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4<br />
L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
derativ strukturiert. Das BfV fungiert als Sammelstelle <strong>für</strong> die<br />
von den Ländern beschafften Nachrichten. Das BfV ist keine<br />
vorgesetzte Behörde der Verfassungsschutzbehörden der Länder,<br />
sondern arbeitet eng mit diesen zusammen.<br />
Die Nachrichtendienste verfügen <strong>nicht</strong> über polizeiliche<br />
Zwangsbefugnisse. Angehörige der Nachrichtendienste dürfen<br />
selbst keine Zwangsmaßnahmen wie Festnahmen, Durchsuchungen<br />
oder Vernehmungen durchführen.<br />
Sind aufgrund der Beobachtungstätigkeit polizeiliche oder<br />
richterliche Maßnahmen erforderlich, so werden die dazu gesetzlich<br />
befugten Organe (Polizei, Gerichte, Staatsanwaltschaften)<br />
eingeschaltet, die selbständig entscheiden, welche<br />
Maßnahmen gerechtfertigt sind.<br />
Etwa 80 % seiner Informationen gewinnt der Verfassungsschutz<br />
aus offenen Quellen. Dazu wertet er allgemein zugängliches<br />
Schriftmaterial (Zeitungen, Broschüren, Flugblätter, Internet<br />
etc.) aus, besucht öffentliche Veranstaltungen extremistischer<br />
Organisationen oder holt auf freiwilliger Basis Auskünfte<br />
ein.<br />
Einen wesentlich geringeren Teil wichtiger Informationen gewinnt<br />
der Verfassungsschutz durch die Anwendung<br />
nachrichtendienst licher Mittel, welche der geheimen, von den<br />
Betroffenen <strong>nicht</strong> wahrnehmbaren Nachrichterlangung dienen.<br />
Hierzu zählen insbesondere:<br />
• das Einschleusen oder Anwerben und Führen von Vertrauensleuten<br />
(„V-Leuten“) in extremistische oder terroristische<br />
Organisationen,<br />
• die Observation verdächtiger Personen,<br />
• das geheime Fotografieren oder Videografieren,