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Bußgeldkatalog

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Hierauf nehmen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des<br />

Gesetzes Bezug. Danach führen fehlende Rechts mittel -<br />

belehrung in einem schriftlichen Verfahren und Ent -<br />

scheidungen in einem Verfahren, in dem der Betroffene<br />

nicht persönlich erschienen und auch nicht unterrichtet<br />

worden ist, zwingend zur Unzulässigkeit der Vollstreckung.<br />

Auch der Mindestbetrag von 70 Euro findet sich unter denn<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen.<br />

Die Begründung des Entwurfs weist zum Procedere eines<br />

„schriftlichen Verfahrens“ darauf hin, dass der Ent -<br />

scheidungsstaat Art.5 Abs.3 des EU-Rechtshilfe über ein -<br />

kommens zu beachten hat, wonach eine Verfahrens -<br />

urkunde ihrem wesentlichen Inhalt nach in die Sprache oder<br />

in eine der Sprachen des Mitgliedstaates zu übersetzen ist,<br />

wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungs -<br />

empfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist,<br />

unkundig ist. U.U. kann auch der inhaltsgleiche Artikel 52<br />

des Schengener Durchführungsabkommens zur An -<br />

wendung kommen.<br />

Weitere Vollstreckungshindernisse betreffen Jugendliche<br />

und Fälle eingetretener Vollstreckungsverjährung. Positiv ist<br />

zu vermerken, dass, wie auch vom Verkehrsgerichtstag<br />

gefordert, die Vollstreckungshindernisse lt. Gesetz keinen<br />

Ermessensspielraum lassen, wie dies im Rahmenbeschluss<br />

vorgesehen ist. Insoweit unterscheiden sie sich von den<br />

Bewilligungshindernissen in § 87d IRG, die als Kann-<br />

Bestimmung ausgestaltet sind. Dort geht es um<br />

Besonderheiten des Tatorts (z.B. Schiff mit Bundesflagge<br />

oder nach deutschem Recht nicht strafbare Handlung<br />

außerhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Mitglied -<br />

staats). Hier besteht dann nur ein Anspruch auf fehlerfreie<br />

Ermessensausübung.<br />

Der Betroffene hat nach dem Referentenentwurf verschiedene<br />

Möglichkeiten, eine Überprüfung der Zulässigkeit der<br />

Vollstreckung herbeizuführen.<br />

Zunächst erhält er die bei der Bewilligungsbehörde eingegangenen<br />

Vollstreckungsunterlagen mit einer Belehrung<br />

über sein Äußerungsrecht übersandt, es sei denn, die<br />

Bewilligungs behörde lehnt die Vollstreckung von vornherein<br />

als unzulässig ab. Die Frist zur Äußerung beträgt zwei<br />

Wochen. Dann wird über die Bewilligung der Vollstreckung<br />

entschieden.<br />

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