Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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eitrag<br />
» Für Underlyings<br />
strukturierter<br />
Produkte gelten<br />
künftig die Großund<br />
Millionen kreditvorschriften.<br />
«<br />
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<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
erwerb und Halten von beteiligungen ohne<br />
die ausübung einer eigenen wirtschaftlichen<br />
tätigkeit über die Verwaltung und ggf. einflussnahme<br />
auf die gehaltenen beteili gungen<br />
hi naus. daher sind auch beteiligungen an<br />
Private equity-Fonds als konstrukte anzusehen.<br />
d) Kreditderivate<br />
die aufsicht stellt im rs-entwurf klar, dass die<br />
dargestellten regelungen zur durchschau der<br />
zugrunde liegenden adressenausfall risiken<br />
auch die bisherige aufsichtspraxis in bezug<br />
auf die abbildung der zugrunde liegenden<br />
kreditrisiken im kreditmeldewesen ersetzen.<br />
insofern gilt für alle Credit Linked notes,<br />
Credit default swaps und nth-to-default Credit<br />
default swaps, dass die oben beschriebenen<br />
durchschaumethoden anzuwenden sind. ist<br />
ein institut eines von mehreren gleichrangigen<br />
investoren oder sicherungsgebern, sind<br />
die kredite jeweils quotal auf die großkreditgrenzen<br />
anzurechnen.<br />
III. Praktische Umsetzung<br />
sinn und Zweck des verschärften regelwerks<br />
für konstrukte ist, dass die im rahmen der<br />
durchschau nach § 6 groMikV identifi zierten<br />
adressen grundsätzlich wie direkte kreditnehmer<br />
der bank behandelt werden. Folglich<br />
finden auf die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
auch sämtliche anzeige-<br />
und Beschlussvorschriften für Großkredite<br />
anwendung, womit wiederum eine entsprechende<br />
integration der durchschau in die<br />
Meldewesenprozesse der institute erforderlich<br />
wird.<br />
Von den in rede stehenden großkreditvorschriften<br />
sind im Wesentlichen die quantitativen<br />
begrenzungen in Verbindung mit den<br />
beschluss- und anzeigeerfordernissen sowie<br />
die quartalsweisen Meldepflichten zu nennen.<br />
nach Maßgabe des § 13 abs. 2 kWg müssen<br />
institute bei krediten, die zehn Prozent des<br />
haftenden eigenkapitals erreichen oder überschreiten<br />
und damit die großkreditdefinition<br />
erfüllen, vor der kreditgewährung einen einstimmigen<br />
Beschluss sämtlicher geschäftsleiter<br />
herbeiführen. bei investitionen in strukturierte<br />
Produkte oder dem erwerb von anteilen<br />
an einem investmentvermögen ist jedoch zu<br />
erwarten, dass dem institut im Vorfeld der<br />
anlage die genaue Zusammensetzung und die<br />
einzelnen zugrunde liegenden adressen nicht<br />
immer bekannt sind. die beschluss fassung<br />
muss demnach in diesen Fällen unverzüglich<br />
nachgeholt werden, sobald über die durchschau<br />
ein großkredit i. s. d. § 13 kWg identifiziert<br />
wurde. Folgerichtig sind die kredit prozesse<br />
der betreffenden institute dahingehend anzupassen,<br />
dass sich grundsätzlich an die Zerlegung<br />
eines konstrukts die bestimmung der<br />
kreditnehmereinheit und der institutsinterne<br />
beschlussfassungsprozess anschließen.<br />
Vor demselben Hintergrund sind nunmehr<br />
im Vorfeld einer investition in strukturierte<br />
Produkte auch die potentiellen auswirkungen<br />
auf die Großkreditobergrenzen zu berücksichtigen.<br />
gemäß § 13 abs. 3 bzw. § 13a abs. 3<br />
und 4 kWg hat ein institut sicherzustellen,<br />
dass kredite an einen kreditnehmer oder eine<br />
kredit nehmereinheit 25% des haftenden eigenkapitals<br />
nicht bzw. nicht ohne Zustimmung<br />
der baFin übersteigen. institutionelle anleger<br />
sollten daher in der Lage sein, die bereits zum<br />
Zeitpunkt der investitionsentscheidung verfügbaren<br />
informationen zu den underlyings eines<br />
konstrukts im rahmen ihrer internen Limit-<br />
und Überwachungssysteme dergestalt einzubinden,<br />
dass eine Überschreitung der großkredit<br />
obergrenzen bei erstmaliger Zerlegung<br />
grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.<br />
die aufsichtsrechtlichen anzeige- und Meldepflichten<br />
für Großkredite nach § 13 abs. 1<br />
kWg werden mittels vorgegebener Meldeformate<br />
in den anlagen zur groMikV präzisiert.<br />
damit wird deutlich, welche informationen institute<br />
bei gewährung eines großkredits grundsätzlich<br />
vorhalten müssen. dieselben informationspflichten<br />
strahlen mit umsetzung der<br />
Crd ii auch auf die im rahmen der durchschau<br />
identifizierten großkredite aus. Letztlich<br />
hat das institut sowohl die stamm- als auch die<br />
betrags daten des einem konstrukt zugrunde<br />
liegenden kreditnehmers im rahmen der aufsichtsrechtlichen<br />
Meldepflichten quartalsweise<br />
zu melden.<br />
Wenngleich die genannten großkreditmeldungen<br />
quartalsweise zu erfolgen haben,<br />
ist gemäß den §§ 24 bzw. 29 groMikV dennoch<br />
eine tägliche Berechnung der groß kredite