Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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Herausgeber<br />
Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung,<br />
Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement,<br />
Südwestbank AG, Stuttgart<br />
Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit,<br />
DZ BAnK AG, Frankfurt<br />
Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus<br />
Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien,<br />
Kreissparkasse Ravensburg<br />
Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München<br />
Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse<br />
Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte<br />
Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,<br />
Anchor Rechtsanwälte, Ulm<br />
Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement,<br />
Kreissparkasse Böblingen<br />
Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG<br />
Christian Merz, Rechtsanwalt, SERnETZ SCHÄFER Rechtsanwälte<br />
nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und<br />
Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg<br />
Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards<br />
in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer<br />
Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab<br />
Global Intensive Care, Frankfurt am Main<br />
Dr. Michael Schäfer, Geschäftsführer, Proceed Collection Services GmbH<br />
Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart<br />
Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG<br />
Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland,<br />
Deloitte & Touche GmbH<br />
Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung,<br />
Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />
redaktion<br />
Thomas Welker, Chefredakteur<br />
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />
Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Jürgen Blatz<br />
Christine Glemser<br />
Thomas Göhrig<br />
Katharina Heß<br />
Liebe Leserinnen<br />
und Leser,<br />
das thema insolvenzrecht gewinnt an bedeutung.<br />
Zunehmend setzt sich die erkenntnis durch, dass<br />
insolvenzrecht nicht nur gesamtvollstreckung und dr. katharina Jahntz<br />
Zerschlagung ist, sondern auch sanierungen ermöglicht. oft wird eine<br />
insolvenz aber noch als „black box“ wahrgenommen, bei der die beteiligten<br />
insbesondere auf die auswahl des Verwalters keinen einfluss<br />
haben. auch fehlen anreize für einen frühen eigenantrag; hier überwiegt<br />
– gerade bei kMu – noch die Furcht vor dem kontrollverlust und dem<br />
stigma der insolvenz. die bundesregierung hat mit dem entwurf zur<br />
weiteren erleichterung der sanierung eine reform angestoßen, die von<br />
der Justizministerin als das wichtigste wirtschaftsrechtliche Vorhaben<br />
der Legislatur bezeichnet wurde. Ziel ist eine größere Planbarkeit des<br />
Verfahrens. einerseits für die gläubiger, denen in einer insolvenz das<br />
schuldnerische unternehmen wirtschaftlich gehört und deren beteiligung<br />
effektiver ausgestaltet werden soll, z. b. durch ein frühzeitiges<br />
Mitspracherecht bei der Verwalterauswahl. andererseits auch für den<br />
schuldner, indem der Zugang zur eigenverwaltung vereinfacht und<br />
ihm mit dem schutzschirmverfahren die Möglichkeit gegeben wird, in<br />
drei Monaten unter der aufsicht eines sachwalters einen sanierungsplan<br />
zu erarbeiten. daneben beseitigt der entwurf Hemmnisse bei der<br />
sanierung durch einen insolvenzplan. Hier wird ein geburtsfehler der<br />
insolvenzordnung beseitigt und die barriere zwischen insolvenz- und<br />
gesellschaftsrecht durchbrochen. künftig sollen die rechte der anteilsinhaber<br />
in das Verfahren einbezogen werden können. gläubiger sollen<br />
durch einen debt-equity-swap im Planverfahren die seiten wechseln<br />
und ihre Forderungen in eigen kapital umwandeln können. ende Juni<br />
hat der bundestag eine anhörung durchgeführt. dabei wurde deutlich:<br />
der entwurf wird ganz überwiegend begrüßt. im Zentrum der parlamentarischen<br />
diskus sionen stehen derzeit v. a. drei aspekte: Zum einen gilt<br />
es, praktische bedenken gegen die einberufung eines vorläufigen gläubigerausschusses<br />
und dessen beteiligung an der Verwalterauswahl zu<br />
beseitigen. der kritik, dafür sei keine Zeit, lässt sich einfach begegnen,<br />
indem in allen wirklich eiligen Fällen der vorläufige Verwalter zunächst<br />
vom gericht bestellt, der ausschuss aber parallel einberufen wird und<br />
unmittelbar im anschluss den vorläufigen Verwalter abwählen kann,<br />
wenn er nicht das Vertrauen der gläubigermehrheit genießt. daneben<br />
sollte das schutzschirmverfahren gestärkt werden, indem es andauert,<br />
wenn der schuldner nachträglich zahlungsunfähig wird. die aufsicht<br />
durch sachwalter und gericht und das recht der gläubiger zur beendigung<br />
des Verfahrens durch Mehrheitsbeschluss dürften ausreichen,<br />
um die interessen der gläubiger zu wahren. umstritten ist die stärkere<br />
konzentration der insolvenzgerichte. Man sollte denken, dass es sich<br />
bei dem sprichwort „erfahrung macht den Meister“ um eine trivialität<br />
handelt, die nicht ernsthaft in Frage gestellt wird. Mancher hat jedoch<br />
plötzlich seine Liebe zu kleinen insolvenzabteilungen entdeckt. dabei<br />
braucht das insolvenzrecht Fachleute mit nicht nur juristischen kenntnissen.<br />
die nötige erfahrung stellt sich aber ohne wiederholte befassung<br />
nicht ein. dies ist einem richter, der nur mit einem geringen bruchteil<br />
seines Pensums insolvenzen bearbeitet, nicht vorzuwerfen. deshalb<br />
sind die geplanten kompetenzzentren dringend notwendig. es<br />
bleibt zu wünschen, dass der entwurf zügig in kraft tritt und nicht nur<br />
das insolvenzrecht sanierungschancen von unternehmen in der krise<br />
verbessert, sondern auch das steuerrecht schnell nachzieht und sanierungshemmnisse<br />
wie die besteuerung von sanierungsgewinnen und<br />
die Privilegierung des Fiskus zulasten aller anderen gläubiger beseitigt.<br />
Dr. Katharina Jahntz,<br />
richterin am Landgericht berlin, z. Zt. bundesministerium der Justiz,<br />
referat für insolvenzrecht<br />
der beitrag stellt die persönliche auffassung der autorin dar.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
editorial<br />
193
inhalt<br />
194<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
193–199<br />
AKTUELL<br />
196 Vollstreckbar eingetragene Grundschuld<br />
nach Abtretung<br />
Bundestag: Aufhebung von § 7 InsO<br />
China: Hoffnung auf bessere<br />
Zahlungsmoral gering<br />
197 Bundesbürger sind Top- Schuldner:<br />
97,5% aller Kredite werden pünktlich<br />
bezahlt<br />
Bereit für Basel III – durch Abstoßen<br />
von Risikoaktiva<br />
198 Drei Prozent weniger Unternehmensinsolvenzen<br />
im Mai <strong>2011</strong><br />
Firmeninsolvenzen sinken im ersten<br />
Halbjahr <strong>2011</strong> um 10,9%<br />
Insolvenzen, Neugründungen und<br />
Löschungen<br />
199 Forderungsverkauf: Warum Kreditinstitute<br />
jetzt handeln müssen<br />
BEITRÄGE<br />
beitrÄge<br />
200 EEG: Besicherung von Infrastrukturanlagen<br />
bei Anlagen der Erneuerbaren<br />
Energien<br />
Thomas Waechter, Deutsche Kreditbank AG, Berlin<br />
w der beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen<br />
sicherheitenmodelle bezüglich der<br />
infrastrukturanlagen und geht im anschluss speziell<br />
auf die thematik der gemeinsam genutzten<br />
infrastrukturanlagen durch mehrere betreiber<br />
von eeg-anlagen ein.<br />
207 Verschärfte Durchschaumethode:<br />
Prüfung von Großkrediten<br />
Christopher Kullmann, Nomura Bank (Deutschland) GmbH | Christoph<br />
Himmelmann, PricewaterhouseCoopers AG WPG<br />
w im Zuge der Crd ii wurden die groß- und<br />
Millionenkreditvorschriften geändert. ein schwerpunkt<br />
dabei ist die durchschau durch investmentvehikel.<br />
214 IFRS 9: Neue Bilanzierung von<br />
Wertberichtigungen<br />
Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Hochschule Emden-Leer | Matthias<br />
Smit, Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg<br />
w iFrs 9 ist künftig für kreditinstitute verpflichtend<br />
anzuwenden. dieser standard kann infolge einer<br />
kompletten neuberechnung der risiko vorsorge<br />
einen erheblichen einfluss auf die gewinnsituation<br />
in kreditinstituten entfalten.
200–234<br />
220 Spanien: Erleichterte Forderungseintreibung<br />
mit Hilfe von Trojaner<br />
Klagen<br />
Carlos Ramallo Pallast, LL.M., Ramallo Pallast Wakefield & Partner,<br />
Köln, Barcelona, Mallorca, Kanaren<br />
w gute nachrichten für deutsche gläubiger<br />
kommen aus spanien. War es bisher bei fehlendem<br />
immobilienvermögen deutscher oder spanischer<br />
schuldner in der Praxis sehr schwierig, Forderungen<br />
in spanien zu vollstrecken, eröffnet eine<br />
wichtige reform des spanischen rechts bisher<br />
unbekannte Wege der erfolgreichen Vollstreckung.<br />
224 Covenants: Fluch oder Segen?<br />
Elisabeth Frommelt-Drexler, MünchenerHypothekenbank eG<br />
w ist der einsatz von zusätzlichen kreditvertragsklauseln<br />
(Covenants) als risikosteuerungsinstrument<br />
unter berücksichtigung der anforderungen<br />
gem. § 25a kWg für kreditinstitute ein<br />
Fluch oder segen?<br />
229 Kreditnehmereinheiten:<br />
Spannungsfeld zwischen<br />
Aufsichtsrecht und betriebswirtschaftlicher<br />
Notwendigkeit<br />
Gregor Breitenbach | Dennis Schmidt, DZ BANK AG<br />
w durch die neuen aufsichtsrechtlichen anforderungen<br />
nimmt die komplexität bei der anlage,<br />
Überwachung und steuerung von kreditnehmer-/<br />
risikoeinheiten stark zu. Ziel des beitrags ist es,<br />
auf der grundlage der aufsichtsrechtlichen neuerungen<br />
eine mögliche, betriebswirtschaftlich sinnvolle<br />
und praxisgerechte umsetzung aufzuzeigen.<br />
iMPRESSUM<br />
<strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
• ZIELGEnAUE RISIKOAnALYSE •<br />
• FRÜHZEITIGE SAnIERUnG •<br />
• ERFOLGREICHE ABWICKLUnG •<br />
Redaktion<br />
Thomas Welker, Chefredakteur<br />
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />
Corinna van der Eerdem, stellv. Chefredakteurin<br />
Dr. Christian Göbes<br />
Frank Sator<br />
Marcus Michel<br />
Jürgen Blatz<br />
Christine Glemser<br />
Thomas Göhrig<br />
Katharina Heß<br />
E-Mail: <strong>ForderungsPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />
Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />
Janin Stärker<br />
E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />
Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />
Annabell Jörg<br />
E-Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />
235–240<br />
Service<br />
235 ForderungsPartner<br />
238 rezensionen<br />
Tauber/Vorpeil (Hrsg.):<br />
Praktikerhandbuch auslands sicherheiten<br />
Bülow/Artz:<br />
Verbraucher kreditrecht kommentar<br />
239 Durquet-Turek/Giese/Grompe/Kesek/<br />
Nardone/Rumpf/Turek/Ulbricht:<br />
grenzüber schreitende Zwangsvollstreckung<br />
Riedel:<br />
Lohnpfändung und insolvenz<br />
240 Blersch/Goetsch/Haas (Hrsg.):<br />
berliner kommentar insolvenzrecht<br />
Engel/Güzel/Peper:<br />
eingehende Pfändungen bei banken<br />
und sparkassen<br />
Produktionsleitung<br />
Christiane Kempe<br />
E-Mail: Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de<br />
Leiterin Aboservice<br />
Beate Knopf<br />
E-Mail: Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de<br />
Satz<br />
Metalexis, niedernhausen<br />
Druck/Versand<br />
Druckerei Anders e. K., Prüm-niederprüm<br />
Titelfoto<br />
fotolia.de/Almgren<br />
Preise<br />
Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />
€ 99.– inkl. USt. und zzgl. € 9.– Versandkosten.<br />
<strong>ForderungsPraktiker</strong> erscheint sechs Mal jährlich.<br />
Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 21,45<br />
(€ 20 + € 1,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit<br />
einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />
des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />
Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
Plöck 32a<br />
D-69117 Heidelberg<br />
Tel.: 06221 – 99 898 0<br />
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Geschäftsführung<br />
Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel<br />
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />
Amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />
Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />
Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />
ISSn 1869-6295<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
195
aktuell<br />
sicherheitenverwertung<br />
Vollstreckbar eingetragene<br />
Grundschuld nach Abtretung<br />
w der Vii. Zivilsenat des bgH hat die Voraussetzungen<br />
für eine umschreibung der<br />
Vollstreckungsklausel bei einer vollstreckbar<br />
eingetragenen grundschuld mit seiner<br />
Grundsatzentscheidung vom 29.06.<strong>2011</strong><br />
(Vii Zb 89/10) klargestellt.<br />
Der Fall: der kreditschuldner hat seinem<br />
kreditgeber zur sicherung einer darlehensforderung<br />
i. H. v. rd. 110.000 € eine in dinglicher<br />
und persönlicher Hinsicht vollstreckbare<br />
grundschuld bestellt. Ferner enthielt<br />
die grundschuldbestellungs urkunde eine<br />
„sicherungsabrede“. später wurde die<br />
grundschuld hinsichtlich eines teilbetrags<br />
abgetreten. der Notar – und ihm folgend<br />
das Lg koblenz hatten unter Hinweis auf<br />
den fehlenden nachweis des eintritts des<br />
neuen grundschuldgläubigers und das<br />
bgH-urt. v. 30.03.2010 (Xi Zr 200/09) die<br />
Titelumschreibung verweigert. Mit der<br />
zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt<br />
der neue grundschuldgläubiger die erteilung<br />
der klausel umschreibung auf sich.<br />
der bgH weist in seinem grundsatzbeschluss<br />
darauf hin, dass das klauselerteilungsverfahren<br />
streng formalisiert sei.<br />
Vor diesem Hintergrund sei eine Vollstreckungs<br />
bedingung des eintritts in den<br />
sicherungsvertrag bei grundschuldabtretung<br />
– wie dies der Xi.Zivilsenat in seinem<br />
urt. v. 30.03.2010 angenommen hatte (vgl.<br />
hierzu Freckmann FP 2010 s. 102 und bP<br />
2010 s. 410) – nur dann relevant, wenn<br />
diese im Wortlaut der notariellen urkunde<br />
angelegt ist. denn im klauselerteilungsverfahren<br />
muss der notar grundsätzlich<br />
nur von dem Wortlaut der urkunde ausgehen.<br />
ist eine Vollstreckungsbedingung<br />
darin nicht angelegt, verbietet es sich<br />
dem notar, gleichwohl eine solche bedingung<br />
z. b. durch interessengerechte auslegung<br />
einer in einer grundschuldbestellung<br />
enthaltenen unterwerfungserklärung<br />
anzu nehmen. der notar muss daher ungeachtet<br />
der bgH-entscheidung des Xi. Zivilsenats<br />
vom 30.03.2010, Xi Zr 200/09, dem<br />
Zessionar die die rechtsnachfolgeklausel<br />
196 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
erteilen, wenn die rechtsnachfolge durch<br />
öffent liche oder öffentlich beglaubigte<br />
urkunde nachgewiesen wurde. Da jedenfalls<br />
vor dem BGH-Urt. v. 30.03.2010<br />
Sicherungsgrundschulden regelmäßig<br />
unbedingt erklärt wurden und auch<br />
sonst keine Hinweise im Wortlaut der<br />
Urkunde auf eine Vollstreckungsbedingung<br />
in Form des Fortbestands einer<br />
treuhände rischen bindung nach einer<br />
abtretung enthalten, sah der BGH den<br />
Notar als verpflichtet an, dem Gläubiger<br />
die auf ihm umgeschriebene Vollstreckungsklausel<br />
zu erteilen.<br />
Mit dieser entscheidung trägt der Vii. Zivilsenat<br />
des bgH den vielfach aus der Praxis<br />
vorgebrachten kritikpunkten an den ausführungen<br />
des Xi. Zivilsenats und dessen<br />
auswirkungen auf die notarielle Praxis<br />
rechnung. Dies gilt für alle Neuvalutierungen,<br />
Umschuldungsfälle und die<br />
sog. „Finanzierungen aus einer Hand“<br />
(eine Grundschuld wird zur Sicherung<br />
mehrerer Forderungen unterschiedlicher<br />
an einer Finanzierung beteiligter<br />
Gläubiger bestellt). der notar muss<br />
die Vollstreckungsklausel umschreiben,<br />
wenn die bisher allgemein notwendigen<br />
Voraussetzungen für eine titelumschreibung,<br />
der nachweis der rechtsnachfolge<br />
in öffent licher oder öffentlich beglaubigter<br />
Form, vorliegen. Weitere Nachweise sind<br />
nicht nötig. £<br />
Peter Freckmann, rechtsanwalt, bereich<br />
recht, bausparkasse schwäbisch Hall ag<br />
Forderungsbeitreibung<br />
Bundestag: Aufhebung von<br />
§ 7 InsO<br />
w Mit dem am 07.07.<strong>2011</strong> vom bundestag<br />
verabschiedeten gesetz zur Änderung des<br />
§ 522 ZPo (siehe hierzu ZiP-aktuell Heft<br />
28/<strong>2011</strong>, nr. 201) wird auch § 7 inso aufgehoben,<br />
d. h. die zulassungsfreie rechtsbeschwerde<br />
zum bgH gegen entscheidungen<br />
der beschwerdegerichte in insolvenzsachen<br />
abgeschafft. die rechtsbeschwerde<br />
ist danach nur noch gem. § 4 inso, § 574<br />
ZPo statthaft, wenn das beschwerdegericht<br />
sie im beschluss zugelassen hat. die<br />
Zulassungsgründe sind durch die rechtsprechung<br />
des bgH mittlerweile so hinreichend<br />
konturiert, dass die Fälle, die eine<br />
höchstrichterliche entscheidung in der<br />
sache rechtfertigen, zum bgH gelangen,<br />
so die begründung des entwurfs. durch<br />
die aufhebung des § 7 inso soll der bgH,<br />
insbesondere der zuständige iX. Zivil senat,<br />
entlastet werden, der seit Jahren mit diesen<br />
rechtsbeschwerden stark belastet ist. 2009<br />
entfielen auf ihn 20,9% der insgesamt beim<br />
bgH eingegangenen rechtsbeschwerden,<br />
davon waren 73% rechtsbeschwerden nach<br />
der inso.<br />
das gesetz bedarf nicht der Zustimmung<br />
des bundesrats und soll am tag nach seiner<br />
Verkündung in kraft treten. £<br />
Forderungsbeitreibung<br />
China: Hoffnung auf bessere<br />
Zahlungsmoral gering<br />
w trotz eines aufwärtstrends: die aussichten<br />
auf eine bessere Zahlungsmoral<br />
chinesischer unternehmen werden selbst<br />
von einheimischen Marktteilnehmern<br />
weiterhin skeptisch betrachtet. dies geht<br />
aus der China-studie von Coface hervor, die<br />
der internationale kreditversicherer jetzt<br />
zum achten Mal vorlegte. Über 1.000 unternehmen<br />
im reich der Mitte wurden dazu<br />
befragt, wie es um die Zahlungsmoral ihrer<br />
kunden bestellt ist.<br />
nahezu 75% der unternehmen gehen<br />
davon aus, dass kurzfristig nicht mit einer<br />
signifikanten Verbesserung des Zahlungsverhaltens<br />
ihrer geschäftspartner vor ort<br />
zu rechnen ist. betroffen davon sind letztendlich<br />
auch die exporteure aus Westeuropa.<br />
41,4% der befragten chinesischen<br />
unternehmen erwarten, dass durchschlagende<br />
Verbesserungen noch mehr als drei<br />
Jahre auf sich warten lassen. 33,3% von<br />
ihnen stellen sie sogar gänzlich in Frage.<br />
dabei hat sich das Zahlungsverhalten der<br />
inländischen kunden chinesischer unternehmen<br />
in den letzten Jahren erheblich<br />
gebessert. noch 2008 verzeichneten beinahe<br />
alle befragten unternehmen Zahlungsrückstände.<br />
nach den ergebnissen<br />
der Coface-studie ist deren anteil seither
um 26% gesunken. und dies bei gleichzeitigem<br />
anstieg der Lieferungen auf Zahlungsziel.<br />
Waren es 2008 noch um die 65%,<br />
die ihre Waren auf rechnung aus lieferten,<br />
stieg dieser anteil in 2010 auf fast 88%. der<br />
Liefe rantenkredit ist demzufolge gängige<br />
Praxis in China. in fast 30% der Fälle wurden<br />
2010 längere Zahlungsziele von über 60<br />
tagen eingeräumt. die unternehmen<br />
berichten nicht nur über weniger Zahlungsrückstände,<br />
auch die anzahl der außenstandstage<br />
ist zurückgegangen: nur noch<br />
6,2% der ausstehenden Zahlungen waren<br />
mehr als 120 tage überfällig. 2009 war der<br />
anteil mit 13,2% noch mehr als doppelt so<br />
hoch. und zwei drittel der fälligen Forderungen<br />
werden innerhalb einer Frist von<br />
höchstens 60 tagen bezahlt. £<br />
Forderungsbeitreibung<br />
Bundesbürger sind Top-<br />
Schuldner: 97,5% aller Kredite<br />
werden pünktlich bezahlt<br />
w die bundesbürger sind zuverlässige<br />
schuldner. 97,5% der ausgereichten ratenkredite<br />
werden pünktlich und vollständig<br />
zurückbezahlt. schuldner im alter von über<br />
55 Jahren sind die zuverlässigsten schuldner.<br />
aber auch sehr junge kreditnehmer zahlen<br />
ihre raten i. d. r. pünktlich. das geht aus<br />
dem schufa-kreditkompass <strong>2011</strong> hervor. die<br />
daten beziehen sich auf kreditgeschäfte<br />
des Jahres 2010. da arbeitslosigkeit zu den<br />
Hauptgründen für platzende kredite zählt<br />
und die entwicklung am arbeitsmarkt in<br />
diesem und im letzten Jahr positiv ver laufen<br />
ist, dürfte die kreditausfallrate im Jahr <strong>2011</strong><br />
sogar noch etwas niedriger liegen.<br />
angesichts der vorliegenden daten entstünde<br />
ein verzerrtes bild, wenn die ergebnisse<br />
des kreditkompasses <strong>2011</strong> mit den<br />
Worten „Je jünger, desto riskanter“ zusammengefasst<br />
würden. Zwar lag die ausfallquote<br />
in der gruppe der 18- und 19jährigen<br />
kreditnehmer mit 3,5% am höchsten. der<br />
Wert ist aber immer noch niedrig: schließlich<br />
zahlen 96,5% der kreditnehmer pünktlich<br />
zurück. das liegt sicherlich auch daran,<br />
dass Verbraucher unter 20 Jahren häufig gar<br />
keinen kredit erhalten, weil sie nicht über<br />
ein gesichertes und ausreichend hohes einkommen<br />
verfügen.<br />
in der gruppe der 20- bis 29jährigen lag<br />
die ausfallquote bei 3,2%. in dieser altersgruppe<br />
stieg der anteil der kreditausfälle<br />
gegenüber dem Vorjahr am stärksten an.<br />
in der altersgruppe der 45- bis 54jährigen<br />
wurde die höchste durchschnittliche restschuld<br />
gemessen (rd. 9400 €). die ausfallquote<br />
lag mit annähernd zwei Prozent<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
aktuell<br />
unter dem gesamtdurchschnitt. die generation<br />
55+ zahlte in 98,2% der Fälle ihre<br />
kredite pünktlich zurück.<br />
die schufa sammelt daten zu Verträgen<br />
von Ver brauchern. die datenbank umfasst<br />
daten zu rd. 64 Mio. bundesbürgern. Zu<br />
91% der Personen liegen laut schufa ausschließlich<br />
positive informationen vor.<br />
negativmerkmale sollen banken vor kreditausfällen<br />
schützen. Werden vertragliche<br />
Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß<br />
erfüllt, erfährt die schufa dies von ihren<br />
Vertragspartnern. Zu den Vertragspartnern<br />
gehören neben banken auch telekommunikationsunternehmen<br />
und Händler. £<br />
Vorstand, risikomanagement<br />
Bereit für Basel III – durch<br />
Abstoßen von Risikoaktiva<br />
w nahezu täglich berichten Medien über<br />
die sorge von banken und sparkassen hinsichtlich<br />
ihrer auflagen durch basel iii. die<br />
empfehlungen des baseler ausschusses für<br />
bankenaufsicht fordern ab 2013 von europäischen<br />
kreditinstituten eine schrittweise<br />
erhöhung ihrer kernkapitalquote auf mind.<br />
sieben Prozent. ihr eigenkapital zu erhöhen,<br />
fällt den meisten banken und sparkassen<br />
jedoch schwer. ihr kapitalpuffer<br />
Seminare im November/Dezember <strong>2011</strong><br />
Sanierung von Krisenengagements 21.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Insolvenz des Firmenkunden 22.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Masseanreicherung zu Lasten der Bank 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Kontrolle und Haftung des Insolvenzverwalters 24.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Analyse mittelständischer Unternehmensgruppen 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
IFRS-Abschlüsse in der Analyse 24.–25.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Baufinanzierungs-Tage: Rechtsfragen aktuell 22.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Baufinanzierungs-Tage: Fallen für die Grundschuld 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Baufinanzierungs-Tage: Beleihungswertermittlung 24.11.<strong>2011</strong> Köln<br />
Prüfung Problemkredite 28.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />
Standards für die Sanierungsbearbeitung 29.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />
Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools 30.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />
FCH-Praktikertagung Kreditsicherheiten 01.–02.12.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />
Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf www.FC-Heidelberg.de<br />
197
aktuell<br />
lässt sich aber über umwege leicht verbessern.<br />
das abstoßen von risikoaktiva ist<br />
laut der immofori ag eine gute Möglichkeit,<br />
um die kriterien von basel iii besser zu<br />
erfüllen. Leistungs gestörte kredite abzubauen<br />
erzielt dabei den größten effekt.<br />
basel iii soll den europäischen Finanzmarkt<br />
vor weiteren krisen bewahren. der<br />
baseler Weg zu mehr sicherheit: die kreditinstitute<br />
müssen höhere kapitalpuffer aufbauen.<br />
um die anforderungen von basel<br />
iii zu erreichen, benötigen banken und<br />
spar kassen mehr eigenkapital und langfristige<br />
Liquidität. dies erhöht jedoch die<br />
kosten für das kredit wesen – durch basel iii<br />
wird banking in europa zwar sicherer aber<br />
auch teurer. eine günstige alternative stellt<br />
das abstoßen von risikoaktiva dar. dazu<br />
zählen leistungsgestörte kredite, auch nPL<br />
(non Performing Loans) genannt: also jene<br />
kredite, die von den kreditnehmern nicht<br />
mehr abgezahlt werden können und die<br />
in den kredit instituten „brach“ liegen. ein<br />
nPL-transfer erhöht die eigenkapitalquote<br />
und setzt gleich zeitig Liquidität frei, ohne<br />
dabei neue kosten zu verursachen.<br />
die nPL-bestände sind in deutschland in den<br />
letzten Jahren stark angestiegen und wachsen<br />
weiter. Mitte letzten Jahres beliefen sich<br />
die leistungsgestörten kredite deutscher<br />
banken und sparkassen laut einer schätzung<br />
der PricewaterhouseCoopers ag auf<br />
einen nominalwert von 225 Mrd. €. £<br />
risikomanagement, investor<br />
Drei Prozent weniger Unternehmensinsolvenzen<br />
im<br />
Mai <strong>2011</strong><br />
w im Mai <strong>2011</strong> meldeten die deutschen<br />
amtsgerichte 2.611 unternehmensinsolvenzen.<br />
das waren nach angaben des<br />
statis tischen bundesamtes (destatis) drei<br />
Prozent weniger als im Mai 2010. damit<br />
lag zum neunten Mal in Folge die Zahl der<br />
unternehmensinsolvenzen niedriger als im<br />
entsprechenden Vorjahresmonat.<br />
die Zahl der Verbraucherinsolvenzen war im<br />
Mai <strong>2011</strong> mit 9.383 Fällen um 9,7% höher als<br />
im Mai 2010. einen anstieg der Verbraucher-<br />
198 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
insolvenzen gab es zuletzt im Januar <strong>2011</strong><br />
mit einer Zunahme von 2,3%. Zusammen<br />
mit den insolvenzen von anderen privaten<br />
schuldnern und nachlässen summierte<br />
sich die gesamtzahl der insolvenzen im<br />
Mai <strong>2011</strong> auf insgesamt 14.375 Fälle, das<br />
waren 6,7% mehr als im Mai des Vorjahrs.<br />
die voraussichtlichen offenen Forderungen<br />
der gläubiger bezifferten die gerichte für<br />
den Mai <strong>2011</strong> auf rd. 3,5 Mrd. €, das entspricht<br />
der summe des Vorjahresmonats.<br />
in den Monaten Januar bis Mai <strong>2011</strong><br />
wurden 12.727 insolvenzen von unternehmen<br />
(–7,2% gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum)<br />
und 43.602 insolvenzen<br />
von Verbrauchern (–2,2%) gemeldet. insgesamt<br />
registrierten die gerichte 67.476<br />
insolvenzen, das waren 3,8% weniger als<br />
in den Monaten Januar bis Mai 2010. £<br />
risikomanagement, investor<br />
Firmeninsolvenzen sinken im<br />
ersten Halbjahr <strong>2011</strong> um 10,9%<br />
w die Zahl der unternehmensinsolvenzen<br />
ist im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> in deutschland<br />
weiterhin rückläufig. die aktuelle studie<br />
der Hamburger Wirtschaftsauskunftei<br />
bürgel meldet in diesem untersuchungszeitraum<br />
10,9% weniger Firmenpleiten als<br />
im referenz halbjahr 2010. demnach mussten<br />
im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> lediglich 15.302<br />
unternehmen aufgeben. einziger Makel: im<br />
zweiten Quartal <strong>2011</strong> mussten 6,1% mehr<br />
Firmen einen insolvenzantrag stellen als im<br />
ersten Quartal des Jahres: Waren es in den<br />
ersten drei Monaten lediglich 7.423 unternehmen,<br />
standen im Folgequartal 7.879<br />
Firmen vor dem aus. die weitere entwicklung<br />
der unternehmensinsolvenzen könnte indes<br />
stark von der schuldenkrise in europa, die<br />
den hiesigen wirtschaftlichen aufschwung<br />
zu dämpfen droht, beeinflusst werden.<br />
bei den absoluten Zahlen im Ländervergleich<br />
verteilen sich die 15.302 Firmeninsolvenzen<br />
im ersten Halbjahr am stärksten<br />
auf nordrhein-Westfalen (3.187), bayern<br />
(1.870) und niedersachsen (1.701). bei<br />
der aussage kräftigeren relativen betrachtung<br />
je 10.000 Firmen müssen in bayern<br />
(32 je 10.000 unter nehmen) und baden-<br />
Württemberg (35) am wenigsten Firmen aufgeben.<br />
Während der bundesdurchschnitt bei<br />
48 insolvenzen je 10.000 unternehmen liegt,<br />
gestaltet sich die situation in bremen mit 91<br />
Fällen je 10.000 Firmen am gravierendsten.<br />
auch in sachsen-anhalt (84) und sachsen<br />
(73) ist die Lage angespannt. Mit einer ausnahme<br />
ist die Zahl der Firmeninsolvenzen<br />
im ersten Halbjahr in allen bundes ländern<br />
rückläufig: Lediglich bremen verzeichnet<br />
einen Zuwachs von 5,7% auf 223 Fälle. den<br />
stärksten rückgang um –18,5% erlebt hingegen<br />
baden-Württemberg. aber v. a. auch<br />
in bayern und sachsen-anhalt (je –17,2%)<br />
sowie berlin (–17,1%) sinken die Werte zweistellig.<br />
den Löwenanteil der Firmeninsolvenzen im<br />
untersuchungszeitraum halten gewerbetriebe<br />
und einzelunternehmen mit 44,5%,<br />
gefolgt von den gmbHs mit einem anteil<br />
von 35,8% unter den Pleitiers. bei allen analysierten<br />
rechtsformen sinken die insolvenzzahlen<br />
im Vergleich zum 1. Halbjahr<br />
2010 – bei der gmbH & Co. kg sogar um<br />
–23%, bei den gewerbebetrieben und einzelunternehmen<br />
immerhin um –2,4%.<br />
ein Viertel der unternehmen (25,7%), die im<br />
ersten Halbjahr <strong>2011</strong> insolvenz anmelden<br />
mussten, war nur bis zu zwei Jahre am<br />
Markt aktiv. diese jüngste altersgruppe,<br />
die statistisch oft unter eigen kapital mangel<br />
leidet, verzeichnet jedoch gegenüber dem<br />
ersten Halbjahr 2010 eine minimale Verbesserung<br />
um –1,5%. indes beträgt der anteil<br />
jener unternehmen an der insolvenzstatistik,<br />
die länger als 50 Jahre am Markt aktiv<br />
sind, lediglich 2,5%. Zudem gehen die unternehmensinsolvenzen<br />
in dieser gruppe um<br />
19,7% zurück. Ähnlich gute rückgänge um<br />
19,8% verzeichnet die gruppe der mehr als<br />
20 Jahre am Markt aktiven. £<br />
risikomanagement, investor<br />
Insolvenzen, Neugründungen<br />
und Löschungen<br />
w das dynamische Wirtschaftswachstum<br />
hat der finanziellen stabilität der unternehmen<br />
gut getan. durch den kraftvollen<br />
aufschwung gehen die insolvenzzahlen laut<br />
bericht von Creditreform spürbar zurück. im
ersten Halbjahr <strong>2011</strong> haben 14.960 unternehmen<br />
einen insolvenzantrag gestellt.<br />
das sind 11,1% weniger als im Vorjahreszeitraum<br />
(16.820).<br />
auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen<br />
ist rückläufig, mit –5,1% aber weniger stark<br />
als bei den unternehmen. 51.300 Verbraucher<br />
erklärten in den ersten sechs<br />
Monaten <strong>2011</strong> ihre Zahlungsunfähigkeit.<br />
in der Vorjahresperiode waren es 54.070.<br />
die nachfrage nach einem schuldenbereinigungsverfahren<br />
für Verbraucher ist damit<br />
unverändert hoch. nach 2007 und 2010<br />
wurde im laufenden Jahr der dritthöchste<br />
Wert seit einführung der insolvenz ordnung<br />
(inso) im Jahr 1999 festgestellt.<br />
bisher hat erst ein geringer teil der insolventen<br />
Verbraucher den Weg aus den<br />
schulden gefunden. rund 20.000 deutsche<br />
hatten bis zum Jahresende 2010 ihre Wohlverhaltensphase<br />
erfolgreich absolviert und<br />
die restschuldbefreiung erhalten. Zum Vergleich:<br />
seit 1999 wurden mehr als 700.000<br />
Privatinsolvenzen verzeichnet. insgesamt<br />
befassten sich die amtsgerichte im ersten<br />
Halbjahr <strong>2011</strong> mit 79.270 insolvenz fällen<br />
(erstes Halbjahr 2010: 85.310), darunter<br />
13.010 „sonstige“ insolvenzen wie z. b. überschuldete<br />
nachlässe oder insolvenzen von<br />
ehemals selbstständig tätigen (1. Halbjahr<br />
2010: 14.420).<br />
der volkswirtschaftliche schaden durch<br />
insolvenzen beläuft sich allein in den ersten<br />
sechs Monaten <strong>2011</strong> auf 10,4 Mrd. € (Vorjahreszeitraum:<br />
14,7 Mrd. €). schätzungsweise<br />
110.000 arbeitsplätze sind bedroht. £<br />
Vorstand, Forderungsbeitreibung,<br />
investor<br />
Forderungsverkauf: Warum<br />
Kreditinstitute jetzt handeln<br />
müssen<br />
w Laut einer aktuellen studie der PricewaterhouseCoopers<br />
ag (PwC) wird der<br />
Handel mit leistungsgestörten krediten<br />
(nPL) <strong>2011</strong> wieder anziehen. auch die<br />
Hamburger immofori ag, spezialist für<br />
Verkauf und bearbeitung leistungsgestörter<br />
Hypothekenkredite, sieht deutliche<br />
anzeichen für eine Marktbelebung. die<br />
gründe hierfür sind die strengeren eigenkapitalanforderungen<br />
nach basel iii, die rückzahlung<br />
der staatshilfen und die Leitzinserhöhung<br />
der europäischen Zentralbank.<br />
Während z. b. in großbritannien allein im<br />
ersten Halbjahr 2010 nPL-Portfolios im Wert<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
aktuell<br />
von 1,6 Mrd. € gehandelt wurden, warten<br />
investoren in deutschland immer noch auf<br />
die großen transaktionen. diese Zurückhaltung<br />
ist nach einschätzung von PwCexperten<br />
darauf zurückzuführen, dass die<br />
deutschen institute – z. t. dank staat licher<br />
unterstützung – die geforderten eigenkapitalquoten<br />
bisher trotz der Problemkredite<br />
noch erfüllen und sich daher Zeit<br />
mit dem Verkauf lassen konnten. nun<br />
aber sind banken und sparkassen mehr<br />
und mehr gezwungen, sich von ihren nPL-<br />
Portfolios zu trennen.<br />
auf der käuferseite stehen für diese problematischen<br />
kreditengagements schon jetzt<br />
investoren bereit, die nach anlagemöglichkeiten<br />
suchen. Vorübergehend war hier die<br />
nachfrage erlahmt, weil einige der großen<br />
Player im Zuge der Finanzkrise weggebrochen<br />
waren. Zu den investoren, die jetzt<br />
auf der suche nach geeigneten Portfolios<br />
für nPL-Fonds sind, gehören z. b. tPg Credit<br />
und Colony Capital – beide aus den usa.<br />
neben den großen amerikanischen Playern<br />
sind aktuell europäische gesellschaften<br />
auf der suche nach nPL-investments, die<br />
durchaus auch an kleineren Portfolios ab<br />
zwei Mio. € von regionalen kreditinstituten<br />
interessiert sind. die rendite erwar tungen<br />
liegen derzeit etwa bei realistischen 15%. £<br />
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Von Praktikern. Für Praktiker.
200<br />
beitrag<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Besicherung von Infrastrukturanlagen<br />
bei Anlagen der Erneuerbaren<br />
Energien<br />
besicherung und gemeinschaftliche nutzung von infrastrukturanlagen bei<br />
anlagen zur erzeugung von strom aus erneuerbaren energien gem. dem<br />
erneuerbare-energien-gesetz (eeg).<br />
Autor:<br />
Thomas Waechter,<br />
Syndikus, Bereich Firmenkunden,<br />
Deutsche Kreditbank AG,<br />
Berlin.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Kredit/Immobilien.<br />
1 so z. b. aufgrund des rechts des netzbetreibers<br />
auf Zuweisung eines anderen netzverknüpfungspunkts<br />
gem. § 5 abs. 3 eeg (2009).<br />
2 Zur besicherung von eeg-anlagen vgl.<br />
Michaelsen/Peters, FCH- sicherheitenkompendium,<br />
3. aufl .<strong>2011</strong>, rn. 2.511 ff .<br />
I. Einleitung<br />
w die weiter steigende Zahl von biogas-, Photovoltaik-<br />
und Windkraftanlagen führt u. a. dazu,<br />
dass immer weniger ungenutzte Flächen für die<br />
errichtung neuer anlagen zur erzeugung von<br />
strom aus erneuerbaren energien gem. dem<br />
erneuerbare-energien-gesetz (eeg-anlagen) zur<br />
Verfügung stehen. infolgedessen werden eeganlagen<br />
immer öfter in der nähe von anderen,<br />
bereits bestehenden eeg-anlagen errichtet.<br />
Hiermit stellt sich vermehrt die Frage, ob die<br />
für den betrieb der eeg-anlagen erforderlichen<br />
und bereits vorhandenen infrastrukturanlagen<br />
in Form von umspannwerken (Übergabestationen),<br />
kabeltrassen usw. bis zum einspeisepunkt<br />
des energieversorgungsunternehmens<br />
gemeinsam mit anderen betreibern von eeganlagen<br />
genutzt werden sollen.<br />
Für die (Mit-)nutzung der bereits vorhandenen<br />
infrastrukturanlagen spricht insbesondere, dass<br />
durch eine gemeinschaftliche nutzung Zeit<br />
und geld für die errichtung neuer infrastrukturanlagen<br />
eingespart werden können.<br />
oftmals ist es aber auch aus rechtlichen oder<br />
tatsächlichen gründen nicht möglich, neue<br />
infrastrukturanlagen zu errichten 1 .<br />
Vor allem die Mit- bzw. gemeinsame nutzung<br />
von infrastrukturanlagen macht es sowohl aus<br />
betreiber- als auch aus bankensicht erforderlich,<br />
diese frühzeitig rechtlich zu regeln. Hierbei<br />
stehen insbesondere die aspekte der frühzeitigen<br />
Projekt- und Planungssicherheit, des<br />
insolvenzschutzes sowie der Finanzierbarkeit,<br />
der sog. „bankability“, im Vordergrund.<br />
im Folgenden wird unter dem abschn. ii. ein<br />
Überblick über die verschiedenen sicherheitenmodelle<br />
bzgl. der infrastrukturanlagen<br />
gegeben. unter dem abschn. iii. wird speziell<br />
auf die thematik der gemeinsam genutzten<br />
infrastrukturanlagen durch mehrere betreiber<br />
von eeg-anlagen eingegangen.<br />
II. Sicherheitenmodelle bzgl.<br />
Infrastrukturanlagen<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen sowohl<br />
für den betreiber der eeg-anlage als auch für<br />
die fi nanzierende bank uneingeschränkt und<br />
unabhängig z. b. von der Vertragstreue und<br />
einer möglichen insolvenz eines Vertragspartners<br />
sicherzustellen, ist es erforderlich,<br />
sich rechtlich den Zugriff auf die infrastrukturanlagen<br />
zu sichern. Hierzu gibt es wie bei<br />
den eeg-anlagen 2 verschiedene sicherheitenmodelle,<br />
die insbesondere davon abhängig<br />
sind, in wessen eigentum die grundstücke, auf<br />
denen sich die infrastrukturanlagen befi nden,<br />
stehen.<br />
1. Schuldrechtliche/Vertragliche<br />
Lösung<br />
die einfachste Lösung, um sich rechtlich den<br />
Zugriff auf die infrastrukturanlagen zu sichern,<br />
stellt für den betreiber der abschluss von entsprechenden<br />
Pacht/-nutzungs-, stromdurchleitungs-,<br />
gestattungsverträgen etc. dar.<br />
Für die fi nanzierende bank können im sinne<br />
eines Vertrags zu gunsten dritter gem. § 328 bgb<br />
eintrittsrechte in die einzelnen Verträge für den<br />
Fall vereinbart werden, dass der grundstück-
eigentümer als Verpächter den ent sprechenden<br />
Pacht-/nutzungsvertrag z. b. wegen Zahlungsverzugs<br />
des Pächters ( betreiber der eeg-anlage)<br />
kündigen möchte.<br />
eine rein schuldrechtliche Lösung bietet jedoch<br />
weder dem betreiber, noch der finanzierenden<br />
bank für den Fall der insolvenz des Verpächters<br />
ausreichende sicherheit. in diesem Zusammenhang<br />
sind verschiedene sonderkündigungsrechte,<br />
insbesondere gem. § 111 inso<br />
oder § 57a ZVg, so dass zusätzlich eine dingliche<br />
besicherung in Form von Vormerkungen 3<br />
oder beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />
4 erforderlich ist.<br />
auf eine dingliche besicherung kann ggf.<br />
bei trägern der öffentlichen Hand, wie z. b.<br />
gemeinden, verzichtet werden, da bei diesen<br />
Vertragspartnern aufgrund des rechtsstaatsprinzips<br />
gem. art. 20 abs. 3 gg grundsätzlich<br />
von einer Vertragstreue ausgegangen werden<br />
kann. Zudem ist das insolvenzrisiko als gering<br />
einzustufen. in diesen Fällen ist jedoch darauf<br />
zu achten, dass in die („städtebaulichen“) Verträge<br />
mit der gemeinde Verpflichtungen aufgenommen<br />
werden, wonach noch vor einer<br />
Veräußerung oder der sonstigen Übertragung<br />
des entsprechenden grundstücks und somit<br />
eines Wechsels des Vertragspartners unverzüglich<br />
eine grundbuchliche besicherung zu<br />
erfolgen hat.<br />
2. Abtretungslösung<br />
der betreiber der eeg-anlage kann sich in<br />
bezug auf die infrastrukturanlagen, sofern er<br />
die Verträge nicht selbst abschließt und die<br />
abtretung rechtlich möglich ist, etwaige rechte<br />
aus den Verträgen abtreten lassen.<br />
die Zession von ansprüchen aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />
führt jedoch nicht dazu, dass<br />
der Zessionar Partei des „schuldverhältnisses<br />
im weiteren sinne“, d. h. des Vertrags zwischen<br />
dem Zedenten und dem schuldner, wird.<br />
Hierfür kommen entweder eine Vertragsübernahme<br />
5 oder schuldrechtlich vereinbarte eintrittsrechte<br />
in betracht 6 .<br />
die sicherungszession von ansprüchen aus<br />
Pacht-/nutzungsverträgen, die den betreiber<br />
berechtigen, ein umspannwerk auf einem<br />
grundstück zu errichten, zu betreiben oder mitzubenutzen,<br />
gewährt der bank zudem, sofern<br />
die abtretung vertraglich oder aufgrund des<br />
§ 399 bgb nicht ausgeschlossen ist, gem. § 51<br />
nr. 1 inso lediglich ein absonderungsrecht, was<br />
der bank kein Herausgabe-, sondern lediglich<br />
ein vorrangiges befriedigungsrecht gewährt.<br />
Folglich ist der Weiterbetrieb der eeg-anlage<br />
auf grundlage einer reinen „abtretungslösung“<br />
nicht gewährleistet.<br />
3. Übereignungslösung<br />
die sicherungsübereignung eines umspannwerks<br />
oder der entsprechenden kabel stellt<br />
ein klassisches sicherungsinstrument dar. die<br />
sicherungsübereignung gewährt der bank<br />
jedoch gem. § 51 nr. 1 inso ebenfalls nur ein<br />
absonderungsrecht. das Verwertungsrecht an<br />
dem sicherungsgegenstand steht gem. den<br />
§§ 166 ff. inso dem insolvenzverwalter zu. der<br />
Weiterbetrieb der eeg-anlage ist folglich ebenfalls<br />
nicht gesichert.<br />
Zudem ist eine sicherungsübereignung nur<br />
möglich, wenn es sich bei der infrastrukturanlage<br />
um eine bewegliche und damit<br />
sonderrechtsfähige sache handelt oder diese<br />
im Verhältnis zu dem grundstück einen scheinbestandteil<br />
i. s. d. § 95 bgb darstellt.<br />
4. Grundschuldlösung<br />
die belastung des grundstücks, auf dem sich<br />
die infrastrukturanlagen befinden, mit einer<br />
möglichst erstrangigen grundschuld, stellt eine<br />
klassische kreditsicherheit dar. sie eröffnet dem<br />
grundschuldgläubiger sowohl die Möglichkeit<br />
der Verwertung des grundstücks nebst der<br />
auf den grundstücken befindlichen infrastruktur<br />
anlagen als auch die Möglichkeit des<br />
„Weiterbetriebs“ derselben im rahmen der<br />
Zwangsverwaltung.<br />
da es sich bei der durch eine sicherungsgrundschuld<br />
zu sichernde Forderung nicht zwingend<br />
um eine geldforderung handeln muss 7 , kann<br />
z. b. als sicherungszweck auch die erfüllung der<br />
Verpflichtungen des grundstückseigentümers<br />
aus einem Pacht-/nutzungsvertrag mit dem<br />
umspannwerk-betreiber vereinbart werden.<br />
entsprechende grundschulden, insbesondere<br />
in Form von drittsicherheiten, werden in der<br />
Praxis jedoch eher selten bestellt.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Um den Weiterbetrieb<br />
der EEG-<br />
Anlagen sowohl<br />
für den Betreiber<br />
der EEG-Anlage<br />
als auch für die<br />
finanzierende Bank<br />
uneingeschränkt und<br />
unabhängig z. B. von<br />
der Vertragstreue<br />
und einer möglichen<br />
Insolvenz eines<br />
Vertragspartners<br />
sicherzustellen, ist<br />
es erforderlich, sich<br />
rechtlich den Zugriff<br />
auf die Infrastrukturanlagen<br />
zu sichern. «<br />
3 Vgl. abschn. V. 7.<br />
4 Vgl. abschn. 5.9.<br />
5 Vgl. Roth, in Münchener kommentar zum bgb,<br />
5. aufl. 2007, § 398 rdn. 4.<br />
6 Vgl. abschn. 5.1.<br />
7 Bassenge, in Palandt, 70. aufl. <strong>2011</strong>, § 1191<br />
rdn 13; Wolfsteiner, in Staudinger, bgb (2009),<br />
Vorb. zu §§ 1191 ff., rdn. 19.<br />
201
202<br />
beitrag<br />
» Erbbaurechtsverträge<br />
stellen<br />
eine adäquate und,<br />
aufgrund der klaren<br />
gesetzlichen Regelungen,<br />
eine rechtssichere<br />
Alternative<br />
zu den in der Praxis<br />
insbesondere aus<br />
Kostengründen<br />
bevorzugten<br />
Pacht-/Nutzungsverträgen<br />
dar. «<br />
8 erbbrVo gem. art. 25 des „Zweiten gesetzes<br />
über die bereinigung von bundesrecht im Zuständigkeitsbereich<br />
des bundesministeriums<br />
der Justiz“ vom 23.11.2007 (bgbl i s. 2.614) in<br />
erbbaurg umbenannt.<br />
9 bzgl. des abschlusses von Pacht-/nutzungsverträgen<br />
besteht grundsätzlich keine notarielle<br />
beurkundungspflicht.<br />
10 Zur Vertiefung: Freckmann/Frings/Grziwotz, das<br />
erbbaurecht in der Finanzierungspraxis, 2. aufl.<br />
2009.<br />
11 Meyer, in Staudinger, bgb (2009), § 1019 bgb<br />
rdn. 6.<br />
12 Meyer, a. a. o (Fn. 11), § 1019 bgb rdn. 3 f.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
5. Erbbaurechtslösung<br />
unter einem erbbaurecht versteht man gem.<br />
§ 1 des erbbaurg 8 das veräußerliche und vererbliche<br />
dingliche recht, auf oder unter der<br />
oberfläche fremden grund und bodens ein<br />
bauwerk zu haben.<br />
das erbbaurecht wird im grundbuch eingetragen<br />
und wie ein grundstück behandelt<br />
(grundstücksgleiches Recht). das mit<br />
dem erbbaurecht belastete grundstück verbleibt<br />
weiterhin im eigentum des erbbau-<br />
verpflichteten.<br />
das erbbaurecht und das mit dem erbbaurecht<br />
belastete grundstück bilden zwei selbständige<br />
wirtschaftliche einheiten, und zwar die wirtschaftliche<br />
einheit „erbbaurecht“ sowie die<br />
wirtschaftliche einheit „belastetes grundstück“.<br />
sind in dem erbbaurechtsvertrag keine Vereinbarungen<br />
zur Verwendung des bauwerks gem.<br />
§ 2 Ziffer 1 erbbaurg getroffen, so kann der<br />
erbbauberechtigte das bauwerk nach seinem<br />
belieben verwenden.<br />
Folglich sollte darauf geachtet werden, dass<br />
der erbbaurechtsvertrag entweder keine oder<br />
eine genau beschriebene Verwendungsbestimmung<br />
z. b. bezüglich der errichtung, des<br />
betriebs, der erhaltung oder der erneuerung<br />
eines umspannwerks enthält.<br />
das erbbaurecht kann wie das grundstück<br />
mit dinglichen rechten, so z. b. in Form einer<br />
erstrangigen grundschuld oder mit einer<br />
beschränkten persönlichen dienstbarkeit, für<br />
die finanzierende bank belastet werden. diesbezüglich<br />
bestehen jedoch oftmals vertraglich<br />
vereinbarte Zustimmungsvorbehalte seitens<br />
des grundstückeigentümers, die zu beachten<br />
sind.<br />
erbbaurechtsverträge stellen eine adäquate<br />
und aufgrund der klaren gesetzlichen regelungen<br />
eine rechtssichere alternative zu den<br />
in der Praxis insbesondere aus kostengründen 9<br />
bevorzugten Pacht-/nutzungsverträgen dar 10 .<br />
6. Nießbrauchslösung<br />
der nießbrauch gem. den §§ 1030 ff. bgb stellt<br />
eine dienstbarkeit im weiteren sinne dar, deren<br />
inhalt das unvererbliche und grundsätzlich<br />
nicht übertragbare dingliche recht an einer<br />
beweglichen oder unbeweglichen sache oder<br />
einem recht auf die gesamten nutzungen<br />
eines gegenstands einschließlich des rechts<br />
zum besitz beinhaltet.<br />
Zwar ist der nießbrauch an grundstücken zu<br />
gunsten des betreibers der eeg-anlage und der<br />
bank möglich, spielt jedoch wegen des umfassenden<br />
nutzungsrechts in der Praxis nur eine<br />
untergeordnete rolle.<br />
teilweise wird den betreibern der eeg- anlagen<br />
an den von ihnen genutzten infrastrukturanlagen,<br />
bei denen es sich um bewegliche<br />
sachen handeln muss, ein sog. „Quoten-nießbrauch“<br />
bestellt.<br />
7. Grunddienstbarkeitslösung<br />
eine grunddienstbarkeit gem. den §§ 1018 ff.<br />
bgb stellt eine belastung des dienenden<br />
zugunsten des herrschenden grundstücks<br />
dar, wodurch der gebrauchswert des<br />
dienenden grundstücks dem herrschenden<br />
dienstbar gemacht oder zu dessen gunsten<br />
eingeschränkt wird. gem. § 1018 bgb kann<br />
ein grundstück zu gunsten des eigentümers<br />
eines anderen grundstücks u. a. in der Weise<br />
belastet werden, dass dieser das grundstück in<br />
einzelnen beziehungen benutzen darf.<br />
Während zu der Frage, welchen grundsätzlichen<br />
inhalt grunddienstbarkeiten haben<br />
dürfen, zahlreiche gerichtsurteile vorliegen,<br />
sind in bezug auf grunddienstbarkeiten, die<br />
z. b. Leitungsrechte von eeg-anlagen zum<br />
inhalt haben, bislang keine veröffent lichten<br />
gerichtsurteile ergangen. Folglich ist in diesem<br />
Zusammenhang eine enge auslegung des<br />
objektiv zu bewertenden Vorteilsbegriffs i. s. d.<br />
§ 1019 bgb vorzunehmen, der vertraglich nicht<br />
abbedungen werden kann.<br />
gem. § 1019 bgb muss sich der Vorteil für das<br />
herrschende grundstück aus der allgemeinen<br />
grundstückssituation in Verbindung mit dem<br />
Zweck ergeben, der mit der grunddienstbarkeit<br />
verfolgt wird 11 . insbesondere muss die grunddienstbarkeit<br />
dem jeweiligen eigentümer des<br />
herrschenden grundstücks einen wirtschaftlichen<br />
Vorteil gewähren, wobei ein lediglich<br />
mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil genügt 12 .
dient die grunddienstbarkeit einem gewerbebetrieb<br />
z. b. in Form einer eeg-anlage, so muss<br />
das herrschende grundstück für das gewerbe<br />
besonders eingerichtet sein oder werden und<br />
von gewisser dauer sein 13 .<br />
Zu beachten ist, dass es nicht zwingend erforderlich<br />
ist, dass zwischen dienendem und<br />
herrschendem grundstück eine unmittelbare<br />
„nachbarschaft“ vorliegt, wobei jedoch eine<br />
weite entfernung einem Vorteil entgegenstehen<br />
kann 14 .<br />
8. (Beschränkte persönliche)<br />
Dienstbarkeitslösung<br />
Zu gunsten des betreibers und der finanzierenden<br />
bank kann eine beschränkte persön liche<br />
dienstbarkeit eingetragen werden, wonach es<br />
dem betreiber bzw. der finanzie renden bank<br />
gestattet ist, auf dem ent sprechenden grundstück<br />
z. b. ein umspannwerk zu errichten, zu<br />
nutzen, zu unterhalten usw.<br />
die eintragung einer beschränkten persönlichen<br />
(sicherungs-)dienstbarkeit zu gunsten<br />
der bank ist oft nicht gewünscht, da diese z. b.<br />
ein umspannwerk nicht selbst betreiben will,<br />
mit der rechtsinhaberschaft auch instandhaltungs-<br />
und Verkehrssicherungspflichten<br />
durch entsprechende schuldrechtliche Verträge<br />
verbunden sind und die beschränkte<br />
persön liche dienstbarkeit außer in den Fällen<br />
der § 1092 abs. 2 bgb („gesamtrechtsnachfolge“)<br />
und § 1092 abs. 3 bgb („Leitungs- und<br />
transportrechte“) aufgrund des höchstpersönlichen<br />
Charakters der dienstbarkeit zwingend<br />
unübertragbar ist.<br />
dies gilt auch für die Übertragung des schuldrechtlichen<br />
anspruchs aus eintragung einer<br />
beschränkten persönlichen dienstbarkeit 15 .<br />
Hingegen ist der schuldrechtliche anspruch<br />
auf bestellung einer dienstbarkeit oder auf<br />
eintragung einer entsprechenden Vormerkung<br />
zur sicherung des anspruchs auf eintragung<br />
einer dienstbarkeit dann übertragbar,<br />
wenn der anspruch z. b. einer bank oder<br />
einem von ihr zu benennenden und bestimmbaren<br />
dritten im rahmen eines unechten Vertrags<br />
zugunsten dritter gewährt wird und der<br />
Versprechensempfänger (z. b. bank) sowie der<br />
dritte von vornherein personenver schieden<br />
sind 16 .<br />
Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit,<br />
die ausübung der dienstbarkeit gem. § 1092<br />
abs. 1 satz 2 bgb auch einem dritten überlassen<br />
zu können, sofern dies durch den grundstückeigentümer<br />
gestattet wurde.<br />
teilweise werden im grundbuch auch sog.<br />
„auflösend und aufschiebend bedingte,<br />
beschränkte persönliche dienstbarkeit“ eingetragen<br />
17 , wonach die beschränkte persönliche<br />
dienstbarkeit zu gunsten des betreibers<br />
zumeist unter der auflösenden bedingung<br />
steht, dass die finanzierende bank in den Pacht-/<br />
nutzungsvertrag zwischen dem betreiber und<br />
dem Verpächter eintritt.<br />
beschränkte persönliche dienstbarkeiten sind<br />
abstrakt und damit unabhängig von dem<br />
schuldrechtlichen grundverhältnis. trotzdem<br />
besteht die gefahr, dass diese z. b. von einem<br />
insolvenzverwalter kondiziert werden, sofern<br />
ihnen keine schuldrechtliche berechtigung<br />
zugrunde liegt. Vorsorglich sollte daher darauf<br />
geachtet werden, dass eine solche besteht und<br />
bestehen bleibt.<br />
9. Vormerkungslösung<br />
die eintragung einer Vormerkung gem. § 883<br />
bgb erfolgt zur sicherung des anspruchs auf<br />
eintragung einer beschränkten persönlichen<br />
dienstbarkeit. grundlage hierfür ist zumeist eine<br />
schuldrechtliche Vereinbarung ent sprechend<br />
dem abschn. ii. 1.<br />
bei der Vormerkungslösung ist zu beachten,<br />
dass für eine umschreibung der Vormerkung<br />
in eine beschränkte persönliche dienstbarkeit<br />
die Zustimmung des grundstückseigentümers<br />
erforderlich ist, was u. u. bei Weigerung des<br />
grundstückseigentümers zumindest zu zeitlichen<br />
Verzögerungen führen kann.<br />
auch im rahmen der akzessorischen Vormerkung<br />
stellt sich die Frage der Übertragbarkeit<br />
des durch sie zu sichernden anspruchs auf<br />
eintragung einer beschränkten persönlichen<br />
dienstbarkeit.<br />
Während, wie unter dem abschn. ii. 8. bereits<br />
ausgeführt, der anspruch auf bestellung einer<br />
beschränkten persönlichen dienstbarkeit für<br />
eine bestimmte Person für nicht übertragbar<br />
gehalten wird, wird in der Literatur unter Verweis<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Vornehmlich geht<br />
es folglich darum,<br />
Alleingänge anderer<br />
Banken z. B. in Form<br />
der Verwertung des<br />
einzigen Umspannwerks<br />
zu verhindern,<br />
um den Weiterbetrieb<br />
der EEG- Anlagen<br />
der übrigen nicht<br />
notleidenden<br />
Betreiber zu<br />
gewährleisten. «<br />
13 Meyer, a. a. o (Fn. 11), § 1019 bgb rdn. 12.<br />
14 oLg München, nJW-rr <strong>2011</strong> s. 97, 98.<br />
15 bgH, nJW 2010 s. 1.074, 1.076; Reymann, dnotZ<br />
2010 s. 84, 102 f.<br />
16 bgHZ 28, 99, 102 f.; Reymann dnotZ 2010 s. 84,<br />
103 f.; ausführlich hierzu Keller, dnotZ <strong>2011</strong><br />
s. 99 ff.<br />
17 Vgl. Bassenge, a. a. o (Fn. 7), § 1092 rdn 2.<br />
203
eitrag<br />
18 bgHZ 28, 99 ff.<br />
19 Vgl. hierzu Keller, dnotZ <strong>2011</strong> s. 99, 103 a. e.<br />
20 Hierzu ausführlich: Lange-Parpart, rnotZ 2008<br />
204<br />
s. 377 ff.<br />
21 Hier teilweise im rahmen der Verpflichtung des<br />
grundstückseigentümers aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />
zur instandhaltung von gebäuden<br />
oder grundstücken etc. als sog. „instandhaltungsreallasten“<br />
22 Vgl. abschn. ii. 1.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
auf die entscheidung des bgH vom 09.07.1958 18<br />
überwiegend die auffassung vertreten, dass der<br />
anspruch auf bestellung einer beschränkten<br />
persönlichen dienstbarkeit aus einem unechten<br />
Vertrag zugunsten dritter auf einen dritten übertragbar<br />
ist, sofern der ursprüngliche gläubiger<br />
und derjenige, für die beschränkte persön lichen<br />
dienstbarkeit letztlich bestellt werden soll, von<br />
vornherein verschieden sind 19 .<br />
Hiernach würde die akzessorische Vormerkung<br />
gem. § 401 bgb mit der abtretung des schuldrechtlichen<br />
anspruchs des Versprechensempfängers<br />
auf den rechtsnachfolger übergehen.<br />
10. Reallastlösung<br />
reallasten gem. den §§ 11<strong>05</strong> bis 1112 bgb stellen<br />
beschränkt dingliche rechte dar, die im gegensatz<br />
zu dienstbarkeiten (positive) Leistungen<br />
des eigentümers zum gegenstand haben und<br />
keine befugnis zur tatsächlichen inanspruchnahme<br />
gewähren, sondern nur die Möglichkeit<br />
einer Verwertung des belasteten grundstücks.<br />
die Leistungen können auf sach-, geld- oder<br />
dienstleistungen (Handlungen) gerichtet sein.<br />
(sicherungs-)reallasten 20 kommen daher im<br />
rahmen der besicherung von infrastrukturanlagen,<br />
wie bei eeg-anlagen 21 auch, eine eher<br />
untergeordnete rolle zu.<br />
11. Gesellschaftsrechtliche Lösung<br />
teilweise wird zu gunsten der finanzierenden<br />
bank eine Verpfändung (sog. „share pledge“)<br />
von gesellschaftsanteilen an sog. „umspannwerk-<br />
bzw. infrastrukturgesellschaften“, bei<br />
denen es sich überwiegend um von betreibern<br />
der eeg-anlagen gegründete kommanditgesellschaften<br />
oder gesellschaften bürgerlichen<br />
rechts handeln, vorgenommen. oftmals<br />
stehen die infrastrukturanlagen im eigentum<br />
der umspannwerk- bzw. infrastrukturgesellschaften.<br />
teilweise übernehmen die umspannwerk-<br />
bzw. infrastrukturgesellschaften für die<br />
einzelnen betreiber der eeg-anlagen den<br />
betrieb, die Wartung der eeg-anlagen oder<br />
die abrechnung nach dem eeg.<br />
Während die abtretung von gesellschaftsanteilen<br />
(sog. „share deal“) selten vorkommt, da sie<br />
mit Haftungsrisiken für den sicherungsnehmer<br />
verbunden ist, wird die Verpfändung oftmals<br />
von den gesellschaftern der umspannwerk-<br />
bzw. infrastruktur gesell schaften abgelehnt,<br />
da die Verpfändung der gesellschaftsanteile<br />
wiederum zu einer kontrolle der gesell schafter<br />
führt.<br />
durch eine Verpfändung der gesellschaftsanteile<br />
wird der Zugriff auf die infrastrukturanlagen<br />
nicht sichergestellt. Vielmehr handelt<br />
es sich bei dem mit der Verpfändung verbundenen<br />
Pfandrecht um ein druckmittel,<br />
um bestimmte Ziele der finanzierenden bank<br />
durchzusetzen.<br />
III. Gemeinsam genutzte<br />
Infrastrukturanlagen<br />
1. Gründe<br />
sofern die infrastrukturanlagen gemeinsam<br />
durch verschiedene betreiber von eeg- anlagen<br />
aus rechtlichen oder tatsächlichen gründen<br />
genutzt werden, stellt sich für den einzelnen<br />
betreiber und die ihn finanzierende bank die<br />
Frage, ob und in welchem rahmen schuldrechtliche<br />
Vereinbarungen und ding liche rechte<br />
erforderlich sind, damit ein uneingeschränkter<br />
Weiterbetrieb der eeg-anlage durch fortlaufende<br />
nutzung der infrastrukturanlagen unabhängig<br />
von dritten möglich ist.<br />
2. „(Mit-)Nutzungsverträge“<br />
sofern sich die infrastrukturanlagen im eigentum<br />
eines betreibers einer eeg-anlage befinden,<br />
kann dieser anderen betreibern von eeg-<br />
anlagen die nutzung der infrastruktur anlagen<br />
im rahmen von (Mit-)nutzungsverträgen einräumen.<br />
teilweise werden zu gunsten der<br />
anderen betreiber zusätzlich dingliche rechte<br />
in Form von beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />
oder ein „Quotennießbrauch“ z. b. an<br />
dem umspannwerk eingeräumt.<br />
den finanzierenden banken sind wiederum<br />
eintrittsrechte in die nutzungsverträge und<br />
zusätzlich dingliche rechte einzuräumen 22 .<br />
3. Miteigentumslösung<br />
sofern es sich bei den infrastrukturanlagen um<br />
einheitliche bewegliche sachen i. s. d. § 90 bgb<br />
handelt, können hieran mehrere eigentümer
Miteigentum gem. den §§ 1008 ff. bgb<br />
begründen. so ist es denkbar, dass mehrere<br />
betreiber Miteigentümer eines umspannwerks<br />
werden, um sich den Zugriff auf das umspannwerk<br />
zu sichern.<br />
grundlage für die begründung von Miteigentum<br />
ist der abschluss einer „Miteigentümervereinbarung“,<br />
in der insbesondere die Verteilung<br />
der Miteigentumsanteile zu regeln ist.<br />
um alleingänge von einzelnen Miteigen tümern<br />
zu vermeiden, sollte in der Miteigentümervereinbarung<br />
zudem die jederzeitige auflösung<br />
der bruchteilsgemeinschaft vertraglich ausgeschlossen<br />
werden.<br />
der dem betreiber der eeg-anlage an der infrastrukturanlage<br />
ggf. zustehende Miteigentumsanteil<br />
kann dann an die finanzierende bank<br />
sicherungshalber übertragen werden.<br />
4. Treuhand- und Sicherheitenpoollösung<br />
sofern sich ein betreiber einer eeg-anlage<br />
an bereits existierenden infrastrukturanlagen<br />
beteiligen möchte und die übrigen betreiber<br />
der eeg-anlagen zudem von anderen banken<br />
finanziert werden, zu deren gunsten teilweise<br />
bereits die unter dem abschn. ii. genannten<br />
sicherheiten bestellt wurden, kann die den<br />
„neuen“ betreiber der eeg-anlage finanzierende<br />
bank an diesen durch den abschluss eines<br />
treuhand-/sicherheitenpoolvertrags 23 mit den<br />
anderen finanzierenden banken partizipieren.<br />
diese Poollösung weicht insofern von den<br />
üblichen treuhand-/sicherheitenpoolver trägen<br />
ab, als hier nicht verschiedene sicherheiten<br />
für kredite mehrerer banken an einen kreditnehmer,<br />
sondern für kredite an mehrere kreditnehmer<br />
treuhänderisch gehalten und verwaltet<br />
werden sollen 24 .<br />
schwierig stellt sich hierbei die bestimmung<br />
des sicherungs- bzw. Verwertungsfalls dar, da<br />
es eher unwahrscheinlich ist, dass alle kreditnehmer/betreiber<br />
der eeg-anlagen der verschiedenen<br />
banken gleichzeitig zahlungsunfähig<br />
werden.<br />
der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag muss,<br />
damit die nicht notleidenden kreditnehmer/<br />
betreiber der eeg-anlagen die infrastrukturanlagen<br />
weiterhin uneingeschränkt nutzen<br />
können, so gestaltet sein, dass eine Verwertung<br />
der treuhandsicherheiten in Form der<br />
infrastruktur anlagen nur in betracht kommt,<br />
wenn sämtliche kredite aller finanzierenden<br />
banken notleidend werden.<br />
Vornehmlich geht es folglich darum, alleingänge<br />
anderer banken z. b. in Form der Verwertung<br />
des einzigen umspannwerks zu verhindern,<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen<br />
der übrigen nicht notleidenden betreiber zu<br />
gewährleisten.<br />
teilweise treten bei derartigen treuhand-/<br />
sicherheitenpoolverträgen sog. „umspannwerk/infrastrukturgesellschaften“<br />
als drittsicherungsgeber<br />
auf. Hierbei ist zu beachten, dass<br />
die umspannwerk-/infrastruktur gesell schaften,<br />
auch wenn sie eigentümer des umspannwerks<br />
sind, keine anlagenbetreiber i. s. d. eeg darstellen<br />
und folglich die gesetzlichen einspeisvergütungsansprüche<br />
gem. dem eeg den einzelnen<br />
betreibern zustehen. Folglich ist darauf<br />
zu achten, dass der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag<br />
regelungen bzgl. der Verteilung<br />
der an die einzelnen banken abgetretenen<br />
vertraglichen und gesetzlichen einspeisevergütungsansprüche<br />
enthält.<br />
IV. Fazit<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen zu<br />
gewährleisten, stehen sowohl aus sicht der<br />
betreiber der eeg anlagen als auch aus sicht<br />
der sie finanzierenden banken verschiedene<br />
sicherheiten bzgl. der besicherung der infrastrukturanlagen<br />
zur Verfügung.<br />
Welche der einzelnen sicherheiten ggf. kumulativ<br />
bestellt werden, hängt entscheidend vom<br />
einzelfall und der bereitschaft der beteiligten ab,<br />
ob etwaige schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />
durch entsprechende dingliche rechte ergänzt<br />
werden. Wie bei der besicherung von eeg-<br />
anlagen auch, ist grundsätzlich „klassischen<br />
dinglichen sicherheiten“ wie grundschulden<br />
der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“<br />
zu geben. schuldrechtliche Vereinbarungen<br />
reichen als sicherheit nicht aus, um den Weiterbetrieb<br />
der eeg-anlage nebst den infrastrukturanlagen<br />
ausreichend zu besichern. £<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
23 Vgl. hierzu: Rost/Sickel/Tauber/Zimny, bearbeitungs-<br />
und Prüfungsleitfaden konsortialkreditgeschäft<br />
und sicherheitenpools, 2. aufl. 2010.<br />
24 ein solch untypischer Vertrag sollte daher auch<br />
eher als „(sicherheiten-)treuhandvereinbarung“<br />
bezeichnet werden.<br />
2<strong>05</strong>
eitrag<br />
PRaxiSTiPPS<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen mit Hilfe der infrastrukturanlagen sicherzustellen, sind dingliche, insbesondere<br />
grundbuchliche rechte, unerlässlich.<br />
klassischen sicherheiten, wie z. b. erstrangige grundschulden, ist der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“ zu geben.<br />
Mit Hilfe von sicherheiten-treuhandvereinbarungen (treuhand/sicherheitenpoolverträgen) ist es möglich, die Verwertung<br />
von infrastrukturanlagen dahingehend einzuschränken, dass eine Verwertung der für den betrieb der eeg-anlagen<br />
wesentlichen infrastrukturanlagen durch eine der finanzierenden banken nur dann möglich ist, wenn sämtliche kredite<br />
der die infrastrukturanlagen gemeinsam nutzenden eeg-anlagen betreiber notleidend werden.
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Umsetzung der verschärften<br />
Durchschaumethode<br />
Prüfung von großkrediten, nicht nur im klassischen kreditgeschäft.<br />
I. Einleitung<br />
w die weltweite Finanzmarktkrise, die mit<br />
der insolvenz der us-amerikanischen bank<br />
Lehman brothers im september 2008 wohl<br />
ihren Höhepunkt erreichte, rief unlängst nationale<br />
und internationale aufsichtsbehörden auf<br />
den Plan, ursachenforschung zu betreiben und<br />
die „Lessons Learned“ in ein krisenfestes, regulatorisches<br />
rahmenwerk für die Finanzbranche<br />
umzusetzen.<br />
dabei steht die als „Crd ii“ bekannte novellierung<br />
der banken- und kapitaladäquanzrichtlinie<br />
für eine erste reaktion der eu auf die vermeintlichen<br />
ursachen der Finanzmarktkrise.<br />
bereits zum 31.12.2010 wurden strengere regelungen<br />
zur anerkennung von kernkapitalinstrumenten,<br />
zur durchführung von Verbriefungstransaktionen<br />
sowie zur anwendung der<br />
großkreditvorschriften umgesetzt. bis ende des<br />
Jahres <strong>2011</strong> sind zudem nach der sog. „Crd iii“<br />
weitere regulatorische neuerungen in nationales<br />
recht umzusetzen, bevor voraussichtlich<br />
ab dem Jahr 2013 die umfassend überarbeiteten<br />
eigenkapital- und Liquiditätsvor schriften<br />
des baseler ausschusses für banken aufsicht<br />
(„basel iii“) über die eu- regulierung national<br />
anwendung fi nden werden.<br />
Mit blick auf die historische entwicklung des<br />
bankaufsichtsrechts überrascht es nicht, dass<br />
von den ersten reaktionen auf die Finanzmarktkrise<br />
insbesondere die großkreditvorschriften<br />
betroff en sind. Während jedoch bisher<br />
vornehmlich die quantitative begrenzung von<br />
großkrediten im Fokus der aufsicht stand,<br />
stellen die im Zuge der Crd ii implementierten<br />
regelungen auch auf konservativere Vorschriften<br />
bei der ermittlung des kreditnehmers ab.<br />
so müssen institute zukünftig bei anteilen an<br />
strukturierten Produkten das jeweilige gesamtkonstrukt<br />
risikoadäquat analysieren, um die<br />
kreditnehmer der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
zu bestimmen. die aufsicht<br />
hat hierfür grundsätzlich die anwendung der<br />
sog. Durchschaumethode vorgegeben, nach<br />
der sämtliche underlyings von konstrukten<br />
zu identifi zieren und für die Zwecke der großkreditmeldung<br />
zu berücksichtigen sind. Ziel<br />
dieser aufsichtlichen Vorgaben ist es, zu verhindern,<br />
dass banken über das investment in strukturierten<br />
Produkten ein aufzeigen von risikokonzentrationen<br />
umgehen könnten.<br />
in diesem Zusammenhang erläutert der<br />
folgende beitrag zunächst die aufsichtsrechtlichen<br />
grundlagen zur anwendung der<br />
durchschaumethode und grenzt die hiervon<br />
möglicher weise betroff enen Produkte voneinander<br />
ab. des Weiteren werden Fragestellungen<br />
diskutiert, die im rahmen der<br />
erstmaligen fachlichen und systemseitigen<br />
umsetzung der neuen Vorschriften zu erwarten<br />
sind, bevor abschließend ein ausblick auf<br />
die langfristigen konsequenzen für die betreffenden<br />
Finanzprodukte erfolgt.<br />
II. Durchschau<br />
1. Grundsätze<br />
Zielsetzung der in § 6 groMikV n. F. geregelten<br />
durchschau ist es, alle arten von investments,<br />
denen adressenausfallrisiken aus zugrunde<br />
liegenden geschäften innewohnen (sog.<br />
„ konstrukte“), in deren Einzelbestandteile zu<br />
zerlegen. um dieses Ziel zu erreichen, müssen<br />
sowohl die wirtschaftliche Substanz als auch<br />
die aus der jeweiligen Struktur erwachsenden<br />
risiken berücksichtigt werden.<br />
Hieraus ergeben sich vier verschiedene<br />
Methoden 1 der durchschau, die sich einerseits<br />
hinsichtlich ihrer genauigkeit und andererseits<br />
hinsichtlich ihrer komplexität unterscheiden.<br />
Zudem ersetzt die durchschau nicht<br />
die begrenzung der investition in ein einzelnes<br />
konstrukt (mit ausnahme einzelner investment-<br />
Autoren:<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
Christopher Kullmann,<br />
Executive Director, Solutions Tax,<br />
ALM, Risk (STAR),<br />
Nomura Bank (Deutschland) GmbH<br />
und<br />
Christoph Himmelmann,<br />
Servicebereich Regulatory,<br />
PricewaterhouseCoopers AG WPG.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Bereichsübergreifende Themen<br />
(u. a. Revision, Vorstand,<br />
Personal).<br />
» Die Durchschaumethode<br />
soll verhindern,<br />
dass Institute über<br />
Investitionen in<br />
strukturierte Produkte<br />
ein Aufzeigen<br />
von Risiko kon zentrationen<br />
umgehen. «<br />
1 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009, rz. 47ff .<br />
207
eitrag<br />
» Von den möglichen<br />
Durch schaumethodenbevorzugt<br />
die Aufsicht auf<br />
Grund der hohen<br />
Risiko sensitivität<br />
die vollständige<br />
Durchschau. «<br />
208<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
fonds, s. u.). diese investitionen sind unabhängig<br />
von art und ergebnis der durchschau stets als<br />
eigenständiger kredit anzusehen und unterliegen<br />
damit den großkreditbegrenzungen.<br />
2. Methoden der Durchschau<br />
a) Vollständige Durchschau<br />
bei der vollständigen durchschau handelt<br />
es sich um die risikosensitivste und damit<br />
von der aufsicht präferierte Methode der<br />
durchschau. Hierbei identifiziert das institut<br />
alle kreditnehmer im konstrukt. die kreditnehmer<br />
werden dann den jeweiligen Kreditnehmer<br />
einheiten zugeordnet. Zur ermittlung<br />
der kredithöhe und der auslastung der<br />
groß kreditgrenzen werden also risiken aus<br />
konstrukten mit direkten Positionen des instituts<br />
zusammengeführt. ist ein institut nicht<br />
alleiniger investor in ein konstrukt bzw. eine<br />
tranche, so müssen die betreffenden kreditbeträge<br />
nur quotal zum jeweiligen anteil des<br />
instituts am gesamtkonstrukt erfasst werden.<br />
b) Teilweise Durchschau<br />
die teilweise durchschau ist eine Mischform<br />
aus der vollständigen durchschau und<br />
der Methode „unbekannte adressenausfallrisiken“<br />
(s. u.). die kreditnehmer im konstrukt,<br />
die das institut identifizieren kann, werden<br />
wie oben beschrieben als einzelne kreditnehmer<br />
zu ihren jeweiligen kreditnehmereinheiten<br />
zusammengeführt. alle verbleibenden<br />
kredite werden, zusammengefasst als unbekannte<br />
adressen ausfallrisiken, wie unten<br />
beschrieben behandelt.<br />
c) Strukturbasierter Ansatz<br />
kann ein institut aufgrund strukturinhärenter<br />
Merkmale eines konstrukts (bspw. der<br />
anlagepolitik eines investmentfonds) sicherstellen,<br />
dass aus diesem konstrukt und allen<br />
anderen geschäftsaktivitäten des instituts, einschließlich<br />
anderer investments in konstrukte,<br />
keine Positionen resultieren, die mehr als zwei<br />
Prozent des haftenden eigenkapitals des instituts<br />
ausmachen, kann es das betreffende<br />
konstrukt als unabhängigen, nicht verbundenen<br />
kreditnehmer betrachten. dies wird insbesondere<br />
dann zutreffen, wenn ein investment<br />
in ein hinreichend granulares konstrukt erfolgt,<br />
dessen zugrunde liegende risikopositionen<br />
komplementär zu den übrigen geschäftsaktivitäten<br />
des instituts sind.<br />
d) Unbekannte Adressenausfallrisiken<br />
kann oder will ein institut nicht die zugrunde<br />
liegenden kreditnehmer durchschauen und<br />
ist auch die Verwendung des strukturbasierten<br />
ansatzes nicht möglich, verbleibt nur die<br />
behandlung der zugrunde liegenden risiken<br />
als unbekannte adressenausfallrisiken. Hier ist<br />
zwischen granularen und nicht-granu laren<br />
Konstrukten zu unterscheiden. ein konstrukt<br />
gilt als granular, wenn der größte einzel kredit<br />
im konstrukt weniger als fünf Prozent des Werts<br />
des gesamtkonstruktes ausmacht.<br />
granulare konstrukte werden, genauso wie<br />
beim strukturbasierten ansatz, als unabhängige,<br />
nicht verbundene kreditnehmer betrachtet.<br />
das investment in das konstrukt unterliegt<br />
also den großkreditgrenzen, es wird aber nicht<br />
weiter durchgeschaut.<br />
nicht-granulare konstrukte, durch die nicht<br />
durchgeschaut wird, werden in summe als ein<br />
einziger unbekannter Kreditnehmer betrachtet.<br />
institute müssen also die summe ihrer<br />
investments in alle intransparenten konstrukte<br />
als einen kredit an einen unbekannten kreditnehmer<br />
behandeln. auf diesen kredit sind die<br />
Großkreditgrenzen anwendbar.<br />
3. Betroffene Produkte<br />
a) Investmentfonds<br />
Wesentliche betroffene Produktgruppe der<br />
neuregelungen sind alle arten von Fondskonstruktionen.<br />
die bandbreite unterschiedlicher<br />
Produkte in dieser Produktgruppe ist groß. sie<br />
reicht von hoch regulierten Publikumsfonds<br />
mit einem breiten anlagemandat bis hin zu<br />
maßgeschneiderten geschlossenen Fonds,<br />
die einem sehr engen anlegerkreis Zugang zu<br />
bestimmten Märkten oder risiken ermöglichen.<br />
aus sicht der aufsicht ist insbesondere zwischen<br />
regulierten investmentvermögen, die von einer<br />
deutschen kapitalanlagegesellschaft (kag)<br />
oder einer vergleichbar regulierten internationalen<br />
gesellschaft verwaltet werden, und allen<br />
anderen Fondsprodukten zu unterscheiden. bei
ersteren schätzt die aufsicht das operationelle<br />
Risiko aufgrund der laufenden aufsicht der<br />
kag und der depotbank als gering ein. sofern<br />
die kag einem institut in bezug auf einen Fonds<br />
hinreichend aktuelle und detaillierte informationen<br />
zur Verfügung stellt und das institut<br />
diesen Fonds nach den regeln der vollständigen<br />
durchschau behandelt, braucht das institut<br />
das Fondsinvestment selbst nicht auf die<br />
Groß kreditgrenzen anzurechnen. insofern<br />
werden regulierte investment vermögen gegenüber<br />
anderen konstrukten bevorzugt.<br />
Zur abbildung von Leverage, also eingeworbenem<br />
Fremdkapital im Fonds, hat sich die<br />
aufsicht nur in bezug auf die ermittlung der<br />
Granularität geäußert: Hier wird zur ermittlung<br />
der einhaltung der Fünf-Prozent-grenze<br />
die volle aktivseite in bezug zum nettomarktwert<br />
des Fonds 2 gesetzt.<br />
die berücksichtigung von Krediten oder<br />
Kontrahentenrisiken aus derivaten gegenüber<br />
einem Fonds sind noch nicht abschließend<br />
geklärt. Für eine betrachtung des Fonds als einzelnen<br />
kreditnehmer spricht die tatsache, dass<br />
Verpflichtungen aus krediten und derivaten<br />
gegenüber dem vom anteilsinhaber zur Verfügung<br />
gestellten kapital vorrangig sind. dagegen<br />
spricht, dass ein vergleichbarer Rangunterschied<br />
in der kapitalstruktur von tranchierten<br />
Produkten ebenfalls keinen Verzicht auf die<br />
durchschauerfordernis zur Folge hat.<br />
b) Verbriefungen<br />
Für investments in tranchen von Verbrie fungen<br />
gilt grundsätzlich dasselbe wie für investments<br />
in Fonds. bei investments in tranchierten<br />
Konstrukten – z. b. Verbriefungen – wirken<br />
nachgeordnete tranchen nur dann risiko-<br />
mindernd, wenn das institut mehrere tranchen<br />
hält, zwischen denen mind. eine von einem<br />
dritt investor gehaltene tranche liegt. andernfalls<br />
sind die zugrunde liegenden kredite mit<br />
dem anteil des instituts an der gehaltenen<br />
tranche zu gewichten und der jeweiligen<br />
kredit nehmereinheit zuzurechnen.<br />
nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie mit<br />
übrigen Geschäften innerhalb einer Verbriefungstransaktion<br />
umzugehen ist. so werden z. b.<br />
häufig die Zinsrisiken innerhalb einer solchen<br />
transaktion durch Zinsswaps gesichert. im<br />
regelfall sind derartige Zinsswaps vorrangig zu<br />
allen von der Verbriefungszweckgesellschaft<br />
emittierten refinanzierungstiteln. Fraglich ist<br />
nun, ob die Swappartner in einer derartigen<br />
konstellation ebenfalls die der Verbriefungstransaktion<br />
zugrunde liegenden kredite durchschauen<br />
müssen.<br />
c) Private Equity-Fonds<br />
Private equity-Fonds sind im regelfall nicht<br />
als investmentvermögen i. s. d. investmentgesetzes,<br />
sondern als beteiligung an einem<br />
unternehmen, das wiederum andere unternehmens<br />
beteiligungen hält, aufgesetzt. Zu-<br />
nächst sind Beteiligungen an unternehmen<br />
nicht zu durchschauen. das einer typischen<br />
unternehmensbeteiligung zugrunde liegende<br />
adressenausfallrisiko resultiert nicht aus dem<br />
risiko, dass die Zahlungsströme aus einzelnen<br />
aktiva des unternehmens nicht erwartungsgemäß<br />
fließen. Vielmehr besteht das adressenausfallrisiko<br />
im eintritt der durch das unternehmen<br />
als ergebnis seiner geschäftspolitik<br />
und -aktivitäten erwarteten Zahlungsströme.<br />
bei Private Equity-Fonds verhält es sich allerdings<br />
anders: Hier besteht die tätigkeit aus dem<br />
abbildung 1: Wesentliche Vorschriften für Großkredite nach KWG und GroMiKV<br />
Großkredit (Definition)<br />
tägliche/untertägige Überwachung<br />
Einstimmiger Beschluss Quartalsweise Meldung<br />
Großkreditobergrenze<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Wesentliche<br />
betroffene Produktgruppe<br />
der Neurege<br />
lungen sind alle<br />
Arten von Fondskonstruktionen.<br />
«<br />
2 der nettomarktwert des Fonds wird als<br />
die summe der Marktwerte der zugrunde<br />
liegenden Vermögenswerte abzüglich aufgenommener<br />
kredite und sonstiger Verbindlichkeiten<br />
ermittelt.<br />
209
eitrag<br />
» Für Underlyings<br />
strukturierter<br />
Produkte gelten<br />
künftig die Großund<br />
Millionen kreditvorschriften.<br />
«<br />
210<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
erwerb und Halten von beteiligungen ohne<br />
die ausübung einer eigenen wirtschaftlichen<br />
tätigkeit über die Verwaltung und ggf. einflussnahme<br />
auf die gehaltenen beteili gungen<br />
hi naus. daher sind auch beteiligungen an<br />
Private equity-Fonds als konstrukte anzusehen.<br />
d) Kreditderivate<br />
die aufsicht stellt im rs-entwurf klar, dass die<br />
dargestellten regelungen zur durchschau der<br />
zugrunde liegenden adressenausfall risiken<br />
auch die bisherige aufsichtspraxis in bezug<br />
auf die abbildung der zugrunde liegenden<br />
kreditrisiken im kreditmeldewesen ersetzen.<br />
insofern gilt für alle Credit Linked notes,<br />
Credit default swaps und nth-to-default Credit<br />
default swaps, dass die oben beschriebenen<br />
durchschaumethoden anzuwenden sind. ist<br />
ein institut eines von mehreren gleichrangigen<br />
investoren oder sicherungsgebern, sind<br />
die kredite jeweils quotal auf die großkreditgrenzen<br />
anzurechnen.<br />
III. Praktische Umsetzung<br />
sinn und Zweck des verschärften regelwerks<br />
für konstrukte ist, dass die im rahmen der<br />
durchschau nach § 6 groMikV identifi zierten<br />
adressen grundsätzlich wie direkte kreditnehmer<br />
der bank behandelt werden. Folglich<br />
finden auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
auch sämtliche anzeige-<br />
und Beschlussvorschriften für Großkredite<br />
anwendung, womit wiederum eine entsprechende<br />
integration der durchschau in die<br />
Meldewesenprozesse der institute erforderlich<br />
wird.<br />
Von den in rede stehenden großkreditvorschriften<br />
sind im Wesentlichen die quantitativen<br />
begrenzungen in Verbindung mit den<br />
beschluss- und anzeigeerfordernissen sowie<br />
die quartalsweisen Meldepflichten zu nennen.<br />
nach Maßgabe des § 13 abs. 2 kWg müssen<br />
institute bei krediten, die zehn Prozent des<br />
haftenden eigenkapitals erreichen oder überschreiten<br />
und damit die großkreditdefinition<br />
erfüllen, vor der kreditgewährung einen einstimmigen<br />
Beschluss sämtlicher geschäftsleiter<br />
herbeiführen. bei investitionen in strukturierte<br />
Produkte oder dem erwerb von anteilen<br />
an einem investmentvermögen ist jedoch zu<br />
erwarten, dass dem institut im Vorfeld der<br />
anlage die genaue Zusammensetzung und die<br />
einzelnen zugrunde liegenden adressen nicht<br />
immer bekannt sind. die beschluss fassung<br />
muss demnach in diesen Fällen unverzüglich<br />
nachgeholt werden, sobald über die durchschau<br />
ein großkredit i. s. d. § 13 kWg identifiziert<br />
wurde. Folgerichtig sind die kredit prozesse<br />
der betreffenden institute dahingehend anzupassen,<br />
dass sich grundsätzlich an die Zerlegung<br />
eines konstrukts die bestimmung der<br />
kreditnehmereinheit und der institutsinterne<br />
beschlussfassungsprozess anschließen.<br />
Vor demselben Hintergrund sind nunmehr<br />
im Vorfeld einer investition in strukturierte<br />
Produkte auch die potentiellen auswirkungen<br />
auf die Großkreditobergrenzen zu berücksichtigen.<br />
gemäß § 13 abs. 3 bzw. § 13a abs. 3<br />
und 4 kWg hat ein institut sicherzustellen,<br />
dass kredite an einen kreditnehmer oder eine<br />
kredit nehmereinheit 25% des haftenden eigenkapitals<br />
nicht bzw. nicht ohne Zustimmung<br />
der baFin übersteigen. institutionelle anleger<br />
sollten daher in der Lage sein, die bereits zum<br />
Zeitpunkt der investitionsentscheidung verfügbaren<br />
informationen zu den underlyings eines<br />
konstrukts im rahmen ihrer internen Limit-<br />
und Überwachungssysteme dergestalt einzubinden,<br />
dass eine Überschreitung der großkredit<br />
obergrenzen bei erstmaliger Zerlegung<br />
grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.<br />
die aufsichtsrechtlichen anzeige- und Meldepflichten<br />
für Großkredite nach § 13 abs. 1<br />
kWg werden mittels vorgegebener Meldeformate<br />
in den anlagen zur groMikV präzisiert.<br />
damit wird deutlich, welche informationen institute<br />
bei gewährung eines großkredits grundsätzlich<br />
vorhalten müssen. dieselben informationspflichten<br />
strahlen mit umsetzung der<br />
Crd ii auch auf die im rahmen der durchschau<br />
identifizierten großkredite aus. Letztlich<br />
hat das institut sowohl die stamm- als auch die<br />
betrags daten des einem konstrukt zugrunde<br />
liegenden kreditnehmers im rahmen der aufsichtsrechtlichen<br />
Meldepflichten quartalsweise<br />
zu melden.<br />
Wenngleich die genannten großkreditmeldungen<br />
quartalsweise zu erfolgen haben,<br />
ist gemäß den §§ 24 bzw. 29 groMikV dennoch<br />
eine tägliche Berechnung der groß kredite
erforderlich („tägliche abrufbereitschaft“). darüber<br />
hinaus haben institute zu berücksichtigen,<br />
dass sowohl für die beachtung der anzeige- als<br />
auch der beschlusspflichten für großkredite,<br />
der stand täglich bei geschäftsschluss maßgeblich<br />
ist. damit erstreckt sich der Prozess der<br />
täglichen Überwachung auch auf diejenigen<br />
kredite, die potentiell die groß kredit definitionsgrenze<br />
von zehn Prozent des haftenden eigenkapitals<br />
überschreiten könnten. in der regel<br />
wird hierfür auf eine instituts intern definierte<br />
„Watchlist“ aus dem kreditrisikomanagement<br />
zurückgegriffen. Mit blick auf die nunmehr in<br />
diese Prozesse einzubindenden underlyings<br />
strukturierter Produkte stellt sich somit auch<br />
die Frage, in welchem rhythmus die erforderlichen<br />
daten zu ermitteln bzw. bereitzu stellen<br />
sind. das rundschreiben der aufsicht gibt in<br />
diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die<br />
analyse eines konstrukts laufend, mind. jedoch<br />
einmal monatlich durchzuführen ist 3 . entscheidend<br />
für die Häufigkeit der Über wachung ist<br />
letztlich die ausgestaltung des jeweiligen<br />
Produkts. grundsätzlich gilt: Je dynamischer<br />
das zugrunde liegende Portfolio, desto häufiger<br />
ist die Zerlegung und die berechnung der<br />
auf die großkreditgrenzen anzurechnenden<br />
beträge vorzunehmen.<br />
da die praktische relevanz des strukturbasierten<br />
ansatzes voraussichtlich auf wenige ausnahmen<br />
begrenzt sein wird, werden institute<br />
zur analyse strukturierter Produkte für die<br />
Zwecke der großkreditvorschriften i. d. r. auf<br />
die Methode der vollständigen oder zumindest<br />
teilweisen Durchschau zurückgreifen<br />
oder aber auf den ausnahmetatbestand der<br />
hinreichenden Granularität eines konstrukts<br />
abstellen. die ersten erfahrungen zeigen, dass<br />
seitens der institutionellen anleger offensichtlich<br />
ein großes interesse daran besteht, dass<br />
anbieter von investmentfonds für in Frage<br />
kommende Produkte (insb. Publikumsfonds)<br />
grundsätzlich die hinreichende granularität<br />
gewährleisten und bereits mit diesem etikett<br />
an den Markt gehen. dabei ist jedoch anzumerken,<br />
dass bereits der von Fondsgesellschaften<br />
zur abwicklung ihrer geschäfte regelmäßig<br />
bei einer bank gehaltene kassenbestand unter<br />
umständen die granularitätsgrenze von fünf<br />
Prozent erreicht oder überschreitet, sodass in<br />
diesen Fällen zumindest die Methode der teilweisen<br />
durchschau zur anwendung kommen<br />
muss.<br />
ohnehin ist es fraglich, inwieweit es für die<br />
betreffende kapitalanlagegesellschaft oder<br />
investmentbank eine prozessuale erleichterung<br />
bedeuten würde, wenn statt der vollständigen<br />
Zerlegung der nachweis einer hinreichenden<br />
granularität zu erbringen wäre. grundsätzlich<br />
sind für den granularitätsnachweis, nach Maßgabe<br />
des rund schreibens, stets die underlyings<br />
eines schuldners auf der letzten ebene des<br />
sonder vermögens heranzuziehen. dabei ist zu<br />
beachten, dass für die bestimmung des schuldners<br />
auf den Schuldner begriff des § 60 invg<br />
abgestellt wird. demnach sind underlyings<br />
desselben aus stellers zusammenzu fassen<br />
und konzernunter nehmen nach § 18 aktg<br />
sind als ein aussteller zu betrachten 4 . um also<br />
die granularität eines konstrukts ermitteln zu<br />
können, müssten zumindest die zugrunde<br />
liegenden adressen inkl. ihrer konzernverknüpfungen<br />
identifiziert werden. das „gütesiegel“<br />
einer hinreichenden granularität führt<br />
demnach i. d. r. erst im zweiten schritt, d. h.<br />
aufseiten der investierenden institute, zu einer<br />
Tabelle 1: Wesentliche informationen für die Groß- und Millionenkreditmeldung nach<br />
§§ 13 bis 13b und 14 KWG<br />
Stammdatenanzeige (anlage 4 GroMiKV) Betragsdatenanzeige (anlage 5 GroMiKV)<br />
angaben zum kreditnehmer (name, sitz,<br />
Wirtschaftszweig etc.)<br />
Zuordnung zu einer kreditnehmereinheit<br />
inkl. begründung<br />
referenzschuldner<br />
interne risikoeinstufung des kreditnehmers nach<br />
PrüfbV/ausfallkennzeichen<br />
bilanzielle kreditforderungen<br />
andere außerbilanzielle geschäfte<br />
derivate<br />
anzuzeigender betrag<br />
anzurechnender betrag<br />
eWb<br />
rWa<br />
anrechnungserleichterungen<br />
summe der bewerteten sicherheiten<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Institute sind<br />
gehalten, ihre<br />
internen Groß kreditüber<br />
wachungs- und<br />
- meldeprozesse<br />
dergestalt anzu passen,<br />
dass die gelieferten<br />
Daten sach gerecht<br />
verarbeitet werden<br />
können. «<br />
3 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009, rz. 48.<br />
4 Vgl. anlage zum rundschreiben zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009 (FaQ-Liste), s. 28 f.<br />
211
212<br />
beitrag<br />
» Die neuen<br />
Anforderungen an<br />
die Durchschau<br />
sind für alle nach<br />
dem 31.01.2010<br />
erworbenen<br />
Konstrukte ohne<br />
Einschränkung<br />
anzuwenden. «<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
entlastung, da v. a. keine aufbereitung und<br />
integration der von den Fondsanbietern bereitgestellten<br />
daten der underlyings zu erfolgen<br />
hat.<br />
insgesamt werden institute den deutlich<br />
gestiegenen informationsanforderungen<br />
erwartungsgemäß damit begegnen, dass sie<br />
nur noch dann in ein konstrukt investieren,<br />
wenn die jeweiligen anbieter die erforderlichen<br />
daten regelmäßig zur Verfügung stellen<br />
oder aber die hinreichende granularität sicherstellen<br />
können. es ist also davon auszugehen,<br />
dass die neuen großkreditvorschriften für institute<br />
in einem ersten schritt zu prozessualen<br />
und systemseitigen anpassungen bei den<br />
anbietern strukturierter Produkte führen<br />
werden. institute sind wiederum gehalten,<br />
ihre internen großkreditüberwachungs- und<br />
-meldeprozesse dergestalt anzupassen, dass<br />
die gelieferten daten sachgerecht verarbeitet<br />
werden können.<br />
Mit blick auf die anlieferung der Daten stellt<br />
sich wiederum die Frage, inwieweit diese<br />
seitens der anbieter bereits für die einbindung<br />
in die edV-basierte Meldungserstellung<br />
der kredit institute vorverarbeitet werden. es<br />
ist zu erwarten, dass letztlich die Marktstellung<br />
von anbieter und nachfrager strukturierter<br />
Produkte entscheidend dafür sein wird,<br />
ob lediglich ungefilterte rohdaten oder aber<br />
für die Meldebögen der groMikV aufbereitete<br />
Positionen zur Verfügung gestellt werden.<br />
somit bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch abzuwarten,<br />
ob es sich im einzelfall tatsächlich um<br />
eine Holschuld der den großkreditvor schriften<br />
unterliegenden institute oder vielmehr um<br />
eine bringschuld der anbieter handeln wird,<br />
zumal Letztere die attraktivität ihrer Produkte<br />
gefährdet sehen könnten. in jedem Fall aber<br />
wird eine enge abstimmung beider Parteien<br />
vonnöten sein.<br />
dabei ist auch zu hinterfragen, an welcher<br />
stelle die Verantwortung für die richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der zu meldenden daten<br />
und informationen liegen wird. das erfordernis<br />
für die aufbereitung der daten geht zunächst<br />
grundsätzlich zurück auf die aufsichts rechtlichen<br />
Melde pflichten der investierenden institute.<br />
in der Praxis werden jedoch regelmäßig<br />
die anbieter der konstrukte die erforderlichen<br />
informa tionen bereitstellen, so dass seitens der<br />
institutionellen anleger in vielen Fällen eine faktische<br />
auslagerung der Durchschau erfolgen<br />
wird. entsprechende regelungen für eine derartige<br />
auslagerung der analyse strukturierter<br />
Produkte nach Maßgabe des § 6 groMikV<br />
sind indes weder in der Verordnung selbst,<br />
noch in den einschlägigen rundschreiben zu<br />
finden. dagegen ist im rahmen der solvabilitätsverordnung<br />
explizit festgeschrieben, dass<br />
ein institut nach § 36 abs. 3 (ksa) bzw. § 83<br />
abs. 5 (irba) solvV zur ermittlung des durchschnittlichen<br />
risikogewichts von investmentanteilen<br />
unter bestimmten bedingungen auf<br />
externe dritte zurückgreifen darf. Voraussetzung<br />
hierfür ist auch, dass ein Wirtschaftsprüfer<br />
die richtigkeit der berechnungen nach<br />
jedem geschäftsjahr bestätigen muss. Folglich<br />
ist davon auszugehen, dass auch die im<br />
rahmen der durchschau oder der erbringung<br />
des Granularitätsnachweises bereitge stellten<br />
daten denselben anforderungen unterliegen<br />
müssen, damit institute für die Zwecke der<br />
großkreditvorschriften auf diese zurück greifen<br />
dürfen. gleichwohl wäre eine diesbezügliche<br />
klarstellung der aufsicht im Hinblick auf einen<br />
revisions sicheren Meldeerstellungsprozess der<br />
kredit institute wünschenswert.<br />
IV. Ausblick<br />
in deutschland sind die beschriebenen anforderungen<br />
an die durchschau für alle nach<br />
dem 31.01.2010 erworbenen Konstrukte<br />
ohne einschränkung anzuwenden. Für Positionen,<br />
die das institut am 31.01.2010 bereits im<br />
bestand hatte, gilt bis 31.12.2015 weiterhin das<br />
recht der alten GroMiKV. ergeben sich nach<br />
dem 31.01.2010 Änderungen am konstrukt, ist<br />
dies so lange unschädlich, wie die Änderungen<br />
nicht vom institut selbst herbeigeführt<br />
wurden und nicht in seiner kontrolle standen.<br />
die neuen regelungen bringen den banken<br />
einiges an Umsetzungsaufwand. banken<br />
dürften daran interessiert sein, überwiegend<br />
in granulare Konstrukte zu investieren, da für<br />
diese die umsetzung der neuen rege lungen<br />
vergleichsweise leicht ist. Für die gerade in<br />
deutschland populären Verbriefungen von kfZ-<br />
Finanzierungen ergibt sich z. b. kaum umsetzungsaufwand<br />
aufseiten der institute, da diese<br />
bereits aufgrund der verbrieften risiken das<br />
granularitätskriterium erfüllen.
abit.de<br />
insbesondere bei Fonds und Verbriefungen<br />
dürften die neuen regelungen dazu führen,<br />
dass neue Produkte von vorneherein optimiert<br />
werden. so ist zu erwarten, dass künftig vielen<br />
dieser Produkte bereits beim auflegen bescheinigt<br />
wird, dass sie das Granularitätskriterium<br />
auch im Zeitablauf erfüllen.<br />
die vorgestellten neuerungen gelten sowohl<br />
für das groß- als auch für das Millionenkredit-<br />
PRaxiSTiPPS<br />
meldewesen. besonders in bezug auf das<br />
Millionen kredit melde wesen sind auch die<br />
jüngsten Überlegungen der aufsicht 5 zu berücksichtigen.<br />
danach soll u. a. die Meldegrenze<br />
für Millionen kredite auf 500.000 € abgesenkt<br />
und die Melde frequenz auf monatlich erhöht<br />
werden. ist durch ein konstrukt durchzuschauen,<br />
so müssen die daten zu den zugrunde liegenden<br />
krediten schon aus diesem grund monatlich in<br />
ausreichend hoher datenqualität vorliegen. £<br />
beitrag<br />
5 Vgl. konsultation 6/<strong>2011</strong> der baFin und<br />
bundesbank „konsultation der neukonzeption<br />
des bankaufsichtlichen Meldewesens“ vom<br />
01.03.<strong>2011</strong>.<br />
institute sollten bei der neuanlage von geldern in konstrukte darauf achten, dass diese entweder hinreichend granular<br />
sind oder dass der Produktanbieter die zur erfüllung der durchschaumethode erforderlichen daten regelmäßig bereitstellt.<br />
Hinsichtlich der praktischen umsetzung der anforderungen sollten institute insbesondere ihre kreditcontrolling prozesse<br />
und großkreditmeldesysteme dahingehend ausweiten, dass die im rahmen der durchschau identifizierten kredit nehmer<br />
einbezogen werden können.<br />
Kunden vertrauen ihrer<br />
Bank – und ihre Bank<br />
unseren Kreditlösungen.<br />
ABIT Banknology ©<br />
a bit better
214<br />
beitrag<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
IFRS 9: Neue Bilanzierung von<br />
Wertberichtigungen<br />
Autoren:<br />
Prof. Dr. Wolfgang Portisch,<br />
Leiter der Abteilung Bank- und Finanzmanagement,<br />
Hochschule Emden-Leer<br />
und<br />
ablösung von ias 39: ertragsauswirkungen für kreditinstitute.<br />
Matthias Smit,<br />
Projektbetreuer für die Umsetzung<br />
des IFRS 9 Standards im Bereich<br />
Impairment, Oldenburgische<br />
Landesbank AG, Oldenburg.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Controlling/Handel/Bilanz.<br />
» Bislang werden<br />
Wertminderungen<br />
und Abschreibungen<br />
erst im Fall eines<br />
konkreten Verlustereignisses<br />
bilanziert<br />
– zukünftig sollen<br />
diese in einem<br />
früheren Stadium<br />
erfasst werden. «<br />
1 Vgl. Bieg, bankbilanzierung nach Hgb und iFrs,<br />
2010, s. 616 ff .<br />
2 Zu den dV-technischen anforderungen vgl.<br />
Stoff ers, in Becker/Schneider/Pidbilik (Hrsg.), eWb,<br />
3. aufl ., s. 275-314.<br />
3 Vgl. PWC (Hrsg)., iFrs für banken, band i, 2008,<br />
s. 364 ff .<br />
I. Einleitung<br />
w die ermittlung und bilanzierung der risikovorsorge<br />
nach iFrs wird sich für kapitalmarktorientierte<br />
kreditinstitute künftig deutlich verändern.<br />
der derzeitige international accounting<br />
standard ias 39 „Financial instruments:<br />
recognition and Measurement“ wird in mehreren<br />
Phasen durch den internationalen rechnungslegungsstandard<br />
iFrs 9 abgelöst. betroffen<br />
von dieser umgestaltung sind kredit institute,<br />
die einen befreienden konzern abschluss nach<br />
iFrs erstellen müssen. neu geregelt werden in<br />
iFrs 9 die bildung und aufl ösung von einzelwertberichtigungen<br />
(eWb) und Pauschal wertberichtigungen<br />
(PWb).<br />
Ziele der reform sind die reduzierung der<br />
komplexität des ias 39 aufgrund der Vielzahl<br />
an kategorien von Finanzinstrumenten und<br />
unterschiedlichen bewertungsmaß stäben,<br />
die frühere erfassung von kreditausfällen<br />
über ein neues bewertungsmodell und die<br />
erhöhung der transparenz beim analysieren<br />
der risikovorsorge für externe bilanzleser. Zur<br />
beurteilung der geplanten Änderungen soll<br />
zunächst der status Quo aus ias 39 erläutert<br />
werden.<br />
II. Risikovorsorge in Banken<br />
nach IAS 39<br />
der ansatz und die bewertung von Finanzinstrumenten<br />
richten sich derzeit gem. ias 39.9<br />
nach der Zuordnung in die folgenden vier<br />
kategorien 1 :<br />
Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />
zu Handelszwecken.<br />
bis zur endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen.<br />
darlehen und Forderungen.<br />
Zum Verkauf verfügbare finanzielle Vermögenswerte.<br />
aus bankensicht sind besonders der ansatz und<br />
die bewertung von darlehen aus dem bereich<br />
„Darlehen und Forderungen“ relevant. diese<br />
Positionen umfassen alle nicht-derivativen<br />
Finanzinstrumente mit festen bzw. bestimmbaren<br />
Zahlungen, die nicht an einem aktiven<br />
Markt gehandelt werden. bei diesen buchkrediten<br />
besteht i. d. r. keine absicht, diese<br />
kurzfristig weiterzuveräußern. ausnahmen<br />
können Verkäufe von (distressed) Portfolios<br />
oder Ver äußerungen von einzelkrediten ggf.<br />
mit teilverzicht darstellen 2 .<br />
die Zugangsbewertung von darlehen und<br />
Forderungen erfolgt gem. ias 39.43 zum beizulegenden<br />
Zeitwert (Fair Value). dieser entspricht<br />
grundsätzlich dem transaktionspreis<br />
der empfangenen gegenleistung. Für die<br />
Folgebewertung gelten die fortge führten<br />
anschaff ungskosten unter Verwendung der<br />
eff ektivzinsmethode zur diskontierung der<br />
Zahlungen. gemäß ias 39.58 ist an jedem<br />
bilanzstichtag ein impairment-test (Wertminderungstest)<br />
im Hinblick auf kreditstörungen<br />
durchzuführen, um eine Fehlbewertung zu<br />
vermeiden. bei diesem test wird anhand von<br />
indizien (Loss events) überprüft, ob sich Wertminderungen<br />
bei krediten ergeben haben, die<br />
zu einer reduzierung der künftig erwarteten<br />
Cash Flows führen können 3 . kriterien für eine<br />
Wertbeeinträchtigung liefert ias 39.59.<br />
kann die Wertkorrektur nicht einer einzelnen<br />
Forderung zugeordnet werden, sind auf basis<br />
von erfahrungswerten Pauschalwertberichtigungen<br />
(PWB) zu bilden. dieses Vorgehen<br />
bietet sich bei granularen krediten in homogenen<br />
Portfolios an, z. b. bei konsumentenkrediten.<br />
Für diese risiken ist eine Wertberichtigung<br />
auf Portfolioebene – auf basis historischer<br />
ausfallraten – vorzunehmen. Pauschalierte<br />
Wertberichtigungen sind u. a. bei Länderrisiken<br />
einzukalkulieren. die pauschalen risiken<br />
werden im kreditzins einkalkuliert, so dass im<br />
idealfall der künftige abschreibungsbedarf
abgedeckt wird. signifikante einzelforderungen<br />
müssen dagegen einzeln bewertet werden.<br />
Einzelwertberichtigungen (EWB) werden auf<br />
der grundlage einer individuellen betrachtung<br />
bei signifikanten einzelforderungen mit auffälligen<br />
kreditrisikomerkmalen gebildet. die Höhe<br />
der Wertminderung ergibt sich aus der differenz<br />
zwischen dem buchwert der Forderung und<br />
dem barwert der aus der Forderung zukünftig<br />
noch zu erwartenden Zahlungen, unter Verwendung<br />
des ursprünglich erwar teten effektivzinssatzes.<br />
alle noch zu erwartenden eingänge aus<br />
Zinszahlungen, tilgungen, sicherheitenerlösen,<br />
gebühren, sind zu schätzen. Wertaufhellende<br />
tatsachen sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
in den Folgeperioden ist die Forderung aufzuzinsen<br />
und bezogen auf den jeweiligen stichtagswert<br />
neu zu bewerten.<br />
diese regelung zur bemessung der risikovorsorge<br />
steht in der kritik, da laut Meinung der<br />
experten die bildung von Wertberichtigungen<br />
systematisch zu spät einsetzt. Mit dem derzeitigen<br />
incurred Loss Model werden Wertminderungen<br />
und abschreibungen erst im Fall eines<br />
konkreten Verlustereignisses bilanziert. dies<br />
entspricht nicht dem Vorgehen des einbeziehens<br />
einer risikoprämie in den kreditzins<br />
in abhängigkeit von der bonitätsklasse. dieser<br />
bewertungsansatz soll durch ein expected Loss<br />
Model im rahmen der umstellung auf iFrs 9<br />
abgelöst werden. dadurch sollen Wertminderungen<br />
bei Finanzinstrumenten bereits in<br />
einem früheren stadium erfasst werden.<br />
III. Änderungen in IFRS 9 zu einem<br />
Expected Loss Model<br />
die umsetzung der neuen regelung zu ansatz-<br />
und bewertungsvorschriften bei Finanzinstrumenten<br />
und Wertminderungen erfolgt in drei<br />
Phasen 4 . in der ersten Phase steht die klassifizierung<br />
der Finanzinstrumente im Vordergrund.<br />
dazu hat der iasb das exposure draft ed/2009/7<br />
„Financial instruments: Classification and<br />
Measurement“ veröffentlicht. in der zweiten<br />
Phase werden die Vorschriften zur Wertminderung<br />
definiert. Zu diesem Zweck wurde der entwurf<br />
ed/2009/12 „Financial instruments: amortised<br />
Cost and impairment“ sowie das darauf<br />
folgende supplement document im Januar<br />
<strong>2011</strong> publiziert. in der noch folgenden dritten<br />
Phase ist die ausgestaltung der bilanzierung<br />
von sicherungsgeschäften geplant.<br />
im Fokus der diskussion steht derzeit die zweite<br />
Phase mit der berücksichtigung von Wertberichtigungen<br />
bei Finanzinstrumenten. diese ist<br />
für kreditinstitute von großer bedeutung, da<br />
die risikovorsorge eine direkte ertragswirkung<br />
hat. im Folgenden wird die entwicklung der<br />
aktuellen diskussion über die ausgestaltung des<br />
iFrs 9 im bereich impairment dargestellt. aufgrund<br />
der tragweite der regelungen wird zurzeit<br />
seitens des iasb erwogen, den Zeitpunkt<br />
der verpflichtenden anwendung des iFrs 9 vom<br />
01.01.2013 auf den 01.01.2015 zu verschieben.<br />
bei der neugestaltung von iFrs 9 wird die<br />
kritik aufgegriffen, dass Wertminderungen bei<br />
krediten und sonstigen Finanzinstrumenten,<br />
wie die Finanzkrise gezeigt hat, oftmals zu<br />
spät gebildet wurden 5 . dies hat im endeffekt<br />
zu starken ergebnisvolatilitäten geführt. daher<br />
sollen insbesondere die bewertungsvorschriften<br />
von Finanzinstrumenten neu geregelt werden.<br />
in banken betrifft dies kredite an nichtbanken,<br />
somit an Privatkunden und Firmenkunden.<br />
1. Geplante Bilanzierung von<br />
Forderungen und Wertminderungen<br />
nach dem ED/2009/12<br />
a) Ansatzvorschriften im Rahmen<br />
von IFRS 9<br />
kredite werden im rahmen des iFrs 9 definiert<br />
als Finanzinstrumente mit grundlegenden<br />
darlehensmerkmalen und der steuerung auf<br />
basis einer vertraglichen rendite. es erfolgt damit<br />
eine abgrenzung zu eigenkapitalinstrumenten,<br />
derivaten und sonstigen hybriden oder strukturierten<br />
Finanzinstrumenten. Zudem ist der Zweck<br />
von diesen „klassischen“ krediten das Halten bis<br />
zur Fälligkeit und umfasst keine instrumente, die<br />
zu Handelszwecken genutzt werden.<br />
b) Folgebewertungsvorschriften<br />
im Rahmen von IFRS 9<br />
Kern der hier betrachteten zweiten Phase des<br />
umsetzungsprojekts ist die berücksichtigung<br />
von Wertminderungen. die erstbewertung von<br />
krediten an Privat- und Firmenkunden erfolgt<br />
zum Zeit- oder buchwert, die Folgebewertung<br />
zu fortgeführten anschaffungskosten. nur für<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Durch die<br />
Anrechnung bereits<br />
erwarteter Verluste<br />
soll eine Risikovorsorge<br />
im Idealfall<br />
gleichmäßig über<br />
die Laufzeit finanzmathematisch<br />
korrekt<br />
aufgebaut, bzw. bei<br />
einer Werterholung<br />
abgebaut werden. «<br />
4 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />
Financial instruments: amortised Cost and<br />
impairment, 2009, s. 4.<br />
5 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />
215
eitrag<br />
» Erwartete<br />
Wertänderungen<br />
für künftige<br />
Zahlungsströme<br />
können auf Einzelgeschäfts<br />
basis oder<br />
für ein homogenes<br />
(Teil-)Kreditportfolio<br />
geschätzt werden. «<br />
6 Vgl. o. V., Wertminderung finanzieller Vermögenswerte<br />
– wohin geht die reise? ernst &<br />
Young iFrs outlook, ausgabe iii. Quartal, 2010,<br />
s. 8 ff.<br />
7 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />
Financial instruments: amortised Cost and<br />
impairment, 2009, s. 19 und 32.<br />
8 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />
Financial instruments: amortised Cost and<br />
impairment, 2009, s. 24.<br />
9 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />
216<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Finanzinstrumente, die auf basis einer vertraglichen<br />
rendite gesteuert worden sind, gelten die<br />
regelungen zu den Wertminderungen.<br />
bei dem bislang gültigen incurred Loss Model<br />
nach ias 39 werden Wertminderungen auf<br />
Forderungen erst im Fall eines konkreten Verlustereignisses<br />
erfasst. somit können, wie die<br />
Finanzkrise gezeigt hat, unerwartete klumpenrisiken<br />
auftreten und die stabilität von kreditinstituten<br />
gefährden.<br />
daher soll künftig bereits die berücksichtigung<br />
erwarteter Verluste in einem Expected<br />
Loss Model erfolgen. nach diesem Modell sind<br />
zukünftig geschätzte Wertverluste bereits beim<br />
erstmaligen ansatz zu erfassen 6 .<br />
damit können Verzögerungen bei der bildung<br />
von Wertberichtigungen künftig vermieden<br />
werden. Wenn ein tatsächliches ausfall ereignis<br />
wie eine insolvenz eintritt, ist im optimalfall kein<br />
weiterer Wertberichtigungsbedarf mehr notwendig,<br />
da die risikovorsorge unter berücksichtigung<br />
der wachsenden ausfallgefahren<br />
bereits komplett angespart wurde. Zu berücksichtigen<br />
sind bei der kalkulation alle Zahlungen<br />
aus dem kreditengagement in Form von Zinsen,<br />
tilgungen, gebühren, Prämien, transaktionskosten,<br />
unsicher heiten aus Fremdwährungsrisiken<br />
und stress- szenarien, z. b. bei sicherheiten<br />
7 . die relevanten Zahlungsströme<br />
sind mit einem adäquaten Zinssatz abzudiskontieren<br />
und zu einem barwert aufzukumulieren.<br />
eine Änderung der einschätzung<br />
zukünf tiger Zahlungsströme wird durch eine<br />
erfolgswirksame ausgleichs buchung (Catch up<br />
adjustment) berücksichtigt.<br />
Ziele sind die Glättung der buchung einer<br />
erfolgswirksamen Wertberichtigung mit einer<br />
periodengerechten aufteilung und die Verstetigung<br />
der bildung einer Risikovorsorge.<br />
Während bei dem bisherigen bewertungs-<br />
modell nach ias 39 z. b. bei einer einzelwertberichtigung<br />
der aufwand nur einer bestimmten<br />
Periode, der des Loss events, zugerechnet wird,<br />
soll bei der neuen regelung ein kontinuierlicher<br />
aufbau der Wertberichtigung erfolgen.<br />
c) Gegenüberstellung der Bewertungen<br />
nach dem Incurred und dem Expected<br />
Loss Model<br />
in diesem bereich setzt der iasb der Praxis<br />
einen Gestaltungsspielraum für pragmatische<br />
umsetzungen. es ist jedoch zu erwarten, dass<br />
eine frühere und gleichmäßige Wertminderungserfassung<br />
in banken nur über eine höhere<br />
dotierung der Pauschalwertberichtigung möglich<br />
sein wird. grundlage dafür ist die gruppierung<br />
von Forderungen mit ähnlichen kreditrisikoeigenschaften,<br />
um homogene Portfolios<br />
mit ähnlichen Charakteristika zu erhalten. dies<br />
erfordert u. u. eine neue aufgliederung in reaktionsgleiche<br />
unterportfolios, nach kriterien wie<br />
branchen, regionen, kreditarten.<br />
Zur berechnung der potenziellen ausfälle sind<br />
verschiedene informationsquellen wie historische<br />
ausfallraten, interne und externe ratings<br />
mit ausfallwahrscheinlichkeiten, auswirkungen<br />
neuer umweltgegebenheiten (z. b. Änderungen<br />
der inflationsrate, des beschäftigungsgrads, der<br />
rohstoffpreise) heranzuziehen. Wird später eine<br />
konkrete gefährdung bei einem engagement<br />
sichtbar und erfolgt organisationsintern eine<br />
umklassifizierung in die bereiche intensiv- oder<br />
Problemkreditbetreuung, muss dieses kreditengagement<br />
aus dem ursprünglichen PWb-<br />
Portfolio entfernt werden, um dopp lungen bei<br />
der Wertkorrektur auszuschließen. die risikovorsorge<br />
wandelt sich dann von der PWb in<br />
eine eWb 8 . im günstigen Fall fällt bei der neubewertung<br />
keine neubildung der risikovorsorge<br />
an 9 . damit wird der ergebnisausweis im kreditgeschäft<br />
der banken im Zeitvergleich geglättet,<br />
wie die folgende abb. 1 zeigt. Jedoch können<br />
abbildung 1: Risikovorsorge nach dem incurred und dem Expected Loss Model<br />
Risikovorsorge<br />
Incurred Loss Model Expected Loss Model<br />
Loss Event<br />
Zeit<br />
Risikovorsorge<br />
Jährliche Zuführung<br />
Loss Event<br />
Zeit
über die dotierung der PWb auch stille reserven<br />
gebildet werden, die den true and Fair View<br />
u. u. beeinträchtigen.<br />
Hier sollen die fortgeführten anschaffungskosten<br />
eines Finanzinstruments dem barwert<br />
sämtlicher Zahlungen aus der kreditvereinbarung<br />
inklusive der erwarteten ausfälle über<br />
die restlaufzeit entsprechen. die diskontierung<br />
soll mit dem ursprünglich vereinbarten<br />
effektivzinssatz erfolgen. die schätzung dieser<br />
größen ist jedoch aufgrund der unsicherheit<br />
des ( teilweisen) eingangs von Zinszahlungen,<br />
tilgungen, vorzei tigen rückführungen und<br />
erlösen aus der Verwertung von sicherheiten<br />
mit schwierigkeiten behaftet. Zudem ist der<br />
schätzungs aufwand für eine Vielzahl von einzelfällen<br />
erheblich, da diese Werte zu jedem bilanzstichtag<br />
oder beim auftreten eines konkreten<br />
Verlustereignisses angepasst werden müssen.<br />
eine Änderung der erwartungen aufgrund<br />
einer höheren oder niedrigeren ausfallwahrscheinlichkeit,<br />
ratingumstufung oder Verlusterwartung<br />
wird durch eine erfolgswirksame<br />
ausgleichsbuchung (Catch up adjustment)<br />
erfasst. Wird der kredit notleidend und damit<br />
uneinbringlich, ist dieser über eine direktabschreibung<br />
auszubuchen.<br />
Problematisch war, dass sich der iasb und der<br />
Fasb sowie die european banking Federation<br />
(ebF) bei der ausgestaltung der regelungen<br />
nach iFrs 9 bislang nicht in allen Punkten einig<br />
gewesen sind. Zur konvergenz der Vorschläge<br />
des iasb und des Fasb wurde daher ende Januar<br />
ein supplement document veröffentlicht 10 .<br />
2. Supplement to ED/2009/12 Financial<br />
Instruments: Impairment<br />
gemeinsame Vorschläge wurden zur bilanzierung<br />
von Wertberichtigungen in offenen<br />
Port folios (open Portfolio) erarbeitet. darunter<br />
werden gruppierungen von finanziellen<br />
Vermögenswerten mit gleichartigen Merkmalen<br />
verstanden, bei denen permanent neue<br />
elemente hinzukommen oder auslaufende einheiten<br />
ausgebucht werden, ohne dass die individuelle<br />
Forderung genauer betrachtet wird.<br />
ausgeschlossen von den regelungen des<br />
supplements sind kurzfristige Forderungen. Zur<br />
Vereinheitlichung der neuregelungen in iFrs 9<br />
wird eine schätzung der erwarteten Verluste<br />
getrennt nach einem „Good Book“ (gesunde,<br />
nicht leistungsgestörte kredite) und einem „Bad<br />
Book“ (notleidende kredite) empfohlen 11 .<br />
Hauptkriterium zur unterscheidung ist der<br />
höhere grad der unsicherheit über den rückfluss<br />
der Cash Flows in Form von Zinsen und<br />
tilgungen für das schlechte kreditbuch. Zudem<br />
wird davon ausgegangen, dass diese Problemkredite<br />
verstärkt aktiv, u. a. mit kundenterminen<br />
im rahmen einer sanierung und<br />
auf einer individuelleren basis mit genauen<br />
engagementkennt nissen, bearbeitet werden.<br />
die differenzierung soll auf dem internen<br />
risiko managementsystem eines instituts<br />
beruhen. aufgrund der umsetzung der MaRisk<br />
dürfte diese unterscheidung leicht fallen. somit<br />
handelt es sich bei den krediten des bad books<br />
um Forderungen mit ausfallsignalen, die sich<br />
als intensiv-, sanierungs- oder abwicklungskredite<br />
(Problemkredite) klassifizieren lassen<br />
und mit institutseigenen ratingklassen unterlegt<br />
sind 12 . die bewertungen der Forderungen<br />
des good und des bad books differieren.<br />
a) Bewertungen im Good Book<br />
die bemessung der risikovorsorge des Good<br />
Books besteht aus dem höheren betrag ermittelt<br />
nach dem zeitproportionalen expected Loss<br />
über die gesamte restlaufzeit der kredite oder<br />
dem schätzbetrag der ausfallenden Zahlungen<br />
in der absehbaren Zukunft. dies ist der Zeitraum,<br />
für den eine genaue Prognose des potenziellen<br />
kreditausfalls abgegeben werden kann,<br />
der mind. ein Jahr umfasst und damit für die<br />
einbuchung einer Mindestrisikovorsorge<br />
(Floor) sorgt. diese regelung ähnelt dem einfachen<br />
oder fortgeschrittenen irb-ansatz<br />
nach basel ii, mit der schätzung von ausfallwahrscheinlichkeiten<br />
bezogen auf ein Jahr. die<br />
regelung der „absehbaren Zukunft“ erscheint<br />
jedoch unklar zu sein und das geplante Wahlrecht<br />
beider bewertungen lässt spielraum für<br />
die bemessung der risikovorsorge.<br />
Zu berücksichtigen sind angaben über die<br />
aktuelle wirtschaftliche situation und Prog nosen<br />
über künftige mikro- und makroöko nomische<br />
entwicklungen. bei der zeitpropor tionalen<br />
Methode können alternativ diskontierte (risikofreier<br />
Zins oder effektivzinssatz des kredits)<br />
oder undiskontierte bzw. lineare oder annuitätische<br />
Werte zugrunde gelegt werden. erwartete<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Der erwartete<br />
Verlust soll alle<br />
Informationen<br />
aus internen und<br />
externen Risikosystemen<br />
sowie aus<br />
historischen Daten<br />
wiedergeben. «<br />
10 Vgl. supplement to ed/2009/12: Financial instruments:<br />
impairment, <strong>2011</strong>, s. 5 ff.<br />
11 Vgl. o. V., bilanzierung von kreditausfällen – iasb<br />
und Fasb veröffentlichen Vorschläge für ein einheitliches<br />
Modell, ernst & Young iFrs outlook,<br />
ausgabe i. Quartal, <strong>2011</strong>, s. 23 ff.<br />
12 Vgl. supplement to ed/2009/12: Financial instruments:<br />
impairment, <strong>2011</strong>, s. 5 ff.<br />
217
eitrag<br />
» Die Gruppierung<br />
in drei Forderungsgruppen<br />
soll<br />
die Stadien der<br />
Verschlechterung<br />
der Kreditqualität<br />
anhand von klaren<br />
Abgrenzungs kriterien<br />
widerspiegeln. «<br />
13 Vgl. kPMg (Hrsg.): new on the Horizon: impairment<br />
of financial assets managed in an open<br />
portfolio, <strong>2011</strong>, s. 12.<br />
14 ergebnisse eines iasb/Fasb board Meeting vom<br />
15.06.<strong>2011</strong>.<br />
218<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
kreditverluste werden auf Portfoliobasis auf<br />
grundlage des gewichteten durchschnitts des<br />
alters der kredite und der (rest-)Laufzeit erfasst.<br />
dabei wird bei der undiskontierten linearen<br />
Methode wie folgt vorgegangen:<br />
im ersten schritt sind die gewichtete durchschnittslaufzeit<br />
und die restlaufzeit des Portfolios<br />
sowie der expected Loss zu ermitteln. Zum<br />
beispiel betragen die durchschnittliche Laufzeit<br />
drei Jahre und die restlaufzeit zwei Jahre für ein<br />
kredit portfolio bei einem erwarteten ausfall von<br />
100. der ausfall ist zunächst auf die gesamtlaufzeit<br />
umzulegen (100/5 = 20). im zweiten<br />
schritt ist der Jahresausfall mit der durchschnittlichen<br />
Laufzeit von drei Jahren zu bewerten. im<br />
ergebnis beträgt der erwartete und bereits aufgebaute<br />
Verlust einen Wert von 60 (20 X 3).<br />
dieser Wert wird verglichen mit dem ausfall in<br />
der vorhersehbaren Zukunft, und der höhere<br />
Wert wird als (pauschale) risiko vorsorge eingebucht<br />
13 . Wird ein kredit vom „good“ in das „bad<br />
book“ übertragen, verändert sich die bewertung<br />
der Forderung, und die risiko vorsorge ist dann<br />
vollständig für die gesamtlaufzeit der kredite in<br />
Form einer einzelwertberichtigung zu erfassen.<br />
damit erfolgt eine retrospektive erfassung der<br />
Wertberichtigung.<br />
b) Bewertungsvorschriften im Bad Book<br />
die bewertung erfasst bei Problemkrediten<br />
den gesamten expected Loss der restlaufzeit<br />
dieser Forderungen. die bemessung der risikovorsorge<br />
ist auf den zu übertragenden kredit<br />
bzw. auf das engagement zu beziehen.<br />
3. Neuerungen aus dem Staff Paper<br />
zum Three-Bucket-Approach<br />
in einer arbeitsgruppe des iasb und des Fasb<br />
wurde ein neues impairment-Modell als alternativentwurf<br />
zu den vorgeschlagenen regelungen<br />
im supplement entwickelt 14 . nach diesem<br />
konzept sollen drei Forderungs gruppen<br />
(buckets) gebildet werden, die berücksich tigen<br />
sollen, dass sich kredite im Lebenszyklus verändern<br />
können.<br />
die Zuordnung zu bucket 1 betrifft die bewertung<br />
von krediten in einem open Portfolio, die<br />
keine direkten, einzelfallbezogenen ausfallereignisse<br />
aufweisen, bei denen sich Änderungen der<br />
ausfallerwartung jedoch aufgrund makroökono-<br />
mischer Verschlechterungen in der gesamtheit<br />
ergeben. bucket 2 beinhaltet kredite, mit beobachtbaren<br />
ereignissen, die einen direkten rückschluss<br />
auf die zukünftigen ausfälle in einem z. b.<br />
regionalen teilkreditportfolio zulassen. Jedoch ist<br />
auch hier keine identifizierung einzelner ausfallgefährdeter<br />
Forderungen möglich. dagegen sind<br />
in bucket 3 spezifische informationen auf einzelkreditnehmerebene<br />
über erwartete oder bereits<br />
eingetretene ausfälle zu erfassen.<br />
Zur risikovorsorgeermittlung in bucket 1 wurden<br />
drei alternative Vorgehensweisen vorgeschlagen.<br />
grundgedanke ist, dass die risikovorsorge zu<br />
jedem stichtag mind. dem Wert der erwarteten<br />
Verluste innerhalb der nächsten zwölf Monate<br />
entsprechen soll. gemäß alternative a ist der<br />
Zwölf-Monats-expected Loss erfolgswirksam in<br />
der guV zu berücksichtigen. in alternative b soll<br />
die risikovorsorge mit den zeitan teilig erwarteten<br />
Verlusten über die gesamtlaufzeit zum<br />
bewertungsstichtag ermittelt werden. in alternative<br />
C soll die risikovorsorge in Höhe der einjährigen<br />
ausfallwahrscheinlichkeit zuzüglich<br />
der sofortigen erfassung von erwartungsänderungen<br />
eines potenziellen ausfalls auf die<br />
gesamte Laufzeit einbezogen werden.<br />
IV. Zu erwartende Praxisprobleme<br />
bei der Umsetzung<br />
Historische daten zu ausfallwahrscheinlichkeiten<br />
liegen den kreditinstituten bereits aus<br />
dem internen rating oder scoring von kreditnehmern<br />
im rahmen von basel ii vor. Von Vorteil<br />
ist, wenn banken bereits den irb-ansatz nach<br />
basel ii anwenden, da in diesem Fall erfahrungen<br />
mit ausfallwahrscheinlichkeiten und ggf. der<br />
Messung von weiteren kredit bezogenen Merkmalen<br />
(exposure at default, Loss given default)<br />
bestehen. Jedoch sollte überprüft werden, ob<br />
diese daten für eine zukünftige betrachtung zur<br />
berechnung des expected Loss über nommen<br />
werden können. gerade vor dem Hintergrund<br />
der ereignisse der Finanzkrise sollte die Verwendung<br />
historischer daten für die berechnung<br />
des expected Loss untersucht werden.<br />
der Änderungs aufwand bei der umstellung von<br />
ias 39 auf iFrs 9 im Hinblick auf die bemessung<br />
der PWb bezieht sich im Wesentlichen auf die<br />
aufspaltung des Gesamtkreditportfolios, um<br />
segmente mit gleich mäßigen risiko reaktionen<br />
zu erhalten. dabei ist ein abgestimmtes
Vorgehen auch mit anderen regelungswerken<br />
wie den Marisk wichtig.<br />
Zur ermittlung der erwarteten ausfälle bei den<br />
neu zu gestaltenden homogenen kreditportfolios<br />
sind Historien und Prognosemodelle<br />
aufzubauen. des Weiteren sind die neuen bewertungsmodelle<br />
mit der risikofrüherkennung,<br />
den internen richtlinien, den geschäfts prozessen<br />
und den Marisk in Übereinstimmung zu<br />
bringen. neue edV-systeme sind zu entwickeln<br />
und die Mitarbeiter in der berechnungssystematik<br />
zu schulen. Zudem wurden bestimmte<br />
bereiche in den entwürfen des standards noch<br />
nicht erläutert oder unklar definiert, wie:<br />
bewertung von bürgschaften, unwiderrufbaren<br />
kreditzusagen und kurzfristigen<br />
kredit arten wie dem kontokorrent.<br />
genaue definition des Zeitraums der<br />
„absehbaren Zukunft“, in abhängigkeit von<br />
der restlaufzeit und der art des Finanzinstruments.<br />
Mindestbedingungen für die Prognosemodelle<br />
und notwendige anzahl an (homogenen)<br />
Portfolios und kriterien zu deren<br />
abgrenzung.<br />
V. Beurteilung der Zielerreichung<br />
bei der Umstellung auf IFRS 9<br />
Ziele der neuordnung waren erstens die reduzierung<br />
der komplexität, zweitens die frühe<br />
erfassung von kreditausfällen über ein neues<br />
bewertungsmodell und drittens die erhöhung<br />
der transparenz für externe: die komplexität<br />
wird sich durch die aufzustellenden Prognosemodelle<br />
und die zu bildenden homogenen<br />
Portfolios vermutlich nicht reduzieren. Jedoch<br />
ist die anlehnung an strukturen aus Marisk<br />
PRaxiSTiPPS<br />
und basel ii zu begrüßen. die frühere erfassung<br />
und glättung von künftigen ausfällen ist<br />
nicht gesichert, denn das neue Modell kann in<br />
bestimmten situationen prozyklisch wirken<br />
und damit die Volatilität der ergebnisse verstärken<br />
15 . auffällig ist die konzentration auf<br />
kreditportfolios. Zu ansatz- und besonders<br />
bewertungsvorschriften von einzelforderungen<br />
wird wenig geäußert. auch das dritte Ziel der<br />
erhöhung der transparenz für externe bilanzleser<br />
wird nicht unbedingt erreicht. die höhere<br />
bedeutung der PWb und Wahlrechte bei den<br />
bewertungsmodellen zur ermittlung der risikovorsorge<br />
im good book bieten spielraum für<br />
gestaltungen. so ist die bildung stiller reserven<br />
nicht ausgeschlossen. dies beeinträchtigt<br />
jedoch die grundnorm des true and Fair View.<br />
banken konnten sich zwar bereits mit der grundlegenden<br />
ausrichtung des iFrs 9 befassen,<br />
jedoch ist eine zielgerichtete Vorbereitung der<br />
implementierung aufgrund des noch nicht final<br />
verabschiedeten standards war bislang nicht<br />
möglich. Wünschenswert sind klare regelungen<br />
und beispielrechnungen, die verlässlich zeigen,<br />
wie das neue erwartungswertmodell in der<br />
Praxis bei allen Produkten angewendet werden<br />
kann. eine zeitliche Verzögerung zu gunsten<br />
einer praxisnahen und durchdachten regelung<br />
sollte dabei unbedingt in erwägung gezogen<br />
werden. banken sollten sich für die neuen regelungen<br />
interessieren, da Veränderungen in den<br />
iFrs auch eine spätere angleichung des Handelsrechtes<br />
nach sich ziehen können. insgesamt<br />
gilt, dass komplexe bewertungsmodelle und die<br />
ermittlung der risikovorsorge bei Forderungen<br />
nicht zu einer Verbesserung des grundgeschäfts<br />
führen können. nur eine saubere kreditvergabepolitik<br />
mit der genauen einschätzung künftiger<br />
risiken bildet die basis für ein gesundes kreditportfolio.<br />
£<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Es bleibt zu hoffen,<br />
dass die Standardsetzer<br />
ungeklärte<br />
Sachverhalte<br />
und Wahlrechte<br />
ausräumen und<br />
den Instituten ausreichend<br />
Zeit zur<br />
Umsetzung lassen. «<br />
15 Vgl. o. V., Wertminderung finanzieller Vermögenswerte<br />
im Wandel – iasb diskutiert Wertminderungsmodelle<br />
mit der Öffentlichkeit, ernst &<br />
Young iFrs outlook, ausgabe iii. Quartal, 2009,<br />
s. 15 ff.<br />
durchführung frühzeitiger simulationstests bei der umstellung auf iFrs 9 in bezug auf die ertragsauswirkung und den<br />
ausweis im Jahresabschluss.<br />
berücksichtigung des aufwands für die ermittlung von daten zur bildung reaktionsgleicher unterportfolios und die<br />
Prognose von reaktionswirkungen auf Zukunftsszenarien.<br />
Verfolgen der weiteren diskussion um die bewertungsprinzipien bei Forderungen, um sich rechtzeitig auf die einzuführenden<br />
Modelle einzustellen.<br />
219
220<br />
beitrag<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Forderungseintreibung: Off ene<br />
Forderungen in Spanien<br />
erleichterte Forderungseintreibung in spanien mit Hilfe von trojaner klagen.<br />
Autor:<br />
Carlos Ramallo Pallast, LL.M.,<br />
Rechtsanwalt und Abogado,<br />
Ramallo Pallast Wakefield & Partner,<br />
Köln, Barcelona, Mallorca, Kanaren.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
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BankPraktikern in unserem<br />
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www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
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Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />
» Forderungen<br />
werden unnötigerweise<br />
zu früh<br />
abgeschrieben, wenn<br />
Schuldner auf den<br />
ersten Blick keine<br />
Vermögenswerte<br />
haben oder sich<br />
hinter Gesellschaftskonstruktionen<br />
verstecken. «<br />
I. Einleitung<br />
w deutschen gläubigern ist oftmals nicht<br />
bekannt, dass auch der spanische richter im<br />
Fall der vergeblichen Pfändung das insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen des schuldners<br />
eröff nen kann. im Wege der amtshilfe<br />
ersucht das spanische gericht die spanischen<br />
behörden, einschließlich der Finanzbehörden,<br />
auskunft über Vermögenswerte des schuldners<br />
zu geben. dieses informationsrecht ist für<br />
spanische Verhältnisse regelrecht revolutionär.<br />
ging es für den schuldner in spanien doch<br />
bisher wie in einem katz- und Maus spiel<br />
darum, Vermögenswerte so gut vor dem gläubigerzugriff<br />
zu verstecken, dass die Vollstreckungsmaßnahmen<br />
ins Leere liefen, so hat sich<br />
seit einiger Zeit die rechtslage zu gunsten der<br />
gläubiger wesentlich verbessert.<br />
sobald ein gläubiger den nachweis der erfolglosigkeit<br />
der Pfändung in spanien durch eine<br />
unpfändbarkeitsbescheinigung führen kann,<br />
besteht ein insolvenzantragsrecht des gläubigers.<br />
das gericht fordert dann postwendend<br />
den schuldner auf, die Zahlung zu leisten oder<br />
eine bankgarantie zu stellen.<br />
kommt er diesem Zahlungsgebot innerhalb der<br />
gesetzlichen Frist von fünf tagen nicht nach,<br />
so muss das gericht das insolvenzverfahren<br />
einleiten. scheiterte eine anerkennung und die<br />
Vollstreckung eines deutschen titels in spanien<br />
in nicht wenigen Fällen bisher daran, dass der<br />
nach spanien verzogene deutsche schuldner<br />
angeblich kein immobilienvermögen auf<br />
seinen namen zur Vollstreckung besaß, so hat<br />
sich seither die rechtsstellung der gläubiger<br />
erheblich verbessert.<br />
die einleitung eines Vollstreckungsverfahrens<br />
in spanien ist auch dann empfehlenswert,<br />
wenn die ersten recherchen kein immobilienvermögen<br />
des schuldners in spanien ergeben<br />
haben. sobald die unpfändbarkeitsbescheinigung<br />
vorliegt, kann als nächster schritt durch<br />
den anwalt das insolvenzverfahren gegen den<br />
schuldner beantragt werden.<br />
der Verfahrensgang ist schnell und einfach:<br />
Von gesetzes wegen ist der schuldner<br />
im insolvenzverfahren verpflichtet, sein<br />
gesamtes ist-Vermögen aufzudecken. dies<br />
trägt erheblich dazu bei, dass gläubiger<br />
angesichts der strafrechtlichen konsequenzen<br />
einer lückenhaften Vermögensauflistung<br />
neue Vollstreckungsmöglichkeiten<br />
finden.<br />
bei einer natürlichen Person als schuldner<br />
kann das gericht die Pfändung sämtlicher<br />
aktiva und einkünfte (unter berücksichtigung<br />
sehr geringer Pfändungs-Frei grenzen)<br />
anordnen.<br />
das gericht holt im Vergleich zu einem normalen<br />
Verfahren weitgehendere auskünfte<br />
bei banken, Versicherungen, Finanzämtern,<br />
sozialversicherungsträgern etc. ein. dies<br />
ist geradezu revolutionär für spanische Verhältnisse.<br />
angesichts der sehr guten edVerfassung<br />
personen- und einkommensbezogener<br />
daten durch die zentrale erfassung<br />
der in spanien üblichen steuernummer, die<br />
auch ein deutscher immobilieneigentümer<br />
besitzt, ist es nunmehr ein Leichtes, bisher<br />
verborgen gehaltene Vermögenswerte<br />
durch auskunftsersuchen von amts wegen<br />
ausfindig zu machen. diese auskünfte<br />
beantragt das gericht bei sämtlichen behörden<br />
selbständig im Wege der amtshilfe.<br />
daher nennen wir dieses klagever fahren<br />
mit der Zielrichtung des asset tracings<br />
durch das gericht eine sog. „ trojaner<br />
klage“.<br />
das gericht kann sowohl eine Postsperre<br />
anordnen als auch die durchsuchung der<br />
Privat- und/oder geschäftsräume zwecks<br />
identifizierung neuer Vollstreckungs-Möglichkeiten<br />
verfügen.
Steinwachs/Vallender (Hrsg.)<br />
Stefan Bank<br />
bock legal, Frankfurt/M.<br />
Michael Busch<br />
Sparkasse Essen, Essen<br />
Dr. Michael Flitsch<br />
Wellensiek Rechtsanwälte, Heidelberg<br />
Ulrich Ide<br />
Ide & Heeschen, Hamburg<br />
Dr. Thomas Ingelmann<br />
Rechtsanwalt, Hamburg<br />
Erion Metoja<br />
Eisner Rechtsanwälte GmbH<br />
Lauda-Königshofen<br />
Oliver Oster<br />
Hofheim<br />
ISU – Institut für die StandardisieStandardisierung<br />
von Unternehmens sanierungen<br />
(Hrsg.)<br />
Dr. Jörg Bornheimer<br />
GÖRG Rechtsanwälte, Köln<br />
Dr. jur. Friedrich L. Cranshaw<br />
Landesbank Baden-Württemberg<br />
Stefan Denkhaus<br />
BRL Boege Rohde Luebbehuesen<br />
Dieter Holtkötter<br />
WGZ BANK AG, Münster<br />
Angelika Ifftner<br />
WGZ BANK AG, Düsseldorf<br />
Jochen Jungbluth<br />
Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln<br />
Claus Ulrich Keller<br />
TMC GmbH, Dortmund<br />
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Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz<br />
des Firmenkunden<br />
Torsten Steinwachs<br />
Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg<br />
Prof. Dr. Heinz Vallender<br />
Rechtsanwalt in Erftstadt<br />
Dr. Manfred Voss<br />
jur.CREDO Anwaltliches Forderungsmanagement,<br />
Hannover<br />
In den Firmeninsolvenzen wird in ca.<br />
jedem vierten Verfahren ein Gläubigerausschuss<br />
gebildet. Nach „ESUG“<br />
kann prognostiziert werden, dass<br />
dieser Prozentsatz steigen wird. Dies<br />
auch mit gutem Grunde, denn nur im<br />
Gläubigerausschuss hat der Gläubiger<br />
tatsächlich eine konkrete Möglichkeit der<br />
Einsichtnahme in das Insolvenzverfahren.<br />
Der Gläubigerausschuss hat vielfältige<br />
Möglichkeiten auf das Verfahren Einfl uss<br />
zu nehmen. Insbesondere besteht auch<br />
nach „ESUG“ die Möglichkeit, den vorläufi<br />
gen Insolvenzverwalter auszuwählen.<br />
Christian Lützenrath<br />
TMC GmbH, Dortmund<br />
Nils Meißner<br />
GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />
Kay Neumann<br />
GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />
Kai Peppmeier<br />
TMC GmbH, Dortmund<br />
Prof. Dr. Wolfgang Portisch<br />
Hochschule Emden/Leer<br />
Dr. Marcus Richter<br />
GÖRG Rechtsanwälte, Köln<br />
Eva Ringelspacher<br />
Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />
Dr. Christoph Schork<br />
Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln<br />
Jörg Schuppener<br />
TMC GmbH, Dortmund<br />
Rolf Weidmann<br />
GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />
Die Zeiten der sog. „closed jobs“ an vielen<br />
Insolvenzgerichten sind somit vorbei.<br />
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />
haben einige wichtige Pfl ichten, denen<br />
sie unbedingt nachkommen müssen,<br />
wie z. B. die Pfl icht die Insolvenzkasse<br />
turnusmäßig zu prüfen oder prüfen zu<br />
lassen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />
müssen die Verschwiegenheitsverpfl<br />
ichtung beachten, auch und gerade<br />
ihrem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber.<br />
Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen<br />
zwischen der berechtigten Informationsgewinnungsabsicht<br />
der Bank und den<br />
Restriktionen des Ausschussmitgliedes<br />
gelingt nicht immer, da vertiefende<br />
Kenntnisse des Rechts des Gläubigerausschusses<br />
nur wenig vorhanden sind.<br />
Die Haftung der Ausschussmitglieder<br />
rückt nach den Mühl-Verfahren immer<br />
mehr in den Vordergrund. Hierbei wird<br />
vermehrt versucht, die Bank im Wege<br />
der Drittschuldnerhaftung in Anspruch<br />
Die 2. Aufl age dieses sehr erfolgreich verkauften<br />
Werkes greift den Ansatz aus der<br />
1. Aufl age aktualisiert auf und beinhaltet<br />
weitere Vertiefungen wie Prozesshinweise<br />
für Kreditinstitute und einen Vergleich<br />
mit dem inzwischen vorliegenden IDW<br />
S 6. Außerdem ist die aktuelle Rechts-<br />
und Praxisentwicklung in der 2. Aufl age<br />
komplett aufgenommen, insbesondere<br />
die neuen Rahmenbedingungen<br />
durch das ESUG wurden verarbeitet.<br />
Es gab vor dem Standard MaS kein<br />
pragmatisches Regelwerk und damit<br />
keine eindeutigen Richtlinien, Handlungsempfehlungen<br />
oder Bewertungskriterien<br />
für die Erstellung, die Überprüfung oder<br />
Begutachtung von Sanierungskonzepten.<br />
Dies bedeutet Reibungsverluste, Kommunikationsprobleme<br />
(z. B. Anforderungen<br />
der Kreditinstitute versus Verständnis des<br />
Unternehmers/Managers) und Rechts-<br />
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zu nehmen. In letzter Zeit gibt es nicht<br />
nur Kritik an exorbitant hohen Verwaltervergütungen,<br />
sondern die (berechtigte)<br />
Kritik richtet sich auch gegen pauschale<br />
Vergütungen des Gläubigerausschusses.<br />
Diese vorgenannten Punkte und noch<br />
viele mehr sind Inhalt dieses Handbuches<br />
zum Gläubigerausschuss. Eine<br />
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eines Gläubigerausschusses rundet das<br />
Buch ab. Das Werk gibt viele wertvolle<br />
Tipps, wie eine nachhaltige Arbeit im<br />
Ausschuss möglich ist und Haftungsgefahren<br />
minimiert werden können.<br />
Die Herausgeber und die Autoren sind<br />
langjährige Insolvenzrechtler, welche<br />
ihre Erfahrungen aus mehreren hundert<br />
Gläubigerausschussmitgliedschaften mit<br />
einbringen und den Nutzer dieses Buches<br />
in der täglichen Arbeit in einem solchen<br />
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unsicherheit im täglichen Geschäft mit<br />
der Sanierung von Unternehmen. Die<br />
Arbeit der Sanierer (Manager wie externe<br />
Berater), Banker, Insolvenzverwalter etc.<br />
ist ferner kaum überprüfbar. Mit dem<br />
durch das ISU – Institut für die Standardisierung<br />
von Unternehmenssanierungen<br />
in Zusammenarbeit mit den Autoren in<br />
diesem Werk entwickelten und jetzt in<br />
2. Aufl age weiter konkretisierten ISU-<br />
Standard – Mindestanforderungen für<br />
Sanierungskonzepte – MaS wird der Branche<br />
ein Werkzeug an die Hand gegeben,<br />
wie in Sanierungsfällen vorzugehen ist.<br />
Gleichzeitig werden Leitlinien für<br />
Sanierungsgutachten aufgestellt. Haftungsfragen<br />
für Sanierer, Management,<br />
sanierungsbegleitende Maßnahmen der<br />
Gläubiger und Sanierungsmaßnahmen<br />
des Insolvenzverwalters orientieren sich<br />
damit idealerweise an der Einhaltung/<br />
Nichteinhaltung des Standards.<br />
Stand: 01.11.<strong>2011</strong><br />
Erscheinungstermin: 15.12.<strong>2011</strong><br />
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eitrag<br />
» Die Einleitung<br />
eines Voll streckungsverfahrens<br />
in Spanien<br />
ist auch dann<br />
empfehlenswert, wenn<br />
die ersten Recherchen<br />
kein Immobilienvermögen<br />
des<br />
Schuldners in Spanien<br />
ergeben haben. «<br />
222<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Mit der eröffnung des insolvenzverfahrens<br />
kann das gericht auch die Verfügungsmacht<br />
des schuldners über seine konten<br />
aufheben und allgemeine grundbuchsperren<br />
anordnen.<br />
auch die Möglichkeit der insolvenzanfechtung<br />
ist vergleichbar den deutschen regelungen<br />
in §§ 129 inso in spanien gegeben.<br />
diese recht neuen Maßnahmen zeigen bereits<br />
große Wirkung. die ruhigen Zeiten deutscher<br />
schuldner unter spanischer sonne gehören<br />
mehr und mehr der Vergangenheit an. Weitere<br />
erleichterung besteht für den gläubiger darin,<br />
dass bei Forderungen unter einer Mio. € ein vereinfachtes,<br />
schnelleres Verfahren mit kürzeren<br />
einlassungsfristen gegeben ist. auch die kosten<br />
dieses kleinen insolvenzverfahrens sind erheblich<br />
reduziert.<br />
angesichts eines insolvenzantrags sind<br />
schuldner in spanien gut beraten die Forderungen<br />
zu begleichen, da die konsequenzen<br />
im weiteren Verfahren anderenfalls erheblich<br />
sind:<br />
Unmittelbare Durchsetzung von<br />
Schadensersatzansprüchen im rahmen<br />
des Vollstreckungsverfahrens einschließlich<br />
einstweiliger sicherungsmaßnahmen<br />
gegenüber denjenigen Personen, die bei<br />
der Gläubigerbenachteiligung, z. b. durch<br />
Übertragung der immobilie auf die ehefrau<br />
oder den sohn, mitgewirkt haben.<br />
kann z. b. nachgewiesen werden, dass<br />
der bisher vermögenslose sohn im Vorfeld<br />
der Voll streckung die immobilie vom<br />
Vater erworben hat, so kann unmittelbar<br />
in die immobilie vollstreckt werden, die<br />
nunmehr auf dem namen des sohnes eingetragen<br />
ist.<br />
dieser Haftungsdurchgriff wird im<br />
gesetzestext sehr weit gefasst. Der Kreis<br />
der möglichen Vollstreckungs schuldner<br />
wird somit zugunsten des Gläubigers<br />
erheblich erweitert.<br />
auch in spanien werden zunehmend<br />
von den gerichten die (strafrechtlichen)<br />
konkurs delikte mit größerer sorgfalt verfolgt<br />
und die tatbestandsvoraussetzungen<br />
schneller bejaht.<br />
Weiterer Vorteil eines Vollstreckungsverfahrens<br />
in spanien ist, dass nach einleitung des gericht-<br />
lichen Verfahrens die titulierten ansprüche<br />
nicht mehr in spanien verjähren.<br />
II. Durchgriffshaftung bei<br />
Immobiliengesellschaften<br />
es ist ein offenes geheimnis, dass schuldner<br />
ihr immobilienvermögen oftmals durch<br />
eine zwischengeschaltete spanische gmbH<br />
halten und hierdurch die eigentümerstellung<br />
ab schirmen und verschleiern wollen. da die<br />
Forderung fast immer gegenüber dem gesellschafter<br />
besteht, wird normalerweise der rat<br />
erteilt, dass in das Vermögen der immobiliengesellschaft<br />
nicht vollstreckt werden kann und<br />
hierfür lege artis nur der umständliche Weg<br />
über die Pfändung der anteile offen steht.<br />
Wird indes im anwaltlichen schriftsatz treffsicher<br />
vorgetragen, so ist es auch möglich,<br />
dass der spanische richter direkt einen sicherungsarrest<br />
über die immobilie zusammen mit<br />
der Pfändung der anteile verfügt. diese Möglichkeit<br />
wird oftmals von beratern übersehen.<br />
die Durchgriffshaftung in gestalt des direkten<br />
Zugriffs auf die immobilie und nicht erst über<br />
den langwierigen Weg der Pfändung und Verwertung<br />
der anteile ist in spanien eine nicht<br />
zu unterschätzende stoßrichtung, um Zeit zu<br />
gewinnen.<br />
Voraussetzung ist, dass glaubhaft vorgetragen<br />
werden kann, dass der schuldner 100% der<br />
anteile an der gesellschaft (oder mind. eine<br />
beherrschende stellung mit 51%) hält. Positiv<br />
für eine durchgriffshaftung ist ferner, wenn die<br />
zwischengeschaltete gesellschaft rein vermögensverwaltenden<br />
Zwecken dient, d. h. keine<br />
gewerbliche tätigkeit ausübt.<br />
nicht selten übernehmen deutsche schuldner<br />
Vorratsgesellschaften, die in spanien dann<br />
das immobilienvermögen halten. im register<br />
erscheint der schuldner als gesellschafter<br />
solcher Vorratsgesellschaften sehr oft nicht.<br />
schuldner glauben, dass sie hierdurch vor indiskreten<br />
blicken im Handelsregister geschützt<br />
sind. es wird indes übersehen, dass man ihnen<br />
auf die schliche kommt, wenn sie just für diese<br />
gesellschaften die geschäftsführung ausüben<br />
oder eine Handelsvollmacht besitzen. es muss<br />
nur ausreichend recherchiert werden. £
PRaxiSTiPPS<br />
beitrag<br />
bei mittleren und höheren Forderungssummen gegenüber in spanien lebenden schuldnern sollte die Flinte nicht vorschnell<br />
ins korn geworfen werden.<br />
das spanische recht eröffnet die Möglichkeit, die gerichte beim asset tracing für sich arbeiten zu lassen. im Wege der<br />
amtshilfe werden sämtliche spanischen behörden, einschließlich der spanischen Finanzbehörden vom gericht um Vermögensermittlung<br />
gebeten. dies führt fast immer zu freudigen Überraschungen für gläubiger.<br />
Man sollte sich auch nicht mit der auskunft zufrieden geben, der schuldner habe kein auf ihn eingetragenes immo bilienvermögen.<br />
dieses wird oftmals über zwischengeschaltete gesellschaften gehalten. Hier muss gründlich recherchiert<br />
werden und fast immer finden sich anhaltspunkte.<br />
eine durchgriffshaftung unmittelbar in die immobilie ist auch hier eine option, schnell und effektiv ansprüche durchzusetzen.<br />
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224<br />
beitrag<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Covenants: Fluch oder Segen?<br />
ist der einsatz von zusätzlichen kreditvertragsklauseln als ein risikomanagementinstrument<br />
für kreditinstitute ein Fluch oder segen?<br />
Autor:<br />
Elisabeth Frommelt-Drexler,<br />
Grundsatzabteilung Kredit,<br />
MünchenerHypothekenbank eG.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Kredit/Immobilien.<br />
» Infolge der<br />
Finanzkrise<br />
verzeichnen Kreditvertrags<br />
klauseln<br />
(Covenants) ein<br />
wahres Comeback. «<br />
1 04/2008 roland berger strategy Consultants,<br />
germany, bedeutung und Management von<br />
Financial Covenants, abb. 3.<br />
I. Einleitung<br />
w Covenants, zu deutsch Neben- oder Zusatzklauseln<br />
in Kreditverträgen, bieten die Möglichkeit,<br />
individuell je nach geschäfts- und<br />
risikokonstellation eine adäquat darauf abgestimmte<br />
regelung zu formulieren. insofern<br />
kann mit solchen klauseln noch individueller<br />
dem Ziel des gläubigerschutzes aus sicht des<br />
kredit gewährenden instituts nachgekommen<br />
werden. doch welche konsequenzen hat dies<br />
für die krediterst- oder Weiterbearbeitung bzw.<br />
für das risikocontrolling?<br />
ursprünglich sind derartige klauseln durch<br />
kredit verträge aus dem angelsächsischen<br />
raum bekannt geworden, also dem internationalen<br />
Finanzierungsgeschäft. in etwas abgemilderter<br />
Form wurden solche klauseln bereits<br />
schon länger und mit zunehmender intensität<br />
auch im nationalen kreditgeschäft eingesetzt<br />
(z. b. auszahlungsvoraussetzungen). infolge<br />
der Finanzkrise ist das risikobewusstsein bei der<br />
kreditgewährung erheblich gestiegen, so dass<br />
insbesondere bei der Vergabe von bank krediten<br />
an kleine und mittlere unternehmen (kMu) derartige<br />
klauseln ein wahres Comeback verzeichnen.<br />
um diesen trend zu verstehen ist zu berücksichtigen,<br />
dass auch in deutschland der trend<br />
abbildung 1: Bedeutung von Covenants<br />
Weniger<br />
Wichtig<br />
Wichtig<br />
13%<br />
56%<br />
1) in Prozent der Nennungen<br />
Quelle: Roland Berger<br />
weg vom klassischen kredit hin zu moderneren<br />
Finanzierungsprodukten wie z. b. der sale and<br />
lease back-Finanzierung oder non-recourse<br />
strukturen längst vollzogen ist. daher erstaunt<br />
es nicht, dass in einer umfrage von roland<br />
berger rd. 80% der befragten kMu Covenants<br />
als „wichtig“ bis „sehr wichtig“ bei der beschaffung<br />
von Fremdkapital einstuften (abb. 1) 1 .<br />
dabei werden derartige klauseln von den<br />
kredit instituten nicht nur als instrument zur<br />
verbesserten laufenden Risikoüberwachung<br />
und -begrenzung sondern auch im Wettbewerb,<br />
z. b. als anpassungsmöglichkeit bei der<br />
risiko bepreisung, eingesetzt. entsprechend<br />
hoch sind die erwartungen der aufsicht und<br />
der Prüfungsgesellschaften an die institute,<br />
dass die ausgestaltung, das Monitoring, die<br />
dokumentation sowie die integration in das<br />
risikocontrolling im einklang mit den anforderungen<br />
von § 25a kWg bzw. den Marisk<br />
vorgenommen werden. bereits im Hebst 2009<br />
erklärte die deutsche Prüfstelle für rechnungslegung<br />
Financial Covenants zu ihren Prüfschwerpunkten<br />
im Jahr 2010.<br />
sowohl für den kredit-/darlehensnehmer als<br />
auch für das kredit gewährende institut stellen<br />
sich also bereits bei Vertragsabschluss diverse<br />
31%<br />
Sehr<br />
Wichtig
Fragen. Welche Kriterien/Kennzahlen sind<br />
zu welchen Zeitpunkten messbar bzw. einzuhalten,<br />
um durch die vereinbarte kreditvertragsklausel<br />
vor zu hohem risiko zu schützen<br />
bzw. frühzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen?<br />
diese abwägungen sind sorgfältig und<br />
ggf. unter berücksichtigung von makroökonomischen<br />
entwicklungen vorzunehmen, andernfalls<br />
können Covenants in abschwungphasen<br />
verstärkend neue risiken hervorrufen oder<br />
prozyklisch wirken. entsprechend sorgfältig<br />
ist bereits bei abschluss zu bedenken, welche<br />
möglichen Konsequenzen/Rechtsfolgen Verstöße<br />
gegen die festgelegten kreditvertragsklauseln<br />
(Covenants) nach sich ziehen werden<br />
und was diese im einzelgeschäft wie ggf. bei<br />
abbildung 2: arten von Covenants2 Haupt arten Regelung von Unterteilung<br />
je nach Zielsetzung<br />
2<br />
general<br />
Covenants<br />
information<br />
Covenants<br />
Financial<br />
Coveants<br />
einhaltung von betriebsgenehmigungen,<br />
die sicherstellung eines bestimmten<br />
Ver sicherungsschutzes sowie die Zustimmungspflicht<br />
beim Verkauf wesentlicher<br />
Vermögensgegenstände oder beim<br />
Wechsel der unternehmenskontrolle<br />
offenlegung von internen unternehmensdaten<br />
sowie Finanzinformationen,<br />
zu denen z. b. Quartals- und Monatsabschlüsse<br />
oder ein business Plan oder<br />
Cashflow-rechnungen und investitionsplan<br />
gehören.<br />
kennzahlen zum eigenkapital, zur Verschuldung,<br />
zum ertrag oder zur Liquidität<br />
einzuhalten. diese Zielvorgaben sollen<br />
es ermöglichen, die wirtschaftliche und<br />
finanzielle Lage des kreditnehmers zu erfassen,<br />
um eventuelle Fehlentwicklungen<br />
frühzeitig zu erkennen.<br />
Quelle: bankverlag target rating advisory; exemplarisch ergänzt<br />
mehrfachem einsatz im Portfolio der bank<br />
bewirken? Hinsichtlich der mit dem kreditnehmer<br />
vereinbarten konsequenzen können<br />
derartige Zusatzklauseln in harte oder weiche<br />
Covenants eingeteilt werden. nachfolgend<br />
einige häufig anzutreffende Bespiele:<br />
im Fall von harten Covenants führt ein Verstoß/nichterfüllung<br />
einer vereinbarten Vertragsklausel<br />
sofort zu Maßnahmen/rechtsfolgen,<br />
wie dass<br />
eine auszahlungssperre verhängt wird,<br />
Limite eingefroren oder reduziert werden,<br />
fix vereinbarte Margenaufschläge zur Verteuerung<br />
des kredits führen,<br />
Beispiele für ein spezifisches Geschäftsfeld<br />
– die internationale immobilienfinanzierung*<br />
affirmative * owner maintenance klausel (ermöglicht<br />
dem kapitalgebenden insitut sogar bei<br />
eigentümerwechsel einzugreifen oder<br />
diesen zu verhindern.)<br />
* cross-default klausel (ermöglicht dem<br />
kapitalgeber die kündigung des kredits<br />
sollte ein unternehmen aus dem Haftungsverbund<br />
des gläubigers ausfallen.)<br />
Verbots- oder<br />
unterlassungsklauselnVerpflichtendeHandlungen<br />
* Verbietet oder beschränkt den Verkauf<br />
von Vermögensgegenständen, nicht nur<br />
von besicherungsobjekten (disposal of<br />
asset)<br />
* bindung bestimmter wesentlicher geschäftspartner<br />
(z. b. immobilienmanagementfirmen)<br />
* der geschäftsjahresabschluss ist bis<br />
zum 30.<strong>05</strong>. jeden Jahres ergänzt um<br />
eine aktuelle Marktbewertung des<br />
objektes sowie einer Mietaufstellung<br />
einzureichen. die Mietaufstellung<br />
enthält informationen zu den vertraglichen<br />
und den tatsächlich geflossenen<br />
Mieterträgen sowie nicht umlegbaren<br />
bewirtschaftungskosten.<br />
affirmative * der Liquiditätsüberschuss muss auf<br />
ein reservekonto eingezahlt werden,<br />
erst wenn auf diesem ein betrag von X<br />
eingezahlt wird, darf diese von den gesellschaftern<br />
entnommen werden.<br />
Verbots- oder<br />
unterlassungsklauseln <br />
VerpflichtendeHandlungen<br />
* ein dsCr (Zins- und tilgungsdeckungsgrad)<br />
von x % ist zweimal im Jahr nachweislich<br />
einzuhalten, bei nicht einhaltung<br />
der kennzahl ist eine erforderliche<br />
sondertilgung durch die gesellschafter<br />
zu erbringen.<br />
* auf dem verpfändeten reservekonto ist<br />
ein Mindestbetrag über xxx eur vierteljährlich<br />
nachzuweisen, nur dann wird<br />
dieser betrag auf den dsCr angerechnet.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Die Erwartungen<br />
der Aufsicht und<br />
Prüfer an die Institute<br />
sind hoch. Es<br />
wird erwartet, dass<br />
die Ausgestaltung,<br />
das Monitoring, die<br />
Dokumentation sowie<br />
die Integration in<br />
das Risikocontrolling<br />
im Einklang mit<br />
den Anforderungen<br />
von § 25a KWG bzw.<br />
den MaRisk vorgenommen<br />
werden. «<br />
2 target rating advisory, bankverlag 20<strong>05</strong>,<br />
s. 120 ff.<br />
225
eitrag<br />
» Hinsichtlich der<br />
mit dem Kreditnehmervereinbarten<br />
Konsequenzen<br />
können Zusatzklauseln<br />
in harte oder<br />
weiche Covenants<br />
eingeteilt werden. «<br />
3 Marisk gem. rundschreiben vom 15.12.2010.<br />
4 kredite eines innerkonsortiums sind häufig bekannt<br />
unter dem begriff „syndizierter kredit“, der<br />
Mitkonsorte tritt dabei nachträglich für eine bestimmte<br />
tranche/rangfolge bei; syndizierung<br />
stellt für den konsortialführer ein risikosteuerungsinstrument<br />
dar.<br />
226<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
ein fest vereinbarter oder berechenbarer<br />
betrag als nachbesicherung bereitgestellt<br />
werden muss,<br />
ein default ausgelöst wird und ggf. sogar<br />
eine kündigung des kredits erfolgt.<br />
im Fall von weichen Covenants führt ein Verstoß/eine<br />
nichterfüllung einer vereinbarten<br />
Vertragsklausel unverzüglich dazu, dass<br />
eine informationsverstärkung gefordert<br />
wird oder externe berater eingesetzt<br />
werden,<br />
eine Heilungsfrist für eine wiederholte kontrollfrist/nachlieferung<br />
oder künftig verkürzte<br />
Lieferungsfrist in kraft tritt, auch<br />
bekannt als Waiver, oder<br />
allgemeine Verhandlungen über gegenmaßnahmen<br />
ausgelöst werden.<br />
Wann welche der denkbaren sanktionen eintreten<br />
ist abhängig von der definierten Zielsetzung<br />
bei Festlegung der Covenants. Je nach<br />
Lebenszyklus und komplexität der Finanzierungsstruktur<br />
eines kredits verfolgen diese<br />
klauseln unterschiedliche Zielsetzungen,<br />
jedoch immer mit dem zentralen gedanken<br />
der risikobegrenzung. dabei gilt es während<br />
der auszahlungsphase ggf. andere aspekte als<br />
während der kredit laufzeit (Phase der kreditweiterbearbeitung)<br />
und zum Zeitpunkt der<br />
Prolongation eines kredits zu berücksichtigen.<br />
entsprechend vielseitig können diese<br />
zusätz lichen kreditvertragsklauseln gestaltet<br />
sein, entweder gem. der zu überwachenden<br />
kennzahl/information oder der gewünschten<br />
tragweite der eingriffsmöglichkeit. abb. 2<br />
untergliedert diese daher weiter und versucht<br />
dabei Cluster zu bilden, zusätzlich wurden darin<br />
exemplarisch Praxisbeispiele aus der immobilien<br />
finanzierung integriert.<br />
in der kreditvergabepraxis treten je nach art<br />
der zugrundeliegenden geschäftsart und<br />
Finanzierungskonstellation eine Vielzahl<br />
von finanziellen kennzahlen, sog. Financial<br />
Covenants, auf, so dass keine abschließende<br />
aufzählung erfolgen kann. im immobilienfinanzierungsbereich<br />
können Financial Covenants<br />
weiter untergliedert werden in Cash-flow-<br />
und wertbezogene kennzahlen unabhängig<br />
davon, ob diese in zeitlich unterschiedlicher<br />
art gemonitort werden oder eine Vielfalt von<br />
rechtsfolgen nach sich ziehen können.<br />
II. Integration in das interne<br />
Risiko- und Controllingsystem<br />
gemäß at 4.3. tz 1 und der Marisk 3 müssen<br />
kreditinstitute ihre internen risikosteuerungs-<br />
und Controllingprozesse entsprechend art,<br />
umfang und komplexität sowie risikogehalt<br />
der geschäftsaktivitäten einrichten. Zusätzliche<br />
kreditvertragsklauseln (Covenants) stellen<br />
keine standardisierten Formulierungen dar<br />
und kommen daher üblicherweise ausschließlich<br />
in Verträgen im risikorelevanten Bereich<br />
vor. entsprechend ist dafür zu prüfen, ob und<br />
wie die Überwachung der einzelnen Covenantanforderungen<br />
adäquat in die interne aufbau-<br />
und ablauforganisation einzubinden ist,<br />
um den Marisk (z. b. bto 1.2.) oder anderen<br />
gesetzlicher anforderungen (z. b. dem kWg)<br />
zu genügen.<br />
in einem ersten schritt sollten alle bisher in<br />
Verträgen vorhandenen und ggf. beabsichtigten<br />
zusätzlichen Kreditvertragsklauseln<br />
(Covenants) je geschäftsart (Firmenkunden,<br />
immobilienfinanzierungen) aufgelistet und,<br />
wie in abb. 2 exemplarisch für das immobilienfinanzierungsgeschäft<br />
dargestellt, systematisiert<br />
werden. im anschluss kann detailliert<br />
analysiert werden, zu welchem wesentlichen<br />
Zweck die vorhandenen Covenants formuliert<br />
wurden, ob es sich um klauseln zur stärkung<br />
der informationsbasis handelt, die eine bessere<br />
bonitätsbeurteilung unterstützen soll, oder ob<br />
damit eine frühzeitige eingriffsmöglichkeit und<br />
somit eine risikobegrenzung durch die kreditvertragsklauseln<br />
erreicht werden soll.<br />
besonders komplex wird diese analyse dann,<br />
wenn in dem institut Konsortialkreditgeschäft<br />
getätigt wird, bei dem man als Mitkonsorte in<br />
einem innerkonsortium 4 beteiligt ist und bis<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Vertretung<br />
nach außen, also gegenüber dem darlehensnehmer,<br />
gegeben ist. in derartigen konstellationen<br />
werden kreditzusatzklauseln, die<br />
durch den konsortialführer vereinbart wurden,<br />
gem. dessen art und detailausführungen zur<br />
ermittlung und den festgelegten rechtsfolgen<br />
vollständig übernommen. unter umständen<br />
können dann allerdings nur teile davon durch<br />
das eigene kreditinstitut (Mitkonsorte) zeitnah<br />
überwacht werden. Covenants im konsortialgeschäft<br />
können von den intern eingesetzten<br />
Covenants mehr oder weniger stark abweichen
und damit völlig neue Probleme bei der integration<br />
in die aufbau- und ablauforganisation hervorrufen.<br />
ein beispiel dafür ist, dass dann ggf. je<br />
einzelgeschäft genau zu begründen wäre, ob<br />
aufgrund der objektiven gegeben heiten des<br />
eingeschränkten Zugriffs auf die dafür erforderlichen<br />
daten auf die einrichtung eines Verfahrens<br />
zur Früherkennung von risiken verzichtet<br />
wird (Marisk bto 1.2. 4 tz 1). Weitere ausführungen<br />
zum konsortialkreditgeschäft erfolgen<br />
in diesem beitrag nicht, sondern es werden<br />
zwei häufig und bei vielen geschäfts arten vorkommende<br />
arten von Covenants bezüglich der<br />
integration in die aufbau- und ablauforganisation<br />
näher betrachtet.<br />
1. Kreditvertragsklauseln zur besseren<br />
Bonitätsbeurteilung gem. § 18 KWG<br />
die in sog. information-Covenants festgelegten<br />
unterlagen sollen die gesetzlich erforderlichen<br />
unterlagen wie z. b. den Jahresabschluss<br />
nicht ersetzen, sondern liefern entweder informationen<br />
zur erweiterten Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Situation oder sollen es ermöglichen,<br />
vorgelegte unterlagen auf Verlässlichkeit<br />
hin zu prüfen/zu plausibilisieren. am häufigsten<br />
jedoch sichern diese eine Lieferung der unterlagen<br />
in kürzeren abständen als den gesetzlichen<br />
Mindestanforderungen gem. § 18 kWg.<br />
im grundsatz wird diesen zusätzliche Vertragsklauseln<br />
die turnus- und anlassbezogene beurteilung<br />
der bonitäts- und Liquiditätssituation<br />
in erweiterter Form sichergestellt. bei einigen<br />
Finanzierungen wie z. b. von „special purspose<br />
vehicles“ oder „Leverage Finance Finanzierungen“<br />
sind diese für das kreditgebende institut<br />
sogar unerlässlich, um sich einen hinreichend<br />
sicheren Überblick über die wirtschaftliche Lage<br />
verschaffen zu können, wie es § 18 kWg 5 und<br />
bto 1.2.2 tz. 2 ff. fordern. die bereitgestellten<br />
unterlagen sind anschließend zeitnah auszuwerten<br />
und es hat eine dokumentation der<br />
einzelnen Verfahrensschritte bzw. des ergebnisses<br />
stattzufinden 6 . dies bedarf nicht nur der<br />
notwendigen Mitarbeiterkapazitäten, sondern<br />
auch je nach komplexität weiterer it-systemunter<br />
stützung sowohl für die analyse als auch<br />
die dokumentation. ob in Papierform oder itunterstützt<br />
dokumentiert werden muss, hängt<br />
im Wesentlichen davon ab, ob später auch von<br />
dritten ohne großen aufwand nachvollzogen<br />
werden kann, wie das ergebnis zustande kam.<br />
2. Andere Arten von Zusatzklauseln<br />
alle weiteren kreditvertragsklauseln enthalten<br />
i. d. r. grenzwerte, deren Überschreitung<br />
Risiko signale darstellen, unabhängig davon,<br />
ob diese als harte oder weiche Covenants ausgestaltet<br />
sind (z. b. Financial-Covenants). in<br />
Folge dessen müssen solche klauseln nicht nur<br />
laut bto 1.3 (Verfahren zur Früherkennung der<br />
Marisk 7 ) als quantitative und qualitative kriterien<br />
zur Früherkennung dienen sondern auch<br />
objektivieren, wann ein engagement intensiv<br />
bearbeitet werden muss (bto 1.2.4 tz 1 Marisk)<br />
oder sogar in die Problemkreditbearbeitung<br />
(bto 1.2.5 Marisk) übergeben werden muss.<br />
Wie können jedoch individuell formulierte<br />
grenzwerte aus Zusatzklauseln in ein weitgehend<br />
standardisiertes Frühwarn system<br />
integriert werden, wenn diese evtl. sogar<br />
zusätzlich Heilungsfristen enthalten, ohne dass<br />
die erforderliche objektivität eines Frühwarnsystems<br />
verloren geht? Lösbar ist dieser<br />
konflikt i. d. r. nur dadurch, dass der Prozessteil<br />
des Monitorings, also die Überwachung<br />
und Kontrolle der Grenzwerte inklusive der<br />
dokumentation bis hin zur beurteilung ob ein<br />
Covenant eingehalten wurde, getrennt von dem<br />
standardisierten Frühwarnsystem organisiert ist.<br />
Wie der schritt des Monitorings für dritte nachvollziehbar<br />
dokumentiert wird, ob in Papierform<br />
in der akte oder systemtechnisch unterstützt,<br />
ist vom standardisierungsgrad einzelner<br />
Financial Covenants abhängig. unabhängig von<br />
der der gewählten Dokumentationsform des<br />
Monitorings müssen die festgestellten Verstöße<br />
anschließend manuell in das it-gestützte Frühwarnsystem<br />
erfasst werden. dort kann dann je<br />
nach schwere des Verstoßes weiter unterschieden<br />
werden, ob es sich um ein kriterium für den<br />
Übergang in die intensivbetreuung oder die Problemkreditbearbeitung<br />
handelt. erst dadurch<br />
wird auch sichergestellt, dass auf Portfolioebene<br />
eine entsprechende identifikation und behandlung<br />
der stärker risikobehafteten kredite möglich<br />
ist und der kreis zum risiko controlling kann<br />
erfolgreich geschlossen werden. eine derartige<br />
umsetzung fordert unbedingt klare und transparente<br />
Prozessvorgaben, wann wie zu handeln<br />
ist sowie anschließend eine enge Überwachung,<br />
z. b. durch die interne revision. andernfalls kann<br />
erhebliches operationelles Risiko entstehen.<br />
etwa in der Form, dass das regelmäßige Monitoring<br />
von grenz werten korrekt erfolgt, jedoch<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Ein erhebliches<br />
operationelles Risiko<br />
kann entstehen, wenn<br />
das regel mäßige<br />
Monitoring von<br />
Grenzwerten korrekt<br />
erfolgt, letztendlich<br />
die Kennzeichnung<br />
als risikobehafteter<br />
Kredit nicht<br />
stattfindet. «<br />
5 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />
(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />
s. 529 ff. zu §18 u. a. tz. 26, 51, 52, 83-85.<br />
6 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />
(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />
s. 529 tz. 58 und 59.<br />
7 Vgl. ausführlich Mantell, in Becker/Berndt/Klein<br />
(Hrsg.), bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />
neue Marisk, 2. aufl. <strong>2011</strong>.<br />
227
eitrag<br />
PRaxiSTiPPS<br />
letztendlich die kennzeichnung als risikobehafteter<br />
kredit nicht statt findet und somit keine<br />
erhöhte unterlegung mit risiko deckungskapital<br />
oder aufsichts recht lichem eigenkapital erfolgt<br />
und keine adäquaten Prozesse in gang gesetzt<br />
werden.<br />
unabhängig davon, wodurch neuer aufwand<br />
oder risiken entstehen können, ob durch operationelles<br />
risiko, durch stark erhöhten Programmieraufwand<br />
von it-systemen oder in den<br />
bearbeitungsprozessen, ist eindeutig, dass der<br />
aufwand für das interne risikocontrolling erheblich<br />
steigt, je mehr unterschiedliche arten von<br />
zusätzlichen kreditvertragsklauseln (Covenants)<br />
vereinbart werden. daher sollte von anfang an<br />
der grundsatz gelten „so wenig spezifizierte<br />
Covenants wie möglich, jedoch so viele wie<br />
nötig, um eine erfolgreiche Verlust- bzw. risikobegrenzung<br />
zu ermöglichen“, andernfalls<br />
entwickeln sich solche Zusatz klauseln eher zum<br />
Fluch für das risikocontrolling. £<br />
steuern sie intern die begrenzung der Vielzahl von zulässigen Covenants bereits durch organisationsanweisungen und<br />
richten sie Prozesse zur fortlaufenden systematisierung ein, um die erforderliche transparenz herzustellen.<br />
dokumentieren sie sehr komplex definierte kennzahlen je stichtag möglichst genau in Papierform in der akte und<br />
erfassen sie nur den stichtag wie auch die resultate in it-systeme, um historisiert eine Überwachung zu dokumentieren.<br />
trennen sie dokumentationssysteme für das Monitoring von standardisierten Frühwarnsystemen, aber regeln sie prozessual<br />
genau, wann eine Merkmalsübertragung als Frühwarnindikator erfolgen muss.<br />
Prüfen sie entweder durch die revision oder einen anderen unabhängigen Mitarbeiter regelmäßig, ob die erforderliche<br />
Übertragung in das Frühwarnsystem erfolgte. nur so stellen sie die fortlaufende und korrekte risikomessung in ihrem<br />
institut sicher.<br />
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Von Bankern. Für Banker.
Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Kreditnehmereinheiten: Spannungsfeld<br />
Aufsichtsrecht und betriebswirtschaftliche<br />
Notwendigkeit<br />
aktivitäten zur implementierung von adressrisiko-steuerungseinheiten.<br />
I. Einleitung<br />
w Mit dem gesetz zur umsetzung der geänderten<br />
bankenrichtlinie und der geänderten<br />
kapitaladäquanzrichtlinie wurde u. a. eine<br />
weit reichende Änderung der großkreditvorschriften<br />
vorgenommen. Ziel ist die bessere<br />
erfassung von Konzentrationsrisiken 1 . gesetzlich<br />
vorgeschrieben war bislang die bildung von<br />
kredit nehmereinheiten aufgrund eines beherrschungstatbestands.<br />
der bis zum 31.12.2010<br />
gültige gesetzeswortlaut des §19 (2) kWg wurde<br />
maßgeblich durch die fünfte kWg-novelle aus<br />
dem Jahre 1994 bestimmt. Mit dieser novellierung<br />
wurden zusätzliche tatbestände für die<br />
Zusammenfassungspfl icht von kreditnehmern<br />
eingeführt und ferner eine abkehr von einer<br />
eher rechtlichen, hin zu einer wirtschaftlichen<br />
betrachtungsweise eingeleitet.<br />
neben Modifi zierungen beim beherrschungstatbestand<br />
(u. a. unternehmenseigenschaft<br />
keine zwingende Voraussetzung mehr), sollten<br />
auch abhängigkeiten zwischen zwei oder<br />
mehr Personen zur Zusammenfassung in<br />
einer kredit nehmereinheit führen, sofern es<br />
wahrscheinlich ist, dass fi nanzielle schwierigkeiten<br />
einer Partei auch auf die weiteren durchschlagen.<br />
allerdings stellte die begründung<br />
zum regierungsentwurf klar, dass Zulieferer<br />
weiterhin nicht mit ihren Hauptabnehmern<br />
zusammenzufassen sind. daraus ergab sich in<br />
der Praxis lediglich eine Zusammenfassungspfl<br />
icht bei gegenseitiger abhängigkeit, die eher<br />
den ausnahmefall darstellt.<br />
durch das nunmehr explizit kodifi zierte erfordernis<br />
einer Zusammenfassung auch bei einseitig<br />
wirtschaftlichen abhängigkeiten lehnt<br />
sich der neue kreditnehmergruppenbegriff des<br />
§19 (2) kWg deutlich erkennbar am begriff der<br />
schuldnergesamtheit i. s. d. § 4 (8) solvV an.<br />
eine kreditnehmereinheit i. s. d. § 19 abs. 2<br />
satz 1 – 5 kWg ist auch zukünftig dann zu<br />
bilden, wenn zwei oder mehr natürliche oder<br />
juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften,<br />
und dabei eine von ihnen einen<br />
unmittelbar oder mittelbar beherrschenden<br />
einfl uss auf die andere oder die anderen ausüben<br />
kann (z. b. im rahmen eines ergebnisabführungsvertrags),<br />
oder eine wechselseitige<br />
fi nanzielle abhängigkeit besteht. die kreditnehmereinheit<br />
i. s. d. § 19 abs. 2 satz 1–5 kWg<br />
war grundlage für die aufsichtsrechtlichen<br />
Meldungen nach §§ 13, 14 sowie grundlage<br />
des § 18 kWg.<br />
eine weitere konzentrationsprüfung war<br />
gesetzlich nicht vorgeschrieben, wurde aber<br />
von den meisten instituten trotzdem in Form<br />
von internen risikoeinheiten vorgenommen.<br />
die Prüfung von konzentrationsrisiken ist<br />
ferner standard in den internen und externen<br />
Reportings der institute. in der Praxis und in<br />
der internen steuerung sind interne risikoeinheiten<br />
notwendig, um komplexe gebilde<br />
von zusammenhängenden einzelnen kreditnehmern<br />
(z. b. vielschichtige Finanzierungskonstruktionen<br />
bei Projektfi nanzierungen<br />
oder konzernfi nanzierungen) zu steuern und<br />
zu überwachen (s. u.).<br />
die bisherige alleinige Prüfung nach beherrschungstatbeständen<br />
und ausschließlich<br />
wechsel seitigen abhängigkeiten ist für eine<br />
konzentrationsüberwachung insofern zu kurz<br />
gedacht. Vor diesem Hintergrund wurde seitens<br />
des gesetzgebers die wirtschaftliche abhängigkeit<br />
in anlehnung an die Cebs-guideline 2<br />
zur bildung von kreditnehmereinheiten in das<br />
kWg implementiert.<br />
nach § 19 abs. 2 satz 6 kWg ist eine kreditnehmereinheit<br />
mit einer oder mehreren natür-<br />
Autoren:<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
Gregor Breitenbach,<br />
Gruppenleiter Risikomanagement im<br />
Bereich Kredit, Abteilungsdirektor<br />
und<br />
Dennis Schmidt,<br />
Gruppenleiter Reporting/<br />
Portfolioanalysen im Bereich Kredit,<br />
stv. Abteilungsdirektor,<br />
DZ BANK AG.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Controlling/Handel/Bilanz.<br />
1 Vgl. entwurf rundschreiben der bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht gZ:<br />
ba 52-Fr 2430-2009/0003; 2010/0150208 vom<br />
17.01.<strong>2011</strong>, tz. 9 und 10.<br />
2 Vgl. Comittee of european banking supervisors<br />
(Cebs), guidelines on the implementation of the<br />
revised large exposures regime, 11.12.2009.<br />
229
230<br />
beitrag<br />
» Einseitige wirtschaftlicheAbhängigkeiten<br />
werden in der<br />
Praxis bisher schon<br />
bei der Bildung von<br />
internen Risikoeinheiten<br />
geprüft. «<br />
3 Vgl. entwurf rundschreiben der bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht gZ:<br />
ba 52-Fr 2430-2009/0003; 2010/0150208 vom<br />
17.01.<strong>2011</strong>, tz. 9 und 10.<br />
4 Vgl. ebenda, tz. 14.<br />
5 Vgl. ebenda.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
lichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften,<br />
bei denen kein<br />
beherrschungsverhältnis besteht, zu bilden,<br />
wenn zwischen ihnen existenzbedrohende<br />
abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich<br />
erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser<br />
Personen oder gesellschaften<br />
in finanzielle schwierigkeiten, insbesondere<br />
in refinanzierungs- oder rückzahlungsschwierigkeit<br />
gerät,<br />
die andere oder alle anderen in refinanzierungs-<br />
oder rückzahlungsschwierigkeiten<br />
geraten.<br />
dabei kann eine wirtschaftliche abhängigkeit<br />
zwischen kunden gegenseitig oder einseitig<br />
sein. die abhängigkeiten können sich aus<br />
geschäftsbeziehungen ergeben (z. b. Wertschöpfungsketten,<br />
abhängigkeiten von großkunden<br />
oder Forderungen der gegenpartei,<br />
finanzielle abhängigkeiten) 3 . im entwurf des<br />
entsprechenden rundschreibens der bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht (siehe<br />
Fußnote 1) werden in textziffer 12 beispiele<br />
für mögliche wirtschaftliche abhängigkeiten<br />
zwischen kunden aufgeführt.<br />
die wirtschaftliche abhängigkeit aufgrund einer<br />
Hauptfinanzierungsquelle ergibt sich aus der tatsache,<br />
dass sich die Finanzierungsprobleme eines<br />
unternehmens wahrscheinlich auf ein anderes<br />
übertragen, da beide auf dieselbe Finanzierungsquelle<br />
angewiesen sind, und die Finanzierungsquelle<br />
sich nicht einfach ersetzten lässt 4 .<br />
im Wesentlichen beschreibt die einseitig wirtschaftliche<br />
abhängigkeit jenen sachverhalt, den<br />
die meisten institute ohnehin bei der bildung<br />
von internen risikoeinheiten prüften, und<br />
nachdem viele institute kreditentscheidungen<br />
treffen. der wesentliche unterschied besteht<br />
jedoch in der tatsache, dass die tatbestandsmerkmale<br />
der einseitig wirtschaftlichen abhängigkeit<br />
gem. gesetzeswortlaut nicht kumulativ<br />
zu beherrschungstatbestandsmerkmalen<br />
sind, so dass – je nach tatbestandsmerkmal –<br />
am ende der Prüfung – entweder eine Kreditnehmereinheit<br />
nach bisherigem Verständnis<br />
oder eine Risikoeinheit auf grund einseitiger<br />
wirtschaftlicher abhängigkeit steht 5 .<br />
bei kumulativer anwendung wäre i. d. r. lediglich<br />
eine gesetzgeberische umsetzung der<br />
betrieblichen Praxis der internen risikoeinheiten<br />
vorgenommen worden. dies führt,<br />
neben dem für die institute hohen einmaligen<br />
aufwand der Prüfung jedes einzelnen kreditengagements,<br />
zur implementierung einer<br />
dritten risikoeinheit neben den „§ 14 kWg-einheiten“,<br />
den „internen risikoeinheiten“ und den<br />
neuen „risikoeinheiten aus § 13 kWg“.<br />
Problematisch ist damit auch die Frage nach<br />
der Zuordnung freier Limite im rahmen des<br />
neuen § 19 (2) kWg. Für die großkreditmeldung<br />
gem. § 13 kWg ist das kreditengagement<br />
inkl. freier Limite und nicht die jeweilige inanspruchnahme,<br />
wie z. b. bei der Meldung nach<br />
§ 14 kWg, entscheidend.<br />
bilden nun kreditnehmer gP2 und gP5 eine<br />
kreditnehmereinheit nach §19 (2) kWg, stellt<br />
sich die Frage nach der Zuordnung des freien<br />
Kreditlimits aus der kWg kne a auf kreditnehmer<br />
gP2. Je nach Höhe und Zuordnung kann<br />
diese Frage über das Vorliegen eines Millionenkredits<br />
aus der re 2-5 entscheiden.<br />
abbildung 1: Zuordnung freier Limite im Rahmen des § 19 abs. 2 KWG<br />
GP 1<br />
GP 3<br />
KNE A<br />
GP 2<br />
GP 4<br />
RE<br />
2-5-Gruppe<br />
GP 5
II. Betriebswirtschaftliche<br />
Notwendigkeit von Adressrisiko-Steuerungseinheiten<br />
1. Ausgangslage der Überlegungen<br />
nachdem im vorangegangenen kapitel die<br />
neuen aufsichtsrechtlichen grundlagen zu<br />
kredit nehmereinheiten und risikoeinheiten<br />
ausführlich erläutert wurden, wird im Folgenden<br />
eine betriebswirtschaftlich risikosteuerungsorientierte<br />
betrachtung von notwendigen<br />
„risikoeinheiten“ vorgenommen. Vor dem Hintergrund<br />
der Vielzahl an komplexen aufsichtsrechtlichen<br />
anforderungen, bei deren jeweiliger<br />
umsetzung sich jedes kreditinstitut in aufwendige<br />
umsetzungsaktivitäten begibt, stellt sich die<br />
Frage nach einer praxisgerechteren, weniger aufwendigen,<br />
aber dennoch zielführenden Lösung.<br />
ausgangslage der Überlegungen ist dabei: Was<br />
ist das Ziel einer risikoeinheit im sinne eines<br />
kreditgebenden instituts? die antwort hierauf<br />
erscheint auf den ersten blick relativ einfach:<br />
durchführung einer adäquaten steuerung<br />
sämtlicher aus der kreditvergabe resultierenden<br />
risiken. dabei bedarf es einer möglichst<br />
umfassenden Erfassung des gesamten<br />
adressrisikohorizontes. dabei sind nicht nur die<br />
direkten risiken aus der kreditvergabe, sondern<br />
auch die indirekten risiken aus wirtschaftlichen<br />
abhängigkeiten zu berücksichtigen.<br />
ureigenstes interesse eines kreditgebenden instituts<br />
sollte es daher von beginn an sein, sämtliche<br />
direkten und indirekten adressrisiken in<br />
einer steuerungseinheit zu erfassen und unter<br />
risikoaspekten zu managen. eine solche umfassende<br />
einheit wird im Folgenden adress-Risiko-<br />
Steuerungs-Einheit (arse) genannt. die grundlegende<br />
Hypothese zum ausmaß der arse<br />
besteht darin, dass mit der erfassung, abbildung<br />
und steuerung dieser einheit, sämtliche<br />
(aufsichts)rechtlichen erfordernisse („rechtliche<br />
einheit“) sowie darüber hinausgehend betriebswirtschaftliche<br />
risikosteuerungsrelevante notwendigkeiten<br />
abgedeckt sind. daraus ergeben<br />
sich folgende beiden grundlegenden annahmen:<br />
Ziel ist es daher, nicht mehrere kreditnehmereinheiten<br />
und risikoeinheiten zur erfüllung<br />
der jeweiligen aufsichtsrechtlichen regelungen<br />
zu bilden (z. b. eigene „§ 14 kWg-einheit“<br />
und eine 㤤 10-, 13 bis 13b-,15 bis 18-kWg-<br />
einheit“), sondern einen möglichst umfassenden<br />
Kreis um alle „risikoteileinheiten“, inkl. der<br />
um die institutsindividuellen, steuerungsrelevanten<br />
erweiterten einheiten, zu ziehen. durch<br />
diesen umfassenden kreis, der die adressrisiko-steuerungs-einheit<br />
darstellt, können<br />
somit die neuen aufsichtsrechtlichen erfordernisse<br />
als auch die erweiterten risikosteuerungsrelevanten<br />
institutsspezifischen anforderungen<br />
erfüllt werden. dies gilt insbesondere<br />
für den kreditvergabe- und Überwachungsprozess<br />
eines jeden kreditinstituts.<br />
2. Determinierung der Adress-Risiko-<br />
Steuerungs-Einheit<br />
bei der bestimmung der arse können in einem<br />
ersten schritt die aufsichtsrechtlichen beschreibungen<br />
zu den verschiedenen „einheiten“ verwendet<br />
werden:<br />
kreditnehmereinheiten aufgrund beherrschung.<br />
risikoeinheiten aufgrund der wirtschaftlichen<br />
abhängigkeit.<br />
risikoeinheiten aufgrund einer Hauptfinanzierungsquelle.<br />
Weitere aufsichtsrechtliche regelungen in<br />
bezug auf kreditnehmereinheiten bzw. risikoeinheiten<br />
(u. a. § 18 kWg, § 6 groMikV).<br />
darüber hinaus sind im zweiten schritt weitere<br />
wirtschaftliche abhängigkeiten/Wechselwirkungen<br />
zu ermitteln und in die arse zusammenzufassen.<br />
Hierbei sind den relevanten<br />
Mitarbeitern in den instituten geeignete<br />
Checklisten zur Verfügung zu stellen. dabei<br />
können folgende Punkte berücksichtigung<br />
finden, die über die bereits beschriebenen aufsichtsrechtlichen<br />
aspekte hinausgehen:<br />
aspekte die zu einer schuldnergesamtheit<br />
nach § 4 abs. 8 solvabilitätsverordnung<br />
(solvV) führen (inkl. der sog. ratingeinheiten<br />
6 ),<br />
Mehrere kreditnehmer haben einen sicherheitengeber<br />
bzw. verflochtene risiken aus<br />
gegenseitiger sicherheitennutzung.<br />
Weitere relevante konzentrationsrisiken<br />
(z. b. mögliche risiken aus sektoralen konzentrationen).<br />
und weitere institutsindividuelle, zu berücksichtigende<br />
abhängigkeiten mit bezug auf<br />
adressrisiken.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Nach den neuen<br />
Regelungen ist keine<br />
Kumulation von<br />
Kreditnehmer- und<br />
Risikoeinheiten<br />
vorgesehen. «<br />
6 Zu dem begriff ratingeinheiten siehe auslegung<br />
der baFin in „anfrage t007n001F002“.<br />
231
232<br />
beitrag<br />
» Kreditinstitute<br />
sollten im eigenen<br />
Interesse sämtliche<br />
direkten und<br />
indirekten Adressrisiken<br />
in einer<br />
Steuerungs einheit<br />
erfassen und unter<br />
Risiko aspekten<br />
managen. «<br />
7 an dieser stelle sei erwähnt, dass der begriff der<br />
„adress-risiko-steuerungs-einheit“ synonym<br />
für andere mögliche begriffe stehen kann. so<br />
könnten z. b. auch folgende begriffe zielführend<br />
sein: „Ökonomische risikoeinheiten“, „interne<br />
risikoeinheiten“, „interne risikosteuerungseinheiten“,<br />
Ökonomische kreditnehmereinheiten“<br />
usw.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
bei der bildung der arse ist dabei zu beachten,<br />
dass es darum geht, risiken zu erkennen und zu<br />
begrenzen, die in einer engen wirtschaftlichen<br />
oder rechtlichen bindung zwischen verschiedenen<br />
rechtlich selbständigen einzel-kreditnehmern<br />
liegen bzw. liegen können. Letzt endlich<br />
liegt es in der Verantwortung des instituts, die<br />
kriterien zur bildung einer steuerungs einheit<br />
zu bestimmen. in den tz. 23 bis 29 des entwurfs<br />
des rundschreibens der bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die<br />
anforderungen an einen institutsspezifischen<br />
identifizierungs prozess von verbunden kunden<br />
erläutert. in textziffer 23 wird hierzu sehr treffend<br />
zu sinn und Zweck einer geeigneten adressrisiko-steuerungs-einheit<br />
ausgeführt: „die identifizierung<br />
möglicher Verbindungen zwischen<br />
kunden sollte ein wesentlicher bestandteil des<br />
kreditvergabe- und Überwachungsprozesses<br />
eines instituts sein. sie ist auch im interesse des<br />
instituts, damit dieses eine klare Vorstellung<br />
hinsichtlich seines klumpenrisikos erhält“. im<br />
Folgenden dritten abschnitt wird näher auf die<br />
implementierung einer adäquaten adress-risiko-<br />
steuerungs-einheit 7 eingegangen.<br />
III. Aktivitäten zur Implemen-<br />
tierung der Adress-Risiko-<br />
Steuerungs-Einheit<br />
nachdem in den beiden vorangegangen Punkten<br />
die sinnhaftigkeit und notwendigkeit von adressrisiko-steuerungs-einheiten<br />
diskutiert worden<br />
ist, wird im Folgenden eine mög liche struktur<br />
für die relevanten umsetzungsaktivitäten zur<br />
implementierung der arse in den täg lichen Risikosteuerungsprozess<br />
beschrieben. aufbauend<br />
auf der in Punkt ii. 1 erläuterten Hypothese, ergibt<br />
sich folgender möglicher ablaufprozess für eine<br />
erfolgreiche implementierung:<br />
1. bestimmung der aufsichtsrechtlichen<br />
kredit nehmereinheit/risikoeinheit anhand<br />
der einschlägigen „gesetzlichen“ kriterien.<br />
2. bestimmung des deltas zwischen aufsichtsrechtlicher<br />
kreditnehmereinheit/<br />
risikoeinheit und der für das institut<br />
steuerungsrelevanten adress-risiko-<br />
steuerungs-einheit und Überführung in<br />
diese einheit (arse).<br />
3. eruierung der abbildungsmöglichkeiten<br />
der arse in den bestehenden systemen<br />
(soll- und ist-bestimmung).<br />
4. bestimmung der systemtechnischen<br />
rahmen bedingungen inkl. konzeption von<br />
notwendigen technischen anpassungen<br />
zur adäquaten abbildung der arse.<br />
5. durchführung der technischen anpassungen<br />
auf das notwendige soll-konzept<br />
(it-Maßnahmen).<br />
6. bestimmung und konzeption der notwendigen<br />
organisatorischen anpassungen:<br />
integration in den kreditgenehmigungs-<br />
und Überwachungsprozess (dokumentierter<br />
kreditentscheidungsprozess).<br />
anpassung bzw. neuformulierung von<br />
relevanten arbeitsanweisungen (inkl.<br />
der bereitstellung von Checklisten zur<br />
bildung von arse – z. b. zur Feststellung<br />
von wirtschaftlichen abhängig-<br />
keiten).<br />
adjustierung von kompetenzgrößen an<br />
die neuen steuerungsgrößen.<br />
anpassung der kredit- und Überwachungsvorlagen.<br />
anpassung des reportings (kreditrisikobericht<br />
und weitere reports).<br />
integration in sonstige bankinterne<br />
steuerungs- und Controllingprozesse.<br />
7. durchführung und Veröffentlichung der<br />
organisatorischen anpassungen (dokumente,<br />
arbeitsanweisungen, etc.) auf das<br />
sollkonzept.<br />
8. schulungen der Markt- und Marktfolgemitarbeiter<br />
sowie der relevanten betei ligten in<br />
den notwendigen sonstigen steuerungs-<br />
und Controllingprozessen.<br />
abbildung 2: Grundlegende annahmen zur adress-Risiko-Steuerungs-Einheit<br />
1. Adress-Risiko-Steuerungs-Einheit > Aufsichtsrechtliche Kreditnehmereinheit/Risikoeinheit<br />
2. Adress-Risiko-Steuerungs-Einheit = Aufsichtsrechtliche Kreditnehmereinheit/Risikoeinheit + ergänzende<br />
institutsindividuelle steuerungsrelevante Risikoteileinheiten
Risiken minimieren,<br />
Kosten senken,<br />
Freiräume schaffen ...<br />
Bank (Hrsg.)<br />
Stefan Bank<br />
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Dr. Clemens Clemente<br />
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München<br />
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Knierim & Kollegen, Mainz<br />
Ulrike Müller<br />
Rechtsanwältin<br />
bock legal, Frankfurt/M.<br />
Dr. Dirk Schmitz<br />
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bock legal, Frankfurt/M.<br />
Alexander Weinbeer<br />
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Ermittlung der Schadenshöhe – Effi ziente Durchsetzung<br />
berechtigter Forderungen<br />
Das Kreditengagement ist gekün digt, die<br />
Sicherheiten verwertet, die Forderung<br />
abgeschrieben und die Akte verstaubt im<br />
Keller der Beitreibungsabteilung: Insbesondere<br />
bei Firmenkundenengagements<br />
scheint das Ende des Kredits oftmals<br />
auch das Ende der Forderung zu sein.<br />
Das Engagement wandert nach erfolgreicher<br />
Sanierung zurück in den Markt<br />
und die Akte nach Beendigung der<br />
Abwicklung ins Archiv. Viel zu selten<br />
erfolgt im von den Bemühungen um die<br />
Rettung eines größtmöglichen Kreditanteils<br />
gefüllten Tagesgeschäft von<br />
Sanierern und Abwicklern die Frage nach<br />
weiteren Verantwortlichen für den in der<br />
jeweiligen Höhe konkretisierten Ausfall<br />
und die Frage nach möglichen Haftungsverpfl<br />
ichtungen von Dritten, die in<br />
irgendeiner Weise in das Kreditengagement<br />
involviert waren, so z. B. Insolvenzverwalter,<br />
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,<br />
Gesellschafter sowie Ersteller von<br />
Sanierungs- und Verkehrswertgutachten.<br />
Sofern die Problematik in den Häusern<br />
überhaupt aufgeworfen wird, werden<br />
die sonstigen Ansprüche des Kreditengagements<br />
in der Regel nicht stringent<br />
verfolgt oder der Fall verläuft im Sand.<br />
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Hilfestellung bei der Frage geben,<br />
welche Pfl ichtverletzungen von Dritten<br />
mitverursachend für einen Forderungsausfall<br />
oder verminderten Sicherheitenerlös<br />
sein können, wie ein rechtssicherer<br />
Nachweis geführt werden und<br />
auf welchem Weg eine erfolgreiche<br />
Geltendmachung erfolgen kann.<br />
Man sieht sich immer zweimal, muss und<br />
darf aber nicht immer aus diesem Grund<br />
auf berechtigte Ansprüche verzichten.<br />
Stand: 15.07.<strong>2011</strong><br />
Erscheinungstermin: 31.08.<strong>2011</strong><br />
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eitrag<br />
9. regelmäßiges Monitoring des umsetzungserfolgs<br />
mit anschließenden möglichen<br />
anpassungsmaßnahmen. ggf. sind<br />
die vorgenannten acht Prozessschritte von<br />
neuem (validierend) zu durchlaufen.<br />
10. Für eine erfolgreiche umsetzung sollte<br />
insgesamt bei einer thematik dieser<br />
größen ordnung der rahmen eines<br />
234<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
Projekts gewählt werden. der Projektstatus<br />
hat die Vorteile, dass die notwendigen<br />
ressourcen zur Verfügung gestellt<br />
werden, entsprechendes budget vorhanden<br />
ist, und nicht zuletzt auch die<br />
aufmerksamkeit der geschäftsleitung<br />
für dieses wichtige thema erreicht<br />
wird. £<br />
abbildung 3: Mögliche Prozessschritte zur erfolgreichen implementierung einer adress-<br />
Risiko-Steuerungs-Einheit<br />
Monitoring des Umsetzungserfolgs und<br />
Durchführung von notwendigen<br />
Anpassungsmaßnahmen<br />
PRaxiSTiPPS<br />
» Neun Prozessschritte<br />
ermöglichen<br />
die erfolgreiche<br />
Implemen tierung<br />
einer Adress-<br />
Risiko- Steuerungs-<br />
Einheit. «<br />
Verfolgung des übergeordneten Ziels der Vereinheitlichung von beschlussfassung, Überwachung und reporting bei<br />
der Zusammenfassung der verschiedenen kreditnehmereinheiten(-gruppen) unter einhaltung der aufsichtsrechtlichen<br />
anforderungen.<br />
die gebildeten kreditnehmereinheiten/risikoeinheiten/adress-risiko-steuerungs-einheiten, auf deren basis die beschlussfassung<br />
erfolgt, sollten auch systemseitig vollumfänglich abbildbar sein.<br />
bündelung der konzeptions- und umsetzungsaktivitäten in einem Projekt. Hierdurch erlangung folgender Vorteile:<br />
Zurverfügungstellung<br />
benötigter ressourcen,<br />
Festlegung der systemtechnischen Rahmenbedingungen inkl.<br />
Konzeption der notwendigen Anpassungen<br />
Eruierung der Abbildungsmöglichkeiten in den<br />
Systemen (Soll-Ist-Bestimmung)<br />
Fachliche Bestimmung der zu steuernden Einheit.<br />
Ziel: Adress-Risko-Steuerungs-Einheit<br />
Fachliche Bestimmung der „rechtlichen<br />
Einheit“<br />
Festlegung der organisatorischen Rahmenbedingungen inkl.<br />
Konzeption der notwendigen Anpassungen<br />
Durchführung der technischen<br />
Anpassungen auf das Soll-Konzept<br />
eines notwendigen budgets (z. b. falls externes know how benötigt wird) sowie<br />
erforderliche aufmerksamkeit der geschäftleitung.<br />
Schulungen sämtlicher Prozessbeteiligter: Markt- und<br />
Marktfolgemitarbeiter sowie Steuerungs- und<br />
Controllingprozessbeteiligte<br />
Durchführung der organisatorischen Anpassungen auf<br />
das Soll-Konzept
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
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der ForderungsPartner bietet ihnen einen Überblick über kompetente dienstleister aus und für die kredit- und Finanzbranche.<br />
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der Ankauf von Körperschaftsteuerguthaben - aus abschlussreifen Verfahren von Insolvenzverwaltern.<br />
Proceed Collection Services GmbH und Proceed Portfolio Services GmbH gehören zu den Forderungsspezialisten<br />
der GFKL Financial Services AG und sind seit fast 15 Jahren am Markt tätig. Die GFKL-Gruppe zählt<br />
mit einem Forderungsvolumen von rund 23 Milliarden Euro zu den führenden Unternehmensgruppen für<br />
Forderungsmanagement in Deutschland.<br />
Beide Gesellschaften bieten als auftraggeber- und bankenunabhängige Servicer Forderungsmanagement<br />
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aus grundpfandrechtlich besicherten Krediten (gewerblich und wohnwirtschaftlich) Gemeinsam minimieren<br />
sie Ausfallrisiken und senken die Risikokosten ihrer Kunden.<br />
Das Leistungsspektrum umfasst Servicemandate/Treuhandinkasso, Bewertung und Ankauf von Forderungen,<br />
die Durchführung von Outsourcingprojekten für Abwicklungsbereiche sowie Dienstleistungen<br />
zum Ausgleich kurzfristiger Kapazitätsspitzen.<br />
Die Gesellschaften zeichnen sich durch prozessorientierte Teamstrukturen und Workfl ows, moderne IT-<br />
Infrastruktur mit kundenspezifi scher Schnittstelle und individualisiertem Berichtswesen, fl exible Gebührenmodelle<br />
sowie individuelle Lösungen aus.<br />
Auf ihrer Auftraggeber- und Referenzliste befi nden sich Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Konsumentenbanken<br />
ebenso wie Bausparkassen, Hypotheken- und Großbanken.<br />
Das Unternehmen<br />
Unser Fokus ist die Vermarktung und Verwertung von Immobilienbeständen mit ausfallgefährdeter Kreditfi<br />
nanzierung und aus Insolvenzen. Optimierte Lösungen zum freihändigen Verkauf und Verwertung im<br />
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Vermarktungsmanagement nicht betriebsnotwendiger und sonstiger Immobilienportfolios<br />
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235
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Tel.: +49(0)40-600 899-00<br />
Fax: +49(0)40-600-899-14<br />
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Hanns-Jörg neumann<br />
Leiter Kundenbetreuung<br />
Tel. 02150/91 53 627<br />
Fax: 02150/91 53 299<br />
Mail: hjneumann@abit.de<br />
www.abit.de<br />
Dr. Ulrich Theileis<br />
Tel: 069/75 69 56 54 0<br />
Fax: 069 / 75 69 56 72 9<br />
Mail: utheileis@deloitte.de<br />
www.deloitte.com/de<br />
Marcus Strotkötter<br />
Geschäftsführer<br />
Tel.: 0221 12604-230<br />
Fax: 0221 12604-150<br />
Mail: info@gsv.eu<br />
www.gsv.eu<br />
Forderungsmanagement – Immobilien – Um nanzierungen<br />
Die immofori wurde 2004 als GmbH gegründet, Ende 2009 erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.<br />
Die immofori ist der unabhängige Spezialdienstleister im Geschäft mit leistungsgestörten<br />
Finanzprodukten in Deutschland. Die Ratingagentur Standard & Poor’s stufte das Unternehmen 2009<br />
als „Above Average“ ein. Die Immobilienprofi s und Abwicklungsexperten der immofori sorgen für barwertig<br />
optimierte Verwertungserlöse. Mit eff ektiven Bearbeitungsabläufen und unter nutzung modernster Technologien<br />
schaff t die immofori fl exible Lösungen für ihre Kunden zu attraktiven Preisen. Derzeit bearbeitet<br />
die immofori Portfolios mit einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Millionen Euro und beschäftigt rund<br />
80 Mitarbeiter. Unternehmenssitz ist Hamburg. Die Vorstandsvorsitzenden sind Kai Sudmann und Kolwja<br />
A. Zimmer.<br />
Die immofori bietet eine hocheff ektive Palette an Dienstleistungen, die passgenau auf die Kundenwünsche<br />
zusammengestellt werden. Sie wickelt gekündigte Immobilienfi nanzierungen im namen des Kreditgebers<br />
ab. Bei Abverkauf von solchen Kredite gestaltet sie die gesamte Verkaufstransaktion und vermittelt<br />
nationale Kreditinstitute an internationalen Investoren. Seit Anfang 2008 vermittelt die immofori auch<br />
erfolgreich Umfi nanzierungen. Zielgerichtete Bewertungen und Vermarktungen von Immobilien runden<br />
die Produktpalette ab.<br />
Die ABIT GmbH ist mit über 550 Installationen der führende Anbieter von prozessorientierten Lösungen<br />
für das Aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit ABIT Banknology © bietet ABIT ein komponentbasiertes<br />
Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />
den gesamten Kreditprozess abdeckt: vom Kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />
bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und MaK. Als Partner<br />
der Kreditwirtschaft ist ABIT seit 25 Jahren erfolgreich im Markt.<br />
Kreditinstitute, Fondsgesellschaften und Versicherungsunternehmen agieren in einem sich schnell verändernden<br />
Umfeld. Die dynamischen Entwicklungen an den Finanzmärkten und die sich daraus ergebenden<br />
Chancen und Risiken stellen hohe Anforderungen an die Unternehmen und bedingen ein großes Maß an<br />
Flexibilität. Gleichzeitig sehen sich die Unternehmen zunehmend komplexeren Herausforderungen des<br />
globalen Handels, der systemtechnischen Abbildung und des nationalen und internationalen (Aufsichts-)<br />
Rechts gegenüber. Unter der Financial Services Industry bündelt Deloitte das banken- und fi nanzdienstleistungsspezifi<br />
sche Know-how. Spezialisierte Mitarbeiter gewährleisten nicht nur umfassendes Verständnis<br />
des Finanzdienstleistungssektors, sondern ebenfalls herausragende Kenntnisse der aufsichtsrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen. Damit wir unseren Kunden optimale und individuelle Lösungen anbieten können,<br />
arbeiten wir eng mit anderen Dienstleistungsbereichen von Deloitte zusammen. Weite Informationen fi nden<br />
Sie auf unserer Internetseite.<br />
Die Ausgangssituation der Insolvenzen in Deutschland sieht schlecht aus. Durch Unternehmensinsolvenzen<br />
entstehen hohe volkswirtschaftliche Schäden und die Quoten für die Gläubiger sind mehr als<br />
schlecht. Hinzu kommen intransparente Insolvenzverfahren und zu wenige Unternehmenssanierungen.<br />
Die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. ist das starke netzwerk für Ihren Schutz. Durch das<br />
Verfolgen der vier Handlungsstrategien Vernetzung, Insolvenzvertretung, Transparenz in Insolvenzverfahren<br />
und Förderung des Sanierungsgedankens sind wir gemeinsam stark. Der GSV engagiert sich aktiv<br />
bei der Fortbildung und Weiterentwicklung des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland.<br />
Wir schaff en Rahmenbedingungen, um die Gläubigerschaft in Deutschland zu stärken und bieten,<br />
zusammen mit der GSV Akademie und der GSV Service GmbH, bundesweiten Schutz und Leistungen<br />
aus einer Hand. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch oder auf unserer Internetseite.
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D-69115 Heidelberg<br />
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Geschäftskunden AG, Stuttgart<br />
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Hoist AG, Duisburg<br />
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European Association of Public Banks<br />
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Frankfurt/M., ehem. Banksyndikus<br />
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Recht und Kreditconsult<br />
Sparkasse Duisburg, Duisburg<br />
Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />
Finanzmathematischer Sach verständiger<br />
Dingolfi ng<br />
ForderungsPartner<br />
Der SAF Unternehmensverbund bietet Ihnen „all-inclusive“-Lösungen entlang Ihres gesamten fi nanzrelevanten<br />
Kundenprozesses. Auf der Basis einer einzigartigen technischen und personellen Infrastruktur<br />
erfüllen wir seit vielen Jahren die Anforderungen unserer Kunden. Rund 10 Millionen Bonitätsprüfungen,<br />
zwei Millionen Adressermittlungen, 350.000 Außendiensteinsätze sowie mehr als 3,5 Millionen<br />
permanent bearbeitete Inkassofälle sind nur einige Beispiele aus unserer erfolgreichen Bilanz.<br />
Unser Leistungsspektrum umfasst:<br />
Adressverifi zierung: Verifi zierung von Personendaten und Anschriften, die Ihnen von potenziellen Geschäftspartnern<br />
genannt wurden<br />
Bonitätsprüfung: Prüfung der Bonität innerhalb weniger Sekunden auf Basis eines aktuellen Bestands<br />
von nahezu 100 Millionen registrierter Merkmale<br />
Wirtschaftsauskünfte: Informationen über die derzeitige Wirtschaftskraft von Unternehmen<br />
Machen Sie sich zum „BAnKgespräch“<br />
Wie? Wir informieren Sie gerne.<br />
Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen,<br />
3. Aufl age<br />
Erfahrungen zum neuen Verbraucherkreditrecht<br />
Von der Vertragsanbahnung bis zur Restschuldbefreiung<br />
In der 3. Aufl age dieses sehr gut im<br />
Markt aufgenommenen Buches werden<br />
die ersten Änderungen nach Umsetzung<br />
der Verbraucherkreditrichtlinie<br />
wie Widerrufsinformation etc. neu<br />
aufgenommen und die Erfahrungen<br />
mit dem neuen Recht eingearbeitet.<br />
Außerdem werden gängige Produkte<br />
in der Bankpraxis besprochen<br />
und gängige Formulare erläutert.<br />
Dieses Werk führt wie in den Voraufl agen<br />
auch für den Juristen und Praktiker<br />
gleichermaßen die rechtlichen Fragestellungen<br />
bei Verbraucherdarlehen<br />
pragmatischen Lösungen zu. Außerdem<br />
werden Hinweise zur Handhabung von<br />
Verbraucherdarlehen für den Bankmitarbeiter<br />
gegeben. Darum orientiert<br />
sich der Aufbau der Gliederung am<br />
Ablauf eines Kreditprozesses in der<br />
Bank/Sparkasse. So werden zunächst<br />
die vorvertraglichen Aufklärungs- und<br />
Informationspfl ichten in der Werbung<br />
und im Kundengespräch zu verschiedenen<br />
Produktarten vorgestellt.<br />
Vertragsschluss mit Mindestinhalten,<br />
Widerrufsrecht sowie Verbundgeschäft<br />
und die besonderen Rechte des Kunden<br />
im Fernabsatz folgen. Ausführlich werden<br />
die typischen Sicherheiten für den<br />
Verbraucherdarlehensvertrag dargestellt,<br />
die von der Lohn-/Gehaltsabtretung<br />
über Bürgschaften bis zu Verpfändungen<br />
von Konten- und Depots sowie<br />
Kapital-Lebensversicherungen reichen<br />
und für das längerfristige Darlehen<br />
auch die Bestellung einer Grundschuld<br />
speziell unter Verbrauchersicht streifen.<br />
Störungen und Änderungen im<br />
Verbraucherdarlehensvertrag wie<br />
Zinsanpassungen und Sicherheitentausch<br />
werden ebenso besprochen wie<br />
die Beendigung des Vertrags durch<br />
Kündigung von Bank oder Kunde. Dann<br />
werden Sicherheitenverwertung und<br />
Beitreibung sowie die verbleibenden<br />
Handlungsmöglichkeiten der Bank mit<br />
dem Ziel der Rückzahlung des Darlehens<br />
in der Verbraucherinsolvenz bzw. der<br />
Insolvenz des Selbständigen dargestellt.<br />
Das letzte Kapitel ist dann den Möglichkeiten<br />
der Erlangung/Verhinderung<br />
der Restschuldbefreiung gewidmet.<br />
Stand: 01.10.<strong>2011</strong><br />
Erscheinungstermin: 15.11.<strong>2011</strong><br />
Umfang: ca. 600 Seiten<br />
Preis: € 89,–<br />
ISBN: 978-3-940976-80-2<br />
Finanz Colloquium<br />
Heidelberg<br />
Ich bestelle dieses Buch gegen Rechnung<br />
versandkostenfrei innerhalb Deutschlands.<br />
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Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />
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Telefon: 06221/9 98 98-0<br />
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Internet: www.FC-Heidelberg.de
ezensionen<br />
01<br />
02<br />
238 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
risikomanagement, sanierung, revision<br />
01 Praktikerhandbuch Auslandssicherheiten<br />
Johannes Tauber/Klaus Vorpeil (Hrsg.): Praktikerhandbuch<br />
auslands sicherheiten. Finanz Colloquium Heidelberg,<br />
Heidelberg, 2010. 865 s., 89 €.<br />
w die internationalisierung des bankgeschäfts führt<br />
zwangsläufi g dazu, dass die kreditinstitute kreditsicherheiten<br />
auch im ausland bestellen müssen. so stellen<br />
sich Fragen bei der Finanzierung und besicherung eines<br />
im ausland belegenen grundstücks oder einer ausländischen<br />
Produktionsstätte. das dortige recht weicht<br />
in nahezu allen teilbereichen vom deutschen kreditsicherungsrecht<br />
ab, so dass bei der bestellung und Verwaltung<br />
der ausländischen sicherheiten spezialwissen<br />
unumgänglich ist. dieses Praktikerhandbuch vermittelt<br />
dieses spezialwissen kompetent und gut verständlich.<br />
der anspruch der autoren, ein an den bedürfnissen der<br />
Praxis orientiertes grundlagenwerk zu schaff en, wird mit<br />
diesem buch vollumfänglich gerecht.<br />
es behandelt die sich bei geschäften im ausland aufdrängende<br />
Frage der anwendbarkeit des jeweiligen rechts und<br />
trägt somit dem internationen Privatrecht rechnung. in<br />
den verschiedenen kapiteln werden die grundlagen für<br />
die administrative abwicklung eines auslandskreditgeschäfts<br />
sowie der speziellen Finanzierungsarten ausführlich<br />
dargestellt. einen breiten raum nehmen die darstelllungen<br />
zu den international eingesetzten bankgarantien<br />
und den besonderen sicherungsgüter schiff e und Flugzeuge<br />
ein. dabei wird auf die besonderheiten nach englischen<br />
und amerikanischen recht eingegangen.<br />
auch die sog. „ersatzsicherheiten“ wie Pari Passu,<br />
Financial Covenants und negative Pledge werden kompetent<br />
erläutert und praxisnah vermittelt. die darstellung<br />
zu den im auslandsgeschäft eingesetzten rechtsgutachten<br />
(„legal opinion“) rundet den „allgemeinen<br />
teil“ des buchs gelungen ab. daran schließen sich<br />
Länderberichte zu den wichtigsten west- und osteuropäischen<br />
Ländern sowie der usa an. es werden dabei<br />
die Personal- und realsicherheiten ausführlich dargestellt<br />
und beschrieben. bedingt durch die besonderheiten<br />
aufgrund der anwendung ausländischen rechts<br />
entstehen für die bankinterne revision besondere<br />
Prüfungsmethoden und Herangehensweisen. auch<br />
für das aufsichtsrechtliche Monitoring muss ein entsprechendes<br />
instrumentarium geschaffen werden.<br />
beiden komplexen widmet sich das buch.<br />
das buch kann und will nicht die einschaltung ausländischer<br />
anwälte ersetzen. es bietet aber die grund-<br />
lage für eigene entscheidungen und für eine effi ziente<br />
kooperation mit den ausländischen anwälten. das buch<br />
rundet die darstellung der kreditsicherheiten im renommierten<br />
Verlag ab und kann allen mit dieser schwierigen<br />
Materie befassten Justitiare, syndici, anwälten, kundenberatern<br />
etc. uneingeschränkt anempfohlen werden. £<br />
Torsten Steinwachs, rechtsanwalt/syndikus, Winkelmann<br />
Consult, Hamburg/Frankfurt/M.<br />
risikomanagement, Forderungsbeitreibung,<br />
revision<br />
02 Verbraucherkreditrecht<br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Bülow/Prof. Dr. Markus Artz:<br />
Verbraucher kreditrecht kommentar. Verlag C.H. beck,<br />
München, 7. aufl. <strong>2011</strong>. 877 s., 108 €.<br />
w anlass und zugleich notwendigkeit der neuen siebten<br />
aufl. – und der damit vorgenommenen vollständigen<br />
Überarbeitung des kommentars – ist das gesetz zur<br />
umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen<br />
teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie<br />
zur neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-<br />
und Rückgaberecht, das seit 11.06.2010 in kraft ist.<br />
erfreulicherweise wird das gesamte Verbraucherkreditrecht<br />
behandelt, also nicht lediglich die Vorschriften<br />
von §§ 491 ff. bgb, sondern auch Widerruf<br />
und verbundene geschäfte nach §§ 355 bis 360 bgb,<br />
darlehens vermittlung nach §§ 655a bis 655e bgb, internationale<br />
bezüge insb. nach art. 6 rom-i-Vo sowie Cisg,<br />
Verbraucherkreditmahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPo<br />
und die Geltungszeiträume, die aufgrund der vielfachen<br />
Gesetzesänderungen zu beachten sind.<br />
thematisch werden nach einer ausführlichen einführung<br />
in die Materie die höchst praxisrelevanten gebiete<br />
Darlehen und Finanzierungshilfen, Widerruf und<br />
verbundene Geschäfte, besonderheiten finanzierter<br />
Vermögensanlagegeschäfte („schrottimmobilien“),<br />
Ratenlieferungsverträge, Darlehensvermittlung,<br />
internationales Verbraucherkreditrecht (mit un-kaufrecht),<br />
Verbraucherkredit-Mahnverfahren sowie Verbraucherkreditrecht<br />
im Zeitablauf (Übergangsrecht)<br />
verständig und nachvollziehbar erörtert.<br />
das Werk eignet sich für jeden, der in der täglichen<br />
bankpraxis mit den Änderungen und Fallstricken des<br />
neuen Verbraucherkreditrechts in berührung kommt,<br />
da es sich um ein hoch aktuelles, fundiertes, fachlich<br />
hervorragendes und zudem praxistaugliches<br />
Nachschlagewerk handelt. £
sanierung, sicherheitenverwertung,<br />
Forderungsbeitreibung<br />
03 Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung<br />
Francoise Durquet-Turek/Dr. jur. Ernst Giese/Horst Grompe/<br />
Antonina Kesek/Sebastian Nardone/Prof. Dr. Christian<br />
Rumpf/Gerhard Turek/Dr. Ellen Ulbricht: grenzüberschreitende<br />
Zwangsvollstreckung. Finanz Colloquium<br />
Heidelberg, Heidelberg, 2010. 417 s., 89 €.<br />
w europa wächst zusammen und die schlagbäume an<br />
den grenzen sind vielerorts längst geschichte. da die<br />
Mühlen der Justiz jedoch bekanntermaßen langsam<br />
mahlen, gilt es bei grenzüberschreitender Zwangsvollstreckung<br />
immer noch, Hürden zu überwinden. durch die<br />
fortschreitende globalisierung sind Handelsbe ziehungen<br />
mit dem ausland an der tagesordnung. kommt es dabei<br />
zu Leistungsstörungen, ist der gläubiger häufi g darauf<br />
angewiesen, seine ansprüche mit den juristischen<br />
Mitteln eines fremden Staates durchzusetzen. Hinzu<br />
kommt, dass viele ausländische Mitbürger nach ihrem<br />
berufsleben oder bei arbeitslosigkeit in ihr Heimatland<br />
zurückkehren und im inland schulden hinterlassen. in<br />
solchen Fällen bleibt dem gläubiger ebenfalls nur die<br />
Vollstreckung im ausland.<br />
das neu erschienene Werk zeigt praktikable Möglichkeiten<br />
für die Zwangsvollstreckung in ausgewählten<br />
staaten europas auf. Zunächst wird die Entwicklung<br />
des europäischen Vollstreckungsrechts dargestellt<br />
und anschaulich mit zahlreichen beispielen erläutert,<br />
welche Chancen der Europäische Vollstreckungs titel,<br />
das Europäische Mahnverfahren und das Euro päische<br />
Verfahren für geringfügige Forderungen zur erlangung<br />
eines titels bieten. da bei der Zwangsvoll streckung<br />
europaeinheitliche regelungen noch fehlen, ist es umso<br />
bedeutender, dass die verschiedenen autoren in den<br />
anschließenden kapiteln detaillierte informationen zum<br />
Vollstreckungsrecht der Länder F rankreich, italien, Österreich,<br />
Polen, schweiz, slowakei, tschechische republik<br />
und türkei geben.<br />
die darstellung beschränkt sich nicht nur auf die besonderheiten<br />
der Verfahrensabläufe in den einzelnen<br />
Ländern, sondern wird durch hilfreiche praktische Tipps<br />
bereichert. Überhaupt ist es die jahrelange erfahrung der<br />
autoren in den einzelnen Ländern, die das buch für jeden<br />
Praktiker so hilfreich macht. es ist sowohl ein interessantes<br />
Handbuch, als auch ein Nachschlagewerk, in dem auf<br />
grund der strukturierten gliederung sehr schnell informationen<br />
zu einem konkreten Problem auffi ndbar sind.<br />
die autoren stellen die abweichungen und gemein-<br />
samkeiten zum deutschen recht deutlich heraus. sehr<br />
praxisorientiert ist die unterscheidung danach, ob ein<br />
deutscher Vollstreckungstitel oder ein Titel des Fremdstaates<br />
als grundlage der Zwangsvollstreckung dienen<br />
soll. daneben werden ausführliche abhandlungen zu den<br />
Problemen bei Zuständigkeiten, Rechts mitteln und<br />
bei der informationsgewinnung geliefert. die teilweise<br />
komplizierten Verfahren der immobiliarvollstreckung<br />
sind ebenso umfassend und verständlich beschrieben<br />
wie die auswirkungen von insolvenz verfahren auf<br />
eine begonnene Zwangsvollstreckung.<br />
das Werk ist ein Muss für jeden Praktiker auf dem gebiet<br />
der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung. es<br />
bleibt lediglich der Wunsch off en, dass die dokumentation<br />
in Zukunft um andere wichtige Länder wie z. b.<br />
spanien, niederlande, usa und russland erweitert wird. £<br />
Rainer Goldbach, dipl. rpfl. (FH), immobiliarvollstreckung,<br />
amtsgericht Frankfurt/M.<br />
Forderungsbeitreibung, revision<br />
04 Lohnpfändung und Insolvenz<br />
Ernst Riedel: Lohnpfändung und insolvenz (rWs-skript<br />
357). rWs-Verlag, köln, <strong>2011</strong>. 152 s., 42 €.<br />
w der insolvenzverwalter ist ebenso wie der treuhänder<br />
berechtigt, aber auch verpfl ichtet, die pfändbaren teile des<br />
schuldnereinkommens einzuziehen. dabei bedarf es der<br />
korrekten berechnung und bestimmung der massezugehörigen<br />
einkünfte. auch sind abtretungen, Pfändungen<br />
und aufrechnungserklärungen auf ihre insolvenzfestigkeit<br />
hin zu überprüfen. in der restschuldbefreiungsphase<br />
obliegt es dem treuhänder, den umfang der von der abtretung<br />
betroff enen bezüge zu ermitteln. Was ist pfändbar,<br />
was nicht? Welche auswirkungen hat die einrichtung<br />
eines Pfändungsschutzkontos? Wie sind ansprüche aus<br />
einer direktversicherung zu behandeln?<br />
Praxisrelevante Fallkonstellationen zur Frage der Pfändbarkeit<br />
und damit der Massezugehörigkeit von Lohn-<br />
und Lohnersatzansprüchen werden im buch systematisch<br />
behandelt und anhand von beispielen und<br />
berechnungshilfen erläutert, z. b. das einzugsrecht<br />
des insolvenzverwalters/treuhänders und das jeweilige<br />
Verhältnis der Lohnpfändung, abtretung und aufrechnung<br />
zum einzugsrecht.<br />
das Werk ist sehr gut geeignet für rechtsanwälte, die<br />
im Verbraucherinsolvenzrecht praktizieren sowie Mitarbeiter<br />
von beitreibungsabteilung der Privatkundenbereiche<br />
von kreditinstituten. £<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
rezensionen<br />
03<br />
04<br />
239
ezensionen<br />
<strong>05</strong><br />
06<br />
240 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
sanierung, sicherheitenverwertung,<br />
Forderungsbeitreibung<br />
<strong>05</strong> Berliner Kommentar Insolvenzrecht<br />
Dr. Jürgen Blersch/Hans-W. Goetsch/Prof. Dr. Ulrich Haas<br />
(Hrsg.): berliner kommentar insolvenzrecht. Verlag<br />
Luchterhand, München, 2010. 4.100 s., 139 €.<br />
w die Wirtschaftskrise führt zu einer wachsenden Zahl<br />
an unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen. auf<br />
insolvenzverwalter und sanierungsberater kommen<br />
in der Folge immer mehr Mandate zu. das insolvenzrecht<br />
steht zudem in der laufenden Legislatur periode<br />
vor wesentlichen reformen. effizienz und aktualität<br />
sind in der insolvenzpraxis daher wichtiger denn<br />
je.<br />
der berliner kommentar insolvenzrecht ist die ideale<br />
arbeitshilfe für eine zeitsparende und zuverlässige<br />
Fallbearbeitung. das autorenteam renommierter<br />
spezialisten aus Praxis und Wissenschaft sichert ihnen<br />
ein Höchstmaß an Qualität der kommentierungen und<br />
Materialien. regelmäßige ergänzungslieferungen und<br />
updates halten sie stets auf neuesten stand.<br />
Umfassend und aktuell kommentiert werden<br />
insolvenzordnung – insO,<br />
insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – insVV<br />
und<br />
internationales insolvenzrecht - EuinsVO, art. 102<br />
EGinsO.<br />
Zusätzlich erhält der Leser<br />
Über 250 schriftsätze und Muster und<br />
Cd-roM mit komplettem kommentar, urteils- und<br />
gesetzesdatenbank sowie insVV-rechner. £<br />
revison<br />
06 Eingehende Pfändungen bei Banken und<br />
Sparkassen<br />
Markus Engel/Hakan Güzel/Regina Peper: eingehende<br />
Pfändungen bei banken und sparkassen. Finanz<br />
Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 3. aufl. 2010.<br />
300 s., 75 €.<br />
w in dem buch „eingehende Pfändungen bei banken<br />
und sparkassen“, herausgegeben vom Finanz Colloquium<br />
Heidelberg, haben Praktiker einen einheitlichen (Mindest-)standard<br />
und generelle Handlungsempfehlungen<br />
für die bearbeitung von Pfändungen entwickelt. das ca.<br />
300 s. umfassende Werk richtet sich an die „umsetzer“<br />
in der banken-Pfändungs praxis (Leiter rechtsabteilung,<br />
Mitarbeiter rechtsabteilung, Pfändungssachbearbeiter,<br />
revisoren, banker, banken beratende rechtsanwälte).<br />
in seinem aufbau reflektiert das buch die typischen<br />
Zyklen einer eingehenden Pfändung bei kreditinstituten:<br />
Zuerst werden die Rahmenbedingungen<br />
für die Bearbeitung von eingehenden Pfändungen<br />
(sperren, „anerkennen“ von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen)<br />
beschrieben. auch verbleibende<br />
Möglichkeiten der entgelte für Pfändungen sowie<br />
strafrechtliche risiken für Mitarbeiter werden untersucht.<br />
darauf folgend werden die Wirkungen der Pfändungen<br />
bei einzelnen Produkten detailliert beleuchtet<br />
und die umsetzung in der Praxis dargestellt. Hauptaugenmerk<br />
wird hier auf die problembehafteten Fehlerquellen<br />
wie Pfändungen von „dispositionskrediten“,<br />
„gemeinschafskonten“ und „rückgewähransprüchen“<br />
gelegt.<br />
in einem gesonderten kapitel wird der Kontopfändungsschutz<br />
in der Bankpraxis dargestellt. insbesondere<br />
wird auf die Neuregelungen zum Kontopfändungsschutz<br />
(„P-Konto“), die ab dem 01.07.2010<br />
gelten, eingegangen, wobei hier bereits schon „erste<br />
erfahrungen“ der kreditinstitute mit dem P-konto<br />
eingearbeitet wurden. Jeweils ein eigenes kapitel ist<br />
der erstellung, den rechtlichen grundlagen sowie den<br />
Praxisproblemen im Zusammenhang mit der abgabe<br />
der drittschuldnererklärung gewidmet. abschließend<br />
werden die revisionsrechtlichen Prüfungsansätze<br />
gewürdigt und ausgewählte rechtliche risiken ausführlich<br />
beschrieben.<br />
das Werk bietet sich sowohl als umfassende Lektüre<br />
für die bankseitige bearbeitung von Pfändungen wie<br />
auch als schnelles nachschlagewerk an. es bietet<br />
Mitarbeitern in banken, die neu in das thema „Pfändungen“<br />
ein steigen wollen oder müssen einen sehr<br />
guten, thematischen Überblick. es liefert aber genauso<br />
den Mitarbeitern in instituten, die bereits intensiv in die<br />
Pfändungs- thematik eingebunden sind, sehr detaillierte<br />
und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. es gibt<br />
daher v. a. den instituten eine praktische Hilfestellung<br />
bei der behandlung von Pfändungen und bringt viele<br />
anschauliche Muster und beispiele. Positiv hervorzuheben<br />
ist, dass sich auf grund der detaillierten gliederung<br />
die Überlegungen der autoren zu speziellen<br />
einzelfragen rasch nachlesen lassen. £<br />
Thomas O. Günther, rechtsanwalt, Chefsyndikus<br />
Volksbank bonn rhein-sieg eg