Fall 2, mit Lösung
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erlanger examenskurs - öffentliches recht I WS 2010/11<br />
Dem B kann nicht zugemutet werden, dass er erst einen<br />
Abschussbefehl abwartet, bis er gegen das Gesetz vorgehen<br />
kann.<br />
So<strong>mit</strong> ist B auch un<strong>mit</strong>telbar betroffen.<br />
V. Rechtswegerschöpfung<br />
B muss gemäß Art. 94 II GG, § 90 II BVerfGG den ihm eröffneten<br />
Rechtsweg erschöpfen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es für den<br />
Bürger keinen Rechtsschutz gegen Gesetze gibt.<br />
VI. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde<br />
Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf zur<br />
prozessualen Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen<br />
Rechte. Der Grundrechtschutz obliegt zunächst den Fachgerichten.<br />
Dieser Schutz wird durch die Verfassungsbeschwerde nicht verdrängt,<br />
sondern subsidiär ergänzt. Der Subsidiaritätsgrundsatz soll die<br />
Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts schützen.<br />
B müsste über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne alle<br />
ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Möglichkeiten gegen die in<br />
Frage stehende Grundrechtsverletzung ergriffen haben.<br />
Es ist nicht ersichtlich, dass dem B noch andere Möglichkeiten zur<br />
Verfügung standen, gegen die in Frage stehende<br />
Grundrechtsverletzung vorzugehen.<br />
VII. Form und Frist<br />
Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich (§ 23 I 1 BVerfGG), <strong>mit</strong><br />
Begründung (§§ 23 I 2, 92 BVerfGG) und fristgerecht (§ 93 I BVerfGG)<br />
zu erheben. Laut Sachverhalt hat B form- und fristgerecht<br />
Verfassungsbeschwerde erhoben.<br />
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