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Stellungnahme PVS Sicht der Musiklehrer 27-09-2012 - Final

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Umstellungsstichtag zu garantieren sind. Dies betrifft aus unserer <strong>Sicht</strong> hauptsächlich<br />

die gesetzliche Alterspension. Mit den Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Hinterlassenen- und<br />

Invalidenleistungen sind wir einverstanden, denn bei dieser Umstellung hat die<br />

Regierung die Pflicht als Arbeitgeberin wahrgenommen und den Grundsatz gemäss<br />

<strong>der</strong> Leistungsprimatlösung beibehalten. Eine etwas höhere Risikoleistung wäre aber in<br />

dieser Hinsicht vertretbar gewesen, denn die Sätze sind unter den marktüblichen von<br />

60 % bei Invalidität und 40 % bei <strong>der</strong> Ehepartnerpension. Wir bitten die Regierung, die<br />

Risikoleistungen zu überprüfen.<br />

Ein weiteres Argument für die nachfolgende Besitzstandswahrung ist auch, dass<br />

verschiedene Risiken zukünftig die Versicherten tragen müssen, die vorher <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber bzw. die Pensionsversicherung getragen hat.<br />

„Bei Versicherten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in die<br />

Pensionsversicherung aufgenommen worden sind, werden die Altersleistungen nach<br />

den neuen geltenden Bestimmungen berechnet. Genügt die überwiesene<br />

Freizügigkeitsleistung nicht, ein voraussichtliches Altersguthaben (übertragene<br />

Freizügigkeitsleistung mit Zins 2.5 %, Altersgutschriften mit Zins 0 %) zu erreichen,<br />

welches mit dem vorgeschlagenen Umwandlungssatz eine gleich hohe Alterspension<br />

ergibt wie am 31.12.2013., ist mittels zusätzlicher Einmaleinlage durch das Land die<br />

Alterspension in gleicher Höhe wie sie im Versicherungsausweis per 31.12.2013<br />

rechtmässig gemäss Pensionsversicherungsgesetz LR 174.40 berechnet worden ist,<br />

zu gewähren.“<br />

Wir sind <strong>der</strong> Meinung, dass ein Abzug zur Bildung <strong>der</strong> Wertschwankungsreserven bei<br />

den Pensionsbezügern einem direkten Leistungsabbau entspricht. Wir beantragen,<br />

keinen direkten o<strong>der</strong> indirekten Leistungsabbau vorzunehmen. Der Grund ist die für<br />

jeden Pensionsbezüger ausgestellte Verfügung <strong>der</strong> Pensionsversicherung und somit<br />

ist jede Leistung in Rechtskraft erwachsen.<br />

Der Staat hat sich an seine Gesetze zu halten, genauso wie sich die Bürger bzw.<br />

Versicherten und Pensionsbezüger ebenfalls an die Gesetze des Staates zu halten<br />

haben. Sollte hier ein Unterschied gemacht werden, steht die Rechtsstaatlichkeit auf<br />

dem Spiel.<br />

Zwangsanschluss und freiwillige Anschlüsse bei <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />

Die versicherten <strong>Musiklehrer</strong> und <strong>Musiklehrer</strong>innen sind durch ihre Arbeitgeberin, <strong>der</strong><br />

Musikschule Liechtenstein, bei <strong>der</strong> Pensionsversicherung für das Staatspersonal<br />

angeschlossen. Der Arbeitgeberin steht es im Bereich des Verwaltungspersonals nicht<br />

frei, sich einer an<strong>der</strong>en Pensionsversicherung anzuschliessen und fällt unter Art. 5.<br />

Versicherte <strong>Musiklehrer</strong> und <strong>Musiklehrer</strong>innen fallen jedoch gemäss<br />

Vernehmlassungsbericht nicht unter Art. 5, son<strong>der</strong>n unter Art. 7 und somit zum<br />

Personenkreis, <strong>der</strong> freiwillig <strong>der</strong> Pensionsversicherung für das Staatspersonal<br />

angeschlossen ist. Zu diesem Schluss kommen wir, da zu Art. 5 alle Personengruppen<br />

im Vernehmlassungsbericht explizit erwähnt sind und die <strong>Musiklehrer</strong> und<br />

<strong>Musiklehrer</strong>innen unter Art. 5 nicht aufgelistet sind.<br />

Der Musikschule und somit den <strong>Musiklehrer</strong>n und <strong>Musiklehrer</strong>innen als Versicherte soll<br />

diese Freiheit gewährt werden und soll unabhängig vom Arbeitsverhältnis beurteilt<br />

werden. Somit stehen den <strong>Musiklehrer</strong>n und <strong>Musiklehrer</strong>innen als Versicherte <strong>der</strong><br />

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