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Fall 2, mit Lösung

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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />

dort genannten Rechte verletzt zu sein. B ist möglicherweise in den<br />

Grundrechten des Art. 1 I und Art. 2 II GG verletzt.<br />

Der Beschwerdeführer muss jedoch selbst, gegenwärtig und<br />

un<strong>mit</strong>telbar betroffen sein.<br />

1. Selbstbetroffenheit<br />

Fraglich ist, ob B selbst betroffen ist. Dies erfordert die mögliche<br />

Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen Grundrechten.<br />

Dies kann hier bejaht werden, da B als Vielflieger selbst von der<br />

Regelung des § 14 III LuftSiG betroffen sein könnte.<br />

2. Gegenwärtigkeit<br />

B müsste auch gegenwärtig betroffen sein. Bei einer<br />

Rechtsnorm liegt Gegenwärtigkeit dann vor, wenn sie im<br />

Gesetzblatt verkündet wurde. Dies ist hier der <strong>Fall</strong>. B ist so<strong>mit</strong><br />

auch gegenwärtig betroffen.<br />

3. Un<strong>mit</strong>telbarkeit<br />

Problematisch erscheint hier jedoch die un<strong>mit</strong>telbare<br />

Betroffenheit des B. Die un<strong>mit</strong>telbare Betroffenheit ist dann<br />

ausgeschlossen, wenn Beschwerdegegenstand ein Gesetz ist<br />

und dieses Gesetz nicht selbst eine bestimmte Rechtsfolge<br />

herbeiführt, sondern erst noch durch einen zusätzlichen Akt<br />

vollzogen werden muss.<br />

Hier sieht § 14 III LuftSiG vor, dass Streitkräfte unter gewissen<br />

Voraussetzungen Waffengewalt anwenden dürfen. Das<br />

angegriffene Gesetz muss daher erst noch durch einen weiteren<br />

Akt vollzogen werden.<br />

Un<strong>mit</strong>telbare Betroffenheit ist jedoch auch dann gegeben, wenn<br />

der Beschwerdeführer gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht<br />

oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann.<br />

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