29.10.2013 Aufrufe

können Sie den kompletten Artikel als PDF herunterladen - Klub ...

können Sie den kompletten Artikel als PDF herunterladen - Klub ...

können Sie den kompletten Artikel als PDF herunterladen - Klub ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Satzung<br />

www.klubbraunscheigerfischer.de<br />

A. Name und Sitz des Vereins<br />

§ 1<br />

1.Der Verein führt <strong>den</strong> Namen „ <strong>Klub</strong> Braunschweiger Fischer e.V.“ Unter diesem Namen ist<br />

er im Vereinsregister der Amtsgerichtes Braunschweig unter Nr. 337 am 19.6.1953<br />

eingetragen.<br />

2. Sitz des Vereins ist Braunschweig mit der Anschrift der Geschäftsstelle.<br />

3. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch <strong>den</strong> Vorstand gem. § 8 der Satzungen.<br />

4. Der <strong>Klub</strong> Braunschweiger Fischer e.V. ist Mitglied im „ Verband Deutscher Sportfischer<br />

e.V.“<br />

§ 2<br />

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr<br />

B. Zweck und Aufgabe des Vereins<br />

§ 3<br />

1. Der Verein dient dem Zusammenschluss aller Sportfischer, auch der Jugendlichen, zwecks<br />

einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen, Schaffung, Ausbau und<br />

Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausnutzung fischereisportlicher Betätigung. Der<br />

Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des<br />

Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur<br />

für die satzungsgemässigen Zwecke verwendet wer<strong>den</strong>. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem<br />

Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt<br />

wer<strong>den</strong>. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

2. Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwaid nach <strong>den</strong> sportlichen Grundsätzen des<br />

Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. <strong>als</strong> Liebhaber ausübt, ohne dass diese Tätigkeit im<br />

steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.<br />

3. Hege und Pflege des Fischbestandes in <strong>den</strong> heimischen Gewässern. Maßnahmen zum<br />

Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen<br />

Lebensbedingungen der Fische.<br />

4. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer auch mit Elektro- Fischerei zum<br />

Zwecke der Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu<br />

beachten<strong>den</strong> gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Erhaltung und Sicherstellung der<br />

Volksernährung.<br />

5. Vertiefung des Wissens um die biologischen Vorgänge im Wasser durch Vorträge und<br />

Belehrungen.


C. Mitgliedschaft<br />

§ 4<br />

Die Aufnahme ist schriftlich auf dem vom <strong>Klub</strong> ausgehändigten Antragsformular mit 2<br />

Passbildern beim Vereinsvorstand zu beantragen.<br />

1. Or<strong>den</strong>tliches Mitglied kann jede volljährige Person wer<strong>den</strong>, soweit sie im Besitz der<br />

bürgerlichen Ehrenrechte ist.<br />

2. Die Aufnahme in <strong>den</strong> Verein kann vom Vorstand ohne Angabe der Gründe abgelehnt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn sich der Bewerber im fischerei- oder jagdrechtlichen Sinne strafbar gemacht<br />

hat oder sein Leumund, hierzu gehören auch die Leistungen des Offenbarungseides, ihn für<br />

die Aufnahme <strong>als</strong> ungeeignet erscheinen lassen.<br />

3. Bei der Aufnahme wird das neue Mitglied durch seine Unterschrift auf die Satzung<br />

verpflichtet. Dem neu Aufgenommenen wer<strong>den</strong> Mitgliedsausweis, Satzung, Sportfischerpass,<br />

Fischereierlaubnisschein, Gewässerkarte und Vereinsabzeichen ausgehändigt.<br />

Aufnahmegebühr, die Kosten für die Vereinspapiere und Abzeichen sind mit der Aufnahme<br />

zu entrichten. Sämtlich Papiere, mit Ausnahme des Jahresfischereischeins und des<br />

Abzeichens, bleiben Vereinseigentum. Der Sportfischerpass ist bei Ausschluss, Austritt und<br />

für die Dauer einer Angelsperre beim Verein abzugeben.<br />

4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem der Eintritt erfolgt ist.<br />

5. Jugendliche, Eintritt ab 14. Lebensjahr, bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen<br />

Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitglieder unter 18 Jahre gehören der Jugendgruppe<br />

an, die unter der Führung des Jugendleiters steht. Die Aufnahme aller Jugendlichen ist eine<br />

vorläufige. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Ablauf eines Jahres, soweit keine<br />

Beanstandungen vorliegen. In diesem Jahr sollte er <strong>den</strong> Sport nur in Begleitung eines<br />

erwachsenen Vereinsmitgliedes ausüben.<br />

6. Außeror<strong>den</strong>tliche Mitglieder <strong>können</strong> natürliche oder juristische Personen wer<strong>den</strong>, welche<br />

<strong>als</strong> Freund oder Förderer Beziehungen zur Sportfischerei pflegen wollen.<br />

7. Ehrenmitglieder ( siehe § 12 Abs. 3 )<br />

8. Ruhende Mitglieder: Als solche wer<strong>den</strong> auf Antrag Mitglieder geführt, welche infolge<br />

Wechsel des Arbeitsplatzes nach außerhalb, Ableistung des Wehrdienstes, Aufnahme eines<br />

Studiums und ähnlichen Umstän<strong>den</strong> am Vereinsleben nicht ganz teilnehmen <strong>können</strong>. Der<br />

begründete Antrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, gilt für 1 Jahr und ist im<br />

folgen<strong>den</strong> Jahr wieder zu erneuern. Ruhende Mitglieder sind beitragsfrei und besitzen kein<br />

Stimmrecht. <strong>Sie</strong> habe die jeweils jährlich festgesetzte Verwaltungsgebühr zu entrichten.<br />

9. Außeror<strong>den</strong>tliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. <strong>Sie</strong> sind beitragspflichtig.<br />

10. Allen Mitgliedern wird die Ablegung der Sportfischerprüfung zur Pflicht gemacht. Diese<br />

ist bis zum 31.12. des nach der Aufnahme folgen<strong>den</strong> Jahres abzulegen.<br />

§ 5<br />

Erlöschen der Mitgliedschaft.<br />

1. Die or<strong>den</strong>tliche Mitgliedschaft erlischt durch:<br />

a)Austritt<br />

b)Auflösung oder bei natürliche Personen durch Tod des Mitgliedes.<br />

zu a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein, der zum Ende darauf folgen<strong>den</strong> Kalenderjahres<br />

rechtsgültig wird, muss bis zum 31. Dezember ( Poststempel ) des vorhergehen<strong>den</strong> Jahres<br />

schriftlich an die Adresse eines Mitgliedes des geschäftsführen<strong>den</strong> Vorstandes oder der<br />

Geschäftsstelle erklärt sein.<br />

2. Die Beitragspflicht erlischt darüber hinaus jedoch erst nach Rückgabe der im § 4 Abs. 4<br />

bezeichneten Stücke sowie eventueller sonstiger Vereinsgegenstände.<br />

§ 6


a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:<br />

1. innerhalb des Vereins oder Verbandes wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat oder<br />

Vorstand- oder Vereinsmitglieder unbegründet angreift, oder sich eines Vereinsschädigen<strong>den</strong><br />

Verhaltens schuldig macht.<br />

2. Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile wie: Verkauf der Fangbeute,<br />

Eigenpachtung von Gewässern durch Mitglieder oder Familienangehörige usw. ausnutzt.<br />

3. Der Vereinssatzung, insbesondere der Gewässerordnung, zuwiderhandelt.<br />

4. Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angaben triftiger Gründe 3 Monate im<br />

Rückstand ist.<br />

5. Anstelle des Ausschlusse kann der geschäftsführende Vorstand ein befristetes Angelverbot<br />

bis zur Dauer von höchstens 9 Monaten aussprechen, Hiergegen kann das Mitglied <strong>den</strong><br />

Ehrenrat nach Maßgabe der Ehrenratsord- nung anrufen.<br />

b) Der Ausschluß muß erfolgen, wenn ein Mitglied: 1. <strong>den</strong> Bestreben des Vereins<br />

zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten erheblichen Anstoß erregt und das Ansehen des<br />

Vereins schädigt.<br />

2. sich durch Fischfrevel, Fischerei- oder Jagdvergehen strafbar macht, andere dazu anstiftet<br />

oder solche Taten duldet.<br />

c) Der Ausschluß erfolgt nach eingehender Klärung durch <strong>den</strong> hierfür schriftlich eingela<strong>den</strong>en<br />

Vorstand. Die erschienenen Vorstandsmitglieder klären die Angele- genheit mit dem<br />

Betroffenen. Gegen <strong>den</strong> Ausschluß kann das Mitglied <strong>den</strong> Ehrenrat anrufen. Ist eine Klärung<br />

des Falles nicht zu erreichen, so ruft der Vorstand <strong>den</strong> Ehrenrat an und spricht zugleich ein<br />

Angelverbot bis zur Entscheidung des Ehrenrates aus.<br />

Das Verfahren vor dem Ehrenrat regelt die Ehrenrat- Ordnung. Diese ist Bestandteil der<br />

Satzungen. Die Ent- scheidung des Ehrenrates ist endgültig. Der Ausschluß enthebt das<br />

Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es jedoch nicht von der Pflicht zur<br />

Beitrags- zahlung bis zum Schluß des Geschäftsjahres und der Abgabe der im § 4 Abs. 4<br />

bezeichneten Stücke bzw. un- aufgeforderte Rückgabe sonstiger Vereinsgegenstände.<br />

D. Beiträge<br />

§ 7<br />

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge, der Gebühren für Gastkarten und für die Benutzung von<br />

Vereinseinrichtungen sowie Verzugsgebühren für rückständige Zahlungsverpflichtungen<br />

wer<strong>den</strong> jeweils in der Jahreshauptversammlung für das darauf folgendes Geschäftsjahrdas<br />

festgesetzt.<br />

2. Die Vereinsbeiträge und sonstige Gebühren sind in einer Summe bis zum 31.3. eines je<strong>den</strong><br />

Jahres zu begleichen. Über Härtefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beiträge<br />

und Gebühren, die bis zu diesem Termin nicht eingegangen sind, wer<strong>den</strong> nach erfolgloser<br />

Mahnung von 4 Wochen gerichtlich eingezogen. Gleichzeitig kann Einleitung des<br />

Ausschussverfahrens nach § 6 Abs. 4 erfolgen.<br />

3. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer seiner Amtszeit beitragsfrei.<br />

E. Vereinsvorstand<br />

§ 8<br />

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzen<strong>den</strong>, dem 1. Kassierer, dem 1.<br />

Gewässerwart, dem 1 Geschäftsstellenleiter, dem Jugendleiter und dem 1. Gerätewart sowie<br />

einem besonderen Vertreter für <strong>den</strong> Aufgabenbereich Seesen. Vorstand im Sinne des § 26<br />

Abs. 2 BGB, der <strong>den</strong> Verein gerichtlich oder aussergerichtlich vertritt, ist der 1. Vorsitzende<br />

und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder wer<strong>den</strong><br />

durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt,


was nicht ausschließt, dass der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen<br />

Unfähigkeit oder anderer triftiger Gründe durch eine außeror<strong>den</strong>tliche Hauptversammlung<br />

abberufen wer<strong>den</strong> <strong>können</strong>. Wiederwahl ist zulässig.<br />

2. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> Mitgliedern generell ermächtigt, alle<br />

Punkte, insbesondere zivilrechtliche und öffentlich rechtlicher Art, die <strong>den</strong> Mitgliedern auf<br />

Grund ihrer Vereinzugehörigkeit zustehen oder ihnen in Zukunft erwachsen wer<strong>den</strong>, wie z.B.<br />

aus Verunreinigungen von Gewässern, aus Fischsterben oder aus Behinderung bei der<br />

Ausübung des Fischfangs, im eigenen Namen gerichtlich oder aussergerichtlich geltend zu<br />

mach. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt der Verein.<br />

3. Die Ämter des Vorstandes und des Beirates (§ 9 Abs. 1) sind ehrenamtlich. Ihnen kann für<br />

ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschal) eine Aufwandsentschädigung bewilligt wer<strong>den</strong>.<br />

Der Umfang der Entschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der<br />

Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe wird durch <strong>den</strong><br />

Vorstand festgesetzt.<br />

§ 9<br />

1. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat: der 2. Kassierer, 2. Gewässerwart, 2.<br />

Geschäftsstellenleiter, Sportwart, Zuchtwart, 2. Gerätewart, Vergnügungsausschuss und<br />

Vereinsmitglieder nach Bedarf.<br />

2. Für das jeweils laufende Geschäftsjahr hat jedes Mitglied € 25,-- für Arbeitsdienst zu<br />

entrichten. Dieser Betrag ist bis zum 31. März je<strong>den</strong> Jahres einzuzahlen. Jedes Mitglied, dass<br />

diese € 25,-- entrichtet hat, hat die Möglichkeit, Arbeitsdienst zu leisten. Die Stunde wird mit<br />

€ 5,-- vergütet. Die Anmeldung dazu muss in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle ( oder<br />

per Post ) gleichfalls bis zum 31. März erfolgen. Ruhende Mitglieder und Jugendliche bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zahlung und aktiver Arbeit ausgeschlossen.<br />

3. Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der<br />

Zahlung des Arbeitsdienstgeldes befreit.<br />

F. Versammlungen<br />

§ 10<br />

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal eines je<strong>den</strong> Jahres an einem<br />

Sonntag statt. Die Einladung erfolgt bis zum 30.11. durch Rundschreiben. Anträge zur<br />

Jahreshauptversammlung müssen bis zum 31.12. schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen.<br />

Die Frist wird durch <strong>den</strong> Poststempel bis zum 31.12. gewahrt. Die Tagesordnung zur<br />

Jahreshauptversammlung und die gestellten Anträge sind <strong>den</strong> Mitgliedern jeweils 2 Wochen<br />

vor der Jahreshauptversammlung zu übermitteln. Die Berichte des Vorstandes, der<br />

Haushaltsvoranschlag, der Besatzplan und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen nach<br />

Möglichkeit vor der Jahreshauptversammlung <strong>den</strong> Mitgliedern in schriftlicher Form<br />

vorliegen. Auch das Protokoll der letzten JHV muss, um lange Vorlesungen zu ersparen, mit<br />

dem Protokollbuch übereinstimmen, und aus diesem Grunde sollte es <strong>als</strong> Grundlage der<br />

Genehmigung ohne Verlesung dienen.<br />

2. Die Hauptversammlung wählt nach Ablauf der Amtsperiode <strong>den</strong> neuen Vorstand und<br />

Kassenprüfer ( § 16 ). Die Amtsdauer des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer<br />

beträgt drei Jahre. Von <strong>den</strong> Kassenprüfern muss jeweils einer nach dem Jahresabschluss<br />

ausschei<strong>den</strong> und durch Neuwahl ersetzt wer<strong>den</strong>. Kassenprüfer, die wegen Ausschei<strong>den</strong>s ihres<br />

Vorgängers kommissarisch oder durch Neuwahl ihr Amt erhalten haben, müssen nach Ablauf<br />

der Amtsperiode ihres Vorgängers ausschei<strong>den</strong>.


3. Der Entwurf für <strong>den</strong> Haushaltsplan und <strong>den</strong> Besatzplan des laufen<strong>den</strong> Geschäftsjahres wir<br />

der Versammlung vom Vorstand bekannt gegeben. Die Versammlung berät darüber und<br />

entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 75 % der anwesen<strong>den</strong> stimmberechtigten<br />

Mitglieder ( § 33 BGB ).<br />

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne<br />

Rücksicht auf die Anzahl der anwesen<strong>den</strong> Mitglieder. Bei Abstimmung gelten <strong>als</strong> anwesende<br />

stimmberechtigte Mitglieder nur diejenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen.<br />

§ 11<br />

1. Besondere Anlässe <strong>können</strong> die Einberufung einer außeror<strong>den</strong>tlichen Hauptversammlung<br />

erforderlich machen. <strong>Sie</strong> muss einberufen wer<strong>den</strong>, wenn der Vorsitzende es <strong>als</strong> notwendig<br />

erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich<br />

unter Angabe der Gründe beim Vorsitzen<strong>den</strong> beantragt. <strong>Sie</strong> muss an einem Sonntag innerhalb<br />

von 21 Tagen stattfin<strong>den</strong>.<br />

2. Die schriftliche Einladung hierzu muss so zeitig erfolgen, dass sie spätestens 8 Tage vor der<br />

außeror<strong>den</strong>tlichen Hauptversammlung <strong>den</strong> Mitgliedern zugeht. Für die Durchführung,<br />

Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die gleichen Richtlinien wie für die<br />

Jahreshauptversammlung.<br />

§ 12<br />

1. Die stattfin<strong>den</strong>de Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und<br />

Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins<br />

dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse wer<strong>den</strong> durch einfache<br />

Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das<br />

Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebun<strong>den</strong>.<br />

Auf <strong>den</strong> Mitgliederversammlungen sind die Erlasse und Anordnungen des Verbandes bekannt<br />

zugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörtern<strong>den</strong> Organisationsfragen zu<br />

interessieren.<br />

2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für fischereiliche Vereinsveranstaltungen<br />

die betreffen<strong>den</strong> Gewässer für die notwendige Zeit zu sperren, Diese Einschränkungen<br />

wer<strong>den</strong> rechtzeitig bekannt gegeben. Verstöße dagegen <strong>können</strong> nach § 6 abgehandelt wer<strong>den</strong>.<br />

3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur an Mitglieder erfolgen, die sich im<br />

persönlichen Einsatz für <strong>den</strong> <strong>Klub</strong> besondere Verdienste erworben haben. Mit<br />

Ehrenmitgliedschaft tritt Beitragsfreiheit ein. Die Gebühr für <strong>den</strong> Jahresfischereischein und<br />

der Verbandsbeitrag fallen nicht unter diese Befreiung. Einen Antrag auf Verleihung der<br />

Ehrenmitgliedschaft kann unter Beifügung einer ausreichen<strong>den</strong> Würdigung der Verdienste<br />

jedes Mitglied des Vereins dem Vorstand einreichen. Dieser Antrag ist auf der nächste<br />

Jahreshauptversammlung bekanntzugeben, die Mitglieder entschei<strong>den</strong> mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit über diesen Antrag. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.<br />

4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:<br />

a)durch Austritt<br />

b)durch Auflösung oder bei natürlichen Personen durch <strong>den</strong> Tod des Mitgliedes.<br />

Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes unterliegt <strong>den</strong> allgemeinen Ausschlussbestimmungen.<br />

Über die Verleihung von Ehrenzeichen und Urkun<strong>den</strong> erlässt der Vorstand Richtlinien,<br />

dieselben müssen auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

genehmigt wer<strong>den</strong>.


§ 13<br />

Niederschrift<br />

Über jede Hauptversammlung und Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine<br />

Niederschrift zu fertigen, die <strong>den</strong> wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge,<br />

Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. <strong>Sie</strong> ist vom Vorsitzen<strong>den</strong> und<br />

Geschäftsstellenleiter zu unterzeichnen und aktenkundig zu verwahren.<br />

§ 14<br />

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen<br />

außeror<strong>den</strong>tlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine<br />

Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung<br />

oder Aufhebung steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vereinsvermögen an <strong>den</strong><br />

Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für<br />

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwen<strong>den</strong> hat.<br />

§ 15<br />

Die durch Hauptversammlung oder außeror<strong>den</strong>tliche Hauptversammlung genehmigte<br />

Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung und für jedes Mitglied verbindlich. Verstöße<br />

<strong>können</strong> nach § 6 oder mit einem befristeten Angelverbot geahndet wer<strong>den</strong>.<br />

G. Die Kassenführung und Kassenprüfung<br />

§ 16<br />

Der Kassenführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen,<br />

sofort laufend zu buch. Alle Belege sind fortlaufend für das Jahr zu nummerieren. Aus <strong>den</strong><br />

Belegen muss der Tag, Ort und Zweck der Zahlung, bei Spesenrechnungen auch die Zahl der<br />

beteiligten Personen, ersichtlich sein. Alle ausserplanmässigen Zahlungen müssen von dem<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> gegengezeichnet sein und in außergewöhnlichen Fällen vom geschäftsführen<strong>den</strong><br />

Vorstand genehmigt sein. Die im Haushalt festgelegten Ausgaben dürfen nur in dringen<strong>den</strong><br />

Fällen überschritten wer<strong>den</strong>. Die Kassenbücher sind monatlich abzuschließen und dem 1.<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> vierteljährlich zur Einsicht vorzulegen. Ein Kassenbericht ist spätestens<br />

vierteljährlich der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Jahresabrechnung ist jeweils<br />

vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung dieser bekanntzugeben. Die<br />

Monatsabrechnungen sind stets von 2 Kassenprüfern gemäß <strong>den</strong> nachfolgen<strong>den</strong> Richtlinien zu<br />

prüfen. Bei der Kassenprüfung sind zuerst die fortlaufend nummerierten Belege mit <strong>den</strong><br />

Kassenbüchern abzustimmen. Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhan<strong>den</strong><br />

sein. Die Prüfer haben auf <strong>den</strong> Belegen und in <strong>den</strong> Büchern die Beträge mit Farbstift<br />

abzuhaken und prüfen die Aufrechnungen und Quersummen, besonders bei Überträgen. Jede<br />

Unklarheit, jeder Zweifel an der Wirtschaftlichkeit, wird notiert und mit dem Vorstand<br />

besprochen und bereinigt. Niederschriften auf <strong>den</strong> Belegen und in <strong>den</strong> Büchern sind nicht<br />

statthaft. Mehr- oder Minderbeträge in <strong>den</strong> Kassenabschlüssen sind aufzuklären und<br />

gleichfalls zu bereinigen. Unaufgeklärt gebliebene Minderbeträge sind in der Einnahmeliste<br />

für <strong>den</strong> folgen<strong>den</strong> Monat zu buchen und vom Kassierer bar zur Kasse zu legen. Mehrbeträge<br />

sind buchungsmäßig zu vereinnahmen. Auf dem Beleg ist ein entsprechender Vermerk<br />

niederzuschreiben. Der errechnete Kassenbestand ist auf sein Vorhan<strong>den</strong>sein zu prüfen. Nach<br />

beendeter Prüfung haben die Prüfer einen schriftlichen Bericht auszufertigen und zu dem<br />

Bericht des Kassierers Stellung zu nehmen. Die Prüfungsberichte sind vor der Mitglieder-<br />

oder Hauptversammlung dem 1. Vorsitzen<strong>den</strong> unbedingt zur Kenntnis zu geben. Jede andere<br />

Handlung ist unfair, selbst wenn die Prüfer glauben, dazu Veranlassung zu haben. Die


Prüfungsberichte sind nach Erledigung bei <strong>den</strong> Unterlagen des Kassierers in der<br />

Geschäftsstelle geheftet aufzubewahren. Die Kassenbelege sind nach Abschluss des<br />

Geschäftsjahres gleichfalls in der Geschäftsstelle für 10 Jahre aufzubewahren. Der Gerätewart<br />

hat einen in der Geschäftsstelle aufzubewahren<strong>den</strong> prüfungsfähigen Bestandsnachweis über<br />

alle vereinseigenen Geräte zu führen. Gleichfalls hat der Gewässerwart einen wertmäßigen<br />

Nachweis ( Ausgangswert: Anschaffungspreis ) über alle vereinseigenen Gewässer zu führen.<br />

Diese Nachweise <strong>können</strong> Gegenstand der Überprüfung durch die Revisoren sein.<br />

§ 17<br />

1. Fangbücher und Fangkarten müssen bis zum 05. 01. des darauf folgen<strong>den</strong> Jahres im<br />

Original in der Geschäftsstelle vorliegen. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe wird ein<br />

Bußgeld erhoben, über dessen Höhe jeweils die Jahreshauptversammlung entscheidet.<br />

2. Der begründete Antrag auf ruhende Mitgliedschaft (4 Abs. 9 Vereinssatzung) muss bis zum<br />

31.12. des vorhergehen<strong>den</strong> Jahres in der Vereinsgeschäftsstelle zur Entscheidung vorliegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!