Bußgeldkatalog
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Hierauf nehmen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des<br />
Gesetzes Bezug. Danach führen fehlende Rechts mittel -<br />
belehrung in einem schriftlichen Verfahren und Ent -<br />
scheidungen in einem Verfahren, in dem der Betroffene<br />
nicht persönlich erschienen und auch nicht unterrichtet<br />
worden ist, zwingend zur Unzulässigkeit der Vollstreckung.<br />
Auch der Mindestbetrag von 70 Euro findet sich unter denn<br />
Zulässigkeitsvoraussetzungen.<br />
Die Begründung des Entwurfs weist zum Procedere eines<br />
„schriftlichen Verfahrens“ darauf hin, dass der Ent -<br />
scheidungsstaat Art.5 Abs.3 des EU-Rechtshilfe über ein -<br />
kommens zu beachten hat, wonach eine Verfahrens -<br />
urkunde ihrem wesentlichen Inhalt nach in die Sprache oder<br />
in eine der Sprachen des Mitgliedstaates zu übersetzen ist,<br />
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungs -<br />
empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist,<br />
unkundig ist. U.U. kann auch der inhaltsgleiche Artikel 52<br />
des Schengener Durchführungsabkommens zur An -<br />
wendung kommen.<br />
Weitere Vollstreckungshindernisse betreffen Jugendliche<br />
und Fälle eingetretener Vollstreckungsverjährung. Positiv ist<br />
zu vermerken, dass, wie auch vom Verkehrsgerichtstag<br />
gefordert, die Vollstreckungshindernisse lt. Gesetz keinen<br />
Ermessensspielraum lassen, wie dies im Rahmenbeschluss<br />
vorgesehen ist. Insoweit unterscheiden sie sich von den<br />
Bewilligungshindernissen in § 87d IRG, die als Kann-<br />
Bestimmung ausgestaltet sind. Dort geht es um<br />
Besonderheiten des Tatorts (z.B. Schiff mit Bundesflagge<br />
oder nach deutschem Recht nicht strafbare Handlung<br />
außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitglied -<br />
staats). Hier besteht dann nur ein Anspruch auf fehlerfreie<br />
Ermessensausübung.<br />
Der Betroffene hat nach dem Referentenentwurf verschiedene<br />
Möglichkeiten, eine Überprüfung der Zulässigkeit der<br />
Vollstreckung herbeizuführen.<br />
Zunächst erhält er die bei der Bewilligungsbehörde eingegangenen<br />
Vollstreckungsunterlagen mit einer Belehrung<br />
über sein Äußerungsrecht übersandt, es sei denn, die<br />
Bewilligungs behörde lehnt die Vollstreckung von vornherein<br />
als unzulässig ab. Die Frist zur Äußerung beträgt zwei<br />
Wochen. Dann wird über die Bewilligung der Vollstreckung<br />
entschieden.<br />
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