Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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abgedeckt wird. signifikante einzelforderungen<br />
müssen dagegen einzeln bewertet werden.<br />
Einzelwertberichtigungen (EWB) werden auf<br />
der grundlage einer individuellen betrachtung<br />
bei signifikanten einzelforderungen mit auffälligen<br />
kreditrisikomerkmalen gebildet. die Höhe<br />
der Wertminderung ergibt sich aus der differenz<br />
zwischen dem buchwert der Forderung und<br />
dem barwert der aus der Forderung zukünftig<br />
noch zu erwartenden Zahlungen, unter Verwendung<br />
des ursprünglich erwar teten effektivzinssatzes.<br />
alle noch zu erwartenden eingänge aus<br />
Zinszahlungen, tilgungen, sicherheitenerlösen,<br />
gebühren, sind zu schätzen. Wertaufhellende<br />
tatsachen sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
in den Folgeperioden ist die Forderung aufzuzinsen<br />
und bezogen auf den jeweiligen stichtagswert<br />
neu zu bewerten.<br />
diese regelung zur bemessung der risikovorsorge<br />
steht in der kritik, da laut Meinung der<br />
experten die bildung von Wertberichtigungen<br />
systematisch zu spät einsetzt. Mit dem derzeitigen<br />
incurred Loss Model werden Wertminderungen<br />
und abschreibungen erst im Fall eines<br />
konkreten Verlustereignisses bilanziert. dies<br />
entspricht nicht dem Vorgehen des einbeziehens<br />
einer risikoprämie in den kreditzins<br />
in abhängigkeit von der bonitätsklasse. dieser<br />
bewertungsansatz soll durch ein expected Loss<br />
Model im rahmen der umstellung auf iFrs 9<br />
abgelöst werden. dadurch sollen Wertminderungen<br />
bei Finanzinstrumenten bereits in<br />
einem früheren stadium erfasst werden.<br />
III. Änderungen in IFRS 9 zu einem<br />
Expected Loss Model<br />
die umsetzung der neuen regelung zu ansatz-<br />
und bewertungsvorschriften bei Finanzinstrumenten<br />
und Wertminderungen erfolgt in drei<br />
Phasen 4 . in der ersten Phase steht die klassifizierung<br />
der Finanzinstrumente im Vordergrund.<br />
dazu hat der iasb das exposure draft ed/2009/7<br />
„Financial instruments: Classification and<br />
Measurement“ veröffentlicht. in der zweiten<br />
Phase werden die Vorschriften zur Wertminderung<br />
definiert. Zu diesem Zweck wurde der entwurf<br />
ed/2009/12 „Financial instruments: amortised<br />
Cost and impairment“ sowie das darauf<br />
folgende supplement document im Januar<br />
<strong>2011</strong> publiziert. in der noch folgenden dritten<br />
Phase ist die ausgestaltung der bilanzierung<br />
von sicherungsgeschäften geplant.<br />
im Fokus der diskussion steht derzeit die zweite<br />
Phase mit der berücksichtigung von Wertberichtigungen<br />
bei Finanzinstrumenten. diese ist<br />
für kreditinstitute von großer bedeutung, da<br />
die risikovorsorge eine direkte ertragswirkung<br />
hat. im Folgenden wird die entwicklung der<br />
aktuellen diskussion über die ausgestaltung des<br />
iFrs 9 im bereich impairment dargestellt. aufgrund<br />
der tragweite der regelungen wird zurzeit<br />
seitens des iasb erwogen, den Zeitpunkt<br />
der verpflichtenden anwendung des iFrs 9 vom<br />
01.01.2013 auf den 01.01.2015 zu verschieben.<br />
bei der neugestaltung von iFrs 9 wird die<br />
kritik aufgegriffen, dass Wertminderungen bei<br />
krediten und sonstigen Finanzinstrumenten,<br />
wie die Finanzkrise gezeigt hat, oftmals zu<br />
spät gebildet wurden 5 . dies hat im endeffekt<br />
zu starken ergebnisvolatilitäten geführt. daher<br />
sollen insbesondere die bewertungsvorschriften<br />
von Finanzinstrumenten neu geregelt werden.<br />
in banken betrifft dies kredite an nichtbanken,<br />
somit an Privatkunden und Firmenkunden.<br />
1. Geplante Bilanzierung von<br />
Forderungen und Wertminderungen<br />
nach dem ED/2009/12<br />
a) Ansatzvorschriften im Rahmen<br />
von IFRS 9<br />
kredite werden im rahmen des iFrs 9 definiert<br />
als Finanzinstrumente mit grundlegenden<br />
darlehensmerkmalen und der steuerung auf<br />
basis einer vertraglichen rendite. es erfolgt damit<br />
eine abgrenzung zu eigenkapitalinstrumenten,<br />
derivaten und sonstigen hybriden oder strukturierten<br />
Finanzinstrumenten. Zudem ist der Zweck<br />
von diesen „klassischen“ krediten das Halten bis<br />
zur Fälligkeit und umfasst keine instrumente, die<br />
zu Handelszwecken genutzt werden.<br />
b) Folgebewertungsvorschriften<br />
im Rahmen von IFRS 9<br />
Kern der hier betrachteten zweiten Phase des<br />
umsetzungsprojekts ist die berücksichtigung<br />
von Wertminderungen. die erstbewertung von<br />
krediten an Privat- und Firmenkunden erfolgt<br />
zum Zeit- oder buchwert, die Folgebewertung<br />
zu fortgeführten anschaffungskosten. nur für<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Durch die<br />
Anrechnung bereits<br />
erwarteter Verluste<br />
soll eine Risikovorsorge<br />
im Idealfall<br />
gleichmäßig über<br />
die Laufzeit finanzmathematisch<br />
korrekt<br />
aufgebaut, bzw. bei<br />
einer Werterholung<br />
abgebaut werden. «<br />
4 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />
Financial instruments: amortised Cost and<br />
impairment, 2009, s. 4.<br />
5 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />
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