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Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

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Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung investor revision<br />

Umsetzung der verschärften<br />

Durchschaumethode<br />

Prüfung von großkrediten, nicht nur im klassischen kreditgeschäft.<br />

I. Einleitung<br />

w die weltweite Finanzmarktkrise, die mit<br />

der insolvenz der us-amerikanischen bank<br />

Lehman brothers im september 2008 wohl<br />

ihren Höhepunkt erreichte, rief unlängst nationale<br />

und internationale aufsichtsbehörden auf<br />

den Plan, ursachenforschung zu betreiben und<br />

die „Lessons Learned“ in ein krisenfestes, regulatorisches<br />

rahmenwerk für die Finanzbranche<br />

umzusetzen.<br />

dabei steht die als „Crd ii“ bekannte novellierung<br />

der banken- und kapitaladäquanzrichtlinie<br />

für eine erste reaktion der eu auf die vermeintlichen<br />

ursachen der Finanzmarktkrise.<br />

bereits zum 31.12.2010 wurden strengere regelungen<br />

zur anerkennung von kernkapitalinstrumenten,<br />

zur durchführung von Verbriefungstransaktionen<br />

sowie zur anwendung der<br />

großkreditvorschriften umgesetzt. bis ende des<br />

Jahres <strong>2011</strong> sind zudem nach der sog. „Crd iii“<br />

weitere regulatorische neuerungen in nationales<br />

recht umzusetzen, bevor voraussichtlich<br />

ab dem Jahr 2013 die umfassend überarbeiteten<br />

eigenkapital- und Liquiditätsvor schriften<br />

des baseler ausschusses für banken aufsicht<br />

(„basel iii“) über die eu- regulierung national<br />

anwendung fi nden werden.<br />

Mit blick auf die historische entwicklung des<br />

bankaufsichtsrechts überrascht es nicht, dass<br />

von den ersten reaktionen auf die Finanzmarktkrise<br />

insbesondere die großkreditvorschriften<br />

betroff en sind. Während jedoch bisher<br />

vornehmlich die quantitative begrenzung von<br />

großkrediten im Fokus der aufsicht stand,<br />

stellen die im Zuge der Crd ii implementierten<br />

regelungen auch auf konservativere Vorschriften<br />

bei der ermittlung des kreditnehmers ab.<br />

so müssen institute zukünftig bei anteilen an<br />

strukturierten Produkten das jeweilige gesamtkonstrukt<br />

risikoadäquat analysieren, um die<br />

kreditnehmer der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />

zu bestimmen. die aufsicht<br />

hat hierfür grundsätzlich die anwendung der<br />

sog. Durchschaumethode vorgegeben, nach<br />

der sämtliche underlyings von konstrukten<br />

zu identifi zieren und für die Zwecke der großkreditmeldung<br />

zu berücksichtigen sind. Ziel<br />

dieser aufsichtlichen Vorgaben ist es, zu verhindern,<br />

dass banken über das investment in strukturierten<br />

Produkten ein aufzeigen von risikokonzentrationen<br />

umgehen könnten.<br />

in diesem Zusammenhang erläutert der<br />

folgende beitrag zunächst die aufsichtsrechtlichen<br />

grundlagen zur anwendung der<br />

durchschaumethode und grenzt die hiervon<br />

möglicher weise betroff enen Produkte voneinander<br />

ab. des Weiteren werden Fragestellungen<br />

diskutiert, die im rahmen der<br />

erstmaligen fachlichen und systemseitigen<br />

umsetzung der neuen Vorschriften zu erwarten<br />

sind, bevor abschließend ein ausblick auf<br />

die langfristigen konsequenzen für die betreffenden<br />

Finanzprodukte erfolgt.<br />

II. Durchschau<br />

1. Grundsätze<br />

Zielsetzung der in § 6 groMikV n. F. geregelten<br />

durchschau ist es, alle arten von investments,<br />

denen adressenausfallrisiken aus zugrunde<br />

liegenden geschäften innewohnen (sog.<br />

„ konstrukte“), in deren Einzelbestandteile zu<br />

zerlegen. um dieses Ziel zu erreichen, müssen<br />

sowohl die wirtschaftliche Substanz als auch<br />

die aus der jeweiligen Struktur erwachsenden<br />

risiken berücksichtigt werden.<br />

Hieraus ergeben sich vier verschiedene<br />

Methoden 1 der durchschau, die sich einerseits<br />

hinsichtlich ihrer genauigkeit und andererseits<br />

hinsichtlich ihrer komplexität unterscheiden.<br />

Zudem ersetzt die durchschau nicht<br />

die begrenzung der investition in ein einzelnes<br />

konstrukt (mit ausnahme einzelner investment-<br />

Autoren:<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

Christopher Kullmann,<br />

Executive Director, Solutions Tax,<br />

ALM, Risk (STAR),<br />

Nomura Bank (Deutschland) GmbH<br />

und<br />

Christoph Himmelmann,<br />

Servicebereich Regulatory,<br />

PricewaterhouseCoopers AG WPG.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bereichsübergreifende Themen<br />

(u. a. Revision, Vorstand,<br />

Personal).<br />

» Die Durchschaumethode<br />

soll verhindern,<br />

dass Institute über<br />

Investitionen in<br />

strukturierte Produkte<br />

ein Aufzeigen<br />

von Risiko kon zentrationen<br />

umgehen. «<br />

1 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />

der Cebs-guidelines on the implementation<br />

of the revised large exposure regime vom<br />

11.12.2009, rz. 47ff .<br />

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