Fall 2, mit Lösung
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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />
VIII. Zwischenergebnis<br />
Die Verfassungsbeschwerde des B ist zulässig.<br />
IX. Annahme zur Entscheidung, § 93a BVerfGG, Art.<br />
94 II S. 2 GG<br />
Die Verfassungsbeschwerde bedarf gem. § 93 a BVerfGG, Art. 94 II S.<br />
2 GG – ungeachtet ihrer Zulässigkeit – der Annahme zur Entscheidung.<br />
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde<br />
Fraglich ist, ob die Verfassungsbeschwerde des B auch begründet ist. Dies ist<br />
der <strong>Fall</strong>, wenn der Beschwerdeführer durch § 14 III LuftSiG in einem seiner<br />
Grundrechte verletzt ist.<br />
I. Verletzung von Art. 2 II 1 GG<br />
Möglicherweise ist B durch § 14 III LuftSiG in seinem Recht auf Leben<br />
aus Art. 2 II 1 GG verletzt.<br />
1. Schutzbereich<br />
Art. 2 II GG gewährleistet das Recht auf Leben als<br />
Freiheitsrecht. Mit diesem Recht wird die biologisch-physische<br />
Existenz jedes Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens an bis<br />
zum Eintritt des Todes unabhängig von den Lebensumständen<br />
des Einzelnen, seiner körperlichen und seelischen Befindlichkeit,<br />
gegen staatliche Eingriffe geschützt. Jedes menschliche Leben<br />
ist als solches gleich wertvoll.<br />
Möglicherweise ist der Schutzbereich im vorliegenden <strong>Fall</strong><br />
jedoch beschränkt, da die Passagiere eines entführten<br />
Flugzeugs, das gegen das Leben anderer eingesetzt werden<br />
soll, bereits „todgeweiht“ sind. Das BVerfG lehnt dies im<br />
zugrunde liegenden Urteil jedoch <strong>mit</strong> dem überzeugenden<br />
Argument ab, dass menschliches Leben ohne Rücksicht auf die<br />
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