Väter können das … - Starke Väter!
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Die Satzergänzungsmethode „Ein Vater in Elternzeit ist, wie<strong>…</strong>“.<br />
Eröffnet wurde der WS nach der<br />
allgemeinen Begrüßung mit der Einladung,<br />
den in der Mitte des Stuhlkreises<br />
ausgelegten Satz „Ein Vater in Elternzeit ist,<br />
wie<strong>…</strong>“ durch die Wahl einer der ebenfalls<br />
ausliegenden Postkarten zu ergänzen. Die<br />
TN teilten anschließend reihum den Grund<br />
Ihrer Wahl, sowie Ihre Anliegen an den WS<br />
mit. Wie beabsichtigt, konnte diese Methode<br />
eine Verbindung zwischen den<br />
professionellen Anliegen der TN an den WS<br />
und ihren eigenen Erfahrungen mit bzw.<br />
Einstellungen zu <strong>Väter</strong>n in Elternzeit<br />
herstellen. Hierdurch war neben der<br />
professionellen Einstellung zum Thema von Beginn an auch die<br />
persönliche Verbindung offensichtlich, insbesondere, da ein Teilnehmer<br />
auch über eigene Erfahrungen als Vater in Elternzeit berichten konnte<br />
und diese solidarisch aufgenommen wurden,<br />
Die Fakten zur aktuellen Elternzeit- und Elterngeldregelung<br />
Seit dem 1. Januar 2007 richten sich <strong>das</strong> Elterngeld und die Elternzeit<br />
nach dem Bundeselterngeld und –elternzeitgesetz (BEEG).<br />
Elterngeld<br />
Einen Anspruch auf Elterngeld haben alle Eltern, die ihren Wohnsitz in<br />
Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses<br />
selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig<br />
sind. Dabei ist es ohne Belang, ob die Eltern erwerbstätig oder erwerbslos<br />
(Arbeitssuchende, Studierende, Hausfrauen/-männer), ob sie angestellt,<br />
selbständig oder Freiberufler sind.<br />
Grundsätzlich erhalten Eltern 67% ihres vor der Geburt erzielten durchschnittlichen<br />
Nettoeinkommens. Als Mindestbetrag gibt es einen Sockelbetrag<br />
von 300 EUR, auch wenn sie zuvor kein Einkommen oder ein<br />
niedrigeres Einkommen hatten. Nach oben ist <strong>das</strong> Elterngeld auf einen<br />
Betrag von 1.800 EUR begrenzt.<br />
Das bereinigte Nettoeinkommen der abhängig Beschäftigten richtet sich<br />
nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate<br />
vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz. Hierbei sind<br />
nur laufende Bezüge einzurechnen. Alle sonstigen Bezüge, die unter §<br />
38a Abs. 1 S. 3 EStG fallen, wie 13. Monatsgehalt, Prämien, Urlaubsgeld,<br />
etc., werden nicht berücksichtigt. Die Monate, in denen aufgrund<br />
der Schwangerschaft geringeres Einkommen geflossen ist (Mutterschutzlohn,<br />
Mutterschaftsgeld) werden ebenfalls nicht berücksichtigt.<br />
Zudem ist zu berücksichtigen, <strong>das</strong>s die Werbungskostenpauschale in<br />
Höhe von 76,67 EUR monatlich in Abzug zu bringen ist.<br />
Bei Selbständigen wird <strong>das</strong> Einkommen des letzten Veranlagungszeitraumes<br />
vor Geburt des Kindes berücksichtigt, in der Regel also <strong>das</strong> letzte<br />
Kalenderjahr vor Geburt des Kindes.<br />
Eine Sonderregel gilt für Geringverdiener. Eltern, deren durchschnittliches<br />
monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1.000 EUR lag,<br />
erhalten für jede 2 EUR, die ihr Einkommen unterhalb der 1.000 EUR<br />
Grenze liegt, zusätzlich 0,1 Prozentpunkte mehr Elterngeld. Beispiel:<br />
Dokumentation der Fachtagung: <strong>Väter</strong> <strong>können</strong> <strong>das</strong> <strong>…</strong> Seite 9 von 51