Abschied nehmen und bestatten - Stadtgärtnerei - Kanton Basel-Stadt
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Urnenbestattung ausserhalb des Friedhofs<br />
Sofern die verstorbene Person schriftlich den Wunsch<br />
geäussert hat, kann ein Gesuch für die Bestattung<br />
ausserhalb eines Friedhofes eingereicht werden. Sie<br />
dürfen mit einer entsprechenden Bewilligung die Urne<br />
der / des Verstorbenen nach Hause mit<strong>nehmen</strong>. Dort<br />
können Sie sie aufbewahren, auf einem privaten Gr<strong>und</strong>stück<br />
<strong>bestatten</strong> oder die Asche an einem zulässigen<br />
Ort ausstreuen, sofern dabei die Pietät gewahrt wird.<br />
Grabruhe <strong>und</strong> Aufhebung eines Reihengrabes<br />
Die gesetzliche Ruhefrist beträgt für alle Gräber zwanzig<br />
Jahre. Danach wird ein Grab aufgehoben. In den<br />
darauf folgenden r<strong>und</strong> zwanzig Jahren liegt die ehe<br />
malige Grabstelle brach. Auf dem Friedhof am Hörnli<br />
werden pro Jahr ungefähr 1 000 Gräber aufgelöst.<br />
Bei Reihengräbern kann die Auflösung nicht verhindert<br />
werden. Anders bei Familiengräbern: Deren Nutzungs<br />
frist können Sie verlängern. In allen Fällen verbleiben die<br />
Knochenreste in der Erde.<br />
20<br />
Wird ein Urnengrab aufgelöst, so nimmt man die Urne<br />
heraus, gibt die Asche in ein nicht öffentlich zugängliches<br />
Sammelgrab <strong>und</strong> führt die Urne dem Tonrecycling<br />
zu. Lösliche Urnen bleiben im Boden. Auf Antrag können<br />
Sie als Angehörige die Urne nach Ablauf der Grabes<br />
ruhe zu sich nach Hause <strong>nehmen</strong> oder sie in ein neues<br />
Grab verlegen lassen.<br />
Die Aufhebung von Grabfeldern wird im <strong>Kanton</strong>sblatt<br />
<strong>und</strong> in der Tagespresse veröffentlicht. Zudem informiert<br />
die Friedhofverwaltung die Angehörigen, sofern sie<br />
sie ausfindig machen kann, im Voraus schriftlich. Wenn<br />
Sie den Grabstein abholen möchten, beantragen Sie<br />
dies bitte umgängig bei der Friedhofverwaltung mit den<br />
entsprechenden Formular.