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Fall 2, mit Lösung

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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />

Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen<br />

gleichen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.<br />

2. Eingriff<br />

§ 14 III LuftSiG greift in diesen Schutzbereich ein, da er eine<br />

Ermächtigung zum Abschuss von Flugzeugen und so<strong>mit</strong> zur<br />

Tötung von Menschen enthält.<br />

3. Rechtfertigung<br />

Möglicherweise ist dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt. Nach Art.<br />

2 II 1 GG steht das Recht auf Leben unter einem<br />

einschränkenden Gesetzesvorbehalt. Das bedeutet, dass in das<br />

Grundrecht auf Leben auf der Grundlage eines förmlichen<br />

Parlamentsgesetzes eingegriffen werden kann. Voraussetzung<br />

dafür ist aber, dass das Gesetz in jeder Hinsicht den<br />

Anforderungen des Grundgesetzes entspricht. Es muss<br />

kompetenzmäßig erlassen worden sein, nach Art. 19 II GG den<br />

Wesensgehalt des Grundrechts unangetastet lassen und darf<br />

auch sonst den Grundentscheidungen der Verfassung nicht<br />

widersprechen.<br />

Es ist also zu prüfen, ob § 14 III LuftSiG formell und materiell<br />

verfassungsgemäß ist.<br />

a. Formelle Verfassungsmäßigkeit<br />

Im Rahmen der formellen Verfassungsmäßigkeit ist sehr<br />

fraglich, ob der Bund überhaupt für den Erlass eines<br />

solchen Gesetzes zuständig war. Gemäß Art. 70 I GG<br />

haben nämlich grundsätzlich die Länder das Recht der<br />

Gesetzgebung. Möglicherweise liegt hier jedoch ein<br />

Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung des<br />

Bundes nach Art. 73 GG vor.<br />

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