Fall 2, mit Lösung
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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />
dort genannten Rechte verletzt zu sein. B ist möglicherweise in den<br />
Grundrechten des Art. 1 I und Art. 2 II GG verletzt.<br />
Der Beschwerdeführer muss jedoch selbst, gegenwärtig und<br />
un<strong>mit</strong>telbar betroffen sein.<br />
1. Selbstbetroffenheit<br />
Fraglich ist, ob B selbst betroffen ist. Dies erfordert die mögliche<br />
Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen Grundrechten.<br />
Dies kann hier bejaht werden, da B als Vielflieger selbst von der<br />
Regelung des § 14 III LuftSiG betroffen sein könnte.<br />
2. Gegenwärtigkeit<br />
B müsste auch gegenwärtig betroffen sein. Bei einer<br />
Rechtsnorm liegt Gegenwärtigkeit dann vor, wenn sie im<br />
Gesetzblatt verkündet wurde. Dies ist hier der <strong>Fall</strong>. B ist so<strong>mit</strong><br />
auch gegenwärtig betroffen.<br />
3. Un<strong>mit</strong>telbarkeit<br />
Problematisch erscheint hier jedoch die un<strong>mit</strong>telbare<br />
Betroffenheit des B. Die un<strong>mit</strong>telbare Betroffenheit ist dann<br />
ausgeschlossen, wenn Beschwerdegegenstand ein Gesetz ist<br />
und dieses Gesetz nicht selbst eine bestimmte Rechtsfolge<br />
herbeiführt, sondern erst noch durch einen zusätzlichen Akt<br />
vollzogen werden muss.<br />
Hier sieht § 14 III LuftSiG vor, dass Streitkräfte unter gewissen<br />
Voraussetzungen Waffengewalt anwenden dürfen. Das<br />
angegriffene Gesetz muss daher erst noch durch einen weiteren<br />
Akt vollzogen werden.<br />
Un<strong>mit</strong>telbare Betroffenheit ist jedoch auch dann gegeben, wenn<br />
der Beschwerdeführer gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht<br />
oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann.<br />
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