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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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Herausgeber<br />

Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung,<br />

Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement,<br />

Südwestbank AG, Stuttgart<br />

Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit,<br />

DZ BAnK AG, Frankfurt<br />

Dr. Friedrich Cranshaw, Rechtsanwalt und Banksyndikus<br />

Peter Friedmann, Kreditsekretariat, Bewertung und Verwertung von Mobilien,<br />

Kreissparkasse Ravensburg<br />

Dr. Andreas Fröhlich, Geschäftsführer perspektiv GmbH, München<br />

Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse<br />

Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte<br />

Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter,<br />

Anchor Rechtsanwälte, Ulm<br />

Michael Jander, Zentralbereichsleiter Produkt- und Kreditmanagement,<br />

Kreissparkasse Böblingen<br />

Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG<br />

Christian Merz, Rechtsanwalt, SERnETZ SCHÄFER Rechtsanwälte<br />

nicole Michel, Rechtsanwältin, Geschäftsbereichsleiterin Bank- und<br />

Insolvenzrecht, Schneider, Geiwitz & Partner, Augsburg<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards<br />

in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer<br />

Eva Ringelspacher, Commerzbank AG, Direktorin Zentraler Stab<br />

Global Intensive Care, Frankfurt am Main<br />

Dr. Michael Schäfer, Geschäftsführer, Proceed Collection Services GmbH<br />

Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart<br />

Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG<br />

Dr. Ulrich Theileis, Wirtschaftsprüfer/Partner, Financial Services Deutschland,<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung,<br />

Stadtsparkasse Mönchengladbach<br />

redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerden, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Jürgen Blatz<br />

Christine Glemser<br />

Thomas Göhrig<br />

Katharina Heß<br />

Liebe Leserinnen<br />

und Leser,<br />

das thema insolvenzrecht gewinnt an bedeutung.<br />

Zunehmend setzt sich die erkenntnis durch, dass<br />

insolvenzrecht nicht nur gesamtvollstreckung und dr. katharina Jahntz<br />

Zerschlagung ist, sondern auch sanierungen ermöglicht. oft wird eine<br />

insolvenz aber noch als „black box“ wahrgenommen, bei der die beteiligten<br />

insbesondere auf die auswahl des Verwalters keinen einfluss<br />

haben. auch fehlen anreize für einen frühen eigenantrag; hier überwiegt<br />

– gerade bei kMu – noch die Furcht vor dem kontrollverlust und dem<br />

stigma der insolvenz. die bundesregierung hat mit dem entwurf zur<br />

weiteren erleichterung der sanierung eine reform angestoßen, die von<br />

der Justizministerin als das wichtigste wirtschaftsrechtliche Vorhaben<br />

der Legislatur bezeichnet wurde. Ziel ist eine größere Planbarkeit des<br />

Verfahrens. einerseits für die gläubiger, denen in einer insolvenz das<br />

schuldnerische unternehmen wirtschaftlich gehört und deren beteiligung<br />

effektiver ausgestaltet werden soll, z. b. durch ein frühzeitiges<br />

Mitspracherecht bei der Verwalterauswahl. andererseits auch für den<br />

schuldner, indem der Zugang zur eigenverwaltung vereinfacht und<br />

ihm mit dem schutzschirmverfahren die Möglichkeit gegeben wird, in<br />

drei Monaten unter der aufsicht eines sachwalters einen sanierungsplan<br />

zu erarbeiten. daneben beseitigt der entwurf Hemmnisse bei der<br />

sanierung durch einen insolvenzplan. Hier wird ein geburtsfehler der<br />

insolvenzordnung beseitigt und die barriere zwischen insolvenz- und<br />

gesellschaftsrecht durchbrochen. künftig sollen die rechte der anteilsinhaber<br />

in das Verfahren einbezogen werden können. gläubiger sollen<br />

durch einen debt-equity-swap im Planverfahren die seiten wechseln<br />

und ihre Forderungen in eigen kapital umwandeln können. ende Juni<br />

hat der bundestag eine anhörung durchgeführt. dabei wurde deutlich:<br />

der entwurf wird ganz überwiegend begrüßt. im Zentrum der parlamentarischen<br />

diskus sionen stehen derzeit v. a. drei aspekte: Zum einen gilt<br />

es, praktische bedenken gegen die einberufung eines vorläufigen gläubigerausschusses<br />

und dessen beteiligung an der Verwalterauswahl zu<br />

beseitigen. der kritik, dafür sei keine Zeit, lässt sich einfach begegnen,<br />

indem in allen wirklich eiligen Fällen der vorläufige Verwalter zunächst<br />

vom gericht bestellt, der ausschuss aber parallel einberufen wird und<br />

unmittelbar im anschluss den vorläufigen Verwalter abwählen kann,<br />

wenn er nicht das Vertrauen der gläubigermehrheit genießt. daneben<br />

sollte das schutzschirmverfahren gestärkt werden, indem es andauert,<br />

wenn der schuldner nachträglich zahlungsunfähig wird. die aufsicht<br />

durch sachwalter und gericht und das recht der gläubiger zur beendigung<br />

des Verfahrens durch Mehrheitsbeschluss dürften ausreichen,<br />

um die interessen der gläubiger zu wahren. umstritten ist die stärkere<br />

konzentration der insolvenzgerichte. Man sollte denken, dass es sich<br />

bei dem sprichwort „erfahrung macht den Meister“ um eine trivialität<br />

handelt, die nicht ernsthaft in Frage gestellt wird. Mancher hat jedoch<br />

plötzlich seine Liebe zu kleinen insolvenzabteilungen entdeckt. dabei<br />

braucht das insolvenzrecht Fachleute mit nicht nur juristischen kenntnissen.<br />

die nötige erfahrung stellt sich aber ohne wiederholte befassung<br />

nicht ein. dies ist einem richter, der nur mit einem geringen bruchteil<br />

seines Pensums insolvenzen bearbeitet, nicht vorzuwerfen. deshalb<br />

sind die geplanten kompetenzzentren dringend notwendig. es<br />

bleibt zu wünschen, dass der entwurf zügig in kraft tritt und nicht nur<br />

das insolvenzrecht sanierungschancen von unternehmen in der krise<br />

verbessert, sondern auch das steuerrecht schnell nachzieht und sanierungshemmnisse<br />

wie die besteuerung von sanierungsgewinnen und<br />

die Privilegierung des Fiskus zulasten aller anderen gläubiger beseitigt.<br />

Dr. Katharina Jahntz,<br />

richterin am Landgericht berlin, z. Zt. bundesministerium der Justiz,<br />

referat für insolvenzrecht<br />

der beitrag stellt die persönliche auffassung der autorin dar.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

editorial<br />

193


inhalt<br />

194<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

193–199<br />

AKTUELL<br />

196 Vollstreckbar eingetragene Grundschuld<br />

nach Abtretung<br />

Bundestag: Aufhebung von § 7 InsO<br />

China: Hoffnung auf bessere<br />

Zahlungsmoral gering<br />

197 Bundesbürger sind Top- Schuldner:<br />

97,5% aller Kredite werden pünktlich<br />

bezahlt<br />

Bereit für Basel III – durch Abstoßen<br />

von Risikoaktiva<br />

198 Drei Prozent weniger Unternehmensinsolvenzen<br />

im Mai <strong>2011</strong><br />

Firmeninsolvenzen sinken im ersten<br />

Halbjahr <strong>2011</strong> um 10,9%<br />

Insolvenzen, Neugründungen und<br />

Löschungen<br />

199 Forderungsverkauf: Warum Kreditinstitute<br />

jetzt handeln müssen<br />

BEITRÄGE<br />

beitrÄge<br />

200 EEG: Besicherung von Infrastrukturanlagen<br />

bei Anlagen der Erneuerbaren<br />

Energien<br />

Thomas Waechter, Deutsche Kreditbank AG, Berlin<br />

w der beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen<br />

sicherheitenmodelle bezüglich der<br />

infrastrukturanlagen und geht im anschluss speziell<br />

auf die thematik der gemeinsam genutzten<br />

infrastrukturanlagen durch mehrere betreiber<br />

von eeg-anlagen ein.<br />

207 Verschärfte Durchschaumethode:<br />

Prüfung von Großkrediten<br />

Christopher Kullmann, Nomura Bank (Deutschland) GmbH | Christoph<br />

Himmelmann, PricewaterhouseCoopers AG WPG<br />

w im Zuge der Crd ii wurden die groß- und<br />

Millionenkreditvorschriften geändert. ein schwerpunkt<br />

dabei ist die durchschau durch investmentvehikel.<br />

214 IFRS 9: Neue Bilanzierung von<br />

Wertberichtigungen<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Hochschule Emden-Leer | Matthias<br />

Smit, Oldenburgische Landesbank AG, Oldenburg<br />

w iFrs 9 ist künftig für kreditinstitute verpflichtend<br />

anzuwenden. dieser standard kann infolge einer<br />

kompletten neuberechnung der risiko vorsorge<br />

einen erheblichen einfluss auf die gewinnsituation<br />

in kreditinstituten entfalten.


200–234<br />

220 Spanien: Erleichterte Forderungseintreibung<br />

mit Hilfe von Trojaner<br />

Klagen<br />

Carlos Ramallo Pallast, LL.M., Ramallo Pallast Wakefield & Partner,<br />

Köln, Barcelona, Mallorca, Kanaren<br />

w gute nachrichten für deutsche gläubiger<br />

kommen aus spanien. War es bisher bei fehlendem<br />

immobilienvermögen deutscher oder spanischer<br />

schuldner in der Praxis sehr schwierig, Forderungen<br />

in spanien zu vollstrecken, eröffnet eine<br />

wichtige reform des spanischen rechts bisher<br />

unbekannte Wege der erfolgreichen Vollstreckung.<br />

224 Covenants: Fluch oder Segen?<br />

Elisabeth Frommelt-Drexler, MünchenerHypothekenbank eG<br />

w ist der einsatz von zusätzlichen kreditvertragsklauseln<br />

(Covenants) als risikosteuerungsinstrument<br />

unter berücksichtigung der anforderungen<br />

gem. § 25a kWg für kreditinstitute ein<br />

Fluch oder segen?<br />

229 Kreditnehmereinheiten:<br />

Spannungsfeld zwischen<br />

Aufsichtsrecht und betriebswirtschaftlicher<br />

Notwendigkeit<br />

Gregor Breitenbach | Dennis Schmidt, DZ BANK AG<br />

w durch die neuen aufsichtsrechtlichen anforderungen<br />

nimmt die komplexität bei der anlage,<br />

Überwachung und steuerung von kreditnehmer-/<br />

risikoeinheiten stark zu. Ziel des beitrags ist es,<br />

auf der grundlage der aufsichtsrechtlichen neuerungen<br />

eine mögliche, betriebswirtschaftlich sinnvolle<br />

und praxisgerechte umsetzung aufzuzeigen.<br />

iMPRESSUM<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

• ZIELGEnAUE RISIKOAnALYSE •<br />

• FRÜHZEITIGE SAnIERUnG •<br />

• ERFOLGREICHE ABWICKLUnG •<br />

Redaktion<br />

Thomas Welker, Chefredakteur<br />

Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur<br />

Corinna van der Eerdem, stellv. Chefredakteurin<br />

Dr. Christian Göbes<br />

Frank Sator<br />

Marcus Michel<br />

Jürgen Blatz<br />

Christine Glemser<br />

Thomas Göhrig<br />

Katharina Heß<br />

E-Mail: <strong>ForderungsPraktiker</strong>@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Korrektorat und Rezensionen<br />

Janin Stärker<br />

E-Mail: Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de<br />

Sponsoring- /Anzeigenleitung<br />

Annabell Jörg<br />

E-Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

235–240<br />

Service<br />

235 ForderungsPartner<br />

238 rezensionen<br />

Tauber/Vorpeil (Hrsg.):<br />

Praktikerhandbuch auslands sicherheiten<br />

Bülow/Artz:<br />

Verbraucher kreditrecht kommentar<br />

239 Durquet-Turek/Giese/Grompe/Kesek/<br />

Nardone/Rumpf/Turek/Ulbricht:<br />

grenzüber schreitende Zwangsvollstreckung<br />

Riedel:<br />

Lohnpfändung und insolvenz<br />

240 Blersch/Goetsch/Haas (Hrsg.):<br />

berliner kommentar insolvenzrecht<br />

Engel/Güzel/Peper:<br />

eingehende Pfändungen bei banken<br />

und sparkassen<br />

Produktionsleitung<br />

Christiane Kempe<br />

E-Mail: Christiane.Kempe@FC-Heidelberg.de<br />

Leiterin Aboservice<br />

Beate Knopf<br />

E-Mail: Beate.Knopf@FC-Heidelberg.de<br />

Satz<br />

Metalexis, niedernhausen<br />

Druck/Versand<br />

Druckerei Anders e. K., Prüm-niederprüm<br />

Titelfoto<br />

fotolia.de/Almgren<br />

Preise<br />

Der Preis für ein Jahresabonnement Inland beträgt<br />

€ 99.– inkl. USt. und zzgl. € 9.– Versandkosten.<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong> erscheint sechs Mal jährlich.<br />

Der Preis für ein Einzelheft beträgt € 21,45<br />

(€ 20 + € 1,45 Versand). Abonnementkündigungen sind nur mit<br />

einer Frist von 4 Wochen zum Ende<br />

des berechneten Bezugszeitraums möglich.<br />

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung<br />

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH<br />

Plöck 32a<br />

D-69117 Heidelberg<br />

Tel.: 06221 – 99 898 0<br />

Fax: 06221 – 99 898 99<br />

info@fc-heidelberg.de<br />

www.fc-heidelberg.de<br />

Geschäftsführung<br />

Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Dr. Patrick Rösler, Marcus Michel<br />

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg,<br />

Amtsgericht Mannheim HRB nr. 335598<br />

Umsatz-Identifi kationsnummer gemäß § 27 a<br />

Umsatzsteuergesetz: DE184391372<br />

ISSn 1869-6295<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

195


aktuell<br />

sicherheitenverwertung<br />

Vollstreckbar eingetragene<br />

Grundschuld nach Abtretung<br />

w der Vii. Zivilsenat des bgH hat die Voraussetzungen<br />

für eine umschreibung der<br />

Vollstreckungsklausel bei einer vollstreckbar<br />

eingetragenen grundschuld mit seiner<br />

Grundsatzentscheidung vom 29.06.<strong>2011</strong><br />

(Vii Zb 89/10) klargestellt.<br />

Der Fall: der kreditschuldner hat seinem<br />

kreditgeber zur sicherung einer darlehensforderung<br />

i. H. v. rd. 110.000 € eine in dinglicher<br />

und persönlicher Hinsicht vollstreckbare<br />

grundschuld bestellt. Ferner enthielt<br />

die grundschuldbestellungs urkunde eine<br />

„sicherungsabrede“. später wurde die<br />

grundschuld hinsichtlich eines teilbetrags<br />

abgetreten. der Notar – und ihm folgend<br />

das Lg koblenz hatten unter Hinweis auf<br />

den fehlenden nachweis des eintritts des<br />

neuen grundschuldgläubigers und das<br />

bgH-urt. v. 30.03.2010 (Xi Zr 200/09) die<br />

Titelumschreibung verweigert. Mit der<br />

zugelassenen rechtsbeschwerde begehrt<br />

der neue grundschuldgläubiger die erteilung<br />

der klausel umschreibung auf sich.<br />

der bgH weist in seinem grundsatzbeschluss<br />

darauf hin, dass das klauselerteilungsverfahren<br />

streng formalisiert sei.<br />

Vor diesem Hintergrund sei eine Vollstreckungs<br />

bedingung des eintritts in den<br />

sicherungsvertrag bei grundschuldabtretung<br />

– wie dies der Xi.Zivilsenat in seinem<br />

urt. v. 30.03.2010 angenommen hatte (vgl.<br />

hierzu Freckmann FP 2010 s. 102 und bP<br />

2010 s. 410) – nur dann relevant, wenn<br />

diese im Wortlaut der notariellen urkunde<br />

angelegt ist. denn im klauselerteilungsverfahren<br />

muss der notar grundsätzlich<br />

nur von dem Wortlaut der urkunde ausgehen.<br />

ist eine Vollstreckungsbedingung<br />

darin nicht angelegt, verbietet es sich<br />

dem notar, gleichwohl eine solche bedingung<br />

z. b. durch interessengerechte auslegung<br />

einer in einer grundschuldbestellung<br />

enthaltenen unterwerfungserklärung<br />

anzu nehmen. der notar muss daher ungeachtet<br />

der bgH-entscheidung des Xi. Zivilsenats<br />

vom 30.03.2010, Xi Zr 200/09, dem<br />

Zessionar die die rechtsnachfolgeklausel<br />

196 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

erteilen, wenn die rechtsnachfolge durch<br />

öffent liche oder öffentlich beglaubigte<br />

urkunde nachgewiesen wurde. Da jedenfalls<br />

vor dem BGH-Urt. v. 30.03.2010<br />

Sicherungsgrundschulden regelmäßig<br />

unbedingt erklärt wurden und auch<br />

sonst keine Hinweise im Wortlaut der<br />

Urkunde auf eine Vollstreckungsbedingung<br />

in Form des Fortbestands einer<br />

treuhände rischen bindung nach einer<br />

abtretung enthalten, sah der BGH den<br />

Notar als verpflichtet an, dem Gläubiger<br />

die auf ihm umgeschriebene Vollstreckungsklausel<br />

zu erteilen.<br />

Mit dieser entscheidung trägt der Vii. Zivilsenat<br />

des bgH den vielfach aus der Praxis<br />

vorgebrachten kritikpunkten an den ausführungen<br />

des Xi. Zivilsenats und dessen<br />

auswirkungen auf die notarielle Praxis<br />

rechnung. Dies gilt für alle Neuvalutierungen,<br />

Umschuldungsfälle und die<br />

sog. „Finanzierungen aus einer Hand“<br />

(eine Grundschuld wird zur Sicherung<br />

mehrerer Forderungen unterschiedlicher<br />

an einer Finanzierung beteiligter<br />

Gläubiger bestellt). der notar muss<br />

die Vollstreckungsklausel umschreiben,<br />

wenn die bisher allgemein notwendigen<br />

Voraussetzungen für eine titelumschreibung,<br />

der nachweis der rechtsnachfolge<br />

in öffent licher oder öffentlich beglaubigter<br />

Form, vorliegen. Weitere Nachweise sind<br />

nicht nötig. £<br />

Peter Freckmann, rechtsanwalt, bereich<br />

recht, bausparkasse schwäbisch Hall ag<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Bundestag: Aufhebung von<br />

§ 7 InsO<br />

w Mit dem am 07.07.<strong>2011</strong> vom bundestag<br />

verabschiedeten gesetz zur Änderung des<br />

§ 522 ZPo (siehe hierzu ZiP-aktuell Heft<br />

28/<strong>2011</strong>, nr. 201) wird auch § 7 inso aufgehoben,<br />

d. h. die zulassungsfreie rechtsbeschwerde<br />

zum bgH gegen entscheidungen<br />

der beschwerdegerichte in insolvenzsachen<br />

abgeschafft. die rechtsbeschwerde<br />

ist danach nur noch gem. § 4 inso, § 574<br />

ZPo statthaft, wenn das beschwerdegericht<br />

sie im beschluss zugelassen hat. die<br />

Zulassungsgründe sind durch die rechtsprechung<br />

des bgH mittlerweile so hinreichend<br />

konturiert, dass die Fälle, die eine<br />

höchstrichterliche entscheidung in der<br />

sache rechtfertigen, zum bgH gelangen,<br />

so die begründung des entwurfs. durch<br />

die aufhebung des § 7 inso soll der bgH,<br />

insbesondere der zuständige iX. Zivil senat,<br />

entlastet werden, der seit Jahren mit diesen<br />

rechtsbeschwerden stark belastet ist. 2009<br />

entfielen auf ihn 20,9% der insgesamt beim<br />

bgH eingegangenen rechtsbeschwerden,<br />

davon waren 73% rechtsbeschwerden nach<br />

der inso.<br />

das gesetz bedarf nicht der Zustimmung<br />

des bundesrats und soll am tag nach seiner<br />

Verkündung in kraft treten. £<br />

Forderungsbeitreibung<br />

China: Hoffnung auf bessere<br />

Zahlungsmoral gering<br />

w trotz eines aufwärtstrends: die aussichten<br />

auf eine bessere Zahlungsmoral<br />

chinesischer unternehmen werden selbst<br />

von einheimischen Marktteilnehmern<br />

weiterhin skeptisch betrachtet. dies geht<br />

aus der China-studie von Coface hervor, die<br />

der internationale kreditversicherer jetzt<br />

zum achten Mal vorlegte. Über 1.000 unternehmen<br />

im reich der Mitte wurden dazu<br />

befragt, wie es um die Zahlungsmoral ihrer<br />

kunden bestellt ist.<br />

nahezu 75% der unternehmen gehen<br />

davon aus, dass kurzfristig nicht mit einer<br />

signifikanten Verbesserung des Zahlungsverhaltens<br />

ihrer geschäftspartner vor ort<br />

zu rechnen ist. betroffen davon sind letztendlich<br />

auch die exporteure aus Westeuropa.<br />

41,4% der befragten chinesischen<br />

unternehmen erwarten, dass durchschlagende<br />

Verbesserungen noch mehr als drei<br />

Jahre auf sich warten lassen. 33,3% von<br />

ihnen stellen sie sogar gänzlich in Frage.<br />

dabei hat sich das Zahlungsverhalten der<br />

inländischen kunden chinesischer unternehmen<br />

in den letzten Jahren erheblich<br />

gebessert. noch 2008 verzeichneten beinahe<br />

alle befragten unternehmen Zahlungsrückstände.<br />

nach den ergebnissen<br />

der Coface-studie ist deren anteil seither


um 26% gesunken. und dies bei gleichzeitigem<br />

anstieg der Lieferungen auf Zahlungsziel.<br />

Waren es 2008 noch um die 65%,<br />

die ihre Waren auf rechnung aus lieferten,<br />

stieg dieser anteil in 2010 auf fast 88%. der<br />

Liefe rantenkredit ist demzufolge gängige<br />

Praxis in China. in fast 30% der Fälle wurden<br />

2010 längere Zahlungsziele von über 60<br />

tagen eingeräumt. die unternehmen<br />

berichten nicht nur über weniger Zahlungsrückstände,<br />

auch die anzahl der außenstandstage<br />

ist zurückgegangen: nur noch<br />

6,2% der ausstehenden Zahlungen waren<br />

mehr als 120 tage überfällig. 2009 war der<br />

anteil mit 13,2% noch mehr als doppelt so<br />

hoch. und zwei drittel der fälligen Forderungen<br />

werden innerhalb einer Frist von<br />

höchstens 60 tagen bezahlt. £<br />

Forderungsbeitreibung<br />

Bundesbürger sind Top-<br />

Schuldner: 97,5% aller Kredite<br />

werden pünktlich bezahlt<br />

w die bundesbürger sind zuverlässige<br />

schuldner. 97,5% der ausgereichten ratenkredite<br />

werden pünktlich und vollständig<br />

zurückbezahlt. schuldner im alter von über<br />

55 Jahren sind die zuverlässigsten schuldner.<br />

aber auch sehr junge kreditnehmer zahlen<br />

ihre raten i. d. r. pünktlich. das geht aus<br />

dem schufa-kreditkompass <strong>2011</strong> hervor. die<br />

daten beziehen sich auf kreditgeschäfte<br />

des Jahres 2010. da arbeitslosigkeit zu den<br />

Hauptgründen für platzende kredite zählt<br />

und die entwicklung am arbeitsmarkt in<br />

diesem und im letzten Jahr positiv ver laufen<br />

ist, dürfte die kreditausfallrate im Jahr <strong>2011</strong><br />

sogar noch etwas niedriger liegen.<br />

angesichts der vorliegenden daten entstünde<br />

ein verzerrtes bild, wenn die ergebnisse<br />

des kreditkompasses <strong>2011</strong> mit den<br />

Worten „Je jünger, desto riskanter“ zusammengefasst<br />

würden. Zwar lag die ausfallquote<br />

in der gruppe der 18- und 19jährigen<br />

kreditnehmer mit 3,5% am höchsten. der<br />

Wert ist aber immer noch niedrig: schließlich<br />

zahlen 96,5% der kreditnehmer pünktlich<br />

zurück. das liegt sicherlich auch daran,<br />

dass Verbraucher unter 20 Jahren häufig gar<br />

keinen kredit erhalten, weil sie nicht über<br />

ein gesichertes und ausreichend hohes einkommen<br />

verfügen.<br />

in der gruppe der 20- bis 29jährigen lag<br />

die ausfallquote bei 3,2%. in dieser altersgruppe<br />

stieg der anteil der kreditausfälle<br />

gegenüber dem Vorjahr am stärksten an.<br />

in der altersgruppe der 45- bis 54jährigen<br />

wurde die höchste durchschnittliche restschuld<br />

gemessen (rd. 9400 €). die ausfallquote<br />

lag mit annähernd zwei Prozent<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

aktuell<br />

unter dem gesamtdurchschnitt. die generation<br />

55+ zahlte in 98,2% der Fälle ihre<br />

kredite pünktlich zurück.<br />

die schufa sammelt daten zu Verträgen<br />

von Ver brauchern. die datenbank umfasst<br />

daten zu rd. 64 Mio. bundesbürgern. Zu<br />

91% der Personen liegen laut schufa ausschließlich<br />

positive informationen vor.<br />

negativmerkmale sollen banken vor kreditausfällen<br />

schützen. Werden vertragliche<br />

Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß<br />

erfüllt, erfährt die schufa dies von ihren<br />

Vertragspartnern. Zu den Vertragspartnern<br />

gehören neben banken auch telekommunikationsunternehmen<br />

und Händler. £<br />

Vorstand, risikomanagement<br />

Bereit für Basel III – durch<br />

Abstoßen von Risikoaktiva<br />

w nahezu täglich berichten Medien über<br />

die sorge von banken und sparkassen hinsichtlich<br />

ihrer auflagen durch basel iii. die<br />

empfehlungen des baseler ausschusses für<br />

bankenaufsicht fordern ab 2013 von europäischen<br />

kreditinstituten eine schrittweise<br />

erhöhung ihrer kernkapitalquote auf mind.<br />

sieben Prozent. ihr eigenkapital zu erhöhen,<br />

fällt den meisten banken und sparkassen<br />

jedoch schwer. ihr kapitalpuffer<br />

Seminare im November/Dezember <strong>2011</strong><br />

Sanierung von Krisenengagements 21.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Insolvenz des Firmenkunden 22.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Masseanreicherung zu Lasten der Bank 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Kontrolle und Haftung des Insolvenzverwalters 24.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Analyse mittelständischer Unternehmensgruppen 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

IFRS-Abschlüsse in der Analyse 24.–25.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Baufinanzierungs-Tage: Rechtsfragen aktuell 22.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Baufinanzierungs-Tage: Fallen für die Grundschuld 23.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Baufinanzierungs-Tage: Beleihungswertermittlung 24.11.<strong>2011</strong> Köln<br />

Prüfung Problemkredite 28.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />

Standards für die Sanierungsbearbeitung 29.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />

Konsortialkreditgeschäft und Sicherheitenpools 30.11.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />

FCH-Praktikertagung Kreditsicherheiten 01.–02.12.<strong>2011</strong> Frankfurt<br />

Weitere Informationen zu den Seminaren finden Sie auf www.FC-Heidelberg.de<br />

197


aktuell<br />

lässt sich aber über umwege leicht verbessern.<br />

das abstoßen von risikoaktiva ist<br />

laut der immofori ag eine gute Möglichkeit,<br />

um die kriterien von basel iii besser zu<br />

erfüllen. Leistungs gestörte kredite abzubauen<br />

erzielt dabei den größten effekt.<br />

basel iii soll den europäischen Finanzmarkt<br />

vor weiteren krisen bewahren. der<br />

baseler Weg zu mehr sicherheit: die kreditinstitute<br />

müssen höhere kapitalpuffer aufbauen.<br />

um die anforderungen von basel<br />

iii zu erreichen, benötigen banken und<br />

spar kassen mehr eigenkapital und langfristige<br />

Liquidität. dies erhöht jedoch die<br />

kosten für das kredit wesen – durch basel iii<br />

wird banking in europa zwar sicherer aber<br />

auch teurer. eine günstige alternative stellt<br />

das abstoßen von risikoaktiva dar. dazu<br />

zählen leistungsgestörte kredite, auch nPL<br />

(non Performing Loans) genannt: also jene<br />

kredite, die von den kreditnehmern nicht<br />

mehr abgezahlt werden können und die<br />

in den kredit instituten „brach“ liegen. ein<br />

nPL-transfer erhöht die eigenkapitalquote<br />

und setzt gleich zeitig Liquidität frei, ohne<br />

dabei neue kosten zu verursachen.<br />

die nPL-bestände sind in deutschland in den<br />

letzten Jahren stark angestiegen und wachsen<br />

weiter. Mitte letzten Jahres beliefen sich<br />

die leistungsgestörten kredite deutscher<br />

banken und sparkassen laut einer schätzung<br />

der PricewaterhouseCoopers ag auf<br />

einen nominalwert von 225 Mrd. €. £<br />

risikomanagement, investor<br />

Drei Prozent weniger Unternehmensinsolvenzen<br />

im<br />

Mai <strong>2011</strong><br />

w im Mai <strong>2011</strong> meldeten die deutschen<br />

amtsgerichte 2.611 unternehmensinsolvenzen.<br />

das waren nach angaben des<br />

statis tischen bundesamtes (destatis) drei<br />

Prozent weniger als im Mai 2010. damit<br />

lag zum neunten Mal in Folge die Zahl der<br />

unternehmensinsolvenzen niedriger als im<br />

entsprechenden Vorjahresmonat.<br />

die Zahl der Verbraucherinsolvenzen war im<br />

Mai <strong>2011</strong> mit 9.383 Fällen um 9,7% höher als<br />

im Mai 2010. einen anstieg der Verbraucher-<br />

198 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

insolvenzen gab es zuletzt im Januar <strong>2011</strong><br />

mit einer Zunahme von 2,3%. Zusammen<br />

mit den insolvenzen von anderen privaten<br />

schuldnern und nachlässen summierte<br />

sich die gesamtzahl der insolvenzen im<br />

Mai <strong>2011</strong> auf insgesamt 14.375 Fälle, das<br />

waren 6,7% mehr als im Mai des Vorjahrs.<br />

die voraussichtlichen offenen Forderungen<br />

der gläubiger bezifferten die gerichte für<br />

den Mai <strong>2011</strong> auf rd. 3,5 Mrd. €, das entspricht<br />

der summe des Vorjahresmonats.<br />

in den Monaten Januar bis Mai <strong>2011</strong><br />

wurden 12.727 insolvenzen von unternehmen<br />

(–7,2% gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum)<br />

und 43.602 insolvenzen<br />

von Verbrauchern (–2,2%) gemeldet. insgesamt<br />

registrierten die gerichte 67.476<br />

insolvenzen, das waren 3,8% weniger als<br />

in den Monaten Januar bis Mai 2010. £<br />

risikomanagement, investor<br />

Firmeninsolvenzen sinken im<br />

ersten Halbjahr <strong>2011</strong> um 10,9%<br />

w die Zahl der unternehmensinsolvenzen<br />

ist im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> in deutschland<br />

weiterhin rückläufig. die aktuelle studie<br />

der Hamburger Wirtschaftsauskunftei<br />

bürgel meldet in diesem untersuchungszeitraum<br />

10,9% weniger Firmenpleiten als<br />

im referenz halbjahr 2010. demnach mussten<br />

im ersten Halbjahr <strong>2011</strong> lediglich 15.302<br />

unternehmen aufgeben. einziger Makel: im<br />

zweiten Quartal <strong>2011</strong> mussten 6,1% mehr<br />

Firmen einen insolvenzantrag stellen als im<br />

ersten Quartal des Jahres: Waren es in den<br />

ersten drei Monaten lediglich 7.423 unternehmen,<br />

standen im Folgequartal 7.879<br />

Firmen vor dem aus. die weitere entwicklung<br />

der unternehmensinsolvenzen könnte indes<br />

stark von der schuldenkrise in europa, die<br />

den hiesigen wirtschaftlichen aufschwung<br />

zu dämpfen droht, beeinflusst werden.<br />

bei den absoluten Zahlen im Ländervergleich<br />

verteilen sich die 15.302 Firmeninsolvenzen<br />

im ersten Halbjahr am stärksten<br />

auf nordrhein-Westfalen (3.187), bayern<br />

(1.870) und niedersachsen (1.701). bei<br />

der aussage kräftigeren relativen betrachtung<br />

je 10.000 Firmen müssen in bayern<br />

(32 je 10.000 unter nehmen) und baden-<br />

Württemberg (35) am wenigsten Firmen aufgeben.<br />

Während der bundesdurchschnitt bei<br />

48 insolvenzen je 10.000 unternehmen liegt,<br />

gestaltet sich die situation in bremen mit 91<br />

Fällen je 10.000 Firmen am gravierendsten.<br />

auch in sachsen-anhalt (84) und sachsen<br />

(73) ist die Lage angespannt. Mit einer ausnahme<br />

ist die Zahl der Firmeninsolvenzen<br />

im ersten Halbjahr in allen bundes ländern<br />

rückläufig: Lediglich bremen verzeichnet<br />

einen Zuwachs von 5,7% auf 223 Fälle. den<br />

stärksten rückgang um –18,5% erlebt hingegen<br />

baden-Württemberg. aber v. a. auch<br />

in bayern und sachsen-anhalt (je –17,2%)<br />

sowie berlin (–17,1%) sinken die Werte zweistellig.<br />

den Löwenanteil der Firmeninsolvenzen im<br />

untersuchungszeitraum halten gewerbetriebe<br />

und einzelunternehmen mit 44,5%,<br />

gefolgt von den gmbHs mit einem anteil<br />

von 35,8% unter den Pleitiers. bei allen analysierten<br />

rechtsformen sinken die insolvenzzahlen<br />

im Vergleich zum 1. Halbjahr<br />

2010 – bei der gmbH & Co. kg sogar um<br />

–23%, bei den gewerbebetrieben und einzelunternehmen<br />

immerhin um –2,4%.<br />

ein Viertel der unternehmen (25,7%), die im<br />

ersten Halbjahr <strong>2011</strong> insolvenz anmelden<br />

mussten, war nur bis zu zwei Jahre am<br />

Markt aktiv. diese jüngste altersgruppe,<br />

die statistisch oft unter eigen kapital mangel<br />

leidet, verzeichnet jedoch gegenüber dem<br />

ersten Halbjahr 2010 eine minimale Verbesserung<br />

um –1,5%. indes beträgt der anteil<br />

jener unternehmen an der insolvenzstatistik,<br />

die länger als 50 Jahre am Markt aktiv<br />

sind, lediglich 2,5%. Zudem gehen die unternehmensinsolvenzen<br />

in dieser gruppe um<br />

19,7% zurück. Ähnlich gute rückgänge um<br />

19,8% verzeichnet die gruppe der mehr als<br />

20 Jahre am Markt aktiven. £<br />

risikomanagement, investor<br />

Insolvenzen, Neugründungen<br />

und Löschungen<br />

w das dynamische Wirtschaftswachstum<br />

hat der finanziellen stabilität der unternehmen<br />

gut getan. durch den kraftvollen<br />

aufschwung gehen die insolvenzzahlen laut<br />

bericht von Creditreform spürbar zurück. im


ersten Halbjahr <strong>2011</strong> haben 14.960 unternehmen<br />

einen insolvenzantrag gestellt.<br />

das sind 11,1% weniger als im Vorjahreszeitraum<br />

(16.820).<br />

auch die Zahl der Verbraucherinsolvenzen<br />

ist rückläufig, mit –5,1% aber weniger stark<br />

als bei den unternehmen. 51.300 Verbraucher<br />

erklärten in den ersten sechs<br />

Monaten <strong>2011</strong> ihre Zahlungsunfähigkeit.<br />

in der Vorjahresperiode waren es 54.070.<br />

die nachfrage nach einem schuldenbereinigungsverfahren<br />

für Verbraucher ist damit<br />

unverändert hoch. nach 2007 und 2010<br />

wurde im laufenden Jahr der dritthöchste<br />

Wert seit einführung der insolvenz ordnung<br />

(inso) im Jahr 1999 festgestellt.<br />

bisher hat erst ein geringer teil der insolventen<br />

Verbraucher den Weg aus den<br />

schulden gefunden. rund 20.000 deutsche<br />

hatten bis zum Jahresende 2010 ihre Wohlverhaltensphase<br />

erfolgreich absolviert und<br />

die restschuldbefreiung erhalten. Zum Vergleich:<br />

seit 1999 wurden mehr als 700.000<br />

Privatinsolvenzen verzeichnet. insgesamt<br />

befassten sich die amtsgerichte im ersten<br />

Halbjahr <strong>2011</strong> mit 79.270 insolvenz fällen<br />

(erstes Halbjahr 2010: 85.310), darunter<br />

13.010 „sonstige“ insolvenzen wie z. b. überschuldete<br />

nachlässe oder insolvenzen von<br />

ehemals selbstständig tätigen (1. Halbjahr<br />

2010: 14.420).<br />

der volkswirtschaftliche schaden durch<br />

insolvenzen beläuft sich allein in den ersten<br />

sechs Monaten <strong>2011</strong> auf 10,4 Mrd. € (Vorjahreszeitraum:<br />

14,7 Mrd. €). schätzungsweise<br />

110.000 arbeitsplätze sind bedroht. £<br />

Vorstand, Forderungsbeitreibung,<br />

investor<br />

Forderungsverkauf: Warum<br />

Kreditinstitute jetzt handeln<br />

müssen<br />

w Laut einer aktuellen studie der PricewaterhouseCoopers<br />

ag (PwC) wird der<br />

Handel mit leistungsgestörten krediten<br />

(nPL) <strong>2011</strong> wieder anziehen. auch die<br />

Hamburger immofori ag, spezialist für<br />

Verkauf und bearbeitung leistungsgestörter<br />

Hypothekenkredite, sieht deutliche<br />

anzeichen für eine Marktbelebung. die<br />

gründe hierfür sind die strengeren eigenkapitalanforderungen<br />

nach basel iii, die rückzahlung<br />

der staatshilfen und die Leitzinserhöhung<br />

der europäischen Zentralbank.<br />

Während z. b. in großbritannien allein im<br />

ersten Halbjahr 2010 nPL-Portfolios im Wert<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

aktuell<br />

von 1,6 Mrd. € gehandelt wurden, warten<br />

investoren in deutschland immer noch auf<br />

die großen transaktionen. diese Zurückhaltung<br />

ist nach einschätzung von PwCexperten<br />

darauf zurückzuführen, dass die<br />

deutschen institute – z. t. dank staat licher<br />

unterstützung – die geforderten eigenkapitalquoten<br />

bisher trotz der Problemkredite<br />

noch erfüllen und sich daher Zeit<br />

mit dem Verkauf lassen konnten. nun<br />

aber sind banken und sparkassen mehr<br />

und mehr gezwungen, sich von ihren nPL-<br />

Portfolios zu trennen.<br />

auf der käuferseite stehen für diese problematischen<br />

kreditengagements schon jetzt<br />

investoren bereit, die nach anlagemöglichkeiten<br />

suchen. Vorübergehend war hier die<br />

nachfrage erlahmt, weil einige der großen<br />

Player im Zuge der Finanzkrise weggebrochen<br />

waren. Zu den investoren, die jetzt<br />

auf der suche nach geeigneten Portfolios<br />

für nPL-Fonds sind, gehören z. b. tPg Credit<br />

und Colony Capital – beide aus den usa.<br />

neben den großen amerikanischen Playern<br />

sind aktuell europäische gesellschaften<br />

auf der suche nach nPL-investments, die<br />

durchaus auch an kleineren Portfolios ab<br />

zwei Mio. € von regionalen kreditinstituten<br />

interessiert sind. die rendite erwar tungen<br />

liegen derzeit etwa bei realistischen 15%. £<br />

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199<br />

Von Praktikern. Für Praktiker.


200<br />

beitrag<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Besicherung von Infrastrukturanlagen<br />

bei Anlagen der Erneuerbaren<br />

Energien<br />

besicherung und gemeinschaftliche nutzung von infrastrukturanlagen bei<br />

anlagen zur erzeugung von strom aus erneuerbaren energien gem. dem<br />

erneuerbare-energien-gesetz (eeg).<br />

Autor:<br />

Thomas Waechter,<br />

Syndikus, Bereich Firmenkunden,<br />

Deutsche Kreditbank AG,<br />

Berlin.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Kredit/Immobilien.<br />

1 so z. b. aufgrund des rechts des netzbetreibers<br />

auf Zuweisung eines anderen netzverknüpfungspunkts<br />

gem. § 5 abs. 3 eeg (2009).<br />

2 Zur besicherung von eeg-anlagen vgl.<br />

Michaelsen/Peters, FCH- sicherheitenkompendium,<br />

3. aufl .<strong>2011</strong>, rn. 2.511 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w die weiter steigende Zahl von biogas-, Photovoltaik-<br />

und Windkraftanlagen führt u. a. dazu,<br />

dass immer weniger ungenutzte Flächen für die<br />

errichtung neuer anlagen zur erzeugung von<br />

strom aus erneuerbaren energien gem. dem<br />

erneuerbare-energien-gesetz (eeg-anlagen) zur<br />

Verfügung stehen. infolgedessen werden eeganlagen<br />

immer öfter in der nähe von anderen,<br />

bereits bestehenden eeg-anlagen errichtet.<br />

Hiermit stellt sich vermehrt die Frage, ob die<br />

für den betrieb der eeg-anlagen erforderlichen<br />

und bereits vorhandenen infrastrukturanlagen<br />

in Form von umspannwerken (Übergabestationen),<br />

kabeltrassen usw. bis zum einspeisepunkt<br />

des energieversorgungsunternehmens<br />

gemeinsam mit anderen betreibern von eeganlagen<br />

genutzt werden sollen.<br />

Für die (Mit-)nutzung der bereits vorhandenen<br />

infrastrukturanlagen spricht insbesondere, dass<br />

durch eine gemeinschaftliche nutzung Zeit<br />

und geld für die errichtung neuer infrastrukturanlagen<br />

eingespart werden können.<br />

oftmals ist es aber auch aus rechtlichen oder<br />

tatsächlichen gründen nicht möglich, neue<br />

infrastrukturanlagen zu errichten 1 .<br />

Vor allem die Mit- bzw. gemeinsame nutzung<br />

von infrastrukturanlagen macht es sowohl aus<br />

betreiber- als auch aus bankensicht erforderlich,<br />

diese frühzeitig rechtlich zu regeln. Hierbei<br />

stehen insbesondere die aspekte der frühzeitigen<br />

Projekt- und Planungssicherheit, des<br />

insolvenzschutzes sowie der Finanzierbarkeit,<br />

der sog. „bankability“, im Vordergrund.<br />

im Folgenden wird unter dem abschn. ii. ein<br />

Überblick über die verschiedenen sicherheitenmodelle<br />

bzgl. der infrastrukturanlagen<br />

gegeben. unter dem abschn. iii. wird speziell<br />

auf die thematik der gemeinsam genutzten<br />

infrastrukturanlagen durch mehrere betreiber<br />

von eeg-anlagen eingegangen.<br />

II. Sicherheitenmodelle bzgl.<br />

Infrastrukturanlagen<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen sowohl<br />

für den betreiber der eeg-anlage als auch für<br />

die fi nanzierende bank uneingeschränkt und<br />

unabhängig z. b. von der Vertragstreue und<br />

einer möglichen insolvenz eines Vertragspartners<br />

sicherzustellen, ist es erforderlich,<br />

sich rechtlich den Zugriff auf die infrastrukturanlagen<br />

zu sichern. Hierzu gibt es wie bei<br />

den eeg-anlagen 2 verschiedene sicherheitenmodelle,<br />

die insbesondere davon abhängig<br />

sind, in wessen eigentum die grundstücke, auf<br />

denen sich die infrastrukturanlagen befi nden,<br />

stehen.<br />

1. Schuldrechtliche/Vertragliche<br />

Lösung<br />

die einfachste Lösung, um sich rechtlich den<br />

Zugriff auf die infrastrukturanlagen zu sichern,<br />

stellt für den betreiber der abschluss von entsprechenden<br />

Pacht/-nutzungs-, stromdurchleitungs-,<br />

gestattungsverträgen etc. dar.<br />

Für die fi nanzierende bank können im sinne<br />

eines Vertrags zu gunsten dritter gem. § 328 bgb<br />

eintrittsrechte in die einzelnen Verträge für den<br />

Fall vereinbart werden, dass der grundstück-


eigentümer als Verpächter den ent sprechenden<br />

Pacht-/nutzungsvertrag z. b. wegen Zahlungsverzugs<br />

des Pächters ( betreiber der eeg-anlage)<br />

kündigen möchte.<br />

eine rein schuldrechtliche Lösung bietet jedoch<br />

weder dem betreiber, noch der finanzierenden<br />

bank für den Fall der insolvenz des Verpächters<br />

ausreichende sicherheit. in diesem Zusammenhang<br />

sind verschiedene sonderkündigungsrechte,<br />

insbesondere gem. § 111 inso<br />

oder § 57a ZVg, so dass zusätzlich eine dingliche<br />

besicherung in Form von Vormerkungen 3<br />

oder beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />

4 erforderlich ist.<br />

auf eine dingliche besicherung kann ggf.<br />

bei trägern der öffentlichen Hand, wie z. b.<br />

gemeinden, verzichtet werden, da bei diesen<br />

Vertragspartnern aufgrund des rechtsstaatsprinzips<br />

gem. art. 20 abs. 3 gg grundsätzlich<br />

von einer Vertragstreue ausgegangen werden<br />

kann. Zudem ist das insolvenzrisiko als gering<br />

einzustufen. in diesen Fällen ist jedoch darauf<br />

zu achten, dass in die („städtebaulichen“) Verträge<br />

mit der gemeinde Verpflichtungen aufgenommen<br />

werden, wonach noch vor einer<br />

Veräußerung oder der sonstigen Übertragung<br />

des entsprechenden grundstücks und somit<br />

eines Wechsels des Vertragspartners unverzüglich<br />

eine grundbuchliche besicherung zu<br />

erfolgen hat.<br />

2. Abtretungslösung<br />

der betreiber der eeg-anlage kann sich in<br />

bezug auf die infrastrukturanlagen, sofern er<br />

die Verträge nicht selbst abschließt und die<br />

abtretung rechtlich möglich ist, etwaige rechte<br />

aus den Verträgen abtreten lassen.<br />

die Zession von ansprüchen aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />

führt jedoch nicht dazu, dass<br />

der Zessionar Partei des „schuldverhältnisses<br />

im weiteren sinne“, d. h. des Vertrags zwischen<br />

dem Zedenten und dem schuldner, wird.<br />

Hierfür kommen entweder eine Vertragsübernahme<br />

5 oder schuldrechtlich vereinbarte eintrittsrechte<br />

in betracht 6 .<br />

die sicherungszession von ansprüchen aus<br />

Pacht-/nutzungsverträgen, die den betreiber<br />

berechtigen, ein umspannwerk auf einem<br />

grundstück zu errichten, zu betreiben oder mitzubenutzen,<br />

gewährt der bank zudem, sofern<br />

die abtretung vertraglich oder aufgrund des<br />

§ 399 bgb nicht ausgeschlossen ist, gem. § 51<br />

nr. 1 inso lediglich ein absonderungsrecht, was<br />

der bank kein Herausgabe-, sondern lediglich<br />

ein vorrangiges befriedigungsrecht gewährt.<br />

Folglich ist der Weiterbetrieb der eeg-anlage<br />

auf grundlage einer reinen „abtretungslösung“<br />

nicht gewährleistet.<br />

3. Übereignungslösung<br />

die sicherungsübereignung eines umspannwerks<br />

oder der entsprechenden kabel stellt<br />

ein klassisches sicherungsinstrument dar. die<br />

sicherungsübereignung gewährt der bank<br />

jedoch gem. § 51 nr. 1 inso ebenfalls nur ein<br />

absonderungsrecht. das Verwertungsrecht an<br />

dem sicherungsgegenstand steht gem. den<br />

§§ 166 ff. inso dem insolvenzverwalter zu. der<br />

Weiterbetrieb der eeg-anlage ist folglich ebenfalls<br />

nicht gesichert.<br />

Zudem ist eine sicherungsübereignung nur<br />

möglich, wenn es sich bei der infrastrukturanlage<br />

um eine bewegliche und damit<br />

sonderrechtsfähige sache handelt oder diese<br />

im Verhältnis zu dem grundstück einen scheinbestandteil<br />

i. s. d. § 95 bgb darstellt.<br />

4. Grundschuldlösung<br />

die belastung des grundstücks, auf dem sich<br />

die infrastrukturanlagen befinden, mit einer<br />

möglichst erstrangigen grundschuld, stellt eine<br />

klassische kreditsicherheit dar. sie eröffnet dem<br />

grundschuldgläubiger sowohl die Möglichkeit<br />

der Verwertung des grundstücks nebst der<br />

auf den grundstücken befindlichen infrastruktur<br />

anlagen als auch die Möglichkeit des<br />

„Weiterbetriebs“ derselben im rahmen der<br />

Zwangsverwaltung.<br />

da es sich bei der durch eine sicherungsgrundschuld<br />

zu sichernde Forderung nicht zwingend<br />

um eine geldforderung handeln muss 7 , kann<br />

z. b. als sicherungszweck auch die erfüllung der<br />

Verpflichtungen des grundstückseigentümers<br />

aus einem Pacht-/nutzungsvertrag mit dem<br />

umspannwerk-betreiber vereinbart werden.<br />

entsprechende grundschulden, insbesondere<br />

in Form von drittsicherheiten, werden in der<br />

Praxis jedoch eher selten bestellt.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Um den Weiterbetrieb<br />

der EEG-<br />

Anlagen sowohl<br />

für den Betreiber<br />

der EEG-Anlage<br />

als auch für die<br />

finanzierende Bank<br />

uneingeschränkt und<br />

unabhängig z. B. von<br />

der Vertragstreue<br />

und einer möglichen<br />

Insolvenz eines<br />

Vertragspartners<br />

sicherzustellen, ist<br />

es erforderlich, sich<br />

rechtlich den Zugriff<br />

auf die Infrastrukturanlagen<br />

zu sichern. «<br />

3 Vgl. abschn. V. 7.<br />

4 Vgl. abschn. 5.9.<br />

5 Vgl. Roth, in Münchener kommentar zum bgb,<br />

5. aufl. 2007, § 398 rdn. 4.<br />

6 Vgl. abschn. 5.1.<br />

7 Bassenge, in Palandt, 70. aufl. <strong>2011</strong>, § 1191<br />

rdn 13; Wolfsteiner, in Staudinger, bgb (2009),<br />

Vorb. zu §§ 1191 ff., rdn. 19.<br />

201


202<br />

beitrag<br />

» Erbbaurechtsverträge<br />

stellen<br />

eine adäquate und,<br />

aufgrund der klaren<br />

gesetzlichen Regelungen,<br />

eine rechtssichere<br />

Alternative<br />

zu den in der Praxis<br />

insbesondere aus<br />

Kostengründen<br />

bevorzugten<br />

Pacht-/Nutzungsverträgen<br />

dar. «<br />

8 erbbrVo gem. art. 25 des „Zweiten gesetzes<br />

über die bereinigung von bundesrecht im Zuständigkeitsbereich<br />

des bundesministeriums<br />

der Justiz“ vom 23.11.2007 (bgbl i s. 2.614) in<br />

erbbaurg umbenannt.<br />

9 bzgl. des abschlusses von Pacht-/nutzungsverträgen<br />

besteht grundsätzlich keine notarielle<br />

beurkundungspflicht.<br />

10 Zur Vertiefung: Freckmann/Frings/Grziwotz, das<br />

erbbaurecht in der Finanzierungspraxis, 2. aufl.<br />

2009.<br />

11 Meyer, in Staudinger, bgb (2009), § 1019 bgb<br />

rdn. 6.<br />

12 Meyer, a. a. o (Fn. 11), § 1019 bgb rdn. 3 f.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

5. Erbbaurechtslösung<br />

unter einem erbbaurecht versteht man gem.<br />

§ 1 des erbbaurg 8 das veräußerliche und vererbliche<br />

dingliche recht, auf oder unter der<br />

oberfläche fremden grund und bodens ein<br />

bauwerk zu haben.<br />

das erbbaurecht wird im grundbuch eingetragen<br />

und wie ein grundstück behandelt<br />

(grundstücksgleiches Recht). das mit<br />

dem erbbaurecht belastete grundstück verbleibt<br />

weiterhin im eigentum des erbbau-<br />

verpflichteten.<br />

das erbbaurecht und das mit dem erbbaurecht<br />

belastete grundstück bilden zwei selbständige<br />

wirtschaftliche einheiten, und zwar die wirtschaftliche<br />

einheit „erbbaurecht“ sowie die<br />

wirtschaftliche einheit „belastetes grundstück“.<br />

sind in dem erbbaurechtsvertrag keine Vereinbarungen<br />

zur Verwendung des bauwerks gem.<br />

§ 2 Ziffer 1 erbbaurg getroffen, so kann der<br />

erbbauberechtigte das bauwerk nach seinem<br />

belieben verwenden.<br />

Folglich sollte darauf geachtet werden, dass<br />

der erbbaurechtsvertrag entweder keine oder<br />

eine genau beschriebene Verwendungsbestimmung<br />

z. b. bezüglich der errichtung, des<br />

betriebs, der erhaltung oder der erneuerung<br />

eines umspannwerks enthält.<br />

das erbbaurecht kann wie das grundstück<br />

mit dinglichen rechten, so z. b. in Form einer<br />

erstrangigen grundschuld oder mit einer<br />

beschränkten persönlichen dienstbarkeit, für<br />

die finanzierende bank belastet werden. diesbezüglich<br />

bestehen jedoch oftmals vertraglich<br />

vereinbarte Zustimmungsvorbehalte seitens<br />

des grundstückeigentümers, die zu beachten<br />

sind.<br />

erbbaurechtsverträge stellen eine adäquate<br />

und aufgrund der klaren gesetzlichen regelungen<br />

eine rechtssichere alternative zu den<br />

in der Praxis insbesondere aus kostengründen 9<br />

bevorzugten Pacht-/nutzungsverträgen dar 10 .<br />

6. Nießbrauchslösung<br />

der nießbrauch gem. den §§ 1030 ff. bgb stellt<br />

eine dienstbarkeit im weiteren sinne dar, deren<br />

inhalt das unvererbliche und grundsätzlich<br />

nicht übertragbare dingliche recht an einer<br />

beweglichen oder unbeweglichen sache oder<br />

einem recht auf die gesamten nutzungen<br />

eines gegenstands einschließlich des rechts<br />

zum besitz beinhaltet.<br />

Zwar ist der nießbrauch an grundstücken zu<br />

gunsten des betreibers der eeg-anlage und der<br />

bank möglich, spielt jedoch wegen des umfassenden<br />

nutzungsrechts in der Praxis nur eine<br />

untergeordnete rolle.<br />

teilweise wird den betreibern der eeg- anlagen<br />

an den von ihnen genutzten infrastrukturanlagen,<br />

bei denen es sich um bewegliche<br />

sachen handeln muss, ein sog. „Quoten-nießbrauch“<br />

bestellt.<br />

7. Grunddienstbarkeitslösung<br />

eine grunddienstbarkeit gem. den §§ 1018 ff.<br />

bgb stellt eine belastung des dienenden<br />

zugunsten des herrschenden grundstücks<br />

dar, wodurch der gebrauchswert des<br />

dienenden grundstücks dem herrschenden<br />

dienstbar gemacht oder zu dessen gunsten<br />

eingeschränkt wird. gem. § 1018 bgb kann<br />

ein grundstück zu gunsten des eigentümers<br />

eines anderen grundstücks u. a. in der Weise<br />

belastet werden, dass dieser das grundstück in<br />

einzelnen beziehungen benutzen darf.<br />

Während zu der Frage, welchen grundsätzlichen<br />

inhalt grunddienstbarkeiten haben<br />

dürfen, zahlreiche gerichtsurteile vorliegen,<br />

sind in bezug auf grunddienstbarkeiten, die<br />

z. b. Leitungsrechte von eeg-anlagen zum<br />

inhalt haben, bislang keine veröffent lichten<br />

gerichtsurteile ergangen. Folglich ist in diesem<br />

Zusammenhang eine enge auslegung des<br />

objektiv zu bewertenden Vorteilsbegriffs i. s. d.<br />

§ 1019 bgb vorzunehmen, der vertraglich nicht<br />

abbedungen werden kann.<br />

gem. § 1019 bgb muss sich der Vorteil für das<br />

herrschende grundstück aus der allgemeinen<br />

grundstückssituation in Verbindung mit dem<br />

Zweck ergeben, der mit der grunddienstbarkeit<br />

verfolgt wird 11 . insbesondere muss die grunddienstbarkeit<br />

dem jeweiligen eigentümer des<br />

herrschenden grundstücks einen wirtschaftlichen<br />

Vorteil gewähren, wobei ein lediglich<br />

mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil genügt 12 .


dient die grunddienstbarkeit einem gewerbebetrieb<br />

z. b. in Form einer eeg-anlage, so muss<br />

das herrschende grundstück für das gewerbe<br />

besonders eingerichtet sein oder werden und<br />

von gewisser dauer sein 13 .<br />

Zu beachten ist, dass es nicht zwingend erforderlich<br />

ist, dass zwischen dienendem und<br />

herrschendem grundstück eine unmittelbare<br />

„nachbarschaft“ vorliegt, wobei jedoch eine<br />

weite entfernung einem Vorteil entgegenstehen<br />

kann 14 .<br />

8. (Beschränkte persönliche)<br />

Dienstbarkeitslösung<br />

Zu gunsten des betreibers und der finanzierenden<br />

bank kann eine beschränkte persön liche<br />

dienstbarkeit eingetragen werden, wonach es<br />

dem betreiber bzw. der finanzie renden bank<br />

gestattet ist, auf dem ent sprechenden grundstück<br />

z. b. ein umspannwerk zu errichten, zu<br />

nutzen, zu unterhalten usw.<br />

die eintragung einer beschränkten persönlichen<br />

(sicherungs-)dienstbarkeit zu gunsten<br />

der bank ist oft nicht gewünscht, da diese z. b.<br />

ein umspannwerk nicht selbst betreiben will,<br />

mit der rechtsinhaberschaft auch instandhaltungs-<br />

und Verkehrssicherungspflichten<br />

durch entsprechende schuldrechtliche Verträge<br />

verbunden sind und die beschränkte<br />

persön liche dienstbarkeit außer in den Fällen<br />

der § 1092 abs. 2 bgb („gesamtrechtsnachfolge“)<br />

und § 1092 abs. 3 bgb („Leitungs- und<br />

transportrechte“) aufgrund des höchstpersönlichen<br />

Charakters der dienstbarkeit zwingend<br />

unübertragbar ist.<br />

dies gilt auch für die Übertragung des schuldrechtlichen<br />

anspruchs aus eintragung einer<br />

beschränkten persönlichen dienstbarkeit 15 .<br />

Hingegen ist der schuldrechtliche anspruch<br />

auf bestellung einer dienstbarkeit oder auf<br />

eintragung einer entsprechenden Vormerkung<br />

zur sicherung des anspruchs auf eintragung<br />

einer dienstbarkeit dann übertragbar,<br />

wenn der anspruch z. b. einer bank oder<br />

einem von ihr zu benennenden und bestimmbaren<br />

dritten im rahmen eines unechten Vertrags<br />

zugunsten dritter gewährt wird und der<br />

Versprechensempfänger (z. b. bank) sowie der<br />

dritte von vornherein personenver schieden<br />

sind 16 .<br />

Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit,<br />

die ausübung der dienstbarkeit gem. § 1092<br />

abs. 1 satz 2 bgb auch einem dritten überlassen<br />

zu können, sofern dies durch den grundstückeigentümer<br />

gestattet wurde.<br />

teilweise werden im grundbuch auch sog.<br />

„auflösend und aufschiebend bedingte,<br />

beschränkte persönliche dienstbarkeit“ eingetragen<br />

17 , wonach die beschränkte persönliche<br />

dienstbarkeit zu gunsten des betreibers<br />

zumeist unter der auflösenden bedingung<br />

steht, dass die finanzierende bank in den Pacht-/<br />

nutzungsvertrag zwischen dem betreiber und<br />

dem Verpächter eintritt.<br />

beschränkte persönliche dienstbarkeiten sind<br />

abstrakt und damit unabhängig von dem<br />

schuldrechtlichen grundverhältnis. trotzdem<br />

besteht die gefahr, dass diese z. b. von einem<br />

insolvenzverwalter kondiziert werden, sofern<br />

ihnen keine schuldrechtliche berechtigung<br />

zugrunde liegt. Vorsorglich sollte daher darauf<br />

geachtet werden, dass eine solche besteht und<br />

bestehen bleibt.<br />

9. Vormerkungslösung<br />

die eintragung einer Vormerkung gem. § 883<br />

bgb erfolgt zur sicherung des anspruchs auf<br />

eintragung einer beschränkten persönlichen<br />

dienstbarkeit. grundlage hierfür ist zumeist eine<br />

schuldrechtliche Vereinbarung ent sprechend<br />

dem abschn. ii. 1.<br />

bei der Vormerkungslösung ist zu beachten,<br />

dass für eine umschreibung der Vormerkung<br />

in eine beschränkte persönliche dienstbarkeit<br />

die Zustimmung des grundstückseigentümers<br />

erforderlich ist, was u. u. bei Weigerung des<br />

grundstückseigentümers zumindest zu zeitlichen<br />

Verzögerungen führen kann.<br />

auch im rahmen der akzessorischen Vormerkung<br />

stellt sich die Frage der Übertragbarkeit<br />

des durch sie zu sichernden anspruchs auf<br />

eintragung einer beschränkten persönlichen<br />

dienstbarkeit.<br />

Während, wie unter dem abschn. ii. 8. bereits<br />

ausgeführt, der anspruch auf bestellung einer<br />

beschränkten persönlichen dienstbarkeit für<br />

eine bestimmte Person für nicht übertragbar<br />

gehalten wird, wird in der Literatur unter Verweis<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Vornehmlich geht<br />

es folglich darum,<br />

Alleingänge anderer<br />

Banken z. B. in Form<br />

der Verwertung des<br />

einzigen Umspannwerks<br />

zu verhindern,<br />

um den Weiterbetrieb<br />

der EEG- Anlagen<br />

der übrigen nicht<br />

notleidenden<br />

Betreiber zu<br />

gewährleisten. «<br />

13 Meyer, a. a. o (Fn. 11), § 1019 bgb rdn. 12.<br />

14 oLg München, nJW-rr <strong>2011</strong> s. 97, 98.<br />

15 bgH, nJW 2010 s. 1.074, 1.076; Reymann, dnotZ<br />

2010 s. 84, 102 f.<br />

16 bgHZ 28, 99, 102 f.; Reymann dnotZ 2010 s. 84,<br />

103 f.; ausführlich hierzu Keller, dnotZ <strong>2011</strong><br />

s. 99 ff.<br />

17 Vgl. Bassenge, a. a. o (Fn. 7), § 1092 rdn 2.<br />

203


eitrag<br />

18 bgHZ 28, 99 ff.<br />

19 Vgl. hierzu Keller, dnotZ <strong>2011</strong> s. 99, 103 a. e.<br />

20 Hierzu ausführlich: Lange-Parpart, rnotZ 2008<br />

204<br />

s. 377 ff.<br />

21 Hier teilweise im rahmen der Verpflichtung des<br />

grundstückseigentümers aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />

zur instandhaltung von gebäuden<br />

oder grundstücken etc. als sog. „instandhaltungsreallasten“<br />

22 Vgl. abschn. ii. 1.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

auf die entscheidung des bgH vom 09.07.1958 18<br />

überwiegend die auffassung vertreten, dass der<br />

anspruch auf bestellung einer beschränkten<br />

persönlichen dienstbarkeit aus einem unechten<br />

Vertrag zugunsten dritter auf einen dritten übertragbar<br />

ist, sofern der ursprüngliche gläubiger<br />

und derjenige, für die beschränkte persön lichen<br />

dienstbarkeit letztlich bestellt werden soll, von<br />

vornherein verschieden sind 19 .<br />

Hiernach würde die akzessorische Vormerkung<br />

gem. § 401 bgb mit der abtretung des schuldrechtlichen<br />

anspruchs des Versprechensempfängers<br />

auf den rechtsnachfolger übergehen.<br />

10. Reallastlösung<br />

reallasten gem. den §§ 11<strong>05</strong> bis 1112 bgb stellen<br />

beschränkt dingliche rechte dar, die im gegensatz<br />

zu dienstbarkeiten (positive) Leistungen<br />

des eigentümers zum gegenstand haben und<br />

keine befugnis zur tatsächlichen inanspruchnahme<br />

gewähren, sondern nur die Möglichkeit<br />

einer Verwertung des belasteten grundstücks.<br />

die Leistungen können auf sach-, geld- oder<br />

dienstleistungen (Handlungen) gerichtet sein.<br />

(sicherungs-)reallasten 20 kommen daher im<br />

rahmen der besicherung von infrastrukturanlagen,<br />

wie bei eeg-anlagen 21 auch, eine eher<br />

untergeordnete rolle zu.<br />

11. Gesellschaftsrechtliche Lösung<br />

teilweise wird zu gunsten der finanzierenden<br />

bank eine Verpfändung (sog. „share pledge“)<br />

von gesellschaftsanteilen an sog. „umspannwerk-<br />

bzw. infrastrukturgesellschaften“, bei<br />

denen es sich überwiegend um von betreibern<br />

der eeg-anlagen gegründete kommanditgesellschaften<br />

oder gesellschaften bürgerlichen<br />

rechts handeln, vorgenommen. oftmals<br />

stehen die infrastrukturanlagen im eigentum<br />

der umspannwerk- bzw. infrastrukturgesellschaften.<br />

teilweise übernehmen die umspannwerk-<br />

bzw. infrastrukturgesellschaften für die<br />

einzelnen betreiber der eeg-anlagen den<br />

betrieb, die Wartung der eeg-anlagen oder<br />

die abrechnung nach dem eeg.<br />

Während die abtretung von gesellschaftsanteilen<br />

(sog. „share deal“) selten vorkommt, da sie<br />

mit Haftungsrisiken für den sicherungsnehmer<br />

verbunden ist, wird die Verpfändung oftmals<br />

von den gesellschaftern der umspannwerk-<br />

bzw. infrastruktur gesell schaften abgelehnt,<br />

da die Verpfändung der gesellschaftsanteile<br />

wiederum zu einer kontrolle der gesell schafter<br />

führt.<br />

durch eine Verpfändung der gesellschaftsanteile<br />

wird der Zugriff auf die infrastrukturanlagen<br />

nicht sichergestellt. Vielmehr handelt<br />

es sich bei dem mit der Verpfändung verbundenen<br />

Pfandrecht um ein druckmittel,<br />

um bestimmte Ziele der finanzierenden bank<br />

durchzusetzen.<br />

III. Gemeinsam genutzte<br />

Infrastrukturanlagen<br />

1. Gründe<br />

sofern die infrastrukturanlagen gemeinsam<br />

durch verschiedene betreiber von eeg- anlagen<br />

aus rechtlichen oder tatsächlichen gründen<br />

genutzt werden, stellt sich für den einzelnen<br />

betreiber und die ihn finanzierende bank die<br />

Frage, ob und in welchem rahmen schuldrechtliche<br />

Vereinbarungen und ding liche rechte<br />

erforderlich sind, damit ein uneingeschränkter<br />

Weiterbetrieb der eeg-anlage durch fortlaufende<br />

nutzung der infrastrukturanlagen unabhängig<br />

von dritten möglich ist.<br />

2. „(Mit-)Nutzungsverträge“<br />

sofern sich die infrastrukturanlagen im eigentum<br />

eines betreibers einer eeg-anlage befinden,<br />

kann dieser anderen betreibern von eeg-<br />

anlagen die nutzung der infrastruktur anlagen<br />

im rahmen von (Mit-)nutzungsverträgen einräumen.<br />

teilweise werden zu gunsten der<br />

anderen betreiber zusätzlich dingliche rechte<br />

in Form von beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />

oder ein „Quotennießbrauch“ z. b. an<br />

dem umspannwerk eingeräumt.<br />

den finanzierenden banken sind wiederum<br />

eintrittsrechte in die nutzungsverträge und<br />

zusätzlich dingliche rechte einzuräumen 22 .<br />

3. Miteigentumslösung<br />

sofern es sich bei den infrastrukturanlagen um<br />

einheitliche bewegliche sachen i. s. d. § 90 bgb<br />

handelt, können hieran mehrere eigentümer


Miteigentum gem. den §§ 1008 ff. bgb<br />

begründen. so ist es denkbar, dass mehrere<br />

betreiber Miteigentümer eines umspannwerks<br />

werden, um sich den Zugriff auf das umspannwerk<br />

zu sichern.<br />

grundlage für die begründung von Miteigentum<br />

ist der abschluss einer „Miteigentümervereinbarung“,<br />

in der insbesondere die Verteilung<br />

der Miteigentumsanteile zu regeln ist.<br />

um alleingänge von einzelnen Miteigen tümern<br />

zu vermeiden, sollte in der Miteigentümervereinbarung<br />

zudem die jederzeitige auflösung<br />

der bruchteilsgemeinschaft vertraglich ausgeschlossen<br />

werden.<br />

der dem betreiber der eeg-anlage an der infrastrukturanlage<br />

ggf. zustehende Miteigentumsanteil<br />

kann dann an die finanzierende bank<br />

sicherungshalber übertragen werden.<br />

4. Treuhand- und Sicherheitenpoollösung<br />

sofern sich ein betreiber einer eeg-anlage<br />

an bereits existierenden infrastrukturanlagen<br />

beteiligen möchte und die übrigen betreiber<br />

der eeg-anlagen zudem von anderen banken<br />

finanziert werden, zu deren gunsten teilweise<br />

bereits die unter dem abschn. ii. genannten<br />

sicherheiten bestellt wurden, kann die den<br />

„neuen“ betreiber der eeg-anlage finanzierende<br />

bank an diesen durch den abschluss eines<br />

treuhand-/sicherheitenpoolvertrags 23 mit den<br />

anderen finanzierenden banken partizipieren.<br />

diese Poollösung weicht insofern von den<br />

üblichen treuhand-/sicherheitenpoolver trägen<br />

ab, als hier nicht verschiedene sicherheiten<br />

für kredite mehrerer banken an einen kreditnehmer,<br />

sondern für kredite an mehrere kreditnehmer<br />

treuhänderisch gehalten und verwaltet<br />

werden sollen 24 .<br />

schwierig stellt sich hierbei die bestimmung<br />

des sicherungs- bzw. Verwertungsfalls dar, da<br />

es eher unwahrscheinlich ist, dass alle kreditnehmer/betreiber<br />

der eeg-anlagen der verschiedenen<br />

banken gleichzeitig zahlungsunfähig<br />

werden.<br />

der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag muss,<br />

damit die nicht notleidenden kreditnehmer/<br />

betreiber der eeg-anlagen die infrastrukturanlagen<br />

weiterhin uneingeschränkt nutzen<br />

können, so gestaltet sein, dass eine Verwertung<br />

der treuhandsicherheiten in Form der<br />

infrastruktur anlagen nur in betracht kommt,<br />

wenn sämtliche kredite aller finanzierenden<br />

banken notleidend werden.<br />

Vornehmlich geht es folglich darum, alleingänge<br />

anderer banken z. b. in Form der Verwertung<br />

des einzigen umspannwerks zu verhindern,<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen<br />

der übrigen nicht notleidenden betreiber zu<br />

gewährleisten.<br />

teilweise treten bei derartigen treuhand-/<br />

sicherheitenpoolverträgen sog. „umspannwerk/infrastrukturgesellschaften“<br />

als drittsicherungsgeber<br />

auf. Hierbei ist zu beachten, dass<br />

die umspannwerk-/infrastruktur gesell schaften,<br />

auch wenn sie eigentümer des umspannwerks<br />

sind, keine anlagenbetreiber i. s. d. eeg darstellen<br />

und folglich die gesetzlichen einspeisvergütungsansprüche<br />

gem. dem eeg den einzelnen<br />

betreibern zustehen. Folglich ist darauf<br />

zu achten, dass der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag<br />

regelungen bzgl. der Verteilung<br />

der an die einzelnen banken abgetretenen<br />

vertraglichen und gesetzlichen einspeisevergütungsansprüche<br />

enthält.<br />

IV. Fazit<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen zu<br />

gewährleisten, stehen sowohl aus sicht der<br />

betreiber der eeg anlagen als auch aus sicht<br />

der sie finanzierenden banken verschiedene<br />

sicherheiten bzgl. der besicherung der infrastrukturanlagen<br />

zur Verfügung.<br />

Welche der einzelnen sicherheiten ggf. kumulativ<br />

bestellt werden, hängt entscheidend vom<br />

einzelfall und der bereitschaft der beteiligten ab,<br />

ob etwaige schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />

durch entsprechende dingliche rechte ergänzt<br />

werden. Wie bei der besicherung von eeg-<br />

anlagen auch, ist grundsätzlich „klassischen<br />

dinglichen sicherheiten“ wie grundschulden<br />

der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“<br />

zu geben. schuldrechtliche Vereinbarungen<br />

reichen als sicherheit nicht aus, um den Weiterbetrieb<br />

der eeg-anlage nebst den infrastrukturanlagen<br />

ausreichend zu besichern. £<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

23 Vgl. hierzu: Rost/Sickel/Tauber/Zimny, bearbeitungs-<br />

und Prüfungsleitfaden konsortialkreditgeschäft<br />

und sicherheitenpools, 2. aufl. 2010.<br />

24 ein solch untypischer Vertrag sollte daher auch<br />

eher als „(sicherheiten-)treuhandvereinbarung“<br />

bezeichnet werden.<br />

2<strong>05</strong>


eitrag<br />

PRaxiSTiPPS<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen mit Hilfe der infrastrukturanlagen sicherzustellen, sind dingliche, insbesondere<br />

grundbuchliche rechte, unerlässlich.<br />

klassischen sicherheiten, wie z. b. erstrangige grundschulden, ist der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“ zu geben.<br />

Mit Hilfe von sicherheiten-treuhandvereinbarungen (treuhand/sicherheitenpoolverträgen) ist es möglich, die Verwertung<br />

von infrastrukturanlagen dahingehend einzuschränken, dass eine Verwertung der für den betrieb der eeg-anlagen<br />

wesentlichen infrastrukturanlagen durch eine der finanzierenden banken nur dann möglich ist, wenn sämtliche kredite<br />

der die infrastrukturanlagen gemeinsam nutzenden eeg-anlagen betreiber notleidend werden.


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Umsetzung der verschärften<br />

Durchschaumethode<br />

Prüfung von großkrediten, nicht nur im klassischen kreditgeschäft.<br />

I. Einleitung<br />

w die weltweite Finanzmarktkrise, die mit<br />

der insolvenz der us-amerikanischen bank<br />

Lehman brothers im september 2008 wohl<br />

ihren Höhepunkt erreichte, rief unlängst nationale<br />

und internationale aufsichtsbehörden auf<br />

den Plan, ursachenforschung zu betreiben und<br />

die „Lessons Learned“ in ein krisenfestes, regulatorisches<br />

rahmenwerk für die Finanzbranche<br />

umzusetzen.<br />

dabei steht die als „Crd ii“ bekannte novellierung<br />

der banken- und kapitaladäquanzrichtlinie<br />

für eine erste reaktion der eu auf die vermeintlichen<br />

ursachen der Finanzmarktkrise.<br />

bereits zum 31.12.2010 wurden strengere regelungen<br />

zur anerkennung von kernkapitalinstrumenten,<br />

zur durchführung von Verbriefungstransaktionen<br />

sowie zur anwendung der<br />

großkreditvorschriften umgesetzt. bis ende des<br />

Jahres <strong>2011</strong> sind zudem nach der sog. „Crd iii“<br />

weitere regulatorische neuerungen in nationales<br />

recht umzusetzen, bevor voraussichtlich<br />

ab dem Jahr 2013 die umfassend überarbeiteten<br />

eigenkapital- und Liquiditätsvor schriften<br />

des baseler ausschusses für banken aufsicht<br />

(„basel iii“) über die eu- regulierung national<br />

anwendung fi nden werden.<br />

Mit blick auf die historische entwicklung des<br />

bankaufsichtsrechts überrascht es nicht, dass<br />

von den ersten reaktionen auf die Finanzmarktkrise<br />

insbesondere die großkreditvorschriften<br />

betroff en sind. Während jedoch bisher<br />

vornehmlich die quantitative begrenzung von<br />

großkrediten im Fokus der aufsicht stand,<br />

stellen die im Zuge der Crd ii implementierten<br />

regelungen auch auf konservativere Vorschriften<br />

bei der ermittlung des kreditnehmers ab.<br />

so müssen institute zukünftig bei anteilen an<br />

strukturierten Produkten das jeweilige gesamtkonstrukt<br />

risikoadäquat analysieren, um die<br />

kreditnehmer der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

zu bestimmen. die aufsicht<br />

hat hierfür grundsätzlich die anwendung der<br />

sog. Durchschaumethode vorgegeben, nach<br />

der sämtliche underlyings von konstrukten<br />

zu identifi zieren und für die Zwecke der großkreditmeldung<br />

zu berücksichtigen sind. Ziel<br />

dieser aufsichtlichen Vorgaben ist es, zu verhindern,<br />

dass banken über das investment in strukturierten<br />

Produkten ein aufzeigen von risikokonzentrationen<br />

umgehen könnten.<br />

in diesem Zusammenhang erläutert der<br />

folgende beitrag zunächst die aufsichtsrechtlichen<br />

grundlagen zur anwendung der<br />

durchschaumethode und grenzt die hiervon<br />

möglicher weise betroff enen Produkte voneinander<br />

ab. des Weiteren werden Fragestellungen<br />

diskutiert, die im rahmen der<br />

erstmaligen fachlichen und systemseitigen<br />

umsetzung der neuen Vorschriften zu erwarten<br />

sind, bevor abschließend ein ausblick auf<br />

die langfristigen konsequenzen für die betreffenden<br />

Finanzprodukte erfolgt.<br />

II. Durchschau<br />

1. Grundsätze<br />

Zielsetzung der in § 6 groMikV n. F. geregelten<br />

durchschau ist es, alle arten von investments,<br />

denen adressenausfallrisiken aus zugrunde<br />

liegenden geschäften innewohnen (sog.<br />

„ konstrukte“), in deren Einzelbestandteile zu<br />

zerlegen. um dieses Ziel zu erreichen, müssen<br />

sowohl die wirtschaftliche Substanz als auch<br />

die aus der jeweiligen Struktur erwachsenden<br />

risiken berücksichtigt werden.<br />

Hieraus ergeben sich vier verschiedene<br />

Methoden 1 der durchschau, die sich einerseits<br />

hinsichtlich ihrer genauigkeit und andererseits<br />

hinsichtlich ihrer komplexität unterscheiden.<br />

Zudem ersetzt die durchschau nicht<br />

die begrenzung der investition in ein einzelnes<br />

konstrukt (mit ausnahme einzelner investment-<br />

Autoren:<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Christopher Kullmann,<br />

Executive Director, Solutions Tax,<br />

ALM, Risk (STAR),<br />

Nomura Bank (Deutschland) GmbH<br />

und<br />

Christoph Himmelmann,<br />

Servicebereich Regulatory,<br />

PricewaterhouseCoopers AG WPG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bereichsübergreifende Themen<br />

(u. a. Revision, Vorstand,<br />

Personal).<br />

» Die Durchschaumethode<br />

soll verhindern,<br />

dass Institute über<br />

Investitionen in<br />

strukturierte Produkte<br />

ein Aufzeigen<br />

von Risiko kon zentrationen<br />

umgehen. «<br />

1 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009, rz. 47ff .<br />

207


eitrag<br />

» Von den möglichen<br />

Durch schaumethodenbevorzugt<br />

die Aufsicht auf<br />

Grund der hohen<br />

Risiko sensitivität<br />

die vollständige<br />

Durchschau. «<br />

208<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

fonds, s. u.). diese investitionen sind unabhängig<br />

von art und ergebnis der durchschau stets als<br />

eigenständiger kredit anzusehen und unterliegen<br />

damit den großkreditbegrenzungen.<br />

2. Methoden der Durchschau<br />

a) Vollständige Durchschau<br />

bei der vollständigen durchschau handelt<br />

es sich um die risikosensitivste und damit<br />

von der aufsicht präferierte Methode der<br />

durchschau. Hierbei identifiziert das institut<br />

alle kreditnehmer im konstrukt. die kreditnehmer<br />

werden dann den jeweiligen Kreditnehmer<br />

einheiten zugeordnet. Zur ermittlung<br />

der kredithöhe und der auslastung der<br />

groß kreditgrenzen werden also risiken aus<br />

konstrukten mit direkten Positionen des instituts<br />

zusammengeführt. ist ein institut nicht<br />

alleiniger investor in ein konstrukt bzw. eine<br />

tranche, so müssen die betreffenden kreditbeträge<br />

nur quotal zum jeweiligen anteil des<br />

instituts am gesamtkonstrukt erfasst werden.<br />

b) Teilweise Durchschau<br />

die teilweise durchschau ist eine Mischform<br />

aus der vollständigen durchschau und<br />

der Methode „unbekannte adressenausfallrisiken“<br />

(s. u.). die kreditnehmer im konstrukt,<br />

die das institut identifizieren kann, werden<br />

wie oben beschrieben als einzelne kreditnehmer<br />

zu ihren jeweiligen kreditnehmereinheiten<br />

zusammengeführt. alle verbleibenden<br />

kredite werden, zusammengefasst als unbekannte<br />

adressen ausfallrisiken, wie unten<br />

beschrieben behandelt.<br />

c) Strukturbasierter Ansatz<br />

kann ein institut aufgrund strukturinhärenter<br />

Merkmale eines konstrukts (bspw. der<br />

anlagepolitik eines investmentfonds) sicherstellen,<br />

dass aus diesem konstrukt und allen<br />

anderen geschäftsaktivitäten des instituts, einschließlich<br />

anderer investments in konstrukte,<br />

keine Positionen resultieren, die mehr als zwei<br />

Prozent des haftenden eigenkapitals des instituts<br />

ausmachen, kann es das betreffende<br />

konstrukt als unabhängigen, nicht verbundenen<br />

kreditnehmer betrachten. dies wird insbesondere<br />

dann zutreffen, wenn ein investment<br />

in ein hinreichend granulares konstrukt erfolgt,<br />

dessen zugrunde liegende risikopositionen<br />

komplementär zu den übrigen geschäftsaktivitäten<br />

des instituts sind.<br />

d) Unbekannte Adressenausfallrisiken<br />

kann oder will ein institut nicht die zugrunde<br />

liegenden kreditnehmer durchschauen und<br />

ist auch die Verwendung des strukturbasierten<br />

ansatzes nicht möglich, verbleibt nur die<br />

behandlung der zugrunde liegenden risiken<br />

als unbekannte adressenausfallrisiken. Hier ist<br />

zwischen granularen und nicht-granu laren<br />

Konstrukten zu unterscheiden. ein konstrukt<br />

gilt als granular, wenn der größte einzel kredit<br />

im konstrukt weniger als fünf Prozent des Werts<br />

des gesamtkonstruktes ausmacht.<br />

granulare konstrukte werden, genauso wie<br />

beim strukturbasierten ansatz, als unabhängige,<br />

nicht verbundene kreditnehmer betrachtet.<br />

das investment in das konstrukt unterliegt<br />

also den großkreditgrenzen, es wird aber nicht<br />

weiter durchgeschaut.<br />

nicht-granulare konstrukte, durch die nicht<br />

durchgeschaut wird, werden in summe als ein<br />

einziger unbekannter Kreditnehmer betrachtet.<br />

institute müssen also die summe ihrer<br />

investments in alle intransparenten konstrukte<br />

als einen kredit an einen unbekannten kreditnehmer<br />

behandeln. auf diesen kredit sind die<br />

Großkreditgrenzen anwendbar.<br />

3. Betroffene Produkte<br />

a) Investmentfonds<br />

Wesentliche betroffene Produktgruppe der<br />

neuregelungen sind alle arten von Fondskonstruktionen.<br />

die bandbreite unterschiedlicher<br />

Produkte in dieser Produktgruppe ist groß. sie<br />

reicht von hoch regulierten Publikumsfonds<br />

mit einem breiten anlagemandat bis hin zu<br />

maßgeschneiderten geschlossenen Fonds,<br />

die einem sehr engen anlegerkreis Zugang zu<br />

bestimmten Märkten oder risiken ermöglichen.<br />

aus sicht der aufsicht ist insbesondere zwischen<br />

regulierten investmentvermögen, die von einer<br />

deutschen kapitalanlagegesellschaft (kag)<br />

oder einer vergleichbar regulierten internationalen<br />

gesellschaft verwaltet werden, und allen<br />

anderen Fondsprodukten zu unterscheiden. bei


ersteren schätzt die aufsicht das operationelle<br />

Risiko aufgrund der laufenden aufsicht der<br />

kag und der depotbank als gering ein. sofern<br />

die kag einem institut in bezug auf einen Fonds<br />

hinreichend aktuelle und detaillierte informationen<br />

zur Verfügung stellt und das institut<br />

diesen Fonds nach den regeln der vollständigen<br />

durchschau behandelt, braucht das institut<br />

das Fondsinvestment selbst nicht auf die<br />

Groß kreditgrenzen anzurechnen. insofern<br />

werden regulierte investment vermögen gegenüber<br />

anderen konstrukten bevorzugt.<br />

Zur abbildung von Leverage, also eingeworbenem<br />

Fremdkapital im Fonds, hat sich die<br />

aufsicht nur in bezug auf die ermittlung der<br />

Granularität geäußert: Hier wird zur ermittlung<br />

der einhaltung der Fünf-Prozent-grenze<br />

die volle aktivseite in bezug zum nettomarktwert<br />

des Fonds 2 gesetzt.<br />

die berücksichtigung von Krediten oder<br />

Kontrahentenrisiken aus derivaten gegenüber<br />

einem Fonds sind noch nicht abschließend<br />

geklärt. Für eine betrachtung des Fonds als einzelnen<br />

kreditnehmer spricht die tatsache, dass<br />

Verpflichtungen aus krediten und derivaten<br />

gegenüber dem vom anteilsinhaber zur Verfügung<br />

gestellten kapital vorrangig sind. dagegen<br />

spricht, dass ein vergleichbarer Rangunterschied<br />

in der kapitalstruktur von tranchierten<br />

Produkten ebenfalls keinen Verzicht auf die<br />

durchschauerfordernis zur Folge hat.<br />

b) Verbriefungen<br />

Für investments in tranchen von Verbrie fungen<br />

gilt grundsätzlich dasselbe wie für investments<br />

in Fonds. bei investments in tranchierten<br />

Konstrukten – z. b. Verbriefungen – wirken<br />

nachgeordnete tranchen nur dann risiko-<br />

mindernd, wenn das institut mehrere tranchen<br />

hält, zwischen denen mind. eine von einem<br />

dritt investor gehaltene tranche liegt. andernfalls<br />

sind die zugrunde liegenden kredite mit<br />

dem anteil des instituts an der gehaltenen<br />

tranche zu gewichten und der jeweiligen<br />

kredit nehmereinheit zuzurechnen.<br />

nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie mit<br />

übrigen Geschäften innerhalb einer Verbriefungstransaktion<br />

umzugehen ist. so werden z. b.<br />

häufig die Zinsrisiken innerhalb einer solchen<br />

transaktion durch Zinsswaps gesichert. im<br />

regelfall sind derartige Zinsswaps vorrangig zu<br />

allen von der Verbriefungszweckgesellschaft<br />

emittierten refinanzierungstiteln. Fraglich ist<br />

nun, ob die Swappartner in einer derartigen<br />

konstellation ebenfalls die der Verbriefungstransaktion<br />

zugrunde liegenden kredite durchschauen<br />

müssen.<br />

c) Private Equity-Fonds<br />

Private equity-Fonds sind im regelfall nicht<br />

als investmentvermögen i. s. d. investmentgesetzes,<br />

sondern als beteiligung an einem<br />

unternehmen, das wiederum andere unternehmens<br />

beteiligungen hält, aufgesetzt. Zu-<br />

nächst sind Beteiligungen an unternehmen<br />

nicht zu durchschauen. das einer typischen<br />

unternehmensbeteiligung zugrunde liegende<br />

adressenausfallrisiko resultiert nicht aus dem<br />

risiko, dass die Zahlungsströme aus einzelnen<br />

aktiva des unternehmens nicht erwartungsgemäß<br />

fließen. Vielmehr besteht das adressenausfallrisiko<br />

im eintritt der durch das unternehmen<br />

als ergebnis seiner geschäftspolitik<br />

und -aktivitäten erwarteten Zahlungsströme.<br />

bei Private Equity-Fonds verhält es sich allerdings<br />

anders: Hier besteht die tätigkeit aus dem<br />

abbildung 1: Wesentliche Vorschriften für Großkredite nach KWG und GroMiKV<br />

Großkredit (Definition)<br />

tägliche/untertägige Überwachung<br />

Einstimmiger Beschluss Quartalsweise Meldung<br />

Großkreditobergrenze<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Wesentliche<br />

betroffene Produktgruppe<br />

der Neurege<br />

lungen sind alle<br />

Arten von Fondskonstruktionen.<br />

«<br />

2 der nettomarktwert des Fonds wird als<br />

die summe der Marktwerte der zugrunde<br />

liegenden Vermögenswerte abzüglich aufgenommener<br />

kredite und sonstiger Verbindlichkeiten<br />

ermittelt.<br />

209


eitrag<br />

» Für Underlyings<br />

strukturierter<br />

Produkte gelten<br />

künftig die Großund<br />

Millionen kreditvorschriften.<br />

«<br />

210<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

erwerb und Halten von beteiligungen ohne<br />

die ausübung einer eigenen wirtschaftlichen<br />

tätigkeit über die Verwaltung und ggf. einflussnahme<br />

auf die gehaltenen beteili gungen<br />

hi naus. daher sind auch beteiligungen an<br />

Private equity-Fonds als konstrukte anzusehen.<br />

d) Kreditderivate<br />

die aufsicht stellt im rs-entwurf klar, dass die<br />

dargestellten regelungen zur durchschau der<br />

zugrunde liegenden adressenausfall risiken<br />

auch die bisherige aufsichtspraxis in bezug<br />

auf die abbildung der zugrunde liegenden<br />

kreditrisiken im kreditmeldewesen ersetzen.<br />

insofern gilt für alle Credit Linked notes,<br />

Credit default swaps und nth-to-default Credit<br />

default swaps, dass die oben beschriebenen<br />

durchschaumethoden anzuwenden sind. ist<br />

ein institut eines von mehreren gleichrangigen<br />

investoren oder sicherungsgebern, sind<br />

die kredite jeweils quotal auf die großkreditgrenzen<br />

anzurechnen.<br />

III. Praktische Umsetzung<br />

sinn und Zweck des verschärften regelwerks<br />

für konstrukte ist, dass die im rahmen der<br />

durchschau nach § 6 groMikV identifi zierten<br />

adressen grundsätzlich wie direkte kreditnehmer<br />

der bank behandelt werden. Folglich<br />

finden auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

auch sämtliche anzeige-<br />

und Beschlussvorschriften für Großkredite<br />

anwendung, womit wiederum eine entsprechende<br />

integration der durchschau in die<br />

Meldewesenprozesse der institute erforderlich<br />

wird.<br />

Von den in rede stehenden großkreditvorschriften<br />

sind im Wesentlichen die quantitativen<br />

begrenzungen in Verbindung mit den<br />

beschluss- und anzeigeerfordernissen sowie<br />

die quartalsweisen Meldepflichten zu nennen.<br />

nach Maßgabe des § 13 abs. 2 kWg müssen<br />

institute bei krediten, die zehn Prozent des<br />

haftenden eigenkapitals erreichen oder überschreiten<br />

und damit die großkreditdefinition<br />

erfüllen, vor der kreditgewährung einen einstimmigen<br />

Beschluss sämtlicher geschäftsleiter<br />

herbeiführen. bei investitionen in strukturierte<br />

Produkte oder dem erwerb von anteilen<br />

an einem investmentvermögen ist jedoch zu<br />

erwarten, dass dem institut im Vorfeld der<br />

anlage die genaue Zusammensetzung und die<br />

einzelnen zugrunde liegenden adressen nicht<br />

immer bekannt sind. die beschluss fassung<br />

muss demnach in diesen Fällen unverzüglich<br />

nachgeholt werden, sobald über die durchschau<br />

ein großkredit i. s. d. § 13 kWg identifiziert<br />

wurde. Folgerichtig sind die kredit prozesse<br />

der betreffenden institute dahingehend anzupassen,<br />

dass sich grundsätzlich an die Zerlegung<br />

eines konstrukts die bestimmung der<br />

kreditnehmereinheit und der institutsinterne<br />

beschlussfassungsprozess anschließen.<br />

Vor demselben Hintergrund sind nunmehr<br />

im Vorfeld einer investition in strukturierte<br />

Produkte auch die potentiellen auswirkungen<br />

auf die Großkreditobergrenzen zu berücksichtigen.<br />

gemäß § 13 abs. 3 bzw. § 13a abs. 3<br />

und 4 kWg hat ein institut sicherzustellen,<br />

dass kredite an einen kreditnehmer oder eine<br />

kredit nehmereinheit 25% des haftenden eigenkapitals<br />

nicht bzw. nicht ohne Zustimmung<br />

der baFin übersteigen. institutionelle anleger<br />

sollten daher in der Lage sein, die bereits zum<br />

Zeitpunkt der investitionsentscheidung verfügbaren<br />

informationen zu den underlyings eines<br />

konstrukts im rahmen ihrer internen Limit-<br />

und Überwachungssysteme dergestalt einzubinden,<br />

dass eine Überschreitung der großkredit<br />

obergrenzen bei erstmaliger Zerlegung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.<br />

die aufsichtsrechtlichen anzeige- und Meldepflichten<br />

für Großkredite nach § 13 abs. 1<br />

kWg werden mittels vorgegebener Meldeformate<br />

in den anlagen zur groMikV präzisiert.<br />

damit wird deutlich, welche informationen institute<br />

bei gewährung eines großkredits grundsätzlich<br />

vorhalten müssen. dieselben informationspflichten<br />

strahlen mit umsetzung der<br />

Crd ii auch auf die im rahmen der durchschau<br />

identifizierten großkredite aus. Letztlich<br />

hat das institut sowohl die stamm- als auch die<br />

betrags daten des einem konstrukt zugrunde<br />

liegenden kreditnehmers im rahmen der aufsichtsrechtlichen<br />

Meldepflichten quartalsweise<br />

zu melden.<br />

Wenngleich die genannten großkreditmeldungen<br />

quartalsweise zu erfolgen haben,<br />

ist gemäß den §§ 24 bzw. 29 groMikV dennoch<br />

eine tägliche Berechnung der groß kredite


erforderlich („tägliche abrufbereitschaft“). darüber<br />

hinaus haben institute zu berücksichtigen,<br />

dass sowohl für die beachtung der anzeige- als<br />

auch der beschlusspflichten für großkredite,<br />

der stand täglich bei geschäftsschluss maßgeblich<br />

ist. damit erstreckt sich der Prozess der<br />

täglichen Überwachung auch auf diejenigen<br />

kredite, die potentiell die groß kredit definitionsgrenze<br />

von zehn Prozent des haftenden eigenkapitals<br />

überschreiten könnten. in der regel<br />

wird hierfür auf eine instituts intern definierte<br />

„Watchlist“ aus dem kreditrisikomanagement<br />

zurückgegriffen. Mit blick auf die nunmehr in<br />

diese Prozesse einzubindenden underlyings<br />

strukturierter Produkte stellt sich somit auch<br />

die Frage, in welchem rhythmus die erforderlichen<br />

daten zu ermitteln bzw. bereitzu stellen<br />

sind. das rundschreiben der aufsicht gibt in<br />

diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die<br />

analyse eines konstrukts laufend, mind. jedoch<br />

einmal monatlich durchzuführen ist 3 . entscheidend<br />

für die Häufigkeit der Über wachung ist<br />

letztlich die ausgestaltung des jeweiligen<br />

Produkts. grundsätzlich gilt: Je dynamischer<br />

das zugrunde liegende Portfolio, desto häufiger<br />

ist die Zerlegung und die berechnung der<br />

auf die großkreditgrenzen anzurechnenden<br />

beträge vorzunehmen.<br />

da die praktische relevanz des strukturbasierten<br />

ansatzes voraussichtlich auf wenige ausnahmen<br />

begrenzt sein wird, werden institute<br />

zur analyse strukturierter Produkte für die<br />

Zwecke der großkreditvorschriften i. d. r. auf<br />

die Methode der vollständigen oder zumindest<br />

teilweisen Durchschau zurückgreifen<br />

oder aber auf den ausnahmetatbestand der<br />

hinreichenden Granularität eines konstrukts<br />

abstellen. die ersten erfahrungen zeigen, dass<br />

seitens der institutionellen anleger offensichtlich<br />

ein großes interesse daran besteht, dass<br />

anbieter von investmentfonds für in Frage<br />

kommende Produkte (insb. Publikumsfonds)<br />

grundsätzlich die hinreichende granularität<br />

gewährleisten und bereits mit diesem etikett<br />

an den Markt gehen. dabei ist jedoch anzumerken,<br />

dass bereits der von Fondsgesellschaften<br />

zur abwicklung ihrer geschäfte regelmäßig<br />

bei einer bank gehaltene kassenbestand unter<br />

umständen die granularitätsgrenze von fünf<br />

Prozent erreicht oder überschreitet, sodass in<br />

diesen Fällen zumindest die Methode der teilweisen<br />

durchschau zur anwendung kommen<br />

muss.<br />

ohnehin ist es fraglich, inwieweit es für die<br />

betreffende kapitalanlagegesellschaft oder<br />

investmentbank eine prozessuale erleichterung<br />

bedeuten würde, wenn statt der vollständigen<br />

Zerlegung der nachweis einer hinreichenden<br />

granularität zu erbringen wäre. grundsätzlich<br />

sind für den granularitätsnachweis, nach Maßgabe<br />

des rund schreibens, stets die underlyings<br />

eines schuldners auf der letzten ebene des<br />

sonder vermögens heranzuziehen. dabei ist zu<br />

beachten, dass für die bestimmung des schuldners<br />

auf den Schuldner begriff des § 60 invg<br />

abgestellt wird. demnach sind underlyings<br />

desselben aus stellers zusammenzu fassen<br />

und konzernunter nehmen nach § 18 aktg<br />

sind als ein aussteller zu betrachten 4 . um also<br />

die granularität eines konstrukts ermitteln zu<br />

können, müssten zumindest die zugrunde<br />

liegenden adressen inkl. ihrer konzernverknüpfungen<br />

identifiziert werden. das „gütesiegel“<br />

einer hinreichenden granularität führt<br />

demnach i. d. r. erst im zweiten schritt, d. h.<br />

aufseiten der investierenden institute, zu einer<br />

Tabelle 1: Wesentliche informationen für die Groß- und Millionenkreditmeldung nach<br />

§§ 13 bis 13b und 14 KWG<br />

Stammdatenanzeige (anlage 4 GroMiKV) Betragsdatenanzeige (anlage 5 GroMiKV)<br />

angaben zum kreditnehmer (name, sitz,<br />

Wirtschaftszweig etc.)<br />

Zuordnung zu einer kreditnehmereinheit<br />

inkl. begründung<br />

referenzschuldner<br />

interne risikoeinstufung des kreditnehmers nach<br />

PrüfbV/ausfallkennzeichen<br />

bilanzielle kreditforderungen<br />

andere außerbilanzielle geschäfte<br />

derivate<br />

anzuzeigender betrag<br />

anzurechnender betrag<br />

eWb<br />

rWa<br />

anrechnungserleichterungen<br />

summe der bewerteten sicherheiten<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Institute sind<br />

gehalten, ihre<br />

internen Groß kreditüber<br />

wachungs- und<br />

- meldeprozesse<br />

dergestalt anzu passen,<br />

dass die gelieferten<br />

Daten sach gerecht<br />

verarbeitet werden<br />

können. «<br />

3 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009, rz. 48.<br />

4 Vgl. anlage zum rundschreiben zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009 (FaQ-Liste), s. 28 f.<br />

211


212<br />

beitrag<br />

» Die neuen<br />

Anforderungen an<br />

die Durchschau<br />

sind für alle nach<br />

dem 31.01.2010<br />

erworbenen<br />

Konstrukte ohne<br />

Einschränkung<br />

anzuwenden. «<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

entlastung, da v. a. keine aufbereitung und<br />

integration der von den Fondsanbietern bereitgestellten<br />

daten der underlyings zu erfolgen<br />

hat.<br />

insgesamt werden institute den deutlich<br />

gestiegenen informationsanforderungen<br />

erwartungsgemäß damit begegnen, dass sie<br />

nur noch dann in ein konstrukt investieren,<br />

wenn die jeweiligen anbieter die erforderlichen<br />

daten regelmäßig zur Verfügung stellen<br />

oder aber die hinreichende granularität sicherstellen<br />

können. es ist also davon auszugehen,<br />

dass die neuen großkreditvorschriften für institute<br />

in einem ersten schritt zu prozessualen<br />

und systemseitigen anpassungen bei den<br />

anbietern strukturierter Produkte führen<br />

werden. institute sind wiederum gehalten,<br />

ihre internen großkreditüberwachungs- und<br />

-meldeprozesse dergestalt anzupassen, dass<br />

die gelieferten daten sachgerecht verarbeitet<br />

werden können.<br />

Mit blick auf die anlieferung der Daten stellt<br />

sich wiederum die Frage, inwieweit diese<br />

seitens der anbieter bereits für die einbindung<br />

in die edV-basierte Meldungserstellung<br />

der kredit institute vorverarbeitet werden. es<br />

ist zu erwarten, dass letztlich die Marktstellung<br />

von anbieter und nachfrager strukturierter<br />

Produkte entscheidend dafür sein wird,<br />

ob lediglich ungefilterte rohdaten oder aber<br />

für die Meldebögen der groMikV aufbereitete<br />

Positionen zur Verfügung gestellt werden.<br />

somit bleibt zum jetzigen Zeitpunkt noch abzuwarten,<br />

ob es sich im einzelfall tatsächlich um<br />

eine Holschuld der den großkreditvor schriften<br />

unterliegenden institute oder vielmehr um<br />

eine bringschuld der anbieter handeln wird,<br />

zumal Letztere die attraktivität ihrer Produkte<br />

gefährdet sehen könnten. in jedem Fall aber<br />

wird eine enge abstimmung beider Parteien<br />

vonnöten sein.<br />

dabei ist auch zu hinterfragen, an welcher<br />

stelle die Verantwortung für die richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der zu meldenden daten<br />

und informationen liegen wird. das erfordernis<br />

für die aufbereitung der daten geht zunächst<br />

grundsätzlich zurück auf die aufsichts rechtlichen<br />

Melde pflichten der investierenden institute.<br />

in der Praxis werden jedoch regelmäßig<br />

die anbieter der konstrukte die erforderlichen<br />

informa tionen bereitstellen, so dass seitens der<br />

institutionellen anleger in vielen Fällen eine faktische<br />

auslagerung der Durchschau erfolgen<br />

wird. entsprechende regelungen für eine derartige<br />

auslagerung der analyse strukturierter<br />

Produkte nach Maßgabe des § 6 groMikV<br />

sind indes weder in der Verordnung selbst,<br />

noch in den einschlägigen rundschreiben zu<br />

finden. dagegen ist im rahmen der solvabilitätsverordnung<br />

explizit festgeschrieben, dass<br />

ein institut nach § 36 abs. 3 (ksa) bzw. § 83<br />

abs. 5 (irba) solvV zur ermittlung des durchschnittlichen<br />

risikogewichts von investmentanteilen<br />

unter bestimmten bedingungen auf<br />

externe dritte zurückgreifen darf. Voraussetzung<br />

hierfür ist auch, dass ein Wirtschaftsprüfer<br />

die richtigkeit der berechnungen nach<br />

jedem geschäftsjahr bestätigen muss. Folglich<br />

ist davon auszugehen, dass auch die im<br />

rahmen der durchschau oder der erbringung<br />

des Granularitätsnachweises bereitge stellten<br />

daten denselben anforderungen unterliegen<br />

müssen, damit institute für die Zwecke der<br />

großkreditvorschriften auf diese zurück greifen<br />

dürfen. gleichwohl wäre eine diesbezügliche<br />

klarstellung der aufsicht im Hinblick auf einen<br />

revisions sicheren Meldeerstellungsprozess der<br />

kredit institute wünschenswert.<br />

IV. Ausblick<br />

in deutschland sind die beschriebenen anforderungen<br />

an die durchschau für alle nach<br />

dem 31.01.2010 erworbenen Konstrukte<br />

ohne einschränkung anzuwenden. Für Positionen,<br />

die das institut am 31.01.2010 bereits im<br />

bestand hatte, gilt bis 31.12.2015 weiterhin das<br />

recht der alten GroMiKV. ergeben sich nach<br />

dem 31.01.2010 Änderungen am konstrukt, ist<br />

dies so lange unschädlich, wie die Änderungen<br />

nicht vom institut selbst herbeigeführt<br />

wurden und nicht in seiner kontrolle standen.<br />

die neuen regelungen bringen den banken<br />

einiges an Umsetzungsaufwand. banken<br />

dürften daran interessiert sein, überwiegend<br />

in granulare Konstrukte zu investieren, da für<br />

diese die umsetzung der neuen rege lungen<br />

vergleichsweise leicht ist. Für die gerade in<br />

deutschland populären Verbriefungen von kfZ-<br />

Finanzierungen ergibt sich z. b. kaum umsetzungsaufwand<br />

aufseiten der institute, da diese<br />

bereits aufgrund der verbrieften risiken das<br />

granularitätskriterium erfüllen.


abit.de<br />

insbesondere bei Fonds und Verbriefungen<br />

dürften die neuen regelungen dazu führen,<br />

dass neue Produkte von vorneherein optimiert<br />

werden. so ist zu erwarten, dass künftig vielen<br />

dieser Produkte bereits beim auflegen bescheinigt<br />

wird, dass sie das Granularitätskriterium<br />

auch im Zeitablauf erfüllen.<br />

die vorgestellten neuerungen gelten sowohl<br />

für das groß- als auch für das Millionenkredit-<br />

PRaxiSTiPPS<br />

meldewesen. besonders in bezug auf das<br />

Millionen kredit melde wesen sind auch die<br />

jüngsten Überlegungen der aufsicht 5 zu berücksichtigen.<br />

danach soll u. a. die Meldegrenze<br />

für Millionen kredite auf 500.000 € abgesenkt<br />

und die Melde frequenz auf monatlich erhöht<br />

werden. ist durch ein konstrukt durchzuschauen,<br />

so müssen die daten zu den zugrunde liegenden<br />

krediten schon aus diesem grund monatlich in<br />

ausreichend hoher datenqualität vorliegen. £<br />

beitrag<br />

5 Vgl. konsultation 6/<strong>2011</strong> der baFin und<br />

bundesbank „konsultation der neukonzeption<br />

des bankaufsichtlichen Meldewesens“ vom<br />

01.03.<strong>2011</strong>.<br />

institute sollten bei der neuanlage von geldern in konstrukte darauf achten, dass diese entweder hinreichend granular<br />

sind oder dass der Produktanbieter die zur erfüllung der durchschaumethode erforderlichen daten regelmäßig bereitstellt.<br />

Hinsichtlich der praktischen umsetzung der anforderungen sollten institute insbesondere ihre kreditcontrolling prozesse<br />

und großkreditmeldesysteme dahingehend ausweiten, dass die im rahmen der durchschau identifizierten kredit nehmer<br />

einbezogen werden können.<br />

Kunden vertrauen ihrer<br />

Bank – und ihre Bank<br />

unseren Kreditlösungen.<br />

ABIT Banknology ©<br />

a bit better


214<br />

beitrag<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

IFRS 9: Neue Bilanzierung von<br />

Wertberichtigungen<br />

Autoren:<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch,<br />

Leiter der Abteilung Bank- und Finanzmanagement,<br />

Hochschule Emden-Leer<br />

und<br />

ablösung von ias 39: ertragsauswirkungen für kreditinstitute.<br />

Matthias Smit,<br />

Projektbetreuer für die Umsetzung<br />

des IFRS 9 Standards im Bereich<br />

Impairment, Oldenburgische<br />

Landesbank AG, Oldenburg.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Controlling/Handel/Bilanz.<br />

» Bislang werden<br />

Wertminderungen<br />

und Abschreibungen<br />

erst im Fall eines<br />

konkreten Verlustereignisses<br />

bilanziert<br />

– zukünftig sollen<br />

diese in einem<br />

früheren Stadium<br />

erfasst werden. «<br />

1 Vgl. Bieg, bankbilanzierung nach Hgb und iFrs,<br />

2010, s. 616 ff .<br />

2 Zu den dV-technischen anforderungen vgl.<br />

Stoff ers, in Becker/Schneider/Pidbilik (Hrsg.), eWb,<br />

3. aufl ., s. 275-314.<br />

3 Vgl. PWC (Hrsg)., iFrs für banken, band i, 2008,<br />

s. 364 ff .<br />

I. Einleitung<br />

w die ermittlung und bilanzierung der risikovorsorge<br />

nach iFrs wird sich für kapitalmarktorientierte<br />

kreditinstitute künftig deutlich verändern.<br />

der derzeitige international accounting<br />

standard ias 39 „Financial instruments:<br />

recognition and Measurement“ wird in mehreren<br />

Phasen durch den internationalen rechnungslegungsstandard<br />

iFrs 9 abgelöst. betroffen<br />

von dieser umgestaltung sind kredit institute,<br />

die einen befreienden konzern abschluss nach<br />

iFrs erstellen müssen. neu geregelt werden in<br />

iFrs 9 die bildung und aufl ösung von einzelwertberichtigungen<br />

(eWb) und Pauschal wertberichtigungen<br />

(PWb).<br />

Ziele der reform sind die reduzierung der<br />

komplexität des ias 39 aufgrund der Vielzahl<br />

an kategorien von Finanzinstrumenten und<br />

unterschiedlichen bewertungsmaß stäben,<br />

die frühere erfassung von kreditausfällen<br />

über ein neues bewertungsmodell und die<br />

erhöhung der transparenz beim analysieren<br />

der risikovorsorge für externe bilanzleser. Zur<br />

beurteilung der geplanten Änderungen soll<br />

zunächst der status Quo aus ias 39 erläutert<br />

werden.<br />

II. Risikovorsorge in Banken<br />

nach IAS 39<br />

der ansatz und die bewertung von Finanzinstrumenten<br />

richten sich derzeit gem. ias 39.9<br />

nach der Zuordnung in die folgenden vier<br />

kategorien 1 :<br />

Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

zu Handelszwecken.<br />

bis zur endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen.<br />

darlehen und Forderungen.<br />

Zum Verkauf verfügbare finanzielle Vermögenswerte.<br />

aus bankensicht sind besonders der ansatz und<br />

die bewertung von darlehen aus dem bereich<br />

„Darlehen und Forderungen“ relevant. diese<br />

Positionen umfassen alle nicht-derivativen<br />

Finanzinstrumente mit festen bzw. bestimmbaren<br />

Zahlungen, die nicht an einem aktiven<br />

Markt gehandelt werden. bei diesen buchkrediten<br />

besteht i. d. r. keine absicht, diese<br />

kurzfristig weiterzuveräußern. ausnahmen<br />

können Verkäufe von (distressed) Portfolios<br />

oder Ver äußerungen von einzelkrediten ggf.<br />

mit teilverzicht darstellen 2 .<br />

die Zugangsbewertung von darlehen und<br />

Forderungen erfolgt gem. ias 39.43 zum beizulegenden<br />

Zeitwert (Fair Value). dieser entspricht<br />

grundsätzlich dem transaktionspreis<br />

der empfangenen gegenleistung. Für die<br />

Folgebewertung gelten die fortge führten<br />

anschaff ungskosten unter Verwendung der<br />

eff ektivzinsmethode zur diskontierung der<br />

Zahlungen. gemäß ias 39.58 ist an jedem<br />

bilanzstichtag ein impairment-test (Wertminderungstest)<br />

im Hinblick auf kreditstörungen<br />

durchzuführen, um eine Fehlbewertung zu<br />

vermeiden. bei diesem test wird anhand von<br />

indizien (Loss events) überprüft, ob sich Wertminderungen<br />

bei krediten ergeben haben, die<br />

zu einer reduzierung der künftig erwarteten<br />

Cash Flows führen können 3 . kriterien für eine<br />

Wertbeeinträchtigung liefert ias 39.59.<br />

kann die Wertkorrektur nicht einer einzelnen<br />

Forderung zugeordnet werden, sind auf basis<br />

von erfahrungswerten Pauschalwertberichtigungen<br />

(PWB) zu bilden. dieses Vorgehen<br />

bietet sich bei granularen krediten in homogenen<br />

Portfolios an, z. b. bei konsumentenkrediten.<br />

Für diese risiken ist eine Wertberichtigung<br />

auf Portfolioebene – auf basis historischer<br />

ausfallraten – vorzunehmen. Pauschalierte<br />

Wertberichtigungen sind u. a. bei Länderrisiken<br />

einzukalkulieren. die pauschalen risiken<br />

werden im kreditzins einkalkuliert, so dass im<br />

idealfall der künftige abschreibungsbedarf


abgedeckt wird. signifikante einzelforderungen<br />

müssen dagegen einzeln bewertet werden.<br />

Einzelwertberichtigungen (EWB) werden auf<br />

der grundlage einer individuellen betrachtung<br />

bei signifikanten einzelforderungen mit auffälligen<br />

kreditrisikomerkmalen gebildet. die Höhe<br />

der Wertminderung ergibt sich aus der differenz<br />

zwischen dem buchwert der Forderung und<br />

dem barwert der aus der Forderung zukünftig<br />

noch zu erwartenden Zahlungen, unter Verwendung<br />

des ursprünglich erwar teten effektivzinssatzes.<br />

alle noch zu erwartenden eingänge aus<br />

Zinszahlungen, tilgungen, sicherheitenerlösen,<br />

gebühren, sind zu schätzen. Wertaufhellende<br />

tatsachen sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

in den Folgeperioden ist die Forderung aufzuzinsen<br />

und bezogen auf den jeweiligen stichtagswert<br />

neu zu bewerten.<br />

diese regelung zur bemessung der risikovorsorge<br />

steht in der kritik, da laut Meinung der<br />

experten die bildung von Wertberichtigungen<br />

systematisch zu spät einsetzt. Mit dem derzeitigen<br />

incurred Loss Model werden Wertminderungen<br />

und abschreibungen erst im Fall eines<br />

konkreten Verlustereignisses bilanziert. dies<br />

entspricht nicht dem Vorgehen des einbeziehens<br />

einer risikoprämie in den kreditzins<br />

in abhängigkeit von der bonitätsklasse. dieser<br />

bewertungsansatz soll durch ein expected Loss<br />

Model im rahmen der umstellung auf iFrs 9<br />

abgelöst werden. dadurch sollen Wertminderungen<br />

bei Finanzinstrumenten bereits in<br />

einem früheren stadium erfasst werden.<br />

III. Änderungen in IFRS 9 zu einem<br />

Expected Loss Model<br />

die umsetzung der neuen regelung zu ansatz-<br />

und bewertungsvorschriften bei Finanzinstrumenten<br />

und Wertminderungen erfolgt in drei<br />

Phasen 4 . in der ersten Phase steht die klassifizierung<br />

der Finanzinstrumente im Vordergrund.<br />

dazu hat der iasb das exposure draft ed/2009/7<br />

„Financial instruments: Classification and<br />

Measurement“ veröffentlicht. in der zweiten<br />

Phase werden die Vorschriften zur Wertminderung<br />

definiert. Zu diesem Zweck wurde der entwurf<br />

ed/2009/12 „Financial instruments: amortised<br />

Cost and impairment“ sowie das darauf<br />

folgende supplement document im Januar<br />

<strong>2011</strong> publiziert. in der noch folgenden dritten<br />

Phase ist die ausgestaltung der bilanzierung<br />

von sicherungsgeschäften geplant.<br />

im Fokus der diskussion steht derzeit die zweite<br />

Phase mit der berücksichtigung von Wertberichtigungen<br />

bei Finanzinstrumenten. diese ist<br />

für kreditinstitute von großer bedeutung, da<br />

die risikovorsorge eine direkte ertragswirkung<br />

hat. im Folgenden wird die entwicklung der<br />

aktuellen diskussion über die ausgestaltung des<br />

iFrs 9 im bereich impairment dargestellt. aufgrund<br />

der tragweite der regelungen wird zurzeit<br />

seitens des iasb erwogen, den Zeitpunkt<br />

der verpflichtenden anwendung des iFrs 9 vom<br />

01.01.2013 auf den 01.01.2015 zu verschieben.<br />

bei der neugestaltung von iFrs 9 wird die<br />

kritik aufgegriffen, dass Wertminderungen bei<br />

krediten und sonstigen Finanzinstrumenten,<br />

wie die Finanzkrise gezeigt hat, oftmals zu<br />

spät gebildet wurden 5 . dies hat im endeffekt<br />

zu starken ergebnisvolatilitäten geführt. daher<br />

sollen insbesondere die bewertungsvorschriften<br />

von Finanzinstrumenten neu geregelt werden.<br />

in banken betrifft dies kredite an nichtbanken,<br />

somit an Privatkunden und Firmenkunden.<br />

1. Geplante Bilanzierung von<br />

Forderungen und Wertminderungen<br />

nach dem ED/2009/12<br />

a) Ansatzvorschriften im Rahmen<br />

von IFRS 9<br />

kredite werden im rahmen des iFrs 9 definiert<br />

als Finanzinstrumente mit grundlegenden<br />

darlehensmerkmalen und der steuerung auf<br />

basis einer vertraglichen rendite. es erfolgt damit<br />

eine abgrenzung zu eigenkapitalinstrumenten,<br />

derivaten und sonstigen hybriden oder strukturierten<br />

Finanzinstrumenten. Zudem ist der Zweck<br />

von diesen „klassischen“ krediten das Halten bis<br />

zur Fälligkeit und umfasst keine instrumente, die<br />

zu Handelszwecken genutzt werden.<br />

b) Folgebewertungsvorschriften<br />

im Rahmen von IFRS 9<br />

Kern der hier betrachteten zweiten Phase des<br />

umsetzungsprojekts ist die berücksichtigung<br />

von Wertminderungen. die erstbewertung von<br />

krediten an Privat- und Firmenkunden erfolgt<br />

zum Zeit- oder buchwert, die Folgebewertung<br />

zu fortgeführten anschaffungskosten. nur für<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Durch die<br />

Anrechnung bereits<br />

erwarteter Verluste<br />

soll eine Risikovorsorge<br />

im Idealfall<br />

gleichmäßig über<br />

die Laufzeit finanzmathematisch<br />

korrekt<br />

aufgebaut, bzw. bei<br />

einer Werterholung<br />

abgebaut werden. «<br />

4 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />

Financial instruments: amortised Cost and<br />

impairment, 2009, s. 4.<br />

5 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />

215


eitrag<br />

» Erwartete<br />

Wertänderungen<br />

für künftige<br />

Zahlungsströme<br />

können auf Einzelgeschäfts<br />

basis oder<br />

für ein homogenes<br />

(Teil-)Kreditportfolio<br />

geschätzt werden. «<br />

6 Vgl. o. V., Wertminderung finanzieller Vermögenswerte<br />

– wohin geht die reise? ernst &<br />

Young iFrs outlook, ausgabe iii. Quartal, 2010,<br />

s. 8 ff.<br />

7 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />

Financial instruments: amortised Cost and<br />

impairment, 2009, s. 19 und 32.<br />

8 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />

Financial instruments: amortised Cost and<br />

impairment, 2009, s. 24.<br />

9 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />

216<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Finanzinstrumente, die auf basis einer vertraglichen<br />

rendite gesteuert worden sind, gelten die<br />

regelungen zu den Wertminderungen.<br />

bei dem bislang gültigen incurred Loss Model<br />

nach ias 39 werden Wertminderungen auf<br />

Forderungen erst im Fall eines konkreten Verlustereignisses<br />

erfasst. somit können, wie die<br />

Finanzkrise gezeigt hat, unerwartete klumpenrisiken<br />

auftreten und die stabilität von kreditinstituten<br />

gefährden.<br />

daher soll künftig bereits die berücksichtigung<br />

erwarteter Verluste in einem Expected<br />

Loss Model erfolgen. nach diesem Modell sind<br />

zukünftig geschätzte Wertverluste bereits beim<br />

erstmaligen ansatz zu erfassen 6 .<br />

damit können Verzögerungen bei der bildung<br />

von Wertberichtigungen künftig vermieden<br />

werden. Wenn ein tatsächliches ausfall ereignis<br />

wie eine insolvenz eintritt, ist im optimalfall kein<br />

weiterer Wertberichtigungsbedarf mehr notwendig,<br />

da die risikovorsorge unter berücksichtigung<br />

der wachsenden ausfallgefahren<br />

bereits komplett angespart wurde. Zu berücksichtigen<br />

sind bei der kalkulation alle Zahlungen<br />

aus dem kreditengagement in Form von Zinsen,<br />

tilgungen, gebühren, Prämien, transaktionskosten,<br />

unsicher heiten aus Fremdwährungsrisiken<br />

und stress- szenarien, z. b. bei sicherheiten<br />

7 . die relevanten Zahlungsströme<br />

sind mit einem adäquaten Zinssatz abzudiskontieren<br />

und zu einem barwert aufzukumulieren.<br />

eine Änderung der einschätzung<br />

zukünf tiger Zahlungsströme wird durch eine<br />

erfolgswirksame ausgleichs buchung (Catch up<br />

adjustment) berücksichtigt.<br />

Ziele sind die Glättung der buchung einer<br />

erfolgswirksamen Wertberichtigung mit einer<br />

periodengerechten aufteilung und die Verstetigung<br />

der bildung einer Risikovorsorge.<br />

Während bei dem bisherigen bewertungs-<br />

modell nach ias 39 z. b. bei einer einzelwertberichtigung<br />

der aufwand nur einer bestimmten<br />

Periode, der des Loss events, zugerechnet wird,<br />

soll bei der neuen regelung ein kontinuierlicher<br />

aufbau der Wertberichtigung erfolgen.<br />

c) Gegenüberstellung der Bewertungen<br />

nach dem Incurred und dem Expected<br />

Loss Model<br />

in diesem bereich setzt der iasb der Praxis<br />

einen Gestaltungsspielraum für pragmatische<br />

umsetzungen. es ist jedoch zu erwarten, dass<br />

eine frühere und gleichmäßige Wertminderungserfassung<br />

in banken nur über eine höhere<br />

dotierung der Pauschalwertberichtigung möglich<br />

sein wird. grundlage dafür ist die gruppierung<br />

von Forderungen mit ähnlichen kreditrisikoeigenschaften,<br />

um homogene Portfolios<br />

mit ähnlichen Charakteristika zu erhalten. dies<br />

erfordert u. u. eine neue aufgliederung in reaktionsgleiche<br />

unterportfolios, nach kriterien wie<br />

branchen, regionen, kreditarten.<br />

Zur berechnung der potenziellen ausfälle sind<br />

verschiedene informationsquellen wie historische<br />

ausfallraten, interne und externe ratings<br />

mit ausfallwahrscheinlichkeiten, auswirkungen<br />

neuer umweltgegebenheiten (z. b. Änderungen<br />

der inflationsrate, des beschäftigungsgrads, der<br />

rohstoffpreise) heranzuziehen. Wird später eine<br />

konkrete gefährdung bei einem engagement<br />

sichtbar und erfolgt organisationsintern eine<br />

umklassifizierung in die bereiche intensiv- oder<br />

Problemkreditbetreuung, muss dieses kreditengagement<br />

aus dem ursprünglichen PWb-<br />

Portfolio entfernt werden, um dopp lungen bei<br />

der Wertkorrektur auszuschließen. die risikovorsorge<br />

wandelt sich dann von der PWb in<br />

eine eWb 8 . im günstigen Fall fällt bei der neubewertung<br />

keine neubildung der risikovorsorge<br />

an 9 . damit wird der ergebnisausweis im kreditgeschäft<br />

der banken im Zeitvergleich geglättet,<br />

wie die folgende abb. 1 zeigt. Jedoch können<br />

abbildung 1: Risikovorsorge nach dem incurred und dem Expected Loss Model<br />

Risikovorsorge<br />

Incurred Loss Model Expected Loss Model<br />

Loss Event<br />

Zeit<br />

Risikovorsorge<br />

Jährliche Zuführung<br />

Loss Event<br />

Zeit


über die dotierung der PWb auch stille reserven<br />

gebildet werden, die den true and Fair View<br />

u. u. beeinträchtigen.<br />

Hier sollen die fortgeführten anschaffungskosten<br />

eines Finanzinstruments dem barwert<br />

sämtlicher Zahlungen aus der kreditvereinbarung<br />

inklusive der erwarteten ausfälle über<br />

die restlaufzeit entsprechen. die diskontierung<br />

soll mit dem ursprünglich vereinbarten<br />

effektivzinssatz erfolgen. die schätzung dieser<br />

größen ist jedoch aufgrund der unsicherheit<br />

des ( teilweisen) eingangs von Zinszahlungen,<br />

tilgungen, vorzei tigen rückführungen und<br />

erlösen aus der Verwertung von sicherheiten<br />

mit schwierigkeiten behaftet. Zudem ist der<br />

schätzungs aufwand für eine Vielzahl von einzelfällen<br />

erheblich, da diese Werte zu jedem bilanzstichtag<br />

oder beim auftreten eines konkreten<br />

Verlustereignisses angepasst werden müssen.<br />

eine Änderung der erwartungen aufgrund<br />

einer höheren oder niedrigeren ausfallwahrscheinlichkeit,<br />

ratingumstufung oder Verlusterwartung<br />

wird durch eine erfolgswirksame<br />

ausgleichsbuchung (Catch up adjustment)<br />

erfasst. Wird der kredit notleidend und damit<br />

uneinbringlich, ist dieser über eine direktabschreibung<br />

auszubuchen.<br />

Problematisch war, dass sich der iasb und der<br />

Fasb sowie die european banking Federation<br />

(ebF) bei der ausgestaltung der regelungen<br />

nach iFrs 9 bislang nicht in allen Punkten einig<br />

gewesen sind. Zur konvergenz der Vorschläge<br />

des iasb und des Fasb wurde daher ende Januar<br />

ein supplement document veröffentlicht 10 .<br />

2. Supplement to ED/2009/12 Financial<br />

Instruments: Impairment<br />

gemeinsame Vorschläge wurden zur bilanzierung<br />

von Wertberichtigungen in offenen<br />

Port folios (open Portfolio) erarbeitet. darunter<br />

werden gruppierungen von finanziellen<br />

Vermögenswerten mit gleichartigen Merkmalen<br />

verstanden, bei denen permanent neue<br />

elemente hinzukommen oder auslaufende einheiten<br />

ausgebucht werden, ohne dass die individuelle<br />

Forderung genauer betrachtet wird.<br />

ausgeschlossen von den regelungen des<br />

supplements sind kurzfristige Forderungen. Zur<br />

Vereinheitlichung der neuregelungen in iFrs 9<br />

wird eine schätzung der erwarteten Verluste<br />

getrennt nach einem „Good Book“ (gesunde,<br />

nicht leistungsgestörte kredite) und einem „Bad<br />

Book“ (notleidende kredite) empfohlen 11 .<br />

Hauptkriterium zur unterscheidung ist der<br />

höhere grad der unsicherheit über den rückfluss<br />

der Cash Flows in Form von Zinsen und<br />

tilgungen für das schlechte kreditbuch. Zudem<br />

wird davon ausgegangen, dass diese Problemkredite<br />

verstärkt aktiv, u. a. mit kundenterminen<br />

im rahmen einer sanierung und<br />

auf einer individuelleren basis mit genauen<br />

engagementkennt nissen, bearbeitet werden.<br />

die differenzierung soll auf dem internen<br />

risiko managementsystem eines instituts<br />

beruhen. aufgrund der umsetzung der MaRisk<br />

dürfte diese unterscheidung leicht fallen. somit<br />

handelt es sich bei den krediten des bad books<br />

um Forderungen mit ausfallsignalen, die sich<br />

als intensiv-, sanierungs- oder abwicklungskredite<br />

(Problemkredite) klassifizieren lassen<br />

und mit institutseigenen ratingklassen unterlegt<br />

sind 12 . die bewertungen der Forderungen<br />

des good und des bad books differieren.<br />

a) Bewertungen im Good Book<br />

die bemessung der risikovorsorge des Good<br />

Books besteht aus dem höheren betrag ermittelt<br />

nach dem zeitproportionalen expected Loss<br />

über die gesamte restlaufzeit der kredite oder<br />

dem schätzbetrag der ausfallenden Zahlungen<br />

in der absehbaren Zukunft. dies ist der Zeitraum,<br />

für den eine genaue Prognose des potenziellen<br />

kreditausfalls abgegeben werden kann,<br />

der mind. ein Jahr umfasst und damit für die<br />

einbuchung einer Mindestrisikovorsorge<br />

(Floor) sorgt. diese regelung ähnelt dem einfachen<br />

oder fortgeschrittenen irb-ansatz<br />

nach basel ii, mit der schätzung von ausfallwahrscheinlichkeiten<br />

bezogen auf ein Jahr. die<br />

regelung der „absehbaren Zukunft“ erscheint<br />

jedoch unklar zu sein und das geplante Wahlrecht<br />

beider bewertungen lässt spielraum für<br />

die bemessung der risikovorsorge.<br />

Zu berücksichtigen sind angaben über die<br />

aktuelle wirtschaftliche situation und Prog nosen<br />

über künftige mikro- und makroöko nomische<br />

entwicklungen. bei der zeitpropor tionalen<br />

Methode können alternativ diskontierte (risikofreier<br />

Zins oder effektivzinssatz des kredits)<br />

oder undiskontierte bzw. lineare oder annuitätische<br />

Werte zugrunde gelegt werden. erwartete<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Der erwartete<br />

Verlust soll alle<br />

Informationen<br />

aus internen und<br />

externen Risikosystemen<br />

sowie aus<br />

historischen Daten<br />

wiedergeben. «<br />

10 Vgl. supplement to ed/2009/12: Financial instruments:<br />

impairment, <strong>2011</strong>, s. 5 ff.<br />

11 Vgl. o. V., bilanzierung von kreditausfällen – iasb<br />

und Fasb veröffentlichen Vorschläge für ein einheitliches<br />

Modell, ernst & Young iFrs outlook,<br />

ausgabe i. Quartal, <strong>2011</strong>, s. 23 ff.<br />

12 Vgl. supplement to ed/2009/12: Financial instruments:<br />

impairment, <strong>2011</strong>, s. 5 ff.<br />

217


eitrag<br />

» Die Gruppierung<br />

in drei Forderungsgruppen<br />

soll<br />

die Stadien der<br />

Verschlechterung<br />

der Kreditqualität<br />

anhand von klaren<br />

Abgrenzungs kriterien<br />

widerspiegeln. «<br />

13 Vgl. kPMg (Hrsg.): new on the Horizon: impairment<br />

of financial assets managed in an open<br />

portfolio, <strong>2011</strong>, s. 12.<br />

14 ergebnisse eines iasb/Fasb board Meeting vom<br />

15.06.<strong>2011</strong>.<br />

218<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

kreditverluste werden auf Portfoliobasis auf<br />

grundlage des gewichteten durchschnitts des<br />

alters der kredite und der (rest-)Laufzeit erfasst.<br />

dabei wird bei der undiskontierten linearen<br />

Methode wie folgt vorgegangen:<br />

im ersten schritt sind die gewichtete durchschnittslaufzeit<br />

und die restlaufzeit des Portfolios<br />

sowie der expected Loss zu ermitteln. Zum<br />

beispiel betragen die durchschnittliche Laufzeit<br />

drei Jahre und die restlaufzeit zwei Jahre für ein<br />

kredit portfolio bei einem erwarteten ausfall von<br />

100. der ausfall ist zunächst auf die gesamtlaufzeit<br />

umzulegen (100/5 = 20). im zweiten<br />

schritt ist der Jahresausfall mit der durchschnittlichen<br />

Laufzeit von drei Jahren zu bewerten. im<br />

ergebnis beträgt der erwartete und bereits aufgebaute<br />

Verlust einen Wert von 60 (20 X 3).<br />

dieser Wert wird verglichen mit dem ausfall in<br />

der vorhersehbaren Zukunft, und der höhere<br />

Wert wird als (pauschale) risiko vorsorge eingebucht<br />

13 . Wird ein kredit vom „good“ in das „bad<br />

book“ übertragen, verändert sich die bewertung<br />

der Forderung, und die risiko vorsorge ist dann<br />

vollständig für die gesamtlaufzeit der kredite in<br />

Form einer einzelwertberichtigung zu erfassen.<br />

damit erfolgt eine retrospektive erfassung der<br />

Wertberichtigung.<br />

b) Bewertungsvorschriften im Bad Book<br />

die bewertung erfasst bei Problemkrediten<br />

den gesamten expected Loss der restlaufzeit<br />

dieser Forderungen. die bemessung der risikovorsorge<br />

ist auf den zu übertragenden kredit<br />

bzw. auf das engagement zu beziehen.<br />

3. Neuerungen aus dem Staff Paper<br />

zum Three-Bucket-Approach<br />

in einer arbeitsgruppe des iasb und des Fasb<br />

wurde ein neues impairment-Modell als alternativentwurf<br />

zu den vorgeschlagenen regelungen<br />

im supplement entwickelt 14 . nach diesem<br />

konzept sollen drei Forderungs gruppen<br />

(buckets) gebildet werden, die berücksich tigen<br />

sollen, dass sich kredite im Lebenszyklus verändern<br />

können.<br />

die Zuordnung zu bucket 1 betrifft die bewertung<br />

von krediten in einem open Portfolio, die<br />

keine direkten, einzelfallbezogenen ausfallereignisse<br />

aufweisen, bei denen sich Änderungen der<br />

ausfallerwartung jedoch aufgrund makroökono-<br />

mischer Verschlechterungen in der gesamtheit<br />

ergeben. bucket 2 beinhaltet kredite, mit beobachtbaren<br />

ereignissen, die einen direkten rückschluss<br />

auf die zukünftigen ausfälle in einem z. b.<br />

regionalen teilkreditportfolio zulassen. Jedoch ist<br />

auch hier keine identifizierung einzelner ausfallgefährdeter<br />

Forderungen möglich. dagegen sind<br />

in bucket 3 spezifische informationen auf einzelkreditnehmerebene<br />

über erwartete oder bereits<br />

eingetretene ausfälle zu erfassen.<br />

Zur risikovorsorgeermittlung in bucket 1 wurden<br />

drei alternative Vorgehensweisen vorgeschlagen.<br />

grundgedanke ist, dass die risikovorsorge zu<br />

jedem stichtag mind. dem Wert der erwarteten<br />

Verluste innerhalb der nächsten zwölf Monate<br />

entsprechen soll. gemäß alternative a ist der<br />

Zwölf-Monats-expected Loss erfolgswirksam in<br />

der guV zu berücksichtigen. in alternative b soll<br />

die risikovorsorge mit den zeitan teilig erwarteten<br />

Verlusten über die gesamtlaufzeit zum<br />

bewertungsstichtag ermittelt werden. in alternative<br />

C soll die risikovorsorge in Höhe der einjährigen<br />

ausfallwahrscheinlichkeit zuzüglich<br />

der sofortigen erfassung von erwartungsänderungen<br />

eines potenziellen ausfalls auf die<br />

gesamte Laufzeit einbezogen werden.<br />

IV. Zu erwartende Praxisprobleme<br />

bei der Umsetzung<br />

Historische daten zu ausfallwahrscheinlichkeiten<br />

liegen den kreditinstituten bereits aus<br />

dem internen rating oder scoring von kreditnehmern<br />

im rahmen von basel ii vor. Von Vorteil<br />

ist, wenn banken bereits den irb-ansatz nach<br />

basel ii anwenden, da in diesem Fall erfahrungen<br />

mit ausfallwahrscheinlichkeiten und ggf. der<br />

Messung von weiteren kredit bezogenen Merkmalen<br />

(exposure at default, Loss given default)<br />

bestehen. Jedoch sollte überprüft werden, ob<br />

diese daten für eine zukünftige betrachtung zur<br />

berechnung des expected Loss über nommen<br />

werden können. gerade vor dem Hintergrund<br />

der ereignisse der Finanzkrise sollte die Verwendung<br />

historischer daten für die berechnung<br />

des expected Loss untersucht werden.<br />

der Änderungs aufwand bei der umstellung von<br />

ias 39 auf iFrs 9 im Hinblick auf die bemessung<br />

der PWb bezieht sich im Wesentlichen auf die<br />

aufspaltung des Gesamtkreditportfolios, um<br />

segmente mit gleich mäßigen risiko reaktionen<br />

zu erhalten. dabei ist ein abgestimmtes


Vorgehen auch mit anderen regelungswerken<br />

wie den Marisk wichtig.<br />

Zur ermittlung der erwarteten ausfälle bei den<br />

neu zu gestaltenden homogenen kreditportfolios<br />

sind Historien und Prognosemodelle<br />

aufzubauen. des Weiteren sind die neuen bewertungsmodelle<br />

mit der risikofrüherkennung,<br />

den internen richtlinien, den geschäfts prozessen<br />

und den Marisk in Übereinstimmung zu<br />

bringen. neue edV-systeme sind zu entwickeln<br />

und die Mitarbeiter in der berechnungssystematik<br />

zu schulen. Zudem wurden bestimmte<br />

bereiche in den entwürfen des standards noch<br />

nicht erläutert oder unklar definiert, wie:<br />

bewertung von bürgschaften, unwiderrufbaren<br />

kreditzusagen und kurzfristigen<br />

kredit arten wie dem kontokorrent.<br />

genaue definition des Zeitraums der<br />

„absehbaren Zukunft“, in abhängigkeit von<br />

der restlaufzeit und der art des Finanzinstruments.<br />

Mindestbedingungen für die Prognosemodelle<br />

und notwendige anzahl an (homogenen)<br />

Portfolios und kriterien zu deren<br />

abgrenzung.<br />

V. Beurteilung der Zielerreichung<br />

bei der Umstellung auf IFRS 9<br />

Ziele der neuordnung waren erstens die reduzierung<br />

der komplexität, zweitens die frühe<br />

erfassung von kreditausfällen über ein neues<br />

bewertungsmodell und drittens die erhöhung<br />

der transparenz für externe: die komplexität<br />

wird sich durch die aufzustellenden Prognosemodelle<br />

und die zu bildenden homogenen<br />

Portfolios vermutlich nicht reduzieren. Jedoch<br />

ist die anlehnung an strukturen aus Marisk<br />

PRaxiSTiPPS<br />

und basel ii zu begrüßen. die frühere erfassung<br />

und glättung von künftigen ausfällen ist<br />

nicht gesichert, denn das neue Modell kann in<br />

bestimmten situationen prozyklisch wirken<br />

und damit die Volatilität der ergebnisse verstärken<br />

15 . auffällig ist die konzentration auf<br />

kreditportfolios. Zu ansatz- und besonders<br />

bewertungsvorschriften von einzelforderungen<br />

wird wenig geäußert. auch das dritte Ziel der<br />

erhöhung der transparenz für externe bilanzleser<br />

wird nicht unbedingt erreicht. die höhere<br />

bedeutung der PWb und Wahlrechte bei den<br />

bewertungsmodellen zur ermittlung der risikovorsorge<br />

im good book bieten spielraum für<br />

gestaltungen. so ist die bildung stiller reserven<br />

nicht ausgeschlossen. dies beeinträchtigt<br />

jedoch die grundnorm des true and Fair View.<br />

banken konnten sich zwar bereits mit der grundlegenden<br />

ausrichtung des iFrs 9 befassen,<br />

jedoch ist eine zielgerichtete Vorbereitung der<br />

implementierung aufgrund des noch nicht final<br />

verabschiedeten standards war bislang nicht<br />

möglich. Wünschenswert sind klare regelungen<br />

und beispielrechnungen, die verlässlich zeigen,<br />

wie das neue erwartungswertmodell in der<br />

Praxis bei allen Produkten angewendet werden<br />

kann. eine zeitliche Verzögerung zu gunsten<br />

einer praxisnahen und durchdachten regelung<br />

sollte dabei unbedingt in erwägung gezogen<br />

werden. banken sollten sich für die neuen regelungen<br />

interessieren, da Veränderungen in den<br />

iFrs auch eine spätere angleichung des Handelsrechtes<br />

nach sich ziehen können. insgesamt<br />

gilt, dass komplexe bewertungsmodelle und die<br />

ermittlung der risikovorsorge bei Forderungen<br />

nicht zu einer Verbesserung des grundgeschäfts<br />

führen können. nur eine saubere kreditvergabepolitik<br />

mit der genauen einschätzung künftiger<br />

risiken bildet die basis für ein gesundes kreditportfolio.<br />

£<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Es bleibt zu hoffen,<br />

dass die Standardsetzer<br />

ungeklärte<br />

Sachverhalte<br />

und Wahlrechte<br />

ausräumen und<br />

den Instituten ausreichend<br />

Zeit zur<br />

Umsetzung lassen. «<br />

15 Vgl. o. V., Wertminderung finanzieller Vermögenswerte<br />

im Wandel – iasb diskutiert Wertminderungsmodelle<br />

mit der Öffentlichkeit, ernst &<br />

Young iFrs outlook, ausgabe iii. Quartal, 2009,<br />

s. 15 ff.<br />

durchführung frühzeitiger simulationstests bei der umstellung auf iFrs 9 in bezug auf die ertragsauswirkung und den<br />

ausweis im Jahresabschluss.<br />

berücksichtigung des aufwands für die ermittlung von daten zur bildung reaktionsgleicher unterportfolios und die<br />

Prognose von reaktionswirkungen auf Zukunftsszenarien.<br />

Verfolgen der weiteren diskussion um die bewertungsprinzipien bei Forderungen, um sich rechtzeitig auf die einzuführenden<br />

Modelle einzustellen.<br />

219


220<br />

beitrag<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Forderungseintreibung: Off ene<br />

Forderungen in Spanien<br />

erleichterte Forderungseintreibung in spanien mit Hilfe von trojaner klagen.<br />

Autor:<br />

Carlos Ramallo Pallast, LL.M.,<br />

Rechtsanwalt und Abogado,<br />

Ramallo Pallast Wakefield & Partner,<br />

Köln, Barcelona, Mallorca, Kanaren.<br />

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dort unter der Rubrik:<br />

Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />

» Forderungen<br />

werden unnötigerweise<br />

zu früh<br />

abgeschrieben, wenn<br />

Schuldner auf den<br />

ersten Blick keine<br />

Vermögenswerte<br />

haben oder sich<br />

hinter Gesellschaftskonstruktionen<br />

verstecken. «<br />

I. Einleitung<br />

w deutschen gläubigern ist oftmals nicht<br />

bekannt, dass auch der spanische richter im<br />

Fall der vergeblichen Pfändung das insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen des schuldners<br />

eröff nen kann. im Wege der amtshilfe<br />

ersucht das spanische gericht die spanischen<br />

behörden, einschließlich der Finanzbehörden,<br />

auskunft über Vermögenswerte des schuldners<br />

zu geben. dieses informationsrecht ist für<br />

spanische Verhältnisse regelrecht revolutionär.<br />

ging es für den schuldner in spanien doch<br />

bisher wie in einem katz- und Maus spiel<br />

darum, Vermögenswerte so gut vor dem gläubigerzugriff<br />

zu verstecken, dass die Vollstreckungsmaßnahmen<br />

ins Leere liefen, so hat sich<br />

seit einiger Zeit die rechtslage zu gunsten der<br />

gläubiger wesentlich verbessert.<br />

sobald ein gläubiger den nachweis der erfolglosigkeit<br />

der Pfändung in spanien durch eine<br />

unpfändbarkeitsbescheinigung führen kann,<br />

besteht ein insolvenzantragsrecht des gläubigers.<br />

das gericht fordert dann postwendend<br />

den schuldner auf, die Zahlung zu leisten oder<br />

eine bankgarantie zu stellen.<br />

kommt er diesem Zahlungsgebot innerhalb der<br />

gesetzlichen Frist von fünf tagen nicht nach,<br />

so muss das gericht das insolvenzverfahren<br />

einleiten. scheiterte eine anerkennung und die<br />

Vollstreckung eines deutschen titels in spanien<br />

in nicht wenigen Fällen bisher daran, dass der<br />

nach spanien verzogene deutsche schuldner<br />

angeblich kein immobilienvermögen auf<br />

seinen namen zur Vollstreckung besaß, so hat<br />

sich seither die rechtsstellung der gläubiger<br />

erheblich verbessert.<br />

die einleitung eines Vollstreckungsverfahrens<br />

in spanien ist auch dann empfehlenswert,<br />

wenn die ersten recherchen kein immobilienvermögen<br />

des schuldners in spanien ergeben<br />

haben. sobald die unpfändbarkeitsbescheinigung<br />

vorliegt, kann als nächster schritt durch<br />

den anwalt das insolvenzverfahren gegen den<br />

schuldner beantragt werden.<br />

der Verfahrensgang ist schnell und einfach:<br />

Von gesetzes wegen ist der schuldner<br />

im insolvenzverfahren verpflichtet, sein<br />

gesamtes ist-Vermögen aufzudecken. dies<br />

trägt erheblich dazu bei, dass gläubiger<br />

angesichts der strafrechtlichen konsequenzen<br />

einer lückenhaften Vermögensauflistung<br />

neue Vollstreckungsmöglichkeiten<br />

finden.<br />

bei einer natürlichen Person als schuldner<br />

kann das gericht die Pfändung sämtlicher<br />

aktiva und einkünfte (unter berücksichtigung<br />

sehr geringer Pfändungs-Frei grenzen)<br />

anordnen.<br />

das gericht holt im Vergleich zu einem normalen<br />

Verfahren weitgehendere auskünfte<br />

bei banken, Versicherungen, Finanzämtern,<br />

sozialversicherungsträgern etc. ein. dies<br />

ist geradezu revolutionär für spanische Verhältnisse.<br />

angesichts der sehr guten edVerfassung<br />

personen- und einkommensbezogener<br />

daten durch die zentrale erfassung<br />

der in spanien üblichen steuernummer, die<br />

auch ein deutscher immobilieneigentümer<br />

besitzt, ist es nunmehr ein Leichtes, bisher<br />

verborgen gehaltene Vermögenswerte<br />

durch auskunftsersuchen von amts wegen<br />

ausfindig zu machen. diese auskünfte<br />

beantragt das gericht bei sämtlichen behörden<br />

selbständig im Wege der amtshilfe.<br />

daher nennen wir dieses klagever fahren<br />

mit der Zielrichtung des asset tracings<br />

durch das gericht eine sog. „ trojaner<br />

klage“.<br />

das gericht kann sowohl eine Postsperre<br />

anordnen als auch die durchsuchung der<br />

Privat- und/oder geschäftsräume zwecks<br />

identifizierung neuer Vollstreckungs-Möglichkeiten<br />

verfügen.


Steinwachs/Vallender (Hrsg.)<br />

Stefan Bank<br />

bock legal, Frankfurt/M.<br />

Michael Busch<br />

Sparkasse Essen, Essen<br />

Dr. Michael Flitsch<br />

Wellensiek Rechtsanwälte, Heidelberg<br />

Ulrich Ide<br />

Ide & Heeschen, Hamburg<br />

Dr. Thomas Ingelmann<br />

Rechtsanwalt, Hamburg<br />

Erion Metoja<br />

Eisner Rechtsanwälte GmbH<br />

Lauda-Königshofen<br />

Oliver Oster<br />

Hofheim<br />

ISU – Institut für die StandardisieStandardisierung<br />

von Unternehmens sanierungen<br />

(Hrsg.)<br />

Dr. Jörg Bornheimer<br />

GÖRG Rechtsanwälte, Köln<br />

Dr. jur. Friedrich L. Cranshaw<br />

Landesbank Baden-Württemberg<br />

Stefan Denkhaus<br />

BRL Boege Rohde Luebbehuesen<br />

Dieter Holtkötter<br />

WGZ BANK AG, Münster<br />

Angelika Ifftner<br />

WGZ BANK AG, Düsseldorf<br />

Jochen Jungbluth<br />

Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln<br />

Claus Ulrich Keller<br />

TMC GmbH, Dortmund<br />

Bestellen Sie schriftlich direkt bei:<br />

Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz<br />

des Firmenkunden<br />

Torsten Steinwachs<br />

Dr. Geilhof & Kollegen, Marburg<br />

Prof. Dr. Heinz Vallender<br />

Rechtsanwalt in Erftstadt<br />

Dr. Manfred Voss<br />

jur.CREDO Anwaltliches Forderungsmanagement,<br />

Hannover<br />

In den Firmeninsolvenzen wird in ca.<br />

jedem vierten Verfahren ein Gläubigerausschuss<br />

gebildet. Nach „ESUG“<br />

kann prognostiziert werden, dass<br />

dieser Prozentsatz steigen wird. Dies<br />

auch mit gutem Grunde, denn nur im<br />

Gläubigerausschuss hat der Gläubiger<br />

tatsächlich eine konkrete Möglichkeit der<br />

Einsichtnahme in das Insolvenzverfahren.<br />

Der Gläubigerausschuss hat vielfältige<br />

Möglichkeiten auf das Verfahren Einfl uss<br />

zu nehmen. Insbesondere besteht auch<br />

nach „ESUG“ die Möglichkeit, den vorläufi<br />

gen Insolvenzverwalter auszuwählen.<br />

Christian Lützenrath<br />

TMC GmbH, Dortmund<br />

Nils Meißner<br />

GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />

Kay Neumann<br />

GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />

Kai Peppmeier<br />

TMC GmbH, Dortmund<br />

Prof. Dr. Wolfgang Portisch<br />

Hochschule Emden/Leer<br />

Dr. Marcus Richter<br />

GÖRG Rechtsanwälte, Köln<br />

Eva Ringelspacher<br />

Commerzbank AG, Frankfurt/M.<br />

Dr. Christoph Schork<br />

Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln<br />

Jörg Schuppener<br />

TMC GmbH, Dortmund<br />

Rolf Weidmann<br />

GÖRG Rechtsanwälte, Essen<br />

Die Zeiten der sog. „closed jobs“ an vielen<br />

Insolvenzgerichten sind somit vorbei.<br />

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />

haben einige wichtige Pfl ichten, denen<br />

sie unbedingt nachkommen müssen,<br />

wie z. B. die Pfl icht die Insolvenzkasse<br />

turnusmäßig zu prüfen oder prüfen zu<br />

lassen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses<br />

müssen die Verschwiegenheitsverpfl<br />

ichtung beachten, auch und gerade<br />

ihrem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber.<br />

Dieses Spannungsverhältnis aufzulösen<br />

zwischen der berechtigten Informationsgewinnungsabsicht<br />

der Bank und den<br />

Restriktionen des Ausschussmitgliedes<br />

gelingt nicht immer, da vertiefende<br />

Kenntnisse des Rechts des Gläubigerausschusses<br />

nur wenig vorhanden sind.<br />

Die Haftung der Ausschussmitglieder<br />

rückt nach den Mühl-Verfahren immer<br />

mehr in den Vordergrund. Hierbei wird<br />

vermehrt versucht, die Bank im Wege<br />

der Drittschuldnerhaftung in Anspruch<br />

Die 2. Aufl age dieses sehr erfolgreich verkauften<br />

Werkes greift den Ansatz aus der<br />

1. Aufl age aktualisiert auf und beinhaltet<br />

weitere Vertiefungen wie Prozesshinweise<br />

für Kreditinstitute und einen Vergleich<br />

mit dem inzwischen vorliegenden IDW<br />

S 6. Außerdem ist die aktuelle Rechts-<br />

und Praxisentwicklung in der 2. Aufl age<br />

komplett aufgenommen, insbesondere<br />

die neuen Rahmenbedingungen<br />

durch das ESUG wurden verarbeitet.<br />

Es gab vor dem Standard MaS kein<br />

pragmatisches Regelwerk und damit<br />

keine eindeutigen Richtlinien, Handlungsempfehlungen<br />

oder Bewertungskriterien<br />

für die Erstellung, die Überprüfung oder<br />

Begutachtung von Sanierungskonzepten.<br />

Dies bedeutet Reibungsverluste, Kommunikationsprobleme<br />

(z. B. Anforderungen<br />

der Kreditinstitute versus Verständnis des<br />

Unternehmers/Managers) und Rechts-<br />

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zu nehmen. In letzter Zeit gibt es nicht<br />

nur Kritik an exorbitant hohen Verwaltervergütungen,<br />

sondern die (berechtigte)<br />

Kritik richtet sich auch gegen pauschale<br />

Vergütungen des Gläubigerausschusses.<br />

Diese vorgenannten Punkte und noch<br />

viele mehr sind Inhalt dieses Handbuches<br />

zum Gläubigerausschuss. Eine<br />

Muster-Satzung zur effi zienten Arbeit<br />

eines Gläubigerausschusses rundet das<br />

Buch ab. Das Werk gibt viele wertvolle<br />

Tipps, wie eine nachhaltige Arbeit im<br />

Ausschuss möglich ist und Haftungsgefahren<br />

minimiert werden können.<br />

Die Herausgeber und die Autoren sind<br />

langjährige Insolvenzrechtler, welche<br />

ihre Erfahrungen aus mehreren hundert<br />

Gläubigerausschussmitgliedschaften mit<br />

einbringen und den Nutzer dieses Buches<br />

in der täglichen Arbeit in einem solchen<br />

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Umfang: ca. 800 Seiten<br />

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ISBN: 978-3-940976-83-3<br />

unsicherheit im täglichen Geschäft mit<br />

der Sanierung von Unternehmen. Die<br />

Arbeit der Sanierer (Manager wie externe<br />

Berater), Banker, Insolvenzverwalter etc.<br />

ist ferner kaum überprüfbar. Mit dem<br />

durch das ISU – Institut für die Standardisierung<br />

von Unternehmenssanierungen<br />

in Zusammenarbeit mit den Autoren in<br />

diesem Werk entwickelten und jetzt in<br />

2. Aufl age weiter konkretisierten ISU-<br />

Standard – Mindestanforderungen für<br />

Sanierungskonzepte – MaS wird der Branche<br />

ein Werkzeug an die Hand gegeben,<br />

wie in Sanierungsfällen vorzugehen ist.<br />

Gleichzeitig werden Leitlinien für<br />

Sanierungsgutachten aufgestellt. Haftungsfragen<br />

für Sanierer, Management,<br />

sanierungsbegleitende Maßnahmen der<br />

Gläubiger und Sanierungsmaßnahmen<br />

des Insolvenzverwalters orientieren sich<br />

damit idealerweise an der Einhaltung/<br />

Nichteinhaltung des Standards.<br />

Stand: 01.11.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.12.<strong>2011</strong><br />

Umfang: ca. 600 Seiten<br />

Preis: € 89,–<br />

ISBN: 978-3-940976-78-9


eitrag<br />

» Die Einleitung<br />

eines Voll streckungsverfahrens<br />

in Spanien<br />

ist auch dann<br />

empfehlenswert, wenn<br />

die ersten Recherchen<br />

kein Immobilienvermögen<br />

des<br />

Schuldners in Spanien<br />

ergeben haben. «<br />

222<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Mit der eröffnung des insolvenzverfahrens<br />

kann das gericht auch die Verfügungsmacht<br />

des schuldners über seine konten<br />

aufheben und allgemeine grundbuchsperren<br />

anordnen.<br />

auch die Möglichkeit der insolvenzanfechtung<br />

ist vergleichbar den deutschen regelungen<br />

in §§ 129 inso in spanien gegeben.<br />

diese recht neuen Maßnahmen zeigen bereits<br />

große Wirkung. die ruhigen Zeiten deutscher<br />

schuldner unter spanischer sonne gehören<br />

mehr und mehr der Vergangenheit an. Weitere<br />

erleichterung besteht für den gläubiger darin,<br />

dass bei Forderungen unter einer Mio. € ein vereinfachtes,<br />

schnelleres Verfahren mit kürzeren<br />

einlassungsfristen gegeben ist. auch die kosten<br />

dieses kleinen insolvenzverfahrens sind erheblich<br />

reduziert.<br />

angesichts eines insolvenzantrags sind<br />

schuldner in spanien gut beraten die Forderungen<br />

zu begleichen, da die konsequenzen<br />

im weiteren Verfahren anderenfalls erheblich<br />

sind:<br />

Unmittelbare Durchsetzung von<br />

Schadensersatzansprüchen im rahmen<br />

des Vollstreckungsverfahrens einschließlich<br />

einstweiliger sicherungsmaßnahmen<br />

gegenüber denjenigen Personen, die bei<br />

der Gläubigerbenachteiligung, z. b. durch<br />

Übertragung der immobilie auf die ehefrau<br />

oder den sohn, mitgewirkt haben.<br />

kann z. b. nachgewiesen werden, dass<br />

der bisher vermögenslose sohn im Vorfeld<br />

der Voll streckung die immobilie vom<br />

Vater erworben hat, so kann unmittelbar<br />

in die immobilie vollstreckt werden, die<br />

nunmehr auf dem namen des sohnes eingetragen<br />

ist.<br />

dieser Haftungsdurchgriff wird im<br />

gesetzestext sehr weit gefasst. Der Kreis<br />

der möglichen Vollstreckungs schuldner<br />

wird somit zugunsten des Gläubigers<br />

erheblich erweitert.<br />

auch in spanien werden zunehmend<br />

von den gerichten die (strafrechtlichen)<br />

konkurs delikte mit größerer sorgfalt verfolgt<br />

und die tatbestandsvoraussetzungen<br />

schneller bejaht.<br />

Weiterer Vorteil eines Vollstreckungsverfahrens<br />

in spanien ist, dass nach einleitung des gericht-<br />

lichen Verfahrens die titulierten ansprüche<br />

nicht mehr in spanien verjähren.<br />

II. Durchgriffshaftung bei<br />

Immobiliengesellschaften<br />

es ist ein offenes geheimnis, dass schuldner<br />

ihr immobilienvermögen oftmals durch<br />

eine zwischengeschaltete spanische gmbH<br />

halten und hierdurch die eigentümerstellung<br />

ab schirmen und verschleiern wollen. da die<br />

Forderung fast immer gegenüber dem gesellschafter<br />

besteht, wird normalerweise der rat<br />

erteilt, dass in das Vermögen der immobiliengesellschaft<br />

nicht vollstreckt werden kann und<br />

hierfür lege artis nur der umständliche Weg<br />

über die Pfändung der anteile offen steht.<br />

Wird indes im anwaltlichen schriftsatz treffsicher<br />

vorgetragen, so ist es auch möglich,<br />

dass der spanische richter direkt einen sicherungsarrest<br />

über die immobilie zusammen mit<br />

der Pfändung der anteile verfügt. diese Möglichkeit<br />

wird oftmals von beratern übersehen.<br />

die Durchgriffshaftung in gestalt des direkten<br />

Zugriffs auf die immobilie und nicht erst über<br />

den langwierigen Weg der Pfändung und Verwertung<br />

der anteile ist in spanien eine nicht<br />

zu unterschätzende stoßrichtung, um Zeit zu<br />

gewinnen.<br />

Voraussetzung ist, dass glaubhaft vorgetragen<br />

werden kann, dass der schuldner 100% der<br />

anteile an der gesellschaft (oder mind. eine<br />

beherrschende stellung mit 51%) hält. Positiv<br />

für eine durchgriffshaftung ist ferner, wenn die<br />

zwischengeschaltete gesellschaft rein vermögensverwaltenden<br />

Zwecken dient, d. h. keine<br />

gewerbliche tätigkeit ausübt.<br />

nicht selten übernehmen deutsche schuldner<br />

Vorratsgesellschaften, die in spanien dann<br />

das immobilienvermögen halten. im register<br />

erscheint der schuldner als gesellschafter<br />

solcher Vorratsgesellschaften sehr oft nicht.<br />

schuldner glauben, dass sie hierdurch vor indiskreten<br />

blicken im Handelsregister geschützt<br />

sind. es wird indes übersehen, dass man ihnen<br />

auf die schliche kommt, wenn sie just für diese<br />

gesellschaften die geschäftsführung ausüben<br />

oder eine Handelsvollmacht besitzen. es muss<br />

nur ausreichend recherchiert werden. £


PRaxiSTiPPS<br />

beitrag<br />

bei mittleren und höheren Forderungssummen gegenüber in spanien lebenden schuldnern sollte die Flinte nicht vorschnell<br />

ins korn geworfen werden.<br />

das spanische recht eröffnet die Möglichkeit, die gerichte beim asset tracing für sich arbeiten zu lassen. im Wege der<br />

amtshilfe werden sämtliche spanischen behörden, einschließlich der spanischen Finanzbehörden vom gericht um Vermögensermittlung<br />

gebeten. dies führt fast immer zu freudigen Überraschungen für gläubiger.<br />

Man sollte sich auch nicht mit der auskunft zufrieden geben, der schuldner habe kein auf ihn eingetragenes immo bilienvermögen.<br />

dieses wird oftmals über zwischengeschaltete gesellschaften gehalten. Hier muss gründlich recherchiert<br />

werden und fast immer finden sich anhaltspunkte.<br />

eine durchgriffshaftung unmittelbar in die immobilie ist auch hier eine option, schnell und effektiv ansprüche durchzusetzen.<br />

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224<br />

beitrag<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Covenants: Fluch oder Segen?<br />

ist der einsatz von zusätzlichen kreditvertragsklauseln als ein risikomanagementinstrument<br />

für kreditinstitute ein Fluch oder segen?<br />

Autor:<br />

Elisabeth Frommelt-Drexler,<br />

Grundsatzabteilung Kredit,<br />

MünchenerHypothekenbank eG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Kredit/Immobilien.<br />

» Infolge der<br />

Finanzkrise<br />

verzeichnen Kreditvertrags<br />

klauseln<br />

(Covenants) ein<br />

wahres Comeback. «<br />

1 04/2008 roland berger strategy Consultants,<br />

germany, bedeutung und Management von<br />

Financial Covenants, abb. 3.<br />

I. Einleitung<br />

w Covenants, zu deutsch Neben- oder Zusatzklauseln<br />

in Kreditverträgen, bieten die Möglichkeit,<br />

individuell je nach geschäfts- und<br />

risikokonstellation eine adäquat darauf abgestimmte<br />

regelung zu formulieren. insofern<br />

kann mit solchen klauseln noch individueller<br />

dem Ziel des gläubigerschutzes aus sicht des<br />

kredit gewährenden instituts nachgekommen<br />

werden. doch welche konsequenzen hat dies<br />

für die krediterst- oder Weiterbearbeitung bzw.<br />

für das risikocontrolling?<br />

ursprünglich sind derartige klauseln durch<br />

kredit verträge aus dem angelsächsischen<br />

raum bekannt geworden, also dem internationalen<br />

Finanzierungsgeschäft. in etwas abgemilderter<br />

Form wurden solche klauseln bereits<br />

schon länger und mit zunehmender intensität<br />

auch im nationalen kreditgeschäft eingesetzt<br />

(z. b. auszahlungsvoraussetzungen). infolge<br />

der Finanzkrise ist das risikobewusstsein bei der<br />

kreditgewährung erheblich gestiegen, so dass<br />

insbesondere bei der Vergabe von bank krediten<br />

an kleine und mittlere unternehmen (kMu) derartige<br />

klauseln ein wahres Comeback verzeichnen.<br />

um diesen trend zu verstehen ist zu berücksichtigen,<br />

dass auch in deutschland der trend<br />

abbildung 1: Bedeutung von Covenants<br />

Weniger<br />

Wichtig<br />

Wichtig<br />

13%<br />

56%<br />

1) in Prozent der Nennungen<br />

Quelle: Roland Berger<br />

weg vom klassischen kredit hin zu moderneren<br />

Finanzierungsprodukten wie z. b. der sale and<br />

lease back-Finanzierung oder non-recourse<br />

strukturen längst vollzogen ist. daher erstaunt<br />

es nicht, dass in einer umfrage von roland<br />

berger rd. 80% der befragten kMu Covenants<br />

als „wichtig“ bis „sehr wichtig“ bei der beschaffung<br />

von Fremdkapital einstuften (abb. 1) 1 .<br />

dabei werden derartige klauseln von den<br />

kredit instituten nicht nur als instrument zur<br />

verbesserten laufenden Risikoüberwachung<br />

und -begrenzung sondern auch im Wettbewerb,<br />

z. b. als anpassungsmöglichkeit bei der<br />

risiko bepreisung, eingesetzt. entsprechend<br />

hoch sind die erwartungen der aufsicht und<br />

der Prüfungsgesellschaften an die institute,<br />

dass die ausgestaltung, das Monitoring, die<br />

dokumentation sowie die integration in das<br />

risikocontrolling im einklang mit den anforderungen<br />

von § 25a kWg bzw. den Marisk<br />

vorgenommen werden. bereits im Hebst 2009<br />

erklärte die deutsche Prüfstelle für rechnungslegung<br />

Financial Covenants zu ihren Prüfschwerpunkten<br />

im Jahr 2010.<br />

sowohl für den kredit-/darlehensnehmer als<br />

auch für das kredit gewährende institut stellen<br />

sich also bereits bei Vertragsabschluss diverse<br />

31%<br />

Sehr<br />

Wichtig


Fragen. Welche Kriterien/Kennzahlen sind<br />

zu welchen Zeitpunkten messbar bzw. einzuhalten,<br />

um durch die vereinbarte kreditvertragsklausel<br />

vor zu hohem risiko zu schützen<br />

bzw. frühzeitig auf Fehlentwicklungen hinzuweisen?<br />

diese abwägungen sind sorgfältig und<br />

ggf. unter berücksichtigung von makroökonomischen<br />

entwicklungen vorzunehmen, andernfalls<br />

können Covenants in abschwungphasen<br />

verstärkend neue risiken hervorrufen oder<br />

prozyklisch wirken. entsprechend sorgfältig<br />

ist bereits bei abschluss zu bedenken, welche<br />

möglichen Konsequenzen/Rechtsfolgen Verstöße<br />

gegen die festgelegten kreditvertragsklauseln<br />

(Covenants) nach sich ziehen werden<br />

und was diese im einzelgeschäft wie ggf. bei<br />

abbildung 2: arten von Covenants2 Haupt arten Regelung von Unterteilung<br />

je nach Zielsetzung<br />

2<br />

general<br />

Covenants<br />

information<br />

Covenants<br />

Financial<br />

Coveants<br />

einhaltung von betriebsgenehmigungen,<br />

die sicherstellung eines bestimmten<br />

Ver sicherungsschutzes sowie die Zustimmungspflicht<br />

beim Verkauf wesentlicher<br />

Vermögensgegenstände oder beim<br />

Wechsel der unternehmenskontrolle<br />

offenlegung von internen unternehmensdaten<br />

sowie Finanzinformationen,<br />

zu denen z. b. Quartals- und Monatsabschlüsse<br />

oder ein business Plan oder<br />

Cashflow-rechnungen und investitionsplan<br />

gehören.<br />

kennzahlen zum eigenkapital, zur Verschuldung,<br />

zum ertrag oder zur Liquidität<br />

einzuhalten. diese Zielvorgaben sollen<br />

es ermöglichen, die wirtschaftliche und<br />

finanzielle Lage des kreditnehmers zu erfassen,<br />

um eventuelle Fehlentwicklungen<br />

frühzeitig zu erkennen.<br />

Quelle: bankverlag target rating advisory; exemplarisch ergänzt<br />

mehrfachem einsatz im Portfolio der bank<br />

bewirken? Hinsichtlich der mit dem kreditnehmer<br />

vereinbarten konsequenzen können<br />

derartige Zusatzklauseln in harte oder weiche<br />

Covenants eingeteilt werden. nachfolgend<br />

einige häufig anzutreffende Bespiele:<br />

im Fall von harten Covenants führt ein Verstoß/nichterfüllung<br />

einer vereinbarten Vertragsklausel<br />

sofort zu Maßnahmen/rechtsfolgen,<br />

wie dass<br />

eine auszahlungssperre verhängt wird,<br />

Limite eingefroren oder reduziert werden,<br />

fix vereinbarte Margenaufschläge zur Verteuerung<br />

des kredits führen,<br />

Beispiele für ein spezifisches Geschäftsfeld<br />

– die internationale immobilienfinanzierung*<br />

affirmative * owner maintenance klausel (ermöglicht<br />

dem kapitalgebenden insitut sogar bei<br />

eigentümerwechsel einzugreifen oder<br />

diesen zu verhindern.)<br />

* cross-default klausel (ermöglicht dem<br />

kapitalgeber die kündigung des kredits<br />

sollte ein unternehmen aus dem Haftungsverbund<br />

des gläubigers ausfallen.)<br />

Verbots- oder<br />

unterlassungsklauselnVerpflichtendeHandlungen<br />

* Verbietet oder beschränkt den Verkauf<br />

von Vermögensgegenständen, nicht nur<br />

von besicherungsobjekten (disposal of<br />

asset)<br />

* bindung bestimmter wesentlicher geschäftspartner<br />

(z. b. immobilienmanagementfirmen)<br />

* der geschäftsjahresabschluss ist bis<br />

zum 30.<strong>05</strong>. jeden Jahres ergänzt um<br />

eine aktuelle Marktbewertung des<br />

objektes sowie einer Mietaufstellung<br />

einzureichen. die Mietaufstellung<br />

enthält informationen zu den vertraglichen<br />

und den tatsächlich geflossenen<br />

Mieterträgen sowie nicht umlegbaren<br />

bewirtschaftungskosten.<br />

affirmative * der Liquiditätsüberschuss muss auf<br />

ein reservekonto eingezahlt werden,<br />

erst wenn auf diesem ein betrag von X<br />

eingezahlt wird, darf diese von den gesellschaftern<br />

entnommen werden.<br />

Verbots- oder<br />

unterlassungsklauseln <br />

VerpflichtendeHandlungen<br />

* ein dsCr (Zins- und tilgungsdeckungsgrad)<br />

von x % ist zweimal im Jahr nachweislich<br />

einzuhalten, bei nicht einhaltung<br />

der kennzahl ist eine erforderliche<br />

sondertilgung durch die gesellschafter<br />

zu erbringen.<br />

* auf dem verpfändeten reservekonto ist<br />

ein Mindestbetrag über xxx eur vierteljährlich<br />

nachzuweisen, nur dann wird<br />

dieser betrag auf den dsCr angerechnet.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Die Erwartungen<br />

der Aufsicht und<br />

Prüfer an die Institute<br />

sind hoch. Es<br />

wird erwartet, dass<br />

die Ausgestaltung,<br />

das Monitoring, die<br />

Dokumentation sowie<br />

die Integration in<br />

das Risikocontrolling<br />

im Einklang mit<br />

den Anforderungen<br />

von § 25a KWG bzw.<br />

den MaRisk vorgenommen<br />

werden. «<br />

2 target rating advisory, bankverlag 20<strong>05</strong>,<br />

s. 120 ff.<br />

225


eitrag<br />

» Hinsichtlich der<br />

mit dem Kreditnehmervereinbarten<br />

Konsequenzen<br />

können Zusatzklauseln<br />

in harte oder<br />

weiche Covenants<br />

eingeteilt werden. «<br />

3 Marisk gem. rundschreiben vom 15.12.2010.<br />

4 kredite eines innerkonsortiums sind häufig bekannt<br />

unter dem begriff „syndizierter kredit“, der<br />

Mitkonsorte tritt dabei nachträglich für eine bestimmte<br />

tranche/rangfolge bei; syndizierung<br />

stellt für den konsortialführer ein risikosteuerungsinstrument<br />

dar.<br />

226<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

ein fest vereinbarter oder berechenbarer<br />

betrag als nachbesicherung bereitgestellt<br />

werden muss,<br />

ein default ausgelöst wird und ggf. sogar<br />

eine kündigung des kredits erfolgt.<br />

im Fall von weichen Covenants führt ein Verstoß/eine<br />

nichterfüllung einer vereinbarten<br />

Vertragsklausel unverzüglich dazu, dass<br />

eine informationsverstärkung gefordert<br />

wird oder externe berater eingesetzt<br />

werden,<br />

eine Heilungsfrist für eine wiederholte kontrollfrist/nachlieferung<br />

oder künftig verkürzte<br />

Lieferungsfrist in kraft tritt, auch<br />

bekannt als Waiver, oder<br />

allgemeine Verhandlungen über gegenmaßnahmen<br />

ausgelöst werden.<br />

Wann welche der denkbaren sanktionen eintreten<br />

ist abhängig von der definierten Zielsetzung<br />

bei Festlegung der Covenants. Je nach<br />

Lebenszyklus und komplexität der Finanzierungsstruktur<br />

eines kredits verfolgen diese<br />

klauseln unterschiedliche Zielsetzungen,<br />

jedoch immer mit dem zentralen gedanken<br />

der risikobegrenzung. dabei gilt es während<br />

der auszahlungsphase ggf. andere aspekte als<br />

während der kredit laufzeit (Phase der kreditweiterbearbeitung)<br />

und zum Zeitpunkt der<br />

Prolongation eines kredits zu berücksichtigen.<br />

entsprechend vielseitig können diese<br />

zusätz lichen kreditvertragsklauseln gestaltet<br />

sein, entweder gem. der zu überwachenden<br />

kennzahl/information oder der gewünschten<br />

tragweite der eingriffsmöglichkeit. abb. 2<br />

untergliedert diese daher weiter und versucht<br />

dabei Cluster zu bilden, zusätzlich wurden darin<br />

exemplarisch Praxisbeispiele aus der immobilien<br />

finanzierung integriert.<br />

in der kreditvergabepraxis treten je nach art<br />

der zugrundeliegenden geschäftsart und<br />

Finanzierungskonstellation eine Vielzahl<br />

von finanziellen kennzahlen, sog. Financial<br />

Covenants, auf, so dass keine abschließende<br />

aufzählung erfolgen kann. im immobilienfinanzierungsbereich<br />

können Financial Covenants<br />

weiter untergliedert werden in Cash-flow-<br />

und wertbezogene kennzahlen unabhängig<br />

davon, ob diese in zeitlich unterschiedlicher<br />

art gemonitort werden oder eine Vielfalt von<br />

rechtsfolgen nach sich ziehen können.<br />

II. Integration in das interne<br />

Risiko- und Controllingsystem<br />

gemäß at 4.3. tz 1 und der Marisk 3 müssen<br />

kreditinstitute ihre internen risikosteuerungs-<br />

und Controllingprozesse entsprechend art,<br />

umfang und komplexität sowie risikogehalt<br />

der geschäftsaktivitäten einrichten. Zusätzliche<br />

kreditvertragsklauseln (Covenants) stellen<br />

keine standardisierten Formulierungen dar<br />

und kommen daher üblicherweise ausschließlich<br />

in Verträgen im risikorelevanten Bereich<br />

vor. entsprechend ist dafür zu prüfen, ob und<br />

wie die Überwachung der einzelnen Covenantanforderungen<br />

adäquat in die interne aufbau-<br />

und ablauforganisation einzubinden ist,<br />

um den Marisk (z. b. bto 1.2.) oder anderen<br />

gesetzlicher anforderungen (z. b. dem kWg)<br />

zu genügen.<br />

in einem ersten schritt sollten alle bisher in<br />

Verträgen vorhandenen und ggf. beabsichtigten<br />

zusätzlichen Kreditvertragsklauseln<br />

(Covenants) je geschäftsart (Firmenkunden,<br />

immobilienfinanzierungen) aufgelistet und,<br />

wie in abb. 2 exemplarisch für das immobilienfinanzierungsgeschäft<br />

dargestellt, systematisiert<br />

werden. im anschluss kann detailliert<br />

analysiert werden, zu welchem wesentlichen<br />

Zweck die vorhandenen Covenants formuliert<br />

wurden, ob es sich um klauseln zur stärkung<br />

der informationsbasis handelt, die eine bessere<br />

bonitätsbeurteilung unterstützen soll, oder ob<br />

damit eine frühzeitige eingriffsmöglichkeit und<br />

somit eine risikobegrenzung durch die kreditvertragsklauseln<br />

erreicht werden soll.<br />

besonders komplex wird diese analyse dann,<br />

wenn in dem institut Konsortialkreditgeschäft<br />

getätigt wird, bei dem man als Mitkonsorte in<br />

einem innerkonsortium 4 beteiligt ist und bis<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Vertretung<br />

nach außen, also gegenüber dem darlehensnehmer,<br />

gegeben ist. in derartigen konstellationen<br />

werden kreditzusatzklauseln, die<br />

durch den konsortialführer vereinbart wurden,<br />

gem. dessen art und detailausführungen zur<br />

ermittlung und den festgelegten rechtsfolgen<br />

vollständig übernommen. unter umständen<br />

können dann allerdings nur teile davon durch<br />

das eigene kreditinstitut (Mitkonsorte) zeitnah<br />

überwacht werden. Covenants im konsortialgeschäft<br />

können von den intern eingesetzten<br />

Covenants mehr oder weniger stark abweichen


und damit völlig neue Probleme bei der integration<br />

in die aufbau- und ablauforganisation hervorrufen.<br />

ein beispiel dafür ist, dass dann ggf. je<br />

einzelgeschäft genau zu begründen wäre, ob<br />

aufgrund der objektiven gegeben heiten des<br />

eingeschränkten Zugriffs auf die dafür erforderlichen<br />

daten auf die einrichtung eines Verfahrens<br />

zur Früherkennung von risiken verzichtet<br />

wird (Marisk bto 1.2. 4 tz 1). Weitere ausführungen<br />

zum konsortialkreditgeschäft erfolgen<br />

in diesem beitrag nicht, sondern es werden<br />

zwei häufig und bei vielen geschäfts arten vorkommende<br />

arten von Covenants bezüglich der<br />

integration in die aufbau- und ablauforganisation<br />

näher betrachtet.<br />

1. Kreditvertragsklauseln zur besseren<br />

Bonitätsbeurteilung gem. § 18 KWG<br />

die in sog. information-Covenants festgelegten<br />

unterlagen sollen die gesetzlich erforderlichen<br />

unterlagen wie z. b. den Jahresabschluss<br />

nicht ersetzen, sondern liefern entweder informationen<br />

zur erweiterten Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Situation oder sollen es ermöglichen,<br />

vorgelegte unterlagen auf Verlässlichkeit<br />

hin zu prüfen/zu plausibilisieren. am häufigsten<br />

jedoch sichern diese eine Lieferung der unterlagen<br />

in kürzeren abständen als den gesetzlichen<br />

Mindestanforderungen gem. § 18 kWg.<br />

im grundsatz wird diesen zusätzliche Vertragsklauseln<br />

die turnus- und anlassbezogene beurteilung<br />

der bonitäts- und Liquiditätssituation<br />

in erweiterter Form sichergestellt. bei einigen<br />

Finanzierungen wie z. b. von „special purspose<br />

vehicles“ oder „Leverage Finance Finanzierungen“<br />

sind diese für das kreditgebende institut<br />

sogar unerlässlich, um sich einen hinreichend<br />

sicheren Überblick über die wirtschaftliche Lage<br />

verschaffen zu können, wie es § 18 kWg 5 und<br />

bto 1.2.2 tz. 2 ff. fordern. die bereitgestellten<br />

unterlagen sind anschließend zeitnah auszuwerten<br />

und es hat eine dokumentation der<br />

einzelnen Verfahrensschritte bzw. des ergebnisses<br />

stattzufinden 6 . dies bedarf nicht nur der<br />

notwendigen Mitarbeiterkapazitäten, sondern<br />

auch je nach komplexität weiterer it-systemunter<br />

stützung sowohl für die analyse als auch<br />

die dokumentation. ob in Papierform oder itunterstützt<br />

dokumentiert werden muss, hängt<br />

im Wesentlichen davon ab, ob später auch von<br />

dritten ohne großen aufwand nachvollzogen<br />

werden kann, wie das ergebnis zustande kam.<br />

2. Andere Arten von Zusatzklauseln<br />

alle weiteren kreditvertragsklauseln enthalten<br />

i. d. r. grenzwerte, deren Überschreitung<br />

Risiko signale darstellen, unabhängig davon,<br />

ob diese als harte oder weiche Covenants ausgestaltet<br />

sind (z. b. Financial-Covenants). in<br />

Folge dessen müssen solche klauseln nicht nur<br />

laut bto 1.3 (Verfahren zur Früherkennung der<br />

Marisk 7 ) als quantitative und qualitative kriterien<br />

zur Früherkennung dienen sondern auch<br />

objektivieren, wann ein engagement intensiv<br />

bearbeitet werden muss (bto 1.2.4 tz 1 Marisk)<br />

oder sogar in die Problemkreditbearbeitung<br />

(bto 1.2.5 Marisk) übergeben werden muss.<br />

Wie können jedoch individuell formulierte<br />

grenzwerte aus Zusatzklauseln in ein weitgehend<br />

standardisiertes Frühwarn system<br />

integriert werden, wenn diese evtl. sogar<br />

zusätzlich Heilungsfristen enthalten, ohne dass<br />

die erforderliche objektivität eines Frühwarnsystems<br />

verloren geht? Lösbar ist dieser<br />

konflikt i. d. r. nur dadurch, dass der Prozessteil<br />

des Monitorings, also die Überwachung<br />

und Kontrolle der Grenzwerte inklusive der<br />

dokumentation bis hin zur beurteilung ob ein<br />

Covenant eingehalten wurde, getrennt von dem<br />

standardisierten Frühwarnsystem organisiert ist.<br />

Wie der schritt des Monitorings für dritte nachvollziehbar<br />

dokumentiert wird, ob in Papierform<br />

in der akte oder systemtechnisch unterstützt,<br />

ist vom standardisierungsgrad einzelner<br />

Financial Covenants abhängig. unabhängig von<br />

der der gewählten Dokumentationsform des<br />

Monitorings müssen die festgestellten Verstöße<br />

anschließend manuell in das it-gestützte Frühwarnsystem<br />

erfasst werden. dort kann dann je<br />

nach schwere des Verstoßes weiter unterschieden<br />

werden, ob es sich um ein kriterium für den<br />

Übergang in die intensivbetreuung oder die Problemkreditbearbeitung<br />

handelt. erst dadurch<br />

wird auch sichergestellt, dass auf Portfolioebene<br />

eine entsprechende identifikation und behandlung<br />

der stärker risikobehafteten kredite möglich<br />

ist und der kreis zum risiko controlling kann<br />

erfolgreich geschlossen werden. eine derartige<br />

umsetzung fordert unbedingt klare und transparente<br />

Prozessvorgaben, wann wie zu handeln<br />

ist sowie anschließend eine enge Überwachung,<br />

z. b. durch die interne revision. andernfalls kann<br />

erhebliches operationelles Risiko entstehen.<br />

etwa in der Form, dass das regelmäßige Monitoring<br />

von grenz werten korrekt erfolgt, jedoch<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Ein erhebliches<br />

operationelles Risiko<br />

kann entstehen, wenn<br />

das regel mäßige<br />

Monitoring von<br />

Grenzwerten korrekt<br />

erfolgt, letztendlich<br />

die Kennzeichnung<br />

als risikobehafteter<br />

Kredit nicht<br />

stattfindet. «<br />

5 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />

(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />

s. 529 ff. zu §18 u. a. tz. 26, 51, 52, 83-85.<br />

6 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />

(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />

s. 529 tz. 58 und 59.<br />

7 Vgl. ausführlich Mantell, in Becker/Berndt/Klein<br />

(Hrsg.), bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />

neue Marisk, 2. aufl. <strong>2011</strong>.<br />

227


eitrag<br />

PRaxiSTiPPS<br />

letztendlich die kennzeichnung als risikobehafteter<br />

kredit nicht statt findet und somit keine<br />

erhöhte unterlegung mit risiko deckungskapital<br />

oder aufsichts recht lichem eigenkapital erfolgt<br />

und keine adäquaten Prozesse in gang gesetzt<br />

werden.<br />

unabhängig davon, wodurch neuer aufwand<br />

oder risiken entstehen können, ob durch operationelles<br />

risiko, durch stark erhöhten Programmieraufwand<br />

von it-systemen oder in den<br />

bearbeitungsprozessen, ist eindeutig, dass der<br />

aufwand für das interne risikocontrolling erheblich<br />

steigt, je mehr unterschiedliche arten von<br />

zusätzlichen kreditvertragsklauseln (Covenants)<br />

vereinbart werden. daher sollte von anfang an<br />

der grundsatz gelten „so wenig spezifizierte<br />

Covenants wie möglich, jedoch so viele wie<br />

nötig, um eine erfolgreiche Verlust- bzw. risikobegrenzung<br />

zu ermöglichen“, andernfalls<br />

entwickeln sich solche Zusatz klauseln eher zum<br />

Fluch für das risikocontrolling. £<br />

steuern sie intern die begrenzung der Vielzahl von zulässigen Covenants bereits durch organisationsanweisungen und<br />

richten sie Prozesse zur fortlaufenden systematisierung ein, um die erforderliche transparenz herzustellen.<br />

dokumentieren sie sehr komplex definierte kennzahlen je stichtag möglichst genau in Papierform in der akte und<br />

erfassen sie nur den stichtag wie auch die resultate in it-systeme, um historisiert eine Überwachung zu dokumentieren.<br />

trennen sie dokumentationssysteme für das Monitoring von standardisierten Frühwarnsystemen, aber regeln sie prozessual<br />

genau, wann eine Merkmalsübertragung als Frühwarnindikator erfolgen muss.<br />

Prüfen sie entweder durch die revision oder einen anderen unabhängigen Mitarbeiter regelmäßig, ob die erforderliche<br />

Übertragung in das Frühwarnsystem erfolgte. nur so stellen sie die fortlaufende und korrekte risikomessung in ihrem<br />

institut sicher.<br />

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Von Bankern. Für Banker.


Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Kreditnehmereinheiten: Spannungsfeld<br />

Aufsichtsrecht und betriebswirtschaftliche<br />

Notwendigkeit<br />

aktivitäten zur implementierung von adressrisiko-steuerungseinheiten.<br />

I. Einleitung<br />

w Mit dem gesetz zur umsetzung der geänderten<br />

bankenrichtlinie und der geänderten<br />

kapitaladäquanzrichtlinie wurde u. a. eine<br />

weit reichende Änderung der großkreditvorschriften<br />

vorgenommen. Ziel ist die bessere<br />

erfassung von Konzentrationsrisiken 1 . gesetzlich<br />

vorgeschrieben war bislang die bildung von<br />

kredit nehmereinheiten aufgrund eines beherrschungstatbestands.<br />

der bis zum 31.12.2010<br />

gültige gesetzeswortlaut des §19 (2) kWg wurde<br />

maßgeblich durch die fünfte kWg-novelle aus<br />

dem Jahre 1994 bestimmt. Mit dieser novellierung<br />

wurden zusätzliche tatbestände für die<br />

Zusammenfassungspfl icht von kreditnehmern<br />

eingeführt und ferner eine abkehr von einer<br />

eher rechtlichen, hin zu einer wirtschaftlichen<br />

betrachtungsweise eingeleitet.<br />

neben Modifi zierungen beim beherrschungstatbestand<br />

(u. a. unternehmenseigenschaft<br />

keine zwingende Voraussetzung mehr), sollten<br />

auch abhängigkeiten zwischen zwei oder<br />

mehr Personen zur Zusammenfassung in<br />

einer kredit nehmereinheit führen, sofern es<br />

wahrscheinlich ist, dass fi nanzielle schwierigkeiten<br />

einer Partei auch auf die weiteren durchschlagen.<br />

allerdings stellte die begründung<br />

zum regierungsentwurf klar, dass Zulieferer<br />

weiterhin nicht mit ihren Hauptabnehmern<br />

zusammenzufassen sind. daraus ergab sich in<br />

der Praxis lediglich eine Zusammenfassungspfl<br />

icht bei gegenseitiger abhängigkeit, die eher<br />

den ausnahmefall darstellt.<br />

durch das nunmehr explizit kodifi zierte erfordernis<br />

einer Zusammenfassung auch bei einseitig<br />

wirtschaftlichen abhängigkeiten lehnt<br />

sich der neue kreditnehmergruppenbegriff des<br />

§19 (2) kWg deutlich erkennbar am begriff der<br />

schuldnergesamtheit i. s. d. § 4 (8) solvV an.<br />

eine kreditnehmereinheit i. s. d. § 19 abs. 2<br />

satz 1 – 5 kWg ist auch zukünftig dann zu<br />

bilden, wenn zwei oder mehr natürliche oder<br />

juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften,<br />

und dabei eine von ihnen einen<br />

unmittelbar oder mittelbar beherrschenden<br />

einfl uss auf die andere oder die anderen ausüben<br />

kann (z. b. im rahmen eines ergebnisabführungsvertrags),<br />

oder eine wechselseitige<br />

fi nanzielle abhängigkeit besteht. die kreditnehmereinheit<br />

i. s. d. § 19 abs. 2 satz 1–5 kWg<br />

war grundlage für die aufsichtsrechtlichen<br />

Meldungen nach §§ 13, 14 sowie grundlage<br />

des § 18 kWg.<br />

eine weitere konzentrationsprüfung war<br />

gesetzlich nicht vorgeschrieben, wurde aber<br />

von den meisten instituten trotzdem in Form<br />

von internen risikoeinheiten vorgenommen.<br />

die Prüfung von konzentrationsrisiken ist<br />

ferner standard in den internen und externen<br />

Reportings der institute. in der Praxis und in<br />

der internen steuerung sind interne risikoeinheiten<br />

notwendig, um komplexe gebilde<br />

von zusammenhängenden einzelnen kreditnehmern<br />

(z. b. vielschichtige Finanzierungskonstruktionen<br />

bei Projektfi nanzierungen<br />

oder konzernfi nanzierungen) zu steuern und<br />

zu überwachen (s. u.).<br />

die bisherige alleinige Prüfung nach beherrschungstatbeständen<br />

und ausschließlich<br />

wechsel seitigen abhängigkeiten ist für eine<br />

konzentrationsüberwachung insofern zu kurz<br />

gedacht. Vor diesem Hintergrund wurde seitens<br />

des gesetzgebers die wirtschaftliche abhängigkeit<br />

in anlehnung an die Cebs-guideline 2<br />

zur bildung von kreditnehmereinheiten in das<br />

kWg implementiert.<br />

nach § 19 abs. 2 satz 6 kWg ist eine kreditnehmereinheit<br />

mit einer oder mehreren natür-<br />

Autoren:<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Gregor Breitenbach,<br />

Gruppenleiter Risikomanagement im<br />

Bereich Kredit, Abteilungsdirektor<br />

und<br />

Dennis Schmidt,<br />

Gruppenleiter Reporting/<br />

Portfolioanalysen im Bereich Kredit,<br />

stv. Abteilungsdirektor,<br />

DZ BANK AG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Controlling/Handel/Bilanz.<br />

1 Vgl. entwurf rundschreiben der bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht gZ:<br />

ba 52-Fr 2430-2009/0003; 2010/0150208 vom<br />

17.01.<strong>2011</strong>, tz. 9 und 10.<br />

2 Vgl. Comittee of european banking supervisors<br />

(Cebs), guidelines on the implementation of the<br />

revised large exposures regime, 11.12.2009.<br />

229


230<br />

beitrag<br />

» Einseitige wirtschaftlicheAbhängigkeiten<br />

werden in der<br />

Praxis bisher schon<br />

bei der Bildung von<br />

internen Risikoeinheiten<br />

geprüft. «<br />

3 Vgl. entwurf rundschreiben der bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht gZ:<br />

ba 52-Fr 2430-2009/0003; 2010/0150208 vom<br />

17.01.<strong>2011</strong>, tz. 9 und 10.<br />

4 Vgl. ebenda, tz. 14.<br />

5 Vgl. ebenda.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

lichen oder juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften,<br />

bei denen kein<br />

beherrschungsverhältnis besteht, zu bilden,<br />

wenn zwischen ihnen existenzbedrohende<br />

abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich<br />

erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser<br />

Personen oder gesellschaften<br />

in finanzielle schwierigkeiten, insbesondere<br />

in refinanzierungs- oder rückzahlungsschwierigkeit<br />

gerät,<br />

die andere oder alle anderen in refinanzierungs-<br />

oder rückzahlungsschwierigkeiten<br />

geraten.<br />

dabei kann eine wirtschaftliche abhängigkeit<br />

zwischen kunden gegenseitig oder einseitig<br />

sein. die abhängigkeiten können sich aus<br />

geschäftsbeziehungen ergeben (z. b. Wertschöpfungsketten,<br />

abhängigkeiten von großkunden<br />

oder Forderungen der gegenpartei,<br />

finanzielle abhängigkeiten) 3 . im entwurf des<br />

entsprechenden rundschreibens der bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (siehe<br />

Fußnote 1) werden in textziffer 12 beispiele<br />

für mögliche wirtschaftliche abhängigkeiten<br />

zwischen kunden aufgeführt.<br />

die wirtschaftliche abhängigkeit aufgrund einer<br />

Hauptfinanzierungsquelle ergibt sich aus der tatsache,<br />

dass sich die Finanzierungsprobleme eines<br />

unternehmens wahrscheinlich auf ein anderes<br />

übertragen, da beide auf dieselbe Finanzierungsquelle<br />

angewiesen sind, und die Finanzierungsquelle<br />

sich nicht einfach ersetzten lässt 4 .<br />

im Wesentlichen beschreibt die einseitig wirtschaftliche<br />

abhängigkeit jenen sachverhalt, den<br />

die meisten institute ohnehin bei der bildung<br />

von internen risikoeinheiten prüften, und<br />

nachdem viele institute kreditentscheidungen<br />

treffen. der wesentliche unterschied besteht<br />

jedoch in der tatsache, dass die tatbestandsmerkmale<br />

der einseitig wirtschaftlichen abhängigkeit<br />

gem. gesetzeswortlaut nicht kumulativ<br />

zu beherrschungstatbestandsmerkmalen<br />

sind, so dass – je nach tatbestandsmerkmal –<br />

am ende der Prüfung – entweder eine Kreditnehmereinheit<br />

nach bisherigem Verständnis<br />

oder eine Risikoeinheit auf grund einseitiger<br />

wirtschaftlicher abhängigkeit steht 5 .<br />

bei kumulativer anwendung wäre i. d. r. lediglich<br />

eine gesetzgeberische umsetzung der<br />

betrieblichen Praxis der internen risikoeinheiten<br />

vorgenommen worden. dies führt,<br />

neben dem für die institute hohen einmaligen<br />

aufwand der Prüfung jedes einzelnen kreditengagements,<br />

zur implementierung einer<br />

dritten risikoeinheit neben den „§ 14 kWg-einheiten“,<br />

den „internen risikoeinheiten“ und den<br />

neuen „risikoeinheiten aus § 13 kWg“.<br />

Problematisch ist damit auch die Frage nach<br />

der Zuordnung freier Limite im rahmen des<br />

neuen § 19 (2) kWg. Für die großkreditmeldung<br />

gem. § 13 kWg ist das kreditengagement<br />

inkl. freier Limite und nicht die jeweilige inanspruchnahme,<br />

wie z. b. bei der Meldung nach<br />

§ 14 kWg, entscheidend.<br />

bilden nun kreditnehmer gP2 und gP5 eine<br />

kreditnehmereinheit nach §19 (2) kWg, stellt<br />

sich die Frage nach der Zuordnung des freien<br />

Kreditlimits aus der kWg kne a auf kreditnehmer<br />

gP2. Je nach Höhe und Zuordnung kann<br />

diese Frage über das Vorliegen eines Millionenkredits<br />

aus der re 2-5 entscheiden.<br />

abbildung 1: Zuordnung freier Limite im Rahmen des § 19 abs. 2 KWG<br />

GP 1<br />

GP 3<br />

KNE A<br />

GP 2<br />

GP 4<br />

RE<br />

2-5-Gruppe<br />

GP 5


II. Betriebswirtschaftliche<br />

Notwendigkeit von Adressrisiko-Steuerungseinheiten<br />

1. Ausgangslage der Überlegungen<br />

nachdem im vorangegangenen kapitel die<br />

neuen aufsichtsrechtlichen grundlagen zu<br />

kredit nehmereinheiten und risikoeinheiten<br />

ausführlich erläutert wurden, wird im Folgenden<br />

eine betriebswirtschaftlich risikosteuerungsorientierte<br />

betrachtung von notwendigen<br />

„risikoeinheiten“ vorgenommen. Vor dem Hintergrund<br />

der Vielzahl an komplexen aufsichtsrechtlichen<br />

anforderungen, bei deren jeweiliger<br />

umsetzung sich jedes kreditinstitut in aufwendige<br />

umsetzungsaktivitäten begibt, stellt sich die<br />

Frage nach einer praxisgerechteren, weniger aufwendigen,<br />

aber dennoch zielführenden Lösung.<br />

ausgangslage der Überlegungen ist dabei: Was<br />

ist das Ziel einer risikoeinheit im sinne eines<br />

kreditgebenden instituts? die antwort hierauf<br />

erscheint auf den ersten blick relativ einfach:<br />

durchführung einer adäquaten steuerung<br />

sämtlicher aus der kreditvergabe resultierenden<br />

risiken. dabei bedarf es einer möglichst<br />

umfassenden Erfassung des gesamten<br />

adressrisikohorizontes. dabei sind nicht nur die<br />

direkten risiken aus der kreditvergabe, sondern<br />

auch die indirekten risiken aus wirtschaftlichen<br />

abhängigkeiten zu berücksichtigen.<br />

ureigenstes interesse eines kreditgebenden instituts<br />

sollte es daher von beginn an sein, sämtliche<br />

direkten und indirekten adressrisiken in<br />

einer steuerungseinheit zu erfassen und unter<br />

risikoaspekten zu managen. eine solche umfassende<br />

einheit wird im Folgenden adress-Risiko-<br />

Steuerungs-Einheit (arse) genannt. die grundlegende<br />

Hypothese zum ausmaß der arse<br />

besteht darin, dass mit der erfassung, abbildung<br />

und steuerung dieser einheit, sämtliche<br />

(aufsichts)rechtlichen erfordernisse („rechtliche<br />

einheit“) sowie darüber hinausgehend betriebswirtschaftliche<br />

risikosteuerungsrelevante notwendigkeiten<br />

abgedeckt sind. daraus ergeben<br />

sich folgende beiden grundlegenden annahmen:<br />

Ziel ist es daher, nicht mehrere kreditnehmereinheiten<br />

und risikoeinheiten zur erfüllung<br />

der jeweiligen aufsichtsrechtlichen regelungen<br />

zu bilden (z. b. eigene „§ 14 kWg-einheit“<br />

und eine 㤤 10-, 13 bis 13b-,15 bis 18-kWg-<br />

einheit“), sondern einen möglichst umfassenden<br />

Kreis um alle „risikoteileinheiten“, inkl. der<br />

um die institutsindividuellen, steuerungsrelevanten<br />

erweiterten einheiten, zu ziehen. durch<br />

diesen umfassenden kreis, der die adressrisiko-steuerungs-einheit<br />

darstellt, können<br />

somit die neuen aufsichtsrechtlichen erfordernisse<br />

als auch die erweiterten risikosteuerungsrelevanten<br />

institutsspezifischen anforderungen<br />

erfüllt werden. dies gilt insbesondere<br />

für den kreditvergabe- und Überwachungsprozess<br />

eines jeden kreditinstituts.<br />

2. Determinierung der Adress-Risiko-<br />

Steuerungs-Einheit<br />

bei der bestimmung der arse können in einem<br />

ersten schritt die aufsichtsrechtlichen beschreibungen<br />

zu den verschiedenen „einheiten“ verwendet<br />

werden:<br />

kreditnehmereinheiten aufgrund beherrschung.<br />

risikoeinheiten aufgrund der wirtschaftlichen<br />

abhängigkeit.<br />

risikoeinheiten aufgrund einer Hauptfinanzierungsquelle.<br />

Weitere aufsichtsrechtliche regelungen in<br />

bezug auf kreditnehmereinheiten bzw. risikoeinheiten<br />

(u. a. § 18 kWg, § 6 groMikV).<br />

darüber hinaus sind im zweiten schritt weitere<br />

wirtschaftliche abhängigkeiten/Wechselwirkungen<br />

zu ermitteln und in die arse zusammenzufassen.<br />

Hierbei sind den relevanten<br />

Mitarbeitern in den instituten geeignete<br />

Checklisten zur Verfügung zu stellen. dabei<br />

können folgende Punkte berücksichtigung<br />

finden, die über die bereits beschriebenen aufsichtsrechtlichen<br />

aspekte hinausgehen:<br />

aspekte die zu einer schuldnergesamtheit<br />

nach § 4 abs. 8 solvabilitätsverordnung<br />

(solvV) führen (inkl. der sog. ratingeinheiten<br />

6 ),<br />

Mehrere kreditnehmer haben einen sicherheitengeber<br />

bzw. verflochtene risiken aus<br />

gegenseitiger sicherheitennutzung.<br />

Weitere relevante konzentrationsrisiken<br />

(z. b. mögliche risiken aus sektoralen konzentrationen).<br />

und weitere institutsindividuelle, zu berücksichtigende<br />

abhängigkeiten mit bezug auf<br />

adressrisiken.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Nach den neuen<br />

Regelungen ist keine<br />

Kumulation von<br />

Kreditnehmer- und<br />

Risikoeinheiten<br />

vorgesehen. «<br />

6 Zu dem begriff ratingeinheiten siehe auslegung<br />

der baFin in „anfrage t007n001F002“.<br />

231


232<br />

beitrag<br />

» Kreditinstitute<br />

sollten im eigenen<br />

Interesse sämtliche<br />

direkten und<br />

indirekten Adressrisiken<br />

in einer<br />

Steuerungs einheit<br />

erfassen und unter<br />

Risiko aspekten<br />

managen. «<br />

7 an dieser stelle sei erwähnt, dass der begriff der<br />

„adress-risiko-steuerungs-einheit“ synonym<br />

für andere mögliche begriffe stehen kann. so<br />

könnten z. b. auch folgende begriffe zielführend<br />

sein: „Ökonomische risikoeinheiten“, „interne<br />

risikoeinheiten“, „interne risikosteuerungseinheiten“,<br />

Ökonomische kreditnehmereinheiten“<br />

usw.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

bei der bildung der arse ist dabei zu beachten,<br />

dass es darum geht, risiken zu erkennen und zu<br />

begrenzen, die in einer engen wirtschaftlichen<br />

oder rechtlichen bindung zwischen verschiedenen<br />

rechtlich selbständigen einzel-kreditnehmern<br />

liegen bzw. liegen können. Letzt endlich<br />

liegt es in der Verantwortung des instituts, die<br />

kriterien zur bildung einer steuerungs einheit<br />

zu bestimmen. in den tz. 23 bis 29 des entwurfs<br />

des rundschreibens der bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht werden die<br />

anforderungen an einen institutsspezifischen<br />

identifizierungs prozess von verbunden kunden<br />

erläutert. in textziffer 23 wird hierzu sehr treffend<br />

zu sinn und Zweck einer geeigneten adressrisiko-steuerungs-einheit<br />

ausgeführt: „die identifizierung<br />

möglicher Verbindungen zwischen<br />

kunden sollte ein wesentlicher bestandteil des<br />

kreditvergabe- und Überwachungsprozesses<br />

eines instituts sein. sie ist auch im interesse des<br />

instituts, damit dieses eine klare Vorstellung<br />

hinsichtlich seines klumpenrisikos erhält“. im<br />

Folgenden dritten abschnitt wird näher auf die<br />

implementierung einer adäquaten adress-risiko-<br />

steuerungs-einheit 7 eingegangen.<br />

III. Aktivitäten zur Implemen-<br />

tierung der Adress-Risiko-<br />

Steuerungs-Einheit<br />

nachdem in den beiden vorangegangen Punkten<br />

die sinnhaftigkeit und notwendigkeit von adressrisiko-steuerungs-einheiten<br />

diskutiert worden<br />

ist, wird im Folgenden eine mög liche struktur<br />

für die relevanten umsetzungsaktivitäten zur<br />

implementierung der arse in den täg lichen Risikosteuerungsprozess<br />

beschrieben. aufbauend<br />

auf der in Punkt ii. 1 erläuterten Hypothese, ergibt<br />

sich folgender möglicher ablaufprozess für eine<br />

erfolgreiche implementierung:<br />

1. bestimmung der aufsichtsrechtlichen<br />

kredit nehmereinheit/risikoeinheit anhand<br />

der einschlägigen „gesetzlichen“ kriterien.<br />

2. bestimmung des deltas zwischen aufsichtsrechtlicher<br />

kreditnehmereinheit/<br />

risikoeinheit und der für das institut<br />

steuerungsrelevanten adress-risiko-<br />

steuerungs-einheit und Überführung in<br />

diese einheit (arse).<br />

3. eruierung der abbildungsmöglichkeiten<br />

der arse in den bestehenden systemen<br />

(soll- und ist-bestimmung).<br />

4. bestimmung der systemtechnischen<br />

rahmen bedingungen inkl. konzeption von<br />

notwendigen technischen anpassungen<br />

zur adäquaten abbildung der arse.<br />

5. durchführung der technischen anpassungen<br />

auf das notwendige soll-konzept<br />

(it-Maßnahmen).<br />

6. bestimmung und konzeption der notwendigen<br />

organisatorischen anpassungen:<br />

integration in den kreditgenehmigungs-<br />

und Überwachungsprozess (dokumentierter<br />

kreditentscheidungsprozess).<br />

anpassung bzw. neuformulierung von<br />

relevanten arbeitsanweisungen (inkl.<br />

der bereitstellung von Checklisten zur<br />

bildung von arse – z. b. zur Feststellung<br />

von wirtschaftlichen abhängig-<br />

keiten).<br />

adjustierung von kompetenzgrößen an<br />

die neuen steuerungsgrößen.<br />

anpassung der kredit- und Überwachungsvorlagen.<br />

anpassung des reportings (kreditrisikobericht<br />

und weitere reports).<br />

integration in sonstige bankinterne<br />

steuerungs- und Controllingprozesse.<br />

7. durchführung und Veröffentlichung der<br />

organisatorischen anpassungen (dokumente,<br />

arbeitsanweisungen, etc.) auf das<br />

sollkonzept.<br />

8. schulungen der Markt- und Marktfolgemitarbeiter<br />

sowie der relevanten betei ligten in<br />

den notwendigen sonstigen steuerungs-<br />

und Controllingprozessen.<br />

abbildung 2: Grundlegende annahmen zur adress-Risiko-Steuerungs-Einheit<br />

1. Adress-Risiko-Steuerungs-Einheit > Aufsichtsrechtliche Kreditnehmereinheit/Risikoeinheit<br />

2. Adress-Risiko-Steuerungs-Einheit = Aufsichtsrechtliche Kreditnehmereinheit/Risikoeinheit + ergänzende<br />

institutsindividuelle steuerungsrelevante Risikoteileinheiten


Risiken minimieren,<br />

Kosten senken,<br />

Freiräume schaffen ...<br />

Bank (Hrsg.)<br />

Stefan Bank<br />

Rechtsanwalt<br />

bock legal, Frankfurt/M.<br />

Dr. Clemens Clemente<br />

Rechtsanwalt<br />

München<br />

Thomas C. Knierim<br />

Rechtsanwalt<br />

Knierim & Kollegen, Mainz<br />

Ulrike Müller<br />

Rechtsanwältin<br />

bock legal, Frankfurt/M.<br />

Dr. Dirk Schmitz<br />

Rechtsanwalt<br />

bock legal, Frankfurt/M.<br />

Alexander Weinbeer<br />

Rechtsanwalt<br />

bock legal, Frankfurt/M.<br />

… durch professionelle Kreditabwicklung (Treuhandinkasso, Spitzenausgleich und Forderungsankauf)<br />

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Individuelle Lösungen sind bei uns die Regel und nicht die Ausnahme. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Lösung fi nden.<br />

Proceed Collection Services GmbH & Proceed Portfolio Services GmbH · Limbecker Platz 1 · 45127 Essen<br />

Unternehmen der GFKL-Gruppe<br />

John Wilts<br />

Rechtsanwalt<br />

Brinkmann & Partner, Hamburg<br />

Haftungsansprüche<br />

von Banken gegen Dritte<br />

Reduzierung des Kreditausfalls durch die „Hintertür“:<br />

Konkrete Identifi zierung von Ansprüchen – Rechtssichere<br />

Ermittlung der Schadenshöhe – Effi ziente Durchsetzung<br />

berechtigter Forderungen<br />

Das Kreditengagement ist gekün digt, die<br />

Sicherheiten verwertet, die Forderung<br />

abgeschrieben und die Akte verstaubt im<br />

Keller der Beitreibungsabteilung: Insbesondere<br />

bei Firmenkundenengagements<br />

scheint das Ende des Kredits oftmals<br />

auch das Ende der Forderung zu sein.<br />

Das Engagement wandert nach erfolgreicher<br />

Sanierung zurück in den Markt<br />

und die Akte nach Beendigung der<br />

Abwicklung ins Archiv. Viel zu selten<br />

erfolgt im von den Bemühungen um die<br />

Rettung eines größtmöglichen Kreditanteils<br />

gefüllten Tagesgeschäft von<br />

Sanierern und Abwicklern die Frage nach<br />

weiteren Verantwortlichen für den in der<br />

jeweiligen Höhe konkretisierten Ausfall<br />

und die Frage nach möglichen Haftungsverpfl<br />

ichtungen von Dritten, die in<br />

irgendeiner Weise in das Kreditengagement<br />

involviert waren, so z. B. Insolvenzverwalter,<br />

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,<br />

Gesellschafter sowie Ersteller von<br />

Sanierungs- und Verkehrswertgutachten.<br />

Sofern die Problematik in den Häusern<br />

überhaupt aufgeworfen wird, werden<br />

die sonstigen Ansprüche des Kreditengagements<br />

in der Regel nicht stringent<br />

verfolgt oder der Fall verläuft im Sand.<br />

Dieses Buch soll Kreditinstituten eine<br />

Hilfestellung bei der Frage geben,<br />

welche Pfl ichtverletzungen von Dritten<br />

mitverursachend für einen Forderungsausfall<br />

oder verminderten Sicherheitenerlös<br />

sein können, wie ein rechtssicherer<br />

Nachweis geführt werden und<br />

auf welchem Weg eine erfolgreiche<br />

Geltendmachung erfolgen kann.<br />

Man sieht sich immer zweimal, muss und<br />

darf aber nicht immer aus diesem Grund<br />

auf berechtigte Ansprüche verzichten.<br />

Stand: 15.07.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 31.08.<strong>2011</strong><br />

Umfang: ca. 300 Seiten<br />

Preis: € 89,–<br />

ISBN: 978-3-940976-75-8<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

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Internet: www.FC-Heidelberg.de


eitrag<br />

9. regelmäßiges Monitoring des umsetzungserfolgs<br />

mit anschließenden möglichen<br />

anpassungsmaßnahmen. ggf. sind<br />

die vorgenannten acht Prozessschritte von<br />

neuem (validierend) zu durchlaufen.<br />

10. Für eine erfolgreiche umsetzung sollte<br />

insgesamt bei einer thematik dieser<br />

größen ordnung der rahmen eines<br />

234<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Projekts gewählt werden. der Projektstatus<br />

hat die Vorteile, dass die notwendigen<br />

ressourcen zur Verfügung gestellt<br />

werden, entsprechendes budget vorhanden<br />

ist, und nicht zuletzt auch die<br />

aufmerksamkeit der geschäftsleitung<br />

für dieses wichtige thema erreicht<br />

wird. £<br />

abbildung 3: Mögliche Prozessschritte zur erfolgreichen implementierung einer adress-<br />

Risiko-Steuerungs-Einheit<br />

Monitoring des Umsetzungserfolgs und<br />

Durchführung von notwendigen<br />

Anpassungsmaßnahmen<br />

PRaxiSTiPPS<br />

» Neun Prozessschritte<br />

ermöglichen<br />

die erfolgreiche<br />

Implemen tierung<br />

einer Adress-<br />

Risiko- Steuerungs-<br />

Einheit. «<br />

Verfolgung des übergeordneten Ziels der Vereinheitlichung von beschlussfassung, Überwachung und reporting bei<br />

der Zusammenfassung der verschiedenen kreditnehmereinheiten(-gruppen) unter einhaltung der aufsichtsrechtlichen<br />

anforderungen.<br />

die gebildeten kreditnehmereinheiten/risikoeinheiten/adress-risiko-steuerungs-einheiten, auf deren basis die beschlussfassung<br />

erfolgt, sollten auch systemseitig vollumfänglich abbildbar sein.<br />

bündelung der konzeptions- und umsetzungsaktivitäten in einem Projekt. Hierdurch erlangung folgender Vorteile:<br />

Zurverfügungstellung<br />

benötigter ressourcen,<br />

Festlegung der systemtechnischen Rahmenbedingungen inkl.<br />

Konzeption der notwendigen Anpassungen<br />

Eruierung der Abbildungsmöglichkeiten in den<br />

Systemen (Soll-Ist-Bestimmung)<br />

Fachliche Bestimmung der zu steuernden Einheit.<br />

Ziel: Adress-Risko-Steuerungs-Einheit<br />

Fachliche Bestimmung der „rechtlichen<br />

Einheit“<br />

Festlegung der organisatorischen Rahmenbedingungen inkl.<br />

Konzeption der notwendigen Anpassungen<br />

Durchführung der technischen<br />

Anpassungen auf das Soll-Konzept<br />

eines notwendigen budgets (z. b. falls externes know how benötigt wird) sowie<br />

erforderliche aufmerksamkeit der geschäftleitung.<br />

Schulungen sämtlicher Prozessbeteiligter: Markt- und<br />

Marktfolgemitarbeiter sowie Steuerungs- und<br />

Controllingprozessbeteiligte<br />

Durchführung der organisatorischen Anpassungen auf<br />

das Soll-Konzept


<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

ForderungsPartner<br />

der ForderungsPartner bietet ihnen einen Überblick über kompetente dienstleister aus und für die kredit- und Finanzbranche.<br />

die rubriken-Zuordnung hilft ihnen bei der suche nach dem gewünschten Partner.<br />

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FORDERUNGSMANAGEMENT / SERVICING<br />

GUTACHTER /<br />

BEWERTER<br />

COMInDO<br />

Creditmanagement GmbH<br />

Oskar-von-Miller-Ring 34–36<br />

80333 München<br />

Proceed Collection &<br />

Proceed Portfolio<br />

Services GmbH<br />

Limbecker Platz 1<br />

45127 Essen<br />

Deutsche Immobilien<br />

Beratungsgesellschaft mbH<br />

Friedrichstrasse 37<br />

70174 Stuttgart<br />

IndustrieWert GmbH<br />

Louise-Dumont-Str. 25<br />

40211 Düsseldorf<br />

Geschäftsführer:<br />

Bernhard Bader, Heinrich Strauß,<br />

Michael Viehoff<br />

Tel.: 089/2 32 39 18-0<br />

Fax: 089/2 32 39 18-60<br />

Mail: info@comindo.de<br />

www.comindo.de<br />

Proceed Collection Services GmbH:<br />

Geschäftsführung:<br />

Martin Fiddimore,<br />

Dr. Michael Schäfer<br />

Proceed Portfolio Services GmbH:<br />

Geschäftsführung:<br />

Dr. Michael Schäfer,<br />

Hans Hermann Fiedler<br />

Tel.: 0201/769 5920<br />

Fax: 0201/769 5769 428<br />

www.proceed-collection.de<br />

www.portfolio-services.de<br />

Geschäftsführer:<br />

Dietmar Franz<br />

Tel: 0711 / 668 31-20<br />

Fax: 0711 / 668 31-24<br />

Mail: dietmar.franz@dibimmobilien.de<br />

www.dibimmobilien.de<br />

Michael Mekelburger<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0211/15 97 76-0<br />

Fax: 0211/15 97 76-10<br />

Mail: m.mekelburger@industriewert.de<br />

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COMInDO ist der Spezialist für Inkasso- und Forderungsmanagement. Ein Team aus Experten für Wirtschafts-<br />

und Rechtsfragen erarbeitet exakt auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene, kreative Lösungen<br />

bei problembehafteten gewerblichen Krediten. Gläubigerbanken bietet COMInDO Kredit service,<br />

Inkasso oder Forderungsmanagement zu erfolgsorientierter Honorierung und alternativ dazu den Forderungserwerb.<br />

Der umfassende und zielgenaue Service führt zu einer erheblichen Verbesserung des Liquiditätsfl<br />

usses beim Kunden und zu langfristiger Rentabilität. Spezialisiert auf den Einzug von Forderungen<br />

und die Realisierung von Sicherheiten garantiert COMInDO – u. a. durch Vorhaltung von Objektgesellschaften<br />

– ein effi zientes, erfolgreiches Vorgehen mit besten Ergebnissen. Zum Leistungsumfang<br />

von COMInDO zählt auch der Erwerb von Restaktiva (wie Forderungen oder Rechten) – insbesondere<br />

der Ankauf von Körperschaftsteuerguthaben - aus abschlussreifen Verfahren von Insolvenzverwaltern.<br />

Proceed Collection Services GmbH und Proceed Portfolio Services GmbH gehören zu den Forderungsspezialisten<br />

der GFKL Financial Services AG und sind seit fast 15 Jahren am Markt tätig. Die GFKL-Gruppe zählt<br />

mit einem Forderungsvolumen von rund 23 Milliarden Euro zu den führenden Unternehmensgruppen für<br />

Forderungsmanagement in Deutschland.<br />

Beide Gesellschaften bieten als auftraggeber- und bankenunabhängige Servicer Forderungsmanagement<br />

für leistungsgestörte und notleidende Kreditforderungen an: Proceed Collection für unbesicherte Konsumentenkredite/Restforderungen,<br />

Proceed Portfolio für die Bearbeitung und Abwicklung von Forderungen<br />

aus grundpfandrechtlich besicherten Krediten (gewerblich und wohnwirtschaftlich) Gemeinsam minimieren<br />

sie Ausfallrisiken und senken die Risikokosten ihrer Kunden.<br />

Das Leistungsspektrum umfasst Servicemandate/Treuhandinkasso, Bewertung und Ankauf von Forderungen,<br />

die Durchführung von Outsourcingprojekten für Abwicklungsbereiche sowie Dienstleistungen<br />

zum Ausgleich kurzfristiger Kapazitätsspitzen.<br />

Die Gesellschaften zeichnen sich durch prozessorientierte Teamstrukturen und Workfl ows, moderne IT-<br />

Infrastruktur mit kundenspezifi scher Schnittstelle und individualisiertem Berichtswesen, fl exible Gebührenmodelle<br />

sowie individuelle Lösungen aus.<br />

Auf ihrer Auftraggeber- und Referenzliste befi nden sich Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Konsumentenbanken<br />

ebenso wie Bausparkassen, Hypotheken- und Großbanken.<br />

Das Unternehmen<br />

Unser Fokus ist die Vermarktung und Verwertung von Immobilienbeständen mit ausfallgefährdeter Kreditfi<br />

nanzierung und aus Insolvenzen. Optimierte Lösungen zum freihändigen Verkauf und Verwertung im<br />

Rahmen von Zwangsversteigerungsterminen sowie neuplatzierungen sind unsere Ziele.<br />

Seit vielen Jahren arbeiten wir sehr erfolgreich für Banken,Bausparkassen,Servicinggesellschaften und<br />

Insolvenzverwalter.<br />

Erfahrene Spezialisten aus dem Immobilienbereich mit ausgeprägten Kenntnissen der regionalen Märkte in<br />

Deutschland sind für Sie tätig. Durch das überregionale netzwerk und die starke regionale Präsenz unseres<br />

Partners, der Deutsche Immobilien GmbH, erreichen wir eine breite Marktdurchdringung. Mit unseren Kontakten<br />

zu Interessenten aus ganz Deutschland und Europa fi nden wir den Käufer mit dem höchsten Gebot.<br />

Wir sind Ihr starker Partner, wenn optimale Vermarktung Ihr Ziel ist!<br />

Unsere Leistungen<br />

Vermarktung von Immobilien mit notleidender Kreditfi nanzierung oder aus Insolvenzen<br />

Bewertung und Analyse von Immobilienbeständen<br />

Vermarktungsmanagement nicht betriebsnotwendiger und sonstiger Immobilienportfolios<br />

Vermietungsmanagement<br />

Die IndustrieWert GmbH ist eines der führenden Sachverständigen- und Auktionshäuser für Industrieanlagen,<br />

Maschinen und sonstiges bewegliches Anlage- und Umlaufvermögen. Öff entlich bestellte<br />

und vereidigte Sachverständige und Versteigerer be- und verwerten sicherungsübereignetes Vermögen<br />

mit rechtlich geprüfter, einwandfreier Abwicklung und einem optimalen Erlös-/Kosten-Verhältnis.<br />

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Gerne überreichen wir Ihnen ein kostenloses Angebot!<br />

235


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INSOLVENZDIENSTLEISTUNGEN<br />

immofori AG<br />

Bürocenter City Süd<br />

Süderstraße 77-79<br />

20097 Hamburg<br />

ABIT GmbH<br />

Robert-Bosch-Str. 1<br />

40668 Meerbusch<br />

Deloitte & Touche GmbH<br />

Franklinstraße 50<br />

60486 Frankfurt am Main<br />

Gläubigerschutzvereinigung<br />

Deutschland e. V.<br />

Hohenzollernring 72<br />

50672 Köln<br />

236 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

Vorstände:<br />

Kai Sudmann, Kolwja A. Zimmer<br />

Tel.: +49(0)40-600 899-00<br />

Fax: +49(0)40-600-899-14<br />

Mail: info@immofori.de<br />

www.immofori.de<br />

Hanns-Jörg neumann<br />

Leiter Kundenbetreuung<br />

Tel. 02150/91 53 627<br />

Fax: 02150/91 53 299<br />

Mail: hjneumann@abit.de<br />

www.abit.de<br />

Dr. Ulrich Theileis<br />

Tel: 069/75 69 56 54 0<br />

Fax: 069 / 75 69 56 72 9<br />

Mail: utheileis@deloitte.de<br />

www.deloitte.com/de<br />

Marcus Strotkötter<br />

Geschäftsführer<br />

Tel.: 0221 12604-230<br />

Fax: 0221 12604-150<br />

Mail: info@gsv.eu<br />

www.gsv.eu<br />

Forderungsmanagement – Immobilien – Um nanzierungen<br />

Die immofori wurde 2004 als GmbH gegründet, Ende 2009 erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.<br />

Die immofori ist der unabhängige Spezialdienstleister im Geschäft mit leistungsgestörten<br />

Finanzprodukten in Deutschland. Die Ratingagentur Standard & Poor’s stufte das Unternehmen 2009<br />

als „Above Average“ ein. Die Immobilienprofi s und Abwicklungsexperten der immofori sorgen für barwertig<br />

optimierte Verwertungserlöse. Mit eff ektiven Bearbeitungsabläufen und unter nutzung modernster Technologien<br />

schaff t die immofori fl exible Lösungen für ihre Kunden zu attraktiven Preisen. Derzeit bearbeitet<br />

die immofori Portfolios mit einem Gesamtvolumen von mehr als 800 Millionen Euro und beschäftigt rund<br />

80 Mitarbeiter. Unternehmenssitz ist Hamburg. Die Vorstandsvorsitzenden sind Kai Sudmann und Kolwja<br />

A. Zimmer.<br />

Die immofori bietet eine hocheff ektive Palette an Dienstleistungen, die passgenau auf die Kundenwünsche<br />

zusammengestellt werden. Sie wickelt gekündigte Immobilienfi nanzierungen im namen des Kreditgebers<br />

ab. Bei Abverkauf von solchen Kredite gestaltet sie die gesamte Verkaufstransaktion und vermittelt<br />

nationale Kreditinstitute an internationalen Investoren. Seit Anfang 2008 vermittelt die immofori auch<br />

erfolgreich Umfi nanzierungen. Zielgerichtete Bewertungen und Vermarktungen von Immobilien runden<br />

die Produktpalette ab.<br />

Die ABIT GmbH ist mit über 550 Installationen der führende Anbieter von prozessorientierten Lösungen<br />

für das Aktivgeschäft von Banken und Sparkassen. Mit ABIT Banknology © bietet ABIT ein komponentbasiertes<br />

Bearbeitungssystem, das als Standardsoftware-Lösung auf Basis eines einheitlichen Datenmodells<br />

den gesamten Kreditprozess abdeckt: vom Kreditantrag über die Intensivbetreuung und Sanierung<br />

bis zur Forderungsabwicklung, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung von Basel II und MaK. Als Partner<br />

der Kreditwirtschaft ist ABIT seit 25 Jahren erfolgreich im Markt.<br />

Kreditinstitute, Fondsgesellschaften und Versicherungsunternehmen agieren in einem sich schnell verändernden<br />

Umfeld. Die dynamischen Entwicklungen an den Finanzmärkten und die sich daraus ergebenden<br />

Chancen und Risiken stellen hohe Anforderungen an die Unternehmen und bedingen ein großes Maß an<br />

Flexibilität. Gleichzeitig sehen sich die Unternehmen zunehmend komplexeren Herausforderungen des<br />

globalen Handels, der systemtechnischen Abbildung und des nationalen und internationalen (Aufsichts-)<br />

Rechts gegenüber. Unter der Financial Services Industry bündelt Deloitte das banken- und fi nanzdienstleistungsspezifi<br />

sche Know-how. Spezialisierte Mitarbeiter gewährleisten nicht nur umfassendes Verständnis<br />

des Finanzdienstleistungssektors, sondern ebenfalls herausragende Kenntnisse der aufsichtsrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen. Damit wir unseren Kunden optimale und individuelle Lösungen anbieten können,<br />

arbeiten wir eng mit anderen Dienstleistungsbereichen von Deloitte zusammen. Weite Informationen fi nden<br />

Sie auf unserer Internetseite.<br />

Die Ausgangssituation der Insolvenzen in Deutschland sieht schlecht aus. Durch Unternehmensinsolvenzen<br />

entstehen hohe volkswirtschaftliche Schäden und die Quoten für die Gläubiger sind mehr als<br />

schlecht. Hinzu kommen intransparente Insolvenzverfahren und zu wenige Unternehmenssanierungen.<br />

Die Gläubigerschutzvereinigung Deutschland e. V. ist das starke netzwerk für Ihren Schutz. Durch das<br />

Verfolgen der vier Handlungsstrategien Vernetzung, Insolvenzvertretung, Transparenz in Insolvenzverfahren<br />

und Förderung des Sanierungsgedankens sind wir gemeinsam stark. Der GSV engagiert sich aktiv<br />

bei der Fortbildung und Weiterentwicklung des Insolvenzrechts und der Insolvenzpraxis in Deutschland.<br />

Wir schaff en Rahmenbedingungen, um die Gläubigerschaft in Deutschland zu stärken und bieten,<br />

zusammen mit der GSV Akademie und der GSV Service GmbH, bundesweiten Schutz und Leistungen<br />

aus einer Hand. Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch oder auf unserer Internetseite.


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SAF Forderungsmanagement<br />

GmbH<br />

Deutsche Telekom Gruppe<br />

Eppelheimer Str. 13<br />

D-69115 Heidelberg<br />

Dr. Ana Maria Fraga Novelle<br />

Rechtsabteilung<br />

Deutsche Bank Privat- und<br />

Geschäftskunden AG, Stuttgart<br />

Torsten Knapp<br />

Chefsyndikus<br />

Hoist AG, Duisburg<br />

Jan Enrico Meißner<br />

Konsultant<br />

Halrev GmbH, Halle<br />

Inci Metin<br />

Rechtsanwältin, Legal Adviser<br />

European Association of Public Banks<br />

EAPB, Brüssel<br />

Christian Merz<br />

Rechtsanwalt<br />

SERNETZ·SCHÄFER Rechtsanwälte,<br />

Frankfurt/M., ehem. Banksyndikus<br />

Michael Schebesta<br />

Rechtsanwalt in Siegburg<br />

Dr. Christian Tetzlaff<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Tetzlaff und Partner<br />

Rechtsanwälte, Radebeul<br />

Dr. Franz X. Wallner<br />

Rechtsanwalt<br />

Schelling & Partner, Stuttgart<br />

Tel.: 06221 7962 0<br />

Fax: 06221 7962 199<br />

Mail: service@saf-solutions.de<br />

www.saf-solutions.de<br />

Annabell Jörg<br />

Leiterin Key Account Management<br />

& Marketing<br />

Finanz Colloquium Heidelberg<br />

Tel.: 06221/99 898 19<br />

Tel.: 06221/99 898 99<br />

Mail: Annabell.Joerg@FC-Heidelberg.de<br />

Michael Weis<br />

Rechtsanwalt, Verhinderungs vertreter<br />

des Vorstandes, Leiter<br />

Recht und Kreditconsult<br />

Sparkasse Duisburg, Duisburg<br />

Prof. Dr. Konrad Wimmer<br />

Finanzmathematischer Sach verständiger<br />

Dingolfi ng<br />

ForderungsPartner<br />

Der SAF Unternehmensverbund bietet Ihnen „all-inclusive“-Lösungen entlang Ihres gesamten fi nanzrelevanten<br />

Kundenprozesses. Auf der Basis einer einzigartigen technischen und personellen Infrastruktur<br />

erfüllen wir seit vielen Jahren die Anforderungen unserer Kunden. Rund 10 Millionen Bonitätsprüfungen,<br />

zwei Millionen Adressermittlungen, 350.000 Außendiensteinsätze sowie mehr als 3,5 Millionen<br />

permanent bearbeitete Inkassofälle sind nur einige Beispiele aus unserer erfolgreichen Bilanz.<br />

Unser Leistungsspektrum umfasst:<br />

Adressverifi zierung: Verifi zierung von Personendaten und Anschriften, die Ihnen von potenziellen Geschäftspartnern<br />

genannt wurden<br />

Bonitätsprüfung: Prüfung der Bonität innerhalb weniger Sekunden auf Basis eines aktuellen Bestands<br />

von nahezu 100 Millionen registrierter Merkmale<br />

Wirtschaftsauskünfte: Informationen über die derzeitige Wirtschaftskraft von Unternehmen<br />

Machen Sie sich zum „BAnKgespräch“<br />

Wie? Wir informieren Sie gerne.<br />

Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen,<br />

3. Aufl age<br />

Erfahrungen zum neuen Verbraucherkreditrecht<br />

Von der Vertragsanbahnung bis zur Restschuldbefreiung<br />

In der 3. Aufl age dieses sehr gut im<br />

Markt aufgenommenen Buches werden<br />

die ersten Änderungen nach Umsetzung<br />

der Verbraucherkreditrichtlinie<br />

wie Widerrufsinformation etc. neu<br />

aufgenommen und die Erfahrungen<br />

mit dem neuen Recht eingearbeitet.<br />

Außerdem werden gängige Produkte<br />

in der Bankpraxis besprochen<br />

und gängige Formulare erläutert.<br />

Dieses Werk führt wie in den Voraufl agen<br />

auch für den Juristen und Praktiker<br />

gleichermaßen die rechtlichen Fragestellungen<br />

bei Verbraucherdarlehen<br />

pragmatischen Lösungen zu. Außerdem<br />

werden Hinweise zur Handhabung von<br />

Verbraucherdarlehen für den Bankmitarbeiter<br />

gegeben. Darum orientiert<br />

sich der Aufbau der Gliederung am<br />

Ablauf eines Kreditprozesses in der<br />

Bank/Sparkasse. So werden zunächst<br />

die vorvertraglichen Aufklärungs- und<br />

Informationspfl ichten in der Werbung<br />

und im Kundengespräch zu verschiedenen<br />

Produktarten vorgestellt.<br />

Vertragsschluss mit Mindestinhalten,<br />

Widerrufsrecht sowie Verbundgeschäft<br />

und die besonderen Rechte des Kunden<br />

im Fernabsatz folgen. Ausführlich werden<br />

die typischen Sicherheiten für den<br />

Verbraucherdarlehensvertrag dargestellt,<br />

die von der Lohn-/Gehaltsabtretung<br />

über Bürgschaften bis zu Verpfändungen<br />

von Konten- und Depots sowie<br />

Kapital-Lebensversicherungen reichen<br />

und für das längerfristige Darlehen<br />

auch die Bestellung einer Grundschuld<br />

speziell unter Verbrauchersicht streifen.<br />

Störungen und Änderungen im<br />

Verbraucherdarlehensvertrag wie<br />

Zinsanpassungen und Sicherheitentausch<br />

werden ebenso besprochen wie<br />

die Beendigung des Vertrags durch<br />

Kündigung von Bank oder Kunde. Dann<br />

werden Sicherheitenverwertung und<br />

Beitreibung sowie die verbleibenden<br />

Handlungsmöglichkeiten der Bank mit<br />

dem Ziel der Rückzahlung des Darlehens<br />

in der Verbraucherinsolvenz bzw. der<br />

Insolvenz des Selbständigen dargestellt.<br />

Das letzte Kapitel ist dann den Möglichkeiten<br />

der Erlangung/Verhinderung<br />

der Restschuldbefreiung gewidmet.<br />

Stand: 01.10.<strong>2011</strong><br />

Erscheinungstermin: 15.11.<strong>2011</strong><br />

Umfang: ca. 600 Seiten<br />

Preis: € 89,–<br />

ISBN: 978-3-940976-80-2<br />

Finanz Colloquium<br />

Heidelberg<br />

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Internet: www.FC-Heidelberg.de


ezensionen<br />

01<br />

02<br />

238 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

risikomanagement, sanierung, revision<br />

01 Praktikerhandbuch Auslandssicherheiten<br />

Johannes Tauber/Klaus Vorpeil (Hrsg.): Praktikerhandbuch<br />

auslands sicherheiten. Finanz Colloquium Heidelberg,<br />

Heidelberg, 2010. 865 s., 89 €.<br />

w die internationalisierung des bankgeschäfts führt<br />

zwangsläufi g dazu, dass die kreditinstitute kreditsicherheiten<br />

auch im ausland bestellen müssen. so stellen<br />

sich Fragen bei der Finanzierung und besicherung eines<br />

im ausland belegenen grundstücks oder einer ausländischen<br />

Produktionsstätte. das dortige recht weicht<br />

in nahezu allen teilbereichen vom deutschen kreditsicherungsrecht<br />

ab, so dass bei der bestellung und Verwaltung<br />

der ausländischen sicherheiten spezialwissen<br />

unumgänglich ist. dieses Praktikerhandbuch vermittelt<br />

dieses spezialwissen kompetent und gut verständlich.<br />

der anspruch der autoren, ein an den bedürfnissen der<br />

Praxis orientiertes grundlagenwerk zu schaff en, wird mit<br />

diesem buch vollumfänglich gerecht.<br />

es behandelt die sich bei geschäften im ausland aufdrängende<br />

Frage der anwendbarkeit des jeweiligen rechts und<br />

trägt somit dem internationen Privatrecht rechnung. in<br />

den verschiedenen kapiteln werden die grundlagen für<br />

die administrative abwicklung eines auslandskreditgeschäfts<br />

sowie der speziellen Finanzierungsarten ausführlich<br />

dargestellt. einen breiten raum nehmen die darstelllungen<br />

zu den international eingesetzten bankgarantien<br />

und den besonderen sicherungsgüter schiff e und Flugzeuge<br />

ein. dabei wird auf die besonderheiten nach englischen<br />

und amerikanischen recht eingegangen.<br />

auch die sog. „ersatzsicherheiten“ wie Pari Passu,<br />

Financial Covenants und negative Pledge werden kompetent<br />

erläutert und praxisnah vermittelt. die darstellung<br />

zu den im auslandsgeschäft eingesetzten rechtsgutachten<br />

(„legal opinion“) rundet den „allgemeinen<br />

teil“ des buchs gelungen ab. daran schließen sich<br />

Länderberichte zu den wichtigsten west- und osteuropäischen<br />

Ländern sowie der usa an. es werden dabei<br />

die Personal- und realsicherheiten ausführlich dargestellt<br />

und beschrieben. bedingt durch die besonderheiten<br />

aufgrund der anwendung ausländischen rechts<br />

entstehen für die bankinterne revision besondere<br />

Prüfungsmethoden und Herangehensweisen. auch<br />

für das aufsichtsrechtliche Monitoring muss ein entsprechendes<br />

instrumentarium geschaffen werden.<br />

beiden komplexen widmet sich das buch.<br />

das buch kann und will nicht die einschaltung ausländischer<br />

anwälte ersetzen. es bietet aber die grund-<br />

lage für eigene entscheidungen und für eine effi ziente<br />

kooperation mit den ausländischen anwälten. das buch<br />

rundet die darstellung der kreditsicherheiten im renommierten<br />

Verlag ab und kann allen mit dieser schwierigen<br />

Materie befassten Justitiare, syndici, anwälten, kundenberatern<br />

etc. uneingeschränkt anempfohlen werden. £<br />

Torsten Steinwachs, rechtsanwalt/syndikus, Winkelmann<br />

Consult, Hamburg/Frankfurt/M.<br />

risikomanagement, Forderungsbeitreibung,<br />

revision<br />

02 Verbraucherkreditrecht<br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Peter Bülow/Prof. Dr. Markus Artz:<br />

Verbraucher kreditrecht kommentar. Verlag C.H. beck,<br />

München, 7. aufl. <strong>2011</strong>. 877 s., 108 €.<br />

w anlass und zugleich notwendigkeit der neuen siebten<br />

aufl. – und der damit vorgenommenen vollständigen<br />

Überarbeitung des kommentars – ist das gesetz zur<br />

umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen<br />

teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie<br />

zur neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-<br />

und Rückgaberecht, das seit 11.06.2010 in kraft ist.<br />

erfreulicherweise wird das gesamte Verbraucherkreditrecht<br />

behandelt, also nicht lediglich die Vorschriften<br />

von §§ 491 ff. bgb, sondern auch Widerruf<br />

und verbundene geschäfte nach §§ 355 bis 360 bgb,<br />

darlehens vermittlung nach §§ 655a bis 655e bgb, internationale<br />

bezüge insb. nach art. 6 rom-i-Vo sowie Cisg,<br />

Verbraucherkreditmahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPo<br />

und die Geltungszeiträume, die aufgrund der vielfachen<br />

Gesetzesänderungen zu beachten sind.<br />

thematisch werden nach einer ausführlichen einführung<br />

in die Materie die höchst praxisrelevanten gebiete<br />

Darlehen und Finanzierungshilfen, Widerruf und<br />

verbundene Geschäfte, besonderheiten finanzierter<br />

Vermögensanlagegeschäfte („schrottimmobilien“),<br />

Ratenlieferungsverträge, Darlehensvermittlung,<br />

internationales Verbraucherkreditrecht (mit un-kaufrecht),<br />

Verbraucherkredit-Mahnverfahren sowie Verbraucherkreditrecht<br />

im Zeitablauf (Übergangsrecht)<br />

verständig und nachvollziehbar erörtert.<br />

das Werk eignet sich für jeden, der in der täglichen<br />

bankpraxis mit den Änderungen und Fallstricken des<br />

neuen Verbraucherkreditrechts in berührung kommt,<br />

da es sich um ein hoch aktuelles, fundiertes, fachlich<br />

hervorragendes und zudem praxistaugliches<br />

Nachschlagewerk handelt. £


sanierung, sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

03 Grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung<br />

Francoise Durquet-Turek/Dr. jur. Ernst Giese/Horst Grompe/<br />

Antonina Kesek/Sebastian Nardone/Prof. Dr. Christian<br />

Rumpf/Gerhard Turek/Dr. Ellen Ulbricht: grenzüberschreitende<br />

Zwangsvollstreckung. Finanz Colloquium<br />

Heidelberg, Heidelberg, 2010. 417 s., 89 €.<br />

w europa wächst zusammen und die schlagbäume an<br />

den grenzen sind vielerorts längst geschichte. da die<br />

Mühlen der Justiz jedoch bekanntermaßen langsam<br />

mahlen, gilt es bei grenzüberschreitender Zwangsvollstreckung<br />

immer noch, Hürden zu überwinden. durch die<br />

fortschreitende globalisierung sind Handelsbe ziehungen<br />

mit dem ausland an der tagesordnung. kommt es dabei<br />

zu Leistungsstörungen, ist der gläubiger häufi g darauf<br />

angewiesen, seine ansprüche mit den juristischen<br />

Mitteln eines fremden Staates durchzusetzen. Hinzu<br />

kommt, dass viele ausländische Mitbürger nach ihrem<br />

berufsleben oder bei arbeitslosigkeit in ihr Heimatland<br />

zurückkehren und im inland schulden hinterlassen. in<br />

solchen Fällen bleibt dem gläubiger ebenfalls nur die<br />

Vollstreckung im ausland.<br />

das neu erschienene Werk zeigt praktikable Möglichkeiten<br />

für die Zwangsvollstreckung in ausgewählten<br />

staaten europas auf. Zunächst wird die Entwicklung<br />

des europäischen Vollstreckungsrechts dargestellt<br />

und anschaulich mit zahlreichen beispielen erläutert,<br />

welche Chancen der Europäische Vollstreckungs titel,<br />

das Europäische Mahnverfahren und das Euro päische<br />

Verfahren für geringfügige Forderungen zur erlangung<br />

eines titels bieten. da bei der Zwangsvoll streckung<br />

europaeinheitliche regelungen noch fehlen, ist es umso<br />

bedeutender, dass die verschiedenen autoren in den<br />

anschließenden kapiteln detaillierte informationen zum<br />

Vollstreckungsrecht der Länder F rankreich, italien, Österreich,<br />

Polen, schweiz, slowakei, tschechische republik<br />

und türkei geben.<br />

die darstellung beschränkt sich nicht nur auf die besonderheiten<br />

der Verfahrensabläufe in den einzelnen<br />

Ländern, sondern wird durch hilfreiche praktische Tipps<br />

bereichert. Überhaupt ist es die jahrelange erfahrung der<br />

autoren in den einzelnen Ländern, die das buch für jeden<br />

Praktiker so hilfreich macht. es ist sowohl ein interessantes<br />

Handbuch, als auch ein Nachschlagewerk, in dem auf<br />

grund der strukturierten gliederung sehr schnell informationen<br />

zu einem konkreten Problem auffi ndbar sind.<br />

die autoren stellen die abweichungen und gemein-<br />

samkeiten zum deutschen recht deutlich heraus. sehr<br />

praxisorientiert ist die unterscheidung danach, ob ein<br />

deutscher Vollstreckungstitel oder ein Titel des Fremdstaates<br />

als grundlage der Zwangsvollstreckung dienen<br />

soll. daneben werden ausführliche abhandlungen zu den<br />

Problemen bei Zuständigkeiten, Rechts mitteln und<br />

bei der informationsgewinnung geliefert. die teilweise<br />

komplizierten Verfahren der immobiliarvollstreckung<br />

sind ebenso umfassend und verständlich beschrieben<br />

wie die auswirkungen von insolvenz verfahren auf<br />

eine begonnene Zwangsvollstreckung.<br />

das Werk ist ein Muss für jeden Praktiker auf dem gebiet<br />

der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung. es<br />

bleibt lediglich der Wunsch off en, dass die dokumentation<br />

in Zukunft um andere wichtige Länder wie z. b.<br />

spanien, niederlande, usa und russland erweitert wird. £<br />

Rainer Goldbach, dipl. rpfl. (FH), immobiliarvollstreckung,<br />

amtsgericht Frankfurt/M.<br />

Forderungsbeitreibung, revision<br />

04 Lohnpfändung und Insolvenz<br />

Ernst Riedel: Lohnpfändung und insolvenz (rWs-skript<br />

357). rWs-Verlag, köln, <strong>2011</strong>. 152 s., 42 €.<br />

w der insolvenzverwalter ist ebenso wie der treuhänder<br />

berechtigt, aber auch verpfl ichtet, die pfändbaren teile des<br />

schuldnereinkommens einzuziehen. dabei bedarf es der<br />

korrekten berechnung und bestimmung der massezugehörigen<br />

einkünfte. auch sind abtretungen, Pfändungen<br />

und aufrechnungserklärungen auf ihre insolvenzfestigkeit<br />

hin zu überprüfen. in der restschuldbefreiungsphase<br />

obliegt es dem treuhänder, den umfang der von der abtretung<br />

betroff enen bezüge zu ermitteln. Was ist pfändbar,<br />

was nicht? Welche auswirkungen hat die einrichtung<br />

eines Pfändungsschutzkontos? Wie sind ansprüche aus<br />

einer direktversicherung zu behandeln?<br />

Praxisrelevante Fallkonstellationen zur Frage der Pfändbarkeit<br />

und damit der Massezugehörigkeit von Lohn-<br />

und Lohnersatzansprüchen werden im buch systematisch<br />

behandelt und anhand von beispielen und<br />

berechnungshilfen erläutert, z. b. das einzugsrecht<br />

des insolvenzverwalters/treuhänders und das jeweilige<br />

Verhältnis der Lohnpfändung, abtretung und aufrechnung<br />

zum einzugsrecht.<br />

das Werk ist sehr gut geeignet für rechtsanwälte, die<br />

im Verbraucherinsolvenzrecht praktizieren sowie Mitarbeiter<br />

von beitreibungsabteilung der Privatkundenbereiche<br />

von kreditinstituten. £<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

rezensionen<br />

03<br />

04<br />

239


ezensionen<br />

<strong>05</strong><br />

06<br />

240 <strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

sanierung, sicherheitenverwertung,<br />

Forderungsbeitreibung<br />

<strong>05</strong> Berliner Kommentar Insolvenzrecht<br />

Dr. Jürgen Blersch/Hans-W. Goetsch/Prof. Dr. Ulrich Haas<br />

(Hrsg.): berliner kommentar insolvenzrecht. Verlag<br />

Luchterhand, München, 2010. 4.100 s., 139 €.<br />

w die Wirtschaftskrise führt zu einer wachsenden Zahl<br />

an unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen. auf<br />

insolvenzverwalter und sanierungsberater kommen<br />

in der Folge immer mehr Mandate zu. das insolvenzrecht<br />

steht zudem in der laufenden Legislatur periode<br />

vor wesentlichen reformen. effizienz und aktualität<br />

sind in der insolvenzpraxis daher wichtiger denn<br />

je.<br />

der berliner kommentar insolvenzrecht ist die ideale<br />

arbeitshilfe für eine zeitsparende und zuverlässige<br />

Fallbearbeitung. das autorenteam renommierter<br />

spezialisten aus Praxis und Wissenschaft sichert ihnen<br />

ein Höchstmaß an Qualität der kommentierungen und<br />

Materialien. regelmäßige ergänzungslieferungen und<br />

updates halten sie stets auf neuesten stand.<br />

Umfassend und aktuell kommentiert werden<br />

insolvenzordnung – insO,<br />

insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung – insVV<br />

und<br />

internationales insolvenzrecht - EuinsVO, art. 102<br />

EGinsO.<br />

Zusätzlich erhält der Leser<br />

Über 250 schriftsätze und Muster und<br />

Cd-roM mit komplettem kommentar, urteils- und<br />

gesetzesdatenbank sowie insVV-rechner. £<br />

revison<br />

06 Eingehende Pfändungen bei Banken und<br />

Sparkassen<br />

Markus Engel/Hakan Güzel/Regina Peper: eingehende<br />

Pfändungen bei banken und sparkassen. Finanz<br />

Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 3. aufl. 2010.<br />

300 s., 75 €.<br />

w in dem buch „eingehende Pfändungen bei banken<br />

und sparkassen“, herausgegeben vom Finanz Colloquium<br />

Heidelberg, haben Praktiker einen einheitlichen (Mindest-)standard<br />

und generelle Handlungsempfehlungen<br />

für die bearbeitung von Pfändungen entwickelt. das ca.<br />

300 s. umfassende Werk richtet sich an die „umsetzer“<br />

in der banken-Pfändungs praxis (Leiter rechtsabteilung,<br />

Mitarbeiter rechtsabteilung, Pfändungssachbearbeiter,<br />

revisoren, banker, banken beratende rechtsanwälte).<br />

in seinem aufbau reflektiert das buch die typischen<br />

Zyklen einer eingehenden Pfändung bei kreditinstituten:<br />

Zuerst werden die Rahmenbedingungen<br />

für die Bearbeitung von eingehenden Pfändungen<br />

(sperren, „anerkennen“ von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen)<br />

beschrieben. auch verbleibende<br />

Möglichkeiten der entgelte für Pfändungen sowie<br />

strafrechtliche risiken für Mitarbeiter werden untersucht.<br />

darauf folgend werden die Wirkungen der Pfändungen<br />

bei einzelnen Produkten detailliert beleuchtet<br />

und die umsetzung in der Praxis dargestellt. Hauptaugenmerk<br />

wird hier auf die problembehafteten Fehlerquellen<br />

wie Pfändungen von „dispositionskrediten“,<br />

„gemeinschafskonten“ und „rückgewähransprüchen“<br />

gelegt.<br />

in einem gesonderten kapitel wird der Kontopfändungsschutz<br />

in der Bankpraxis dargestellt. insbesondere<br />

wird auf die Neuregelungen zum Kontopfändungsschutz<br />

(„P-Konto“), die ab dem 01.07.2010<br />

gelten, eingegangen, wobei hier bereits schon „erste<br />

erfahrungen“ der kreditinstitute mit dem P-konto<br />

eingearbeitet wurden. Jeweils ein eigenes kapitel ist<br />

der erstellung, den rechtlichen grundlagen sowie den<br />

Praxisproblemen im Zusammenhang mit der abgabe<br />

der drittschuldnererklärung gewidmet. abschließend<br />

werden die revisionsrechtlichen Prüfungsansätze<br />

gewürdigt und ausgewählte rechtliche risiken ausführlich<br />

beschrieben.<br />

das Werk bietet sich sowohl als umfassende Lektüre<br />

für die bankseitige bearbeitung von Pfändungen wie<br />

auch als schnelles nachschlagewerk an. es bietet<br />

Mitarbeitern in banken, die neu in das thema „Pfändungen“<br />

ein steigen wollen oder müssen einen sehr<br />

guten, thematischen Überblick. es liefert aber genauso<br />

den Mitarbeitern in instituten, die bereits intensiv in die<br />

Pfändungs- thematik eingebunden sind, sehr detaillierte<br />

und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. es gibt<br />

daher v. a. den instituten eine praktische Hilfestellung<br />

bei der behandlung von Pfändungen und bringt viele<br />

anschauliche Muster und beispiele. Positiv hervorzuheben<br />

ist, dass sich auf grund der detaillierten gliederung<br />

die Überlegungen der autoren zu speziellen<br />

einzelfragen rasch nachlesen lassen. £<br />

Thomas O. Günther, rechtsanwalt, Chefsyndikus<br />

Volksbank bonn rhein-sieg eg

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