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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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Miteigentum gem. den §§ 1008 ff. bgb<br />

begründen. so ist es denkbar, dass mehrere<br />

betreiber Miteigentümer eines umspannwerks<br />

werden, um sich den Zugriff auf das umspannwerk<br />

zu sichern.<br />

grundlage für die begründung von Miteigentum<br />

ist der abschluss einer „Miteigentümervereinbarung“,<br />

in der insbesondere die Verteilung<br />

der Miteigentumsanteile zu regeln ist.<br />

um alleingänge von einzelnen Miteigen tümern<br />

zu vermeiden, sollte in der Miteigentümervereinbarung<br />

zudem die jederzeitige auflösung<br />

der bruchteilsgemeinschaft vertraglich ausgeschlossen<br />

werden.<br />

der dem betreiber der eeg-anlage an der infrastrukturanlage<br />

ggf. zustehende Miteigentumsanteil<br />

kann dann an die finanzierende bank<br />

sicherungshalber übertragen werden.<br />

4. Treuhand- und Sicherheitenpoollösung<br />

sofern sich ein betreiber einer eeg-anlage<br />

an bereits existierenden infrastrukturanlagen<br />

beteiligen möchte und die übrigen betreiber<br />

der eeg-anlagen zudem von anderen banken<br />

finanziert werden, zu deren gunsten teilweise<br />

bereits die unter dem abschn. ii. genannten<br />

sicherheiten bestellt wurden, kann die den<br />

„neuen“ betreiber der eeg-anlage finanzierende<br />

bank an diesen durch den abschluss eines<br />

treuhand-/sicherheitenpoolvertrags 23 mit den<br />

anderen finanzierenden banken partizipieren.<br />

diese Poollösung weicht insofern von den<br />

üblichen treuhand-/sicherheitenpoolver trägen<br />

ab, als hier nicht verschiedene sicherheiten<br />

für kredite mehrerer banken an einen kreditnehmer,<br />

sondern für kredite an mehrere kreditnehmer<br />

treuhänderisch gehalten und verwaltet<br />

werden sollen 24 .<br />

schwierig stellt sich hierbei die bestimmung<br />

des sicherungs- bzw. Verwertungsfalls dar, da<br />

es eher unwahrscheinlich ist, dass alle kreditnehmer/betreiber<br />

der eeg-anlagen der verschiedenen<br />

banken gleichzeitig zahlungsunfähig<br />

werden.<br />

der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag muss,<br />

damit die nicht notleidenden kreditnehmer/<br />

betreiber der eeg-anlagen die infrastrukturanlagen<br />

weiterhin uneingeschränkt nutzen<br />

können, so gestaltet sein, dass eine Verwertung<br />

der treuhandsicherheiten in Form der<br />

infrastruktur anlagen nur in betracht kommt,<br />

wenn sämtliche kredite aller finanzierenden<br />

banken notleidend werden.<br />

Vornehmlich geht es folglich darum, alleingänge<br />

anderer banken z. b. in Form der Verwertung<br />

des einzigen umspannwerks zu verhindern,<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen<br />

der übrigen nicht notleidenden betreiber zu<br />

gewährleisten.<br />

teilweise treten bei derartigen treuhand-/<br />

sicherheitenpoolverträgen sog. „umspannwerk/infrastrukturgesellschaften“<br />

als drittsicherungsgeber<br />

auf. Hierbei ist zu beachten, dass<br />

die umspannwerk-/infrastruktur gesell schaften,<br />

auch wenn sie eigentümer des umspannwerks<br />

sind, keine anlagenbetreiber i. s. d. eeg darstellen<br />

und folglich die gesetzlichen einspeisvergütungsansprüche<br />

gem. dem eeg den einzelnen<br />

betreibern zustehen. Folglich ist darauf<br />

zu achten, dass der treuhand-/sicherheitenpoolvertrag<br />

regelungen bzgl. der Verteilung<br />

der an die einzelnen banken abgetretenen<br />

vertraglichen und gesetzlichen einspeisevergütungsansprüche<br />

enthält.<br />

IV. Fazit<br />

um den Weiterbetrieb der eeg-anlagen zu<br />

gewährleisten, stehen sowohl aus sicht der<br />

betreiber der eeg anlagen als auch aus sicht<br />

der sie finanzierenden banken verschiedene<br />

sicherheiten bzgl. der besicherung der infrastrukturanlagen<br />

zur Verfügung.<br />

Welche der einzelnen sicherheiten ggf. kumulativ<br />

bestellt werden, hängt entscheidend vom<br />

einzelfall und der bereitschaft der beteiligten ab,<br />

ob etwaige schuldrechtlichen Vereinbarungen<br />

durch entsprechende dingliche rechte ergänzt<br />

werden. Wie bei der besicherung von eeg-<br />

anlagen auch, ist grundsätzlich „klassischen<br />

dinglichen sicherheiten“ wie grundschulden<br />

der Vorzug vor rechtlichen „Hilfskonstruktionen“<br />

zu geben. schuldrechtliche Vereinbarungen<br />

reichen als sicherheit nicht aus, um den Weiterbetrieb<br />

der eeg-anlage nebst den infrastrukturanlagen<br />

ausreichend zu besichern. £<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

23 Vgl. hierzu: Rost/Sickel/Tauber/Zimny, bearbeitungs-<br />

und Prüfungsleitfaden konsortialkreditgeschäft<br />

und sicherheitenpools, 2. aufl. 2010.<br />

24 ein solch untypischer Vertrag sollte daher auch<br />

eher als „(sicherheiten-)treuhandvereinbarung“<br />

bezeichnet werden.<br />

2<strong>05</strong>

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