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<strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong><br />
Verfassungsschutz<br />
DIE LAUFBAHN<br />
DES GEHOBENEN DIENSTES
INFORMATIONEN ZUR LAUFBAHN<br />
DES GEHOBENEN DIENSTES IM<br />
VERFASSUNGSSCHUTZ DES BUNDES
Stand: Juli 2010
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Inhalt Seite<br />
Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz (BfV) 1<br />
Beamte im Bereich des<br />
<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz 6<br />
Beamter / Beamtin im gehobenen Dienst 7<br />
Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine Ausbildung<br />
in der Laufbahn des gehobenen Dienstes<br />
im Verfassungsschutz des Bundes 8<br />
Auswahlverfahren 9<br />
Einstellung, Ausbildung, Dauer, Inhalte 11<br />
Status während bzw. nach Ende der Ausbildung,<br />
Probezeit, Ernennung 13
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
(BfV)<br />
ist neben dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen<br />
Abschirmdienst (MAD) der dritte staatliche geheime<br />
Nachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Der Verfassungsschutz wurde als Folge der historischen Erfahrungen<br />
mit der abwehrschwachen Weimarer Verfassung als<br />
eine Notwehreinrichtung gegen Demokratiefeinde jeder Couleur<br />
im Grundgesetz verankert.<br />
Im Grundgesetz (GG) wurde in einer Reihe von Vorschriften<br />
ein komplexes Verfassungsschutzsystem installiert:<br />
So kann z. B. die Verwirkung bestimmter Grundrechte ausgesprochen<br />
werden, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche<br />
demokratische Grundordnung missbraucht werden<br />
(Art. 18 GG).<br />
Parteien und sonstige Vereinigungen können verboten werden,<br />
wenn sie darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen<br />
(Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG).<br />
Art. 79 Abs. 3 GG erklärt eine etwa beabsichtigte Änderung<br />
des Grundgesetzes <strong>für</strong> unzulässig, mit der z. B. die Menschenrechte<br />
(Art. 1 Abs. 2 GG) abgeschafft werden sollen.<br />
Verfassungsschutzbehörden sammeln Unterlagen über gegen<br />
die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete und<br />
sicherheitsgefährdende Bestrebungen (Art. 73 Nr. 10 b, c und<br />
Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG).<br />
Das <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
• hat einen klaren gesetzlichen Auftrag,<br />
• verfügt über gesetzlich festgelegte Befugnisse,<br />
• orientiert sich bei seiner Arbeit an rechtsstaatlichen Maßstäben.<br />
1
2<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Die Bürgerrechte sind durch vielfache Kontrollen gesichert.<br />
Das unterscheidet das BfV von den Geheimdiensten totalitärer<br />
Staaten mit ihrer unbegrenzten und unkontrollierten<br />
Machtfülle.<br />
Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, aktuelle Gefahren<br />
durch den politischen Extremismus und deren Entwicklungspotentiale<br />
einzuschätzen und so zum Schutz der freiheitlichen<br />
demokratischen Grundordnung beizutragen. Informationen<br />
und Bewertungen des Verfassungsschutzes schaffen die Basis<br />
<strong>für</strong> eine Auseinandersetzung mit Verfassungsfeinden.<br />
Schutzobjekt des Verfassungsschutzes sind insbesondere die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung sowie der Bestand<br />
und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Legaldefinition<br />
in Art. 73 Nr. 10 GG).<br />
„Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGo) ist nach<br />
den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum<br />
Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) von 1952<br />
und der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ (KPD) von<br />
1956 - die auch in § 4 Abs. 2 BVerfSchG ihren Niederschlag<br />
gefunden haben - <strong>nicht</strong> die gesamte Verfassung, sondern<br />
meint nur folgende oberste Wert prinzipien:<br />
• die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten<br />
Menschenrechten<br />
• die Volkssouveränität<br />
• die Gewaltenteilung<br />
• die Verantwortlichkeit der Regierung<br />
• die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
• die Unabhängigkeit der Gerichte<br />
• das Mehrparteienprinzip<br />
• die Chancengleichheit <strong>für</strong> alle politischen Parteien<br />
• das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung<br />
einer Opposition
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Dem <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz (BfV) und den Landesbehörden<br />
<strong>für</strong> Verfassungsschutz sind Aufgaben des Staatsschutzes<br />
im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr übertragen.<br />
Der gesetzliche Auftrag der Verfassungsschutzbehörden besteht<br />
darin, „Auskünfte, Nachrichten und sonstige Unterlagen“<br />
zu sammeln und auszuwerten über<br />
• Bestrebungen, die<br />
- sich gegen die freiheitliche demokratische Grund -<br />
ordnung richten oder<br />
- gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes<br />
oder eines Landes gerichtet sind oder<br />
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete<br />
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der<br />
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder<br />
- gegen den Gedanken der Völkerverständigung, ins -<br />
besondere gegen das friedliche Zusammenleben der<br />
Völker gerichtet sind.<br />
• geheimdienstliche Tätigkeiten <strong>für</strong> eine fremde Macht<br />
(Spionagebekämpfung).<br />
• Ferner wirkt das BfV nach § 3 Abs. 2 BVerfSchG beim<br />
Geheim- und Sabotageschutz mit.<br />
Das Bundesverfassungschutzgesetz (BVerfSchG) verpflichtet<br />
sowohl den Bund als auch die Länder, eigene Verfassungsschutzbehörden<br />
einzurichten. Der Bund kam dieser Pflicht<br />
durch die Errichtung des BfV im Jahr 1950 nach. Kurze Zeit<br />
später folgten die Länder. Auch in den neuen Bundesländern<br />
wurden nach der Wiedervereinigung sukzessive Landesbehörden<br />
<strong>für</strong> Verfassungsschutz (LfV) aufgebaut.<br />
Im Unterschied zu anderen Staaten gibt es bei uns keinen zentralen<br />
Inlandsnachrichtendienst. Der nachrichtendienstliche<br />
Verfassungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland ist fö-<br />
3
4<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
derativ strukturiert. Das BfV fungiert als Sammelstelle <strong>für</strong> die<br />
von den Ländern beschafften Nachrichten. Das BfV ist keine<br />
vorgesetzte Behörde der Verfassungsschutzbehörden der Länder,<br />
sondern arbeitet eng mit diesen zusammen.<br />
Die Nachrichtendienste verfügen <strong>nicht</strong> über polizeiliche<br />
Zwangsbefugnisse. Angehörige der Nachrichtendienste dürfen<br />
selbst keine Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen<br />
oder Vernehmungen durchführen.<br />
Sind aufgrund der Beobachtungstätigkeit polizeiliche oder<br />
richterliche Maßnahmen erforderlich, so werden die dazu gesetzlich<br />
befugten Organe (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften)<br />
eingeschaltet, die selbständig entscheiden, welche<br />
Maßnahmen gerechtfertigt sind.<br />
Etwa 80 % seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz<br />
aus offenen Quellen. Dazu wertet er allgemein zugängliches<br />
Schriftmaterial (Zeitungen, Broschüren, Flugblätter, Internet<br />
etc.) aus, besucht öffentliche Veranstaltungen extremistischer<br />
Organisationen oder holt auf freiwilliger Basis Auskünfte<br />
ein.<br />
Einen wesentlich geringeren Teil wichtiger Informationen gewinnt<br />
der Verfassungsschutz durch die Anwendung<br />
nachrichtendienst licher Mittel, welche der geheimen, von den<br />
Betroffenen <strong>nicht</strong> wahrnehmbaren Nachrichterlangung dienen.<br />
Hierzu zählen insbesondere:<br />
• das Einschleusen oder Anwerben und Führen von Vertrauensleuten<br />
(„V-Leuten“) in extremistische oder terroristische<br />
Organisationen,<br />
• die Observation verdächtiger Personen,<br />
• das geheime Fotografieren oder Videografieren,
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
• die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />
(nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen nach<br />
einem komplizierten Verfahren möglich),<br />
• sonstige Maßnahmen, die verdecken sollen, dass der Verfassungsschutz<br />
ermittelt (z. B. Gebrauch von Tarnkennzeichen<br />
oder Ausweisen mit Arbeitsnamen).<br />
Der Verfassungsschutz unterliegt wie jede andere Behörde der<br />
Kontrolle des Parlaments, der Gerichte und der Öffentlichkeit.<br />
Die Parlamentarische Kontrollkommission, vor der der Verfassungsschutz<br />
nahezu unbegrenzt Rechenschaft abzulegen<br />
hat, kontrolliert die besonders geheimhaltungsbedürftigen<br />
Vorgänge. Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG<br />
(G-10-Maßnahmen) werden von einer besonderen unabhängigen<br />
Kommission und zusätzlich von einem Ausschuss des<br />
Bundestages in jedem Fall einzeln genehmigt und kontrolliert.<br />
5
6<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Beamte im Bereich des<br />
<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
Die Laufbahnen im <strong>Bundesamt</strong> <strong>für</strong> Verfassungsschutz gliedern<br />
sich nach dem Beamtenrecht wie in den anderen Bereichen<br />
des öffentlichen Dienstes:<br />
• Mittlerer Dienst –<br />
Beamte / Beamtinnen im mittleren <strong>nicht</strong>technischen oder<br />
technischen Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />
- nach zweijähriger (<strong>nicht</strong>technischer) Ausbildung im<br />
BfV,<br />
- nach Übernahme von anderen Behörden,<br />
- nach Einstellung bei konkretem Personalbedarf<br />
• Gehobener Dienst –<br />
Beamte / Beamtinnen im gehobenen <strong>nicht</strong>technischen<br />
oder technischen Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />
- nach dreijähriger (<strong>nicht</strong>technischer) Ausbildung im<br />
BfV,<br />
- nach Übernahme von anderen Behörden,<br />
- nach Einstellung bei Personalbedarf<br />
• Höherer Dienst –<br />
Beamte / und Beamtinnen im <strong>nicht</strong>technischen oder technischen<br />
Dienst, Tätigkeit im BfV erfolgt<br />
- nach abgeschlossenem Hochschulstudium,<br />
- nach Einstellung bei Personalbedarf.<br />
Das BfV bildet keine technischen Beamten aus.<br />
Neben Beamten / Beamtinnen sind in den genannten Laufbahngruppen<br />
entsprechend auch Beschäftigte nach dem Tarifvertrag<br />
<strong>für</strong> den öffentlichen Dienst tätig.
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Beamter / Beamtin im gehobenen Dienst<br />
Aus der Aufgabenstellung des BfV ergibt sich <strong>für</strong> Beamte im<br />
gehobenen Dienst eine Fülle interessanter, abwechslungsreicher<br />
und verantwortungsvoller Verwendungsmöglichkeiten in<br />
allen Fachbereichen.<br />
Der überwiegende Teil der Mitarbeiter im gehobenen Dienst<br />
ist in den Fachbereichen des BfV eingesetzt und erfüllt auf<br />
Sachbearbeitungsebene die Kernaufgaben des BfV.<br />
Arbeitsschwerpunkte bilden dabei die Analyse und Auswertung<br />
von Informationen. Hierzu gehört auch das Verfassen<br />
von Berichten und Stellungnahmen sowie die Vorbereitung<br />
von Entscheidungsvorlagen <strong>für</strong> die Führungsebene des Hauses.<br />
Daneben sind die Beamten und Beamtinnen auch im Rahmen<br />
der operativen Nachrichtenbeschaffung tätig, d. h. sie<br />
werben und führen Vertrauensleute. Ebenfalls kommt ein Einsatz<br />
in der Verwaltung des Hauses in Betracht, wo administrative<br />
Aufgaben wahrgenommen werden.<br />
7
8<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> eine<br />
Ausbildung in der Laufbahn des gehobenen<br />
Dienstes im Verfassungsschutz<br />
des Bundes<br />
In den Vorbereitungsdienst <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen<br />
Dienstes kann eingestellt werden, wer<br />
• die allgemeine Hochschulreife, die Fachhochschulreife<br />
(schulischer und gegebenenfalls abgeschlossener praktischer<br />
Teil bis Einstellungstermin) oder eine andere zu einem<br />
Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder<br />
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten<br />
Bildungsstand zum Zeitpunkt der Einstellung besitzt,<br />
• wer die Voraussetzung zur Berufung in das Beamtenverhältnis<br />
gemäß §7 (1) Nr. 1 Bundesbeamtengesetz erfüllt,<br />
• die Gewähr da<strong>für</strong> bietet, jederzeit <strong>für</strong> die freiheitliche demokratische<br />
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />
einzutreten,<br />
• sich in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen befindet,<br />
• nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen<br />
Anlagen <strong>für</strong> die Laufbahn des gehobenen Dienstes geeignet<br />
erscheint.
Auswahlverfahren<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Das mehrstufige Auswahlverfahren dient der Feststellung, ob<br />
die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer / seiner<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften <strong>für</strong><br />
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des<br />
gehobenen <strong>nicht</strong>technischen Dienstes geeignet erscheint.<br />
Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der zur Ver -<br />
fügung stehenden Ausbildungsplätze, erfolgt eine Vorauswahl<br />
anhand der eingereichten Unterlagen (vorrangig anhand der<br />
erbrachten schulischen Leistungen).<br />
Am Auswahlverfahren nehmen die Bewerber und Bewerberinnen<br />
teil, die aufgrund der Unterlagen am besten geeignet<br />
erscheinen.<br />
Das jeweilige Auswahlverfahren findet in Brühl bzw. in Köln<br />
statt. Die Einladung zur Teilnahme erhalten die Bewerber und<br />
Bewerberinnen etwa drei bis vier Wochen vor dem Termin des<br />
Auswahlverfahrens.<br />
Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen (1. Termin) und<br />
einem mündlichen (2. Termin) Teil.<br />
Der schriftliche Teil besteht gemäß der geltenden Richtlinien<br />
aus der Beantwortung eines Fragenkataloges und der Erstellung<br />
einer Ausarbeitung anhand vorgegebener Materialien.<br />
Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden nur die<br />
Bewerber und Bewerberinnen eingeladen, die sich im schriftlichen<br />
Teil ausreichend qualifizieren konnten.<br />
Dieser Teil besteht aus einer Diskussionsrunde zu einem aktuellen<br />
Thema sowie einem ausführlichen Auswahlgespräch.<br />
Die Einstellungen erfolgen aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens<br />
(Rangliste) und nach Erfüllung weiterer <strong>für</strong><br />
eine Einstellung erforderlichen Voraussetzungen.<br />
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10<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Dazu gehören die durch eine ärztliche Untersuchung festzustellende<br />
gesundheitliche Eignung (3. Termin) und eine aufgrund<br />
der besonderen Sicherheitsbelange des BfV durchzuführende<br />
Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br />
(SÜG).
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Einstellung, Ausbildung, Dauer, Inhalte<br />
Nach erfolgreichem Bestehen des Auswahlverfahrens und<br />
positivem Ergebnis der weiteren Einstellungsüberprüfungen<br />
erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />
die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.<br />
Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in fachtheoretische<br />
Studienzeiten und die praktische Ausbildung.<br />
Fachstudien und Praktika werden im Wechsel wie folgt<br />
durchgeführt:<br />
1. Studienabschnitt –<br />
Grundstudium sechs Monate<br />
an der Fachhochschule des<br />
Bundes in Brühl<br />
2. Studienabschnitt –<br />
Praktikum I sechs Monate<br />
im Zentralbereich des<br />
<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
3. Studienabschnitt –<br />
Hauptstudium I sechs Monate<br />
Fachhochschule des Bundes /<br />
Zentralbereich öffentliche Sicherheit –<br />
Schule <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
4. Studienabschnitt –<br />
Praktikum II zwölf Monate<br />
im Zentralbereich des<br />
<strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
und zeitweise in einer<br />
Landesbehörde <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
11
12<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
5. Studienabschnitt –<br />
Hauptstudium II sechs Monate<br />
Fachhochschule des Bundes /<br />
Zentralbereich öffentliche Sicherheit –<br />
Schule <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />
Die wesentlichen Lehrinhalte der Fachstudiengänge sind:<br />
- Staats- und Verfassungsrecht<br />
- Formen- und Ideengeschichte des politischen<br />
Extremismusses<br />
- Rechtsfragen des Verfassungsschutzes und<br />
- Methoden der nachrichtendienstlichen Arbeit.<br />
Während der Praktika sollen die Auszubildenden die in den<br />
Fachstudien erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie<br />
in der Praxis anzuwenden.<br />
Der dreijährige Vorbereitungsdienst endet mit der Laufbahnprüfung.<br />
Nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung wird den Laufbahnabsolventen<br />
und Laufbahnabsolventinnen der akademische<br />
Grad „Diplom-Verwaltungswirt / in (FH)“ verliehen.
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Status während bzw. nach Ende der<br />
Ausbildung, Probezeit, Ernennung<br />
Während der dreijährigen Ausbildung befinden sich die Auszubildenden<br />
als Regierungsinspektoranwärter/innen im Beamtenverhältnis<br />
auf Widerruf.<br />
Nach bestandener Laufbahnprüfung werden die Anwärter und<br />
Anwärterinnen zum/zur Regierungsinspektor/in im Beamtenverhältnis<br />
auf Probe ernannt und erhalten vom Zeitpunkt der<br />
Ernennung an Bezüge der Besoldungsgruppe A 9 des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />
Die Probezeit dauert drei Jahre. Nach erfolgreichem Abschluss<br />
der Probezeit wird das Beamtenverhältnis auf Probe in<br />
ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt.<br />
Als Beförderungsämter kommen bei entsprechender Eignung,<br />
Befähigung und fachlicher Leistung<br />
Regierungsoberinspektor/in,<br />
Regierungsamtmann/frau,<br />
Regierungsamtsrat/rätin bis zum<br />
Regierungsoberamtsrat/rätin (Besoldungsgruppe A 13g)<br />
in Betracht.<br />
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