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Fall 2, mit Lösung

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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />

Zwar steht Art. 2 II 1 GG unter dem Vorbehalt des<br />

Gesetzes. Das einschränkende Gesetz muss aber<br />

seinerseits im Lichte dieses Grundrechts und der da<strong>mit</strong><br />

eng verknüpften Menschenwürdegarantie des Art. 1 I GG<br />

gesehen werden.<br />

Nach der sog. Objektformel des BVerfG widerspricht es<br />

der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen<br />

Objekt im Staat zu machen.<br />

Wenn der Staat zu Abwehrmaßnahmen des § 14 III<br />

LuftSiG greift, behandelt er aber die<br />

Passagiere des Flugzeugs als bloße Objekte seiner<br />

Rettungsaktion zum Schutze anderer. Flugzeugbesetzung<br />

und Passagiere können dem Handeln des Staates<br />

aufgrund der von ihnen in keiner Weise beherrschbaren<br />

Gegebenheiten nicht ausweichen, sondern sind ihm wehrund<br />

hilflos ausgeliefert <strong>mit</strong> der Folge, dass sie <strong>mit</strong> an<br />

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet werden.<br />

Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als<br />

Subjekte <strong>mit</strong> Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie<br />

werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung<br />

anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich<br />

entrechtlicht. Indem über ihr Leben von Staats wegen<br />

einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst<br />

schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert<br />

abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst<br />

Willen zukommt. Die Würde des Menschen darf nach Art.<br />

1 I GG unter keinen Umständen angetastet werden. Sie ist<br />

daher einer Güterabwägung nicht zugänglich.<br />

Beeinträchtigt ein Gesetz, wie hier, die Menschenwürde,<br />

ist es verfassungswidrig.<br />

§ 14 III LuftSiG ist so<strong>mit</strong> auch materiell verfassungswidrig.<br />

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