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L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />

• die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

(nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen nach<br />

einem komplizierten Verfahren möglich),<br />

• sonstige Maßnahmen, die verdecken sollen, dass der Verfassungsschutz<br />

ermittelt (z. B. Gebrauch von Tarnkennzeichen<br />

oder Ausweisen mit Arbeitsnamen).<br />

Der Verfassungsschutz unterliegt wie jede andere Behörde der<br />

Kontrolle des Parlaments, der Gerichte und der Öffentlichkeit.<br />

Die Parlamentarische Kontrollkommission, vor der der Verfassungsschutz<br />

nahezu unbegrenzt Rechenschaft abzulegen<br />

hat, kontrolliert die besonders geheimhaltungsbedürftigen<br />

Vorgänge. Maßnahmen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG<br />

(G-10-Maßnahmen) werden von einer besonderen unabhängigen<br />

Kommission und zusätzlich von einem Ausschuss des<br />

Bundestages in jedem Fall einzeln genehmigt und kontrolliert.<br />

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