Fall 2, mit Lösung
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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />
Zwar steht Art. 2 II 1 GG unter dem Vorbehalt des<br />
Gesetzes. Das einschränkende Gesetz muss aber<br />
seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der da<strong>mit</strong><br />
eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG<br />
gesehen werden.<br />
Nach der sog. Objektformel des BVerfG widerspricht es<br />
der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen<br />
Objekt im Staat zu machen.<br />
Wenn der Staat zu Abwehrmaßnahmen des § 14 III<br />
LuftSiG greift, behandelt er aber die<br />
Passagiere des Flugzeugs als bloße Objekte seiner<br />
Rettungsaktion zum Schutze anderer. Flugzeugbesetzung<br />
und Passagiere können dem Handeln des Staates<br />
aufgrund der von ihnen in keiner Weise beherrschbaren<br />
Gegebenheiten nicht ausweichen, sondern sind ihm wehrund<br />
hilflos ausgeliefert <strong>mit</strong> der Folge, dass sie <strong>mit</strong> an<br />
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden.<br />
Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als<br />
Subjekte <strong>mit</strong> Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie<br />
werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung<br />
anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich<br />
entrechtlicht. Indem über ihr Leben von Staats wegen<br />
einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst<br />
schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert<br />
abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst<br />
Willen zukommt. Die Würde des Menschen darf nach Art.<br />
1 I GG unter keinen Umständen angetastet werden. Sie ist<br />
daher einer Güterabwägung nicht zugänglich.<br />
Beeinträchtigt ein Gesetz, wie hier, die Menschenwürde,<br />
ist es verfassungswidrig.<br />
§ 14 III LuftSiG ist so<strong>mit</strong> auch materiell verfassungswidrig.<br />
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