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4<br />

L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

derativ strukturiert. Das BfV fungiert als Sammelstelle <strong>für</strong> die<br />

von den Ländern beschafften Nachrichten. Das BfV ist keine<br />

vorgesetzte Behörde der Verfassungsschutzbehörden der Länder,<br />

sondern arbeitet eng mit diesen zusammen.<br />

Die Nachrichtendienste verfügen <strong>nicht</strong> über polizeiliche<br />

Zwangsbefugnisse. Angehörige der Nachrichtendienste dürfen<br />

selbst keine Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen<br />

oder Vernehmungen durchführen.<br />

Sind aufgrund der Beobachtungstätigkeit polizeiliche oder<br />

richterliche Maßnahmen erforderlich, so werden die dazu gesetzlich<br />

befugten Organe (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften)<br />

eingeschaltet, die selbständig entscheiden, welche<br />

Maßnahmen gerechtfertigt sind.<br />

Etwa 80 % seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz<br />

aus offenen Quellen. Dazu wertet er allgemein zugängliches<br />

Schriftmaterial (Zeitungen, Broschüren, Flugblätter, Internet<br />

etc.) aus, besucht öffentliche Veranstaltungen extremistischer<br />

Organisationen oder holt auf freiwilliger Basis Auskünfte<br />

ein.<br />

Einen wesentlich geringeren Teil wichtiger Informationen gewinnt<br />

der Verfassungsschutz durch die Anwendung<br />

nachrichtendienst licher Mittel, welche der geheimen, von den<br />

Betroffenen <strong>nicht</strong> wahrnehmbaren Nachrichterlangung dienen.<br />

Hierzu zählen insbesondere:<br />

• das Einschleusen oder Anwerben und Führen von Vertrauensleuten<br />

(„V-Leuten“) in extremistische oder terroristische<br />

Organisationen,<br />

• die Observation verdächtiger Personen,<br />

• das geheime Fotografieren oder Videografieren,

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