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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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abgedeckt wird. signifikante einzelforderungen<br />

müssen dagegen einzeln bewertet werden.<br />

Einzelwertberichtigungen (EWB) werden auf<br />

der grundlage einer individuellen betrachtung<br />

bei signifikanten einzelforderungen mit auffälligen<br />

kreditrisikomerkmalen gebildet. die Höhe<br />

der Wertminderung ergibt sich aus der differenz<br />

zwischen dem buchwert der Forderung und<br />

dem barwert der aus der Forderung zukünftig<br />

noch zu erwartenden Zahlungen, unter Verwendung<br />

des ursprünglich erwar teten effektivzinssatzes.<br />

alle noch zu erwartenden eingänge aus<br />

Zinszahlungen, tilgungen, sicherheitenerlösen,<br />

gebühren, sind zu schätzen. Wertaufhellende<br />

tatsachen sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

in den Folgeperioden ist die Forderung aufzuzinsen<br />

und bezogen auf den jeweiligen stichtagswert<br />

neu zu bewerten.<br />

diese regelung zur bemessung der risikovorsorge<br />

steht in der kritik, da laut Meinung der<br />

experten die bildung von Wertberichtigungen<br />

systematisch zu spät einsetzt. Mit dem derzeitigen<br />

incurred Loss Model werden Wertminderungen<br />

und abschreibungen erst im Fall eines<br />

konkreten Verlustereignisses bilanziert. dies<br />

entspricht nicht dem Vorgehen des einbeziehens<br />

einer risikoprämie in den kreditzins<br />

in abhängigkeit von der bonitätsklasse. dieser<br />

bewertungsansatz soll durch ein expected Loss<br />

Model im rahmen der umstellung auf iFrs 9<br />

abgelöst werden. dadurch sollen Wertminderungen<br />

bei Finanzinstrumenten bereits in<br />

einem früheren stadium erfasst werden.<br />

III. Änderungen in IFRS 9 zu einem<br />

Expected Loss Model<br />

die umsetzung der neuen regelung zu ansatz-<br />

und bewertungsvorschriften bei Finanzinstrumenten<br />

und Wertminderungen erfolgt in drei<br />

Phasen 4 . in der ersten Phase steht die klassifizierung<br />

der Finanzinstrumente im Vordergrund.<br />

dazu hat der iasb das exposure draft ed/2009/7<br />

„Financial instruments: Classification and<br />

Measurement“ veröffentlicht. in der zweiten<br />

Phase werden die Vorschriften zur Wertminderung<br />

definiert. Zu diesem Zweck wurde der entwurf<br />

ed/2009/12 „Financial instruments: amortised<br />

Cost and impairment“ sowie das darauf<br />

folgende supplement document im Januar<br />

<strong>2011</strong> publiziert. in der noch folgenden dritten<br />

Phase ist die ausgestaltung der bilanzierung<br />

von sicherungsgeschäften geplant.<br />

im Fokus der diskussion steht derzeit die zweite<br />

Phase mit der berücksichtigung von Wertberichtigungen<br />

bei Finanzinstrumenten. diese ist<br />

für kreditinstitute von großer bedeutung, da<br />

die risikovorsorge eine direkte ertragswirkung<br />

hat. im Folgenden wird die entwicklung der<br />

aktuellen diskussion über die ausgestaltung des<br />

iFrs 9 im bereich impairment dargestellt. aufgrund<br />

der tragweite der regelungen wird zurzeit<br />

seitens des iasb erwogen, den Zeitpunkt<br />

der verpflichtenden anwendung des iFrs 9 vom<br />

01.01.2013 auf den 01.01.2015 zu verschieben.<br />

bei der neugestaltung von iFrs 9 wird die<br />

kritik aufgegriffen, dass Wertminderungen bei<br />

krediten und sonstigen Finanzinstrumenten,<br />

wie die Finanzkrise gezeigt hat, oftmals zu<br />

spät gebildet wurden 5 . dies hat im endeffekt<br />

zu starken ergebnisvolatilitäten geführt. daher<br />

sollen insbesondere die bewertungsvorschriften<br />

von Finanzinstrumenten neu geregelt werden.<br />

in banken betrifft dies kredite an nichtbanken,<br />

somit an Privatkunden und Firmenkunden.<br />

1. Geplante Bilanzierung von<br />

Forderungen und Wertminderungen<br />

nach dem ED/2009/12<br />

a) Ansatzvorschriften im Rahmen<br />

von IFRS 9<br />

kredite werden im rahmen des iFrs 9 definiert<br />

als Finanzinstrumente mit grundlegenden<br />

darlehensmerkmalen und der steuerung auf<br />

basis einer vertraglichen rendite. es erfolgt damit<br />

eine abgrenzung zu eigenkapitalinstrumenten,<br />

derivaten und sonstigen hybriden oder strukturierten<br />

Finanzinstrumenten. Zudem ist der Zweck<br />

von diesen „klassischen“ krediten das Halten bis<br />

zur Fälligkeit und umfasst keine instrumente, die<br />

zu Handelszwecken genutzt werden.<br />

b) Folgebewertungsvorschriften<br />

im Rahmen von IFRS 9<br />

Kern der hier betrachteten zweiten Phase des<br />

umsetzungsprojekts ist die berücksichtigung<br />

von Wertminderungen. die erstbewertung von<br />

krediten an Privat- und Firmenkunden erfolgt<br />

zum Zeit- oder buchwert, die Folgebewertung<br />

zu fortgeführten anschaffungskosten. nur für<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Durch die<br />

Anrechnung bereits<br />

erwarteter Verluste<br />

soll eine Risikovorsorge<br />

im Idealfall<br />

gleichmäßig über<br />

die Laufzeit finanzmathematisch<br />

korrekt<br />

aufgebaut, bzw. bei<br />

einer Werterholung<br />

abgebaut werden. «<br />

4 Vgl. iasb (Hrsg.), exposure draft ed/2009/12<br />

Financial instruments: amortised Cost and<br />

impairment, 2009, s. 4.<br />

5 Vgl. Schaber/Märkl/Kroh, kor 2010 s. 241 ff.<br />

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