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L AUFBAHN DES GEHOBENEN D IENSTES<br />
Die Bürgerrechte sind durch vielfache Kontrollen gesichert.<br />
Das unterscheidet das BfV von den Geheimdiensten totalitärer<br />
Staaten mit ihrer unbegrenzten und unkontrollierten<br />
Machtfülle.<br />
Der Verfassungsschutz hat die Aufgabe, aktuelle Gefahren<br />
durch den politischen Extremismus und deren Entwicklungspotentiale<br />
einzuschätzen und so zum Schutz der freiheitlichen<br />
demokratischen Grundordnung beizutragen. Informationen<br />
und Bewertungen des Verfassungsschutzes schaffen die Basis<br />
<strong>für</strong> eine Auseinandersetzung mit Verfassungsfeinden.<br />
Schutzobjekt des Verfassungsschutzes sind insbesondere die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung sowie der Bestand<br />
und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Legaldefinition<br />
in Art. 73 Nr. 10 GG).<br />
„Freiheitliche demokratische Grundordnung“ (fdGo) ist nach<br />
den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zum<br />
Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) von 1952<br />
und der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ (KPD) von<br />
1956 - die auch in § 4 Abs. 2 BVerfSchG ihren Niederschlag<br />
gefunden haben - <strong>nicht</strong> die gesamte Verfassung, sondern<br />
meint nur folgende oberste Wert prinzipien:<br />
• die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten<br />
Menschenrechten<br />
• die Volkssouveränität<br />
• die Gewaltenteilung<br />
• die Verantwortlichkeit der Regierung<br />
• die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
• die Unabhängigkeit der Gerichte<br />
• das Mehrparteienprinzip<br />
• die Chancengleichheit <strong>für</strong> alle politischen Parteien<br />
• das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung<br />
einer Opposition