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Bußgeldkatalog

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grundsätzlich einem Tages nettoeinkommen. Deshalb gilt<br />

folgende Faustregel: Das Netto- Monatsgehalt durch 30 ge -<br />

teilt ergibt die Höhe des Tagessatzes. Die Berücksich tigung<br />

von Schulden hängt vom Einzelfall ab. Unterhalts ver pflich -<br />

tungen müssen abgezogen werden.<br />

Bei Trunkenheitsfahrten gibt es in der Regel 40 bis<br />

50 Tagessätze, fahrlässige Körperverletzung schlägt mit<br />

15 bis 30 Tagessätzen zu Buche. In das polizeiliche Füh -<br />

rungszeugnis werden nur Verur teilungen zu mehr als<br />

90 Tagessätzen Geldstrafe oder mehr als drei Monaten<br />

Freiheitsstrafe einge tragen. Wer unter diesen Grenzen<br />

bleibt, darf sich daher befugtermaßen als nicht vorbestraft<br />

bezeichnen.<br />

Trunkenheitsfahrt führt zum Entzug<br />

der Fahrerlaubnis<br />

Der Entzug des Führerscheins droht in der Regel bei einer<br />

Trunkenheitsfahrt, Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht.<br />

Vom Fahrverbot unterscheidet sich dies dadurch,<br />

dass der Führerschein grundsätzlich neu beantragt werden<br />

muss, während er beim Fahrverbot nur für eine bestimmte<br />

Zeit einbehalten wird.<br />

Ist der Führerschein entzogen, sollte er frühzeitig wieder<br />

beantragt werden, damit er vor Ablauf der Sperrfrist wieder<br />

zur Verfügung steht. Bei der Wiedererteilung des amtlichen<br />

Dokumentes wird in den meisten Fällen auf ein erneutes<br />

Ablegen der Fahrprüfung verzichtet. Oft ist auch ein medizinisch-psychologisches<br />

Gutachten erforderlich, besonders<br />

wenn Alkohol im Spiel war.<br />

Beim Entzug des Führerscheins empfiehlt es sich immer,<br />

seinen Autoclub oder den Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.<br />

Nur darauf zu vertrauen, dass man das amtliche Dokument<br />

nach Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrfrist wiederbekommt,<br />

ist nicht ratsam.<br />

Die Staatsanwaltschaft kann sich jederzeit<br />

einschalten<br />

Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen jederzeit<br />

an sich ziehen, wenn sie der Meinung ist, dass es<br />

Anhaltspunkte für eine Straftat gibt. Umgekehrt kann sie<br />

das Ermittlungsverfahren auch einstellen, wenn sich der<br />

Verdacht einer strafbaren Handlung nicht bestätigt hat. Sie<br />

kann den ganzen Vorgang auch an die Ordnungsbehörde<br />

weiterleiten, damit sie die ganze Sache als Ver kehrs -<br />

ordnungswidrigkeit ahndet.<br />

Liegt ein Straftatbestand vor, kommt es entweder zur<br />

Anklage oder zur Einstellung des Verfahrens. Die Anklage<br />

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