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Stellungnahme PVS Sicht der Musiklehrer 27-09-2012 - Final

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eim Staatspersonal die Deckungslücke bestehen bleiben würde. Diese Finanzvorlage<br />

solle zusammen mit <strong>der</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zur 2. Lesung dem Landtag vorgelegt werden.<br />

Die Regierung findet diese Überlegungen bedenkenswert. Sie ist aber <strong>der</strong> Meinung,<br />

dass vorerst die Pensionsversicherung auf eine neue gesetzliche Basis zu stellen ist<br />

und sich <strong>der</strong> Landtag nach <strong>der</strong> Genehmigung des Gesetzes und aufgrund <strong>der</strong><br />

neuesten Zahlen ggf. mit einer entsprechenden Vorlage befassen sollte. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt wäre auch klar, welche angeschlossenen Betriebe allenfalls in ein<br />

Beitragsprimat wechseln wollen, sodass in <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> gesamte Fragenkomplex<br />

abschliessend behandelt werden könnte. Die Regierung schlägt deshalb vor, dass die<br />

Frage einer separaten Finanzvorlage geprüft werden soll, wenn die Grundlagen auch<br />

in Bezug auf die angeschlossenen Betriebe klar sind.<br />

Es kam in Folge nie zu einer entsprechenden Vorlage, weil aufgrund <strong>der</strong><br />

Landtagswahlen die „alte“ Regierung keinen entsprechenden Antrag mehr einbringen<br />

und die neue Regierung sich vorerst ein Bild <strong>der</strong> Situation machen wollte und zudem<br />

<strong>der</strong> Stiftungsrat inkl. Präsidentin neu zusammengesetzt wurde.<br />

Ein weiterer Beleg für die Verantwortung <strong>der</strong> Politik ist die folgende Aussage aus dem<br />

Bericht und Antrag zur Gesetzesrevision 2008 (BuA 31/2008):<br />

Das geltende Recht weist <strong>der</strong> Regierung sehr weitgehende Befugnisse im Bereich <strong>der</strong><br />

Pensionsversicherung zu. Alle wichtigen – die Stiftung betreffenden Entscheidungen –<br />

unterliegen entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Regierung (Jahresrechnung und<br />

Jahresbericht, Reglemente, Bestimmungen über die Verwaltung und Anlage des<br />

Stiftungsvermögens, Genehmigung des Son<strong>der</strong>beitrages sowie von<br />

Anschlussvereinbarungen) o<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Regierung selbst getroffen<br />

(Bestimmung <strong>der</strong> Revisionsstelle und des Pensionsversicherungsexperten).<br />

Diese sehr weitreichenden Kompetenzen <strong>der</strong> Regierung sind vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />

bis 2008 geltenden Finanzierungsgarantie des Landes zu sehen. Diese Garantie<br />

verlangte geradezu nach einer starken Involvierung <strong>der</strong> Regierung in alle wichtigen<br />

Geschäfte <strong>der</strong> Stiftung.<br />

Gemäss Art. 3 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) haften öffentliche Rechtsträger für<br />

den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer<br />

amtlichen Tätigkeit Dritten wi<strong>der</strong>rechtlich zufügen. Wesentlich ist zudem auch <strong>der</strong><br />

Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 AHG, <strong>der</strong> bestimmt, dass das Land auch dann haftet, wenn<br />

an<strong>der</strong>e öffentliche Rechtsträger o<strong>der</strong> einzelne ihrer Organe unmittelbar in seinem<br />

Namen handeln.<br />

Es kann somit ausgelegt werden, dass nach geltendem Gesetz eine direkte<br />

Staatshaftung des Landes neben <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Pensionsversicherung besteht.<br />

Nach Ansicht <strong>der</strong> Regierung soll diese Regelung erst bei einer allfälligen Privatisierung<br />

<strong>der</strong> staatlichen Pensionsversicherung aufgegeben werden. Dies ist ebenfalls dem BuA<br />

31/2008 zu entnehmen und ist gemäss heutiger Situation erst ab 1.1.2014 <strong>der</strong> Fall.<br />

Das Land und somit <strong>der</strong> Staat, und nicht die angeschlossenen Institutionen, haftet<br />

vollumfänglich für die Unterdeckung bis 31.12.2013.<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Umstellung auf das Beitragsprimat<br />

Die Pensionsversicherung ist <strong>der</strong> wichtigste Bestandteil <strong>der</strong> Altersvorsorge, denn sie<br />

muss zusammen mit <strong>der</strong> 1. Säule die Fortsetzung <strong>der</strong> bisherigen Lebenshaltung<br />

sichern. Durch die gesetzliche Verankerung <strong>der</strong> Leistungen hatten die Versicherten<br />

eine gesetzliche Sicherheit, die im Beitragsprimat nicht mehr gegeben ist.<br />

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