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Fall 2, mit Lösung

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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />

VIII. Zwischenergebnis<br />

Die Verfassungsbeschwerde des B ist zulässig.<br />

IX. Annahme zur Entscheidung, § 93a BVerfGG, Art.<br />

94 II S. 2 GG<br />

Die Verfassungsbeschwerde bedarf gem. § 93 a BVerfGG, Art. 94 II S.<br />

2 GG – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – der Annahme zur Entscheidung.<br />

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />

Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde des B auch begründet ist. Dies ist<br />

der <strong>Fall</strong>, wenn der Beschwerdeführer durch § 14 III LuftSiG in einem seiner<br />

Grundrechte verletzt ist.<br />

I. Verletzung von Art. 2 II 1 GG<br />

Möglicherweise ist B durch § 14 III LuftSiG in seinem Recht auf Leben<br />

aus Art. 2 II 1 GG verletzt.<br />

1. Schutzbereich<br />

Art. 2 II GG gewährleistet das Recht auf Leben als<br />

Freiheitsrecht. Mit diesem Recht wird die biologisch-physische<br />

Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis<br />

zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen<br />

des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit,<br />

gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben<br />

ist als solches gleich wertvoll.<br />

Möglicherweise ist der Schutzbereich im vorliegenden <strong>Fall</strong><br />

jedoch beschränkt, da die Passagiere eines entführten<br />

Flugzeugs, das gegen das Leben anderer eingesetzt werden<br />

soll, bereits „todgeweiht“ sind. Das BVerfG lehnt dies im<br />

zugrunde liegenden Urteil jedoch <strong>mit</strong> dem überzeugenden<br />

Argument ab, dass menschliches Leben ohne Rücksicht auf die<br />

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