Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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II. Betriebswirtschaftliche<br />
Notwendigkeit von Adressrisiko-Steuerungseinheiten<br />
1. Ausgangslage der Überlegungen<br />
nachdem im vorangegangenen kapitel die<br />
neuen aufsichtsrechtlichen grundlagen zu<br />
kredit nehmereinheiten und risikoeinheiten<br />
ausführlich erläutert wurden, wird im Folgenden<br />
eine betriebswirtschaftlich risikosteuerungsorientierte<br />
betrachtung von notwendigen<br />
„risikoeinheiten“ vorgenommen. Vor dem Hintergrund<br />
der Vielzahl an komplexen aufsichtsrechtlichen<br />
anforderungen, bei deren jeweiliger<br />
umsetzung sich jedes kreditinstitut in aufwendige<br />
umsetzungsaktivitäten begibt, stellt sich die<br />
Frage nach einer praxisgerechteren, weniger aufwendigen,<br />
aber dennoch zielführenden Lösung.<br />
ausgangslage der Überlegungen ist dabei: Was<br />
ist das Ziel einer risikoeinheit im sinne eines<br />
kreditgebenden instituts? die antwort hierauf<br />
erscheint auf den ersten blick relativ einfach:<br />
durchführung einer adäquaten steuerung<br />
sämtlicher aus der kreditvergabe resultierenden<br />
risiken. dabei bedarf es einer möglichst<br />
umfassenden Erfassung des gesamten<br />
adressrisikohorizontes. dabei sind nicht nur die<br />
direkten risiken aus der kreditvergabe, sondern<br />
auch die indirekten risiken aus wirtschaftlichen<br />
abhängigkeiten zu berücksichtigen.<br />
ureigenstes interesse eines kreditgebenden instituts<br />
sollte es daher von beginn an sein, sämtliche<br />
direkten und indirekten adressrisiken in<br />
einer steuerungseinheit zu erfassen und unter<br />
risikoaspekten zu managen. eine solche umfassende<br />
einheit wird im Folgenden adress-Risiko-<br />
Steuerungs-Einheit (arse) genannt. die grundlegende<br />
Hypothese zum ausmaß der arse<br />
besteht darin, dass mit der erfassung, abbildung<br />
und steuerung dieser einheit, sämtliche<br />
(aufsichts)rechtlichen erfordernisse („rechtliche<br />
einheit“) sowie darüber hinausgehend betriebswirtschaftliche<br />
risikosteuerungsrelevante notwendigkeiten<br />
abgedeckt sind. daraus ergeben<br />
sich folgende beiden grundlegenden annahmen:<br />
Ziel ist es daher, nicht mehrere kreditnehmereinheiten<br />
und risikoeinheiten zur erfüllung<br />
der jeweiligen aufsichtsrechtlichen regelungen<br />
zu bilden (z. b. eigene „§ 14 kWg-einheit“<br />
und eine 㤤 10-, 13 bis 13b-,15 bis 18-kWg-<br />
einheit“), sondern einen möglichst umfassenden<br />
Kreis um alle „risikoteileinheiten“, inkl. der<br />
um die institutsindividuellen, steuerungsrelevanten<br />
erweiterten einheiten, zu ziehen. durch<br />
diesen umfassenden kreis, der die adressrisiko-steuerungs-einheit<br />
darstellt, können<br />
somit die neuen aufsichtsrechtlichen erfordernisse<br />
als auch die erweiterten risikosteuerungsrelevanten<br />
institutsspezifischen anforderungen<br />
erfüllt werden. dies gilt insbesondere<br />
für den kreditvergabe- und Überwachungsprozess<br />
eines jeden kreditinstituts.<br />
2. Determinierung der Adress-Risiko-<br />
Steuerungs-Einheit<br />
bei der bestimmung der arse können in einem<br />
ersten schritt die aufsichtsrechtlichen beschreibungen<br />
zu den verschiedenen „einheiten“ verwendet<br />
werden:<br />
kreditnehmereinheiten aufgrund beherrschung.<br />
risikoeinheiten aufgrund der wirtschaftlichen<br />
abhängigkeit.<br />
risikoeinheiten aufgrund einer Hauptfinanzierungsquelle.<br />
Weitere aufsichtsrechtliche regelungen in<br />
bezug auf kreditnehmereinheiten bzw. risikoeinheiten<br />
(u. a. § 18 kWg, § 6 groMikV).<br />
darüber hinaus sind im zweiten schritt weitere<br />
wirtschaftliche abhängigkeiten/Wechselwirkungen<br />
zu ermitteln und in die arse zusammenzufassen.<br />
Hierbei sind den relevanten<br />
Mitarbeitern in den instituten geeignete<br />
Checklisten zur Verfügung zu stellen. dabei<br />
können folgende Punkte berücksichtigung<br />
finden, die über die bereits beschriebenen aufsichtsrechtlichen<br />
aspekte hinausgehen:<br />
aspekte die zu einer schuldnergesamtheit<br />
nach § 4 abs. 8 solvabilitätsverordnung<br />
(solvV) führen (inkl. der sog. ratingeinheiten<br />
6 ),<br />
Mehrere kreditnehmer haben einen sicherheitengeber<br />
bzw. verflochtene risiken aus<br />
gegenseitiger sicherheitennutzung.<br />
Weitere relevante konzentrationsrisiken<br />
(z. b. mögliche risiken aus sektoralen konzentrationen).<br />
und weitere institutsindividuelle, zu berücksichtigende<br />
abhängigkeiten mit bezug auf<br />
adressrisiken.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Nach den neuen<br />
Regelungen ist keine<br />
Kumulation von<br />
Kreditnehmer- und<br />
Risikoeinheiten<br />
vorgesehen. «<br />
6 Zu dem begriff ratingeinheiten siehe auslegung<br />
der baFin in „anfrage t007n001F002“.<br />
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