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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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II. Betriebswirtschaftliche<br />

Notwendigkeit von Adressrisiko-Steuerungseinheiten<br />

1. Ausgangslage der Überlegungen<br />

nachdem im vorangegangenen kapitel die<br />

neuen aufsichtsrechtlichen grundlagen zu<br />

kredit nehmereinheiten und risikoeinheiten<br />

ausführlich erläutert wurden, wird im Folgenden<br />

eine betriebswirtschaftlich risikosteuerungsorientierte<br />

betrachtung von notwendigen<br />

„risikoeinheiten“ vorgenommen. Vor dem Hintergrund<br />

der Vielzahl an komplexen aufsichtsrechtlichen<br />

anforderungen, bei deren jeweiliger<br />

umsetzung sich jedes kreditinstitut in aufwendige<br />

umsetzungsaktivitäten begibt, stellt sich die<br />

Frage nach einer praxisgerechteren, weniger aufwendigen,<br />

aber dennoch zielführenden Lösung.<br />

ausgangslage der Überlegungen ist dabei: Was<br />

ist das Ziel einer risikoeinheit im sinne eines<br />

kreditgebenden instituts? die antwort hierauf<br />

erscheint auf den ersten blick relativ einfach:<br />

durchführung einer adäquaten steuerung<br />

sämtlicher aus der kreditvergabe resultierenden<br />

risiken. dabei bedarf es einer möglichst<br />

umfassenden Erfassung des gesamten<br />

adressrisikohorizontes. dabei sind nicht nur die<br />

direkten risiken aus der kreditvergabe, sondern<br />

auch die indirekten risiken aus wirtschaftlichen<br />

abhängigkeiten zu berücksichtigen.<br />

ureigenstes interesse eines kreditgebenden instituts<br />

sollte es daher von beginn an sein, sämtliche<br />

direkten und indirekten adressrisiken in<br />

einer steuerungseinheit zu erfassen und unter<br />

risikoaspekten zu managen. eine solche umfassende<br />

einheit wird im Folgenden adress-Risiko-<br />

Steuerungs-Einheit (arse) genannt. die grundlegende<br />

Hypothese zum ausmaß der arse<br />

besteht darin, dass mit der erfassung, abbildung<br />

und steuerung dieser einheit, sämtliche<br />

(aufsichts)rechtlichen erfordernisse („rechtliche<br />

einheit“) sowie darüber hinausgehend betriebswirtschaftliche<br />

risikosteuerungsrelevante notwendigkeiten<br />

abgedeckt sind. daraus ergeben<br />

sich folgende beiden grundlegenden annahmen:<br />

Ziel ist es daher, nicht mehrere kreditnehmereinheiten<br />

und risikoeinheiten zur erfüllung<br />

der jeweiligen aufsichtsrechtlichen regelungen<br />

zu bilden (z. b. eigene „§ 14 kWg-einheit“<br />

und eine 㤤 10-, 13 bis 13b-,15 bis 18-kWg-<br />

einheit“), sondern einen möglichst umfassenden<br />

Kreis um alle „risikoteileinheiten“, inkl. der<br />

um die institutsindividuellen, steuerungsrelevanten<br />

erweiterten einheiten, zu ziehen. durch<br />

diesen umfassenden kreis, der die adressrisiko-steuerungs-einheit<br />

darstellt, können<br />

somit die neuen aufsichtsrechtlichen erfordernisse<br />

als auch die erweiterten risikosteuerungsrelevanten<br />

institutsspezifischen anforderungen<br />

erfüllt werden. dies gilt insbesondere<br />

für den kreditvergabe- und Überwachungsprozess<br />

eines jeden kreditinstituts.<br />

2. Determinierung der Adress-Risiko-<br />

Steuerungs-Einheit<br />

bei der bestimmung der arse können in einem<br />

ersten schritt die aufsichtsrechtlichen beschreibungen<br />

zu den verschiedenen „einheiten“ verwendet<br />

werden:<br />

kreditnehmereinheiten aufgrund beherrschung.<br />

risikoeinheiten aufgrund der wirtschaftlichen<br />

abhängigkeit.<br />

risikoeinheiten aufgrund einer Hauptfinanzierungsquelle.<br />

Weitere aufsichtsrechtliche regelungen in<br />

bezug auf kreditnehmereinheiten bzw. risikoeinheiten<br />

(u. a. § 18 kWg, § 6 groMikV).<br />

darüber hinaus sind im zweiten schritt weitere<br />

wirtschaftliche abhängigkeiten/Wechselwirkungen<br />

zu ermitteln und in die arse zusammenzufassen.<br />

Hierbei sind den relevanten<br />

Mitarbeitern in den instituten geeignete<br />

Checklisten zur Verfügung zu stellen. dabei<br />

können folgende Punkte berücksichtigung<br />

finden, die über die bereits beschriebenen aufsichtsrechtlichen<br />

aspekte hinausgehen:<br />

aspekte die zu einer schuldnergesamtheit<br />

nach § 4 abs. 8 solvabilitätsverordnung<br />

(solvV) führen (inkl. der sog. ratingeinheiten<br />

6 ),<br />

Mehrere kreditnehmer haben einen sicherheitengeber<br />

bzw. verflochtene risiken aus<br />

gegenseitiger sicherheitennutzung.<br />

Weitere relevante konzentrationsrisiken<br />

(z. b. mögliche risiken aus sektoralen konzentrationen).<br />

und weitere institutsindividuelle, zu berücksichtigende<br />

abhängigkeiten mit bezug auf<br />

adressrisiken.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Nach den neuen<br />

Regelungen ist keine<br />

Kumulation von<br />

Kreditnehmer- und<br />

Risikoeinheiten<br />

vorgesehen. «<br />

6 Zu dem begriff ratingeinheiten siehe auslegung<br />

der baFin in „anfrage t007n001F002“.<br />

231

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