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Neuwieder Freiheitsrechte - Stadt Neuwied

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Ebenfalls übergreifend über die Teilhaushalte und die Produkte bilden die Ansätze der folgenden Sachkonten und Buchungsstellen jeweils eine<br />

eigene Bewirtschaftungseinheit und sind gegenseitig deckungsfähig:<br />

alle Sachkonten -.562900/-.762900<br />

Leistungen der Servicebetriebe <strong>Neuwied</strong> AÖR<br />

mit den folgende Buchungsstellen (ebenfalls Leistungen der Servicebetriebe <strong>Neuwied</strong> AÖR):<br />

2.28.1.1.523120/-.723120, 5.54.1.1.523380/ -723380, 5.54.1.1.523381/-.723381,<br />

5.54.1.1.523383/-.723383, 5.54.1.1.523388/-.723388, 5.54.1.1.523390/-.723390,<br />

5.54.1.1.523392/-.723392, 5.54.6.1.523110/-.723110, 5.54.6.1.523380/-.723380,<br />

5.55.1.1.523110/-.723110, 5.55.1.1.523292/-.723292, 5.55.1.1.523391/-.723391,<br />

5.55.2.1.523294/-.723394, 5.55.2.1.523380/-.723380<br />

Zweckbindung (§15 GemHVO)<br />

Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt (§15 Abs. 1 Satz 1 GemHVO), soweit sich dies aus einer rechtlichen<br />

Verpflichtung ergibt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 GemHVO Doppik kann durch Haushaltsvermerk eine Zweckbindung hergestellt werden. Im<br />

Ergebnishaushalt können damit Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, soweit sich die Beschränkung aus<br />

der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für<br />

entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden (Satz 3). Entsprechendes gilt für Einzahlungen und daraus zu leistenden Auszahlungen im<br />

Finanzhaushalt (§15 Abs. 4 GemHVO Doppik).<br />

Die entsprechenden Haushaltsvermerke zur Zweckbindung gemäß §15 GemHVO Doppik sind den einzelnen Teilhaushalten vorangestellt.<br />

Übertragbarkeit (§17 GemHVO)<br />

Ansätze für ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen des Teilhaushaltes können auf begründeten Antrag der ansatzverwaltenden Dienststelle durch<br />

die <strong>Stadt</strong>kämmerei ganz oder teilweise in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erfordert<br />

(§ 17 GemHVO Doppik).<br />

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