Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker
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und damit völlig neue Probleme bei der integration<br />
in die aufbau- und ablauforganisation hervorrufen.<br />
ein beispiel dafür ist, dass dann ggf. je<br />
einzelgeschäft genau zu begründen wäre, ob<br />
aufgrund der objektiven gegeben heiten des<br />
eingeschränkten Zugriffs auf die dafür erforderlichen<br />
daten auf die einrichtung eines Verfahrens<br />
zur Früherkennung von risiken verzichtet<br />
wird (Marisk bto 1.2. 4 tz 1). Weitere ausführungen<br />
zum konsortialkreditgeschäft erfolgen<br />
in diesem beitrag nicht, sondern es werden<br />
zwei häufig und bei vielen geschäfts arten vorkommende<br />
arten von Covenants bezüglich der<br />
integration in die aufbau- und ablauforganisation<br />
näher betrachtet.<br />
1. Kreditvertragsklauseln zur besseren<br />
Bonitätsbeurteilung gem. § 18 KWG<br />
die in sog. information-Covenants festgelegten<br />
unterlagen sollen die gesetzlich erforderlichen<br />
unterlagen wie z. b. den Jahresabschluss<br />
nicht ersetzen, sondern liefern entweder informationen<br />
zur erweiterten Beurteilung der wirtschaftlichen<br />
Situation oder sollen es ermöglichen,<br />
vorgelegte unterlagen auf Verlässlichkeit<br />
hin zu prüfen/zu plausibilisieren. am häufigsten<br />
jedoch sichern diese eine Lieferung der unterlagen<br />
in kürzeren abständen als den gesetzlichen<br />
Mindestanforderungen gem. § 18 kWg.<br />
im grundsatz wird diesen zusätzliche Vertragsklauseln<br />
die turnus- und anlassbezogene beurteilung<br />
der bonitäts- und Liquiditätssituation<br />
in erweiterter Form sichergestellt. bei einigen<br />
Finanzierungen wie z. b. von „special purspose<br />
vehicles“ oder „Leverage Finance Finanzierungen“<br />
sind diese für das kreditgebende institut<br />
sogar unerlässlich, um sich einen hinreichend<br />
sicheren Überblick über die wirtschaftliche Lage<br />
verschaffen zu können, wie es § 18 kWg 5 und<br />
bto 1.2.2 tz. 2 ff. fordern. die bereitgestellten<br />
unterlagen sind anschließend zeitnah auszuwerten<br />
und es hat eine dokumentation der<br />
einzelnen Verfahrensschritte bzw. des ergebnisses<br />
stattzufinden 6 . dies bedarf nicht nur der<br />
notwendigen Mitarbeiterkapazitäten, sondern<br />
auch je nach komplexität weiterer it-systemunter<br />
stützung sowohl für die analyse als auch<br />
die dokumentation. ob in Papierform oder itunterstützt<br />
dokumentiert werden muss, hängt<br />
im Wesentlichen davon ab, ob später auch von<br />
dritten ohne großen aufwand nachvollzogen<br />
werden kann, wie das ergebnis zustande kam.<br />
2. Andere Arten von Zusatzklauseln<br />
alle weiteren kreditvertragsklauseln enthalten<br />
i. d. r. grenzwerte, deren Überschreitung<br />
Risiko signale darstellen, unabhängig davon,<br />
ob diese als harte oder weiche Covenants ausgestaltet<br />
sind (z. b. Financial-Covenants). in<br />
Folge dessen müssen solche klauseln nicht nur<br />
laut bto 1.3 (Verfahren zur Früherkennung der<br />
Marisk 7 ) als quantitative und qualitative kriterien<br />
zur Früherkennung dienen sondern auch<br />
objektivieren, wann ein engagement intensiv<br />
bearbeitet werden muss (bto 1.2.4 tz 1 Marisk)<br />
oder sogar in die Problemkreditbearbeitung<br />
(bto 1.2.5 Marisk) übergeben werden muss.<br />
Wie können jedoch individuell formulierte<br />
grenzwerte aus Zusatzklauseln in ein weitgehend<br />
standardisiertes Frühwarn system<br />
integriert werden, wenn diese evtl. sogar<br />
zusätzlich Heilungsfristen enthalten, ohne dass<br />
die erforderliche objektivität eines Frühwarnsystems<br />
verloren geht? Lösbar ist dieser<br />
konflikt i. d. r. nur dadurch, dass der Prozessteil<br />
des Monitorings, also die Überwachung<br />
und Kontrolle der Grenzwerte inklusive der<br />
dokumentation bis hin zur beurteilung ob ein<br />
Covenant eingehalten wurde, getrennt von dem<br />
standardisierten Frühwarnsystem organisiert ist.<br />
Wie der schritt des Monitorings für dritte nachvollziehbar<br />
dokumentiert wird, ob in Papierform<br />
in der akte oder systemtechnisch unterstützt,<br />
ist vom standardisierungsgrad einzelner<br />
Financial Covenants abhängig. unabhängig von<br />
der der gewählten Dokumentationsform des<br />
Monitorings müssen die festgestellten Verstöße<br />
anschließend manuell in das it-gestützte Frühwarnsystem<br />
erfasst werden. dort kann dann je<br />
nach schwere des Verstoßes weiter unterschieden<br />
werden, ob es sich um ein kriterium für den<br />
Übergang in die intensivbetreuung oder die Problemkreditbearbeitung<br />
handelt. erst dadurch<br />
wird auch sichergestellt, dass auf Portfolioebene<br />
eine entsprechende identifikation und behandlung<br />
der stärker risikobehafteten kredite möglich<br />
ist und der kreis zum risiko controlling kann<br />
erfolgreich geschlossen werden. eine derartige<br />
umsetzung fordert unbedingt klare und transparente<br />
Prozessvorgaben, wann wie zu handeln<br />
ist sowie anschließend eine enge Überwachung,<br />
z. b. durch die interne revision. andernfalls kann<br />
erhebliches operationelles Risiko entstehen.<br />
etwa in der Form, dass das regelmäßige Monitoring<br />
von grenz werten korrekt erfolgt, jedoch<br />
<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />
beitrag<br />
» Ein erhebliches<br />
operationelles Risiko<br />
kann entstehen, wenn<br />
das regel mäßige<br />
Monitoring von<br />
Grenzwerten korrekt<br />
erfolgt, letztendlich<br />
die Kennzeichnung<br />
als risikobehafteter<br />
Kredit nicht<br />
stattfindet. «<br />
5 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />
(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />
s. 529 ff. zu §18 u. a. tz. 26, 51, 52, 83-85.<br />
6 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />
(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />
s. 529 tz. 58 und 59.<br />
7 Vgl. ausführlich Mantell, in Becker/Berndt/Klein<br />
(Hrsg.), bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />
neue Marisk, 2. aufl. <strong>2011</strong>.<br />
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