Stellungnahme PVS Sicht der Musiklehrer 27-09-2012 - Final
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Umstellungsstichtag zu garantieren sind. Dies betrifft aus unserer <strong>Sicht</strong> hauptsächlich<br />
die gesetzliche Alterspension. Mit den Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Hinterlassenen- und<br />
Invalidenleistungen sind wir einverstanden, denn bei dieser Umstellung hat die<br />
Regierung die Pflicht als Arbeitgeberin wahrgenommen und den Grundsatz gemäss<br />
<strong>der</strong> Leistungsprimatlösung beibehalten. Eine etwas höhere Risikoleistung wäre aber in<br />
dieser Hinsicht vertretbar gewesen, denn die Sätze sind unter den marktüblichen von<br />
60 % bei Invalidität und 40 % bei <strong>der</strong> Ehepartnerpension. Wir bitten die Regierung, die<br />
Risikoleistungen zu überprüfen.<br />
Ein weiteres Argument für die nachfolgende Besitzstandswahrung ist auch, dass<br />
verschiedene Risiken zukünftig die Versicherten tragen müssen, die vorher <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber bzw. die Pensionsversicherung getragen hat.<br />
„Bei Versicherten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in die<br />
Pensionsversicherung aufgenommen worden sind, werden die Altersleistungen nach<br />
den neuen geltenden Bestimmungen berechnet. Genügt die überwiesene<br />
Freizügigkeitsleistung nicht, ein voraussichtliches Altersguthaben (übertragene<br />
Freizügigkeitsleistung mit Zins 2.5 %, Altersgutschriften mit Zins 0 %) zu erreichen,<br />
welches mit dem vorgeschlagenen Umwandlungssatz eine gleich hohe Alterspension<br />
ergibt wie am 31.12.2013., ist mittels zusätzlicher Einmaleinlage durch das Land die<br />
Alterspension in gleicher Höhe wie sie im Versicherungsausweis per 31.12.2013<br />
rechtmässig gemäss Pensionsversicherungsgesetz LR 174.40 berechnet worden ist,<br />
zu gewähren.“<br />
Wir sind <strong>der</strong> Meinung, dass ein Abzug zur Bildung <strong>der</strong> Wertschwankungsreserven bei<br />
den Pensionsbezügern einem direkten Leistungsabbau entspricht. Wir beantragen,<br />
keinen direkten o<strong>der</strong> indirekten Leistungsabbau vorzunehmen. Der Grund ist die für<br />
jeden Pensionsbezüger ausgestellte Verfügung <strong>der</strong> Pensionsversicherung und somit<br />
ist jede Leistung in Rechtskraft erwachsen.<br />
Der Staat hat sich an seine Gesetze zu halten, genauso wie sich die Bürger bzw.<br />
Versicherten und Pensionsbezüger ebenfalls an die Gesetze des Staates zu halten<br />
haben. Sollte hier ein Unterschied gemacht werden, steht die Rechtsstaatlichkeit auf<br />
dem Spiel.<br />
Zwangsanschluss und freiwillige Anschlüsse bei <strong>der</strong> Pensionsversicherung<br />
Die versicherten <strong>Musiklehrer</strong> und <strong>Musiklehrer</strong>innen sind durch ihre Arbeitgeberin, <strong>der</strong><br />
Musikschule Liechtenstein, bei <strong>der</strong> Pensionsversicherung für das Staatspersonal<br />
angeschlossen. Der Arbeitgeberin steht es im Bereich des Verwaltungspersonals nicht<br />
frei, sich einer an<strong>der</strong>en Pensionsversicherung anzuschliessen und fällt unter Art. 5.<br />
Versicherte <strong>Musiklehrer</strong> und <strong>Musiklehrer</strong>innen fallen jedoch gemäss<br />
Vernehmlassungsbericht nicht unter Art. 5, son<strong>der</strong>n unter Art. 7 und somit zum<br />
Personenkreis, <strong>der</strong> freiwillig <strong>der</strong> Pensionsversicherung für das Staatspersonal<br />
angeschlossen ist. Zu diesem Schluss kommen wir, da zu Art. 5 alle Personengruppen<br />
im Vernehmlassungsbericht explizit erwähnt sind und die <strong>Musiklehrer</strong> und<br />
<strong>Musiklehrer</strong>innen unter Art. 5 nicht aufgelistet sind.<br />
Der Musikschule und somit den <strong>Musiklehrer</strong>n und <strong>Musiklehrer</strong>innen als Versicherte soll<br />
diese Freiheit gewährt werden und soll unabhängig vom Arbeitsverhältnis beurteilt<br />
werden. Somit stehen den <strong>Musiklehrer</strong>n und <strong>Musiklehrer</strong>innen als Versicherte <strong>der</strong><br />
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