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<strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong><br />

Verfassungsschutz<br />

DIE LAUFBAHN<br />

DES GEHOBENEN DIENSTES


INFORMATIONEN ZUR LAUFBAHN<br />

DES GEHOBENEN DIENSTES IM<br />

VERFASSUNGSSCHUTZ DES BUNDES


Stand: Juli 2010


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Inhalt Seite<br />

Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz (BfV) 1<br />

Beamte im Bereich des<br />

<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz 6<br />

Beamter / Beamtin im gehobenen Dienst 7<br />

Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausbildung<br />

in der Laufbahn des gehobenen Dienstes<br />

im Verfassungsschutz des Bundes 8<br />

Auswahlverfahren 9<br />

Einstellung, Ausbildung, Dauer, Inhalte 11<br />

Status während bzw. nach Ende der Ausbildung,<br />

Probezeit, Ernennung 13


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

(BfV)<br />

ist neben dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen<br />

Abschirmdienst (MAD) der dritte staatliche geheime<br />

Nachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Der Verfassungsschutz wurde als Folge der historischen Erfahrungen<br />

mit der abwehrschwachen Weimarer Verfassung als<br />

eine Notwehreinrichtung gegen Demokratiefeinde jeder Couleur<br />

im Grundgesetz verankert.<br />

Im Grundgesetz (GG) wurde in einer Reihe von Vorschriften<br />

ein komplexes Verfassungsschutzsystem installiert:<br />

So kann z. B. die Verwirkung bestimmter Grundrechte ausgesprochen<br />

werden, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung missbraucht werden<br />

(Art. 18 GG).<br />

Parteien und sonstige Vereinigungen können verboten werden,<br />

wenn sie darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen<br />

(Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG).<br />

Art. 79 Abs. 3 GG erklärt eine etwa beabsichtigte Änderung<br />

des Grundgesetzes <strong>für</strong> unzulässig, mit der z. B. die Menschenrechte<br />

(Art. 1 Abs. 2 GG) abgeschafft werden sollen.<br />

Verfassungsschutzbehörden sammeln Unterlagen über gegen<br />

die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete und<br />

sicherheitsgefährdende Bestrebungen (Art. 73 Nr. 10 b, c und<br />

Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG).<br />

Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

• hat einen klaren gesetzlichen Auftrag,<br />

• verfügt über gesetzlich festgelegte Befugnisse,<br />

• orientiert sich bei seiner Arbeit an rechtsstaatlichen Maßstäben.<br />

1


2<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Die Bürgerrechte sind durch vielfache Kontrollen gesichert.<br />

Das unterscheidet das BfV von den Geheimdiensten totalitärer<br />

Staaten mit ihrer unbegrenzten und unkontrollierten<br />

Machtfülle.<br />

Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, aktuelle Gefahren<br />

durch den politischen Extremismus und deren Entwicklungspotentiale<br />

einzuschätzen und so zum Schutz der freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung beizutragen. Informationen<br />

und Bewertungen des Verfassungsschutzes schaffen die Basis<br />

<strong>für</strong> eine Auseinandersetzung mit Verfassungsfeinden.<br />

Schutzobjekt des Verfassungsschutzes sind insbesondere die<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung sowie der Bestand<br />

und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Legaldefinition<br />

in Art. 73 Nr. 10 GG).<br />

„Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGo) ist nach<br />

den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum<br />

Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) von 1952<br />

und der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ (KPD) von<br />

1956 - die auch in § 4 Abs. 2 BVerfSchG ihren Niederschlag<br />

gefunden haben - <strong>nicht</strong> die gesamte Verfassung, sondern<br />

meint nur folgende oberste Wert prinzipien:<br />

• die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten<br />

Menschenrechten<br />

• die Volkssouveränität<br />

• die Gewaltenteilung<br />

• die Verantwortlichkeit der Regierung<br />

• die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />

• die Unabhängigkeit der Gerichte<br />

• das Mehrparteienprinzip<br />

• die Chancengleichheit <strong>für</strong> alle politischen Parteien<br />

• das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung<br />

einer Opposition


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Dem <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz (BfV) und den Landesbehörden<br />

<strong>für</strong> Verfassungsschutz sind Aufgaben des Staatsschutzes<br />

im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr übertragen.<br />

Der gesetzliche Auftrag der Verfassungsschutzbehörden besteht<br />

darin, „Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen“<br />

zu sammeln und auszuwerten über<br />

• Bestrebungen, die<br />

- sich gegen die freiheitliche demokratische Grund -<br />

ordnung richten oder<br />

- gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes<br />

oder eines Landes gerichtet sind oder<br />

- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete<br />

Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der<br />

Bundesrepublik Deutschland gefährden oder<br />

- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, ins -<br />

besondere gegen das friedliche Zusammenleben der<br />

Völker gerichtet sind.<br />

• geheimdienstliche Tätigkeiten <strong>für</strong> eine fremde Macht<br />

(Spionagebekämpfung).<br />

• Ferner wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG beim<br />

Geheim- und Sabotageschutz mit.<br />

Das Bundesverfassungschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet<br />

sowohl den Bund als auch die Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden<br />

einzurichten. Der Bund kam dieser Pflicht<br />

durch die Errichtung des BfV im Jahr 1950 nach. Kurze Zeit<br />

später folgten die Länder. Auch in den neuen Bundesländern<br />

wurden nach der Wiedervereinigung sukzessive Landesbehörden<br />

<strong>für</strong> Verfassungsschutz (LfV) aufgebaut.<br />

Im Unterschied zu anderen Staaten gibt es bei uns keinen zentralen<br />

Inlandsnachrichtendienst. Der nachrichtendienstliche<br />

Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist fö-<br />

3


4<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

derativ strukturiert. Das BfV fungiert als Sammelstelle <strong>für</strong> die<br />

von den Ländern beschafften Nachrichten. Das BfV ist keine<br />

vorgesetzte Behörde der Verfassungsschutzbehörden der Länder,<br />

sondern arbeitet eng mit diesen zusammen.<br />

Die Nachrichtendienste verfügen <strong>nicht</strong> über polizeiliche<br />

Zwangsbefugnisse. Angehörige der Nachrichtendienste dürfen<br />

selbst keine Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen<br />

oder Vernehmungen durchführen.<br />

Sind aufgrund der Beobachtungstätigkeit polizeiliche oder<br />

richterliche Maßnahmen erforderlich, so werden die dazu gesetzlich<br />

befugten Organe (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften)<br />

eingeschaltet, die selbständig entscheiden, welche<br />

Maßnahmen gerechtfertigt sind.<br />

Etwa 80 % seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz<br />

aus offenen Quellen. Dazu wertet er allgemein zugängliches<br />

Schriftmaterial (Zeitungen, Broschüren, Flugblätter, Internet<br />

etc.) aus, besucht öffentliche Veranstaltungen extremistischer<br />

Organisationen oder holt auf freiwilliger Basis Auskünfte<br />

ein.<br />

Einen wesentlich geringeren Teil wichtiger Informationen gewinnt<br />

der Verfassungsschutz durch die Anwendung<br />

nachrichtendienst licher Mittel, welche der geheimen, von den<br />

Betroffenen <strong>nicht</strong> wahrnehmbaren Nachrichterlangung dienen.<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

• das Einschleusen oder Anwerben und Führen von Vertrauensleuten<br />

(„V-Leuten“) in extremistische oder terroristische<br />

Organisationen,<br />

• die Observation verdächtiger Personen,<br />

• das geheime Fotografieren oder Videografieren,


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

• die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

(nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen nach<br />

einem komplizierten Verfahren möglich),<br />

• sonstige Maßnahmen, die verdecken sollen, dass der Verfassungsschutz<br />

ermittelt (z. B. Gebrauch von Tarnkennzeichen<br />

oder Ausweisen mit Arbeitsnamen).<br />

Der Verfassungsschutz unterliegt wie jede andere Behörde der<br />

Kontrolle des Parlaments, der Gerichte und der Öffentlichkeit.<br />

Die Parlamentarische Kontrollkommission, vor der der Verfassungsschutz<br />

nahezu unbegrenzt Rechenschaft abzulegen<br />

hat, kontrolliert die besonders geheimhaltungsbedürftigen<br />

Vorgänge. Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG<br />

(G-10-Maßnahmen) werden von einer besonderen unabhängigen<br />

Kommission und zusätzlich von einem Ausschuss des<br />

Bundestages in jedem Fall einzeln genehmigt und kontrolliert.<br />

5


6<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Beamte im Bereich des<br />

<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

Die Laufbahnen im <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz gliedern<br />

sich nach dem Beamtenrecht wie in den anderen Bereichen<br />

des öffentlichen Dienstes:<br />

• Mittlerer Dienst –<br />

Beamte / Beamtinnen im mittleren <strong>nicht</strong>technischen oder<br />

technischen Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />

- nach zweijähriger (<strong>nicht</strong>technischer) Ausbildung im<br />

BfV,<br />

- nach Übernahme von anderen Behörden,<br />

- nach Einstellung bei konkretem Personalbedarf<br />

• Gehobener Dienst –<br />

Beamte / Beamtinnen im gehobenen <strong>nicht</strong>technischen<br />

oder technischen Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />

- nach dreijähriger (<strong>nicht</strong>technischer) Ausbildung im<br />

BfV,<br />

- nach Übernahme von anderen Behörden,<br />

- nach Einstellung bei Personalbedarf<br />

• Höherer Dienst –<br />

Beamte / und Beamtinnen im <strong>nicht</strong>technischen oder technischen<br />

Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />

- nach abgeschlossenem Hochschulstudium,<br />

- nach Einstellung bei Personalbedarf.<br />

Das BfV bildet keine technischen Beamten aus.<br />

Neben Beamten / Beamtinnen sind in den genannten Laufbahngruppen<br />

entsprechend auch Beschäftigte nach dem Tarifvertrag<br />

<strong>für</strong> den öffentlichen Dienst tätig.


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Beamter / Beamtin im gehobenen Dienst<br />

Aus der Aufgabenstellung des BfV ergibt sich <strong>für</strong> Beamte im<br />

gehobenen Dienst eine Fülle interessanter, abwechslungsreicher<br />

und verantwortungsvoller Verwendungsmöglichkeiten in<br />

allen Fachbereichen.<br />

Der überwiegende Teil der Mitarbeiter im gehobenen Dienst<br />

ist in den Fachbereichen des BfV eingesetzt und erfüllt auf<br />

Sachbearbeitungsebene die Kernaufgaben des BfV.<br />

Arbeitsschwerpunkte bilden dabei die Analyse und Auswertung<br />

von Informationen. Hierzu gehört auch das Verfassen<br />

von Berichten und Stellungnahmen sowie die Vorbereitung<br />

von Entscheidungsvorlagen <strong>für</strong> die Führungsebene des Hauses.<br />

Daneben sind die Beamten und Beamtinnen auch im Rahmen<br />

der operativen Nachrichtenbeschaffung tätig, d. h. sie<br />

werben und führen Vertrauensleute. Ebenfalls kommt ein Einsatz<br />

in der Verwaltung des Hauses in Betracht, wo administrative<br />

Aufgaben wahrgenommen werden.<br />

7


8<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />

Ausbildung in der Laufbahn des gehobenen<br />

Dienstes im Verfassungsschutz<br />

des Bundes<br />

In den Vorbereitungsdienst <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />

Dienstes kann eingestellt werden, wer<br />

• die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife<br />

(schulischer und gegebenenfalls abgeschlossener praktischer<br />

Teil bis Einstellungstermin) oder eine andere zu einem<br />

Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder<br />

einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten<br />

Bildungsstand zum Zeitpunkt der Einstellung besitzt,<br />

• wer die Voraussetzung zur Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

gemäß §7 (1) Nr. 1 Bundesbeamtengesetz erfüllt,<br />

• die Gewähr da<strong>für</strong> bietet, jederzeit <strong>für</strong> die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />

einzutreten,<br />

• sich in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen befindet,<br />

• nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen<br />

Anlagen <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet<br />

erscheint.


Auswahlverfahren<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Das mehrstufige Auswahlverfahren dient der Feststellung, ob<br />

die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer / seiner<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften <strong>für</strong><br />

die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des<br />

gehobenen <strong>nicht</strong>technischen Dienstes geeignet erscheint.<br />

Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zur Ver -<br />

fügung stehenden Ausbildungsplätze, erfolgt eine Vorauswahl<br />

anhand der eingereichten Unterlagen (vorrangig anhand der<br />

erbrachten schulischen Leistungen).<br />

Am Auswahlverfahren nehmen die Bewerber und Bewerberinnen<br />

teil, die aufgrund der Unterlagen am besten geeignet<br />

erscheinen.<br />

Das jeweilige Auswahlverfahren findet in Brühl bzw. in Köln<br />

statt. Die Einladung zur Teilnahme erhalten die Bewerber und<br />

Bewerberinnen etwa drei bis vier Wochen vor dem Termin des<br />

Auswahlverfahrens.<br />

Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen (1. Termin) und<br />

einem mündlichen (2. Termin) Teil.<br />

Der schriftliche Teil besteht gemäß der geltenden Richtlinien<br />

aus der Beantwortung eines Fragenkataloges und der Erstellung<br />

einer Ausarbeitung anhand vorgegebener Materialien.<br />

Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden nur die<br />

Bewerber und Bewerberinnen eingeladen, die sich im schriftlichen<br />

Teil ausreichend qualifizieren konnten.<br />

Dieser Teil besteht aus einer Diskussionsrunde zu einem aktuellen<br />

Thema sowie einem ausführlichen Auswahlgespräch.<br />

Die Einstellungen erfolgen aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens<br />

(Rangliste) und nach Erfüllung weiterer <strong>für</strong><br />

eine Einstellung erforderlichen Voraussetzungen.<br />

9


10<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Dazu gehören die durch eine ärztliche Untersuchung festzustellende<br />

gesundheitliche Eignung (3. Termin) und eine aufgrund<br />

der besonderen Sicherheitsbelange des BfV durchzuführende<br />

Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br />

(SÜG).


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Einstellung, Ausbildung, Dauer, Inhalte<br />

Nach erfolgreichem Bestehen des Auswahlverfahrens und<br />

positivem Ergebnis der weiteren Einstellungsüberprüfungen<br />

erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />

die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.<br />

Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische<br />

Studienzeiten und die praktische Ausbildung.<br />

Fachstudien und Praktika werden im Wechsel wie folgt<br />

durchgeführt:<br />

1. Studienabschnitt –<br />

Grundstudium sechs Monate<br />

an der Fachhochschule des<br />

Bundes in Brühl<br />

2. Studienabschnitt –<br />

Praktikum I sechs Monate<br />

im Zentralbereich des<br />

<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

3. Studienabschnitt –<br />

Hauptstudium I sechs Monate<br />

Fachhochschule des Bundes /<br />

Zentralbereich öffentliche Sicherheit –<br />

Schule <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

4. Studienabschnitt –<br />

Praktikum II zwölf Monate<br />

im Zentralbereich des<br />

<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

und zeitweise in einer<br />

Landesbehörde <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

11


12<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

5. Studienabschnitt –<br />

Hauptstudium II sechs Monate<br />

Fachhochschule des Bundes /<br />

Zentralbereich öffentliche Sicherheit –<br />

Schule <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

Die wesentlichen Lehrinhalte der Fachstudiengänge sind:<br />

- Staats- und Verfassungsrecht<br />

- Formen- und Ideengeschichte des politischen<br />

Extremismusses<br />

- Rechtsfragen des Verfassungsschutzes und<br />

- Methoden der nachrichtendienstlichen Arbeit.<br />

Während der Praktika sollen die Auszubildenden die in den<br />

Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie<br />

in der Praxis anzuwenden.<br />

Der dreijährige Vorbereitungsdienst endet mit der Laufbahnprüfung.<br />

Nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung wird den Laufbahnabsolventen<br />

und Laufbahnabsolventinnen der akademische<br />

Grad „Diplom-Verwaltungswirt / in (FH)“ verliehen.


L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

Status während bzw. nach Ende der<br />

Ausbildung, Probezeit, Ernennung<br />

Während der dreijährigen Ausbildung befinden sich die Auszubildenden<br />

als Regierungsinspektoranwärter/innen im Beamtenverhältnis<br />

auf Widerruf.<br />

Nach bestandener Laufbahnprüfung werden die Anwärter und<br />

Anwärterinnen zum/zur Regierungsinspektor/in im Beamtenverhältnis<br />

auf Probe ernannt und erhalten vom Zeitpunkt der<br />

Ernennung an Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />

Die Probezeit dauert drei Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss<br />

der Probezeit wird das Beamtenverhältnis auf Probe in<br />

ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt.<br />

Als Beförderungsämter kommen bei entsprechender Eignung,<br />

Befähigung und fachlicher Leistung<br />

Regierungsoberinspektor/in,<br />

Regierungsamtmann/frau,<br />

Regierungsamtsrat/rätin bis zum<br />

Regierungsoberamtsrat/rätin (Besoldungsgruppe A 13g)<br />

in Betracht.<br />

13

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