Stellungnahme PVS Sicht der Musiklehrer 27-09-2012 - Final
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eim Staatspersonal die Deckungslücke bestehen bleiben würde. Diese Finanzvorlage<br />
solle zusammen mit <strong>der</strong> <strong>Stellungnahme</strong> zur 2. Lesung dem Landtag vorgelegt werden.<br />
Die Regierung findet diese Überlegungen bedenkenswert. Sie ist aber <strong>der</strong> Meinung,<br />
dass vorerst die Pensionsversicherung auf eine neue gesetzliche Basis zu stellen ist<br />
und sich <strong>der</strong> Landtag nach <strong>der</strong> Genehmigung des Gesetzes und aufgrund <strong>der</strong><br />
neuesten Zahlen ggf. mit einer entsprechenden Vorlage befassen sollte. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt wäre auch klar, welche angeschlossenen Betriebe allenfalls in ein<br />
Beitragsprimat wechseln wollen, sodass in <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> gesamte Fragenkomplex<br />
abschliessend behandelt werden könnte. Die Regierung schlägt deshalb vor, dass die<br />
Frage einer separaten Finanzvorlage geprüft werden soll, wenn die Grundlagen auch<br />
in Bezug auf die angeschlossenen Betriebe klar sind.<br />
Es kam in Folge nie zu einer entsprechenden Vorlage, weil aufgrund <strong>der</strong><br />
Landtagswahlen die „alte“ Regierung keinen entsprechenden Antrag mehr einbringen<br />
und die neue Regierung sich vorerst ein Bild <strong>der</strong> Situation machen wollte und zudem<br />
<strong>der</strong> Stiftungsrat inkl. Präsidentin neu zusammengesetzt wurde.<br />
Ein weiterer Beleg für die Verantwortung <strong>der</strong> Politik ist die folgende Aussage aus dem<br />
Bericht und Antrag zur Gesetzesrevision 2008 (BuA 31/2008):<br />
Das geltende Recht weist <strong>der</strong> Regierung sehr weitgehende Befugnisse im Bereich <strong>der</strong><br />
Pensionsversicherung zu. Alle wichtigen – die Stiftung betreffenden Entscheidungen –<br />
unterliegen entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Regierung (Jahresrechnung und<br />
Jahresbericht, Reglemente, Bestimmungen über die Verwaltung und Anlage des<br />
Stiftungsvermögens, Genehmigung des Son<strong>der</strong>beitrages sowie von<br />
Anschlussvereinbarungen) o<strong>der</strong> werden von <strong>der</strong> Regierung selbst getroffen<br />
(Bestimmung <strong>der</strong> Revisionsstelle und des Pensionsversicherungsexperten).<br />
Diese sehr weitreichenden Kompetenzen <strong>der</strong> Regierung sind vor dem Hintergrund <strong>der</strong><br />
bis 2008 geltenden Finanzierungsgarantie des Landes zu sehen. Diese Garantie<br />
verlangte geradezu nach einer starken Involvierung <strong>der</strong> Regierung in alle wichtigen<br />
Geschäfte <strong>der</strong> Stiftung.<br />
Gemäss Art. 3 des Amtshaftungsgesetzes (AHG) haften öffentliche Rechtsträger für<br />
den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Ausübung ihrer<br />
amtlichen Tätigkeit Dritten wi<strong>der</strong>rechtlich zufügen. Wesentlich ist zudem auch <strong>der</strong><br />
Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 AHG, <strong>der</strong> bestimmt, dass das Land auch dann haftet, wenn<br />
an<strong>der</strong>e öffentliche Rechtsträger o<strong>der</strong> einzelne ihrer Organe unmittelbar in seinem<br />
Namen handeln.<br />
Es kann somit ausgelegt werden, dass nach geltendem Gesetz eine direkte<br />
Staatshaftung des Landes neben <strong>der</strong> Haftung <strong>der</strong> Pensionsversicherung besteht.<br />
Nach Ansicht <strong>der</strong> Regierung soll diese Regelung erst bei einer allfälligen Privatisierung<br />
<strong>der</strong> staatlichen Pensionsversicherung aufgegeben werden. Dies ist ebenfalls dem BuA<br />
31/2008 zu entnehmen und ist gemäss heutiger Situation erst ab 1.1.2014 <strong>der</strong> Fall.<br />
Das Land und somit <strong>der</strong> Staat, und nicht die angeschlossenen Institutionen, haftet<br />
vollumfänglich für die Unterdeckung bis 31.12.2013.<br />
Auswirkungen <strong>der</strong> Umstellung auf das Beitragsprimat<br />
Die Pensionsversicherung ist <strong>der</strong> wichtigste Bestandteil <strong>der</strong> Altersvorsorge, denn sie<br />
muss zusammen mit <strong>der</strong> 1. Säule die Fortsetzung <strong>der</strong> bisherigen Lebenshaltung<br />
sichern. Durch die gesetzliche Verankerung <strong>der</strong> Leistungen hatten die Versicherten<br />
eine gesetzliche Sicherheit, die im Beitragsprimat nicht mehr gegeben ist.<br />
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