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Abschied nehmen und bestatten - Stadtgärtnerei - Kanton Basel-Stadt

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Zeit <strong>und</strong> Ort der Bestattung<br />

Zeitpunkt<br />

Die Bestattung sollte innerhalb von 72 St<strong>und</strong>en, nachdem<br />

der Tod eingetreten ist, stattfinden. Die Einäscherung<br />

einer verstorbenen Person kann frühestens nach<br />

48 St<strong>und</strong>en erfolgen. Das Büro «Anmeldung Todesfälle<br />

<strong>und</strong> Bestattungen» bemüht sich, auf Ihre Wünsche<br />

einzugehen.<br />

An Samstagen <strong>und</strong> gesetzlichen Feiertagen sind keine<br />

Bestattungen möglich.<br />

Bestattungsort<br />

Personen, die in <strong>Basel</strong>­<strong>Stadt</strong> verstorben sind, werden<br />

üblicherweise auf dem Friedhof am Hörnli bestattet.<br />

Auf dem zweiten Friedhof auf <strong>Stadt</strong>gebiet, dem Gottes­<br />

acker Wolf, ist eine Bestattung nur möglich, wenn<br />

bereits ein Familiengrab besteht oder eines neu erworben<br />

wird.<br />

Personen, die in Riehen gewohnt haben, sowie Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger von Riehen, die im <strong>Kanton</strong> wohn­<br />

haft waren, können auf dem Friedhof Riehen bestattet<br />

werden. In allen anderen Fällen ist eine Bestattung<br />

auf dem Friedhof Riehen nur möglich, wenn ein bestehendes<br />

Reihen­ oder Familiengrab benützt werden<br />

kann oder wenn im <strong>Kanton</strong> wohnhafte Angehörige ein<br />

solches erwerben.<br />

6<br />

Einwohnerinnen <strong>und</strong> Einwohner, Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger<br />

von Bettingen sowie in der Gemeinde verstorbene<br />

Personen können auf dem Gottesacker Bettingen bestattet<br />

werden. Eine Bewilligung wird auch erteilt, wenn ein vorhandenes<br />

Reihengrab benützt werden kann.<br />

Bestattung ausserhalb eines Friedhofs<br />

Eine Bestattung der Urne ausserhalb eines Friedhofs<br />

ist möglich, wenn die verstorbene Person diesen Wunsch<br />

schriftlich hinterlassen hat. Als Angehörige können Sie<br />

dann ein entsprechendes Gesuch stellen. Haben Sie die<br />

Bewilligung erhalten, so dürfen Sie die Urne der / des<br />

Verstorbenen nach Hause <strong>nehmen</strong>, sie aufbewahren, auf<br />

einem privaten Gr<strong>und</strong>stück <strong>bestatten</strong> oder die Asche<br />

an einem zulässigen Ort ausstreuen, sofern dabei die Pietät<br />

gewahrt wird.<br />

➞ Das Gesuch richten Sie an die Friedhofverwaltung auf<br />

dem Friedhof am Hörnli bzw. an die Gemeindepräsidien<br />

von Riehen oder Bettingen.<br />

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