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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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erforderlich („tägliche abrufbereitschaft“). darüber<br />

hinaus haben institute zu berücksichtigen,<br />

dass sowohl für die beachtung der anzeige- als<br />

auch der beschlusspflichten für großkredite,<br />

der stand täglich bei geschäftsschluss maßgeblich<br />

ist. damit erstreckt sich der Prozess der<br />

täglichen Überwachung auch auf diejenigen<br />

kredite, die potentiell die groß kredit definitionsgrenze<br />

von zehn Prozent des haftenden eigenkapitals<br />

überschreiten könnten. in der regel<br />

wird hierfür auf eine instituts intern definierte<br />

„Watchlist“ aus dem kreditrisikomanagement<br />

zurückgegriffen. Mit blick auf die nunmehr in<br />

diese Prozesse einzubindenden underlyings<br />

strukturierter Produkte stellt sich somit auch<br />

die Frage, in welchem rhythmus die erforderlichen<br />

daten zu ermitteln bzw. bereitzu stellen<br />

sind. das rundschreiben der aufsicht gibt in<br />

diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die<br />

analyse eines konstrukts laufend, mind. jedoch<br />

einmal monatlich durchzuführen ist 3 . entscheidend<br />

für die Häufigkeit der Über wachung ist<br />

letztlich die ausgestaltung des jeweiligen<br />

Produkts. grundsätzlich gilt: Je dynamischer<br />

das zugrunde liegende Portfolio, desto häufiger<br />

ist die Zerlegung und die berechnung der<br />

auf die großkreditgrenzen anzurechnenden<br />

beträge vorzunehmen.<br />

da die praktische relevanz des strukturbasierten<br />

ansatzes voraussichtlich auf wenige ausnahmen<br />

begrenzt sein wird, werden institute<br />

zur analyse strukturierter Produkte für die<br />

Zwecke der großkreditvorschriften i. d. r. auf<br />

die Methode der vollständigen oder zumindest<br />

teilweisen Durchschau zurückgreifen<br />

oder aber auf den ausnahmetatbestand der<br />

hinreichenden Granularität eines konstrukts<br />

abstellen. die ersten erfahrungen zeigen, dass<br />

seitens der institutionellen anleger offensichtlich<br />

ein großes interesse daran besteht, dass<br />

anbieter von investmentfonds für in Frage<br />

kommende Produkte (insb. Publikumsfonds)<br />

grundsätzlich die hinreichende granularität<br />

gewährleisten und bereits mit diesem etikett<br />

an den Markt gehen. dabei ist jedoch anzumerken,<br />

dass bereits der von Fondsgesellschaften<br />

zur abwicklung ihrer geschäfte regelmäßig<br />

bei einer bank gehaltene kassenbestand unter<br />

umständen die granularitätsgrenze von fünf<br />

Prozent erreicht oder überschreitet, sodass in<br />

diesen Fällen zumindest die Methode der teilweisen<br />

durchschau zur anwendung kommen<br />

muss.<br />

ohnehin ist es fraglich, inwieweit es für die<br />

betreffende kapitalanlagegesellschaft oder<br />

investmentbank eine prozessuale erleichterung<br />

bedeuten würde, wenn statt der vollständigen<br />

Zerlegung der nachweis einer hinreichenden<br />

granularität zu erbringen wäre. grundsätzlich<br />

sind für den granularitätsnachweis, nach Maßgabe<br />

des rund schreibens, stets die underlyings<br />

eines schuldners auf der letzten ebene des<br />

sonder vermögens heranzuziehen. dabei ist zu<br />

beachten, dass für die bestimmung des schuldners<br />

auf den Schuldner begriff des § 60 invg<br />

abgestellt wird. demnach sind underlyings<br />

desselben aus stellers zusammenzu fassen<br />

und konzernunter nehmen nach § 18 aktg<br />

sind als ein aussteller zu betrachten 4 . um also<br />

die granularität eines konstrukts ermitteln zu<br />

können, müssten zumindest die zugrunde<br />

liegenden adressen inkl. ihrer konzernverknüpfungen<br />

identifiziert werden. das „gütesiegel“<br />

einer hinreichenden granularität führt<br />

demnach i. d. r. erst im zweiten schritt, d. h.<br />

aufseiten der investierenden institute, zu einer<br />

Tabelle 1: Wesentliche informationen für die Groß- und Millionenkreditmeldung nach<br />

§§ 13 bis 13b und 14 KWG<br />

Stammdatenanzeige (anlage 4 GroMiKV) Betragsdatenanzeige (anlage 5 GroMiKV)<br />

angaben zum kreditnehmer (name, sitz,<br />

Wirtschaftszweig etc.)<br />

Zuordnung zu einer kreditnehmereinheit<br />

inkl. begründung<br />

referenzschuldner<br />

interne risikoeinstufung des kreditnehmers nach<br />

PrüfbV/ausfallkennzeichen<br />

bilanzielle kreditforderungen<br />

andere außerbilanzielle geschäfte<br />

derivate<br />

anzuzeigender betrag<br />

anzurechnender betrag<br />

eWb<br />

rWa<br />

anrechnungserleichterungen<br />

summe der bewerteten sicherheiten<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Institute sind<br />

gehalten, ihre<br />

internen Groß kreditüber<br />

wachungs- und<br />

- meldeprozesse<br />

dergestalt anzu passen,<br />

dass die gelieferten<br />

Daten sach gerecht<br />

verarbeitet werden<br />

können. «<br />

3 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009, rz. 48.<br />

4 Vgl. anlage zum rundschreiben zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009 (FaQ-Liste), s. 28 f.<br />

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