30.10.2013 Aufrufe

Fall 2, mit Lösung

Fall 2, mit Lösung

Fall 2, mit Lösung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />

Dem B kann nicht zugemutet werden, dass er erst einen<br />

Abschussbefehl abwartet, bis er gegen das Gesetz vorgehen<br />

kann.<br />

So<strong>mit</strong> ist B auch un<strong>mit</strong>telbar betroffen.<br />

V. Rechtswegerschöpfung<br />

B muss gemäß Art. 94 II GG, § 90 II BVerfGG den ihm eröffneten<br />

Rechtsweg erschöpfen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es für den<br />

Bürger keinen Rechtsschutz gegen Gesetze gibt.<br />

VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur<br />

prozessualen Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen<br />

Rechte. Der Grundrechtschutz obliegt zunächst den Fachgerichten.<br />

Dieser Schutz wird durch die Verfassungsbeschwerde nicht verdrängt,<br />

sondern subsidiär ergänzt. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll die<br />

Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts schützen.<br />

B müsste über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne alle<br />

ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten gegen die in<br />

Frage stehende Grundrechtsverletzung ergriffen haben.<br />

Es ist nicht ersichtlich, dass dem B noch andere Möglichkeiten zur<br />

Verfügung standen, gegen die in Frage stehende<br />

Grundrechtsverletzung vorzugehen.<br />

VII. Form und Frist<br />

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich (§ 23 I 1 BVerfGG), <strong>mit</strong><br />

Begründung (§§ 23 I 2, 92 BVerfGG) und fristgerecht (§ 93 I BVerfGG)<br />

zu erheben. Laut Sachverhalt hat B form- und fristgerecht<br />

Verfassungsbeschwerde erhoben.<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!