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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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eitrag<br />

» Für Underlyings<br />

strukturierter<br />

Produkte gelten<br />

künftig die Großund<br />

Millionen kreditvorschriften.<br />

«<br />

210<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

erwerb und Halten von beteiligungen ohne<br />

die ausübung einer eigenen wirtschaftlichen<br />

tätigkeit über die Verwaltung und ggf. einflussnahme<br />

auf die gehaltenen beteili gungen<br />

hi naus. daher sind auch beteiligungen an<br />

Private equity-Fonds als konstrukte anzusehen.<br />

d) Kreditderivate<br />

die aufsicht stellt im rs-entwurf klar, dass die<br />

dargestellten regelungen zur durchschau der<br />

zugrunde liegenden adressenausfall risiken<br />

auch die bisherige aufsichtspraxis in bezug<br />

auf die abbildung der zugrunde liegenden<br />

kreditrisiken im kreditmeldewesen ersetzen.<br />

insofern gilt für alle Credit Linked notes,<br />

Credit default swaps und nth-to-default Credit<br />

default swaps, dass die oben beschriebenen<br />

durchschaumethoden anzuwenden sind. ist<br />

ein institut eines von mehreren gleichrangigen<br />

investoren oder sicherungsgebern, sind<br />

die kredite jeweils quotal auf die großkreditgrenzen<br />

anzurechnen.<br />

III. Praktische Umsetzung<br />

sinn und Zweck des verschärften regelwerks<br />

für konstrukte ist, dass die im rahmen der<br />

durchschau nach § 6 groMikV identifi zierten<br />

adressen grundsätzlich wie direkte kreditnehmer<br />

der bank behandelt werden. Folglich<br />

finden auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

auch sämtliche anzeige-<br />

und Beschlussvorschriften für Großkredite<br />

anwendung, womit wiederum eine entsprechende<br />

integration der durchschau in die<br />

Meldewesenprozesse der institute erforderlich<br />

wird.<br />

Von den in rede stehenden großkreditvorschriften<br />

sind im Wesentlichen die quantitativen<br />

begrenzungen in Verbindung mit den<br />

beschluss- und anzeigeerfordernissen sowie<br />

die quartalsweisen Meldepflichten zu nennen.<br />

nach Maßgabe des § 13 abs. 2 kWg müssen<br />

institute bei krediten, die zehn Prozent des<br />

haftenden eigenkapitals erreichen oder überschreiten<br />

und damit die großkreditdefinition<br />

erfüllen, vor der kreditgewährung einen einstimmigen<br />

Beschluss sämtlicher geschäftsleiter<br />

herbeiführen. bei investitionen in strukturierte<br />

Produkte oder dem erwerb von anteilen<br />

an einem investmentvermögen ist jedoch zu<br />

erwarten, dass dem institut im Vorfeld der<br />

anlage die genaue Zusammensetzung und die<br />

einzelnen zugrunde liegenden adressen nicht<br />

immer bekannt sind. die beschluss fassung<br />

muss demnach in diesen Fällen unverzüglich<br />

nachgeholt werden, sobald über die durchschau<br />

ein großkredit i. s. d. § 13 kWg identifiziert<br />

wurde. Folgerichtig sind die kredit prozesse<br />

der betreffenden institute dahingehend anzupassen,<br />

dass sich grundsätzlich an die Zerlegung<br />

eines konstrukts die bestimmung der<br />

kreditnehmereinheit und der institutsinterne<br />

beschlussfassungsprozess anschließen.<br />

Vor demselben Hintergrund sind nunmehr<br />

im Vorfeld einer investition in strukturierte<br />

Produkte auch die potentiellen auswirkungen<br />

auf die Großkreditobergrenzen zu berücksichtigen.<br />

gemäß § 13 abs. 3 bzw. § 13a abs. 3<br />

und 4 kWg hat ein institut sicherzustellen,<br />

dass kredite an einen kreditnehmer oder eine<br />

kredit nehmereinheit 25% des haftenden eigenkapitals<br />

nicht bzw. nicht ohne Zustimmung<br />

der baFin übersteigen. institutionelle anleger<br />

sollten daher in der Lage sein, die bereits zum<br />

Zeitpunkt der investitionsentscheidung verfügbaren<br />

informationen zu den underlyings eines<br />

konstrukts im rahmen ihrer internen Limit-<br />

und Überwachungssysteme dergestalt einzubinden,<br />

dass eine Überschreitung der großkredit<br />

obergrenzen bei erstmaliger Zerlegung<br />

grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.<br />

die aufsichtsrechtlichen anzeige- und Meldepflichten<br />

für Großkredite nach § 13 abs. 1<br />

kWg werden mittels vorgegebener Meldeformate<br />

in den anlagen zur groMikV präzisiert.<br />

damit wird deutlich, welche informationen institute<br />

bei gewährung eines großkredits grundsätzlich<br />

vorhalten müssen. dieselben informationspflichten<br />

strahlen mit umsetzung der<br />

Crd ii auch auf die im rahmen der durchschau<br />

identifizierten großkredite aus. Letztlich<br />

hat das institut sowohl die stamm- als auch die<br />

betrags daten des einem konstrukt zugrunde<br />

liegenden kreditnehmers im rahmen der aufsichtsrechtlichen<br />

Meldepflichten quartalsweise<br />

zu melden.<br />

Wenngleich die genannten großkreditmeldungen<br />

quartalsweise zu erfolgen haben,<br />

ist gemäß den §§ 24 bzw. 29 groMikV dennoch<br />

eine tägliche Berechnung der groß kredite

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