prüfungszwecke vorgelegt, keine an<strong>der</strong>en als die angegebenen Quel-<br />

len o<strong>der</strong> Hilfsmittel benutzt sowie wörtliche und sinngemäße Zitate als solche<br />

gekennzeichnet habe.<br />

Landshut, den 5.9.2008 ______________________<br />

Harald Acker<br />

102

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