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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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eigentümer als Verpächter den ent sprechenden<br />

Pacht-/nutzungsvertrag z. b. wegen Zahlungsverzugs<br />

des Pächters ( betreiber der eeg-anlage)<br />

kündigen möchte.<br />

eine rein schuldrechtliche Lösung bietet jedoch<br />

weder dem betreiber, noch der finanzierenden<br />

bank für den Fall der insolvenz des Verpächters<br />

ausreichende sicherheit. in diesem Zusammenhang<br />

sind verschiedene sonderkündigungsrechte,<br />

insbesondere gem. § 111 inso<br />

oder § 57a ZVg, so dass zusätzlich eine dingliche<br />

besicherung in Form von Vormerkungen 3<br />

oder beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />

4 erforderlich ist.<br />

auf eine dingliche besicherung kann ggf.<br />

bei trägern der öffentlichen Hand, wie z. b.<br />

gemeinden, verzichtet werden, da bei diesen<br />

Vertragspartnern aufgrund des rechtsstaatsprinzips<br />

gem. art. 20 abs. 3 gg grundsätzlich<br />

von einer Vertragstreue ausgegangen werden<br />

kann. Zudem ist das insolvenzrisiko als gering<br />

einzustufen. in diesen Fällen ist jedoch darauf<br />

zu achten, dass in die („städtebaulichen“) Verträge<br />

mit der gemeinde Verpflichtungen aufgenommen<br />

werden, wonach noch vor einer<br />

Veräußerung oder der sonstigen Übertragung<br />

des entsprechenden grundstücks und somit<br />

eines Wechsels des Vertragspartners unverzüglich<br />

eine grundbuchliche besicherung zu<br />

erfolgen hat.<br />

2. Abtretungslösung<br />

der betreiber der eeg-anlage kann sich in<br />

bezug auf die infrastrukturanlagen, sofern er<br />

die Verträge nicht selbst abschließt und die<br />

abtretung rechtlich möglich ist, etwaige rechte<br />

aus den Verträgen abtreten lassen.<br />

die Zession von ansprüchen aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />

führt jedoch nicht dazu, dass<br />

der Zessionar Partei des „schuldverhältnisses<br />

im weiteren sinne“, d. h. des Vertrags zwischen<br />

dem Zedenten und dem schuldner, wird.<br />

Hierfür kommen entweder eine Vertragsübernahme<br />

5 oder schuldrechtlich vereinbarte eintrittsrechte<br />

in betracht 6 .<br />

die sicherungszession von ansprüchen aus<br />

Pacht-/nutzungsverträgen, die den betreiber<br />

berechtigen, ein umspannwerk auf einem<br />

grundstück zu errichten, zu betreiben oder mitzubenutzen,<br />

gewährt der bank zudem, sofern<br />

die abtretung vertraglich oder aufgrund des<br />

§ 399 bgb nicht ausgeschlossen ist, gem. § 51<br />

nr. 1 inso lediglich ein absonderungsrecht, was<br />

der bank kein Herausgabe-, sondern lediglich<br />

ein vorrangiges befriedigungsrecht gewährt.<br />

Folglich ist der Weiterbetrieb der eeg-anlage<br />

auf grundlage einer reinen „abtretungslösung“<br />

nicht gewährleistet.<br />

3. Übereignungslösung<br />

die sicherungsübereignung eines umspannwerks<br />

oder der entsprechenden kabel stellt<br />

ein klassisches sicherungsinstrument dar. die<br />

sicherungsübereignung gewährt der bank<br />

jedoch gem. § 51 nr. 1 inso ebenfalls nur ein<br />

absonderungsrecht. das Verwertungsrecht an<br />

dem sicherungsgegenstand steht gem. den<br />

§§ 166 ff. inso dem insolvenzverwalter zu. der<br />

Weiterbetrieb der eeg-anlage ist folglich ebenfalls<br />

nicht gesichert.<br />

Zudem ist eine sicherungsübereignung nur<br />

möglich, wenn es sich bei der infrastrukturanlage<br />

um eine bewegliche und damit<br />

sonderrechtsfähige sache handelt oder diese<br />

im Verhältnis zu dem grundstück einen scheinbestandteil<br />

i. s. d. § 95 bgb darstellt.<br />

4. Grundschuldlösung<br />

die belastung des grundstücks, auf dem sich<br />

die infrastrukturanlagen befinden, mit einer<br />

möglichst erstrangigen grundschuld, stellt eine<br />

klassische kreditsicherheit dar. sie eröffnet dem<br />

grundschuldgläubiger sowohl die Möglichkeit<br />

der Verwertung des grundstücks nebst der<br />

auf den grundstücken befindlichen infrastruktur<br />

anlagen als auch die Möglichkeit des<br />

„Weiterbetriebs“ derselben im rahmen der<br />

Zwangsverwaltung.<br />

da es sich bei der durch eine sicherungsgrundschuld<br />

zu sichernde Forderung nicht zwingend<br />

um eine geldforderung handeln muss 7 , kann<br />

z. b. als sicherungszweck auch die erfüllung der<br />

Verpflichtungen des grundstückseigentümers<br />

aus einem Pacht-/nutzungsvertrag mit dem<br />

umspannwerk-betreiber vereinbart werden.<br />

entsprechende grundschulden, insbesondere<br />

in Form von drittsicherheiten, werden in der<br />

Praxis jedoch eher selten bestellt.<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Um den Weiterbetrieb<br />

der EEG-<br />

Anlagen sowohl<br />

für den Betreiber<br />

der EEG-Anlage<br />

als auch für die<br />

finanzierende Bank<br />

uneingeschränkt und<br />

unabhängig z. B. von<br />

der Vertragstreue<br />

und einer möglichen<br />

Insolvenz eines<br />

Vertragspartners<br />

sicherzustellen, ist<br />

es erforderlich, sich<br />

rechtlich den Zugriff<br />

auf die Infrastrukturanlagen<br />

zu sichern. «<br />

3 Vgl. abschn. V. 7.<br />

4 Vgl. abschn. 5.9.<br />

5 Vgl. Roth, in Münchener kommentar zum bgb,<br />

5. aufl. 2007, § 398 rdn. 4.<br />

6 Vgl. abschn. 5.1.<br />

7 Bassenge, in Palandt, 70. aufl. <strong>2011</strong>, § 1191<br />

rdn 13; Wolfsteiner, in Staudinger, bgb (2009),<br />

Vorb. zu §§ 1191 ff., rdn. 19.<br />

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