Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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eigentümer als Verpächter den ent sprechenden<br />
Pacht-/nutzungsvertrag z. b. wegen Zahlungsverzugs<br />
des Pächters ( betreiber der eeg-anlage)<br />
kündigen möchte.<br />
eine rein schuldrechtliche Lösung bietet jedoch<br />
weder dem betreiber, noch der finanzierenden<br />
bank für den Fall der insolvenz des Verpächters<br />
ausreichende sicherheit. in diesem Zusammenhang<br />
sind verschiedene sonderkündigungsrechte,<br />
insbesondere gem. § 111 inso<br />
oder § 57a ZVg, so dass zusätzlich eine dingliche<br />
besicherung in Form von Vormerkungen 3<br />
oder beschränkten persönlichen dienstbarkeiten<br />
4 erforderlich ist.<br />
auf eine dingliche besicherung kann ggf.<br />
bei trägern der öffentlichen Hand, wie z. b.<br />
gemeinden, verzichtet werden, da bei diesen<br />
Vertragspartnern aufgrund des rechtsstaatsprinzips<br />
gem. art. 20 abs. 3 gg grundsätzlich<br />
von einer Vertragstreue ausgegangen werden<br />
kann. Zudem ist das insolvenzrisiko als gering<br />
einzustufen. in diesen Fällen ist jedoch darauf<br />
zu achten, dass in die („städtebaulichen“) Verträge<br />
mit der gemeinde Verpflichtungen aufgenommen<br />
werden, wonach noch vor einer<br />
Veräußerung oder der sonstigen Übertragung<br />
des entsprechenden grundstücks und somit<br />
eines Wechsels des Vertragspartners unverzüglich<br />
eine grundbuchliche besicherung zu<br />
erfolgen hat.<br />
2. Abtretungslösung<br />
der betreiber der eeg-anlage kann sich in<br />
bezug auf die infrastrukturanlagen, sofern er<br />
die Verträge nicht selbst abschließt und die<br />
abtretung rechtlich möglich ist, etwaige rechte<br />
aus den Verträgen abtreten lassen.<br />
die Zession von ansprüchen aus Pacht-/nutzungsverträgen<br />
führt jedoch nicht dazu, dass<br />
der Zessionar Partei des „schuldverhältnisses<br />
im weiteren sinne“, d. h. des Vertrags zwischen<br />
dem Zedenten und dem schuldner, wird.<br />
Hierfür kommen entweder eine Vertragsübernahme<br />
5 oder schuldrechtlich vereinbarte eintrittsrechte<br />
in betracht 6 .<br />
die sicherungszession von ansprüchen aus<br />
Pacht-/nutzungsverträgen, die den betreiber<br />
berechtigen, ein umspannwerk auf einem<br />
grundstück zu errichten, zu betreiben oder mitzubenutzen,<br />
gewährt der bank zudem, sofern<br />
die abtretung vertraglich oder aufgrund des<br />
§ 399 bgb nicht ausgeschlossen ist, gem. § 51<br />
nr. 1 inso lediglich ein absonderungsrecht, was<br />
der bank kein Herausgabe-, sondern lediglich<br />
ein vorrangiges befriedigungsrecht gewährt.<br />
Folglich ist der Weiterbetrieb der eeg-anlage<br />
auf grundlage einer reinen „abtretungslösung“<br />
nicht gewährleistet.<br />
3. Übereignungslösung<br />
die sicherungsübereignung eines umspannwerks<br />
oder der entsprechenden kabel stellt<br />
ein klassisches sicherungsinstrument dar. die<br />
sicherungsübereignung gewährt der bank<br />
jedoch gem. § 51 nr. 1 inso ebenfalls nur ein<br />
absonderungsrecht. das Verwertungsrecht an<br />
dem sicherungsgegenstand steht gem. den<br />
§§ 166 ff. inso dem insolvenzverwalter zu. der<br />
Weiterbetrieb der eeg-anlage ist folglich ebenfalls<br />
nicht gesichert.<br />
Zudem ist eine sicherungsübereignung nur<br />
möglich, wenn es sich bei der infrastrukturanlage<br />
um eine bewegliche und damit<br />
sonderrechtsfähige sache handelt oder diese<br />
im Verhältnis zu dem grundstück einen scheinbestandteil<br />
i. s. d. § 95 bgb darstellt.<br />
4. Grundschuldlösung<br />
die belastung des grundstücks, auf dem sich<br />
die infrastrukturanlagen befinden, mit einer<br />
möglichst erstrangigen grundschuld, stellt eine<br />
klassische kreditsicherheit dar. sie eröffnet dem<br />
grundschuldgläubiger sowohl die Möglichkeit<br />
der Verwertung des grundstücks nebst der<br />
auf den grundstücken befindlichen infrastruktur<br />
anlagen als auch die Möglichkeit des<br />
„Weiterbetriebs“ derselben im rahmen der<br />
Zwangsverwaltung.<br />
da es sich bei der durch eine sicherungsgrundschuld<br />
zu sichernde Forderung nicht zwingend<br />
um eine geldforderung handeln muss 7 , kann<br />
z. b. als sicherungszweck auch die erfüllung der<br />
Verpflichtungen des grundstückseigentümers<br />
aus einem Pacht-/nutzungsvertrag mit dem<br />
umspannwerk-betreiber vereinbart werden.<br />
entsprechende grundschulden, insbesondere<br />
in Form von drittsicherheiten, werden in der<br />
Praxis jedoch eher selten bestellt.<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Um den Weiterbetrieb<br />
der EEG-<br />
Anlagen sowohl<br />
für den Betreiber<br />
der EEG-Anlage<br />
als auch für die<br />
finanzierende Bank<br />
uneingeschränkt und<br />
unabhängig z. B. von<br />
der Vertragstreue<br />
und einer möglichen<br />
Insolvenz eines<br />
Vertragspartners<br />
sicherzustellen, ist<br />
es erforderlich, sich<br />
rechtlich den Zugriff<br />
auf die Infrastrukturanlagen<br />
zu sichern. «<br />
3 Vgl. abschn. V. 7.<br />
4 Vgl. abschn. 5.9.<br />
5 Vgl. Roth, in Münchener kommentar zum bgb,<br />
5. aufl. 2007, § 398 rdn. 4.<br />
6 Vgl. abschn. 5.1.<br />
7 Bassenge, in Palandt, 70. aufl. <strong>2011</strong>, § 1191<br />
rdn 13; Wolfsteiner, in Staudinger, bgb (2009),<br />
Vorb. zu §§ 1191 ff., rdn. 19.<br />
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