27.10.2013 Aufrufe

Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

Ausgabe 05 / 2011 - ForderungsPraktiker

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

und damit völlig neue Probleme bei der integration<br />

in die aufbau- und ablauforganisation hervorrufen.<br />

ein beispiel dafür ist, dass dann ggf. je<br />

einzelgeschäft genau zu begründen wäre, ob<br />

aufgrund der objektiven gegeben heiten des<br />

eingeschränkten Zugriffs auf die dafür erforderlichen<br />

daten auf die einrichtung eines Verfahrens<br />

zur Früherkennung von risiken verzichtet<br />

wird (Marisk bto 1.2. 4 tz 1). Weitere ausführungen<br />

zum konsortialkreditgeschäft erfolgen<br />

in diesem beitrag nicht, sondern es werden<br />

zwei häufig und bei vielen geschäfts arten vorkommende<br />

arten von Covenants bezüglich der<br />

integration in die aufbau- und ablauforganisation<br />

näher betrachtet.<br />

1. Kreditvertragsklauseln zur besseren<br />

Bonitätsbeurteilung gem. § 18 KWG<br />

die in sog. information-Covenants festgelegten<br />

unterlagen sollen die gesetzlich erforderlichen<br />

unterlagen wie z. b. den Jahresabschluss<br />

nicht ersetzen, sondern liefern entweder informationen<br />

zur erweiterten Beurteilung der wirtschaftlichen<br />

Situation oder sollen es ermöglichen,<br />

vorgelegte unterlagen auf Verlässlichkeit<br />

hin zu prüfen/zu plausibilisieren. am häufigsten<br />

jedoch sichern diese eine Lieferung der unterlagen<br />

in kürzeren abständen als den gesetzlichen<br />

Mindestanforderungen gem. § 18 kWg.<br />

im grundsatz wird diesen zusätzliche Vertragsklauseln<br />

die turnus- und anlassbezogene beurteilung<br />

der bonitäts- und Liquiditätssituation<br />

in erweiterter Form sichergestellt. bei einigen<br />

Finanzierungen wie z. b. von „special purspose<br />

vehicles“ oder „Leverage Finance Finanzierungen“<br />

sind diese für das kreditgebende institut<br />

sogar unerlässlich, um sich einen hinreichend<br />

sicheren Überblick über die wirtschaftliche Lage<br />

verschaffen zu können, wie es § 18 kWg 5 und<br />

bto 1.2.2 tz. 2 ff. fordern. die bereitgestellten<br />

unterlagen sind anschließend zeitnah auszuwerten<br />

und es hat eine dokumentation der<br />

einzelnen Verfahrensschritte bzw. des ergebnisses<br />

stattzufinden 6 . dies bedarf nicht nur der<br />

notwendigen Mitarbeiterkapazitäten, sondern<br />

auch je nach komplexität weiterer it-systemunter<br />

stützung sowohl für die analyse als auch<br />

die dokumentation. ob in Papierform oder itunterstützt<br />

dokumentiert werden muss, hängt<br />

im Wesentlichen davon ab, ob später auch von<br />

dritten ohne großen aufwand nachvollzogen<br />

werden kann, wie das ergebnis zustande kam.<br />

2. Andere Arten von Zusatzklauseln<br />

alle weiteren kreditvertragsklauseln enthalten<br />

i. d. r. grenzwerte, deren Überschreitung<br />

Risiko signale darstellen, unabhängig davon,<br />

ob diese als harte oder weiche Covenants ausgestaltet<br />

sind (z. b. Financial-Covenants). in<br />

Folge dessen müssen solche klauseln nicht nur<br />

laut bto 1.3 (Verfahren zur Früherkennung der<br />

Marisk 7 ) als quantitative und qualitative kriterien<br />

zur Früherkennung dienen sondern auch<br />

objektivieren, wann ein engagement intensiv<br />

bearbeitet werden muss (bto 1.2.4 tz 1 Marisk)<br />

oder sogar in die Problemkreditbearbeitung<br />

(bto 1.2.5 Marisk) übergeben werden muss.<br />

Wie können jedoch individuell formulierte<br />

grenzwerte aus Zusatzklauseln in ein weitgehend<br />

standardisiertes Frühwarn system<br />

integriert werden, wenn diese evtl. sogar<br />

zusätzlich Heilungsfristen enthalten, ohne dass<br />

die erforderliche objektivität eines Frühwarnsystems<br />

verloren geht? Lösbar ist dieser<br />

konflikt i. d. r. nur dadurch, dass der Prozessteil<br />

des Monitorings, also die Überwachung<br />

und Kontrolle der Grenzwerte inklusive der<br />

dokumentation bis hin zur beurteilung ob ein<br />

Covenant eingehalten wurde, getrennt von dem<br />

standardisierten Frühwarnsystem organisiert ist.<br />

Wie der schritt des Monitorings für dritte nachvollziehbar<br />

dokumentiert wird, ob in Papierform<br />

in der akte oder systemtechnisch unterstützt,<br />

ist vom standardisierungsgrad einzelner<br />

Financial Covenants abhängig. unabhängig von<br />

der der gewählten Dokumentationsform des<br />

Monitorings müssen die festgestellten Verstöße<br />

anschließend manuell in das it-gestützte Frühwarnsystem<br />

erfasst werden. dort kann dann je<br />

nach schwere des Verstoßes weiter unterschieden<br />

werden, ob es sich um ein kriterium für den<br />

Übergang in die intensivbetreuung oder die Problemkreditbearbeitung<br />

handelt. erst dadurch<br />

wird auch sichergestellt, dass auf Portfolioebene<br />

eine entsprechende identifikation und behandlung<br />

der stärker risikobehafteten kredite möglich<br />

ist und der kreis zum risiko controlling kann<br />

erfolgreich geschlossen werden. eine derartige<br />

umsetzung fordert unbedingt klare und transparente<br />

Prozessvorgaben, wann wie zu handeln<br />

ist sowie anschließend eine enge Überwachung,<br />

z. b. durch die interne revision. andernfalls kann<br />

erhebliches operationelles Risiko entstehen.<br />

etwa in der Form, dass das regelmäßige Monitoring<br />

von grenz werten korrekt erfolgt, jedoch<br />

<strong>05</strong> / <strong>2011</strong> <strong>ForderungsPraktiker</strong><br />

beitrag<br />

» Ein erhebliches<br />

operationelles Risiko<br />

kann entstehen, wenn<br />

das regel mäßige<br />

Monitoring von<br />

Grenzwerten korrekt<br />

erfolgt, letztendlich<br />

die Kennzeichnung<br />

als risikobehafteter<br />

Kredit nicht<br />

stattfindet. «<br />

5 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />

(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />

s. 529 ff. zu §18 u. a. tz. 26, 51, 52, 83-85.<br />

6 Luz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, kreditwesengesetz<br />

(kWg), kommentar zum kWg etc.,<br />

s. 529 tz. 58 und 59.<br />

7 Vgl. ausführlich Mantell, in Becker/Berndt/Klein<br />

(Hrsg.), bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden:<br />

neue Marisk, 2. aufl. <strong>2011</strong>.<br />

227

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!