Fall 2, mit Lösung
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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />
Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen<br />
gleichen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.<br />
2. Eingriff<br />
§ 14 III LuftSiG greift in diesen Schutzbereich ein, da er eine<br />
Ermächtigung zum Abschuss von Flugzeugen und so<strong>mit</strong> zur<br />
Tötung von Menschen enthält.<br />
3. Rechtfertigung<br />
Möglicherweise ist dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt. Nach Art.<br />
2 II 1 GG steht das Recht auf Leben unter einem<br />
einschränkenden Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, dass in das<br />
Grundrecht auf Leben auf der Grundlage eines förmlichen<br />
Parlamentsgesetzes eingegriffen werden kann. Voraussetzung<br />
dafür ist aber, dass das Gesetz in jeder Hinsicht den<br />
Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss<br />
kompetenzmäßig erlassen worden sein, nach Art. 19 II GG den<br />
Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf<br />
auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht<br />
widersprechen.<br />
Es ist also zu prüfen, ob § 14 III LuftSiG formell und materiell<br />
verfassungsgemäß ist.<br />
a. Formelle Verfassungsmäßigkeit<br />
Im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit ist sehr<br />
fraglich, ob der Bund überhaupt für den Erlass eines<br />
solchen Gesetzes zuständig war. Gemäß Art. 70 I GG<br />
haben nämlich grundsätzlich die Länder das Recht der<br />
Gesetzgebung. Möglicherweise liegt hier jedoch ein<br />
Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des<br />
Bundes nach Art. 73 GG vor.<br />
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