Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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erforderlich („tägliche abrufbereitschaft“). darüber<br />
hinaus haben institute zu berücksichtigen,<br />
dass sowohl für die beachtung der anzeige- als<br />
auch der beschlusspflichten für großkredite,<br />
der stand täglich bei geschäftsschluss maßgeblich<br />
ist. damit erstreckt sich der Prozess der<br />
täglichen Überwachung auch auf diejenigen<br />
kredite, die potentiell die groß kredit definitionsgrenze<br />
von zehn Prozent des haftenden eigenkapitals<br />
überschreiten könnten. in der regel<br />
wird hierfür auf eine instituts intern definierte<br />
„Watchlist“ aus dem kreditrisikomanagement<br />
zurückgegriffen. Mit blick auf die nunmehr in<br />
diese Prozesse einzubindenden underlyings<br />
strukturierter Produkte stellt sich somit auch<br />
die Frage, in welchem rhythmus die erforderlichen<br />
daten zu ermitteln bzw. bereitzu stellen<br />
sind. das rundschreiben der aufsicht gibt in<br />
diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die<br />
analyse eines konstrukts laufend, mind. jedoch<br />
einmal monatlich durchzuführen ist 3 . entscheidend<br />
für die Häufigkeit der Über wachung ist<br />
letztlich die ausgestaltung des jeweiligen<br />
Produkts. grundsätzlich gilt: Je dynamischer<br />
das zugrunde liegende Portfolio, desto häufiger<br />
ist die Zerlegung und die berechnung der<br />
auf die großkreditgrenzen anzurechnenden<br />
beträge vorzunehmen.<br />
da die praktische relevanz des strukturbasierten<br />
ansatzes voraussichtlich auf wenige ausnahmen<br />
begrenzt sein wird, werden institute<br />
zur analyse strukturierter Produkte für die<br />
Zwecke der großkreditvorschriften i. d. r. auf<br />
die Methode der vollständigen oder zumindest<br />
teilweisen Durchschau zurückgreifen<br />
oder aber auf den ausnahmetatbestand der<br />
hinreichenden Granularität eines konstrukts<br />
abstellen. die ersten erfahrungen zeigen, dass<br />
seitens der institutionellen anleger offensichtlich<br />
ein großes interesse daran besteht, dass<br />
anbieter von investmentfonds für in Frage<br />
kommende Produkte (insb. Publikumsfonds)<br />
grundsätzlich die hinreichende granularität<br />
gewährleisten und bereits mit diesem etikett<br />
an den Markt gehen. dabei ist jedoch anzumerken,<br />
dass bereits der von Fondsgesellschaften<br />
zur abwicklung ihrer geschäfte regelmäßig<br />
bei einer bank gehaltene kassenbestand unter<br />
umständen die granularitätsgrenze von fünf<br />
Prozent erreicht oder überschreitet, sodass in<br />
diesen Fällen zumindest die Methode der teilweisen<br />
durchschau zur anwendung kommen<br />
muss.<br />
ohnehin ist es fraglich, inwieweit es für die<br />
betreffende kapitalanlagegesellschaft oder<br />
investmentbank eine prozessuale erleichterung<br />
bedeuten würde, wenn statt der vollständigen<br />
Zerlegung der nachweis einer hinreichenden<br />
granularität zu erbringen wäre. grundsätzlich<br />
sind für den granularitätsnachweis, nach Maßgabe<br />
des rund schreibens, stets die underlyings<br />
eines schuldners auf der letzten ebene des<br />
sonder vermögens heranzuziehen. dabei ist zu<br />
beachten, dass für die bestimmung des schuldners<br />
auf den Schuldner begriff des § 60 invg<br />
abgestellt wird. demnach sind underlyings<br />
desselben aus stellers zusammenzu fassen<br />
und konzernunter nehmen nach § 18 aktg<br />
sind als ein aussteller zu betrachten 4 . um also<br />
die granularität eines konstrukts ermitteln zu<br />
können, müssten zumindest die zugrunde<br />
liegenden adressen inkl. ihrer konzernverknüpfungen<br />
identifiziert werden. das „gütesiegel“<br />
einer hinreichenden granularität führt<br />
demnach i. d. r. erst im zweiten schritt, d. h.<br />
aufseiten der investierenden institute, zu einer<br />
Tabelle 1: Wesentliche informationen für die Groß- und Millionenkreditmeldung nach<br />
§§ 13 bis 13b und 14 KWG<br />
Stammdatenanzeige (anlage 4 GroMiKV) Betragsdatenanzeige (anlage 5 GroMiKV)<br />
angaben zum kreditnehmer (name, sitz,<br />
Wirtschaftszweig etc.)<br />
Zuordnung zu einer kreditnehmereinheit<br />
inkl. begründung<br />
referenzschuldner<br />
interne risikoeinstufung des kreditnehmers nach<br />
PrüfbV/ausfallkennzeichen<br />
bilanzielle kreditforderungen<br />
andere außerbilanzielle geschäfte<br />
derivate<br />
anzuzeigender betrag<br />
anzurechnender betrag<br />
eWb<br />
rWa<br />
anrechnungserleichterungen<br />
summe der bewerteten sicherheiten<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Institute sind<br />
gehalten, ihre<br />
internen Groß kreditüber<br />
wachungs- und<br />
- meldeprozesse<br />
dergestalt anzu passen,<br />
dass die gelieferten<br />
Daten sach gerecht<br />
verarbeitet werden<br />
können. «<br />
3 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009, rz. 48.<br />
4 Vgl. anlage zum rundschreiben zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009 (FaQ-Liste), s. 28 f.<br />
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