Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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Miteigentum gem. den §§ 1008 ff. bgb<br />
begründen. so ist es denkbar, dass mehrere<br />
betreiber Miteigentümer eines umspannwerks<br />
werden, um sich den Zugriff auf das umspannwerk<br />
zu sichern.<br />
grundlage für die begründung von Miteigentum<br />
ist der abschluss einer „Miteigentümervereinbarung“,<br />
in der insbesondere die Verteilung<br />
der Miteigentumsanteile zu regeln ist.<br />
um alleingänge von einzelnen Miteigen tümern<br />
zu vermeiden, sollte in der Miteigentümervereinbarung<br />
zudem die jederzeitige auflösung<br />
der bruchteilsgemeinschaft vertraglich ausgeschlossen<br />
werden.<br />
der dem betreiber der eeg-anlage an der infrastrukturanlage<br />
ggf. zustehende Miteigentumsanteil<br />
kann dann an die finanzierende bank<br />
sicherungshalber übertragen werden.<br />
4. Treuhand- und Sicherheitenpoollösung<br />
sofern sich ein betreiber einer eeg-anlage<br />
an bereits existierenden infrastrukturanlagen<br />
beteiligen möchte und die übrigen betreiber<br />
der eeg-anlagen zudem von anderen banken<br />
finanziert werden, zu deren gunsten teilweise<br />
bereits die unter dem abschn. ii. genannten<br />
sicherheiten bestellt wurden, kann die den<br />
„neuen“ betreiber der eeg-anlage finanzierende<br />
bank an diesen durch den abschluss eines<br />
treuhand-/sicherheitenpoolvertrags 23 mit den<br />
anderen finanzierenden banken partizipieren.<br />
diese Poollösung weicht insofern von den<br />
üblichen treuhand-/sicherheitenpoolver trägen<br />
ab, als hier nicht verschiedene sicherheiten<br />
für kredite mehrerer banken an einen kreditnehmer,<br />
sondern für kredite an mehrere kreditnehmer<br />
treuhänderisch gehalten und verwaltet<br />
werden sollen 24 .<br />
schwierig stellt sich hierbei die bestimmung<br />
des sicherungs- bzw. Verwertungsfalls dar, da<br />
es eher unwahrscheinlich ist, dass alle kreditnehmer/betreiber<br />
der eeg-anlagen der verschiedenen<br />
banken gleichzeitig zahlungsunfähig<br />
werden.<br />
der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag muss,<br />
damit die nicht notleidenden kreditnehmer/<br />
betreiber der eeg-anlagen die infrastrukturanlagen<br />
weiterhin uneingeschränkt nutzen<br />
können, so gestaltet sein, dass eine Verwertung<br />
der treuhandsicherheiten in Form der<br />
infrastruktur anlagen nur in betracht kommt,<br />
wenn sämtliche kredite aller finanzierenden<br />
banken notleidend werden.<br />
Vornehmlich geht es folglich darum, alleingänge<br />
anderer banken z. b. in Form der Verwertung<br />
des einzigen umspannwerks zu verhindern,<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen<br />
der übrigen nicht notleidenden betreiber zu<br />
gewährleisten.<br />
teilweise treten bei derartigen treuhand-/<br />
sicherheitenpoolverträgen sog. „umspannwerk/infrastrukturgesellschaften“<br />
als drittsicherungsgeber<br />
auf. Hierbei ist zu beachten, dass<br />
die umspannwerk-/infrastruktur gesell schaften,<br />
auch wenn sie eigentümer des umspannwerks<br />
sind, keine anlagenbetreiber i. s. d. eeg darstellen<br />
und folglich die gesetzlichen einspeisvergütungsansprüche<br />
gem. dem eeg den einzelnen<br />
betreibern zustehen. Folglich ist darauf<br />
zu achten, dass der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag<br />
regelungen bzgl. der Verteilung<br />
der an die einzelnen banken abgetretenen<br />
vertraglichen und gesetzlichen einspeisevergütungsansprüche<br />
enthält.<br />
IV. Fazit<br />
um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen zu<br />
gewährleisten, stehen sowohl aus sicht der<br />
betreiber der eeg anlagen als auch aus sicht<br />
der sie finanzierenden banken verschiedene<br />
sicherheiten bzgl. der besicherung der infrastrukturanlagen<br />
zur Verfügung.<br />
Welche der einzelnen sicherheiten ggf. kumulativ<br />
bestellt werden, hängt entscheidend vom<br />
einzelfall und der bereitschaft der beteiligten ab,<br />
ob etwaige schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />
durch entsprechende dingliche rechte ergänzt<br />
werden. Wie bei der besicherung von eeg-<br />
anlagen auch, ist grundsätzlich „klassischen<br />
dinglichen sicherheiten“ wie grundschulden<br />
der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“<br />
zu geben. schuldrechtliche Vereinbarungen<br />
reichen als sicherheit nicht aus, um den Weiterbetrieb<br />
der eeg-anlage nebst den infrastrukturanlagen<br />
ausreichend zu besichern. £<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
23 Vgl. hierzu: Rost/Sickel/Tauber/Zimny, bearbeitungs-<br />
und Prüfungsleitfaden konsortialkreditgeschäft<br />
und sicherheitenpools, 2. aufl. 2010.<br />
24 ein solch untypischer Vertrag sollte daher auch<br />
eher als „(sicherheiten-)treuhandvereinbarung“<br />
bezeichnet werden.<br />
2<strong>05</strong>