Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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Vorstand risikomanagement sanierung sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung investor revision<br />
Umsetzung der verschärften<br />
Durchschaumethode<br />
Prüfung von großkrediten, nicht nur im klassischen kreditgeschäft.<br />
I. Einleitung<br />
w die weltweite Finanzmarktkrise, die mit<br />
der insolvenz der us-amerikanischen bank<br />
Lehman brothers im september 2008 wohl<br />
ihren Höhepunkt erreichte, rief unlängst nationale<br />
und internationale aufsichtsbehörden auf<br />
den Plan, ursachenforschung zu betreiben und<br />
die „Lessons Learned“ in ein krisenfestes, regulatorisches<br />
rahmenwerk für die Finanzbranche<br />
umzusetzen.<br />
dabei steht die als „Crd ii“ bekannte novellierung<br />
der banken- und kapitaladäquanzrichtlinie<br />
für eine erste reaktion der eu auf die vermeintlichen<br />
ursachen der Finanzmarktkrise.<br />
bereits zum 31.12.2010 wurden strengere regelungen<br />
zur anerkennung von kernkapitalinstrumenten,<br />
zur durchführung von Verbriefungstransaktionen<br />
sowie zur anwendung der<br />
großkreditvorschriften umgesetzt. bis ende des<br />
Jahres <strong>2011</strong> sind zudem nach der sog. „Crd iii“<br />
weitere regulatorische neuerungen in nationales<br />
recht umzusetzen, bevor voraussichtlich<br />
ab dem Jahr 2013 die umfassend überarbeiteten<br />
eigenkapital- und Liquiditätsvor schriften<br />
des baseler ausschusses für banken aufsicht<br />
(„basel iii“) über die eu- regulierung national<br />
anwendung fi nden werden.<br />
Mit blick auf die historische entwicklung des<br />
bankaufsichtsrechts überrascht es nicht, dass<br />
von den ersten reaktionen auf die Finanzmarktkrise<br />
insbesondere die großkreditvorschriften<br />
betroff en sind. Während jedoch bisher<br />
vornehmlich die quantitative begrenzung von<br />
großkrediten im Fokus der aufsicht stand,<br />
stellen die im Zuge der Crd ii implementierten<br />
regelungen auch auf konservativere Vorschriften<br />
bei der ermittlung des kreditnehmers ab.<br />
so müssen institute zukünftig bei anteilen an<br />
strukturierten Produkten das jeweilige gesamtkonstrukt<br />
risikoadäquat analysieren, um die<br />
kreditnehmer der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände<br />
zu bestimmen. die aufsicht<br />
hat hierfür grundsätzlich die anwendung der<br />
sog. Durchschaumethode vorgegeben, nach<br />
der sämtliche underlyings von konstrukten<br />
zu identifi zieren und für die Zwecke der großkreditmeldung<br />
zu berücksichtigen sind. Ziel<br />
dieser aufsichtlichen Vorgaben ist es, zu verhindern,<br />
dass banken über das investment in strukturierten<br />
Produkten ein aufzeigen von risikokonzentrationen<br />
umgehen könnten.<br />
in diesem Zusammenhang erläutert der<br />
folgende beitrag zunächst die aufsichtsrechtlichen<br />
grundlagen zur anwendung der<br />
durchschaumethode und grenzt die hiervon<br />
möglicher weise betroff enen Produkte voneinander<br />
ab. des Weiteren werden Fragestellungen<br />
diskutiert, die im rahmen der<br />
erstmaligen fachlichen und systemseitigen<br />
umsetzung der neuen Vorschriften zu erwarten<br />
sind, bevor abschließend ein ausblick auf<br />
die langfristigen konsequenzen für die betreffenden<br />
Finanzprodukte erfolgt.<br />
II. Durchschau<br />
1. Grundsätze<br />
Zielsetzung der in § 6 groMikV n. F. geregelten<br />
durchschau ist es, alle arten von investments,<br />
denen adressenausfallrisiken aus zugrunde<br />
liegenden geschäften innewohnen (sog.<br />
„ konstrukte“), in deren Einzelbestandteile zu<br />
zerlegen. um dieses Ziel zu erreichen, müssen<br />
sowohl die wirtschaftliche Substanz als auch<br />
die aus der jeweiligen Struktur erwachsenden<br />
risiken berücksichtigt werden.<br />
Hieraus ergeben sich vier verschiedene<br />
Methoden 1 der durchschau, die sich einerseits<br />
hinsichtlich ihrer genauigkeit und andererseits<br />
hinsichtlich ihrer komplexität unterscheiden.<br />
Zudem ersetzt die durchschau nicht<br />
die begrenzung der investition in ein einzelnes<br />
konstrukt (mit ausnahme einzelner investment-<br />
Autoren:<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
Christopher Kullmann,<br />
Executive Director, Solutions Tax,<br />
ALM, Risk (STAR),<br />
Nomura Bank (Deutschland) GmbH<br />
und<br />
Christoph Himmelmann,<br />
Servicebereich Regulatory,<br />
PricewaterhouseCoopers AG WPG.<br />
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FCH Blog:<br />
www.<strong>ForderungsPraktiker</strong>.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Bereichsübergreifende Themen<br />
(u. a. Revision, Vorstand,<br />
Personal).<br />
» Die Durchschaumethode<br />
soll verhindern,<br />
dass Institute über<br />
Investitionen in<br />
strukturierte Produkte<br />
ein Aufzeigen<br />
von Risiko kon zentrationen<br />
umgehen. «<br />
1 Vgl. entwurf eines rundschreibens zur umsetzung<br />
der Cebs-guidelines on the implementation<br />
of the revised large exposure regime vom<br />
11.12.2009, rz. 47ff .<br />
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