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Eisenbahnen, Lärmsanierung: Streitgegenstand ... - Lärm.ch

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Eidgenössis<strong>ch</strong>e Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt<br />

Commission fédérale de recours en matière d’infrastructures et d’environnement<br />

Commissione federale di ricorso in materia d’infrastrutture e ambiente<br />

Cumissiun federala da recurs concernent l’infrastructura e l’ambient<br />

<strong>Eisenbahnen</strong>, <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>: <strong>Streitgegenstand</strong>, Verfassungsmässigkeit, <strong>Lärm</strong>ermittlung,<br />

<strong>Lärm</strong>beurteilung, Gestaltung bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen.<br />

- Ausführungen zum <strong>Streitgegenstand</strong> (E. 3), Bereinigungsverfahren (E. 6) und anwendbaren<br />

Re<strong>ch</strong>t (E. 9).<br />

- Vorsorgeprinzip: Die <strong>Lärm</strong>bekämpfung an der Quelle als Teilaspekt des Vorsorgeprinzips<br />

gilt ni<strong>ch</strong>t uneinges<strong>ch</strong>ränkt und findet seine Grenzen namentli<strong>ch</strong> im Verhältnismässigkeitsgrundsatz.<br />

Das Vorsorgeprinzip ist vorliegend ni<strong>ch</strong>t verletzt (E. 10).<br />

- Emissionsplan: Ob das Blockstellenprojekt Emissionen verursa<strong>ch</strong>t, die im Emissionsplan<br />

ni<strong>ch</strong>t enthalten sind, wäre im Blockstellenverfahren zu prüfen gewesen und ni<strong>ch</strong>t im vorliegenden<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekt (E. 13). Da die dem Emissionsplan zu Grunde gelegte<br />

Verkehrsprognose die zukünftige Verkehrsentwicklung berücksi<strong>ch</strong>tigt und si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t als<br />

offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und erhebli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig erweist, kann für die Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen auf<br />

den Emissionsplan abgestellt werden (E. 14). Ausgangspunkt für die Dimensionierung<br />

bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen ist der Emissionsplan (Art. 6 Abs. 1 BGLE). Diese Bestimmung<br />

ist verletzt, wenn die Bahnunternehmung für einen bestimmten Streckenabs<strong>ch</strong>nitt weder<br />

die Immissionsbere<strong>ch</strong>nung gestützt auf den verbindli<strong>ch</strong>en Emissionsplan vorgenommen<br />

no<strong>ch</strong> eine akzessoris<strong>ch</strong>e Überprüfung des Emissionsplanes verlangt hat. Aufhebung der<br />

Genehmigungsverfügung in diesem Punkt; Rückweisung an die Vorinstanz (E. 15).<br />

- Die örtli<strong>ch</strong> begrenzten <strong>Lärm</strong>quellen (Reflexionen, S<strong>ch</strong>ienenstoss, Kurvenkreis<strong>ch</strong>en) wurden<br />

bei den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen genügend berücksi<strong>ch</strong>tigt (E. 16-20).<br />

- SEMIBEL: Das Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm SEMIBEL genügt grundsätzli<strong>ch</strong> den gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Vorgaben und taugt zur Immissionsbere<strong>ch</strong>nung für das Jahr 2015. Die vom SEMIBEL<br />

ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigten Reflexionen sind gesondert zu erheben, was vorliegend ges<strong>ch</strong>ehen<br />

ist. Ausführungen zu der von SEMIBEL berücksi<strong>ch</strong>tigten Ges<strong>ch</strong>windigkeit (v eff ), der<br />

Bere<strong>ch</strong>nungsungenauigkeit sowie den Rundungsmodalitäten (E. 21).<br />

- Zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>messungen waren vorliegend mangels besonderer Umstände keine<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen (E. 22).<br />

- Eine gesamtheitli<strong>ch</strong>e Betra<strong>ch</strong>tung der <strong>Lärm</strong>situation (Bahn- und Strassenlärm) wäre zwar<br />

wüns<strong>ch</strong>enswert und gesetzli<strong>ch</strong> vorges<strong>ch</strong>rieben, ist wegen Fehlens verlässli<strong>ch</strong>er wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />

Erkenntnisse jedo<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> (E. 24).<br />

- Beurteilung der <strong>Lärm</strong>belastung: Das Grenzwerts<strong>ch</strong>ema für die Beurteilung des Eisenbahnlärms<br />

und die dazugehörende Bere<strong>ch</strong>nung des Beurteilungspegels Lr basierend auf<br />

dem A-bewerteten energieäquivalenten Mittelungspegel (Leq) verstösst ni<strong>ch</strong>t gegen<br />

Art. 15 USG (E. 25). Die Berücksi<strong>ch</strong>tigung einer Pegelkorrektur K1 (sog. S<strong>ch</strong>ienenbonus)<br />

an si<strong>ch</strong> sowie deren Bemessung gemäss Ziff. 33 Anhang 4 LSV ist re<strong>ch</strong>tens. Dies trifft<br />

au<strong>ch</strong> für die Bere<strong>ch</strong>nung in der (ledigli<strong>ch</strong> 8 Stunden dauernden) Na<strong>ch</strong>tperiode zu (E. 26).<br />

- Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit: Weder die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Belastungsgrenzwerte für die <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen<br />

II und III no<strong>ch</strong> die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Behandlung von <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekten<br />

je na<strong>ch</strong> den im Ents<strong>ch</strong>eidzeitpunkt in Kraft stehenden Normen (BGLE bzw.<br />

USG) verletzen Art. 8 Abs. 1 BV (E. 27).<br />

- Verhältnismässigkeit bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen, Kosten-Nutzen-Index (KNI): Der KNI von<br />

80, bei dessen Übers<strong>ch</strong>reiten eine bauli<strong>ch</strong>e Massnahme als unverhältnismässig betra<strong>ch</strong>tet<br />

wird (vgl. Art. 20 VLE), erfüllt grundsätzli<strong>ch</strong> die Vorgaben des Gesetzes (E. 29). Au<strong>ch</strong><br />

die weiteren Rügen betreffend den KNI (anre<strong>ch</strong>enbare Kosten, Kostenansatz, Abstufung<br />

der Gewi<strong>ch</strong>tungsfaktoren) sind unbegründet (E. 30-32).


2<br />

- Bildung von Teilberei<strong>ch</strong>en (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 VLE): Auf Grund der speziellen Situation<br />

des vorliegend betroffenen, bezügli<strong>ch</strong> Nutzung grundsätzli<strong>ch</strong> homogenen Quartiers<br />

(Wohn- und Gewerbegebiet) ist die umstrittene Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze aufzuheben. Die geplante<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand ist zu verlängern; Rückweisung an die Vorinstanz (E. 33.1).<br />

- Gestaltung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände: Die geplanten senkre<strong>ch</strong>ten Wandabs<strong>ch</strong>lüsse sind<br />

ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden. Weder ist am Ende der geplanten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände ein besonderer<br />

Korrekturfaktor einzuführen, no<strong>ch</strong> sind diese abgestuft bzw. allmähli<strong>ch</strong> auslaufend zu<br />

erstellen (E. 37).<br />

- Erlei<strong>ch</strong>terungen: Die vorliegende Aufteilung der Empfängerpunkte auf vers<strong>ch</strong>iedene Fassaden<br />

eines Gebäudes ist ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden (E. 38).<br />

Ents<strong>ch</strong>eide Bundesgeri<strong>ch</strong>t: 1A.108/2006 und 1A.116/2006 vom 7. November 2006 (Bestätigung<br />

des Ents<strong>ch</strong>eides der REKO/INUM)<br />

Die Eidgenössis<strong>ch</strong>e Rekurskommission<br />

für Infrastruktur und Umwelt<br />

hat am 26. April 2006<br />

unter Mitwirkung von Jürg Kölliker (Instruktionsri<strong>ch</strong>ter), Lorenz Kneubühler (Vizepräsident),<br />

Pierre Leu (Ri<strong>ch</strong>ter), Claudia Pasqualetto Péquignot (Ri<strong>ch</strong>terin) und Marianne Ryter Sauvant<br />

(Ri<strong>ch</strong>terin) sowie Bernhard Fasel (juristis<strong>ch</strong>er Sekretär)<br />

in den unter der Ges<strong>ch</strong>äftsnummer A-2004-117 zusammengefassten Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />

A-2004-117<br />

A und Mitbeteiligte<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführende 1<br />

A-2004-118<br />

B AG


3<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2<br />

A-2004-120<br />

C<br />

vertreten dur<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tsanwalt lic. iur. Stefan Semela, Mellingerstrasse 1, Postfa<strong>ch</strong> 2078,<br />

5402 Baden<br />

A-2004-121<br />

D und Mitbeteiligte<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführende 4<br />

A-2004-122<br />

E<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführende 5<br />

gegen<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infrastruktur, Netz- & Programmmanagement,<br />

<strong>Lärm</strong>, S<strong>ch</strong>anzenstrasse 5, 3000 Bern 65<br />

und<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

Bundesamt für Verkehr (BAV), Bollwerk 27, 3003 Bern<br />

Vorinstanz<br />

betreffend<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>smassnahmen der SBB AG in der Stadt Baden; Verfügung des BAV<br />

vom 12. Mai 2004


4<br />

A) den Akten entnommen:<br />

1. Am 15. Dezember 1994 rei<strong>ch</strong>te die Generaldirektion der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Bundesbahnen<br />

(SBB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong> zur<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> auf dem Gebiet der Stadt Baden ein. Innert der Auflagefrist<br />

(6. Februar bis 7. März 1995) gingen zahlrei<strong>ch</strong>e Einspra<strong>ch</strong>en ein. Anfangs 1998<br />

rei<strong>ch</strong>ten die SBB eine Projektänderung betreffend die lärmte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Sanierung der<br />

„Unteren Limmatbrücke“ – wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> dem Bahnhof Wettingen die Limmat quert –<br />

ein. Na<strong>ch</strong>dem am 1. Oktober 2000 das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> (BGLE; SR 742.144) in Kraft getreten war, rei<strong>ch</strong>te<br />

die mittlerweile als spezialgesetzli<strong>ch</strong>e Aktiengesells<strong>ch</strong>aft konstituierte S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Bundesbahnen SBB AG (SBB AG) am 20. Juli 2001 ein überarbeitetes Projekt zur<br />

Genehmigung ein. Vom 22. Oktober 2001 bis 21. November 2001 wurde das Gesu<strong>ch</strong><br />

in der Stadt Baden öffentli<strong>ch</strong> aufgelegt. Gegen das Projekt gingen beim BAV 23 Einspra<strong>ch</strong>en<br />

ein. Vom 14. Juni 2002 bis 13. Juli 2002 wurde das Projekt sodann in der<br />

Gemeinde Obersiggenthal öffentli<strong>ch</strong> aufgelegt. Daraufhin wurden se<strong>ch</strong>s weitere Einspra<strong>ch</strong>en<br />

eingerei<strong>ch</strong>t, darunter zwei Gemeins<strong>ch</strong>aftseingaben von insgesamt mehr als<br />

150 Privatpersonen. Am 21. und 22. November 2002 führte das BAV in den Gemeinden<br />

Baden und Obersiggenthal Einspra<strong>ch</strong>everhandlungen dur<strong>ch</strong>.<br />

2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 genehmigte das BAV das Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong><br />

der SBB AG vom 20. Juli 2001 mit Auflagen und Vorbehalten. Es ordnete die<br />

Erstellung von insgesamt a<strong>ch</strong>t <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden (LSW) in den Teilberei<strong>ch</strong>en L1<br />

(LSW 1: Bahn-km 21.112-21.224, Länge: 112 m, Höhe: 2 m ab S<strong>ch</strong>ienenoberkante<br />

[SOK]; LSW 2: Bahn-km 21.224-21.322, Länge: 98 m, Höhe: 2 bis 4 m ab bestehender<br />

Stützmauer), L4 (LSW 5: Bahn-km 23.855-24.041, Länge: 186 m, Höhe: 2 m ab<br />

Oberkante Strasse; LSW 6: Bahn-km 24.038-24.070, Länge: 32 m, Höhe: 2 m ab bestehender<br />

Stützmauer), L6 (LSW 7: Bahn-km 24.625-24.810, Länge: 185 m, Höhe:<br />

2 m ab Oberkante Bös<strong>ch</strong>ung), R4 (LSW 3: Bahn-km 23.188-23.334, Länge: 146 m,<br />

Höhe: 1 m ab SOK), R5 (LSW 4: Bahn-km 23.790-23.945, Länge: 155 m, Höhe: 2 m<br />

ab SOK) sowie R8 (LSW 8: Bahn-km 24.912-25.090, Länge: 178 m, Höhe: 2 m ab<br />

SOK) an. Sodann verpfli<strong>ch</strong>tete es die SBB AG zur s<strong>ch</strong>allabsorbierenden Auskleidung<br />

der Stützmauern in den Teilberei<strong>ch</strong>en L1 (Bahn-km: 21.267-21.325) und R1 (Bahnkm:<br />

21.282-21.339). S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> gewährte es in den Teilberei<strong>ch</strong>en L1, L5, L6, L7, R2,<br />

R3, R5 und R7 Erlei<strong>ch</strong>terungen.


5<br />

3. Gegen diese Plangenehmigung sind bei der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Rekurskommission für<br />

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) in der Folge fünf Verwaltungsbes<strong>ch</strong>werden<br />

eingegangen (vgl. na<strong>ch</strong>folgend Ziff. 4 - 8).<br />

4. Mit Bes<strong>ch</strong>werde vom 9. Juni 2004 stellen A (Bes<strong>ch</strong>werdeführende 1) sinngemäss<br />

folgende Re<strong>ch</strong>tsbegehren (unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge):<br />

1. Die ganze di<strong>ch</strong>t überbaute Zone im Berei<strong>ch</strong> L-strasse xxy sei vom Bahnlärm zu s<strong>ch</strong>ützen und entlang<br />

der Bahngeleise seien beidseitig mindestens 2 m hohe <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände aus gewelltem porösem<br />

Beton zu erstellen, die mit Efeu zu kas<strong>ch</strong>ieren seien.<br />

2. Die im ersten Plangenehmigungsprojekt aus dem Jahre 1994 vorgesehene LSW im Teilberei<strong>ch</strong> L7<br />

sei auf der Nordseite (recte: Südseite) von Bahn-km 24.810 bis 25.108 mit einer Höhe von 2 m ab<br />

Bös<strong>ch</strong>ungsoberkante zu erstellen.<br />

3. Die von der SBB beantragten Erlei<strong>ch</strong>terungen in dieser Umgebung seien ni<strong>ch</strong>t zu genehmigen.<br />

Zur Begründung führen sie vorerst aus, die Immissionen des Bahnverkehrs seien<br />

dermassen ho<strong>ch</strong>, dass keine Na<strong>ch</strong>truhe mehr bestehe und keine Lebensqualität mehr<br />

vorhanden sei. Der von der SBB AG erre<strong>ch</strong>nete Kosten-Nutzen-Index (KNI) von 179<br />

sei für sie ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar und von der zuständigen Behörde zu erläutern. Sodann<br />

sei die Teilberei<strong>ch</strong>sbildung ni<strong>ch</strong>t korrekt vorgenommen worden, indem ein einheitli<strong>ch</strong>es<br />

Quartier in die Teilberei<strong>ch</strong>e L6 und L7 unterteilt worden sei. Topografis<strong>ch</strong><br />

bilde der Abs<strong>ch</strong>nitt von Bahn-km 24.530 bis 25.200 eine homogene Einheit. Auf der<br />

ganzen Strecke befänden si<strong>ch</strong> die Liegens<strong>ch</strong>aften zwei bis vier Meter über der Bahnlinie<br />

und das Terrain falle über eine lei<strong>ch</strong>te Bös<strong>ch</strong>ung zum Bahntrassee ab. Aber<br />

au<strong>ch</strong> zonenplanre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sei dieses Gebiet – mit Ausnahme je einer Garage an den<br />

beiden Enden – homogen, eine Wohn- und Gewerbezone mit <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe<br />

(LES) III. Au<strong>ch</strong> die Siedlungsdi<strong>ch</strong>te variiere in diesem Berei<strong>ch</strong> (Bahn-km 24.650<br />

[Brisgi-Brücke] bis 25.108) kaum. Im östli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> sei zwar die Bevölkerungsdi<strong>ch</strong>te<br />

etwas höher, die Ausnützungsziffer jedo<strong>ch</strong> überall etwa glei<strong>ch</strong>. Zudem sei au<strong>ch</strong><br />

die Siedlungsstruktur einheitli<strong>ch</strong>. Zwis<strong>ch</strong>en den beiden Garagen (mit je einem grossen<br />

Anteil an versiegeltem Boden) bilde die Wohn- und Gewerbezone einen einheitli<strong>ch</strong>en<br />

bebauten Grüngürtel. Inwiefern eine Veränderung der Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen zu<br />

einer gegenseitigen akustis<strong>ch</strong>en Beeinflussung führen könne, sei ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />

Au<strong>ch</strong> eine gesamtheitli<strong>ch</strong>e Betra<strong>ch</strong>tung ergebe, dass es si<strong>ch</strong> bei diesem Gebiet um<br />

eine Einheit handle, die östli<strong>ch</strong> von der Brisgi-Brücke begrenzt werde. Weder die<br />

SBB AG no<strong>ch</strong> das BAV legten überzeugend dar, weshalb das zusammenhängende<br />

Siedlungsband aufgesplittet werde müsse. Zwar sei au<strong>ch</strong> auf die Siedlungsstruktur<br />

abzustellen, dies könne aber entgegen der Meinung von BAV und SBB AG ni<strong>ch</strong>t be-


6<br />

deuten, dass hierbei die Bevölkerungsdi<strong>ch</strong>te berücksi<strong>ch</strong>tigt werde. Denn die Anzahl<br />

Personen, die auf einer bestimmten Flä<strong>ch</strong>e wohne, könne ni<strong>ch</strong>t einerseits bei der Bestimmung<br />

des Teilberei<strong>ch</strong>s, aus wel<strong>ch</strong>em der KNI ermittelt werde, berücksi<strong>ch</strong>tigt und<br />

andererseits bei der Bere<strong>ch</strong>nung des KNI selbst no<strong>ch</strong>mals herangezogen werden.<br />

Dies käme einem unzulässigen Zirkels<strong>ch</strong>luss glei<strong>ch</strong> und sei keinesfalls die Meinung<br />

des Gesetzgebers gewesen. Hätte dieser an die Anzahl Personen anknüpfen wollen,<br />

hätte er si<strong>ch</strong> des Begriffs der Bevölkerungsdi<strong>ch</strong>te bedient. Aber selbst wenn der Ansi<strong>ch</strong>t<br />

von BAV und SBB AG gefolgt werden könnte, seien auf Grund der vorliegend<br />

speziellen Umstände die Teilberei<strong>ch</strong>e neu festzulegen. Die gemäss Nutzungsplan<br />

einzig um ein Ges<strong>ch</strong>oss differierende zulässige Gebäudehöhe re<strong>ch</strong>tfertige keine Aufteilung<br />

in zwei Teilberei<strong>ch</strong>e. Die Formulierung „in der Regel“ in Ziff. 1 Anhang 3 der<br />

Verordnung vom 14. November 2001 über die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> (VLE;<br />

SR 742.144.1) weise gerade darauf hin, dass für eine flexible Unterteilung der Teilberei<strong>ch</strong>e<br />

dur<strong>ch</strong>aus Raum bestehe. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen,<br />

dass bei der Teilberei<strong>ch</strong>sbildung lebendige Quartiere auseinander gerissen würden.<br />

In flä<strong>ch</strong>endeckend überbauten Stadtgebieten könnten ni<strong>ch</strong>t Teilberei<strong>ch</strong>e für einzelne<br />

Parzellen gebildet werden. Sodann bes<strong>ch</strong>ränke si<strong>ch</strong> die Betra<strong>ch</strong>tungsweise des BAV<br />

bezügli<strong>ch</strong> der Gewährung von Erlei<strong>ch</strong>terungen auf die Personen, die von Immissionsgrenzwert-(IGW-)Übers<strong>ch</strong>reitungen<br />

betroffen seien. Dies sei ni<strong>ch</strong>t zulässig. Das<br />

Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebot verlange, dass für die 36 von Alarmwertübers<strong>ch</strong>reitungen<br />

betroffenen Personen im Teilberei<strong>ch</strong> L7, ebenso wie für jene 48 von Alarmwertübers<strong>ch</strong>reitungen<br />

Betroffenen im Teilberei<strong>ch</strong> L6, ebenfalls eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand erstellt<br />

werde. Bei der Bes<strong>ch</strong>ränkung des Blickwinkels auf die IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen werde<br />

au<strong>ch</strong> das vom BGLE anvisierte S<strong>ch</strong>utzziel von zwei Dritteln der von <strong>Lärm</strong>belastungen<br />

über dem IGW betroffenen Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen ausserhalb der Gebäude<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen, ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t, da gemäss der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung ni<strong>ch</strong>t einmal<br />

die Hälfte der von IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen betroffenen Anwohner in den Genuss von<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden kämen. Zudem solle ebenfalls die lärmmindernde Wirkung auf<br />

die Liegens<strong>ch</strong>aften der zweiten und dritten Bautiefe berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

dürfe der KNI vorliegend au<strong>ch</strong> deshalb ni<strong>ch</strong>t dazu führen, auf die beantragte<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand zu verzi<strong>ch</strong>ten, weil das betroffene Gebiet zwis<strong>ch</strong>en Bahnlinie und<br />

einer stark befahren Hauptstrasse „eingeklemmt“ sei.<br />

4.1. Im Begleits<strong>ch</strong>reiben zu den am 10. Juni 2004 na<strong>ch</strong>gerei<strong>ch</strong>ten Akten ma<strong>ch</strong>en die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 weiter geltend, es sei ihnen von behördli<strong>ch</strong>er Seite bereits<br />

mehrmals verbindli<strong>ch</strong> zugesi<strong>ch</strong>ert worden, dass nun <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände gebaut wür-


7<br />

den. Diese Zusi<strong>ch</strong>erungen seien einzuhalten. Sodann beantragen sie die Dur<strong>ch</strong>führung<br />

eines Augens<strong>ch</strong>eins.<br />

4.2. Na<strong>ch</strong>dem die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 in die ursprüngli<strong>ch</strong>en Projektunterlagen aus<br />

dem Jahre 1994 Einsi<strong>ch</strong>t nehmen konnten, gelangten sie mit Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung<br />

vom 2. Juli 2004 erneut an die REKO UVEK (seit dem 1. Juli 2004 und im Folgenden:<br />

Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM]; vgl. AS 2004 2155).<br />

Sie führen ergänzend aus, die VLE mit ihren Kriterien zur Bildung von Teilberei<strong>ch</strong>en<br />

sei erst am 14. November 2001 erlassen worden, während das aktuelle Auflageprojekt<br />

bereits vom September 2001 stamme. Sodann stimme der in diesem Auflageprojekt<br />

enthaltene Kriterienkatalog weder mit jenem der später erlassenen VLE no<strong>ch</strong> mit<br />

demjenigen des Projekts 1994 überein. Gemäss dem Auflageprojekt 1994 seien Teilberei<strong>ch</strong>e<br />

angestrebt worden, die eine „logis<strong>ch</strong>e Einheit für allfällige <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen“<br />

bildeten und eine „mögli<strong>ch</strong>st einheitli<strong>ch</strong>e Siedlungsstruktur“ aufwiesen. Damit<br />

s<strong>ch</strong>eine eine gesamtheitli<strong>ch</strong>e Betra<strong>ch</strong>tungsweise na<strong>ch</strong> gesundem Mens<strong>ch</strong>enverstand<br />

im Vordergrund gestanden zu haben.<br />

4.3. Mit Stellungnahme vom 9. September 2004 führt das Bundesamt für Umwelt, Wald<br />

und Lands<strong>ch</strong>aft (BUWAL) zu den Vorbringen der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 aus, umstritten<br />

sei in erster Linie die Unterteilung der Teilberei<strong>ch</strong>e L6 und L7. Diese stehe<br />

na<strong>ch</strong> Auffassung des BUWAL im Einklang mit dem Wortlaut von Anhang 3 VLE, weshalb<br />

dem Ents<strong>ch</strong>eid des BAV grundsätzli<strong>ch</strong> zugestimmt werden könne. Die restriktive<br />

Auslegung der VLE führe hingegen dazu, dass ein zu s<strong>ch</strong>ützendes, grundsätzli<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong><br />

Nutzung homogenes Wohn- und Gewerbegebiet in Gebiete mit und sol<strong>ch</strong>e<br />

ohne <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand unterteilt werde, nur weil die Di<strong>ch</strong>te der Überbauung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong><br />

sei. Dies sei aus Si<strong>ch</strong>t des BUWAL störend. Mit der S<strong>ch</strong>liessung der<br />

Wandlücke könnte dieser Mangel behoben und die Wohnnutzung zum Vorteil der betroffenen<br />

Bevölkerung ents<strong>ch</strong>eidend aufgewertet werden.<br />

4.4. Mit Eingabe vom 14. September 2004 verzi<strong>ch</strong>tet das Bundesamt für Raumentwicklung<br />

(ARE) auf eine Stellungnahme, da keine grundsätzli<strong>ch</strong>en planeris<strong>ch</strong>en oder planungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Fragen aufgeworfen würden.<br />

4.5. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 beantragt die SBB AG (Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin)<br />

die Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Es bestehe kein Anlass, von den bestehenden<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Vorgaben und Ri<strong>ch</strong>tlinien der Verwaltung abzuwei<strong>ch</strong>en. Da der<br />

KNI 179 betrage, könne, wie in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung ausgeführt, im Teilberei<strong>ch</strong><br />

L7 keine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand erstellt werden. Die Unters<strong>ch</strong>iede zwis<strong>ch</strong>en den Teilberei<strong>ch</strong>en<br />

L6 und L7 beträfen die Anzahl Stockwerke und die Grösse der Gebäude-


8<br />

körper. Daher sei die Unterteilung gere<strong>ch</strong>tfertigt. Na<strong>ch</strong> erfolgter Rollmaterialsanierung<br />

würden keine Alarmwerte mehr übers<strong>ch</strong>ritten; trotz <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand seien jedo<strong>ch</strong> die<br />

gewährten Erlei<strong>ch</strong>terungen nötig. Ihrer Eingabe legte die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin Unterlagen<br />

zur Bere<strong>ch</strong>nung des KNI im Teilberei<strong>ch</strong> L7 bei.<br />

4.6. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt das BAV die Abweisung der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde. Wegen des KNI von 179 sei die Erstellung einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand im<br />

Teilberei<strong>ch</strong> L7 klar unverhältnismässig. Zwar seien die Verhältnisse in den beiden<br />

Teilberei<strong>ch</strong>en L6 und L7 bezügli<strong>ch</strong> Topografie, Nutzungsplanung und der Zuordnung<br />

der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen praktis<strong>ch</strong> identis<strong>ch</strong>. Do<strong>ch</strong> bestünden wesentli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>iede<br />

hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Siedlungsstruktur und Siedlungsdi<strong>ch</strong>te entlang der Bahnlinie.<br />

Während si<strong>ch</strong> im Teilberei<strong>ch</strong> L7 entlang der Bahnlinie auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> Einfamilienhäuser<br />

befänden, seien im Berei<strong>ch</strong> der verfügten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand im Teilberei<strong>ch</strong><br />

L6 mehrstöckige Wohnhäuser mit vielen Bewohnern vorhanden. Entgegen der Meinung<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 sei das Kriterium der Siedlungsdi<strong>ch</strong>te unweigerli<strong>ch</strong><br />

mit der Anzahl Personen, die in einem bestimmten Gebiet lebten, verbunden, womit<br />

deren Zahl indirekt berücksi<strong>ch</strong>tigt werde. Sinn und Zweck der Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung<br />

sei in erster Linie, dass verglei<strong>ch</strong>bare Quartiere in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz einen verglei<strong>ch</strong>baren<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz erhielten. Damit solle verhindert werden, dass – würden die<br />

Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen vers<strong>ch</strong>oben – ein Quartier nur deshalb mehr <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz erhalte,<br />

weil es per Zufall neben einem di<strong>ch</strong>t besiedelten Gebiet stehe und von dessen gutem<br />

KNI profitiere. Die sehr unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en KNI der Teilberei<strong>ch</strong>e L6 und L7 seien vorliegend<br />

ein Indiz für die Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der vorgenommenen Unterteilung.<br />

4.7. Am 8. Dezember 2004 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 eine Replik ein. Vorab<br />

s<strong>ch</strong>liessen sie si<strong>ch</strong> einzelnen Ausführungen des BUWAL an und unterbreiten vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Fragen zuhanden des ARE. Zur Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

halten sie fest, es sei zwar ri<strong>ch</strong>tig, dass die Topografie im Teilberei<strong>ch</strong> L6 und L7 ni<strong>ch</strong>t<br />

völlig identis<strong>ch</strong> sei, die Höhendifferenz betrage aber ledigli<strong>ch</strong> etwa 1 m. Die S<strong>ch</strong>utzwirkung<br />

einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand im Teilberei<strong>ch</strong> L7 wäre aber wegen der fla<strong>ch</strong>eren Topografie<br />

gerade effizienter als im Teilberei<strong>ch</strong> L6. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin gehe zudem<br />

von fals<strong>ch</strong>en Verkehrszahlen aus. Mit dem Blockstellenprojekt (Plangenehmigungsverfahren<br />

betreffend zusätzli<strong>ch</strong>e Blockstellen für Zwei-Minuten-Zugfolgezeiten<br />

auf der Strecke Wettingen - Turgi) habe die Anzahl Züge gegenüber dem Emissionsplan<br />

um 39 Prozent zugenommen. Damit könne der Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t als Bere<strong>ch</strong>nungsgrundlage<br />

für die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>smassnahmen herangezogen werden. Sodann<br />

werde im Sanierungsprojekt von zu tiefen Zugsges<strong>ch</strong>windigkeiten ausgegangen. Generell<br />

bestreiten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1, dass bei den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen


9<br />

alle relevanten Parameter korrekt berücksi<strong>ch</strong>tigt worden seien. Entgegen den Angaben<br />

des BAV in seiner Vernehmlassung befänden si<strong>ch</strong> im Teilberei<strong>ch</strong> L7 neben Einfamilienhäusern<br />

au<strong>ch</strong> Zwei-, Drei- und Vierfamilienhäuser. Bezügli<strong>ch</strong> der Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung<br />

stehe die Argumentation des BAV im Widerspru<strong>ch</strong> zu den eigenen<br />

Vorgaben (<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> - Leitfaden für die Projektierung bauli<strong>ch</strong>er<br />

Massnahmen, Dezember 2003; na<strong>ch</strong>folgend Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

genannt) wona<strong>ch</strong> Teilberei<strong>ch</strong>e in erster Priorität so definiert würden, dass sie bezügli<strong>ch</strong><br />

Topografie, Siedlungsstruktur und Gebäudenutzung einheitli<strong>ch</strong> seien. Erst in<br />

zweiter Priorität sei eine grösstmögli<strong>ch</strong>e Homogenität in der Zuordnung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen<br />

und Siedlungsdi<strong>ch</strong>te anzustreben. Dieser Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen bestätige, dass die Anzahl der lärmgeplagten Anwohner ni<strong>ch</strong>t bereits<br />

bei der Definition der Teilberei<strong>ch</strong>e, sondern erst bei der späteren Festsetzung des<br />

KNI zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sei. Aus der soziologis<strong>ch</strong>-städtebauli<strong>ch</strong>en Analyse „Kappelerhof<br />

– Quartierentwicklung im Prozess“ gehe sodann hervor, dass die <strong>Lärm</strong>belastung<br />

in diesem Quartier ein grosses Problem sei, das dringend gelöst werden müsse. Weiter<br />

halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 fest und sie erläutern an vers<strong>ch</strong>iedenen Beispielen,<br />

dass die Praxis bei der Teilberei<strong>ch</strong>sbildung des BAV uneinheitli<strong>ch</strong> sei und in<br />

mehreren Fällen ni<strong>ch</strong>t den gesetzli<strong>ch</strong>en Vorgaben entspre<strong>ch</strong>e. In Folge dieser uneinheitli<strong>ch</strong>en<br />

Praxis seien die Teilberei<strong>ch</strong>e au<strong>ch</strong> vorliegend neu festzusetzen. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

rügen sie sinngemäss, die IGW seien in Verletzung von Art. 15 des Bundesgesetzes<br />

vom 7. Oktober 1983 über den Umwelts<strong>ch</strong>utz (Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz, USG;<br />

SR 814.01) festgelegt worden. Insbesondere werde dabei der Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft<br />

ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt. Im Berei<strong>ch</strong> des Fluglärms sei das entspre<strong>ch</strong>ende Verordnungsre<strong>ch</strong>t<br />

angepasst und der 1-Stunden-Leq (Leq: energieäquivalenter Dauers<strong>ch</strong>allpegel;<br />

vgl. E. 25.2) eingeführt worden. Ausserdem bestehe au<strong>ch</strong> ein Na<strong>ch</strong>tflugverbot.<br />

Im Berei<strong>ch</strong> des Bahnlärms sei ebenfalls der neuste Wissensstand zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

(Einführung des 1-Stunden-Leq, Na<strong>ch</strong>truhe), da ansonsten eine Unglei<strong>ch</strong>behandlung<br />

gegenüber den von Fluglärm Betroffenen bestehe. Bei der Ermittlung des<br />

Eisenbahnlärms sei mithin auf den Korrekturfaktor K1 zu verzi<strong>ch</strong>ten.<br />

4.8. Das ARE nahm am 19. Januar 2005 zu den von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 in ihrer<br />

Replik aufgeworfenen Fragen Stellung. Es hält insbesondere fest, die in Art. 3 des<br />

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,<br />

RPG; SR 700) normierten Planungsgrundsätze, so der S<strong>ch</strong>utz von Wohngebieten vor<br />

s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em <strong>Lärm</strong>, würden dur<strong>ch</strong> das USG sowie das BGLE konkretisiert. In diesem<br />

Rahmen komme den allgemeinen Bestimmungen des RPG im vorliegenden Verfahren<br />

keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Das BGLE trage nun neben der sa<strong>ch</strong>li-


10<br />

<strong>ch</strong>en Wüns<strong>ch</strong>barkeit au<strong>ch</strong> den bes<strong>ch</strong>ränkten Mitteln für bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen an bestehenden<br />

ortsfesten Eisenbahnanlagen Re<strong>ch</strong>nung. Die bestehenden Kriterien zur<br />

Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung seien unter raumplaneris<strong>ch</strong>en Aspekten zweckmässig und<br />

au<strong>ch</strong> die vorliegende Unterteilung der Teilberei<strong>ch</strong>e L6 und L7 sei aus Si<strong>ch</strong>t der<br />

Raumplanung zumindest vertretbar. Bei künftiger Wohnnutzung des fragli<strong>ch</strong>en Gebiets<br />

sei allerdings eine Verlängerung der LSW 7 bis Bahn-km 25.108 eine geeignete<br />

Massnahme zur Verbesserung der Wohnqualität und daher unter raumplaneris<strong>ch</strong>en<br />

Gesi<strong>ch</strong>tspunkten zu begrüssen.<br />

4.9. Mit Eingabe vom 31. Januar 2005 führt das BAV aus, es sei mit dem BUWAL einig zu<br />

gehen, dass der Verzi<strong>ch</strong>t auf eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand im Teilberei<strong>ch</strong> L7 grundsätzli<strong>ch</strong><br />

störend sei, da Grenzwertübers<strong>ch</strong>reitungen verblieben. Die gesetzli<strong>ch</strong>en Vorgaben<br />

liessen den Bau einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu. Weiter hält das BAV fest, bei<br />

der Festlegung der Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen würden zwar raumplaneris<strong>ch</strong>e Kriterien herangezogen,<br />

die Beurteilung erfolge letztli<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> aus akustis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t, da es si<strong>ch</strong><br />

bei den fragli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen um Umwelts<strong>ch</strong>utzmassnahmen handle.<br />

Sodann würde der KNI, selbst wenn die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 geltend<br />

gema<strong>ch</strong>ten Unzulängli<strong>ch</strong>keiten der Bere<strong>ch</strong>nung (Zugszahlen) zuträfen, ni<strong>ch</strong>t in einem<br />

Mass verbessert, dass <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände erstellt werden könnten. Dieser sei dur<strong>ch</strong><br />

die Pegeldifferenz definiert, wel<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong> den Bau einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand entstehe<br />

und damit unabhängig von der Pegelhöhe sei. Höhere Pegel würden si<strong>ch</strong> nur auf<br />

Grund lei<strong>ch</strong>t veränderter Gewi<strong>ch</strong>tungseinflüsse auf den KNI auswirken. Das im BGLE<br />

definierte Sanierungsziel des S<strong>ch</strong>utzes von zwei Dritteln der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em oder lästigem<br />

<strong>Lärm</strong> ausgesetzten Bevölkerung sei ni<strong>ch</strong>t innerhalb von Teilberei<strong>ch</strong>en, sondern<br />

netzweit zu errei<strong>ch</strong>en. Sodann werde die Einteilung der Konfliktgebiete in akustis<strong>ch</strong><br />

unabhängige Teilberei<strong>ch</strong>e von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin s<strong>ch</strong>on seit 1993 praktiziert.<br />

Dies sei zusammen mit dem KNI eingeführt worden, der mit zunehmender Erfahrung<br />

verfeinert und später konzeptionell in die Bots<strong>ch</strong>aft vom 1. März 1999 über die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong><br />

der <strong>Eisenbahnen</strong> (na<strong>ch</strong>folgend Bots<strong>ch</strong>aft BGLE; BBl 1999 4904, Ziff. 24,<br />

S. 4919) übernommen worden sei. Bereits im Jahre 2000 sei dann der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

vom BAV zwecks einheitli<strong>ch</strong>er Bearbeitung künftiger Projekte ein Vorentwurf<br />

des späteren Leitfadens bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen abgegeben worden. Bezügli<strong>ch</strong> der<br />

Bildung von Teilberei<strong>ch</strong>en hält das BAV fest, diese würden von der projektierenden<br />

Bahnunternehmung bestimmt. Das BAV überprüfe jeweils in einem ersten S<strong>ch</strong>ritt in<br />

jedem Projekt, ob die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen gesetzeskonform festgelegt worden seien.<br />

Sei dies ni<strong>ch</strong>t der Fall, werde in einem zweiten S<strong>ch</strong>ritt abgeklärt, ob die unkorrekte<br />

Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung einen Einfluss auf die Ausdehnung der Massnahmen hätte. Sei


11<br />

dies ni<strong>ch</strong>t der Fall, werde auf die Anpassung der Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen verzi<strong>ch</strong>tet, weil<br />

sie ohne Auswirkungen bliebe, wohingegen eine massnahmenrelevante Fehldefinition<br />

im Plangenehmigungsverfahren korrigiert würde. Dieses Verfahren sei au<strong>ch</strong> im<br />

Fall von Baden zur Anwendung gelangt. Die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen seien überprüft und<br />

als korrekt befunden worden; hier liege kein Grenzfall vor. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> erläutert das<br />

BAV seine Praxis im Zusammenhang mit Art. 20 VLE. Diese Bestimmung werde dahingehend<br />

ausgelegt, dass die Verhältnismässigkeit in Ausnahmefällen ohne das Instrument<br />

des KNI beurteilt werde. In den zusammen mit dem BUWAL bestimmten<br />

Fällen (vgl. den oben zitierten Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen) werde die <strong>Lärm</strong>belastung<br />

auf Grund der gegebenen Gelände- und Bebauungssituation situativ – dur<strong>ch</strong><br />

Messungen, Abs<strong>ch</strong>ätzungen oder Analogies<strong>ch</strong>lüsse – quantifiziert. Die Verhältnismässigkeit<br />

werde in sol<strong>ch</strong>en Einzelfällen unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Störwirkung, der<br />

S<strong>ch</strong>utzwirkung der Massnahme, der Anzahl profitierender Anwohner und der Kosten<br />

abges<strong>ch</strong>ätzt. Dies gelte bei Rangierlärm, Kurvenkreis<strong>ch</strong>en und anderen <strong>Lärm</strong>quellen<br />

im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb, die ni<strong>ch</strong>t im Emissionsplan berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

seien bzw. ni<strong>ch</strong>t ins S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Emissions- und Immissionsmodell für die Bere<strong>ch</strong>nung<br />

von Eisenbahnlärm (SEMIBEL) einfliessen würden. Keiner dieser Gründe<br />

treffe aber vorliegend auf die Situation der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 zu.<br />

4.10. Mit Duplik vom 2. Februar 2005 führt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin aus, im Teilberei<strong>ch</strong> L7<br />

seien die korrekten Fahrges<strong>ch</strong>windigkeiten verwendet worden. Der zitierte Emissions(plan)auszug<br />

mit den reduzierten Fahrges<strong>ch</strong>windigkeiten gelte für den Abs<strong>ch</strong>nitt<br />

Bahn-km 22.635 - 22.744. Für den Teilberei<strong>ch</strong> L7 gelte jedo<strong>ch</strong> der Streckenabs<strong>ch</strong>nitt<br />

Bahn-km 23.265 - 26.540. Wie aus dem Basis-Dokument (Register 7) des Auflageprojekts<br />

ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> sei, seien in diesem Abs<strong>ch</strong>nitt höhere Emissionen ausgewiesen<br />

worden. Die mit SEMIBEL dur<strong>ch</strong>geführten Bere<strong>ch</strong>nungen eines Akustikbüros seien<br />

plausibel und frei von Unstimmigkeiten.<br />

4.11. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Juni 2005 beantragen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1, bei den Liegens<strong>ch</strong>aften M-Strasse xx und L-Strasse xxz - xxw sei je eine Pegelkorrektur<br />

von 2 Dezibel (A) (dB[A]; vgl. hierzu E. 20.1) für einen S<strong>ch</strong>ienenstoss<br />

sowie von 4 dB(A) für Kurvenkreis<strong>ch</strong>en zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Weiter verlangen sie Einsi<strong>ch</strong>t<br />

in die „ursprüngli<strong>ch</strong>e“ generelle Massnahmenplanung und jene aus dem Jahre<br />

2001 sowie in die Vereinbarungen für die Bergstrecken Gotthard und Ceneri und den<br />

Vertrag zwis<strong>ch</strong>en SBB AG, BAV und dem Kanton Aargau. Dies, weil auf Grund vers<strong>ch</strong>iedener<br />

Gegebenheiten davon auszugehen sei, dass mit dem 1994 vorgesehenen<br />

Geld heute mehr <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände gebaut werden könnten. Sodann handle es si<strong>ch</strong><br />

bei dem S<strong>ch</strong>utzgrad von zwei Dritteln gemäss BGLE um ein Minimalziel, zu dessen


12<br />

Errei<strong>ch</strong>ung das S<strong>ch</strong>weizer Volk im Rahmen der Vorlage über die Finanzierung des öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehrs (FinöV-Vorlage) Fr. 2,25 Mia. bewilligt habe. Die zwei Drittel-<br />

Regel und der KNI dienten als sekundäre Umsetzungsmittel dazu, die als wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />

tragbar und damit verhältnismässig angesehenen Fr. 2,25 Mia. zu verteilen. Diese<br />

dürften nun ni<strong>ch</strong>t als primäre Zwecke des BGLE umgedeutet werden. Zudem halten<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 unter Bezugnahme auf eine Publikation des BUWAL<br />

dafür, der KNI gemäss VLE sei unre<strong>ch</strong>tmässig. Sie führen weiter aus, es seien sowohl<br />

die Ausbaureserven als au<strong>ch</strong> die Kosten für <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzfenster im Falle des<br />

Verzi<strong>ch</strong>ts auf den Bau von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Au<strong>ch</strong> gehe die<br />

VLE von überhöhten Kosten für Bau und Unterhalt der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände aus. Sodann<br />

anerkennen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 gestützt auf die Angaben in der Duplik<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin, dass die im Sanierungsprojekt angenommenen Zugsges<strong>ch</strong>windigkeiten<br />

korrekt seien. Demgegenüber verna<strong>ch</strong>lässige das BAV hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

der raumplaneris<strong>ch</strong>en Bedeutung des vorliegenden Projekts die übergeordnete rahmengebende<br />

Gesetzgebung. Das vorliegende Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong> betreffe eine<br />

raumwirksame Tätigkeit und habe folgli<strong>ch</strong> wohnli<strong>ch</strong>e Siedlungen zu s<strong>ch</strong>affen und<br />

zu erhalten. Das Wohnen stelle gemäss Zonenplanung die gewüns<strong>ch</strong>te, prioritäre<br />

Hauptnutzung für das Quartier dar, der si<strong>ch</strong> Betriebe in jeder Beziehung unterzuordnen<br />

hätten. Bei der Bildung von Teilberei<strong>ch</strong>en müsse daher primär angestrebt werden,<br />

dass zusammenhängende Gebiete mit glei<strong>ch</strong>er Nutzung erhalten bleiben. Au<strong>ch</strong><br />

sei die Bere<strong>ch</strong>nung des KNI für die beiden Teilberei<strong>ch</strong>e L6 und L7 bei einem Unters<strong>ch</strong>ied<br />

von Faktor a<strong>ch</strong>t angesi<strong>ch</strong>ts der geringen Abwei<strong>ch</strong>ungen der zulässigen Nutzungsdi<strong>ch</strong>te<br />

ni<strong>ch</strong>t plausibel. Zur Stellungnahme des BAV entgegnen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1, die Pegeldifferenzen würden in Abhängigkeit der IGW-Abwei<strong>ch</strong>ungen<br />

mit einem höheren Faktor gewi<strong>ch</strong>tet. Sodann seien bisher keine Bere<strong>ch</strong>nungen mit<br />

vers<strong>ch</strong>ieden hohen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden vorgenommen worden, was na<strong>ch</strong>zuholen sei.<br />

Weiter sei festzuhalten, dass die Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung innert 10 Jahren immer wieder<br />

geändert habe. Angesi<strong>ch</strong>ts der uneinheitli<strong>ch</strong>en Praxis des BAV sei au<strong>ch</strong> vorliegend<br />

die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze L6/L7 neu festzusetzen. Die allgemeinen Hinweise das<br />

BAV auf die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Handhabung der Projektierenden und die Überprüfung<br />

dur<strong>ch</strong> das BAV änderten daran ni<strong>ch</strong>ts. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 fest, die Ausführungen des BAV zur ausnahmsweisen Ni<strong>ch</strong>tanwendung des KNI<br />

überzeugten in keiner Weise. Örtli<strong>ch</strong> begrenzte, zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>quellen seien zwingend<br />

bereits mit einem entspre<strong>ch</strong>enden Zus<strong>ch</strong>lag bei der Bere<strong>ch</strong>nung der <strong>Lärm</strong>pegel<br />

zu berücksi<strong>ch</strong>tigen und flössen so automatis<strong>ch</strong> in die Bere<strong>ch</strong>nung des KNI ein. Die<br />

Ausnahmeregelung gemäss dem erwähnten Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen gehe<br />

damit von fals<strong>ch</strong>en Annahmen aus. Ausnahmesituationen seien auf anderer Ebene,


13<br />

z.B. bei den hier vorhandenen zusätzli<strong>ch</strong>en Ers<strong>ch</strong>ütterungen im Nahberei<strong>ch</strong> von Geleisen<br />

oder beim ganzheitli<strong>ch</strong>en raumplaneris<strong>ch</strong>en Betra<strong>ch</strong>tungsansatz zu su<strong>ch</strong>en.<br />

5. Mit Verwaltungsbes<strong>ch</strong>werde vom 11. Juni 2004 beantragt die B AG (Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

2), die vorgesehenen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände im Berei<strong>ch</strong> von Bahn-km 23.790 seien<br />

bis zur neuen Obersiggenthaler Brücke zu verlängern und mindestens 2 m ho<strong>ch</strong> zu<br />

erstellen. Dies sei aus humanitären, gesundheitspolitis<strong>ch</strong>en sowie sozialen Gründen<br />

gere<strong>ch</strong>tfertigt. Sodann verstosse es gegen das Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebot, wenn innerhalb<br />

eines neu erstellten Wohngebietes eine Zweiklassengesells<strong>ch</strong>aft entstehe,<br />

indem ein Teil dur<strong>ch</strong> eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand ges<strong>ch</strong>ützt werde und der andere Teil<br />

ni<strong>ch</strong>t. Insofern stehe der ents<strong>ch</strong>eidenden Behörde au<strong>ch</strong> ein Ermessensspielraum zu,<br />

selbst wenn die Grenzwerte ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten seien. Zwar nähmen die re<strong>ch</strong>neris<strong>ch</strong><br />

gemittelten <strong>Lärm</strong>immissionen dank der geplanten LSW 4 ab, do<strong>ch</strong> die <strong>Lärm</strong>spitzenwerte<br />

beim Austritt des Zuges am Ende der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand blieben glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong> und<br />

würden im ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ützten Gebiet (Liegens<strong>ch</strong>aften Roggenboden x - xb) als no<strong>ch</strong><br />

belastender und störender empfunden werden. Es seien sodann aktualisierte und detaillierte<br />

<strong>Lärm</strong>immissionsbere<strong>ch</strong>nungen vorzunehmen und sämtli<strong>ch</strong>e Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

und Messprotokolle zur Überprüfung herauszugeben.<br />

5.1. Mit Stellungnahme vom 9. September 2004 führt das BUWAL unter Hinweis auf die<br />

Erwägungen in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung aus, dass gestützt auf die Verkehrsannahmen<br />

auf dem Gaswerkareal die IGW ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten würden und damit kein<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf das Erstellen zusätzli<strong>ch</strong>er <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände bestehe.<br />

5.2. Mit Eingabe vom 14. September verzi<strong>ch</strong>tet das ARE auf eine Stellungnahme, da keine<br />

grundsätzli<strong>ch</strong>en planeris<strong>ch</strong>en oder planungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Fragen aufgeworfen würden.<br />

5.3. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 beantragt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

die Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Die Parzelle der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin (recte: der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2) liege deutli<strong>ch</strong> tiefer als die Bahnlinie und sei der LES III zugeordnet.<br />

Das Gaswerkareal sei früher gewerbli<strong>ch</strong> genutzt worden und werde nun neu<br />

überbaut. Unabhängig davon, ob die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin überhaupt lärmsanierungspfli<strong>ch</strong>tig<br />

sei, hätten detaillierte <strong>Lärm</strong>bere<strong>ch</strong>nungen ergeben, dass die IGW überall<br />

deutli<strong>ch</strong> eingehalten würden. Damit seien die Voraussetzungen für die Erstellung<br />

weiterer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände ni<strong>ch</strong>t erfüllt.<br />

5.4. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt das BAV die Abweisung der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 habe bereits im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren


14<br />

den glei<strong>ch</strong>en Antrag gestellt, womit auf die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung verwiesen werden<br />

könne. Da die IGW überall eingehalten würden, bestehe kein Anspru<strong>ch</strong> auf zusätzli<strong>ch</strong>e<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>smassnahmen.<br />

5.5. Auf Anfrage des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters vom 8. November 2004 rei<strong>ch</strong>te das BUWAL am<br />

23. November 2004 eine Stellungnahme zum Verhalten des <strong>Lärm</strong>pegels eines Zuges<br />

beim Verlassen des Berei<strong>ch</strong>s einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand zu den Akten.<br />

5.6. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BUWAL bekräftigt die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin<br />

2 mit Replik vom 24. Januar 2005 ihre Bes<strong>ch</strong>werdeanträge. Um eine Belästigung<br />

dur<strong>ch</strong> eine abrupt auftretende <strong>Lärm</strong>spitze zu vermindern, seien die Enden freistehender<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände auf einer Länge von ca. 50 - 100 m gegen den Boden<br />

auslaufen zu lassen.<br />

5.7. Mit Duplik vom 8. April 2005 hält das BAV an seinem Antrag auf Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde<br />

fest und nimmt zur Frage des Abs<strong>ch</strong>lusses von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden und<br />

den dazu erfolgten Eingaben des BUWAL und der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 Stellung.<br />

5.8. Mit Duplik vom 18. April 2005 hält au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin an ihren bisherigen<br />

Anträgen und Ausführungen fest. Sie nimmt ebenfalls zu Fragen der Akustik im Berei<strong>ch</strong><br />

des Anfangs bzw. des Endes einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand Stellung.<br />

6. Mit Verwaltungsbes<strong>ch</strong>werde vom 14. Juni 2004 beantragt C (Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3), es<br />

seien die in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung genehmigten Erlei<strong>ch</strong>terungen betreffend<br />

seine Liegens<strong>ch</strong>aft L-Strasse xxx derart zu ergänzen, dass neu zusätzli<strong>ch</strong> für alle<br />

Ges<strong>ch</strong>osse 1 bis 3 der gesamten östli<strong>ch</strong>en Fassade 2 und der gesamten westli<strong>ch</strong>en<br />

Fassade 4 Erlei<strong>ch</strong>terungen in Form einer 50%-igen Kostenbeteiligung an S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern<br />

und S<strong>ch</strong>alldämmlüftern zugespro<strong>ch</strong>en würden. Könne diesem Antrag<br />

ni<strong>ch</strong>t auf Grund der bereits vorhandenen Akten entspro<strong>ch</strong>en werden, sei auf Kosten<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ein <strong>Lärm</strong>guta<strong>ch</strong>ten zu erstellen, das auf effektiv gemessenen<br />

Immissionswerten bei seiner Liegens<strong>ch</strong>aft beruhe und unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung aller<br />

bekannter Faktoren zur Verkehrsentwicklung auf der Bahnstrecke Baden - Brugg<br />

die <strong>Lärm</strong>immissionswerte Lr,i für das Jahr 2015 (na<strong>ch</strong>ts) der östli<strong>ch</strong>en Fassade 2 und<br />

der westli<strong>ch</strong>en Fassade 4 festhalte. Seine Hotelliegens<strong>ch</strong>aft liege ca. 15 - 20 m neben<br />

der SBB-Strecke Baden - Brugg und sei seit Jahrzehnten starken Eisenbahnlärmimmissionen<br />

ausgesetzt. Insbesondere der äusserst lärmintensive nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Güterverkehr<br />

führe zu einer inakzeptablen <strong>Lärm</strong>belastung des Hotelgebäudes. Die von<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin bere<strong>ch</strong>neten <strong>Lärm</strong>immissionswerte Lr,i 2015 (na<strong>ch</strong>ts) seien<br />

in keiner Weise na<strong>ch</strong>vollziehbar und überprüfbar. Sodann beruhten diese Bere<strong>ch</strong>-


15<br />

nungen auf dem Emissionsplan (betreffend Emissionswerte) und dem System<br />

SEMIBEL (betreffend Immissionswerte). Der Emissionsplan lasse einerseits spezielle<br />

Fälle ausser A<strong>ch</strong>t und gehe andererseits von gewissen Annahmen aus, insbesondere<br />

betreffend den Güterverkehr. Abgesehen davon, dass die Genauigkeit des Emissionsplans<br />

ledigli<strong>ch</strong> plus/minus 1 - 2 dB(A) betrage, seien die ihm zu Grunde liegenden<br />

Annahmen fals<strong>ch</strong>. So erhöhe si<strong>ch</strong> wegen des Projekts zusätzli<strong>ch</strong>er Blockstellen auf<br />

der Strecke Baden - Brugg die Anzahl der tägli<strong>ch</strong>en Zugsdur<strong>ch</strong>fahrten um 70 Züge.<br />

Weiter würden au<strong>ch</strong> die Nationalbahnkompositionen der Ende 2004 stillgelegten<br />

Strecke Mellingen - Wettingen neu über die Strecke Baden - Brugg geführt. Beides<br />

sei im Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tig. Damit sei die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin aufzufordern,<br />

die <strong>Lärm</strong>immissionswerte Lr,i gestützt auf die neue Ausgangslage no<strong>ch</strong>mals<br />

zu ermitteln. Entgegen den Ausführungen des BAV in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung<br />

sei bei einer Zunahme von 70 Zügen pro Tag von einer wesentli<strong>ch</strong>en Änderung im<br />

Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz-Verordnung vom 15. Dezember 1986<br />

(LSV; SR 814.41) auszugehen. Weiter sei die <strong>Lärm</strong>belastung bei der Liegens<strong>ch</strong>aft<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 dur<strong>ch</strong> <strong>Lärm</strong>messungen zu ermitteln, da die Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

mit SEMIBEL generell zu tief seien, wie Na<strong>ch</strong>messungen im Berei<strong>ch</strong> der Liegens<strong>ch</strong>aft<br />

N-Strasse z ergeben hätten (Differenz von 10 dB[A]). Es sei sodann ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar,<br />

dass die IGW bei der Liegens<strong>ch</strong>aft des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 eingehalten<br />

sein sollen, wenn der Emissionsplan für den im Abstand von 15 - 20 m befindli<strong>ch</strong>en<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitt 72,0 dB(A) ausweise. Weiter seien die Rundungsmodalitäten sowie<br />

die auf einen Zehntel genauen Werte Lr,i (na<strong>ch</strong>ts) bekannt zu geben. Gemäss<br />

den SEMIBEL-Bere<strong>ch</strong>nungen seien bei den Fassaden 2 und 4 die IGW na<strong>ch</strong>ts nur<br />

ganz knapp eingehalten; im Jahr 2015 seien diese Werte jedo<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>stwahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong><br />

übers<strong>ch</strong>ritten. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> habe die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die Fassade 2 in drei<br />

Fassadenteile (Süd, Mitte, Nord) aufgeteilt, obwohl die gesamte Fassade ledigli<strong>ch</strong><br />

vier Fenster breit und drei ho<strong>ch</strong> sei. Diese Aufteilung sei in Anbetra<strong>ch</strong>t der Ungenauigkeiten<br />

von SEMIBEL bzw. des Emissionsplans und der unri<strong>ch</strong>tigen Verkehrsannahmen<br />

für den Sanierungshorizont 2015 unangemessen, unverhältnismässig und<br />

willkürli<strong>ch</strong>. Daher seien bereits in Folge der Übers<strong>ch</strong>reitung des IGW beim Empfängerpunkt<br />

(EP) 623F für die gesamte Fassade Erlei<strong>ch</strong>terungen zu gewähren. Ebenfalls<br />

wegen den erwähnten Ungenauigkeiten seien für die westli<strong>ch</strong>e Fassade 4 Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

zu gewähren.<br />

6.1. In seiner Stellungnahme vom 9. September 2004 hält das BUWAL die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

für unbegründet. Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 habe keinen Anspru<strong>ch</strong> auf eine weitere<br />

Kostenbeteiligung für S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster, da die IGW eingehalten seien. Dass die


16<br />

Verkehrsannahmen und damit die <strong>Lärm</strong>bere<strong>ch</strong>nungen korrekt seien, habe das<br />

BUWAL bereits im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren ausgeführt.<br />

6.2. Mit Eingabe vom 14. September 2004 hat das ARE auf eine Stellungnahme verzi<strong>ch</strong>tet.<br />

6.3. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 beantragt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

sinngemäss die Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Die im Plangenehmigungsverfahren<br />

dur<strong>ch</strong>geführten detaillierten Bere<strong>ch</strong>nungen zeigten, wo die IGW eingehalten bzw. wo<br />

sie übers<strong>ch</strong>ritten seien. Zudem habe die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin am 17. März 2004 zum<br />

Fahrplanangebot Stellung genommen und den Einfluss auf die Emissionen aufgezeigt.<br />

Diese Angaben seien immer no<strong>ch</strong> gültig. Da die Überprüfung des Emissionsplans<br />

netzweit dur<strong>ch</strong> das BAV erfolge, werde die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin keine zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Messungen vornehmen.<br />

6.4. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt das BAV die Abweisung der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde, soweit darauf einzutreten sei. Bereits in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung<br />

habe das BAV darauf hingewiesen, dass gemäss Vollzugspraxis alle Fenster des<br />

glei<strong>ch</strong>en Fassadenteils, die über einem Ges<strong>ch</strong>oss mit (S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utz-)Fensteranspru<strong>ch</strong><br />

lägen, bei lärmempfindli<strong>ch</strong>en Räumen ebenfalls zu den glei<strong>ch</strong>en Konditionen<br />

mit S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern ausgerüstet werden, selbst wenn die IGW knapp eingehalten<br />

seien. Für den EP 623F sei dem Begehren des Bes<strong>ch</strong>werdeführers damit bereits<br />

entspro<strong>ch</strong>en, womit auf die Bes<strong>ch</strong>werde in diesem Punkt ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden<br />

könne. Entgegen der Ansi<strong>ch</strong>t des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 seien die bere<strong>ch</strong>neten Werte<br />

im Zweifelsfalle ni<strong>ch</strong>t konsequent als zu tief anzusehen, da diese aufgrund der Modellungenauigkeit<br />

au<strong>ch</strong> zu ho<strong>ch</strong> sein könnten. Für eine einseitige Berücksi<strong>ch</strong>tigung der<br />

Bere<strong>ch</strong>nungsungenauigkeit bestehe keine gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage und dur<strong>ch</strong> ein sol<strong>ch</strong>es<br />

Vorgehen würden die Grenzwerte implizit um 2 dB(A) na<strong>ch</strong> unten vers<strong>ch</strong>oben.<br />

Im Übrigen wiesen au<strong>ch</strong> Messungen Ungenauigkeiten in der glei<strong>ch</strong>en Grössenordnung<br />

auf. Zudem seien vorliegend die Bere<strong>ch</strong>nungen na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> auf Antrag des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

3 hin viel detaillierter als übli<strong>ch</strong> erfolgt. Weiter seien das Blockstellenprojekt<br />

bzw. dessen Auswirkungen als Teil des Konzepts Bahn 2000 1. Etappe im<br />

Emissionsplan bereits berücksi<strong>ch</strong>tigt. Ob die neuen Verkehrszahlen eher der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Belastung im Jahre 2015 entsprä<strong>ch</strong>en, könne heute ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen werden.<br />

Hingegen sei es wi<strong>ch</strong>tig, die Prognose als Ganzes zu überprüfen, was das BAV<br />

mit dem Monitoring denn au<strong>ch</strong> tue. Vorliegend sei auf das Erstellen einer neuen<br />

Prognose zu verzi<strong>ch</strong>ten, da die mit dem Projekt verbundene maximal zu erwartende<br />

Abwei<strong>ch</strong>ung zum Emissionsplan geringer sei als die Ungenauigkeitsbandbreite der<br />

gesamten Prognose. Sodann stelle die Anzahl Züge nur einen von mehreren Fakto-


17<br />

ren für die <strong>Lärm</strong>belastung dar. Ein anderer sei die Entwicklung des Rollmaterials. Das<br />

Monitoring zeige denn au<strong>ch</strong>, dass die prognostizierten Werte eher zu ho<strong>ch</strong> lägen.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts der mit einer Prognose verbundenen Unsi<strong>ch</strong>erheiten sei eine Überprüfung<br />

gemäss der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung nur dann zu vorzunehmen, wenn<br />

die Prognose als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und erhebli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig betra<strong>ch</strong>tet werden müsse. Im<br />

Zusammenhang mit den beantragten Messungen sei s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> darauf hinzuweisen,<br />

dass sol<strong>ch</strong>e s<strong>ch</strong>on deshalb ni<strong>ch</strong>t sinnvoll seien, weil die prognostizierten Werte für<br />

das Jahr 2015 heute ni<strong>ch</strong>t gemessen werden könnten. Bei den vom Bes<strong>ch</strong>werdeführer<br />

3 erwähnten Messungen sei es sodann um eine völlig andere Fragestellung gegangen.<br />

Man habe die Prognosewerte von SEMIBEL in einer spezifis<strong>ch</strong>en Ausbreitungssituation<br />

mit einem Eins<strong>ch</strong>nitt (Reflexionen) überprüfen wollen. Weiter sei darauf<br />

hinzuweisen, dass auf Grund der exponentiellen Abnahme des <strong>Lärm</strong>s mit zunehmendem<br />

Abstand die <strong>Lärm</strong>belastung na<strong>ch</strong> 10 m um rund 10 dB(A) und na<strong>ch</strong> 20 m um<br />

rund 13 dB(A) abnehme. Was die Rundungsmodalitäten betreffe, so werde netzweit<br />

generell auf die nä<strong>ch</strong>st höhere, ganze Zahl gerundet, womit im Sinne der Anwohner<br />

vorgegangen werde und eine Darlegung der Werte auf einen Zehntel genau ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong><br />

sei.<br />

6.5. Am 23. November 2004 beantwortete die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ihr vom Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

am 8. November 2004 unterbreitete Fragen und rei<strong>ch</strong>te zusätzli<strong>ch</strong>e Unterlagen<br />

ein. Sie erläuterte die Emissionsprognose für das Jahr 2015 und insbesondere die<br />

dur<strong>ch</strong> das Blockstellenprojekt maximal erwartete Emissionszunahme. Gegenüber<br />

dem Emissionsplan weise die Prognose eine Abwei<strong>ch</strong>ung von 1,7 dB(A) in der Na<strong>ch</strong>t<br />

und von 1,8 dB(A) am Tag, gerundet somit 2,0 dB(A) auf. Auf der Strecke Baden -<br />

Turgi sei weder beim Personenverkehr no<strong>ch</strong> beim Güterverkehr mit einer wesentli<strong>ch</strong>en<br />

Zunahme zu re<strong>ch</strong>nen. Da die im Emissionsplan enthaltenen Werte demna<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong> seien, sei dieser na<strong>ch</strong> wie vor massgebend und als verbindli<strong>ch</strong>e<br />

Basis für die ordentli<strong>ch</strong>e <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> in der Stadt Baden heranzuziehen.<br />

6.6. Mit Replik vom 24. Januar 2005 hält der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 an seinen Anträgen und<br />

Begründungen fest. Es habe si<strong>ch</strong> ergeben, dass auf Grund des Blockstellenprojekts<br />

und der damit zusammenhängenden Verkehrszunahme na<strong>ch</strong>ts eine Pegelerhöhung<br />

von 1,7 dB(A) resultiere. Angesi<strong>ch</strong>ts der logarithmis<strong>ch</strong>en Darstellung bedeute eine<br />

Zunahme von 3 dB(A) eine Verdoppelung der S<strong>ch</strong>allintensität, womit die Steigerung<br />

um rund 2 dB(A) eine massive Erhöhung des S<strong>ch</strong>allpegels bewirke. Bei den Fassaden<br />

2 und 4 seien die IGW na<strong>ch</strong>ts mit Si<strong>ch</strong>erheit übers<strong>ch</strong>ritten, womit der Antrag 1<br />

der Bes<strong>ch</strong>werde begründet sei. Allenfalls seien neue Bere<strong>ch</strong>nungen mit den korrigierten<br />

Prognosewerten der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vorzunehmen. Die Aussagen der Be-


18<br />

s<strong>ch</strong>werdegegnerin, der Güterverkehr na<strong>ch</strong>ts werde bis 2015 ni<strong>ch</strong>t wesentli<strong>ch</strong> ansteigen,<br />

werde angesi<strong>ch</strong>ts dessen Zunahme in den letzten Jahren bestritten. Die Behauptung<br />

des BAV, das Blockstellenprojekt sei im Emissionsplan mitberücksi<strong>ch</strong>tigt,<br />

werde dur<strong>ch</strong> die Angaben der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin widerlegt.<br />

6.7. Mit Duplik vom 8. April 2005 bestätigt das BAV seine bisherigen Anträge und Ausführungen.<br />

Am 18. April 2005 hat die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin auf das Einrei<strong>ch</strong>en einer<br />

Duplik verzi<strong>ch</strong>tet.<br />

7. Mit Bes<strong>ch</strong>werde vom 9. Juni 2004 gelangten D und Mitunterzei<strong>ch</strong>nende (Bes<strong>ch</strong>werdeführende<br />

4) an die REKO/INUM. Nebst diversen Beweisanträgen stellen sie sinngemäss<br />

die folgenden Re<strong>ch</strong>tsbegehren:<br />

Hauptantrag<br />

- Die <strong>Lärm</strong>immissionen der Bahnstrecke im Gebiet Obersiggenthal und Kappelerhof/Baden zwis<strong>ch</strong>en<br />

Bahn-km 23.2 und 25.2 seien soweit re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zu reduzieren.<br />

Insbesondere seien beidseitig der Geleise <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände mit einer Höhe von wenigstens<br />

2 m ab SOK zu erstellen. Diese <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände seien auf beiden Seiten auf einer Länge<br />

von etwa 50 m bis auf das S<strong>ch</strong>ienenniveau auslaufen zu lassen.<br />

Eventualantrag 1<br />

- Es seien zusätzli<strong>ch</strong> zu den bisher zugestandenen sämtli<strong>ch</strong>e re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

zu bewilligen. Dabei seien die Teilberei<strong>ch</strong>e sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t neu festzulegen und die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

neu zu bestimmen. Insbesondere habe der Teilberei<strong>ch</strong> R5 das ganze re<strong>ch</strong>tsgeleisige<br />

Baugebiet westli<strong>ch</strong> der neuen Siggenthaler Brücke bis zum Kraftwerk Kappelerhof (Roggenboden)<br />

zu umfassen.<br />

Eventualantrag 2<br />

Es seien die na<strong>ch</strong>folgenden, bereits in der Einspra<strong>ch</strong>e vorgebra<strong>ch</strong>ten Begehren gutzuheissen:<br />

- Die re<strong>ch</strong>tsseitige, nördli<strong>ch</strong>e Lücke westli<strong>ch</strong> der neuen Siggenthaler Brücke (Bahn-km 23.7 - 23.8)<br />

zwis<strong>ch</strong>en neuem <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwall und vorgesehener LSW 4 sei zu s<strong>ch</strong>liessen.<br />

- Im Berei<strong>ch</strong> der neuen Siggenthaler Brücke seien die linksseitigen Stützmauern und Untersi<strong>ch</strong>ten<br />

der dort überragenden Bauteile s<strong>ch</strong>allabsorbierend zu verkleiden.<br />

- Die im Berei<strong>ch</strong> des Ho<strong>ch</strong>hauses Roggenboden projektierte LSW 4 sei Ri<strong>ch</strong>tung Westen bis etwa<br />

Bahn-km 24.1, allenfalls mit einer höhenmässigen Abstufung von 0,5 m, auf das S<strong>ch</strong>ienenniveau<br />

auslaufen zu lassen.<br />

- Es seien geeignete Massnahmen zu treffen, um die Bevölkerung von Obersiggenthal vor den<br />

Bahnimmissionen zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />

- Die im Berei<strong>ch</strong> des Ho<strong>ch</strong>hauses Roggenboden projektierte 2 m hohe LSW sei Ri<strong>ch</strong>tung Westen bis<br />

Bahn-km 24.9 (Brisgi) zu verlängern, allenfalls als Wall mit glei<strong>ch</strong>er Wirkung.


19<br />

- Die zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände seien in das <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekt Baden zu integrieren und<br />

im glei<strong>ch</strong>en Zeitraum zu erstellen.<br />

- Die Einspra<strong>ch</strong>ebegehren von Jörg Ernst seien gutzuheissen.<br />

Zur Begründung führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 aus, da eine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare<br />

<strong>Lärm</strong>zunahme vor dem Inkrafttreten der Spezialgesetzgebung für die<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> (BGLE/VLE) eingetreten sei, müsse gemäss USG<br />

und LSV saniert und insbesondere das Vorsorgeprinzip berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. Folgli<strong>ch</strong><br />

habe die Sanierung gemäss dem Auflageprojekt 1995 zu erfolgen, dessen Realisierung<br />

zu Unre<strong>ch</strong>t hinausgezögert worden sei. Vers<strong>ch</strong>iedene frühere <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekte<br />

seien gemäss USG und LSV dur<strong>ch</strong>geführt worden, das Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebot<br />

verlange, dass au<strong>ch</strong> die Bahnlinie Baden - Turgi, die seit jeher in erster<br />

Priorität sanierungsbedürftig gewesen sei, na<strong>ch</strong> altem Re<strong>ch</strong>t saniert werde. Dies umso<br />

mehr, als das BAV, die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin und der Kanton Aargau in den neunziger<br />

Jahren einen Verglei<strong>ch</strong>svertrag vor dem Hintergrund von USG und LSV abges<strong>ch</strong>lossen<br />

hätten. Weiter beruhe der Emissionsplan auf unri<strong>ch</strong>tigen Annahmen betreffend<br />

den Zugsverkehr. Er weise 282 Züge pro Tag aus, do<strong>ch</strong> würden mit den neuen<br />

Blockstellen 394 Züge, also 40 Prozent mehr, verkehren. Wegen dieser wesentli<strong>ch</strong>en<br />

Änderung könne der Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t mehr als Grundlage für die Sanierungsmassnahmen<br />

herangezogen werden; dieser sei au<strong>ch</strong> gemäss den eins<strong>ch</strong>lägigen<br />

Weisungen des BAV überholt. Die Sanierung sei gemäss dem umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Vorsorgeprinzip dur<strong>ch</strong>zuführen, au<strong>ch</strong> unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der künftigen Verkehrsentwicklung.<br />

Weiter sei die Pegelkorrektur K1 (S<strong>ch</strong>ienenbonus) überholt und ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr anzuwenden. Na<strong>ch</strong> neusten Untersu<strong>ch</strong>ungen sei es ni<strong>ch</strong>t zulässig, si<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

auf Ergebnisse sozialwissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Studien, ohne Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der S<strong>ch</strong>allintensität und der Anzahl S<strong>ch</strong>allereignisse, abzustützen. Da die An- und<br />

Abs<strong>ch</strong>wellphase bei senkre<strong>ch</strong>ten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand-Enden wegfalle, trete der <strong>Lärm</strong><br />

unvermindert auf, was zusätzli<strong>ch</strong> störend sei. Daher seien die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände auf<br />

den letzten 50 m auslaufen zu lassen. Weiter sei das Vorsorgeprinzip ni<strong>ch</strong>t korrekt<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt, es gehe den IGW vor. Die Anordnungen der Vollzugsbehörde dürften<br />

si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf die Einhaltung der IGW bes<strong>ch</strong>ränken und für die Prognosen sei von einem<br />

Worst-Case-Szenario auszugehen. Sodann hätten Untersu<strong>ch</strong>ungen in Deuts<strong>ch</strong>land<br />

ergeben, dass die vorgenommenen Bere<strong>ch</strong>nungen die effektive <strong>Lärm</strong>belastung<br />

unters<strong>ch</strong>ätzten. Im Übrigen betrage das Kostenda<strong>ch</strong> für die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong><br />

Fr. 2,25 Mia., wovon na<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>ätzungen ledigli<strong>ch</strong> Fr. 1,854 Mia. benötigt<br />

würden. Damit blieben no<strong>ch</strong> genügend finanzielle Mittel zur Berücksi<strong>ch</strong>tigung und<br />

Umsetzung des Vorsorgeprinzips. Ohnehin sei die neue Eisenbahn-<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzgesetzgebung verfassungswidrig und sei das USG prioritär anzuwenden.


20<br />

Sodann sei der KNI ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tmässig und daher ni<strong>ch</strong>t anwendbar, weil bestehende<br />

<strong>Lärm</strong>vorbelastungen ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt würden. Indem er ein Drittel Ausnahmen zulasse,<br />

verstosse er au<strong>ch</strong> gegen das „Untermassverbot“. Zudem sei es unzulässig, die<br />

S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei der Bere<strong>ch</strong>nung des KNI<br />

ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Weiter seien weder die Höhe des KNI von 80 no<strong>ch</strong> die übrigen<br />

Parameter des KNI (z.B. Kostenansatz) sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t und dürfe der Nutzen ni<strong>ch</strong>t<br />

ledigli<strong>ch</strong> eine fiktive Personenzahl berücksi<strong>ch</strong>tigen. Au<strong>ch</strong> würden bei der Projektierung<br />

der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände generell auf 2 m Höhe bei kleinsten IGW-<br />

Übers<strong>ch</strong>reitungen im Jahre 2015 überhöhte <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände verfügt. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

des Programms SEMIBEL müsse auf Grund der bisher aufgedeckten Unzulängli<strong>ch</strong>keiten<br />

davon ausgegangen werden, dass die den Bere<strong>ch</strong>nungen zu Grunde gelegten<br />

Annahmen betreffend Fahrbahn ni<strong>ch</strong>t stimmten. Sodann sei wegen der Ungenauigkeit<br />

des Emissionsplans von ±2 dB(A) in jedem Fall ein Zus<strong>ch</strong>lag von 2 dB(A) zu den<br />

bere<strong>ch</strong>neten Werten vorzunehmen. An den Enden der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände sei zudem<br />

ein Korrekturfaktor von plus 4 - 6 dB(A) für unvermitteltes Auftreten von <strong>Lärm</strong>ereignissen<br />

zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Raumplaneris<strong>ch</strong>e Grundsätze sprä<strong>ch</strong>en überdies für ein<br />

Auslaufenlassen der Enden der LSW. Sodann seien im Teilberei<strong>ch</strong> R4/R5 das Kurvenkreis<strong>ch</strong>en<br />

und die Reflexionen unzurei<strong>ch</strong>end berücksi<strong>ch</strong>tigt; die <strong>Lärm</strong>bere<strong>ch</strong>nungen<br />

seien unter dem Aspekt der Glei<strong>ch</strong>behandlung zu überprüfen. Die Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung<br />

R4/R5 sei bei der neuen Siggenthaler Brücke vorzunehmen. Im Teilberei<strong>ch</strong><br />

R5 sei die Lücke zwis<strong>ch</strong>en der LSW 4 und dem bestehenden Bahndamm zu<br />

s<strong>ch</strong>liessen (Bahn-km 23.960 - 24.020). Damit könnten die Anwohner nördli<strong>ch</strong> der<br />

Bahnlinie vor den zusätzli<strong>ch</strong> störenden Reflexionen Ri<strong>ch</strong>tung Norden und dem S<strong>ch</strong>ienenstoss<br />

bei Bahn-km 23.970 ges<strong>ch</strong>ützt werden. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> habe die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

„serienweise“ fals<strong>ch</strong>e und widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Angaben gema<strong>ch</strong>t bzw. Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

angestellt. Die Behörden sollten eine Stelle s<strong>ch</strong>affen, die sol<strong>ch</strong>e Angaben<br />

kontrolliere und ents<strong>ch</strong>eide. Au<strong>ch</strong> sollte generell ein Abzug von beispielsweise 5<br />

dB(A) zu Gunsten der <strong>Lärm</strong>opfer erfolgen, der versteckte eventuelle Unterlagen- und<br />

Bere<strong>ch</strong>nungsfehler zu Gunsten der <strong>Lärm</strong>opfer ausglei<strong>ch</strong>e.<br />

7.1. Das BUWAL era<strong>ch</strong>tet die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung gemäss Stellungnahme vom<br />

9. September 2004 als bundesre<strong>ch</strong>tskonform. Wegen der Übers<strong>ch</strong>reitung des KNI<br />

von 80 seien keine weiteren bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen gere<strong>ch</strong>tfertigt; es bestehe kein<br />

Anlass, an den Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin zu zweifeln. Au<strong>ch</strong> die Teilberei<strong>ch</strong>sfestsetzung<br />

sei korrekt erfolgt. Ebenso sei die abs<strong>ch</strong>ätzbare Verkehrszunahme<br />

bei der Projektierung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen berücksi<strong>ch</strong>tigt worden.<br />

7.2. Mit Eingabe vom 14. September 2004 verzi<strong>ch</strong>tet das ARE auf eine Stellungnahme.


21<br />

7.3. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 beantragt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

die Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Sie weist darauf hin, dass die Liegens<strong>ch</strong>aften in der<br />

Gemeinde Obersiggenthal mindestens 150 m von der Bahnlinie Baden - Brugg entfernt<br />

seien und im Jahr 2015 na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss der Rollmaterialsanierung die IGW ü-<br />

berall deutli<strong>ch</strong> (um mindestens 4 dB[A]) eingehalten würden. Die Zielsetzung des<br />

Bundesrates – S<strong>ch</strong>utz von zwei Dritteln der von Eisenbahnlärm über dem IGW betroffenen<br />

Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen ausserhalb der Gebäude – werde damit in<br />

Obersiggenthal zu 100 Prozent erfüllt. Gemäss dem Emissionskataster der SBB habe<br />

die <strong>Lärm</strong>belastung hier entgegen der Meinung der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 seit 1989<br />

infolge verbessertem Rollmaterial eher ab- als zugenommen. Ungea<strong>ch</strong>tet der Anwendbarkeit<br />

von Art. 4 VLE seien damit die Voraussetzungen gemäss Art. 8 LSV<br />

ni<strong>ch</strong>t erfüllt. Zudem sei der Emissionsplan na<strong>ch</strong> wie vor gültig und sei der Korrekturfaktor<br />

K1 zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Au<strong>ch</strong> könne ni<strong>ch</strong>t davon gespro<strong>ch</strong>en werden, dass die<br />

Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen generell zu tief ausfielen, was sowohl dur<strong>ch</strong> das Monitoring<br />

des BAV wie au<strong>ch</strong> die vom Kanton Aargau veranlassten Messungen bestätigt werde.<br />

Die Bere<strong>ch</strong>nungen mit SEMIBEL seien vom beigezogenen Akustikbüro dur<strong>ch</strong>geführt<br />

und von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin sti<strong>ch</strong>probenweise überprüft worden. Au<strong>ch</strong> die zuständigen<br />

Fa<strong>ch</strong>behörden hätten die Bere<strong>ch</strong>nungen beguta<strong>ch</strong>tet und ni<strong>ch</strong>t beanstandet.<br />

Weiter sei die Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung R4/R5 gemäss dem Zonenplan entspre<strong>ch</strong>end<br />

der bisherigen Nutzung vorgenommen worden. Eine Vers<strong>ch</strong>iebung dieser<br />

Grenze habe keinen Einfluss auf die bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen, da im betreffenden Berei<strong>ch</strong><br />

die IGW ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten würden. Der S<strong>ch</strong>ienenstoss bei Bahn-km 23.970<br />

habe ni<strong>ch</strong>t festgestellt werden können, die Geleise seien vollständig vers<strong>ch</strong>weisst. Da<br />

sodann die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände bahnseitig lärmabsorbierend gestaltet würden, träten<br />

im Berei<strong>ch</strong> der LSW 5 keine Reflexionen auf.<br />

7.4. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt das BAV die Abweisung der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde und verweist zur Begründung im Wesentli<strong>ch</strong>en auf die angefo<strong>ch</strong>tene<br />

Plangenehmigungsverfügung. Das BGLE als Spezialgesetz gehe dem USG und der<br />

LSV vor und habe überhaupt erst die finanziellen Mittel für die Sanierung der <strong>Eisenbahnen</strong><br />

zur Verfügung gestellt. Der gestützt darauf ges<strong>ch</strong>affene Emissionsplan ermögli<strong>ch</strong>e<br />

eine einheitli<strong>ch</strong>e Beurteilung des ganzen Streckennetzes, womit eine Betra<strong>ch</strong>tung<br />

gemäss LSV (wesentli<strong>ch</strong>e Änderung oder ni<strong>ch</strong>t) ni<strong>ch</strong>t mehr erfolgen sollte.<br />

Weiter sei das Blockstellenprojekt als Teil des Konzepts Bahn 2000 1. Etappe hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

seiner Auswirkungen im Emissionsplan berücksi<strong>ch</strong>tigt. Ob die neuen Verkehrszahlen<br />

eher der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Belastung im Jahre 2015 entsprä<strong>ch</strong>en, könne<br />

heute ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gewiesen werden. Hingegen sei es wi<strong>ch</strong>tig, die Prognose als Ganzes


22<br />

zu überprüfen, was das BAV mit dem Monitoring denn au<strong>ch</strong> tue. Vorliegend sei auf<br />

das Erstellen einer neuen Prognose zu verzi<strong>ch</strong>ten, da die mit dem Projekt verbundene<br />

maximal zu erwartende Abwei<strong>ch</strong>ung zum Emissionsplan geringer sei als die Ungenauigkeitsbandbreite<br />

der gesamten Prognose. Sodann stelle die Anzahl Züge nur<br />

einen von mehreren Einflussfaktoren für die <strong>Lärm</strong>belastung dar. Eine andere sei die<br />

Entwicklung des Rollmaterials. Das Monitoring zeige denn au<strong>ch</strong>, dass die prognostizierten<br />

Werte eher zu ho<strong>ch</strong> lägen. Angesi<strong>ch</strong>ts der mit einer Prognose verbundenen<br />

Unsi<strong>ch</strong>erheiten sei eine sol<strong>ch</strong>e gemäss der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung nur<br />

dann zu überprüfen, wenn sie als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und erhebli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig betra<strong>ch</strong>tet<br />

werden müsse. Au<strong>ch</strong> sei der in Anhang 4 LSV festgelegte Korrekturfaktor K1 von der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin korrekt angewendet worden. Da auf dem gesamten Gebiet der<br />

Gemeinde Obersiggenthal keine IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen aufträten, könnten keine zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen verfügt werden. Au<strong>ch</strong> seien die Teilberei<strong>ch</strong>e korrekt<br />

festgelegt worden.<br />

7.5. Mit Eingabe vom 23. September 2004 beantwortete die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die ihr<br />

vom Instruktionsri<strong>ch</strong>ter am 8. November 2004 unterbreiteten Fragen (vgl. au<strong>ch</strong> oben<br />

Ziff. 6.5).<br />

7.6. Am 23. November 2004 beantwortete das BUWAL vers<strong>ch</strong>iedene Fragen des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters<br />

im Zusammenhang mit dem Verlauf des <strong>Lärm</strong>pegels eines Zuges beim<br />

Verlassen des Berei<strong>ch</strong>s einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand und der Wahrnehmung dur<strong>ch</strong> die Betroffenen.<br />

7.7. Am 23. November 2004 rei<strong>ch</strong>te das BAV die Weisung Nr. 4 vom 25. Februar 1992<br />

(Merkblatt zu den Themen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz und Ers<strong>ch</strong>ütterungen bei Eisenbahnanlagen)<br />

ein. Ergänzend hält es dazu fest, diese Weisung stamme aus den Anfängen der Umsetzung<br />

der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzgesetzgebung und entspre<strong>ch</strong>e in mehreren Berei<strong>ch</strong>en ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr der heutigen Praxis. Sie werde fast auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> nur no<strong>ch</strong> im Zusammenhang<br />

mit der Definition der Wahrnehmbarkeit benutzt, wel<strong>ch</strong>e die Grundlage für die<br />

Beurteilung bildet, ob eine wesentli<strong>ch</strong>e Änderung vorliege oder ni<strong>ch</strong>t. Diese Definition<br />

sei seit Inkrafttreten von BGLE und VLE nur no<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkt anwendbar.<br />

7.8. Am 23. Januar 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 die Replik mit diversen<br />

Beilagen ein. Entgegen der Meinung des BAV veränderten Spezialgesetze die Prinzipien<br />

und Me<strong>ch</strong>anismen des bestehenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t. Insbesondere gelte<br />

die Regelung, wona<strong>ch</strong> wesentli<strong>ch</strong>e Änderungen die Sanierungspfli<strong>ch</strong>t auslösten, na<strong>ch</strong><br />

wie vor. Widersprü<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en der Spezialgesetzgebung einerseits und USG/LSV<br />

andererseits seien im Gesamtgefüge des Umweltre<strong>ch</strong>ts und unter Bea<strong>ch</strong>tung seiner


23<br />

Grundpfeiler zu lösen. So habe insbesondere au<strong>ch</strong> die Beurteilung der S<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>keit<br />

bzw. Lästigkeit na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft oder der Erfahrung zu erfolgen.<br />

Au<strong>ch</strong> seien die finanziellen Mittel für die Sanierung der <strong>Eisenbahnen</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> das<br />

BGLE, sondern dur<strong>ch</strong> die FinöV-Vorlage bes<strong>ch</strong>lossen worden. Ohne detaillierte Angaben<br />

zu den bauli<strong>ch</strong>en und betriebli<strong>ch</strong>en Änderungen, wel<strong>ch</strong>e zu einer Erhöhung<br />

der <strong>Lärm</strong>immissionen geführt hätten, sei es sodann ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, abs<strong>ch</strong>liessend zur<br />

Frage der Sanierungspfli<strong>ch</strong>t gemäss Art. 8 LSV Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang<br />

sei au<strong>ch</strong> die Weisung Nr. 4 anwendbar, erläutere das BAV do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t,<br />

wie denn sonst die Wesentli<strong>ch</strong>keit einer Verkehrszunahme festgestellt werden sollte.<br />

Weiter liege eine Verletzung von Art. 15 USG vor, da bei der Festsetzung der IGW<br />

beim Bahnlärm lärmintensive Einzelereignisse ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt worden seien. Insofern<br />

sei der Bahnlärm mit dem Fluglärm verglei<strong>ch</strong>bar und sei dementspre<strong>ch</strong>end der<br />

dort massgebende 1-Stunden-Leq ebenfalls beim Bahnlärm anzuwenden. Im Übrigen<br />

bekräftigen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ausführli<strong>ch</strong> ihre in der Bes<strong>ch</strong>werde erhobenen<br />

Vorbringen.<br />

7.9. Mit Stellungnahme vom 13. April 2005 beantwortete das BAV diverse ihm vom Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

am 15. März 2005 unterbreitete Fragen.<br />

7.10. Mit Duplik vom 18. April 2005 nahm die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin zu den Ausführungen<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 Stellung und bestätigte ihren bisherigen Standpunkt.<br />

Zudem beantwortete sie die ihr vom Instruktionsri<strong>ch</strong>ter unterbreiteten Fragen.<br />

7.11. Das BUWAL beantwortete die Fragen des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters am 19. April 2005.<br />

7.12. Auf Aufforderung des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters rei<strong>ch</strong>te das BAV am 13. Juli 2005 die Akten<br />

des mit re<strong>ch</strong>tskräftiger Verfügung vom 12. Mai 2004 abges<strong>ch</strong>lossenen Blockstellenprojekts<br />

betreffend die Strecke Wettingen - Turgi zu den Akten.<br />

8. Mit Verwaltungsbes<strong>ch</strong>werde vom 11. Juni 2004 gelangten E, F, G die H AG, I, J sowie<br />

die K AG (Bes<strong>ch</strong>werdeführende 5) mit einer gemeinsamen Eingabe an die<br />

REKO/INUM. Sie stellen (unter Kosten- und Ents<strong>ch</strong>ädigungsfolge) folgende Re<strong>ch</strong>tsbegehren:<br />

1. Die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand LSW 2 sei Ri<strong>ch</strong>tung Osten bis zur Brücke über die Neuenhoferstrasse (Autobahnzubringer)<br />

4 m ho<strong>ch</strong> zu erstellen.<br />

Eventuell sei zu verfügen, dass die LSW 2 ab der Brücke über die Neuenhoferstrasse bis zur 4 m<br />

hohen LSW 1 s<strong>ch</strong>räg ansteigend ausgeführt werde. Der gebäudeseitige Lebhag sei entspre<strong>ch</strong>end<br />

zu verlängern.


24<br />

2. a) Es sei festzustellen, dass das Dröhnen der Betonbrücke über die Neuenhoferstrasse in den<br />

Beurteilungen der <strong>Lärm</strong>situation ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt wurde und sanierungspfli<strong>ch</strong>tig ist.<br />

b) Die SBB seien zu verpfli<strong>ch</strong>ten, das Dröhnen ihrer Betonbrücke auf dem Wege einer angemessenen<br />

Mitwirkung und Kostentragung im bevorstehenden Verfahren des Kantons Aargau zur<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unterführenden Neuenhoferstrasse (Autobahnzubringer, über den die Eisenbahnlinie<br />

führt) zu beheben (z.B. dur<strong>ch</strong> s<strong>ch</strong>allabsorbierendes Verkleiden der Brückenplatte<br />

und der Stützwände o.ä.).<br />

c) Eventuell sei die SBB zu verpfli<strong>ch</strong>ten, das Dröhnen der Brücke über die Neuenhoferstrasse im<br />

Rahmen des Auflageprojekts lärmte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> zu sanieren.<br />

3. a) Es sei festzustellen, dass die vorgezogene Erneuerung der Limmatbrücke unter Verletzung der<br />

damals geltenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzvors<strong>ch</strong>riften erfolgte.<br />

b) Die SBB sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, diesen Mangel innert der anwendbaren Sanierungsfrist zu beheben.<br />

c) Eventuell sei das Projekt, soweit es die untere Limmatbrücke betrifft, in dieser Form vollumfängli<strong>ch</strong><br />

abzuweisen. Die generelle Projektierung sei zu überarbeiten, eventuell unter Beizug eines<br />

Ar<strong>ch</strong>itekturbüros. Die SBB seien anzuweisen, bei der Überarbeitung die Anstösser, die <strong>Lärm</strong>opfer<br />

und die Delegierten der Quartiervereine in geeigneter Weise einzubeziehen.<br />

Beim Antrag 1 gehe es um eine geringfügige Ergänzung des SBB-Projekts, nämli<strong>ch</strong><br />

um die Erhöhung der geplanten LSW 1 von 2 m auf 4 m zwis<strong>ch</strong>en Bahn-km 21.220<br />

und 21.224. Ohne diese Ergänzung bliebe eine „Lücke“ bestehen, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong><br />

der Eisenbahnlärm ungehindert ins di<strong>ch</strong>t besiedelte Wohngebiet (insbesondere die<br />

Mehrfamilienhäuser an der O-Strasse yx/yy, yw/yv sowie yz/yza/yzb) ausbreiten könne,<br />

weil die Si<strong>ch</strong>tverbindung von den Geleisen zu den Anstössern ni<strong>ch</strong>t unterbro<strong>ch</strong>en<br />

werde. Diese Lücke wirke si<strong>ch</strong> für mindestens 17 Wohnungen negativ aus. Sodann<br />

sei der Übergang von der LSW 1 zur LSW 2 abgestuft bzw. s<strong>ch</strong>räg aufsteigend zu<br />

gestalten, um allfällige Knalleffekte zu verhindern. Das BAV berufe si<strong>ch</strong> zu Unre<strong>ch</strong>t<br />

auf eine Stellungnahme der Stadt Baden, wel<strong>ch</strong>e eine Erhöhung der LSW 1 aus<br />

Gründen des Ortsbilds<strong>ch</strong>utzes ablehne. Entgegen den im Verfahren abgegebenen<br />

Zusi<strong>ch</strong>erungen finde nun do<strong>ch</strong> keine Detailplanung bezügli<strong>ch</strong> der bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen<br />

mehr statt, habe das BAV do<strong>ch</strong> verfügt, die Situierung und Dimension (Länge<br />

und Höhe) der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände sei abs<strong>ch</strong>liessend. Ledigli<strong>ch</strong> bei Farbwahl und<br />

Bepflanzung verbleibe no<strong>ch</strong> ein gewisser Spielraum. Dieses Vorgehen verstosse gegen<br />

Treu und Glauben. Weiter habe das BAV in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern<br />

die von der Stadt Baden behauptete Störung des Ortsbildes dur<strong>ch</strong> eine allfällige Erhöhung<br />

der LSW 1 auf 4 m die Interessen der Anwohner auf einen lückenlosen<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz überwiegen würde. In anderem Zusammenhang (LSW 3) habe das BAV<br />

– entgegen den Ausführungen der Stadt Baden – die Interessen an einem guten<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz höher gewi<strong>ch</strong>tet als jene des Ortsbilds<strong>ch</strong>utzes und die entspre<strong>ch</strong>ende


25<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand verfügt. Daher müsse es erst re<strong>ch</strong>t bezügli<strong>ch</strong> der LSW 1 mögli<strong>ch</strong><br />

sein, entgegen den undifferenziert und paus<strong>ch</strong>al behaupteten Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des<br />

Ortsbildes den <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz höher zu gewi<strong>ch</strong>ten. Andernfalls sei das Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsprinzip<br />

verletzt. Zudem ers<strong>ch</strong>eine es äusserst zweifelhaft, dass nur die Stadt Baden<br />

über den Aspekt des Ortsbilds<strong>ch</strong>utzes ents<strong>ch</strong>eiden dürfe.<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Antrags 2 führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 aus, die Kumulation<br />

der Bahn- und Strassenimmissionen (Brückens<strong>ch</strong>all, Bahnlärm, Strassenlärm) im Berei<strong>ch</strong><br />

der Neuenhoferstrasse führe zu einer umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzulässigen Situation.<br />

Das SEMIBEL berücksi<strong>ch</strong>tige jedo<strong>ch</strong> nur den eigentli<strong>ch</strong>en Bahnlärm. Das BAV habe<br />

ledigli<strong>ch</strong> darauf hingewiesen, ihm seien keine konkreten Sanierungsmassnahmen<br />

betreffend die Neuenhoferstrasse bekannt und habe keine weiteren Abklärungen getroffen.<br />

Das BAV sei aber von Amtes wegen verpfli<strong>ch</strong>tet, sol<strong>ch</strong>e vorzunehmen. Das<br />

Kreuzungsbauwerk sei gesamthaft zu beurteilen und zu sanieren. Es gehe ni<strong>ch</strong>t an,<br />

dass das BAV als zuständige Behörde den Gegenstand des Verfahrens derart eins<strong>ch</strong>ränken<br />

könne, bis die Beurteilung der Sa<strong>ch</strong>lage jeder kohärenten Betra<strong>ch</strong>tungsweise<br />

entzogen sei. Dies wolle das umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Koordinationsgebot gerade verhindern.<br />

Au<strong>ch</strong> sei die vorliegende Situation ni<strong>ch</strong>t mit jenen Fällen verglei<strong>ch</strong>bar, in denen<br />

es die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ablehne, vers<strong>ch</strong>iedene <strong>Lärm</strong>arten gemeinsam zu beurteilen,<br />

da es vorliegend um <strong>Lärm</strong>quellen gehe, wel<strong>ch</strong>e je für si<strong>ch</strong> übermässig seien und<br />

deren Charakter ziemli<strong>ch</strong> nahe beieinander liege. Au<strong>ch</strong> habe keine Abstimmung der<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> na<strong>ch</strong> BGLE mit dem kommunalen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzreglement stattgefunden.<br />

Sollte eine Koordination im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren ni<strong>ch</strong>t<br />

mögli<strong>ch</strong> sein, werde beantragt, dass der Kanton angewiesen werde, für eine kohärente<br />

Beurteilung der <strong>Lärm</strong>situation zu sorgen.<br />

Im Zusammenhang mit Antrag 3 nehmen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 vorab zur Einspra<strong>ch</strong>elegitimation<br />

sowie zum Gegenstand des Einspra<strong>ch</strong>everfahrens Stellung und<br />

verlangen, es seien allfällige Akten zur Sanierung der unteren Limmatbrücke offen zu<br />

legen. Sodann handle es si<strong>ch</strong> bei den vorgenommenen Arbeiten an der Stahlbrücke<br />

um eine Sanierung und damit um eine wesentli<strong>ch</strong> geänderte Anlage gemäss dem<br />

USG, die vor dem Inkrafttreten des BGLE bewilligt worden seien. Auf Anlagen, die<br />

seit dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 u.a. wesentli<strong>ch</strong> geändert oder saniert<br />

wurden, finde das BGLE aber ni<strong>ch</strong>t Anwendung. Damit hätte die Sanierung gemäss<br />

den Vors<strong>ch</strong>riften des USG vorgenommen werden, d.h. insbesondere das Vorsorgeprinzip<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt werden müssen. Entgegen den Ausführungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

könne es si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um blosse Unterhaltsarbeiten gehandelt<br />

haben. Obwohl die Einspre<strong>ch</strong>enden wiederholt auf die lärmmässig unhaltbare Situati-


26<br />

on hingewiesen und hierfür namentli<strong>ch</strong> die Stahlbrücke mitverantwortli<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t<br />

hätten, habe das BAV si<strong>ch</strong> in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung ni<strong>ch</strong>t zur unteren Limmatbrücke<br />

geäussert und damit die diesbezügli<strong>ch</strong>en Argumente der Einspre<strong>ch</strong>enden<br />

übergangen. Weiter seien bei den Liegens<strong>ch</strong>aften Neuenhoferstrasse yyy und P-Weg<br />

z die Belastungsgrenzwerte übers<strong>ch</strong>ritten und folgli<strong>ch</strong> die Sanierungspfli<strong>ch</strong>t gegeben.<br />

Die effektive <strong>Lärm</strong>belastung sei aber wohl viel höher als die prognostizierte, zumal<br />

der <strong>Lärm</strong> von Stahlbrücken sehr s<strong>ch</strong>wierig zu bere<strong>ch</strong>nen sei. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> nehme die<br />

<strong>Lärm</strong>belastung, insbesondere wegen der nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Güterzüge, weiter zu.<br />

8.1. Mit Eingaben vom 14., 26. und 29. Juli 2004 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5<br />

diverse Vollma<strong>ch</strong>ten sowie weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung<br />

vom 5. August 2004 gelangten sie erneut an die REKO/INUM. Inzwis<strong>ch</strong>en habe<br />

man in gewisse Akten Einsi<strong>ch</strong>t erhalten. In Präzisierung des Akteneinsi<strong>ch</strong>tsgesu<strong>ch</strong>s<br />

in ihrer Bes<strong>ch</strong>werde verlangen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 Einsi<strong>ch</strong>t in vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Unterlagen betreffend die untere Limmatbrücke. Weiter rügen sie Ungereimtheiten im<br />

Zusammenhang mit dem Emissionsplan, wel<strong>ch</strong>er hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Korrekturen aufweise,<br />

die ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar seien. Die SBB habe die Zulässigkeit und Korrektheit<br />

des Emissionsplans (Zustand 2015) bzw. der Abänderungen na<strong>ch</strong>zuweisen. Sodann<br />

beanstanden die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5, gemäss SEMIBEL bilde die untere Limmatbrücke<br />

den Berei<strong>ch</strong> Bahn-km 20.983 - 21.117 (Länge 134 m). Effektiv befinde<br />

si<strong>ch</strong> die Brücke aber im Berei<strong>ch</strong> Bahn-km 20.940 - 21.095 (Länge 155 m). Ob diese<br />

Differenz ins Gewi<strong>ch</strong>t falle, könnten sie ni<strong>ch</strong>t beurteilen. Auf Grund der Akteneinsi<strong>ch</strong>t<br />

seien neue Tatsa<strong>ch</strong>en ans Li<strong>ch</strong>t gekommen, womit si<strong>ch</strong> ergänzende Bemerkungen<br />

und Anträge aufdrängten.<br />

Zu Antrag 1 ergänzen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5, im Auflageprojekt von 1994 sei<br />

die Dimensionierung der LSW 1 derart vorgesehen gewesen, wie von ihnen jetzt verlangt,<br />

nämli<strong>ch</strong> Ri<strong>ch</strong>tung Züri<strong>ch</strong> 4 m ho<strong>ch</strong> bis zu Bahn-km 21.220. Sodann fehlten die<br />

<strong>Lärm</strong>belastungswerte für das Jahr 2015 (ohne Massnahmen) betreffend den EP 94C.<br />

Diese seien von der SBB offen zu legen.<br />

Zu Antrag 2 nehmen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 Bezug auf Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und<br />

Lehre im Zusammenhang mit der gesamtheitli<strong>ch</strong>en Beurteilung vers<strong>ch</strong>iedener <strong>Lärm</strong>quellen.<br />

Insbesondere liege ni<strong>ch</strong>t ein mit den <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahren in den Gemeinden<br />

Meierskappel (Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 18. August 2003 [A-2003-5])<br />

bzw. Killwangen (Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8]) verglei<strong>ch</strong>barer<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalt vor. <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>en seien sowohl projekt- als au<strong>ch</strong> behördenseitig<br />

aufeinander abzustimmen. Au<strong>ch</strong> im Ausland werde eine verbesserte Gesamtbeurteilung<br />

angestrebt.


27<br />

Zu Antrag 3 halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 fest, dem Auflagedossier 2001 könne<br />

ni<strong>ch</strong>t entnommen werden, dass auf den im Projekt 1998 vorgesehenen Einbau der<br />

Betonplatte mit elastis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>ienenlagerung sowie der vier <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände verzi<strong>ch</strong>tet<br />

werden solle. Weiter vers<strong>ch</strong>weige das Auflagedossier 2001 ebenfalls, dass die<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unteren Limmatbrücke komplex und bereits im Rahmen des<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>svorhabens in der Gemeinde Wettingen stark umstritten gewesen sei.<br />

Insofern sei es erstaunli<strong>ch</strong>, dass si<strong>ch</strong> dieses Problem plötzli<strong>ch</strong> im Rahmen „reiner“<br />

Unterhaltsarbeiten gelöst haben soll. Sodann habe diese „Sanierung“ ni<strong>ch</strong>t den von<br />

der SBB AG prognostizierten Erfolg gebra<strong>ch</strong>t und die <strong>Lärm</strong>situation ni<strong>ch</strong>t merkli<strong>ch</strong><br />

verbessert. Sollte im Rahmen dieses Verfahrens dem primären Antrag, Neubau einer<br />

Betonbrücke (ev. Betonplatte) mit elastis<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>ienenlagerung, ni<strong>ch</strong>t entspro<strong>ch</strong>en<br />

werden, ergänzten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ihren Antrag 3 mit dem Eventualantrag<br />

3d: Subeventuell sei das Änderungsprojekt vom 23. Januar 1998 (inklusive die 4<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände) auszuführen. Vorliegend könne sodann der KNI ni<strong>ch</strong>t angewendet<br />

werden, da die untere Limmatbrücke lärmte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> einen Spezialfall darstelle, in wel<strong>ch</strong>em<br />

die aktuelle <strong>Lärm</strong>belastung gemessen werden müsse. Au<strong>ch</strong> werde vom<br />

SEMIBEL das Dröhnen der Brücke sowie die Reflexionen im Limmattobel ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Daher würden folgende Zusatzanträge gestellt:<br />

a) Die SBB seien anzuweisen, die im Änderungsprojekt 1998 behaupteten akustis<strong>ch</strong>en, finanziellen<br />

und betriebli<strong>ch</strong>en Verbesserungen offen zu legen.<br />

b) Eventuell (wenn über die Wirksamkeit der lärmreduzierenden Massnahmen an der unteren Limmatbrücke,<br />

die von den SBB als abges<strong>ch</strong>lossen und ausrei<strong>ch</strong>end era<strong>ch</strong>tet werden, no<strong>ch</strong> keine<br />

Messdaten vorliegen) sei die Wirkung der lärmreduzierenden Massnahmen dur<strong>ch</strong> betriebsunabhängige<br />

Messungen feststellen zu lassen.<br />

c) Subeventuell sei den Rekurrenten das Datenmaterial der Messungen vom Frühjahr 1996 zur Verfügung<br />

zu stellen und ihnen Frist zu setzen, um selber eine Expertise zur unteren Limmatbrücke<br />

ausarbeiten zu lassen.<br />

Die Erfahrung zeige sodann, dass es mögli<strong>ch</strong> sei, Stahlbrücken lärmte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> zu sanieren.<br />

Auf Grund der Akteneinsi<strong>ch</strong>t und neuer Erkenntnisse werde daher der Antrag<br />

3b modifiziert:<br />

b) Die SBB sei zu verpfli<strong>ch</strong>ten, diesen Mangel dur<strong>ch</strong> einen Neubau entweder in der Art der oberen<br />

Limmatbrücke (S<strong>ch</strong>westerbrücke zwis<strong>ch</strong>en Neuenhof und Wettingen) oder gemäss dem Auflageprojekt<br />

aus dem Jahre 1994 (Betonplatte mit elastis<strong>ch</strong> gelagerter Fahrbahn, S<strong>ch</strong>ottertrog mit<br />

S<strong>ch</strong>otteruntermatte und je 1 m hohen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden) innert der anwendbaren Sanierungsfrist<br />

zu beheben.<br />

Um dem Verfahren die notwendige Flexibilität zu verleihen, werde sodann beantragt,<br />

die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unteren Limmatbrücke aus der Sanierung na<strong>ch</strong> BGLE/VLE in


28<br />

eine normale <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> na<strong>ch</strong> LSV oder in ein anderes Verfahren auszugliedern.<br />

Dieses Verfahren sei vorerst zu sistieren und es sei den anliegenden Gemeinden und<br />

Quartiervereinen sowie den betroffenen Ämtern, Anstalten und Betrieben Gelegenheit<br />

für eine Stellungnahme zu geben. Dies sei dadur<strong>ch</strong> begründet, dass die Ausführung<br />

der <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unteren Limmatbrücke begonnen worden sei, als das Spezialre<strong>ch</strong>t<br />

no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t in Kraft gewesen sei und zudem die „sanierte“ Brücke als wesentli<strong>ch</strong><br />

geänderte Anlage im Sinne der LSV zu betra<strong>ch</strong>ten sei.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 aus, mögli<strong>ch</strong>erweise fehle es am Instrumentarium<br />

zur gemeinsamen Beurteilung von Strassen und Bahnlärm. Daher sei<br />

bei der Sanierung der unteren Limmatbrücke darauf zu a<strong>ch</strong>ten, alle te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong><br />

mögli<strong>ch</strong>en sowie wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbaren Massnahmen zu ergreifen, damit<br />

die Immissionswerte tief gehalten werden könnten. Mit den von der SBB getroffenen<br />

Massnahmen sei dem Vorsorgeprinzip – obwohl effiziente Massnahmen existierten –<br />

bei weitem ni<strong>ch</strong>t Genüge getan. Daher werde der Zusatzantrag gestellt, mit der Plangenehmigung<br />

seien folgende Auflagen zu verfügen: Sobald der te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Forts<strong>ch</strong>ritt<br />

und die Regeln der Kunst es erlaubten, sei auf der unteren Limmatbrücke eine elastis<strong>ch</strong>e<br />

Fahrbahn einzubauen, wel<strong>ch</strong>e die Übertragung der S<strong>ch</strong>wingungen und damit<br />

das Brückendröhnen reduziere.<br />

Am 8. August 2004 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 eine geringfügig überarbeitete<br />

Fassung ihrer Eingabe vom 29. Juli 2004 sowie weitere Unterlagen ein.<br />

8.2. Mit Stellungnahme vom 9. September 2004 beantragt das BUWAL sinngemäss die<br />

Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Es lägen keine besonderen Gründe vor, um von der<br />

Normhöhe der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände von 2 m abzuwei<strong>ch</strong>en. Insbesondere seien die im<br />

Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen konkretisierten Kriterien ni<strong>ch</strong>t erfüllt, da mit der beantragten<br />

Erhöhung der LSW 1 ni<strong>ch</strong>t der minimale Konfliktberei<strong>ch</strong> von zehn Wohneinheiten<br />

ges<strong>ch</strong>ützt werde. Da hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke im Prognosezeitpunkt<br />

(2015) die IGW eingehalten seien, erübrigten si<strong>ch</strong> weitergehende bauli<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> von Brücken weist das BUWAL sodann<br />

darauf hin, zurzeit fehlten im In- und Ausland die Kenntnisse und Erfahrungen, mit<br />

wel<strong>ch</strong>en Massnahmen Stahlbrücken lärmsaniert werden könnten und wel<strong>ch</strong>e Wirkungen<br />

dabei zu erwarten seien.<br />

8.3. Das ARE verzi<strong>ch</strong>tete am 14. September 2004 auf eine Stellungnahme.<br />

8.4. Mit Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 beantragt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

die Abweisung der Anträge 2 und 3. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Antrags 1 hält sie fest, sie habe<br />

si<strong>ch</strong> bereits früher mit dem Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 einverstanden erklärt,


29<br />

falls au<strong>ch</strong> die Stadt Baden der Änderung zustimmen könne. Diese Haltung sei na<strong>ch</strong><br />

wie vor gültig. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der geforderten Massnahmen im Zusammenhang mit der<br />

Eisenbahnbrücke über die Neuenhofstrasse (Antrag 2) führt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

aus, im Emissionsplan sei zwis<strong>ch</strong>en Bahn-km 21.200 und 21.214 ein Brückenzus<strong>ch</strong>lag<br />

von 2 dB(A) (Betonbrücke mit S<strong>ch</strong>ottertrog) enthalten. Da die Brücke tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

34 m lang sei, sei bei der Immissionsbere<strong>ch</strong>nung der vorgesehene Brückenzus<strong>ch</strong>lag<br />

von 2 dB(A) auf der gesamten Länge (Bahn-km 21.190 - 21.224) berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

worden. Gemäss ihrer Erfahrung erfolge die etwas grössere S<strong>ch</strong>allabstrahlung im<br />

Berei<strong>ch</strong> des Oberbaus der Brücke und ni<strong>ch</strong>t infolge Dröhnens der Betonkonstruktion.<br />

Daher sei die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden die akustis<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tige Massnahme.<br />

Zusätzli<strong>ch</strong>e Massnahmen an der Unterseite sowie den Flügelmauern der Brücke seien<br />

unverhältnismässig. Allfällig notwendige Massnahmen zur Eindämmung des<br />

Strassenlärms seien ni<strong>ch</strong>t Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> erläutert<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin, in wel<strong>ch</strong>er Art die untere Limmatbrücke im vorliegenden<br />

Projekt berücksi<strong>ch</strong>tigt worden sei. <strong>Lärm</strong>messungen im Jahre 1996 hätten ergeben,<br />

dass der Brückenzus<strong>ch</strong>lag 11 dB (A) betrage. Im Rahmen der dringend notwendig<br />

gewordenen Unterhaltsarbeiten seien glei<strong>ch</strong>zeitig lärmintensive Konstruktionselemente<br />

ersetzt worden. Die dadur<strong>ch</strong> erzielten Verbesserungen seien von externen<br />

Experten auf 6 dB(A) beziffert worden, was für die <strong>Lärm</strong>prognosen 2015 berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

worden sei (Brückenzus<strong>ch</strong>lag: 5 dB[A]). Zwar seien zusätzli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

– insbesondere die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden – na<strong>ch</strong> wie vor te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>,<br />

wegen der geänderten Grundlagen, insbesondere der Reduktion der Emissionen<br />

dank der Rollmaterialsanierung jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr nötig bzw. unverhältnismässig.<br />

8.5. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2004 beantragt das BAV die Abweisung der<br />

Bes<strong>ch</strong>werde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf Grund der eher geringen<br />

zusätzli<strong>ch</strong>en akustis<strong>ch</strong>en Wirkung und der klaren Haltung der Stadt Baden ers<strong>ch</strong>eine<br />

es dem BAV als vertretbar, auf die Erhöhung der LSW 1 bis zur Brücke über die<br />

Neuenhoferstrasse zu verzi<strong>ch</strong>ten (Antrag 1). Die <strong>Lärm</strong>belastungswerte für den EP<br />

94C seien entgegen der Auffassung der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 aus den Akten ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>;<br />

die IGW seien überall eingehalten. Weiter werde die zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>belastung,<br />

die dur<strong>ch</strong> die Eisenbahnbrücke über die Neuenhoferstrasse verursa<strong>ch</strong>t werde<br />

(vgl. Antrag 2), dur<strong>ch</strong> einen Brückenzus<strong>ch</strong>lag von 2 dB(A) berücksi<strong>ch</strong>tigt. Weitergehende<br />

Massnahmen seien abzulehnen. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Sanierung der unteren Limmatbrücke<br />

(Antrag 3) führt das BAV aus, die bereits erfolgten lärmreduzierenden<br />

Massnahmen seien bei der Festsetzung des Brückenzus<strong>ch</strong>lags im Emissionsplan<br />

ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt worden. Mit den von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 erwähnten


30<br />

hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Korrekturen sei die <strong>Lärm</strong>belastung zudem no<strong>ch</strong>mals erhöht worden.<br />

Dies führe zu einer Übers<strong>ch</strong>ätzung der <strong>Lärm</strong>situation, womit tendenziell zu viele<br />

Massnahmen vorgesehen worden seien.<br />

8.6. Mit Eingabe vom 23. (Poststempel: 22.) November 2004 beantwortete die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

Fragen des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters vom 8. November 2004. Sie führt aus,<br />

bezügli<strong>ch</strong> des EP 94 seien keine weiteren KNI-Bere<strong>ch</strong>nungen vorgenommen worden.<br />

In diesem Berei<strong>ch</strong> sei die geplante <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand bereits 4 m ho<strong>ch</strong>; gemäss Anhang<br />

3 LSV seien <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände von mehr als 4 m Höhe ni<strong>ch</strong>t vorgesehen. Sodann<br />

seien au<strong>ch</strong> die gestalteris<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen der Stadt Baden zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Vermutli<strong>ch</strong> ergäben höhere <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände aber dur<strong>ch</strong>aus KNI-<br />

Werte, die kleiner als 80 seien.<br />

8.7. Die Stadt Baden beantwortete die ihr vom Instruktionsri<strong>ch</strong>ter am 8. November 2004<br />

gestellten Fragen am 22. November 2004. In ihrer Eingabe hält sie ni<strong>ch</strong>t mehr an ihrer<br />

ablehnenden Haltung gegenüber einer allfälligen Erhöhung der LSW 1 auf 4 m auf<br />

einer Länge von 4 m ans<strong>ch</strong>liessend an die LSW 2 fest, da die Interessen der Anwohners<strong>ch</strong>aft<br />

an einem guten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz höher zu gewi<strong>ch</strong>ten seien als die städtebauli<strong>ch</strong>en<br />

und siedlungspolitis<strong>ch</strong>en Interessen. Au<strong>ch</strong> lägen im fragli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> keine<br />

besonderen Verhältnisse betreffend S<strong>ch</strong>utzwürdigkeit von Lands<strong>ch</strong>aft und Gebäuden<br />

vor.<br />

8.8. Mit Teilents<strong>ch</strong>eid vom 14. Januar 2005 wies die REKO/INUM die Bes<strong>ch</strong>werden der F<br />

sowie von G ab und trat auf diejenige der H AG, von I, von J sowie der K AG mangels<br />

Legitimation ni<strong>ch</strong>t ein. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t bestätigte mit seinem Urteil vom 12. Mai<br />

2005 (1A.34/2005) diesen Ents<strong>ch</strong>eid der REKO/INUM und wies die dagegen erhobenen<br />

Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werden ab, soweit es darauf eintrat.<br />

8.9. Am 14. Januar 2005 forderte der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin auf, zur<br />

Stellungnahme der Stadt Baden Stellung zu nehmen. Das BAV wurde glei<strong>ch</strong>zeitig ersu<strong>ch</strong>t,<br />

si<strong>ch</strong> zur Frage einer allfälligen Wiedererwägung der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung<br />

betreffend die LSW 1 zu äussern.<br />

8.10. Am 20. Januar 2005 teilte die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin mit, sie habe gegen eine Erhöhung<br />

der LSW 1 von 2 auf 4 m auf einer Länge von 4 m na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>ts einzuwenden.<br />

Das BAV erklärte si<strong>ch</strong> in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2005 bereit, im fragli<strong>ch</strong>en<br />

Punkt auf seinen Ents<strong>ch</strong>eid zurückzukommen. Es seien jedo<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> Abklärungen<br />

sowie eine Sitzung mit den Betroffenen nötig und über eine allfällige Wiedererwägung<br />

könne erst dana<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden werden.


31<br />

8.11. Am 29. Januar (Eingang: 9. Februar) 2005 äusserten si<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 zur Stellungnahme der Stadt Baden. Sie zitierten erneut ihren Antrag, dass die<br />

Verlängerung der 4 m hohen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand bis zur Eisenbahnbrücke über die<br />

Neuenhoferstrasse rei<strong>ch</strong>en müsse und rei<strong>ch</strong>ten einen Plan mit ihren Vorstellungen<br />

ein.<br />

8.12. Mit Eingabe vom 6. April 2005 gaben die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 bekannt, die Einigungsverhandlungen<br />

mit dem BAV seien ges<strong>ch</strong>eitert. Am 13. April 2005 teilte daraufhin<br />

au<strong>ch</strong> das BAV mit, dass die Verhandlungen betreffend eine mögli<strong>ch</strong>e Erhöhung<br />

der LSW 1 auf 4 m ans<strong>ch</strong>liessend an die LSW 2 im Berei<strong>ch</strong> der Überführung Neuenhoferstrasse<br />

ges<strong>ch</strong>eitert seien. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführer verlangten eine Erhöhung auf<br />

einer Strecke von etwa 9,2 m, während die Gemeinde Baden einer Erhöhung auf einer<br />

Länge von maximal 4 m zustimmen könne. Auf Grund der klaren Haltung der Beteiligten<br />

und dem Umstand, dass si<strong>ch</strong> die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 geforderte<br />

Verlängerung mit dem Ortsbild klar ni<strong>ch</strong>t vereinbaren lasse, werde auf die Dur<strong>ch</strong>führung<br />

weiterer Gesprä<strong>ch</strong>e und eine Wiedererwägung der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung<br />

in diesem Punkt verzi<strong>ch</strong>tet. Auf Grund des relativ geringen akustis<strong>ch</strong>en Nutzens era<strong>ch</strong>te<br />

das BAV die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung na<strong>ch</strong> wie vor als vertretbar und verhältnismässig.<br />

8.13. Am 27. April 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 weitere Unterlagen zu den<br />

Akten. Auf Anfrage des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters teilten sie mit Eingabe vom 9. Juli 2005<br />

mit, aktuell ers<strong>ch</strong>eine die Dur<strong>ch</strong>führung einer mündli<strong>ch</strong>en und öffentli<strong>ch</strong>en Verhandlung<br />

notwendig. Abzuwarten seien indes die Ergebnisse des zweiten S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sels.<br />

8.14. Am 24. Juli 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 eine Replik und eine „aktualisierte“<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung vom 8. August 2004 ein. Sie führen zum Antrag 1 vorerst<br />

aus, die dur<strong>ch</strong> die beantragte Erhöhung der LSW 1 auf 4 m erzielbare Wirkung<br />

sei bisher vom BAV ni<strong>ch</strong>t quantifiziert worden. Die Ausführungen in seiner Vernehmlassung<br />

bezögen si<strong>ch</strong> auf den EP 94C, der auf der anderen Hausseite liege und mit<br />

dem Antrag 1 ni<strong>ch</strong>t viel zu tun habe. Die Belastungswerte lägen bereits im Auflageprojekt<br />

bis zu 7 dB(A) über den zulässigen IGW. Die auf dem Emissionsplan 2015<br />

basierenden Bere<strong>ch</strong>nungen berücksi<strong>ch</strong>tigten dabei weder die erhebli<strong>ch</strong> erhöhten<br />

Zugszahlen auf der Stammlinie Züri<strong>ch</strong> - Brugg (Blockstellenprojekt) und auf der Nationalbahnlinie<br />

Wettingen - Mellingen no<strong>ch</strong> die Reflexionen des Bahnlärms oder den<br />

<strong>Lärm</strong>anteil der Neuenhoferstrasse. Anlässli<strong>ch</strong> des Augens<strong>ch</strong>eins am 24. März 2005<br />

habe man sodann festgestellt, dass die Distanz vom Ende der LSW 2 bis zum Beginn<br />

der Eisenbahnbrücke über die Neuenhoferstrasse ni<strong>ch</strong>t 4 m, sondern 6,2 m betrage


32<br />

und für einen umfassenden S<strong>ch</strong>utz eine Verlängerung der 4 m hohen LSW um 8,7 m<br />

notwendig sei. Damit sei der Antrag dahingehend zu präzisieren, als die LSW bis zur<br />

Eisenbahnbrücke über die Neuenhoferstrasse 4 m ho<strong>ch</strong> zu erstellen sei. Sodann treffe<br />

es ni<strong>ch</strong>t zu, dass die Stadt Baden eine Verlängerung der 4 m hohen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

ledigli<strong>ch</strong> im Umfang von 4 m akzeptiere. Sie habe vielmehr auf die entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Frage des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters geantwortet. Das S<strong>ch</strong>wergewi<strong>ch</strong>t lege die Stadt<br />

Baden vielmehr auf die Höhe der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand, die hö<strong>ch</strong>stens 4 m betragen dürfe.<br />

Das BAV setze si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t begründet mit den <strong>Lärm</strong>werten des EP 94 auseinander,<br />

sondern beziehe si<strong>ch</strong> ledigli<strong>ch</strong> auf den EP 94C. Beantragt werde in diesem Zusammenhang<br />

die Bere<strong>ch</strong>nung des KNI unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Gesamtlärmbelastung<br />

(Bahn- und Strassenlärm sowie Reflexionen des Bahnlärms an den Seitenmauern<br />

der Neuenhoferstrasse). Das BAV argumentiere sodann widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, wenn es<br />

bezügli<strong>ch</strong> der Ortsbildverträgli<strong>ch</strong>keit erst auf die Haltung der Stadt Baden abstelle und<br />

si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> deren Meinungsums<strong>ch</strong>wung plötzli<strong>ch</strong> als kompetent era<strong>ch</strong>te, diese Frage<br />

selbst zu beurteilen. Angesi<strong>ch</strong>ts der komplizierten örtli<strong>ch</strong>en Verhältnisse werde die<br />

Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins beantragt. Entgegen der Meinung des BUWAL<br />

würden sodann mehr als 10 Wohneinheiten von einer Erhöhung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

profitieren.<br />

Bezügli<strong>ch</strong> des Antrags 2 halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 fest, der gewährte Brückenzus<strong>ch</strong>lag<br />

für die Eisenbahnbrücke über die Neuenhoferstrasse von 2 dB(A) sei<br />

ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>end und werde der speziellen Situation (Merhrfa<strong>ch</strong>reflexionen auf<br />

Grund der Häufung von über- und unterführenden Kunstbauten) ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>t. So lägen<br />

denn au<strong>ch</strong> beim nahe gelegenen Portal des Chrüzlibergtunnels die bere<strong>ch</strong>neten<br />

Werte um 11 dB(A) zu tief, da SEMIBEL keine Reflexionen berücksi<strong>ch</strong>tige. Daher<br />

dürften au<strong>ch</strong> die Werte bezügli<strong>ch</strong> EP 94 ähnli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong> sein. Der Hinweis der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

auf ihre Erfahrungen mit Betonbrücken mit S<strong>ch</strong>ottertrog möge<br />

zwar ri<strong>ch</strong>tig sein, aber ni<strong>ch</strong>t der vorliegenden speziellen Situation Re<strong>ch</strong>nung tragen.<br />

Man halte daran fest, dass vorliegend der Bahn- und Strassenlärm gesamthaft beurteilt<br />

werden müsse. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Antrags 3 (Sanierung der unteren Limmatbrücke)<br />

habe entgegen der Darstellung der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ein Briefwe<strong>ch</strong>sel bezügli<strong>ch</strong><br />

der hohen <strong>Lärm</strong>belastung dur<strong>ch</strong> die untere Limmatbrücke stattgefunden. Au<strong>ch</strong> habe<br />

die Anwohners<strong>ch</strong>aft u.a. aufgrund von Hinweisen auf Bautafeln keinen Grund gehabt,<br />

an der baldigen <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> dieser Brücke zu zweifeln. Entgegen den Ausführungen<br />

des BAV hätten sie, die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5, au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t den Brückenzus<strong>ch</strong>lag<br />

auf 10 dB(A) reduzieren wollen. Vielmehr habe man dargelegt, dass die vorgenommenen<br />

Massnahmen ni<strong>ch</strong>t als <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> bezei<strong>ch</strong>net werden könnten.


33<br />

Au<strong>ch</strong> hätten weder BAV no<strong>ch</strong> SBB plausible Erklärungen für die hands<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en<br />

Korrekturen auf dem Emissionsplan geliefert. Die vers<strong>ch</strong>iedenen Zahlen betreffend<br />

<strong>Lärm</strong>belastung bzw. Brückenkorrektur seien no<strong>ch</strong> immer ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar. Sodann<br />

sei au<strong>ch</strong> die Begründung der Erlei<strong>ch</strong>terungen dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

mit einem knappen Hinweis auf einen KNI von 400 für zusätzli<strong>ch</strong>e Massnahmen an<br />

der unteren Limmatbrücke ungenügend. Diesbezügli<strong>ch</strong> seien die Ents<strong>ch</strong>eidgrundlagen<br />

von der REKO/INUM entspre<strong>ch</strong>end ergänzen zu lassen. Wegen der komplexen<br />

akustis<strong>ch</strong>en Verhältnisse sei zudem bei der unteren Limmatbrücke eine Kontrollmessung<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen. Das <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekt der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin basiere im<br />

Berei<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke auf einem Brückenzus<strong>ch</strong>lag von ledigli<strong>ch</strong> 5 dB(A)<br />

(11 dB[A] - 6 dB[A] infolge der lärmreduzierenden Massnahmen gemäss externem<br />

Guta<strong>ch</strong>ten). Die entspre<strong>ch</strong>enden Guta<strong>ch</strong>ten seien aber sehr spekulativ gewesen und<br />

die Verbesserung der <strong>Lärm</strong>situation um 6 dB(A) sei ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar. Damit seien<br />

die <strong>Lärm</strong>werte der unteren Limmatbrücke von der REKO/INUM zu erheben. Da<br />

si<strong>ch</strong> das BUWAL ni<strong>ch</strong>t zu den dur<strong>ch</strong>geführten Messungen und vorliegenden Expertisen<br />

äussere, sei ni<strong>ch</strong>t klar, ob diese methodis<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tig dur<strong>ch</strong>geführt worden seien<br />

und inhaltli<strong>ch</strong> überzeugten. Dies sei von der REKO/INUM prüfen zu lassen. Sodann<br />

sei zu untersu<strong>ch</strong>en, wel<strong>ch</strong>e Varianten zur <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der fragli<strong>ch</strong>en Brücke bestehen<br />

würden.<br />

Mit Datum vom 28. und 29. Juli 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 diverse<br />

neue Akten sowie weitere aktualisierte Fassungen ihrer Replik ein.<br />

8.15. Mit Eingabe vom 17. August 2005 verzi<strong>ch</strong>tete die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin auf eine<br />

Duplik und hielt an ihren Anträgen fest.<br />

Am 24. August 2005 verzi<strong>ch</strong>tete au<strong>ch</strong> das BAV auf die Einei<strong>ch</strong>ung einer weiteren<br />

Stellungnahme und bestätigte seinen Antrag auf Abweisung der Bes<strong>ch</strong>werde. Es<br />

wies sodann darauf hin, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ihre Anträge im Verlaufe des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens verändert und ergänzt hätten. Dabei handle es si<strong>ch</strong> zumindest<br />

zum Teil um verspätete Parteivorbringen, auf wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t einzutreten sei.<br />

9. Mit Verfügungen vom 23. Juni 2005 und 5. September 2005 vereinigte der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter<br />

die Verfahren A-2004-117, -118, -120, -121 und -122 unter der Ges<strong>ch</strong>äftsnummer<br />

A-2004-117.<br />

10. Am 30. September 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ihre S<strong>ch</strong>lussbemerkungen<br />

ein. Sie halten ergänzend zu ihren früheren Ausführungen fest, gemäss der


34<br />

Teilrevision des Ri<strong>ch</strong>tplans des Kantons Züri<strong>ch</strong>, Berei<strong>ch</strong> Verkehr, sei in Dietikon per<br />

2009 ein vom Kanton Züri<strong>ch</strong> explizit gewüns<strong>ch</strong>ter Ums<strong>ch</strong>lagterminal (Gateway) für<br />

den kombinierten Güterverkehr geplant, was zu einer no<strong>ch</strong>maligen Zunahme des Güterverkehrs<br />

auf der Strecke Baden - Turgi führe (gemäss der aktualisierten Prognose<br />

84 bis 86 anstelle der bisher berücksi<strong>ch</strong>tigten 70 Güterzüge pro Tag). Statt wie im<br />

Emissionsplan mit 284 sei für das Jahr 2015 mit mindestens 408 Zügen pro 24 Stunden<br />

zu re<strong>ch</strong>nen. Sodann seien mögli<strong>ch</strong>erweise no<strong>ch</strong> weitere Zunahmen des Personenzugsverkehrs<br />

bzw. weitere Auslastungen auf der Strecke Baden - Turgi ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Wegen fehlenden finanziellen Mitteln für entlastende Neubaustrecken<br />

sollten auf der erwähnten Strecke die Kapazitäten erhöht und der Verkehr bes<strong>ch</strong>leunigt<br />

werden. Weiter sei auf japanis<strong>ch</strong>e Studien zu verweisen, wona<strong>ch</strong> kein Lästigkeitsunters<strong>ch</strong>ied<br />

zwis<strong>ch</strong>en Strassen- und S<strong>ch</strong>ienenlärm festgestellt worden sei. Dies<br />

vor allem, weil in Japan die dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Entfernung der Wohnungen zu den<br />

Bahnlinien weniger als ein Drittel der Abstände in Europa betrage. Folgli<strong>ch</strong> sei im<br />

Nahberei<strong>ch</strong> von Eisenbahnanlagen der Korrekturfaktor K1 ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>tfertigt. Da die<br />

dem Expertenberi<strong>ch</strong>t aus dem Jahre 1982 (Eidgenössis<strong>ch</strong>e Kommission für die Beurteilung<br />

von <strong>Lärm</strong>-Immissionsgrenzwerten vom September 1982 [na<strong>ch</strong>folgend Kommission<br />

IGW genannt], 4. Teilberi<strong>ch</strong>t betreffend Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm)<br />

zugrunde liegenden Untersu<strong>ch</strong>ungen die Na<strong>ch</strong>tperiode verna<strong>ch</strong>lässigten und<br />

si<strong>ch</strong> die für das Lästigkeitsempfinden wesentli<strong>ch</strong>en Faktoren teilweise erhebli<strong>ch</strong> verändert<br />

hätten, sei die erarbeitete Regelung ni<strong>ch</strong>t den heutigen Gegebenheiten angepasst.<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Kurvenkreis<strong>ch</strong>ens ergänzen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4, dass<br />

dieses ni<strong>ch</strong>t in erster Linie von den engen Kurvenradien, sondern von der Ges<strong>ch</strong>windigkeit<br />

und dem Wagengewi<strong>ch</strong>t abhänge. Im Zusammenhang mit der Sanierung der<br />

Nationalbahnlinie sei für eventuell auftretendes Kurvenkreis<strong>ch</strong>en ein Zus<strong>ch</strong>lag von<br />

5 dB(A) gema<strong>ch</strong>t worden. Weiter werde mit zunehmender Rollmaterialsanierung die<br />

Hörbarkeit von S<strong>ch</strong>ienenstössen und Kurvenkreis<strong>ch</strong>en no<strong>ch</strong> zunehmen, da das Rollgeräus<strong>ch</strong><br />

dann in den Hintergrund trete. Sodann sei au<strong>ch</strong> die Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung<br />

R5/R6 fals<strong>ch</strong>, da sie genau bei einer Wegunterführung liege, was gemäss den BAV-<br />

Vorgaben ni<strong>ch</strong>t zulässig sei. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> bekräftigen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4,<br />

dass der KNI von 80 unre<strong>ch</strong>tmässig festgesetzt worden sei und die von Volk und<br />

Ständen bewilligten finanziellen Mittel ni<strong>ch</strong>t ausges<strong>ch</strong>öpft würden, dass im SEMIBEL-<br />

Modell mit höheren Ges<strong>ch</strong>windigkeiten von Güterzügen während der Na<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>net<br />

werden müsse und die Re<strong>ch</strong>tmässigkeit der VLE bestritten werde.


35<br />

11. Am 3. Oktober 2005 hat der Vertreter der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 am Sitz der<br />

REKO/INUM Einsi<strong>ch</strong>t in die Verfahrensakten genommen.<br />

12. In ihren S<strong>ch</strong>lussbemerkungen vom 10. Oktober 2005 bemängeln die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin sinngemäss,<br />

dass die Detail- und Grunddaten bezügli<strong>ch</strong> des Teilberei<strong>ch</strong>s L7 fehlten, womit<br />

die KNI-Bere<strong>ch</strong>nungen na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>t überprüft werden könnten. Sie bringen<br />

weitere Argumente vor, weshalb der KNI-Wert von 80 ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tmässig sei. Den<br />

Ausführungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin und des BAV sei sodann zu entnehmen,<br />

dass die Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung R4/R5 fragli<strong>ch</strong> bzw. fals<strong>ch</strong> sei, da es in erster Linie<br />

auf die Homogenität von Siedlungsstruktur, Topografie und Gebäudenutzung ankomme.<br />

Erst in zweiter Linie sei auf die LES-Zuordnung und die Siedlungsdi<strong>ch</strong>te abzustellen.<br />

Diese Kriterien seien au<strong>ch</strong> auf die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze L6/L7 anzuwenden.<br />

Au<strong>ch</strong> gemäss Raumentwicklungsberi<strong>ch</strong>t 2005 des ARE seien Raumplanung und<br />

Umwelts<strong>ch</strong>utz besser aufeinander abzustimmen. No<strong>ch</strong>mals weisen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 darauf hin, dass eine Spezialgesetzgebung für den Bahnlärm ni<strong>ch</strong>t<br />

sa<strong>ch</strong>gemäss sei und vorliegend eine Sanierung na<strong>ch</strong> LSV dur<strong>ch</strong>geführt werden müsse.<br />

13. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 rei<strong>ch</strong>te am 11. Oktober 2005 ihre S<strong>ch</strong>lussbemerkungen<br />

ein. Sie hält daran fest, dass S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzwände im Siedlungsgebiet ni<strong>ch</strong>t abrupt enden<br />

dürften. Die Situation im Roggenboden sei zudem s<strong>ch</strong>limmer, als das BUWAL in<br />

seinen Ausführungen festhalte, weil wegen der Lage der EP der abrupte <strong>Lärm</strong>pegelanstieg<br />

krasser sei als vom BUWAL angenommen. Sodann seien die IGW entgegen<br />

der Auffassung des BAV übers<strong>ch</strong>ritten, da die Bere<strong>ch</strong>nungen auf fals<strong>ch</strong>en Zugszahlen<br />

beruhten und Zus<strong>ch</strong>läge vergessen worden seien. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 hält<br />

an ihrem Antrag fest, die 120 m lange <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzlücke bei der Wohnüberbauung im<br />

Roggenboden sei zu s<strong>ch</strong>liessen.<br />

14. Mit S<strong>ch</strong>lussbemerkungen vom 14. Oktober 2005 halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 3<br />

an ihren bisher gestellten Anträgen fest. Dur<strong>ch</strong> das Blockstellen- sowie das Gateway-<br />

Projekt sei gegenüber dem Emissionsplan mit deutli<strong>ch</strong> höheren Zugszahlen zu re<strong>ch</strong>nen.


36<br />

15. Am 14. Oktober 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ihre S<strong>ch</strong>lussbemerkungen<br />

ein. Sie halten fest, dass die REKO/INUM ihrem Begehren auf Aktenedition im Zusammenhang<br />

mit der Sanierung der unteren Limmatbrücke und dem Plangenehmigungsverfahren<br />

Wettingen sowie der Frage der Darlegung der Abänderungen im E-<br />

missionsplan ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gekommen sei. Weiter weisen sie darauf hin, dass die Gemeinde<br />

Baden bezügli<strong>ch</strong> der ästhetis<strong>ch</strong>en Beurteilung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

im zeitli<strong>ch</strong>en Verlauf erhebli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>wankungen unterlegen sei, was si<strong>ch</strong> aus der<br />

geänderten Beurteilung der Notwendigkeit von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen im Berei<strong>ch</strong><br />

der Unterführung Römerstrasse/Roggenboden ergebe. Weiter ma<strong>ch</strong>en die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 geltend, Erlei<strong>ch</strong>terungen dürften nur dann gewährt werden,<br />

wenn diese notwendig seien, um das Kostenda<strong>ch</strong> gemäss FinöV-Bes<strong>ch</strong>luss von<br />

Fr. 2,25 Mia. einzuhalten. Insbesondere sei der KNI-Wert von 80 ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tmässig.<br />

Zudem gehe es ni<strong>ch</strong>t an, lärmvorbelastete Wohngebiete nur auf das S<strong>ch</strong>utzniveau<br />

der nä<strong>ch</strong>st höheren <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe vor übermässigem <strong>Lärm</strong> zu s<strong>ch</strong>ützen.<br />

Au<strong>ch</strong> fühle man si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> Aussagen des Kantons Aargau in der Kritik bestärkt, dass<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die Erlei<strong>ch</strong>terungsanträge im Zusammenhang mit der unteren<br />

Limmatbrücke völlig ungenügend begründet habe. Dieser Mangel sei im vorliegenden<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren zu heilen. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 verlangen weiter<br />

die akzessoris<strong>ch</strong>e Normenkontrolle von VLE und LSV, da der Bundesrat seine<br />

Regelungskompetenz im Li<strong>ch</strong>te der Annahme der Alpens<strong>ch</strong>utzinitiative und der FinöV<br />

bzw. der zugehörigen Ausführungserlasse und des USG übers<strong>ch</strong>ritten habe. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 werfen dem BAV sodann insofern einen Verfahrensfehler vor,<br />

als es offenbar eine der Gemeinde Wettingen gestützt auf Art. 29 VLE in Aussi<strong>ch</strong>t gestellte<br />

Überprüfung der lärmreduzierenden Wirkung der „unterhaltsbedingten Sanierung“<br />

der unteren Limmatbrücke ni<strong>ch</strong>t vorgenommen habe. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> verweisen<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 auf im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren eingerei<strong>ch</strong>te Fotodokumentationen,<br />

die von der REKO/INUM zu berücksi<strong>ch</strong>tigen seien.<br />

16. Am 22. Oktober 2005 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 einen Na<strong>ch</strong>trag zu ihren<br />

S<strong>ch</strong>lussbemerkungen ein. Gemäss einer ETH-Studie betreffend Fluglärm habe bei<br />

glei<strong>ch</strong> hohem Spitzenlärm-Ereignis die An- bzw. Abs<strong>ch</strong>wellphase einen wesentli<strong>ch</strong>en<br />

Einfluss auf die S<strong>ch</strong>lafqualität. Dieser Effekt werde au<strong>ch</strong> bei einer abrupt endenden<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand auftreten und ma<strong>ch</strong>e eine Diskussion über Millisekunden und Impulshaltigkeit<br />

überflüssig. Weiter ma<strong>ch</strong>en sie gelten, dass der Bund kurz na<strong>ch</strong> der<br />

<strong>Lärm</strong>studie 90 wiederum eine Fluglärmstudie zur Erlangung wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />

Kenntnisse finanziere, während man si<strong>ch</strong> beim Bahnlärm – dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>en mehr


37<br />

Mens<strong>ch</strong>en übermässig betroffen seien – immer no<strong>ch</strong> auf veraltete Untersu<strong>ch</strong>ungen<br />

abstütze, die insbesondere hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Na<strong>ch</strong>tperiode keine gesi<strong>ch</strong>erten wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Erkenntnisse enthielten. Damit würden die von Bahnlärm Betroffenen<br />

gegenüber den von Fluglärm Betroffenen re<strong>ch</strong>tsunglei<strong>ch</strong> behandelt. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sei<br />

no<strong>ch</strong>mals auf die unkorrekte Zuteilung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen hinzuweisen.<br />

Diese seien bei Mis<strong>ch</strong>zonen entspre<strong>ch</strong>end der vorherrs<strong>ch</strong>enden Nutzung der betroffenen<br />

Zone zuzuweisen; bei vorherrs<strong>ch</strong>ender Wohnnutzung sei dies die LES II, was<br />

vorliegend ebenfalls zu berücksi<strong>ch</strong>tigen sei.<br />

17. Der Instruktionsri<strong>ch</strong>ter s<strong>ch</strong>loss am 31. Oktober 2005 den S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sel. Am<br />

7. November 2005 rei<strong>ch</strong>te der Re<strong>ch</strong>tsvertreter des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 seine Kostennote<br />

ein.<br />

18. Am 8. November 2005 sowie am 10. Januar 2006 rei<strong>ch</strong>ten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 weitere unaufgeforderte Eingaben zu den Akten. Im Wesentli<strong>ch</strong>en bezei<strong>ch</strong>nen<br />

sie die wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Grundlagen der aktuellen Gesetzgebung zum S<strong>ch</strong>utz vor<br />

Eisenbahnlärm als überholt und untermauern ihre bisherigen Vorbringen, wona<strong>ch</strong><br />

inskünftig mit höheren Zugszahlen als bisher angenommen zu re<strong>ch</strong>nen sei.<br />

19. Am 14. Februar 2006 fand am Sitz der REKO/INUM eine mündli<strong>ch</strong>e und öffentli<strong>ch</strong>e<br />

Verhandlung na<strong>ch</strong> Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum S<strong>ch</strong>utze der<br />

Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>te und Grundfreiheiten (Europäis<strong>ch</strong>e Mens<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>tskonvention,<br />

EMRK; SR 0.101) statt. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 hatten Gelegenheit, si<strong>ch</strong> mündli<strong>ch</strong><br />

vor dem gesamten Spru<strong>ch</strong>körper zur Bes<strong>ch</strong>werdesa<strong>ch</strong>e zu äussern.<br />

20. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 rei<strong>ch</strong>ten am 16. Februar 2006 die in ihrer Eingabe vom<br />

14. Oktober 2005 erwähnten, dieser aber ni<strong>ch</strong>t beigelegten Beilagen und am 5. März<br />

2006 ihre Bemerkungen zur Verhandlung vom 14. Februar 2006 ein. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

rei<strong>ch</strong>te am 17. Februar 2005 einen Auszug aus der Verfügung vom<br />

6. August 2002 betreffend die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>smassnahmen in der Gemeinde Wettingen<br />

sowie ihr S<strong>ch</strong>reiben vom 11. März 2002 an das BAV, in wel<strong>ch</strong>em auf die Sanierung<br />

der unteren Limmatbrücke und die verwendeten Brückenzus<strong>ch</strong>läge hingewiesen<br />

werde, zu den Akten. Das BAV verzi<strong>ch</strong>tete auf eine weitere Eingabe.


38<br />

und B) in Erwägung gezogen:<br />

Formelles<br />

1. Die REKO/INUM ist gestützt auf Art. 18h Abs. 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember<br />

1957 (EBG; SR 742.101) und Art. 13 Abs. 1 BGLE in Verbindung mit Art. 71a<br />

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren<br />

(VwVG; SR 172.021) zur Behandlung der vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werden gegen die Plangenehmigungsverfügung<br />

des BAV vom 12. Mai 2004 zuständig.<br />

2. Na<strong>ch</strong> Art. 48 VwVG ist zur Bes<strong>ch</strong>werde bere<strong>ch</strong>tigt, wer dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung<br />

berührt ist und ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung<br />

hat (Bst. a), ferner jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das<br />

Bundesre<strong>ch</strong>t zur Bes<strong>ch</strong>werde ermä<strong>ch</strong>tigt (Bst. b).<br />

2.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 bewohnen eine Liegens<strong>ch</strong>aft unmittelbar neben der zu<br />

sanierenden Bahnlinie und sind daher dur<strong>ch</strong> den Bahnlärm mehr als die Allgemeinheit<br />

betroffen und dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung berührt. Sie haben si<strong>ch</strong> mit Einspra<strong>ch</strong>e<br />

am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren beteiligt und sind mit ihren Begehren ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong>gedrungen. Folgli<strong>ch</strong> sind sie au<strong>ch</strong> formell bes<strong>ch</strong>wert und zur Anfe<strong>ch</strong>tung der<br />

Plangenehmigungsverfügung vom 12. Mai 2004 legitimiert. Der Bes<strong>ch</strong>werde ist sodann<br />

eine „Mitunterzei<strong>ch</strong>ner-Liste“ beigelegt, auf wel<strong>ch</strong>er Personen aufgeführt sind,<br />

wel<strong>ch</strong>e die Bes<strong>ch</strong>werde „unterstützen“. Es ist ni<strong>ch</strong>t klar, ob diese Personen – die bereits<br />

die Sammeleingabe an das BAV unterzei<strong>ch</strong>net hatten – selbst Bes<strong>ch</strong>werde führen<br />

wollen und si<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 vertreten lassen oder ni<strong>ch</strong>t. Da<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 legitimiert sind, brau<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t weiter darauf eingegangen<br />

zu werden.<br />

2.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 ist Eigentümerin einer Liegens<strong>ch</strong>aft unmittelbar neben der<br />

zu sanierenden Bahnlinie und ist daher dur<strong>ch</strong> den Bahnlärm mehr als die Allgemeinheit<br />

betroffen und dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung berührt. Sie hat si<strong>ch</strong> mit Einspra<strong>ch</strong>e<br />

am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren beteiligt und ist mit ihren Begehren ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong>gedrungen. Sie ist dadur<strong>ch</strong> formell und materiell bes<strong>ch</strong>wert und zur Bes<strong>ch</strong>werde<br />

gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 12. Mai 2004 legitimiert.<br />

2.3. Die Hotelliegens<strong>ch</strong>aft des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 befindet si<strong>ch</strong> in geringem Abstand<br />

(15 bis 20 m) zur zu sanierenden Bahnlinie. Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 ist daher dur<strong>ch</strong>


39<br />

den Bahnlärm mehr als die Allgemeinheit betroffen und dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung<br />

berührt. Er hat si<strong>ch</strong> mit Einspra<strong>ch</strong>e am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren beteiligt<br />

und ist mit seinen Begehren ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gedrungen. Au<strong>ch</strong> er ist daher formell und materiell<br />

bes<strong>ch</strong>wert und zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert.<br />

2.4. Die Liegens<strong>ch</strong>aften der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 befinden si<strong>ch</strong> zum überwiegenden<br />

Teil in Nussbaumen (Gemeinde Obersiggenthal) in einer Distanz von etwa 150 m bis<br />

350 m von der zu sanierenden Bahnlinie entfernt. Zum kleineren Teil befinden si<strong>ch</strong><br />

die Liegens<strong>ch</strong>aften der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 in Baden an der M-Strasse bzw. L-<br />

Strasse (Teilberei<strong>ch</strong> L7) und damit in einem Abstand von wenigen Metern bis etwa<br />

20 m von der Bahnlinie entfernt. Sie sind daher dur<strong>ch</strong> den Bahnlärm mehr als die Allgemeinheit<br />

betroffen und dur<strong>ch</strong> die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung berührt. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 haben si<strong>ch</strong> grossmehrheitli<strong>ch</strong> am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren beteiligt<br />

und sind mit ihren Begehren ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gedrungen. Diese Bes<strong>ch</strong>werdeführenden sind<br />

demna<strong>ch</strong> ebenfalls zur Anfe<strong>ch</strong>tung der streitigen Plangenehmigungsverfügung legitimiert.<br />

Auf die Überprüfung, ob si<strong>ch</strong> alle Unterzei<strong>ch</strong>nenden am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren<br />

beteiligt haben, kann daher verzi<strong>ch</strong>tet werden.<br />

2.4.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beantragen hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden<br />

mit einer Höhe von 2 m ab SOK beidseitig der Geleise zwis<strong>ch</strong>en<br />

Bahn-km 23.2 und 25.2 (Teilberei<strong>ch</strong>e R4 bis R8 bzw. L3 bis L8). Der angestrebte<br />

Nutzen besteht vorliegend darin, dass die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin verpfli<strong>ch</strong>tet wird,<br />

Massnahmen zu ergreifen, die zu einer Reduktion der Immissionen bei den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 führen würden. Das bedeutet, dass ledigli<strong>ch</strong> Massnahmen gefordert<br />

werden können, die bei den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 au<strong>ch</strong> effektiv zu einer<br />

Reduktion der <strong>Lärm</strong>immissionen führen können.<br />

2.4.2. Mit Ausnahme von se<strong>ch</strong>s Mitunterzei<strong>ch</strong>nenden, die in Baden an der M-Strasse bzw.<br />

an der L-Strasse im Teilberei<strong>ch</strong> L7 (südli<strong>ch</strong> der Geleise) wohnen, kommen die Mitunterzei<strong>ch</strong>nenden<br />

aus Nussbaumen (nördli<strong>ch</strong> der Geleise). Bezügli<strong>ch</strong> dieser Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

kann nur insofern auf den Hauptantrag eingetreten werden, als bauli<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen nördli<strong>ch</strong> der Geleise verlangt werden, da die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden nur<br />

von sol<strong>ch</strong>en Massnahmen betroffen wären bzw. einen Nutzen daraus ziehen könnten.<br />

Die Mitunterzei<strong>ch</strong>nenden aus Baden ihrerseits sind ledigli<strong>ch</strong> von Massnahmen<br />

südli<strong>ch</strong> der Geleise betroffen. Da si<strong>ch</strong> ihre Liegens<strong>ch</strong>aften in einer Distanz von mindestens<br />

400 m zum Teilberei<strong>ch</strong> L5 befinden und zudem von diversen Bauten abges<strong>ch</strong>irmt<br />

sind, sind sie von Massnahmen in den Teilberei<strong>ch</strong>en L3 bis L5 ni<strong>ch</strong>t betroffen.<br />

Folgli<strong>ch</strong> ist auf die Bes<strong>ch</strong>werde der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 bezügli<strong>ch</strong> die Erstellung<br />

bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen in den Teilberei<strong>ch</strong>en L3 bis L5 ni<strong>ch</strong>t einzutreten.


40<br />

Sodann haben au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 die Eingabe unterzei<strong>ch</strong>net. Es ist<br />

fragli<strong>ch</strong>, inwiefern sie – neben ihrer Bes<strong>ch</strong>werde, zu deren Erhebung sie legitimiert<br />

sind (vgl. E. 2.1) – bei einer weiteren Bes<strong>ch</strong>werde als Bes<strong>ch</strong>werdeführende auftreten<br />

können. Da die Legitimation der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 im vorstehend dargelegten<br />

Rahmen ohnehin gegeben ist, brau<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t weiter auf diese Frage eingegangen<br />

zu werden.<br />

2.5. Die im Eigentum der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 stehende Liegens<strong>ch</strong>aft O-Strasse<br />

yw/yv liegt unmittelbar neben der zu sanierenden Bahnlinie. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 haben si<strong>ch</strong> mit Einspra<strong>ch</strong>e am vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren beteiligt und sind mit<br />

ihren Begehren teilweise ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>gedrungen. Sie sind dadur<strong>ch</strong> formell und materiell<br />

bes<strong>ch</strong>wert und zur Bes<strong>ch</strong>werde legitimiert.<br />

3. Weiter ist der <strong>Streitgegenstand</strong> des vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens zu bestimmen.<br />

Ausgangspunkt im Verwaltungsbes<strong>ch</strong>werdeverfahren ist die (angefo<strong>ch</strong>tene)<br />

Verfügung (vgl. Art. 5 und 44 VwVG), die den Rahmen der mögli<strong>ch</strong>en Anfe<strong>ch</strong>tung bildet<br />

(Anfe<strong>ch</strong>tungsgegenstand). Gegenstand des Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens kann nur<br />

sein, was Gegenstand des erstinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahrens war oder na<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tiger Gesetzesauslegung<br />

hätte sein sollen. Im Rahmen des Anfe<strong>ch</strong>tungsgegenstandes wird<br />

der <strong>Streitgegenstand</strong> gemäss der Dispositionsmaxime dur<strong>ch</strong> die Parteibegehren definiert.<br />

Damit kann si<strong>ch</strong> der <strong>Streitgegenstand</strong> im Laufe des Re<strong>ch</strong>tsmittelzuges verengen<br />

und um ni<strong>ch</strong>t mehr streitige Punkte reduzieren, hingegen grundsätzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erweitern<br />

oder qualitativ verändern (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren<br />

und Verwaltungsre<strong>ch</strong>tspflege des Bundes, 2. Aufl., Züri<strong>ch</strong> 1998, Rz. 403 ff.).<br />

Dabei setzt ein im Rahmen des erstinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahrens dur<strong>ch</strong>geführtes Einspra<strong>ch</strong>everfahren<br />

den <strong>Streitgegenstand</strong> für das spätere Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren grundsätzli<strong>ch</strong><br />

(no<strong>ch</strong>) ni<strong>ch</strong>t fest. Dieses Einspra<strong>ch</strong>everfahren stellt kein eigentli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>tsmittelverfahren<br />

dar, sondern dient bei Plangenehmigungsverfahren – au<strong>ch</strong> betreffend die<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> –, bei denen regelmässig eine grosse Anzahl Personen<br />

und damit eine Vielzahl potentieller Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG betroffen<br />

sind, in erster Linie der formalisierten Gewährung des re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Gehörs<br />

(vgl. Ents<strong>ch</strong>eid der REKO/INUM vom 31. Oktober 2005 [D-2005-175] E. 6.2.1 mit<br />

Hinweisen; vgl. au<strong>ch</strong> René Rhinow / Heinri<strong>ch</strong> Koller / Christina Kiss, Öffentli<strong>ch</strong>es Prozessre<strong>ch</strong>t<br />

und Justizverfassungsre<strong>ch</strong>t des Bundes, Basel und Frankfurt a.M., 1996,<br />

Rz. 590, 1192).


41<br />

Mit ihren Begehren hat die bes<strong>ch</strong>werdeführende Partei darzulegen, inwiefern die angefo<strong>ch</strong>tene<br />

Verfügung aufgehoben bzw. abgeändert werden soll. Sind Begehren oder<br />

Begründung unklar, räumt die Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz eine kurze Na<strong>ch</strong>frist zur Verbesserung<br />

ein (Art. 52 VwVG; vgl. au<strong>ch</strong> Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 601 und 606).<br />

Begehren und allfällige Eventualbegehren sind bereits in der Bes<strong>ch</strong>werdes<strong>ch</strong>rift vorzubringen<br />

(Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Änderung der Re<strong>ch</strong>tsbegehren, insbesondere<br />

deren Erweiterung ist gesetzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vorgesehen und damit unzulässig. Insofern gilt<br />

die Eventualmaxime. Hingegen können Re<strong>ch</strong>tsbegehren na<strong>ch</strong> Ablauf der Bes<strong>ch</strong>werdefrist<br />

präzisiert werden (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 611 u. 108; André Moser / Peter<br />

Übersax, Prozessieren vor eidgenössis<strong>ch</strong>en Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt<br />

a.M. 1998, Rz. 2.88). Zulässig ist es ebenfalls – im Rahmen des dur<strong>ch</strong> Anfe<strong>ch</strong>tungsobjekt<br />

und (re<strong>ch</strong>tzeitig gestellte) Re<strong>ch</strong>tsbegehren bestimmten <strong>Streitgegenstand</strong>es<br />

–, neue Tatsa<strong>ch</strong>en, Beweismittel oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Begründungen vorzubringen.<br />

Diese sind na<strong>ch</strong> Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berücksi<strong>ch</strong>tigen, wenn sie auss<strong>ch</strong>laggebend<br />

ers<strong>ch</strong>einen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 615). Dies bedeutet zusammengefasst, dass die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden im Laufe eines Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens, z.B. im Rahmen eines<br />

weiteren S<strong>ch</strong>riftenwe<strong>ch</strong>sels (Art. 57 Abs. 2 VwVG), die Begründung – ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> die<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehren – ergänzen können.<br />

3.1. Die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 in ihren Eingaben vom 8. Dezember 2004,<br />

22. Juni sowie 10. Oktober 2005 neu vorgebra<strong>ch</strong>ten Argumente sind grundsätzli<strong>ch</strong> zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen, da es si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t um neue Anträge, sondern um ergänzende Begründungen<br />

der bereits mit ihrer Bes<strong>ch</strong>werde vom 9. Juni 2004 gestellten Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />

handelt. Ni<strong>ch</strong>t einzutreten ist indessen auf ihre Bes<strong>ch</strong>werde insoweit, als sie verlangen,<br />

die beantragten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände seien mit Efeu zu kas<strong>ch</strong>ieren. Über die<br />

Gestaltung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände hat das BAV ni<strong>ch</strong>t verfügt und wäre allenfalls in einem<br />

späteren Detailplanverfahren zu befinden (vgl. Art. 18i Abs. 2 EBG).<br />

3.2. Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 beantragt u.a. den Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern für die<br />

gesamte Ost-Fassade (enthaltend den Fassadenteil EP 623F, erstes bis drittes<br />

Stockwerk). Wie das BAV zu Re<strong>ch</strong>t darauf hinweist, wurde dem Re<strong>ch</strong>tsbegehren des<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 bereits in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung entspro<strong>ch</strong>en. So kann<br />

dieser entnommen werden, dass ni<strong>ch</strong>t nur für das 1. OG, in wel<strong>ch</strong>em der IGW na<strong>ch</strong>ts<br />

übers<strong>ch</strong>ritten ist, sondern au<strong>ch</strong> für die darüber liegenden Ges<strong>ch</strong>osse dieses Fassadenteils<br />

praxisgemäss zu den glei<strong>ch</strong>en Bedingungen S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster eingebaut<br />

würden (vgl. Fussnote zur Tabelle auf S. 89 der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung). Bezügli<strong>ch</strong><br />

des EP 623F kann daher mangels s<strong>ch</strong>utzwürdigem Interesse ni<strong>ch</strong>t auf die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

eingetreten werden.


42<br />

3.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 stellen eine ganze Reihe si<strong>ch</strong> ergänzender, teilweise<br />

au<strong>ch</strong> übers<strong>ch</strong>neidender Anträge.<br />

3.3.1. Gemäss dem ersten Eventualantrag seien alle re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>en, zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen (zu den bereits zugestandenen) zu bewilligen. Dieser Eventualantrag<br />

ist zu unbestimmt, als darauf in dieser allgemeinen Form eingetreten werden<br />

könnte, führte dies do<strong>ch</strong> dazu, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz das erstinstanzli<strong>ch</strong>e<br />

Verfahren no<strong>ch</strong>mals dur<strong>ch</strong>führen müsste. Glei<strong>ch</strong>es gilt hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Antrags, die<br />

Bevölkerung von Obersiggenthal sei dur<strong>ch</strong> geeignete Massnahmen vor den Bahnimmissionen<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 stellen jedo<strong>ch</strong> eine ganze Reihe<br />

präziser Anträge, inwiefern die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung abzuändern sei. Diese können<br />

als Präzisierung des generellen Eventualantrags 1 betra<strong>ch</strong>tet werden, womit es<br />

si<strong>ch</strong> erübrigt hat, den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 eine kurze Na<strong>ch</strong>frist zur Verbesserung<br />

anzusetzen.<br />

3.3.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beantragen in ihrer Bes<strong>ch</strong>werde vom 9. Juni 2004 eventualiter,<br />

die im Einspra<strong>ch</strong>everfahren gestellten Re<strong>ch</strong>tsbegehren seien gutzuheissen<br />

und verweisen u.a. auf zwei Eingaben eines der Mitbeteiligten im vorinstanzli<strong>ch</strong>en<br />

Verfahren (Einspra<strong>ch</strong>e vom 21. November 2001 sowie Ergänzung vom 6. Juli 2002).<br />

Dieser Verweis ist zulässig, da vorliegend ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist, dass alle darin enthaltenen<br />

Begehren gegen die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung fortgelten sollen, die Anträge damit klar<br />

und eindeutig bestimmt sind und es si<strong>ch</strong> weiter um eine Laieneingabe handelt, an<br />

wel<strong>ch</strong>e betreffend Einhaltung der Formvors<strong>ch</strong>riften keine überhöhten Anforderungen<br />

gestellt werden dürfen (vgl. Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 19. Dezember 2002 [B-<br />

2002-36] E. 3 mit Hinweisen). Ni<strong>ch</strong>t einzutreten ist hingegen auf das in dieser Eingabe<br />

gestellte Ents<strong>ch</strong>ädigungsbegehren. Dieses ist von der Eidgenössis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ätzungskommission<br />

zu beurteilen. Na<strong>ch</strong> Abs<strong>ch</strong>luss des vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens<br />

ist die Eingabe vom BAV an die zuständige S<strong>ch</strong>ätzungskommission weiterzuleiten<br />

(Art. 18k Abs. 2 EBG).<br />

3.3.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beantragen sodann, es seien sämtli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

im Sinne des Eingliederungsgebotes für Bauten und Anlagen sowie des<br />

Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebots auf ihre effektiv erforderli<strong>ch</strong>e minimale Höhe zu überprüfen<br />

und entspre<strong>ch</strong>ende Höhenreduktionen zu verfügen. Dies wird damit begründet, dass<br />

die generelle Projektierung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände auf 2 m ni<strong>ch</strong>t nur ortsbilds<strong>ch</strong>ützeris<strong>ch</strong><br />

unerwüns<strong>ch</strong>t sei, sondern au<strong>ch</strong> Unglei<strong>ch</strong>heiten s<strong>ch</strong>affe, indem bereits bei geringen<br />

Übers<strong>ch</strong>reitungen der IGW überhöhte <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände gebaut würden und bei<br />

jenen Liegens<strong>ch</strong>aften, bei denen die IGW gerade no<strong>ch</strong> eingehalten seien, keine<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände erstellt würden.


43<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 haben keinen Nutzen, wenn die Höhe anderer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

verringert würde, womit ihr Interesse am entspre<strong>ch</strong>enden Antrag bereits<br />

fragwürdig ist. Zudem begründen sie das vorerwähnte Re<strong>ch</strong>tsbegehren nur in sehr<br />

allgemeiner Weise. Es kann ni<strong>ch</strong>t Aufgabe der Rekursbehörde sein, die verfügten<br />

Massnahmen auf ihre Übereinstimmung mit dem „Eingliederungsgebot“ und dem<br />

Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebot zu überprüfen, ohne dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden darlegen,<br />

wel<strong>ch</strong>e Massnahmen diese Gebote in wel<strong>ch</strong>er Weise verletzen sollen. Auf den<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Antrag ist daher ni<strong>ch</strong>t einzutreten. Abzuweisen ist der damit zusammenhängende<br />

Antrag, die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin sei aufzufordern entspre<strong>ch</strong>ende Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

anzustellen.<br />

3.3.4. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 verlangen im Rahmen ihres Eventualbegehrens 3.b.cc<br />

weiter, die zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände bzw. <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwälle seien in das <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekt<br />

der Gemeinde Baden zu integrieren und im glei<strong>ch</strong>en Zeitraum zu<br />

erstellen. Soweit dieses Re<strong>ch</strong>tsbegehren darauf abzielt, ausserhalb des vorliegenden<br />

Sanierungsverfahrens na<strong>ch</strong> BGLE kantonalen Instanzen bzw. Gemeindebehörden<br />

Anweisungen zu erteilen, kann darauf ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden, da in diesem Zusammenhang<br />

der REKO/INUM keine Weisungsbefugnis zusteht.<br />

3.4. Au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 stellen diverse Re<strong>ch</strong>tsbegehren.<br />

3.4.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 beantragen in ihrer Bes<strong>ch</strong>werde vom 11. Juni 2004 u.a.,<br />

die LSW 2 sei in Ri<strong>ch</strong>tung Osten (d.h. in Ri<strong>ch</strong>tung Wettingen) bis zur Brücke über die<br />

Neuenhoferstrasse (Autobahnzubringer) 4 m ho<strong>ch</strong> zu erstellen. Dieser Antrag ist zwar<br />

klar formuliert, weshalb si<strong>ch</strong> eine Na<strong>ch</strong>fristansetzung zur Verbesserung erübrigte. Er<br />

ist jedo<strong>ch</strong> insofern unpräzis, als die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 weder ein bestimmtes<br />

Mass nennen, um wel<strong>ch</strong>es die LSW 2 zu verlängern sei, no<strong>ch</strong> auf die Bahnstrecken-<br />

Kilometrierung Bezug nehmen. Au<strong>ch</strong> die Angabe „bis zur Brücke über die Neuenhoferstrasse“<br />

ist wenig aussagekräftig, da besagte Brücke in s<strong>ch</strong>rägem Winkel auf einer<br />

Strecke von rund 30 m über die Neuenhoferstrasse führt. Das unklare Re<strong>ch</strong>tsbegehren<br />

ist daher auslegungsbedürftig. Zu diesem Zweck ist auf die Begründung der Bes<strong>ch</strong>werde<br />

zurückzugreifen (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 601).<br />

In der Begründung ihrer Bes<strong>ch</strong>werde führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 aus, bei diesem<br />

Antrag gehe es um eine geringfügige Ergänzung des Projekts, nämli<strong>ch</strong> um ein<br />

Verlängern der LSW 2 um vier Meter in die LSW 1 hinein. Diese beiden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

gingen nahtlos ineinander über und bildeten eine zusammenhängende,<br />

dur<strong>ch</strong>gehende <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand. Bei Gutheissung des Antrags würde die Wand im<br />

Übergang vom vier Meter hohen Teil (LSW 2) zum zwei Meter hohen Teil (LSW 1),


44<br />

d.h. von Bahn-km 21.220 bis Bahn-km 21.224, um zwei Meter höher, was einer Vergrösserung<br />

der LSW-Flä<strong>ch</strong>e um 8 m 2 bzw. 1,5 Prozent entspre<strong>ch</strong>e.<br />

Aus diesen Ausführungen ergibt si<strong>ch</strong> klar, dass die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5<br />

verlangte „Verlängerung der LSW 2“ darin besteht, dass die unmittelbar daran ans<strong>ch</strong>liessende,<br />

ledigli<strong>ch</strong> zwei Meter hohe LSW 1 auf einer Länge von vier Metern um<br />

zwei Meter erhöht wird. Die eigentli<strong>ch</strong>e, bereits vier Meter hohe LSW 2 bleibt von<br />

bauli<strong>ch</strong>en Anpassungen demgegenüber unberührt. Dies ergibt si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t nur aus der<br />

Angabe der zusätzli<strong>ch</strong>en LSW-Flä<strong>ch</strong>e von 8 m 2 (entspre<strong>ch</strong>end 4 x 2 m), sondern<br />

au<strong>ch</strong> aus den exakten Angaben der Bahn-km: Im Berei<strong>ch</strong> der Bahn-km 21.220 -<br />

21.224 liegt ni<strong>ch</strong>t etwa die LSW 2, sondern die LSW 1 (vgl. Projektunterlagen, Situationsplan,<br />

Beilage 4a). Dies stimmt au<strong>ch</strong> insofern mit den Projektplänen überein, als<br />

die LSW 1 genau bei Bahn-km 21.224 in die höhere LSW 2 übergeht. Eine separate<br />

Verlängerung der LSW 2 ist denn au<strong>ch</strong> bereits deshalb ausges<strong>ch</strong>lossen, weil diese<br />

mit der LSW 1 zusammen als eine ungetrennte <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand geplant ist.<br />

Damit haben die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 den <strong>Streitgegenstand</strong> betreffend ihrem Antrag<br />

1 derart festgelegt, dass die LSW 1 unmittelbar vor dem Übergang zur LSW 2<br />

auf vier Metern Länge um zwei Meter zu erhöhen sei. So hat im Übrigen im Einspra<strong>ch</strong>everfahren<br />

au<strong>ch</strong> das BAV das damalige Re<strong>ch</strong>tsbegehren der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 interpretiert (vgl. angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung, E. 4.4.1.2), ohne dass Letztere dies<br />

in der Folge angezweifelt hätten. In diesem Umfang ist auf Antrag 1 einzutreten.<br />

3.4.2. Im späteren Verlauf des Verfahrens haben die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ihren Antrag<br />

1 zumindest sinngemäss modifiziert. So gingen sie in ihrer Eingabe an das BAV vom<br />

24. März 2005 von einer Erhöhung der LSW 1 auf 4 m auf einer Länge von mehr als<br />

se<strong>ch</strong>s Metern aus und in ihrer Eingabe an die REKO/INUM vom 28. Juli 2005 verlangten<br />

sie eine Erhöhung auf 4 m auf einer Strecke von 6,2 bis 8,7 Metern, entspre<strong>ch</strong>end<br />

einer zusätzli<strong>ch</strong>en LSW-Flä<strong>ch</strong>e von 24,8 - 34,8 m 2 . Eine sol<strong>ch</strong>e Änderung des<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehrens ist gesetzli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t vorgesehen und im Li<strong>ch</strong>te der Eventualmaxime<br />

unzulässig. Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 eine Vergrösserung der LSW-Flä<strong>ch</strong>e<br />

um mehr als vier Meter Länge und zwei Meter Höhe bzw. um mehr als 8 m 2 verlangen,<br />

ist deshalb auf die Bes<strong>ch</strong>werde ni<strong>ch</strong>t einzutreten.<br />

Ni<strong>ch</strong>t einzutreten ist auf Antrag 1 au<strong>ch</strong> insoweit, als die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 die<br />

Verlängerung des gebäudeseitigen Lebhages verlangen. Diese Frage ist ni<strong>ch</strong>t Gegenstand<br />

des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens und dementspre<strong>ch</strong>end hat<br />

das BAV darüber au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t verfügt.


45<br />

3.4.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 stellen zwei Feststellungsbegehren (vgl. Anträge 2a und<br />

3a). Voraussetzung für deren materielle Beurteilung ist ein Interesse an der entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Feststellung (Art. 25 Abs. 2 VwVG; vgl. Pierre Ts<strong>ch</strong>annen / Ulri<strong>ch</strong> Zimmerli,<br />

Allgemeines Verwaltungsre<strong>ch</strong>t, 2. Aufl., Bern 2005, § 28, Rz. 60 ff.). Ein sol<strong>ch</strong>es Feststellungsinteresse<br />

ist ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und wird von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 au<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t dargetan. Soweit sie in Antrag 2a sinngemäss die Sanierung der Brücke über<br />

die Neuenhoferstrasse verlangen, ist dieser Wille in Antrag 2c mitenthalten. Auf die<br />

Anträge 2a und 3a ist daher ni<strong>ch</strong>t einzutreten.<br />

3.4.4. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 rei<strong>ch</strong>ten der REKO/INUM sodann jeweils sog. „aktualisierte“<br />

Listen der Anträge ein (Eingaben vom 5. August 2004 und 14. Oktober 2005).<br />

Wie vorne bereits ausgeführt (E. 3), müssen die Re<strong>ch</strong>tsbegehren innert der Bes<strong>ch</strong>werdefrist<br />

vorgebra<strong>ch</strong>t werden. Damit kann auf die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>ten<br />

Re<strong>ch</strong>tsbegehren, soweit sie über jene in der Bes<strong>ch</strong>werde vom 11. Juni 2004 hinausgehen,<br />

ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden. Dies betrifft einmal den Antrag 3d (vgl. Eingabe vom<br />

28. Juli 2005), wona<strong>ch</strong> subeventuell das Änderungsprojekt vom 23. Januar 1998 (inklusive<br />

die LSW A/B und die LSW C/D) auszuführen sei. Zwar nehmen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

in der Bes<strong>ch</strong>werde Bezug auf die erwähnte Projektänderung, beantragen<br />

dort aber deren Realisierung ni<strong>ch</strong>t. Damit kann auf diesen Antrag ni<strong>ch</strong>t eingetreten<br />

werden. Weiter verlangen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 in Antrag 7, die Plangenehmigung<br />

sei mit der Auflage zu ergänzen, sobald der te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Forts<strong>ch</strong>ritt und<br />

die Regeln der Kunst es erlaubten, sei auf der unteren Limmatbrücke eine elastis<strong>ch</strong>e<br />

Fahrbahn einzubauen, wel<strong>ch</strong>e die Übertragung der S<strong>ch</strong>wingungen und damit das<br />

Brückendröhnen reduziere. Au<strong>ch</strong> auf diesen Antrag ist, da verspätet, ni<strong>ch</strong>t einzutreten.<br />

Offen bleiben kann demgegenüber die formelle Zulässigkeit des Antrags 3A, wona<strong>ch</strong><br />

die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unteren Limmatbrücke in eine <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> na<strong>ch</strong> LSV überzuführen<br />

und dieses Verfahren vorerst zu sistieren sei, da dieses Begehren ohnehin<br />

materiell unbegründet ist (vgl. unten E. 9).<br />

Bei den übrigen Anträgen (insbesondere Anträge 5 und 6) handelt es si<strong>ch</strong> im Wesentli<strong>ch</strong>en<br />

um zusätzli<strong>ch</strong>e Beweisanträge, auf die na<strong>ch</strong>folgend an der entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Stelle zurückzukommen sein wird.<br />

3.4.5. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 beantragen sodann sinngemäss, die REKO/INUM habe<br />

den Kanton Aargau anzuweisen, im Rahmen der Sanierung der Neuenhoferstrasse<br />

au<strong>ch</strong> die S<strong>ch</strong>allreflexionen an den Seitenwänden bei der Eisenbahnbrücke über die<br />

Neuenhoferstrasse kohärent zu beurteilen. Beim vorliegenden Verfahren handelt es


46<br />

si<strong>ch</strong> um ein bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> geregeltes Verfahren, wel<strong>ch</strong>es hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> des Plangenehmigungsverfahrens<br />

(enthaltend ebenfalls die Beurteilung der <strong>Lärm</strong>situation) dur<strong>ch</strong><br />

Bundesbehörden vollzogen wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 18 ff. EBG).<br />

Einzig der Vollzug der Vors<strong>ch</strong>riften über S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen an Gebäuden<br />

(Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern) obliegt den Kantonen (Art. 13 Abs. 2 BGLE). Auf<br />

den Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 kann daher ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden. Dieser<br />

liegt ausserhalb des Anfe<strong>ch</strong>tungsgegenstandes und der REKO/INUM steht ohnehin<br />

im Zusammenhang mit der Sanierung von kantonalen Strassen keine Weisungsbefugnis<br />

gegenüber dem Kanton zu.<br />

3.4.6. In ihren S<strong>ch</strong>lussbemerkungen verlangen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die<br />

„akzessoris<strong>ch</strong>e Normenkontrolle von VLE und LSV“. Es ist ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, was die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 damit genau beanstanden. So führen sie in keiner Art und<br />

Weise aus, wel<strong>ch</strong>e Artikel der VLE bzw. der LSV mit wel<strong>ch</strong>en Bestimmungen des ü-<br />

bergeordneten Re<strong>ch</strong>ts inwiefern ni<strong>ch</strong>t vereinbar sein sollen. Soweit si<strong>ch</strong> diese Rüge<br />

gegen den KNI-Wert von 80 ri<strong>ch</strong>tet, haben sie diesen in ihren S<strong>ch</strong>lussbemerkungen<br />

bereits beanstandet. Darauf ist – au<strong>ch</strong> weil dessen Gesetzwidrigkeit von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 korrekt gerügt worden ist – in den materiellen Erwägungen einzugehen.<br />

Soweit der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 auf eine weitergehende Ü-<br />

berprüfung der VLE und der LSV zielt, kann darauf ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden, da er<br />

ni<strong>ch</strong>t genügend substanziiert ist.<br />

3.5. Ni<strong>ch</strong>t einzutreten ist im Übrigen auf diejenigen teilweise weits<strong>ch</strong>weifigen Ausführungen<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden, die den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen<br />

und keine Rügen im Sinne von Art. 49 VwVG, die si<strong>ch</strong> gegen das Anfe<strong>ch</strong>tungsobjekt<br />

ri<strong>ch</strong>ten müssen, darstellen (vgl. den unveröffentli<strong>ch</strong>ten Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts<br />

vom 31. März 2004 [1A.250/2003] E. 2.2 [analog]). Dies gilt au<strong>ch</strong> für diejenigen<br />

Rügen, die gegen das Blockstellenprojekt auf der Strecke Wettingen-Turgi geri<strong>ch</strong>tet<br />

sind und in jenem Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebra<strong>ch</strong>t werden<br />

müssen (vgl. dazu au<strong>ch</strong> unten E. 13 - 13.4).<br />

4. Eingabeform und -frist sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), die notwendigen<br />

Vollma<strong>ch</strong>ten wurden eingerei<strong>ch</strong>t (Art. 11 und 11a VwVG) und die übrigen Sa<strong>ch</strong>urteilsvoraussetzungen<br />

liegen grundsätzli<strong>ch</strong> vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Bes<strong>ch</strong>werden<br />

ist daher – unter Vorbehalt der Erwägungen 2 und 3 – einzutreten.


47<br />

Materielles<br />

5. Die REKO/INUM überprüft die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung auf Re<strong>ch</strong>tsverletzungen –<br />

eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tiger oder unvollständiger Feststellung des re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalts und Re<strong>ch</strong>tsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie Angemessenheit<br />

hin (Art. 49 VwVG).<br />

Verfahren<br />

6. Vorab stellt si<strong>ch</strong> in verfahrensmässiger Hinsi<strong>ch</strong>t die von Amtes wegen zu prüfende<br />

Frage, ob vorliegend das Bereinigungsverfahren korrekt dur<strong>ch</strong>geführt worden ist. Im<br />

konzentrierten Ents<strong>ch</strong>eidverfahren holt die Leitbehörde vor ihrem Ents<strong>ch</strong>eid die Stellungnahmen<br />

der betroffenen Fa<strong>ch</strong>behörden ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und<br />

Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010]). In diesem<br />

Anhörungsverfahren haben die Fa<strong>ch</strong>behörden das Re<strong>ch</strong>t und die Pfli<strong>ch</strong>t, ein<br />

Vorhaben aus ressortspezifis<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zu prüfen und der Leitbehörde entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Anträge zu stellen. Für den Fall, dass die Leitbehörde den gestellten Anträgen ni<strong>ch</strong>t<br />

folgen kann oder diese mit Anträgen anderer Fa<strong>ch</strong>behörden ni<strong>ch</strong>t vereinbar sind, hat<br />

sie das Bereinigungsverfahren einzuleiten: Sie führt mit den Fa<strong>ch</strong>behörden innerhalb<br />

von 30 Tagen ein Bereinigungsgesprä<strong>ch</strong>, wobei sie dazu weitere Behörden oder<br />

Fa<strong>ch</strong>leute beiziehen kann. Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde<br />

verbindli<strong>ch</strong>. Misslingt die Bereinigung, so ents<strong>ch</strong>eidet die Leitbehörde; bei wesentli<strong>ch</strong>en<br />

Differenzen zwis<strong>ch</strong>en Verwaltungseinheiten des glei<strong>ch</strong>en Departements<br />

weist dieses die Leitbehörde an, wie zu ents<strong>ch</strong>eiden ist. Im Ents<strong>ch</strong>eid sind sodann die<br />

abwei<strong>ch</strong>enden Stellungnahmen der Fa<strong>ch</strong>behörden inhaltli<strong>ch</strong> korrekt wiederzugeben.<br />

Die Fa<strong>ch</strong>behörden sind au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Dur<strong>ch</strong>führung eines Bereinigungsverfahrens befugt,<br />

gegenüber einer Re<strong>ch</strong>tsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft<br />

zu geben (Art. 62b RVOG; vgl. ausführli<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid der REKO/INUM vom<br />

27. Mai 2005 [A-2004-188] E. 7 mit weiteren Hinweisen). Das Bereinigungsverfahren<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> in eisenbahnre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Plangenehmigungsverfahren na<strong>ch</strong> Art. 62b<br />

RVOG (Art. 18g EBG).<br />

Das BUWAL (seit dem 1. Januar 2006 und im Folgenden: Bundesamt für Umwelt<br />

[BAFU]; vgl. AS 2005 5441) stellte im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren zwei Anträge betreffend<br />

in den Teilberei<strong>ch</strong>en L4/L5 sowie L7 in Abwei<strong>ch</strong>ung zum Auflageprojekt zu<br />

erstellende <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände. Das BAV hat in seiner Verfügung beide Anträge ab-


48<br />

gewiesen. Aus dem angefo<strong>ch</strong>tenen Ents<strong>ch</strong>eid geht jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t hervor, dass das<br />

BAV als Leitbehörde mit dem BAFU ein Bereinigungsgesprä<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong>geführt hätte.<br />

Damit ist Art. 62b RVOG verletzt. Eine Rückweisung der Sa<strong>ch</strong>e an das BAV zur<br />

Dur<strong>ch</strong>führung des Bereinigungsverfahrens erübrigt si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong>, da das BAFU in seiner<br />

Eingabe an die REKO/INUM zwar gewisse Vorbehalte vorbringt, die angefo<strong>ch</strong>tene<br />

Verfügung letztli<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> als re<strong>ch</strong>tens era<strong>ch</strong>tet und au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eine Verletzung<br />

der erwähnten verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bestimmung betreffend das Bereinigungsverfahren<br />

rügt.<br />

7. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden beantragen, teilweise mit identis<strong>ch</strong>er Begründung, eine<br />

Reihe zusätzli<strong>ch</strong>er bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen zur Eindämmung der <strong>Lärm</strong>belastung. Zudem<br />

stellen sie vers<strong>ch</strong>iedene Beweisanträge. Na<strong>ch</strong>folgend wird einleitend die Gesetzgebung<br />

betreffend die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> kurz erläutert. Ans<strong>ch</strong>liessend<br />

wird auf die einzelnen Rügen eingegangen, wobei diejenigen betreffend fehlerhafte<br />

Erhebung des Sa<strong>ch</strong>verhalts wegen des engen Sa<strong>ch</strong>zusammenhangs ni<strong>ch</strong>t gesondert<br />

vorab behandelt werden. Gestützt auf diese Erwägungen werden s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

die materiellen Anträge auf Erstellung zusätzli<strong>ch</strong>er bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen beurteilt.<br />

Allgemeines<br />

8. Das USG bezweckt den S<strong>ch</strong>utz von Mens<strong>ch</strong>en, Tieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeins<strong>ch</strong>aften<br />

und Lebensräumen gegen s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e oder lästige Einwirkungen und<br />

die Erhaltung der Fru<strong>ch</strong>tbarkeit des Bodens (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Hierzu soll u.a.<br />

au<strong>ch</strong> <strong>Lärm</strong> dur<strong>ch</strong> Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen;<br />

Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en oder lästigen Einwirkungen<br />

legt der Bundesrat dur<strong>ch</strong> Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13<br />

Abs. 1 USG). Immissionsgrenzwerte für <strong>Lärm</strong> und Ers<strong>ch</strong>ütterungen sind so festzusetzen,<br />

dass na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb<br />

dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören<br />

(Art. 15 USG). Weiter sieht das Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz die Sanierung von Anlagen vor,<br />

die den Vors<strong>ch</strong>riften des USG oder anderen Bundesgesetzen ni<strong>ch</strong>t genügen (Art. 16<br />

Abs. 1 USG; vgl. au<strong>ch</strong> Art. 13 ff. LSV). Ortsfeste Anlagen, die wesentli<strong>ch</strong> zur Übers<strong>ch</strong>reitung<br />

der Immissionsgrenzwerte beitragen, sind soweit zu sanieren, als dies<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> sowie wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte<br />

ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Die <strong>Lärm</strong>immissionen


49<br />

(Aussenlärmimmissionen) ortsfester Anlagen werden anhand der Belastungsgrenzwerte<br />

na<strong>ch</strong> den Anhängen 3 ff. der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz-Verordnung beurteilt (Art. 40 Abs. 1<br />

LSV).<br />

Auf den 1. Oktober 2000 ist zudem das BGLE in Kraft getreten. Es regelt in Ergänzung<br />

zum USG die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> mittels vers<strong>ch</strong>iedener <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er und bauli<strong>ch</strong>er Art (Sanierung des bestehenden<br />

Rollmaterials, bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen,<br />

S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen an bestehenden Gebäuden; vgl. Art. 1 BGLE). Die hierzu<br />

benötigten Mittel wurden vom Bund dur<strong>ch</strong> den Bundesbes<strong>ch</strong>luss über die Finanzierung<br />

der <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802) zur<br />

Verfügung gestellt. Mit der VLE hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zum<br />

BGLE erlassen.<br />

Das BGLE definiert bei der Bekämpfung des Bahnlärms eine eindeutige Rangfolge<br />

der Massnahmen. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die die <strong>Lärm</strong>erzeugung verhindern<br />

oder verringern, d.h. der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz soll in erster Linie dur<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen an S<strong>ch</strong>ienenfahrzeugen errei<strong>ch</strong>t werden (Art. 2 Abs. 1 BGLE). Die<br />

<strong>Lärm</strong>emissionen der S<strong>ch</strong>ienenfahrzeuge sind dur<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Massnahmen soweit<br />

zu begrenzen, als dies te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> sowie wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar<br />

ist (Art. 4 Abs. 1 BGLE). In zweiter Linie ist die Ausbreitung des Eisenbahnlärms zu<br />

bekämpfen, indem bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen<br />

zu treffen sind, und zwar grundsätzli<strong>ch</strong> so weit, bis die Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten sind (z.B. Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden; Art. 2 Abs. 2 und Art. 7<br />

Abs. 1 BGLE). Mit der te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Verbesserung des Rollmaterials und den bauli<strong>ch</strong>en<br />

Massnahmen im näheren Ausbreitungsberei<strong>ch</strong> des <strong>Lärm</strong>s sollen netzweit mindestens<br />

zwei Drittel der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em oder lästigem Eisenbahnlärm ausgesetzten Bevölkerung<br />

vor diesem ges<strong>ch</strong>ützt werden. Das restli<strong>ch</strong>e Drittel ist gemäss der gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Prioritätenordnung dur<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen an Gebäuden zu s<strong>ch</strong>ützen<br />

(z.B. S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster; Art. 2 Abs. 3 BGLE).<br />

9. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 beantragen nun, die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der unteren Limmatbrücke<br />

sei aus der Sanierung na<strong>ch</strong> BGLE/VLE in eine „normale“ <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong><br />

na<strong>ch</strong> LSV oder in ein anderes Verfahren auszugliedern. Dieses Verfahren sei vorerst<br />

zu sistieren und es sei den anliegenden Gemeinden und Quartiervereinen sowie den<br />

betroffenen Ämtern, Anstalten und Betrieben Gelegenheit für eine Stellungnahme zu<br />

geben. Eine deutli<strong>ch</strong> wahrnehmbare <strong>Lärm</strong>zunahme sei vor dem Inkrafttreten von


50<br />

BGLE und VLE eingetreten, womit die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> na<strong>ch</strong> USG bzw. LSV zu erfolgen<br />

habe und zwar gestützt auf das Projekt von 1995, dessen Realisierung zu Unre<strong>ch</strong>t<br />

hinausgezögert worden sei. Die Regel, wona<strong>ch</strong> wesentli<strong>ch</strong>e Änderungen eine<br />

Sanierungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> USG/LSV auslösten, gelte immer no<strong>ch</strong>. Allerdings fehlten die<br />

Zugszahlen seit 1985, sowie Zeitpunkt und Art der vorgenommenen Änderungen an<br />

der Eisenbahnanlage. Ohne diese Angaben könne ni<strong>ch</strong>t abs<strong>ch</strong>liessend zur Frage der<br />

Sanierungspfli<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Art. 8 LSV Stellung genommen werden. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 stellen in diesem Zusammenhang den Beweisantrag, die Verkehrszahlen<br />

der Strecke Baden - Turgi der Jahre 1987 bis 2004 von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin zu<br />

edieren und ihnen zur Ergänzung der Bes<strong>ch</strong>werde zur Verfügung zu stellen.<br />

Das auf den 1. Oktober 2000 in Kraft getretene BGLE regelt in Ergänzung zum Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz<br />

die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> (Art. 1 Abs. 1 BGLE). Der Geltungsberei<strong>ch</strong><br />

des besonderen <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sre<strong>ch</strong>ts für <strong>Eisenbahnen</strong> wird in Art. 1<br />

bis 4 VLE präzisiert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 VLE gilt diese Verordnung insbesondere<br />

für bestehende ortsfeste Anlagen, die bis zum 1. Januar 1985 re<strong>ch</strong>tskräftig bewilligt<br />

worden sind. Dies trifft für den vorliegend zu beurteilenden Streckenabs<strong>ch</strong>nitt unbestrittenermassen<br />

zu. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des<br />

besonderen <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sre<strong>ch</strong>ts für <strong>Eisenbahnen</strong> erfüllt. Ni<strong>ch</strong>t anwendbar ist das<br />

Sonderre<strong>ch</strong>t u.a. auf bestehende ortsfeste Eisenbahnanlagen, für wel<strong>ch</strong>e vor dem<br />

1. Oktober 2000 <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen na<strong>ch</strong> dem USG verfügt worden sind (Art. 2<br />

Abs. 2 Bst. a VLE; vgl. au<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid der REKO/INUM vom 15. Dezember 2004 [A-<br />

2003-2] E. 5.2.2). Zwar war der vorliegend zu beurteilende Streckenabs<strong>ch</strong>nitt im Jahre<br />

1994 bereits Gegenstand eines <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahrens (na<strong>ch</strong> USG und LSV),<br />

do<strong>ch</strong> ist damals gerade keine Sanierungsverfügung ergangen. Da Art. 2 Abs. 2 Bst. a<br />

VLE an den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Erlass einer Sanierungsverfügung knüpft, genügt es für<br />

dessen Anwendung ni<strong>ch</strong>t, dass eine bestehende ortsfeste Anlage allenfalls hätte saniert<br />

werden müssen. Dies umso mehr, als dass auf am 1. Oktober 2000 no<strong>ch</strong> hängige<br />

<strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sprojekte das BGLE anwendbar wurde (Art. 14 BGLE). Damit ist<br />

das BGLE in Verbindung mit der VLE vorliegend anwendbar. Folgli<strong>ch</strong> brau<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t weiter auf die Frage eingegangen zu werden, inwiefern der vorliegend zu beurteilende<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitt bereits vor dem Inkrafttreten des BGLE hätte saniert werden<br />

müssen, weil eine wesentli<strong>ch</strong>e Änderung der Eisenbahnanlage im Sinne von<br />

Art. 8 LSV vorgelegen habe, wie die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 geltend ma<strong>ch</strong>en. Der<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Beweisantrag, weitere Abklärungen zur Verkehrsentwicklung seit<br />

1985 sowie zu Zeitpunkt und Art von vorgenommenen Änderungen an der Eisenbahnanlage<br />

vorzunehmen, ist damit ebenfalls abzuweisen.


51<br />

10. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden rügen vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> eine Verletzung des Vorsorgeprinzips.<br />

Diese Rügen sind na<strong>ch</strong>folgend zu beurteilen.<br />

10.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 rügen sinngemäss, das BGLE, wel<strong>ch</strong>es ledigli<strong>ch</strong> zwei<br />

Drittel der von übermässigem <strong>Lärm</strong> betroffenen Bevölkerung s<strong>ch</strong>ützen solle<br />

(vgl. Art. 2 BGLE), verstosse gegen Art. 24 septies der Bundesverfassung vom 29. Mai<br />

1874 (aBV), wona<strong>ch</strong> u.a. au<strong>ch</strong> <strong>Lärm</strong> zu bekämpfen sei. So habe das deuts<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>t,<br />

wel<strong>ch</strong>es die Bevölkerung – im Gegensatz zum s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t – ledigli<strong>ch</strong> vor<br />

s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en, ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> vor lästigen Umwelteinwirkungen s<strong>ch</strong>ützen solle, die glei<strong>ch</strong><br />

hohen Grenzwerte wie die S<strong>ch</strong>weiz. Es gehe ni<strong>ch</strong>t an, dass nun der s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Immissionss<strong>ch</strong>utz im Berei<strong>ch</strong> des Eisenbahnlärms dur<strong>ch</strong> die Gewährung von einem<br />

Drittel Ausnahmen no<strong>ch</strong>mals „aufgewei<strong>ch</strong>t“ werde. Damit rügen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 sinngemäss, das BGLE sei verfassungswidrig.<br />

10.1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden – wie die<br />

REKO/INUM – an die Bundesgesetze gebunden sind und ni<strong>ch</strong>t davon abwei<strong>ch</strong>en<br />

können (vgl. Art. 191 der Bundesverfassung der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft<br />

vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Folgli<strong>ch</strong> müsste die REKO/INUM das BGLE selbst<br />

dann anwenden, wenn es verfassungswidrig sein sollte. Dies hindert die REKO/INUM<br />

jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, zu prüfen, ob das BGLE hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Prioritätenordnung (Art. 2<br />

Abs. 3 BGLE) – S<strong>ch</strong>utz von zwei Dritteln der Bevölkerung dur<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

an S<strong>ch</strong>ienenfahrzeugen und bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen an bestehenden ortsfesten<br />

Eisenbahnanlagen – mit der Verfassung vereinbar ist. Teilweise wird in der neueren<br />

Lehre gar ein Prüfungsgebot dur<strong>ch</strong> die re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden postuliert<br />

(vgl. z.B. Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Mi<strong>ch</strong>el Hottelier, Droit constitutionnel suisse,<br />

Volume 1, L’Etat, Bern 2000, Rz. 1836; Daniel Thürer / Jean-François Aubert /<br />

Jörg Paul Müller, Verfassungsre<strong>ch</strong>t der S<strong>ch</strong>weiz, Züri<strong>ch</strong> 2001, § 74, Rz. 28; Ulri<strong>ch</strong><br />

Häfelin / Walter Haller, S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>es Bundesstaatsre<strong>ch</strong>t, 6. Auflage, Züri<strong>ch</strong> 2005,<br />

Rz. 2089).<br />

10.1.2. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vors<strong>ch</strong>riften über den S<strong>ch</strong>utz des Mens<strong>ch</strong>en<br />

und seiner natürli<strong>ch</strong>en Umwelt vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en oder lästigen Einwirkungen.<br />

Art. 74 Abs. 1 BV verleiht dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz<br />

bzw. einen Gesetzgebungsauftrag. Die Verfassungsbestimmung bedarf der Konkretisierung<br />

dur<strong>ch</strong> den Gesetzgeber. Aus ihr heraus lässt si<strong>ch</strong> kein individuelles Grundre<strong>ch</strong>t<br />

auf Umwelts<strong>ch</strong>utz ableiten (Jean-François Aubert / Pascal Mahon, Petit commentaire<br />

de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zü-


52<br />

ri<strong>ch</strong>/Basel/Genf 2003, Rz. 9 zu Art. 74; Reto Morell in: Bernhard Ehrenzeller / Philippe<br />

Mastronardi / Rainer J. S<strong>ch</strong>weizer / Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Bundesverfassung, Kommentar, Züri<strong>ch</strong> 2002, Rz. 6 zu Art. 74; BGE 107 Ib 112 E. 2).<br />

Hingegen bestimmt Art. 74 Abs. 1 BV das Ziel der zu erlassenden Gesetzgebung:<br />

S<strong>ch</strong>utz des Mens<strong>ch</strong>en und seiner natürli<strong>ch</strong>en Umwelt vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en oder lästigen<br />

Einwirkungen. Gemäss der Bots<strong>ch</strong>aft zum diesbezügli<strong>ch</strong> weitgehend identis<strong>ch</strong>en e-<br />

hemaligen Verfassungsartikel Art. 24 septies aBV gelten als s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e Einwirkungen<br />

sol<strong>ch</strong>e, die die physis<strong>ch</strong>e oder psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Gesundheit des Mens<strong>ch</strong>en s<strong>ch</strong>ädigen.<br />

Lästige Einwirkungen kennzei<strong>ch</strong>nen si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong>, dass sie die betroffenen Mens<strong>ch</strong>en<br />

in ihrem Dasein beeinträ<strong>ch</strong>tigen, ohne ihnen gesundheitli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>aden zuzufügen.<br />

Sol<strong>ch</strong>e Belästigungen können beim Mens<strong>ch</strong>en dazu führen, dass die Leistungsfähigkeit<br />

und die Lebensfreude, der Naturgenuss, das Gefühl der Ungestörtheit, das private<br />

Leben überhaupt beeinträ<strong>ch</strong>tigt werden (Bots<strong>ch</strong>aft vom 6. Mai 1970 über die Ergänzung<br />

der Bundesverfassung dur<strong>ch</strong> einen Artikel 24 septies aBV betreffend den<br />

S<strong>ch</strong>utz des Mens<strong>ch</strong>en und seiner natürli<strong>ch</strong>en Umwelt gegen s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e oder lästige<br />

Einwirkungen, BBl 1970 I 762, S. 776). Obwohl grundsätzli<strong>ch</strong> Kompetenznorm, legt<br />

Art. 74 Abs. 1 BV damit bereits auf Verfassungsstufe fest, was die Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetzgebung<br />

bezwecken soll. Dem Gesetzgeber ni<strong>ch</strong>t vorges<strong>ch</strong>rieben wird hingegen,<br />

mit wel<strong>ch</strong>en Mitteln der Umwelts<strong>ch</strong>utz zu konkretisieren und das vorgegebene Ziel zu<br />

errei<strong>ch</strong>en ist (vgl. Aubert/Mahon, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 74). Diesbezügli<strong>ch</strong> besitzt der<br />

Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum (Thomas Fleiner in: Jean François<br />

Aubert / Kurt Ei<strong>ch</strong>enberger / Jörg Paul Müller / René A. Rhinow / Dietri<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>indler<br />

[Hrsg.], Commentaire de la Constitution Fédérale de la Confédération Suisse du 29<br />

mai 1874, Rz. 29 f. zu Art. 24 septies ). Neu werden auf Verfassungsstufe sodann die im<br />

Umweltre<strong>ch</strong>t zentralen Grundsätze des Vorsorgeprinzips und des Verursa<strong>ch</strong>erprinzips<br />

explizit genannt (Art. 74 Abs. 2 BV).<br />

10.1.3. Gemäss Art. 74 Abs. 2 BV sorgt er (der Bund) dafür, dass sol<strong>ch</strong>e (d.h. s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e<br />

oder lästige) Einwirkungen vermieden werden. Obwohl diese Formulierung etwas unglückli<strong>ch</strong><br />

ausgefallen ist (vgl. Alain Griffel, Die Grundprinzipien des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Umweltre<strong>ch</strong>ts, Züri<strong>ch</strong> 2001, Rz. 70), geht aus der Entstehungsges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te eindeutig<br />

hervor, dass mit dieser Formulierung das Vorsorgeprinzip Eingang in die Bundesverfassung<br />

gefunden hat (vgl. Bots<strong>ch</strong>aft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung,<br />

BBl 1997 I 1 ff., 249; AB 1998 S 77; AB 1998 N 448 f.). Es ist ni<strong>ch</strong>t<br />

ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>, dass mit der Aufnahme des Vorsorgeprinzips und der gegenüber dem<br />

USG divergierenden Formulierung (vgl. na<strong>ch</strong>stehend) dessen Gehalt im Allgemeinen<br />

hätte geändert werden sollen (vgl. au<strong>ch</strong> Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltre<strong>ch</strong>t I, Zü-


53<br />

ri<strong>ch</strong> 1999, S. 27). Damit kann bei der Untersu<strong>ch</strong>ung der Tragweite des Vorsorgeprinzips<br />

ohne weiteres auf die bisherige Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und Lehre abgestellt werden.<br />

Das Vorsorgeprinzip war bereits vor der Aufnahme in die Bundesverfassung in Art. 1<br />

Abs. 2 USG in allgemeiner Weise ums<strong>ch</strong>rieben. Dana<strong>ch</strong> sind im Sinne der Vorsorge<br />

Einwirkungen, die s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong> oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. In<br />

dieser Form wird das Vorsorgeprinzip einmal als Leitlinie für den Gesetzgeber betra<strong>ch</strong>tet,<br />

der es zu konkretisieren hat. Sodann hat es seine Bedeutung bei der Gesetzes-<br />

und Verordnungsauslegung. Hingegen ist umstritten, inwiefern das Vorsorgeprinzip<br />

Grundlage von Verfügungen sein kann (vgl. Pierre Ts<strong>ch</strong>annen in: Kommentar<br />

zum Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz, hrsg. von der Vereinigung für Umweltre<strong>ch</strong>t und Helen Keller,<br />

2. Auflage, Züri<strong>ch</strong> 1998 ff. [zit: Kommentar USG], Rz. 24 ff. zu Art. 1; Griffel,<br />

a.a.O., Rz. 90 ff.; Heribert Raus<strong>ch</strong> / Arnold Marti / Alain Griffel, Umweltre<strong>ch</strong>t, Züri<strong>ch</strong><br />

2004, Rz. 52 ff.). Gemäss dem Vorsorgeprinzip sind Umwelts<strong>ch</strong>äden präventiv zu<br />

verhindern. Dabei sollen unübers<strong>ch</strong>aubare Risiken zum vorneherein vermieden werden;<br />

dazu s<strong>ch</strong>afft das Vorsorgeprinzip eine Si<strong>ch</strong>erheitsmarge, wel<strong>ch</strong>e die Unsi<strong>ch</strong>erheit<br />

über die längerfristigen Wirkungen von Umweltbelastungen berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

(BGE 117 Ib 34 E. 6a). In diesem Sinne enthält das Vorsorgeprinzip als einen Teilaspekt<br />

ebenfalls das Prinzip der Bekämpfung von Umweltbeeinträ<strong>ch</strong>tigungen an der<br />

Quelle. Dieses Prinzip ist implizit im Vorsorgeprinzip enthalten, ist do<strong>ch</strong> eine Vermeidung<br />

von Einwirkungen am zuverlässigsten dur<strong>ch</strong> die Bekämpfung von Emissionen<br />

zu errei<strong>ch</strong>en (vgl. Raus<strong>ch</strong>/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 44 f.; Griffel, a.a.O., Rz. 182 ff.;<br />

vgl. au<strong>ch</strong> Ts<strong>ch</strong>annen, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 1). Das Prinzip der Bekämpfung<br />

von Umweltbelastungen an der Quelle wird in Art. 11 Abs. 2 USG bezügli<strong>ch</strong><br />

Luftverunreinigungen, <strong>Lärm</strong>, Ers<strong>ch</strong>ütterungen und Strahlen konkretisiert.<br />

10.1.4. Das Vorsorgeprinzip gilt jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t uneinges<strong>ch</strong>ränkt. Es konkurriert mit anderen<br />

Verfassungsprinzipien, namentli<strong>ch</strong> mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Art. 5<br />

Abs. 2 BV). Dieses fordert, dass eine Massnahme geeignet und erforderli<strong>ch</strong> für die<br />

Zielerrei<strong>ch</strong>ung sowie ni<strong>ch</strong>t in einem Missverhältnis zu anderen zu bea<strong>ch</strong>tenden Interessen<br />

steht. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist sowohl in der Re<strong>ch</strong>tsetzung als<br />

au<strong>ch</strong> in der Re<strong>ch</strong>tsanwendung zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (BGE 128 II 292 E. 5.1; vgl. allgemein<br />

zum Verhältnismässigkeitsprinzip: Ulri<strong>ch</strong> Häfelin / Georg Müller, Allgemeines<br />

Verwaltungsre<strong>ch</strong>t, 4. Aufl., Züri<strong>ch</strong> 2002, Rz. 581 ff.; Ehrenzeller/Mastronardi/S<strong>ch</strong>weizer/Vallender;<br />

a.a.O., Rz. 32 ff. zu Art. 5). Das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt<br />

demna<strong>ch</strong> die materielle Tragweite des Vorsorgeprinzips (vgl. Raus<strong>ch</strong>/Marti/Griffel,<br />

a.a.O., Rz. 76). Ziel des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV ist<br />

jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, andere Verfassungsprinzipien ihres Inhalts zu entleeren oder ihre


54<br />

Dur<strong>ch</strong>setzung unnötig zu ers<strong>ch</strong>weren. Letztli<strong>ch</strong> geht es vielmehr darum, sofern eine<br />

Massnahme notwendig und erforderli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>eint, im Rahmen einer Interessenabwägung<br />

die zu bea<strong>ch</strong>tenden Interessen zu optimieren. Im Zusammenhang mit dem Vorsorgeprinzip<br />

werden si<strong>ch</strong> damit hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, aber ni<strong>ch</strong>t nur, das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse<br />

an einer dem Umwelts<strong>ch</strong>utz dienenden Massnahme und die finanziellen Interessen<br />

des Verpfli<strong>ch</strong>teten gegenüberstehen.<br />

10.1.5. Im Sinne einer mögli<strong>ch</strong>en gesetzli<strong>ch</strong>en Konkretisierung des Vorsorgeprinzips bestimmt<br />

das BGLE, dass netzweit mindestens zwei Drittel der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em oder lästigem<br />

<strong>Lärm</strong> ausgesetzten Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der Quelle (Sanierung<br />

des Rollmaterials sowie bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg) vor diesem<br />

<strong>Lärm</strong> zu s<strong>ch</strong>ützen seien (Art. 2 Abs. 3 erster Satz BGLE). Gemäss dem Wortlaut<br />

dieser Bestimmung sind „mindestens“, d.h. ni<strong>ch</strong>t weniger als zwei Drittel (…) dur<strong>ch</strong><br />

entspre<strong>ch</strong>ende Massnahmen zu s<strong>ch</strong>ützen. Es trifft zwar zu, dass der Wortlaut des<br />

ersten Satzes von Art. 2 Abs. 3 BGLE für si<strong>ch</strong> allein betra<strong>ch</strong>tet eine Interpretation,<br />

dass bis 100 Prozent der betroffenen Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der Quelle<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen sind, zulässt. Eine Relativierung folgt jedo<strong>ch</strong> bereits im na<strong>ch</strong>folgenden<br />

Satz, wona<strong>ch</strong> das restli<strong>ch</strong>e Drittel der Bevölkerung dur<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

an Gebäuden zu s<strong>ch</strong>ützen sei. Damit geht der Gesetzgeber implizit von einem Drittel<br />

Ausnahmen aus. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bis zu 100 Prozent<br />

der betroffenen Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der Quelle ges<strong>ch</strong>ützt werde<br />

könnten, hätte er wohl ni<strong>ch</strong>t vom restli<strong>ch</strong>en Drittel, sondern von der restli<strong>ch</strong>en Bevölkerung<br />

gespro<strong>ch</strong>en. Die Auslegung des französis<strong>ch</strong>en und italienis<strong>ch</strong>en Textes führt<br />

zu keinem anderen Ergebnis. Au<strong>ch</strong> aus den Materialien ergibt si<strong>ch</strong>, dass der Gesetzgeber<br />

im Wesentli<strong>ch</strong>en von einem Verhältnis von zwei Drittel zu einem Drittel ausgegangen<br />

ist. In der Bots<strong>ch</strong>aft BGLE hält der Bundesrat fest, dass mit dem vorges<strong>ch</strong>lagenen<br />

Konzept netzweit ein S<strong>ch</strong>utzgrad von 69 Prozent errei<strong>ch</strong>t werde (Bots<strong>ch</strong>aft<br />

BGLE, a.a.O., Ziff. 24). Sodann wurden zwei Anträge im Nationalrat, die einen<br />

S<strong>ch</strong>utzgrad von 75 Prozent bzw. 85 Prozent zu Gunsten von Massnahmen an der<br />

Quelle verlangten, abgewiesen (vgl. Anträge Binder und Hofmann Urs, AB 1999 N<br />

2615 ff.). Zwar wurde vereinzelt festgehalten, mit der Formulierung „mindestens zwei<br />

Drittel“ habe man genügend Spielraum und könne, sofern te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> und finanziell<br />

tragbar, au<strong>ch</strong> weiter gehen (Votum Gutzwiler, AB 1999 N 2616). Abs<strong>ch</strong>liessend<br />

erläuterte Bundesrat Leuenberger jedo<strong>ch</strong>, dass die Lösung zwei Drittel / ein<br />

Drittel das Resultat eines ausgeklügelten Systems sei, das vers<strong>ch</strong>iedene Interessen<br />

(Lands<strong>ch</strong>aftss<strong>ch</strong>utz, Kosten) berücksi<strong>ch</strong>tige und dass ni<strong>ch</strong>t daran „herumges<strong>ch</strong>räubelt“<br />

werden könne, ohne dieses ins Wanken zu bringen (AB 1999 N 2618). Damit ist


55<br />

festzuhalten, dass der Gesetzgeber beim Erlass des BGLE grundsätzli<strong>ch</strong> vom Verhältnis<br />

zwei Drittel / ein Drittel ausgegangen ist bzw. dass zwei Drittel der s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em<br />

oder lästigem <strong>Lärm</strong> ausgesetzten Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der<br />

Quelle (Sanierung der S<strong>ch</strong>ienenfahrzeuge, Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden) und<br />

ein Drittel dur<strong>ch</strong> (Ersatz-)Massnahmen an den Gebäuden (Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern)<br />

zu s<strong>ch</strong>ützen ist.<br />

10.1.6. Wohl wird mit dieser Regelung das Prinzip der <strong>Lärm</strong>bekämpfung an der Quelle – und<br />

damit das Vorsorgeprinzip – auf Gesetzesstufe ni<strong>ch</strong>t vollumfängli<strong>ch</strong> umgesetzt. Das<br />

BGLE berücksi<strong>ch</strong>tigt insbesondere au<strong>ch</strong> die finanziellen Rahmenbedingungen und<br />

damit das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. E. 10.1.4). Diese beiden Verfassungsprinzipien<br />

wurden vom Gesetzgeber bewertet und aufeinander abgestimmt. Angesi<strong>ch</strong>ts<br />

dessen weitgehend programmatis<strong>ch</strong>en Charakters, kann dur<strong>ch</strong> die Umsetzung<br />

im BGLE no<strong>ch</strong> keine Verletzung des verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vorsorgeprinzips erblickt<br />

werden. Immerhin soll der S<strong>ch</strong>utz vor übermässigen Beeinträ<strong>ch</strong>tigungen dur<strong>ch</strong> den<br />

Bahnlärm bei zwei Dritteln der Betroffenen bei der Quelle errei<strong>ch</strong>t werden. Die Rüge<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden erweist si<strong>ch</strong> somit als unbegründet. Die Frage der Re<strong>ch</strong>tmässigkeit<br />

des KNI wird in Erwägung 28 ff. zu prüfen sein.<br />

10.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ma<strong>ch</strong>en weiter geltend, das Vorsorgeprinzip gemäss<br />

USG dürfe ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die spezialgesetzli<strong>ch</strong>e Regelung untergraben werden.<br />

Wie bereits dargelegt (vgl. E. 9.1.2 und 9.1.3), ist das Vorsorgeprinzip dur<strong>ch</strong> die Gesetzgebung<br />

zu konkretisieren. In zentraler Weise hat der Gesetzgeber das Vorsorgeprinzip<br />

in Art. 11 Abs. 2 USG bezügli<strong>ch</strong> der vorsorgli<strong>ch</strong>en Emissionsbegrenzung an<br />

der Quelle bei Luftverunreinigungen, <strong>Lärm</strong>, Ers<strong>ch</strong>ütterungen und Strahlen (vgl. Art. 11<br />

Abs. 1 USG) umgesetzt. Dana<strong>ch</strong> sind Emissionen unabhängig von der bestehenden<br />

Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong><br />

und betriebli<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong> und wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tragbar ist. Es trifft zwar zu, dass Art. 11<br />

Abs. 2 USG eine zentrale Bestimmung des USG ist und gelegentli<strong>ch</strong> gar mit dem<br />

Vorsorgeprinzip als sol<strong>ch</strong>em glei<strong>ch</strong>gesetzt wird. Dies ändert jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts daran,<br />

dass es si<strong>ch</strong> dabei um eine Konkretisierung des verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en (allgemeinen)<br />

Vorsorgeprinzips im Rahmen des Anwendungsberei<strong>ch</strong>s des USG handelt. Soweit<br />

das BGLE bezügli<strong>ch</strong> der Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss USG<br />

abwei<strong>ch</strong>t, geht dieses als Spezialgesetz und jüngeres Bundesgesetz dem USG vor.<br />

Daran ändert au<strong>ch</strong> Art. 4 Abs. 1 USG ni<strong>ch</strong>ts, der bestimmt, das Vors<strong>ch</strong>riften über<br />

<strong>Lärm</strong>, die si<strong>ch</strong> auf andere Bundesgesetze stützen, u.a. au<strong>ch</strong> dem Grundsatz für E-<br />

missionsbegrenzungen (Art. 11 USG) entspre<strong>ch</strong>en müssen. Konkretisiert das BGLE


56<br />

das (verfassungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e) Vorsorgeprinzip abwei<strong>ch</strong>end vom USG, ist dies gerade<br />

au<strong>ch</strong> bei der Umsetzung des BGLE dur<strong>ch</strong> die VLE zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

10.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 rügen sodann, das Vorsorgeprinzip sei ni<strong>ch</strong>t korrekt berücksi<strong>ch</strong>tigt,<br />

denn dieses gehe den IGW vor. Die Anordnungen der Vollzugsbehörde<br />

dürften si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf die Einhaltung der IGW bes<strong>ch</strong>ränken.<br />

Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Das Vorsorgeprinzip als Verfassungsgrundsatz ist auf<br />

Gesetzesstufe zu konkretisieren (vgl. vorne E. 10.1.2). Das BGLE verlangt über die<br />

Einhaltung der IGW hinaus keine weitergehenden Massnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 1<br />

BGLE). Diese Ents<strong>ch</strong>eidung des Gesetzgebers ist für die re<strong>ch</strong>tsanwendenden Behörden<br />

verbindli<strong>ch</strong> (Art. 191 BV). Überdies ergibt si<strong>ch</strong> aus dem Vorsorgeprinzip kein Anspru<strong>ch</strong><br />

auf absolute Ruhe (vgl. BGE 126 II E. 4c.bb mit Hinweisen).<br />

Sa<strong>ch</strong>verhaltsermittlung<br />

11. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden rügen in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t eine unri<strong>ch</strong>tige Sa<strong>ch</strong>verhaltsermittlung<br />

(vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) und stellen entspre<strong>ch</strong>ende Beweisanträge.<br />

Diesbezügli<strong>ch</strong> ist vorab festzuhalten, dass die REKO/INUM neue wesentli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>verhaltselemente<br />

unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verwirkli<strong>ch</strong>ung zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

hat. Sie hat ihrer Ents<strong>ch</strong>eidung jenen Sa<strong>ch</strong>verhalt zu Grunde zu legen, wie er si<strong>ch</strong> im<br />

Zeitpunkt der Ents<strong>ch</strong>eidung verwirkli<strong>ch</strong>t hat und bewiesen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O.,<br />

Rz. 615 mit Hinweisen, u.a. auf VPB 60.48).<br />

Ermittlung der <strong>Lärm</strong>belastung<br />

12. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden rügen allgemein eine unri<strong>ch</strong>tige Ermittlung der <strong>Lärm</strong>belastung<br />

im Hinblick auf die Dimensionierung der bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen.<br />

Ausgangspunkt für die Ermittlung der konkret massgebenden <strong>Lärm</strong>immissionen auf<br />

den vom Bahnlärm betroffenen Grundstücken ist der Emissionsplan. Dieser enthält<br />

die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden <strong>Lärm</strong>emissionen bestehender ortsfester<br />

Eisenbahnanlagen (Art. 6 BGLE und Art. 18 VLE). Er bildet die (verbindli<strong>ch</strong>e)<br />

Grundlage für den Ents<strong>ch</strong>eid über bauli<strong>ch</strong>e Sanierungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1<br />

BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE; vgl. Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 4. Februar 2003<br />

[A-2002-8] E. 9.1). Wie die REKO/INUM bereits festgestellt hat, kann der Emissions-


57<br />

plan im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens gemäss BGLE vorfrageweise<br />

mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft werden. Zurückhaltung ist insbesondere<br />

bei der Beurteilung von Verkehrsprognosen angezeigt. Ein Abwei<strong>ch</strong>en vom Emissionsplan<br />

ist daher nur mögli<strong>ch</strong>, wenn die Festlegungen des Planes eindeutig unzutreffend<br />

sind oder auf offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzutreffenden bzw. ni<strong>ch</strong>t mehr aktuellen Annahmen<br />

beruhen (Ents<strong>ch</strong>eide der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-2002-10] E. 11 und<br />

vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.1).<br />

13. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 und sinngemäss au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ma<strong>ch</strong>en<br />

geltend, im Emissionsplan werde nun von erhebli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong>en Annahmen ausgegangen.<br />

Darin werde der tägli<strong>ch</strong>e Zugsverkehr mit 282 Zügen angegeben. Mit den<br />

neuen Blockstellen (s. soglei<strong>ch</strong> unten E. 13.1) würden jedo<strong>ch</strong> 394 Züge, d.h. 40 Prozent<br />

mehr verkehren. Gemäss der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts bedeute eine<br />

Verkehrszunahme von 25 Prozent bzw. eine <strong>Lärm</strong>zunahme von 1 bis 2 dB(A) eine<br />

wesentli<strong>ch</strong>e Änderung gemäss LSV. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, womit<br />

der Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t mehr als Grundlage für die Dimensionierung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

herangezogen werden könne.<br />

13.1. Am 7. März 2003 rei<strong>ch</strong>te die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin dem BAV das Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong><br />

für die Erstellung zusätzli<strong>ch</strong>er Blockstellen zwis<strong>ch</strong>en Wettingen und Turgi ein.<br />

Dieses Vorhaben umfasst die Realisierung von Infrastrukturmassnahmen (Vers<strong>ch</strong>iebung<br />

bestehender Signale und Erstellung neuer Signale) zur Blockverdi<strong>ch</strong>tung und<br />

einer Verkürzung der Zugfolgezeiten auf 2-Minutenintervalle. Gemäss Ausführungen<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin war die Verkürzung der Zugsfolgezeiten notwendig, um den<br />

mit der Einführung der ersten Etappe des Konzeptes Bahn 2000 auf dem Streckenabs<strong>ch</strong>nitt<br />

Baden – Turgi entstehenden Mehrverkehr und den damit verknüpften Fahrplanwe<strong>ch</strong>sel<br />

vom Dezember 2004 bewältigen zu können. Am 12. Mai 2004 erteilte<br />

das BAV die Plangenehmigung mit Auflagen. Der Ents<strong>ch</strong>eid ist ni<strong>ch</strong>t angefo<strong>ch</strong>ten<br />

worden und daher re<strong>ch</strong>tskräftig. In dieser Plangenehmigungsverfügung hielt das BAV<br />

fest, das Blockstellenprojekt sei als Teil der 1. Etappe Bahn 2000 gemäss Anhang 2<br />

VLE explizit im Emissionsplan berücksi<strong>ch</strong>tigt. Die Sanierung der Anlage ri<strong>ch</strong>te si<strong>ch</strong><br />

daher na<strong>ch</strong> BGLE und VLE. Folgli<strong>ch</strong> seien ni<strong>ch</strong>t im Verfahren betreffend Blockstellen,<br />

sondern im ordentli<strong>ch</strong>en <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahren allfällige <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

anzuordnen. Das BAV wies daher die Einspra<strong>ch</strong>en, in wel<strong>ch</strong>en die Realisierung von<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen gefordert worden war, ab, soweit es darauf eintrat.


58<br />

13.2. Wie bereits dargelegt, wird im Berei<strong>ch</strong> des Eisenbahnwesens das USG und die LSV<br />

dur<strong>ch</strong> das BGLE und die VLE ergänzt (vgl. oben E. 8). Die Pfli<strong>ch</strong>t der Betreiber von<br />

Eisenbahnanlagen zur <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> wird dabei dur<strong>ch</strong> das BGLE teils konkretisiert,<br />

teils aber au<strong>ch</strong> abwei<strong>ch</strong>end geregelt. Na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung der REKO/INUM erfasst<br />

das BGLE die eigentli<strong>ch</strong>e Sanierung der <strong>Eisenbahnen</strong> – mit Übers<strong>ch</strong>reitungen<br />

der IGW –, ni<strong>ch</strong>t aber jene Projekte, bei denen wesentli<strong>ch</strong>e Änderungen von Eisenbahnanlagen<br />

(Art. 18 USG) oder gar der Bau von Neuanlagen (Art. 25 USG) im Vordergrund<br />

stehen (Ents<strong>ch</strong>eide der REKO/INUM vom 15. Dezember 2004 [A-2003-2]<br />

E. 5.2.3 und vom 4. April 2005 [A-2004-150] E. 8.2.1). Damit stellt si<strong>ch</strong> die Frage,<br />

wann eine wesentli<strong>ch</strong>e Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage vorliegt bzw.<br />

unter wel<strong>ch</strong>en Umständen eine <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> gestützt auf die Bestimmungen des<br />

USG und der LSV zu erfolgen hat.<br />

Na<strong>ch</strong> Art. 4 Abs. 2 VLE gelten Änderungen im Betrieb oder an der Infrastruktur ortsfester<br />

Eisenbahnanlagen, die gemäss deren Anhang 2 im Emissionsplan berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

sind, ni<strong>ch</strong>t als wesentli<strong>ch</strong>e Änderungen. Das bedeutet gemäss Bundesgeri<strong>ch</strong>t,<br />

dass Änderungen dann ni<strong>ch</strong>t als wesentli<strong>ch</strong> im Sinne von Art. 8 Abs. 2 bzw. 3 LSV<br />

gelten, wenn sie die im Emissionsplan aufgeführten Werte ni<strong>ch</strong>t übersteigen (vgl. unveröffentli<strong>ch</strong>tes<br />

Urteil des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 4. November 2002, 1E.8/2002, E. 3).<br />

Mit anderen Worten ist für die Frage, ob gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VLE eine wesentli<strong>ch</strong>e<br />

Änderung auszus<strong>ch</strong>liessen ist, das Ausmass der dur<strong>ch</strong> die Änderung verursa<strong>ch</strong>ten<br />

Emissionen ents<strong>ch</strong>eidend. Sind diese im Emissionsplan berücksi<strong>ch</strong>tigt, so ist eine<br />

wesentli<strong>ch</strong>e Änderung im Sinne der LSV ausges<strong>ch</strong>lossen und besteht demna<strong>ch</strong> keine<br />

sofortige Sanierungspfli<strong>ch</strong>t; sol<strong>ch</strong>erart geänderte Anlagen werden im Rahmen und<br />

na<strong>ch</strong> der Prioritätenordnung des BGLE saniert. Werden dagegen bauli<strong>ch</strong>e oder betriebli<strong>ch</strong>e<br />

Änderungen vorgenommen, wel<strong>ch</strong>e den Emissionsplan übersteigende E-<br />

missionen bewirken und daher im Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t enthalten sind, ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> der<br />

S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utz na<strong>ch</strong> den allgemeinen Regeln über die Emissionsbegrenzungen. Diesfalls<br />

ist zu prüfen, ob die Änderungen als wesentli<strong>ch</strong> im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3<br />

LSV zu betra<strong>ch</strong>ten sind und deshalb die <strong>Lärm</strong>emissionen mindestens soweit begrenzt<br />

werden müssen, dass die IGW ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV).<br />

13.3. Die Prüfung der Frage, ob das Blockstellenprojekt Emissionen verursa<strong>ch</strong>t, die im E-<br />

missionsplan ni<strong>ch</strong>t enthalten sind, ist entgegen der Meinung des BAV also ni<strong>ch</strong>t im<br />

vorliegenden <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahren zu beurteilen, sondern wäre im Verfahren<br />

betreffend Blockstellen zu prüfen gewesen. Diesbezügli<strong>ch</strong> ist festzuhalten, dass zwar<br />

zutrifft, dass das Blockstellenprojekt sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> mit dem Konzept Bahn 2000, 1. Etappe<br />

zusammenhängt, indem es eine Reduktion der Zugsfolgezeiten ermögli<strong>ch</strong>t. Dies war


59<br />

offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> notwendig, um den mit dem Konzept Bahn 2000, 1. Etappe zusammenhängenden<br />

und im Dezember 2004 geänderten Fahrplan einzuhalten. Dieses Konzept<br />

ist im Planungshorizont des Emissionsplans berücksi<strong>ch</strong>tigt (vgl. Ziff. 1 Abs. 2<br />

Anhang 2 VLE). Der blosse Umstand, dass das Blockstellenprojekt im Rahmen eines<br />

vom Emissionsplan erfassten Konzepts bzw. auf einer im Emissionsplan enthaltenen<br />

Strecke umgesetzt wird, bedeutet jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ohne weiteres, dass dessen Auswirkungen<br />

im Emissionsplan bereits berücksi<strong>ch</strong>tigt sind. Ents<strong>ch</strong>eidend ist vielmehr, ob<br />

das Blockstellenprojekt auf dieser Strecke im Emissionsplan ni<strong>ch</strong>t enthaltene Emissionen<br />

zur Folge hat. Da die zusätzli<strong>ch</strong>en Emissionen des Blockstellenprojekts in jenem<br />

Verfahren hätten geprüft werden müssen, erübrigen si<strong>ch</strong> an dieser Stelle weitere<br />

Ausführungen dazu. Insbesondere ist au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf die Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 einzugehen. Das Glei<strong>ch</strong>e gilt sinngemäss au<strong>ch</strong> für die gemäss<br />

Ausführungen des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 per Ende 2004 geänderte Linienführung der<br />

Nationalbahn sowie für das von mehreren Bes<strong>ch</strong>werdeführenden erwähnte künftige<br />

Projekt Gateway-Terminal Dietikon. Au<strong>ch</strong> hier wäre in jenen Verfahren zu prüfen<br />

(gewesen), ob der Emissionsplan damit eingehalten wird.<br />

13.4. Die Verfügung betreffend das Blockstellenprojekt ist mittlerweile formell re<strong>ch</strong>tskräftig,<br />

d.h. sie kann mit ordentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tsmitteln ni<strong>ch</strong>t mehr angefo<strong>ch</strong>ten werden<br />

(vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 380). Formell re<strong>ch</strong>tskräftige Verfügungen könnten bei<br />

gegebenen Voraussetzungen mittels ausserordentli<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsmittel angefo<strong>ch</strong>ten<br />

und allenfalls aufgehoben werden. Ein sol<strong>ch</strong>es ist bei der verfügenden Instanz einzurei<strong>ch</strong>en<br />

(vgl. zum Ganzen: Kölz/Häner, a.a.O., 417 ff., Fritz Gygi, Zur Re<strong>ch</strong>tsbeständigkeit<br />

von Verwaltungsverfügungen in ZBl 1982, S. 149 ff.).<br />

14. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ma<strong>ch</strong>en weiter geltend, der zukünftigen Entwicklung<br />

des Eisenbahnverkehrs sei Re<strong>ch</strong>nung zu tragen. Gemäss den Verkehrsentwicklungsszenarien<br />

des ARE würden die Tonnenkilometer bis 2020 um 48 bis 96 Prozent<br />

zunehmen. Weder werde si<strong>ch</strong> diese Zunahme auf die Zeit zwis<strong>ch</strong>en 2015 und 2020<br />

no<strong>ch</strong> alleine auf die Nord-Süd-A<strong>ch</strong>se bes<strong>ch</strong>ränken. Die von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

erhobenen Behauptungen betreffend Zunahme des Güterverkehrs entbehrten daher<br />

jeder einleu<strong>ch</strong>tenden re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en oder politis<strong>ch</strong>en Grundlage.<br />

14.1. Wie bereits ausgeführt (E. 12), enthält der Emissionsplan die bis am 31. Dezember<br />

2015 zu erwartenden <strong>Lärm</strong>emissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen und<br />

ist verbindli<strong>ch</strong>e Grundlage für den Ents<strong>ch</strong>eid über bauli<strong>ch</strong>e Sanierungsmassnahmen<br />

(Art. 6 Abs. 1 BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE). Dabei wird für die Bere<strong>ch</strong>nung der E-


60<br />

missionen unter anderem au<strong>ch</strong> die prognostizierte Verkehrsmenge und die Zusammensetzung<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGLE). Diese Prognose berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

im alpenquerenden Güterverkehr die Zugszahlen gemäss Angebotskonzept FöV<br />

(S<strong>ch</strong>lussberi<strong>ch</strong>t vom 18. Februar 1997, Finanzierung öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr, Angebot<br />

und Fahplanstruktur der Transita<strong>ch</strong>sen Gotthard & Löts<strong>ch</strong>berg, ausgearbeitet von<br />

SBB und BLS) und im Güterverkehr S<strong>ch</strong>weiz (Binnen-, Ziel- und Quellverkehr) den<br />

Zustand 1996/97 plus eine Zunahme um 20 Prozent bis 2015 im West-Ost-Verkehr<br />

(vgl. Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b und d Anhang 2 VLE). Dur<strong>ch</strong> den Einbezug der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale<br />

NEAT am Gotthard und am Löts<strong>ch</strong>berg in den Emissionsplan<br />

ist dargetan, dass au<strong>ch</strong> die in diesem Zusammenhang beabsi<strong>ch</strong>tigte Verlagerung<br />

des Transitgüterverkehrs auf die S<strong>ch</strong>iene Bestandteil der Prognose bildet<br />

(vgl. au<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 17. Dezember 2003 [A-2002-60] E. 9).<br />

14.2. Daran vermag au<strong>ch</strong> der Verweis der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden auf den Sa<strong>ch</strong>plan Verkehr,<br />

Teil S<strong>ch</strong>iene/Öffentli<strong>ch</strong>er Verkehr bzw. die Verkehrsprognose des ARE aus dem<br />

Jahre 2002 (Aggregierte Verkehrsprognosen S<strong>ch</strong>weiz und EU, 2002, Zusammenstellung<br />

vorhandener Prognosen bis 2020, zit: ARE, Aggregierte Verkehrsprognosen)<br />

ni<strong>ch</strong>ts zu ändern. Ausgehend von vers<strong>ch</strong>iedenen Annahmen betreffend die Rahmenbedingungen<br />

bezifferte das ARE die Zunahme der Fahrleistung (Tonnenkilometer)<br />

von 1997 bis 2020 mit 48 bis 96 Prozent (vgl. ARE, Aggregierte Verkehrsprognosen,<br />

a.a.O., S. 3 und Beilage 9). Diese Prognose liegt zwar deutli<strong>ch</strong> über dem linearen<br />

Trend (Zunahme von 25 Prozent), der si<strong>ch</strong> unter Forts<strong>ch</strong>reibung der Fahrtleistung<br />

von 1980 bis 1997 ergibt (ARE, Aggregierte Verkehrsprognosen, a.a.O., Beilage 8).<br />

In einer aktuelleren Analyse (ARE, Perspektiven des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Güterverkehrs<br />

bis 2030, Hypothesen und Szenarien, 2004, zit: ARE, Perspektiven) kommt das ARE<br />

zum S<strong>ch</strong>luss, dass das Basisszenario der neuen Perspektiven – im Rahmen der bes<strong>ch</strong>ränkten<br />

Verglei<strong>ch</strong>barkeit der Studien – für das Jahr 2015 in etwa in der Grössenordnung<br />

des unteren Berei<strong>ch</strong>s des Fä<strong>ch</strong>ers der aggregierten Verkehrsprognosen<br />

S<strong>ch</strong>weiz und EU liegt (ARE, Perspektiven, a.a.O., S. 83 f.). In dieser neuen Studie liegen<br />

die Prognosen für die Verkehrszunahme der beiden Alternativszenarien etwa 40<br />

bis 50 Prozent unter (Alternativszenario 2) bzw. 20 bis 40 Prozent über (Alternativszenario<br />

1) dem Basisszenario (vgl. ARE, Aggregierte Verkehrsprognosen, a.a.O.,<br />

S. VIII f. Tabelle 2 und Abbildung 2). Bereits diese beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unters<strong>ch</strong>iede zeigen,<br />

dass es heute äusserst s<strong>ch</strong>wierig ist, eine verlässli<strong>ch</strong>e Prognose betreffend die<br />

Güterverkehrsmenge im Jahr 2015 zu erstellen. Damit ist ni<strong>ch</strong>t lei<strong>ch</strong>tfertig von den<br />

Angaben im Emissionsplan abzuwei<strong>ch</strong>en (vgl. oben E. 12). So hat au<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

(wenn au<strong>ch</strong> im Zusammenhang mit dem Flug- und Strassenverkehr) festge-


61<br />

stellt, dass Verkehrsprognosen erfahrungsgemäss mit beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Unsi<strong>ch</strong>erheiten<br />

behaftet sind. Die Verkehrsentwicklung hänge stark von wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en, demographis<strong>ch</strong>en<br />

sowie von verkehrs- und umweltpolitis<strong>ch</strong>en Voraussetzungen ab. Letztli<strong>ch</strong><br />

müsse man si<strong>ch</strong> mit Aussagen über Entwicklungstendenzen zufrieden geben. Zusätzli<strong>ch</strong>e<br />

Untersu<strong>ch</strong>ungen und weitere Guta<strong>ch</strong>ten könnten in der Regel keine Klärung<br />

bringen. Insofern entzögen si<strong>ch</strong> die Prognosen weitgehend der Kritik, soweit sie si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>on im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und erhebli<strong>ch</strong> unri<strong>ch</strong>tig<br />

herausstellten. Diese Unzulängli<strong>ch</strong>keiten seien hinzunehmen, solange si<strong>ch</strong> die<br />

getroffenen Annahmen ni<strong>ch</strong>t als unbrau<strong>ch</strong>bar erwiesen und es daher an der vom Gesetz<br />

geforderten vollständigen Sa<strong>ch</strong>verhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14 mit<br />

weiteren Hinweisen). Sol<strong>ch</strong>e Mängel sind im vorliegenden Fall ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>.<br />

Sodann ist festzuhalten, dass die erwartete Verkehrsmenge – die Gegenstand der<br />

erwähnten Prognosen ist – nur ein Element der zu erwartenden <strong>Lärm</strong>belastung bildet.<br />

Weitere ebenso wi<strong>ch</strong>tige Punkte sind die Verteilung des Verkehrs auf die Tages- und<br />

Na<strong>ch</strong>tzeit sowie der Sanierungsgrad des verwendeten Rollmaterials. Damit ist die<br />

Einhaltung des Emissionsplans selbst bei einer Verkehrszunahme über die prognostizierten<br />

Anzahl Züge hinaus dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende (zusätzli<strong>ch</strong>e) Massnahmen beim<br />

Rollmaterial mögli<strong>ch</strong>.<br />

Hinzu kommt, dass gemäss den Angaben der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin auf der vorliegenden<br />

Strecke im Verglei<strong>ch</strong> zum nationalen Gütertransport nur geringe Mengen an<br />

internationalen Gütern vers<strong>ch</strong>oben werden und die nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Transporte dur<strong>ch</strong> die<br />

logistis<strong>ch</strong>en Zwänge bei den Rangierbahnhöfen Basel und Limmattal begrenzt und<br />

bereits heute an der oberen Grenze angelangt seien. Die Rangierbahnhöfe verarbeiteten<br />

die Lasten des Einzelwagenladungsverkehrs, wobei die Rangierbewegungen<br />

teilweise tags, hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> aber na<strong>ch</strong>ts erfolgten. Während des Tages würden die<br />

Wagen beladen und in die Rangierbahnhöfe transportiert. Die Rangierungen erfolgten<br />

na<strong>ch</strong>ts und anderntags am Morgen würden die Wagen zugestellt. Damit entstünde<br />

eine Produktionsspitze na<strong>ch</strong>ts, wobei die Verfügbarkeit von Rangiergeleisen der Produktion<br />

Grenzen setze. Sodann hänge das Freilegen von Rangiergeleisen zum Abführen<br />

der Güterlasten von der Trassenverfügbarkeit ab, die für den Rangierbahnhof<br />

Limmattal in Fahrtri<strong>ch</strong>tung Baden - Turgi dur<strong>ch</strong> die betriebli<strong>ch</strong>en Konflikte in Killwangen<br />

einges<strong>ch</strong>ränkt seien. Erst der geplante Bau eines Verbindungsgeleises aus dem<br />

Rangierbahnhof Limmattal in das Streckengeleise 400 zwis<strong>ch</strong>en Dietikon und Killwangen<br />

werde diese betriebli<strong>ch</strong>en Konflikte reduzieren. Ist aber die Infrastruktur anzupassen,<br />

um die erhöhte Verkehrsmenge zu bewältigen, sind die Auswirkungen auf<br />

die <strong>Lärm</strong>belastung in den entspre<strong>ch</strong>enden Verfahren betreffend den Ausbau der Inf-


62<br />

rastruktur zu prüfen und allenfalls Massnahmen zu ergreifen (vgl. oben E. 13.2). Das<br />

glei<strong>ch</strong>e gilt ebenfalls für den geplanten Gateway-Terminal.<br />

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für das vorliegende Sanierungsprojekt<br />

bezügli<strong>ch</strong> des Güterverkehrsaufkommens auf die Angaben des Emissionsplans abgestellt<br />

werden kann.<br />

15. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 verlangen sodann die Sanierung der unteren Limmatbrücke.<br />

In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob die Immissionsermittlung<br />

bezügli<strong>ch</strong> dieser Brücke – insbesondere die Berücksi<strong>ch</strong>tigung des Emissionsplans<br />

– korrekt erfolgt ist.<br />

15.1. Ausgangspunkt für die Dimensionierung der bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen ist der Emissionsplan<br />

(Art. 6 Abs. 1 BGLE). Darin sind die Strecken auf Grund der bauli<strong>ch</strong>en und<br />

betriebli<strong>ch</strong>en Gegebenheiten in Abs<strong>ch</strong>nitte aufgeteilt, womit au<strong>ch</strong> der Einfluss u.a.<br />

von Brücken dargestellt werden kann (vgl. BAV, Kommentar zum Emissionsplan, Dezember<br />

2001, Ziff. 3). Der Emissionsplan weist nun für den Abs<strong>ch</strong>nitt Züri<strong>ch</strong> - Brugg<br />

(dfa-Linie 710; Bahn-km 20.983 bis 21.117) eine Brückenkorrektur von +15 dB(A)<br />

sowie eine Fahrbahnkorrektur von +3 dB(A) aus (vgl. au<strong>ch</strong> Basis-Dokument, Register<br />

5, S. 5). Die untere Limmatbrücke befindet si<strong>ch</strong> (zumindest teilweise) in diesem Berei<strong>ch</strong>.<br />

Inwiefern si<strong>ch</strong> der Umstand auswirkt, dass gemäss den Planunterlagen die Brücke<br />

bereits bei Bahn-km 20.940 (Beginn Teilberei<strong>ch</strong> L1) beginnt, ist vorderhand ni<strong>ch</strong>t<br />

von Bedeutung. Wie seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 zu entnehmen<br />

ist und au<strong>ch</strong> anlässli<strong>ch</strong> der mündli<strong>ch</strong>en Verhandlung vom 14. Februar 2006 bestätigt<br />

wurde, ging das BAV davon aus, dass die Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen gestützt auf die<br />

Angaben im Emissionsplan erfolgt sind (vgl. Vernehmlassung BAV, Ziff. I.B.3), d.h.<br />

bei den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen ein Brückenzus<strong>ch</strong>lag von 15 dB(A) und eine Fahrbahnkorrektur<br />

von 3 dB(A) berücksi<strong>ch</strong>tigt ist. Demgegenüber führt die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

in ihrer Bes<strong>ch</strong>werdeantwort vom 22. September 2004 aus, bei den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen<br />

für den Prognosehorizont 2015 sei der Brückenzus<strong>ch</strong>lag (inklusive<br />

Fahrbahnkorrektur) auf 5 dB(A) festgesetzt worden. Zur Begründung führt sie aus,<br />

<strong>Lärm</strong>messungen im Jahre 1996 hätten ergeben, dass der Brückenzus<strong>ch</strong>lag 11 dB(A)<br />

betrage. Im Rahmen der dringend notwendig gewordenen Unterhaltsarbeiten seien<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig lärmintensive Konstruktionselemente ersetzt worden. Die dadur<strong>ch</strong> erzielten<br />

Verbesserungen seien von externen Experten auf 6 dB(A) beziffert worden, was<br />

gesamthaft einen Brückenzus<strong>ch</strong>lag von 5 dB(A) bedeute. Anlässli<strong>ch</strong> der mündli<strong>ch</strong>en<br />

Verhandlung von 14. Februar 2006 bestätigte die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin diesen Sa<strong>ch</strong>verhalt.


63<br />

Damit ist erstellt, dass die Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen im Berei<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke<br />

ni<strong>ch</strong>t gestützt auf die im Emissionsplan enthaltenen, sondern um 13 dB(A)<br />

tiefere Emissionen (18 dB[A] – 5 dB[A]) vorgenommen wurden. Weiter steht fest,<br />

dass, was von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin anlässli<strong>ch</strong> der mündli<strong>ch</strong>en Verhandlung e-<br />

benfalls bestätigt und au<strong>ch</strong> in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2006 ni<strong>ch</strong>t in Frage gestellt<br />

wurde, dieser Umstand weder aus dem Auflagedossier hervorgeht no<strong>ch</strong> während<br />

des Einspra<strong>ch</strong>everfahrens offen gelegt worden ist.<br />

15.2. Wie bereits festgehalten, ist der Emissionsplan verbindli<strong>ch</strong>e Grundlage für die Immissionsermittlung<br />

und kann im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens mit einer<br />

gewissen Zurückhaltung akzessoris<strong>ch</strong> überprüft werden (E. 12). Die Mögli<strong>ch</strong>keit einer<br />

akzessoris<strong>ch</strong>en Überprüfung des Emissionsplans kann als „Kompensation“ der fehlenden<br />

Mitwirkungsmögli<strong>ch</strong>keit der Bevölkerung beim Erlass des Emissionsplans verstanden<br />

werden (vgl. au<strong>ch</strong> den Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 14. Februar 2002 [A-<br />

2002-10] E. 11). In der Regel dürfte eine sol<strong>ch</strong>e Überprüfung denn au<strong>ch</strong> von Seiten<br />

der betroffenen Anwohner verlangt werden. Demgegenüber war die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

aus nahe liegenden Gründen in den Prozess der Erarbeitung des Emissionsplans<br />

eingebunden. Dementspre<strong>ch</strong>end besteht ihr gegenüber grundsätzli<strong>ch</strong> kein „Mitwirkungsdefizit“.<br />

Daraus könnte allenfalls ges<strong>ch</strong>lossen werden, die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

habe den Emissionsplan gegen si<strong>ch</strong> gelten zu lassen, mit der Folge, ihr das<br />

Re<strong>ch</strong>t auf eine akzessoris<strong>ch</strong>e Überprüfung abzuspre<strong>ch</strong>en. Angesi<strong>ch</strong>ts der Komplexität<br />

des Emissionsplans und des erhebli<strong>ch</strong>en Zeithorizonts seiner Prognosen, ist dieser<br />

Argumentation jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu folgen. Es wäre mit dem Grundsatz von Art. 7<br />

Abs. 1 BGLE (Anordnung bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen bis zur Einhaltung der IGW) ni<strong>ch</strong>t<br />

vereinbar, bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zu verfügen, wenn bereits im Zeitpunkt deren Realisierung<br />

bekannt ist, dass der Emissionsplan offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong> – d.h. ein darin<br />

enthaltener Wert zu ho<strong>ch</strong> – ist. Folgli<strong>ch</strong> muss es au<strong>ch</strong> der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin erlaubt<br />

sein, den Emissionsplan akzessoris<strong>ch</strong> überprüfen zu lassen.<br />

Era<strong>ch</strong>tet die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die im Emissionsplan enthaltenen Emissionen als<br />

unri<strong>ch</strong>tig, hat sie bereits in den Gesu<strong>ch</strong>sunterlagen die akzessoris<strong>ch</strong>e Überprüfung<br />

des Emissionsplans zu beantragen und entspre<strong>ch</strong>end na<strong>ch</strong>zuweisen, dass die Angaben<br />

im Emissionsplan offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong> sind. Angesi<strong>ch</strong>ts des bei der Festlegung<br />

des Emissionsplans bestehenden Beurteilungsspielraums, insbesondere beruhend<br />

auf te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>em Ermessen oder der Abs<strong>ch</strong>ätzung künftiger Entwicklungen, und der<br />

damit auferlegten Zurückhaltung der REKO/IUNM bei der Überprüfung der vom Bundesrat<br />

gewählten Lösung, rei<strong>ch</strong>t es keineswegs, dass die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin (tiefere)<br />

Emissionen als die im Emissionsplan ausgewiesenen, als wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>er era<strong>ch</strong>-


64<br />

tet. Insofern spielt es letztli<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> keine Rolle, ob es si<strong>ch</strong> bei der beanstandeten<br />

Grösse um eine Infrastrukturkomponente (z.B. Brückenzus<strong>ch</strong>lag, Kilometereinteilung<br />

bezügli<strong>ch</strong> einer Brücke, Fahrbahnkorrektur) oder um eine Verkehrsprognose handelt.<br />

Bei der ersten Grösse ist – im Gegensatz zur zweiten – ledigli<strong>ch</strong> der Na<strong>ch</strong>weis der offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Fehlerhaftigkeit dur<strong>ch</strong> messte<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Methoden bereits heute mögli<strong>ch</strong>.<br />

15.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hat vorliegend im Berei<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke weder<br />

die Immissionen gestützt auf den Emissionsplan bere<strong>ch</strong>net no<strong>ch</strong> eine akzessoris<strong>ch</strong>e<br />

Überprüfung des Emissionsplans verlangt. Damit ist Art. 6 Abs. 1 BGLE verletzt und<br />

die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung fehlerhaft. Sodann ist zumindest fragli<strong>ch</strong>, ob die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

ihren prozessualen Mitwirkungspfli<strong>ch</strong>ten na<strong>ch</strong>gekommen ist. Obwohl<br />

das Verwaltungsverfahren von der Untersu<strong>ch</strong>ungsmaxime beherrs<strong>ch</strong>t wird, ist<br />

eine Partei verpfli<strong>ch</strong>tet, in einem Verfahren, das sie selbst einleitet, an der Feststellung<br />

des Sa<strong>ch</strong>verhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt insbesondere<br />

dann, wenn es si<strong>ch</strong> um Tatsa<strong>ch</strong>en handelt, die für die Behörde ni<strong>ch</strong>t oder nur<br />

s<strong>ch</strong>wer zugängli<strong>ch</strong> sind (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Au<strong>ch</strong> wenn das BAV als Genehmigungsbehörde<br />

klarerweise verpfli<strong>ch</strong>tet ist, die Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin na<strong>ch</strong>zuprüfen, so kann do<strong>ch</strong> von ihm ni<strong>ch</strong>t verlangt werden,<br />

dass es jeweils von Amtes wegen die ihm vorgelegten Bere<strong>ch</strong>nungen integral na<strong>ch</strong>vollzieht.<br />

Eine vertiefte Überprüfung dur<strong>ch</strong> das BAV hat jedo<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>er dann zu erfolgen,<br />

wenn – aus wel<strong>ch</strong>en Gründen au<strong>ch</strong> immer – vom Standards<strong>ch</strong>ema der Immissionsbere<strong>ch</strong>nung<br />

abgewi<strong>ch</strong>en wird. Insofern ist die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin na<strong>ch</strong> dem<br />

au<strong>ch</strong> im Verfahrensre<strong>ch</strong>t geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 119 Ia<br />

221 E. 5a) verpfli<strong>ch</strong>tet, die wesentli<strong>ch</strong>en Grundlagen – dazu gehören au<strong>ch</strong> die den<br />

Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen zu Grunde gelegten Emissionen – in ihrem Auflagedossier<br />

klar und unzweideutig darzustellen. Behörden und Anwohner müssen si<strong>ch</strong> darauf verlassen<br />

können, dass Abwei<strong>ch</strong>ungen vom Emissionsplan im Auflagedossier deklariert<br />

werden. Dies ist au<strong>ch</strong> deshalb notwendig, damit betroffene Dritte ihre Parteire<strong>ch</strong>te effektiv<br />

au<strong>ch</strong> wahrnehmen können. Indem die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin zwar Auszüge des<br />

Emissionsplans – der Grundlage der Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen ist – im Basisdokument<br />

aufgenommen hat (vgl. Register 5), jedo<strong>ch</strong> nirgends darauf hingewiesen hat,<br />

dass bezügli<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke von anderen Werten ausgegangen wurde,<br />

ist sie diesen Anforderungen ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>gekommen. Daran ändert au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>ts, dass<br />

sie im Verfahren betreffend <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> in der Gemeinde Wettingen im Laufe des<br />

Einspra<strong>ch</strong>everfahrens auf die effektiv den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen im Berei<strong>ch</strong> der


65<br />

unteren Limmatbrücke (die au<strong>ch</strong> im Sanierungsperimeter dieses Projekts war) zu<br />

Grunde gelegten Emissionen hingewiesen hatte.<br />

15.4. Auf Grund der vorliegenden Akten ist es der REKO/INUM ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>, zu beurteilen,<br />

ob die von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vorgenommenen Korrekturen re<strong>ch</strong>tmässig<br />

sind. Zudem ist zumindest ni<strong>ch</strong>t auszus<strong>ch</strong>liessen, dass – sollten die Annahmen der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ni<strong>ch</strong>t korrekt und die Emissionen im Berei<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke<br />

höher sein – weitere Liegens<strong>ch</strong>aften von Grenzwertübers<strong>ch</strong>reitungen betroffen<br />

und folgli<strong>ch</strong> zusätzli<strong>ch</strong>e bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen notwendig sein könnten. Damit<br />

ist die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung bezügli<strong>ch</strong> der Sanierung der unteren Limmatbrücke<br />

aufzuheben (zum weiteren Vorgehen: vgl. E. 40).<br />

Örtli<strong>ch</strong> begrenzte, zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>quellen<br />

16. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden bringen sodann vers<strong>ch</strong>iedene Rügen betreffend örtli<strong>ch</strong><br />

begrenzter <strong>Lärm</strong>quellen vor. Diese sind na<strong>ch</strong>folgend gesondert zu behandeln.<br />

17. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 erwähnen, das <strong>Lärm</strong>guta<strong>ch</strong>ten 2002 betreffend Reflexionen<br />

der Stützmauern, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>em die IGW per 2015 nur knapp eingehalten seien,<br />

basiere ebenfalls no<strong>ch</strong> auf den veralteten Betriebsdaten für 2015. Daher seien die<br />

<strong>Lärm</strong>pegel um 3 dB(A) zu erhöhen.<br />

Wie bereits ausgeführt, wären im Blockstellenprojekt au<strong>ch</strong> die akustis<strong>ch</strong>en Auswirkungen<br />

des damit in Zusammenhang stehenden Mehrverkehrs zu beurteilen gewesen<br />

(vgl. E. 13.3). Dies gilt au<strong>ch</strong> für die in diesem Zusammenhang allenfalls auftretenden<br />

zusätzli<strong>ch</strong>en Reflexionen. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ist unter<br />

Verweisung auf Erwägung 13.3 f. ebenfalls abzuweisen.<br />

18. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ma<strong>ch</strong>en sodann geltend, auf Grund der Alterung der<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände nehme deren Absorbtionswirkung ab, wodur<strong>ch</strong> die Reflexionen<br />

zunähmen. Daher sei bei der Bere<strong>ch</strong>nung der <strong>Lärm</strong>belastung ein separater Zus<strong>ch</strong>lag<br />

vorzunehmen (Roggenboden, Mehrhaldenstrasse in Nussbaumen).<br />

Die projektierten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände sind bahnseitig s<strong>ch</strong>allabsorbierend ausgestaltet<br />

(vgl. Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>er Beri<strong>ch</strong>t vom 21. Juni 2001, Beilage 2 zum Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong>,<br />

Ziff. 3.2.2). Na<strong>ch</strong> Angaben des BAV (vgl. Stellungnahme vom 13. April 2005) ist<br />

bisher ni<strong>ch</strong>t bekannt, dass si<strong>ch</strong> das „Reflexionsverhalten“ von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden mit


66<br />

der Zeit verändern würde; dies sei nur dur<strong>ch</strong> grosse äusserli<strong>ch</strong>e Einwirkungen mögli<strong>ch</strong>,<br />

do<strong>ch</strong> führe das meist zu völligem Defekt der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand und zu deren Ersatz.<br />

Au<strong>ch</strong> könne wegen der ho<strong>ch</strong> (s<strong>ch</strong>all-)absorbierenden Oberflä<strong>ch</strong>enstruktur ni<strong>ch</strong>t<br />

von einem eigentli<strong>ch</strong>en Reflexionsverhalten der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände gespro<strong>ch</strong>en werden.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts des Umstandes, dass die Reflexionen im Normalfall ohnehin von untergeordneter<br />

Bedeutung sind (vgl. unten E. 21.1.1) und gemäss Auskunft der Fa<strong>ch</strong>behörde<br />

ni<strong>ch</strong>t von einem eigentli<strong>ch</strong>en Reflexionsverhalten der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände gespro<strong>ch</strong>en<br />

werden kann, ist der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 abzuweisen.<br />

19. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 verlangen sodann, für den S<strong>ch</strong>ienenstoss bei Bahn-km<br />

23.970 sei ein Zus<strong>ch</strong>lag von 2 dB(A) vorzunehmen.<br />

19.1. Das BAV lehnte die Berücksi<strong>ch</strong>tigung des behaupteten S<strong>ch</strong>ienenstosses in der angefo<strong>ch</strong>tenen<br />

Verfügung deshalb ab, weil ein sol<strong>ch</strong>er nur in einem sehr bes<strong>ch</strong>ränkten<br />

Umfeld von maximal 20 m berücksi<strong>ch</strong>tigt werden könne. Diese zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>quelle,<br />

falls sie überhaupt bestehe, sei für das Gebiet Obersiggenthal, wel<strong>ch</strong>es in einem<br />

Abstand von mindestens 100 m liege, folgli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t relevant (Verfügung, S. 109 f.).<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hält in der Bes<strong>ch</strong>werdeantwort fest, zwis<strong>ch</strong>en Turgi und<br />

Baden seien die Geleise vollständig vers<strong>ch</strong>weisst und der behauptete S<strong>ch</strong>ienenstoss<br />

sei ni<strong>ch</strong>t vorhanden.<br />

19.2. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2005 führt das BAV nun aus, beim Eisenbahn-<br />

Fahrlärm handle es si<strong>ch</strong> um eine Linienquelle, während S<strong>ch</strong>ienenstösse – wie Wei<strong>ch</strong>en<br />

– Punktquellen mit Impuls<strong>ch</strong>arakter darstellten. Als Annäherung werde der<br />

Pegelanteil der Punktquelle in die Linienquelle integriert, indem bei der Bere<strong>ch</strong>nung<br />

(mittels SEMIBEL) auf einem Streckenabs<strong>ch</strong>nitt von rund 40 m (d.h. ausgehend von<br />

der Punktquelle +/- 20 m auf dem betroffenen Abs<strong>ch</strong>nitt) ein Zus<strong>ch</strong>lag von 3 dB(A)<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt werde. Diese Ausführungen s<strong>ch</strong>einen mit jenen in der angefo<strong>ch</strong>tenen<br />

Verfügung insofern in Widerspru<strong>ch</strong> zu stehen, als dana<strong>ch</strong> der Zus<strong>ch</strong>lag auf einem<br />

bestimmten Streckenabs<strong>ch</strong>nitt – unabhängig von der Distanz des Immissionsortes<br />

zur Bahnlinie – und ni<strong>ch</strong>t ledigli<strong>ch</strong> „im Umfeld“, das heisst einem Radius von 20 m zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigen sei. Die Ausführungen des BAV in seiner Stellungnahme vom 13. April<br />

2005 sind jedo<strong>ch</strong> überzeugend. Es ist in der Tat ni<strong>ch</strong>t einzusehen, weshalb der<br />

entspre<strong>ch</strong>ende Pegelzus<strong>ch</strong>lag nur in einem Umfeld, statt auf dem gesamten betroffenen<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitt (von 40 m) berücksi<strong>ch</strong>tigt werden sollte. Dies ergibt si<strong>ch</strong> denn<br />

au<strong>ch</strong> aus der Programmdokumentation zum SEMIBEL, wird bei der Bes<strong>ch</strong>reibung der


67<br />

Fahrbahnkorrekturen – unter die au<strong>ch</strong> die vorliegend zur Diskussion stehende Korrektur<br />

bei Wei<strong>ch</strong>enzonen fällt – do<strong>ch</strong> eindeutig auf Streckenabs<strong>ch</strong>nitte Bezug genommen<br />

(vgl. BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelts<strong>ch</strong>utz Nr. 116, SEMIBEL Programmdokumentation<br />

Version 1, Bern 1990, Teil B, Ziff. 1.1.1, S. 48). Da bei der Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

einer Pegelkorrektur auf einem bestimmten Streckenabs<strong>ch</strong>nitt die Distanz des<br />

Immissionsortes zur <strong>Lärm</strong>quelle insofern irrelevant ist, trifft die Begründung gemäss<br />

der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung, mit wel<strong>ch</strong>er auf die Berücksi<strong>ch</strong>tigung eines Zus<strong>ch</strong>lags<br />

für den behaupteten S<strong>ch</strong>ienenstoss verzi<strong>ch</strong>tet wurde, ni<strong>ch</strong>t zu. Dies ist jedo<strong>ch</strong> insofern<br />

irrelevant, als selbst bei einer Berücksi<strong>ch</strong>tigung des S<strong>ch</strong>ienenstosses – dessen<br />

Existenz von der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin bestritten wird – keine IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen<br />

zu erwarten sind. So ist im Teilberei<strong>ch</strong> L4 bei fragli<strong>ch</strong>em Abs<strong>ch</strong>nitt bereits eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

mit einer Höhe von 2 m geplant (LSW 5, Bahn-km 23.855 bis 24.041). Im<br />

Teilberei<strong>ch</strong> R5 sind die IGW na<strong>ch</strong> den Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin im<br />

Jahre 2015 im fragli<strong>ch</strong>en Abs<strong>ch</strong>nitt um mindestens 5 dB(A) unters<strong>ch</strong>ritten (vgl. EP<br />

492A: 49 dB[A] tags und 45 dB[A] na<strong>ch</strong>ts). Damit erübrigt es si<strong>ch</strong>, weitere Abklärungen<br />

bezügli<strong>ch</strong> des Vorhandenseins dieses S<strong>ch</strong>ienenstosses vorzunehmen. Der Antrag<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ist folgli<strong>ch</strong> abzuweisen.<br />

20. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ma<strong>ch</strong>en geltend, das Kurvenkreis<strong>ch</strong>en im Berei<strong>ch</strong> der<br />

neuen Siggenthaler Brücke (Bahn-km 23.3 bis 23.8) sei ungenügend berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Dieses sei mit einem Zus<strong>ch</strong>lag von mindestens 2 dB(A) gesondert zu erfassen. Mit<br />

Replik vom 23. Januar 2005 ergänzten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4, der A-Filter bilde<br />

die Frequenzen von 2’000 bis 4’000 Hz ungenügend ab. In diesem Berei<strong>ch</strong> sei das<br />

mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Ohr besonders empfindli<strong>ch</strong> und die einfa<strong>ch</strong>e Näherung (einfa<strong>ch</strong>e Parabel)<br />

des A-Filters werde dieser erhöhten Empfindli<strong>ch</strong>keit ni<strong>ch</strong>t gere<strong>ch</strong>t. Sie beantragen<br />

neu, es sei ein besonderer Zus<strong>ch</strong>lag von 4 dB(A) zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

20.1. Das Kurvenkreis<strong>ch</strong>en kommt im Allgemeinen dur<strong>ch</strong> das Quergleiten der Räder auf<br />

den S<strong>ch</strong>ienen bei einer Bogenfahrt zu Stande. Dur<strong>ch</strong> den periodis<strong>ch</strong>en We<strong>ch</strong>sel von<br />

Haft- und Gleitreibung werden S<strong>ch</strong>wingungen mit Einzeltönen im Frequenzberei<strong>ch</strong><br />

von ca. 500 Hz bis ca. 5'000 Hz erzeugt (so genannter stick-slip-Effekt). In Extremfällen<br />

kann Kurvenkreis<strong>ch</strong>en Pegelspitzen erzeugen, die 20 dB(A) über dem eigentli<strong>ch</strong>en<br />

Fahrgeräus<strong>ch</strong> liegen. Kurvenkreis<strong>ch</strong>en ist s<strong>ch</strong>wer prognostizierbar und wird<br />

dur<strong>ch</strong> reine Bere<strong>ch</strong>nungen mittels SEMIBEL denn au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erfasst. Für dessen Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

im Beurteilungspegel Lr ist die Ermittlung des Leq gestützt auf Messungen<br />

erforderli<strong>ch</strong>. Aber au<strong>ch</strong> in diesem Fall bleibt die Tonhaltigkeit der Kreis<strong>ch</strong>geräus<strong>ch</strong>e<br />

unberücksi<strong>ch</strong>tigt (Ents<strong>ch</strong>eid der REKO/INUM vom 15. Dezember 2004 [A-


68<br />

2003-2] Sa<strong>ch</strong>verhalt Ziff. 4 und 6 sowie E. 6.4 und 6.4.4; Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK<br />

vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Werner<br />

Stalder, Skript Aus- und Weiterbildungskurs „<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz“, Emmenbrücke 2000,<br />

Abb. 2.11, S. 2.8 sowie BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelt Nr. 329, <strong>Lärm</strong>bekämpfung in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz, Bern 2002, S. 89 f.; vgl. au<strong>ch</strong> Beri<strong>ch</strong>t PROSE AG, Vermeiden von Kurvenkreis<strong>ch</strong>en<br />

bei <strong>Eisenbahnen</strong>, Winterthur 2005, Ziff. 5.1). Störfaktoren wie dem Kurvenkreis<strong>ch</strong>en<br />

wird daher bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der einzelnen<br />

<strong>Lärm</strong>arten mittels besonderer Korrekturfaktoren Re<strong>ch</strong>nung getragen. Die<br />

REKO/INUM hat festgestellt, dass die LSV bezügli<strong>ch</strong> der Bere<strong>ch</strong>nung des Beurteilungspegels<br />

für den Fahrlärm lückenhaft ist, da sie keinen Korrekturfaktor für<br />

Kreis<strong>ch</strong>geräus<strong>ch</strong>e vorsieht. Auf dem Wege der Lückenfüllung hat die REKO/INUM die<br />

Bere<strong>ch</strong>nungsformel für den Fahrlärm in Analogie zu jener für den Rangierlärm mit der<br />

Pegelkorrektur K2 ergänzt (vgl. ausführli<strong>ch</strong>: A-2003-2 E. 6.4.4 und 6.6).<br />

Damit wird der Rüge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 insofern entspro<strong>ch</strong>en, als anerkannt<br />

wird, dass das Kurvenkreis<strong>ch</strong>en gesondert zu erheben und zu beurteilen ist.<br />

Hingegen ist es ni<strong>ch</strong>t Sa<strong>ch</strong>e der Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz, in einem konkreten Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren<br />

die Art der Darstellung der Lautstärke (dB[A]) auf ihre wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Begründetheit zu untersu<strong>ch</strong>en, wie die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden offenbar wüns<strong>ch</strong>en.<br />

Die Darstellung der Lautstärke erfolgt dur<strong>ch</strong> energetis<strong>ch</strong>e Addition der spektralen<br />

Komponenten (Frequenzbänder), wobei die Letzteren in Ableitung der jeweiligen Ohrempfindli<strong>ch</strong>keit<br />

gewi<strong>ch</strong>tet in das Endergebnis einfliessen. Dabei wurden im Wesentli<strong>ch</strong>en<br />

vier vers<strong>ch</strong>iedene Varianten der Berücksi<strong>ch</strong>tigung dieser Frequenzbänder entwickelt<br />

(A, B, C und D-Filter). Heute wird mehrheitli<strong>ch</strong> – au<strong>ch</strong> international – der A-<br />

Filter verwendet (vgl. zum Ganzen Robert Hofmann, <strong>Lärm</strong> und <strong>Lärm</strong>bekämpfung in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz, 2. Auflage, Züri<strong>ch</strong>, Ergänzter Na<strong>ch</strong>druck November 2000, Ziff. 4.7). Der<br />

A-Filter ist denn au<strong>ch</strong> in der LSV für die Eisenbahnlärmermittlung vorges<strong>ch</strong>rieben<br />

(vgl. Ziff. 2 und 3 Anhang 4 LSV). Ob gestützt auf die vorstehenden Ausführungen jedo<strong>ch</strong><br />

effektiv ein besonderer Zus<strong>ch</strong>lag zu berücksi<strong>ch</strong>tigen ist, wird na<strong>ch</strong>folgend zu<br />

prüfen sein.<br />

20.2. Es ist unbestritten, dass im Berei<strong>ch</strong> von Bahn-km 23.3 bis 23.8 Kurvenkreis<strong>ch</strong>en auftritt.<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin veranlasste im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren denn au<strong>ch</strong><br />

die Vornahme von Geräus<strong>ch</strong>messungen im fragli<strong>ch</strong>en Berei<strong>ch</strong> und deren Beurteilung<br />

im Hinblick auf besondere Geräus<strong>ch</strong><strong>ch</strong>arakteristiken (vgl. Guta<strong>ch</strong>ten Basler und Hofmann<br />

vom 23. Juni 2003). Gemäss diesem Guta<strong>ch</strong>ten wurde zwar ein „Quiets<strong>ch</strong>en“<br />

festgestellt, wel<strong>ch</strong>es jedo<strong>ch</strong> auf den Gesamtpegel nur einen unbedeutenden Einfluss<br />

von weniger als 0,1 dB(A) habe. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beanstanden zwar die


69<br />

dur<strong>ch</strong>geführten Messungen und halten fest, es könne ni<strong>ch</strong>t sein, dass die Pegelerhöhung<br />

ledigli<strong>ch</strong> 0,1 dB(A) betrage. Diese generelle Bestreitung wird allerdings ni<strong>ch</strong>t<br />

näher begründet. Auf die ni<strong>ch</strong>t weiter substanziierte Rüge ist daher ni<strong>ch</strong>t einzugehen.<br />

Ausserdem sind für die REKO/INUM, da weder von Seiten des BAV no<strong>ch</strong> des BAFU<br />

Vorbehalte gegen das Guta<strong>ch</strong>ten vorgebra<strong>ch</strong>t worden sind, keine Anhaltspunkte erkennbar,<br />

dass die Messungen ni<strong>ch</strong>t korrekt dur<strong>ch</strong>geführt worden wären. Ausgehend<br />

von diesem Guta<strong>ch</strong>ten ist damit festzuhalten, dass die Bere<strong>ch</strong>nung des Leq mit dem<br />

SEMIBEL bezügli<strong>ch</strong> des Kurvenkreis<strong>ch</strong>ens ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden ist.<br />

Eine besondere Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Tonhaltigkeit des Kurvenkreis<strong>ch</strong>ens mittels eines<br />

Korrekturfaktors K2, was von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 sinngemäss gefordert<br />

wird, wird von den Fa<strong>ch</strong>behörden (BAV und BAFU) unter Bezugnahme auf das erwähnte<br />

Guta<strong>ch</strong>ten abgelehnt. Diese Beurteilung ers<strong>ch</strong>eint für die REKO/INUM plausibel.<br />

Bereits der Umstand, dass die Kreis<strong>ch</strong>-Geräus<strong>ch</strong>e den Leq um weniger als<br />

0,1 dB(A) erhöhen, deutet darauf hin, dass diese ni<strong>ch</strong>t von übergeordneter Bedeutung<br />

sein dürften. Weiter ist auf Grund der Ausführungen des Guta<strong>ch</strong>tens, dass nur<br />

„s<strong>ch</strong>wa<strong>ch</strong>e höherfrequente Anteile erkennbar“ waren und diese „innerhalb des Gesamtgeräus<strong>ch</strong>es<br />

von untergeordneter Bedeutung“ sind, mit den Fa<strong>ch</strong>behörden davon<br />

auszugehen, dass der eigentli<strong>ch</strong>e Fahrlärm das dominierende Geräus<strong>ch</strong> ist. Diese Situation<br />

ist damit in keiner Art und Weise mit dem Sa<strong>ch</strong>verhalt des bereits erwähnten<br />

Verfahrens A-2002-3 verglei<strong>ch</strong>bar. So war dort eine Kurve mit einem sehr engen Kurvenradius<br />

betroffen, was die Entstehung von Kurvenkreis<strong>ch</strong>en begünstigt. Die Störwirkung<br />

ging denn au<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> vom Kreis<strong>ch</strong>en aus, was zur Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

eines Korrekturfaktors K2 von 4 dB(A) führte (A-2002-3, a.a.O., E. 6.4 und 6.7.1). In<br />

Präzisierung jener Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist festzustellen, dass in Fällen wie dem vorliegenden,<br />

in denen die dur<strong>ch</strong> die Kreis<strong>ch</strong>geräus<strong>ch</strong>e verursa<strong>ch</strong>te Pegelerhöhung ledigli<strong>ch</strong><br />

0,1 dB(A) beträgt und im Rahmen des gesamten <strong>Lärm</strong>pegels von offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

untergeordneter Bedeutung ist, die Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Tonhaltigkeit mittels eines<br />

gesonderten Korrekturfaktors K2 ausser Betra<strong>ch</strong>t fällt. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 ist folgli<strong>ch</strong> abzuweisen.<br />

SEMIBEL<br />

21. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden zweifeln in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t die Bere<strong>ch</strong>nungen gemäss<br />

SEMIBEL an.<br />

21.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 verlangen die Herausgabe der Grunddaten der<br />

SEMIBEL-Bere<strong>ch</strong>nungen, da auf Grund der aufgedeckten Unzulängli<strong>ch</strong>keiten (Topo-


70<br />

grafie, Reflexionen) davon ausgegangen werden müsse, dass weitere, den Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

zu Grunde gelegte Annahmen betreffend Fahrbahn ni<strong>ch</strong>t korrekt seien. Au<strong>ch</strong><br />

sei ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass in ähnli<strong>ch</strong>en Wohnlagen (Römerstrasse zx, Roggenboden<br />

y/w, Brisgistrasse zy/zz) bei glei<strong>ch</strong>er Entfernung IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen vorhanden<br />

sein sollen, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> bei der Liegens<strong>ch</strong>aft Roggenboden z.<br />

21.1.1. Das Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm SEMIBEL wurde von der Eidgenössis<strong>ch</strong>en Materialprüfungs-<br />

und Fors<strong>ch</strong>ungsanstalt (EMPA) in Zusammenarbeit mit dem BAFU und dem<br />

damaligen Ingenieurbüro Grolimund & Petermann entwickelt. Es entspri<strong>ch</strong>t grundsätzli<strong>ch</strong><br />

den gesetzli<strong>ch</strong>en Anforderungen an Verfahren zur Bere<strong>ch</strong>nung von <strong>Lärm</strong>immissionen<br />

gemäss Anhang 2 LSV (vgl. Ents<strong>ch</strong>eide der REKO UVEK vom 17. Dezember<br />

2003 [A-2002-60] E. 7.1 und vom 11. Februar 2003 [A-2002-10] E. 11.4).<br />

Insbesondere berücksi<strong>ch</strong>tigt es die Abstände des Immissionsorts von den <strong>Lärm</strong>quellen<br />

der Anlage, die Auswirkungen des Bodens auf die S<strong>ch</strong>allausbreitung sowie die<br />

Auswirkungen von Bauten und natürli<strong>ch</strong>en Hindernissen auf die S<strong>ch</strong>allausbreitung<br />

(vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b bis d LSV).<br />

Es trifft zwar zu und ist bekannt, dass SEMIBEL S<strong>ch</strong>allreflexionen, die an s<strong>ch</strong>allharten<br />

Flä<strong>ch</strong>en entstehen können, ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt (vgl. BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelts<strong>ch</strong>utz<br />

Nr. 116, a.a.O., Teil B Ziff. 2.3.2; vgl. dazu und zum na<strong>ch</strong>folgenden au<strong>ch</strong><br />

den Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 17. Dezember 2003 [A-2002-60] E. 7). Grundsätzli<strong>ch</strong><br />

ist jedo<strong>ch</strong> davon auszugehen, dass die Reflexionen gegenüber dem direkten<br />

Fahrgeräus<strong>ch</strong> von wesentli<strong>ch</strong> geringerer Bedeutung sind und verna<strong>ch</strong>lässigt werden<br />

können. In besonderen Situationen, etwa wenn der Direkts<strong>ch</strong>all bei einem Empfängerpunkt<br />

von einem Hindernis abges<strong>ch</strong>irmt wird, ist es jedo<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>, dass Reflexionen<br />

zum tragenden Teil einer Geräus<strong>ch</strong>situation werden (vgl. Beri<strong>ch</strong>t Basler und<br />

Hofmann vom 11. Februar 2003, Beilage act. 168, Ziff. 1). Diesbezügli<strong>ch</strong> müssen a-<br />

ber besondere Umstände vorliegen, die sol<strong>ch</strong>e Reflexionen als plausibel ers<strong>ch</strong>einen<br />

lassen, um weitere Abklärungen anzuordnen. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>allreflexionen sind<br />

im Berei<strong>ch</strong> „neuer Limmat-Übergang Baden - Obersiggenthal“ besondere Umstände<br />

gegeben, die dementspre<strong>ch</strong>end au<strong>ch</strong> näher abgeklärt wurden (Grolimund & Partner<br />

AG, Neuer Limmatübergang Obersiggenthal, Bahnlärmuntersu<strong>ch</strong>ungen, Beri<strong>ch</strong>t vom<br />

25. März 2002). Beim erwähnten Strassen-Projekt wurde im Berei<strong>ch</strong> des Martinsberges<br />

die L-Strasse gegenüber dem früheren Niveau deutli<strong>ch</strong> angehoben, mit der Folge,<br />

dass entlang der nördli<strong>ch</strong> gelegenen Eisenbahnlinie eine hohe Stützmauer zu erri<strong>ch</strong>ten<br />

war. Zudem ist ab dem Brückenkopf in Ri<strong>ch</strong>tung Baden ein Radweg als Galerie<br />

in die Stützkonstruktion integriert. Die Untersu<strong>ch</strong>ungen ergaben für das Quartier<br />

Boldi am gegenüberliegenden Hang Pegelerhöhungen in der Na<strong>ch</strong>tperiode von etwa


71<br />

1,5 dB(A) für den Kataster-Zustand 2000 und von 2 dB(A) für den Zustand 2015 gemäss<br />

Emissionsplan. Das BAV hält daher zu Re<strong>ch</strong>t fest, die IGW seien in den Quartieren<br />

„Boldi“ und „Au“ au<strong>ch</strong> unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung der Reflexionen (Zus<strong>ch</strong>lag von 2<br />

dB[A]) eingehalten (Empfängerpunkt 361 A [LES II]: 52 dB[A] tags und 48 dB[A]<br />

na<strong>ch</strong>ts; Empfängerpunkt 265 A [LES II]: 48 dB[A] tags und 44 dB[A] na<strong>ch</strong>ts). Der Umstand,<br />

dass SEMIBEL Reflexionen ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt, führt daher weder dazu, dass<br />

dieses vorliegend ni<strong>ch</strong>t für die Dur<strong>ch</strong>führung der Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen herangezogen<br />

werden dürfte, no<strong>ch</strong> dass grundsätzli<strong>ch</strong> von der Fehlerhaftigkeit dieser Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

auszugehen wäre.<br />

21.1.2. Im Zusammenhang mit den Fahrbahnkorrekturen führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

ni<strong>ch</strong>t aus, in wel<strong>ch</strong>em Berei<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t korrekt berücksi<strong>ch</strong>tigt worden seien. Die<br />

Fahrbahnkorrekturen sind im – öffentli<strong>ch</strong> einsehbaren – Emissionsplan enthalten.<br />

Folgli<strong>ch</strong> hätten au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 diesen einsehen und die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Werte in Erfahrung bringen können. Es ist ni<strong>ch</strong>t Aufgabe der Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz,<br />

im vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren gestützt auf die ni<strong>ch</strong>t weiter begründete<br />

Behauptung, die den Immissionsbere<strong>ch</strong>nungen zu Grunde gelegten Annahmen<br />

betreffend Fahrbahn sein fals<strong>ch</strong>, die gesamten komplexen Bere<strong>ch</strong>nungen zu kontrollieren.<br />

21.1.3. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Topographie und der S<strong>ch</strong>allhindernisse, die vom Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm<br />

SEMIBEL ebenfalls berücksi<strong>ch</strong>tigt werden (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Bst. d LSV;<br />

BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelts<strong>ch</strong>utz Nr. 116, a.a.O., Teil A, Ziff. 1.2.1 f. sowie Teil<br />

B, Ziff. 2.1), bestehen für die REKO/INUM ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die<br />

Grunddaten ni<strong>ch</strong>t korrekt wären. Neben der Distanz zur <strong>Lärm</strong>quelle sind no<strong>ch</strong> weitere<br />

Faktoren für die Einhaltung der IGW massgebend, insbesondere die Ges<strong>ch</strong>windigkeit<br />

der Züge, die relative Höhe gegenüber der <strong>Lärm</strong>quelle und das Vorhandensein von<br />

<strong>Lärm</strong>hindernissen (Kunstbauten, natürli<strong>ch</strong>e Hindernisse). Sodann führen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />

<strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen dazu, dass unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e IGW Anwendung finden.<br />

So ist die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 zum Verglei<strong>ch</strong> herangezogene Liegens<strong>ch</strong>aft<br />

Brisgistrasse zz in der LES II, während die übrigen Liegens<strong>ch</strong>aften der LES<br />

III zugewiesen sind. Aus Si<strong>ch</strong>t der REKO/INUM ist damit ni<strong>ch</strong>t dargetan, dass die<br />

SEMIBEL-Bere<strong>ch</strong>nungen gesamthaft auf fals<strong>ch</strong>en Grunddaten beruhen. Der Antrag<br />

auf Herausgabe dieser Daten ist daher abzuweisen.<br />

21.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 bestreiten sodann, dass die gemäss SEMIBEL zu berücksi<strong>ch</strong>tigende<br />

Ges<strong>ch</strong>windigkeit (v eff ) der Reise- und Güterzüge eingehalten werde.<br />

Tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> werde s<strong>ch</strong>neller gefahren, insbesondere na<strong>ch</strong>ts, wenn das Trassee frei


72<br />

sei. V eff sei daher im SEMIBEL für Reisezüge mit 95 Prozent und für Güterzüge mit<br />

90 Prozent der maximal zulässigen Ges<strong>ch</strong>windigkeit zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Im SEMIBEL wird die dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e gefahrene Ges<strong>ch</strong>windigkeit pro Zugskategorie<br />

(v eff ) mit 90 Prozent der maximal zulässigen Ges<strong>ch</strong>windigkeit für Reisezüge und mit<br />

80 Prozent der maximal zulässigen Ges<strong>ch</strong>windigkeit für die übrigen Züge berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

(BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenrei<strong>ch</strong>e Umwelts<strong>ch</strong>utz Nr. 116, a.a.O., S. 58). Gemäss den Ausführungen<br />

der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin in ihrer Eingabe vom 18. April 2005 besitzt sie für<br />

den Abs<strong>ch</strong>nitt Baden - Turgi keine konkreten Messwerte oder Erhebungen bezügli<strong>ch</strong><br />

der tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> gefahrenen jahresdur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>windigkeit. Als Anhaltswerte<br />

könnten im weitesten Sinne die Annahmen bei der Fahrplangestaltung (Simulationsbere<strong>ch</strong>nungen)<br />

dienen. Es würden dabei Si<strong>ch</strong>erheitsmargen für Reisezüge von<br />

etwa 5 bis 7 Prozent der Maximalges<strong>ch</strong>windigkeit und für Güterzüge von etwa 10 bis<br />

15 Prozent der Maximalges<strong>ch</strong>windigkeit getroffen.<br />

Es ist ni<strong>ch</strong>t zu beanstanden, dass in SEMIBEL v eff grundsätzli<strong>ch</strong> netzweit und ni<strong>ch</strong>t je<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitt einzeln bestimmt wird, muss do<strong>ch</strong> jedes Bere<strong>ch</strong>nungsmodell au<strong>ch</strong><br />

vollzugstaugli<strong>ch</strong> z.B. hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Genauigkeit, Bedienung und Finanzierung sein<br />

(vgl. Ursula Brunner, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 16a zu Art. 38). Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der<br />

Sa<strong>ch</strong>verhaltsermittlung ist sodann au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t zu bemängeln, dass die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

ni<strong>ch</strong>t für jeden Streckenabs<strong>ch</strong>nitt auf ihrem Netz umfangrei<strong>ch</strong>e Erhebungen<br />

über die effektiv gefahrenen Ges<strong>ch</strong>windigkeiten besitzt. Es liegt jedo<strong>ch</strong> an ihr, zu belegen,<br />

dass die im SEMIBEL berücksi<strong>ch</strong>tigte Ges<strong>ch</strong>windigkeit plausibel ist. Allein der<br />

Verweis darauf, das Bere<strong>ch</strong>nungsmodell SEMIBEL stelle eine verbindli<strong>ch</strong>e und anerkannte<br />

Grundlage dar, genügt ni<strong>ch</strong>t. Denn die Angaben in SEMIBEL entspre<strong>ch</strong>en<br />

dem Wissensstand im Jahre 1990 und sind bei neuen Erkenntnissen gegebenenfalls<br />

zu überarbeiten (vgl. BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenrei<strong>ch</strong>e Umwelts<strong>ch</strong>utz Nr. 116, a.a.O., S. 60).<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> v eff ist es insbesondere an der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin, die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

allgemeinen Erhebungen dur<strong>ch</strong>zuführen. Sollten die Annahmen gemäss SEMIBEL<br />

netzweit ni<strong>ch</strong>t mehr zutreffen, wären diese entspre<strong>ch</strong>end zu korrigieren. Unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der Si<strong>ch</strong>erheitsmargen für die Fahrplangestaltung, die aus Si<strong>ch</strong>t der<br />

REKO/INUM als Indiz für v eff herangezogen werden können, ist festzuhalten, dass eine<br />

Abwei<strong>ch</strong>ung von v eff von 3 bis 5 Prozent (93-95 % [Si<strong>ch</strong>erheitsmarge Fahrplan] –<br />

90 % [SEMIBEL]) für Reisezüge sowie von 5 bis 10 Prozent (85-90 % [Si<strong>ch</strong>erheitsmarge<br />

Fahrplan] – 80 % [SEMIBEL]) für die übrigen Züge verbleibt. Diese Abwei<strong>ch</strong>ung<br />

liegt no<strong>ch</strong> in einem tolerierbaren Rahmen, da ni<strong>ch</strong>t von einem erhebli<strong>ch</strong> fals<strong>ch</strong>en<br />

Wert gespro<strong>ch</strong>en werden kann und zudem v eff nur eines von zahlrei<strong>ch</strong>en Ele-


73<br />

menten der <strong>Lärm</strong>immissionsbere<strong>ch</strong>nung darstellt. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 ist daher abzuweisen.<br />

21.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ma<strong>ch</strong>en weiter geltend, Bere<strong>ch</strong>nungen in Deuts<strong>ch</strong>land<br />

hätten ergeben, dass Bahnlinien mit Betons<strong>ch</strong>wellen 2 dB(A) lauter seien als sol<strong>ch</strong>e<br />

mit Holzs<strong>ch</strong>wellen. Die Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin seien daher darauf<br />

hin überprüfen zu lassen, ob alle notwendigen Bere<strong>ch</strong>nungskorrekturen berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

worden seien.<br />

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ni<strong>ch</strong>t gestützt auf Bere<strong>ch</strong>nungen und Messungen<br />

in Deuts<strong>ch</strong>land unbesehen auf die Verhältnisse in der S<strong>ch</strong>weiz ges<strong>ch</strong>lossen werden<br />

kann, da Re<strong>ch</strong>tsetzung und insbesondere au<strong>ch</strong> die Ermittlungsverfahren ni<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong><br />

sind. Vorliegend bestehen denn au<strong>ch</strong> keine Anzei<strong>ch</strong>en dafür, dass die<br />

SEMIBEL-Bere<strong>ch</strong>nungen gesamthaft unri<strong>ch</strong>tig wären. So haben weder das BAV no<strong>ch</strong><br />

das BAFU die Bere<strong>ch</strong>nungen grundsätzli<strong>ch</strong> in Frage gestellt. Dieses Resultat wurde –<br />

au<strong>ch</strong> wenn gewisse Abwei<strong>ch</strong>ungen festgestellt wurden – dur<strong>ch</strong> das während des vorinstanzli<strong>ch</strong>en<br />

Verfahrens erarbeitete Guta<strong>ch</strong>ten der Grolimund & Partner AG weitgehend<br />

bestätigt (Grolimund & Partner AG, Bahnlärmuntersu<strong>ch</strong>ungen, a.a.O., S. 8. ff.).<br />

Die vorgenommenen Verglei<strong>ch</strong>e zwis<strong>ch</strong>en Messungen und Bere<strong>ch</strong>nungen ergaben<br />

zwar insofern ein heterogenes Bild, als Unters<strong>ch</strong>iede je na<strong>ch</strong> Zugstyp und Empfängerpunkt<br />

festgestellt wurden. Die Messungen entspra<strong>ch</strong>en teils den gemessenen<br />

Werten, teils lagen sie darunter oder darüber. Gesamthaft gesehen kann aber ni<strong>ch</strong>t<br />

von einer wesentli<strong>ch</strong>en Abwei<strong>ch</strong>ung gespro<strong>ch</strong>en werden, die das Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm<br />

SEMIBEL als untaugli<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einen liesse. In dieser Situation erübrigt es<br />

si<strong>ch</strong>, weitere Untersu<strong>ch</strong>ungen vornehmen zu lassen und der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 ist abzuweisen.<br />

21.4. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beanstanden weiter, die mittels SEMIBEL ermittelten<br />

Werte wiesen eine Ungenauigkeit von 1 bis 2 dB(A) auf. Im Sinne der Vorsorge sei<br />

ein genereller Zus<strong>ch</strong>lag von +2 dB(A) zu den bere<strong>ch</strong>neten Werten vorzunehmen.<br />

Das Bere<strong>ch</strong>nungsmodell SEMIBEL besitzt grundsätzli<strong>ch</strong>, wie die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 zu Re<strong>ch</strong>t geltend ma<strong>ch</strong>en, (nur) eine Genauigkeit von ± 1 bis 2 dB(A)<br />

(vgl. BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelts<strong>ch</strong>utz Nr. 116, a.a.O., S. 67). Aber au<strong>ch</strong> Messungen<br />

besitzen eine Ungenauigkeit im Berei<strong>ch</strong> von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. Hofmann,<br />

a.a.O., S. 11-6). Nun enthalten weder das USG no<strong>ch</strong> die LSV eine explizite Bestimmung<br />

betreffend Ungenauigkeit der anwendbaren Mess- bzw. Bere<strong>ch</strong>nungsmethode.<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Messungenauigkeiten bei der Ermittlung des <strong>Lärm</strong>beurteilungspegels<br />

Lr hat das Bundesgeri<strong>ch</strong>t festgestellt, diese seien ni<strong>ch</strong>t gesondert zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.


74<br />

Massgebend sei der effektiv gemessene Wert (BGE 126 II 480 E. 6c). Dies freili<strong>ch</strong><br />

unter der Voraussetzung, dass die dur<strong>ch</strong>geführten Messungen frei von „systematis<strong>ch</strong>en“<br />

Fehlern sind (BGE 126 II 480 E. 6b). Diese Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist au<strong>ch</strong> bezügli<strong>ch</strong><br />

SEMIBEL heranzuziehen. Dass im hier zu beurteilenden Fall sol<strong>ch</strong>e „systematis<strong>ch</strong>en“<br />

Fehler bestehen und die Ri<strong>ch</strong>tigkeit der ermittelten Werte in Frage stellen<br />

könnten, ist ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>. So hat si<strong>ch</strong> das Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm SEMIBEL im<br />

Allgemeinen bewährt, au<strong>ch</strong> wenn auf Grund der heutigen Erkenntnisse eine Weiterentwicklung<br />

mögli<strong>ch</strong> und erwüns<strong>ch</strong>t ist (vgl. Hofmann, a.a.O., S. 13-12). Daran ändert<br />

au<strong>ch</strong> der Umstand ni<strong>ch</strong>t, dass Reflexionen mit dem Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm SEMIBEL<br />

ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, können do<strong>ch</strong> bei entspre<strong>ch</strong>enden Situationen die Reflexionen<br />

gesondert erhoben werden (vgl. E. 21.1.1). Folgli<strong>ch</strong> ist auf den genauen, mittels<br />

SEMIBEL erre<strong>ch</strong>neten Wert abzustellen und die diesem Modell immanente Ungenauigkeit<br />

ni<strong>ch</strong>t weiter zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

21.5. Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 beantragt sodann, es seien die Rundungsmodalitäten und<br />

die auf einen Zehntel genauen Werte für den Lr,i (na<strong>ch</strong>ts) bekannt zu geben.<br />

Das BAV hält in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 fest, es werde<br />

netzweit generell auf die nä<strong>ch</strong>st höhere ganze Zahl aufgerundet (vgl. Leitfaden bauli<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen, a.a.O., S. 14). Damit ist es dem Begehren des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

3 na<strong>ch</strong> Bekanntgabe der Rundungsmodalitäten na<strong>ch</strong>gekommen. Der Antrag des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

3 auf Bekanntgabe der Werte auf einen Zehntel ist hingegen abzuweisen.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts der systematis<strong>ch</strong>en Aufrundung führen die Rundungsmodalitäten<br />

allein ni<strong>ch</strong>t zu einer Unters<strong>ch</strong>ätzung der <strong>Lärm</strong>situation. Sodann ist angesi<strong>ch</strong>ts der<br />

Ungenauigkeit von SEMIBEL von ± 1 bis 2 dB(A) (vgl. oben E. 21.4) ohnehin auf die<br />

Angabe der Stellen na<strong>ch</strong> dem Komma zu verzi<strong>ch</strong>ten (vgl. au<strong>ch</strong> BGE 126 II 480 E. 6d<br />

mit Hinweis auf Hofmann, a.a.O., S. 11-5).<br />

Dur<strong>ch</strong>führung von Messungen<br />

22. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 verlangt, es seien aktualisierte <strong>Lärm</strong>immissionsbere<strong>ch</strong>nungen<br />

vor Ort vorzunehmen. Diese und sämtli<strong>ch</strong>e Daten sowie Messprotokolle seien<br />

zur Überprüfung herauszugeben. Damit beantragt sie sinngemäss die Dur<strong>ch</strong>führung<br />

von Messungen zur Erhebung der massgebenden <strong>Lärm</strong>belastung bei ihrem<br />

Grundstück.<br />

Gemäss Art. 38 Abs. 1 LSV sind die <strong>Lärm</strong>immissionen anhand von Bere<strong>ch</strong>nungen<br />

oder Messungen zu ermitteln, wobei jeweils die Anforderungen gemäss Anhang 2


75<br />

LSV erfüllt sein müssen (Art. 38 Abs. 3 LSV). Es geht bei Art. 38 LSV um das te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e<br />

und wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Vorgehen bei der Ermittlung und Beurteilung von Einwirkungen,<br />

u.a. au<strong>ch</strong> von <strong>Lärm</strong>. Dabei haben die entspre<strong>ch</strong>enden Vors<strong>ch</strong>riften vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Anforderungen zu erfüllen, insbesondere müssen sie dem Stand der Te<strong>ch</strong>nik<br />

und der Wissens<strong>ch</strong>aft entspre<strong>ch</strong>en und vollzugstaugli<strong>ch</strong> sein (vgl. Brunner, Kommentar<br />

USG, a.a.O., Rz. 16 f. zu Art. 38). Bere<strong>ch</strong>nungsmodelle stellen eine mathematis<strong>ch</strong>e<br />

Formulierung gesammelter Erfahrung dar und sind in der Regel auf umfangrei<strong>ch</strong>en<br />

Messreihen aufgebaut. Sol<strong>ch</strong>e Modelle verlangen, dass eine bestimmte Situation<br />

mit ihren vielfältigen Einflüssen (z.B. Topografie, Reflexionen) mit einfa<strong>ch</strong>en mathematis<strong>ch</strong>en<br />

Verfahren erfasst und diese Faktoren in die Bere<strong>ch</strong>nung eingegeben<br />

werden. Dies kann zu Fehlern in der Bere<strong>ch</strong>nung führen, die si<strong>ch</strong> wie systematis<strong>ch</strong>e<br />

Messfehler auswirken (vgl. Hofmann, a.a.O., Ziff. 11.8). Bei all dem ist jedo<strong>ch</strong> im Auge<br />

zu behalten, dass die bauli<strong>ch</strong>en Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan<br />

2015, d.h. die im Jahr 2015 zu erwartenden <strong>Lärm</strong>immissionen auszuri<strong>ch</strong>ten sind und<br />

jene <strong>Lärm</strong>belastung mit dem Bere<strong>ch</strong>nungsprogramm SEMIBEL grundsätzli<strong>ch</strong> korrekt<br />

ermittelt werden kann (vgl. oben E. 12 und 21.3). Folgli<strong>ch</strong> kann auf <strong>Lärm</strong>messungen<br />

verzi<strong>ch</strong>tet werden, wenn ni<strong>ch</strong>t besondere Verhältnisse vorliegen (vgl. au<strong>ch</strong> Ents<strong>ch</strong>eid<br />

der REKO UVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 10.2 sowie Ents<strong>ch</strong>eid der<br />

REKO/INUM vom 24. März 2006 [A-2005-216] E. 7.2 f.). Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 2<br />

legen nun ni<strong>ch</strong>t dar, inwiefern bezügli<strong>ch</strong> ihrer Liegens<strong>ch</strong>aft sol<strong>ch</strong>e Verhältnisse vorliegen<br />

sollen und die Akten enthalten keine entspre<strong>ch</strong>enden Anhaltspunkte. Der Antrag<br />

auf Dur<strong>ch</strong>führung von <strong>Lärm</strong>messungen ist daher abzuweisen.<br />

Beurteilung der <strong>Lärm</strong>belastung<br />

23. Au<strong>ch</strong> im Zusammenhang mit der Beurteilung der <strong>Lärm</strong>belastung bringen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

diverse Rügen vor, die na<strong>ch</strong>folgend zu behandeln sind.<br />

Dazu ist einleitend festzuhalten, dass die Beurteilung der für den massgebenden Zeithorizont<br />

ermittelten <strong>Lärm</strong>belastung anhand der Belastungsgrenzwerte erfolgt. Das<br />

BGLE enthält diesbezügli<strong>ch</strong> keine besonderen Bestimmungen. Anwendbar ist das<br />

System von USG und LSV (vgl. Art. 1 Abs. 1 BGLE). Im Anwendungsberei<strong>ch</strong> des<br />

BGLE kommt der Einhaltung der IGW zentrale Bedeutung zu, sind bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

do<strong>ch</strong> soweit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE).<br />

Der Bundesrat hat für die Beurteilung s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>er oder lästiger Einwirkungen Immissionsgrenzwerte<br />

festzulegen. Dabei sind au<strong>ch</strong> die Wirkungen der Immissionen auf<br />

Personengruppen mit erhöhter Empfindli<strong>ch</strong>keit, wie Kinder, Kranke, Betagte und


76<br />

S<strong>ch</strong>wangere zu berücksi<strong>ch</strong>tigen (Art. 13 USG). Insbesondere sind die Immissionsgrenzwerte<br />

für <strong>Lärm</strong> so festzulegen, dass na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft oder der<br />

Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden<br />

ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören (Art. 15 USG). Es haben demna<strong>ch</strong> jene Elemente in die<br />

Ermittlung der effektiven <strong>Lärm</strong>belastung einzufliessen, die für die dem <strong>Lärm</strong> ausgesetzte<br />

Bevölkerung ein erhebli<strong>ch</strong>es Störpotential aufweisen. Erst eine sol<strong>ch</strong>ermassen<br />

erfasste Immissionssituation ist dann in Beziehung zu den anwendbaren Belastungsgrenzwerten<br />

zu setzen.<br />

24. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 rügen, das Kreuzungsbauwerk SBB-Bahnlinie und Neuenhoferstrasse<br />

sei gesamthaft zu beurteilen und zu sanieren. Die Kumulation der<br />

Bahn- und Strassenimmissionen (Brückens<strong>ch</strong>all, Bahnlärm, Strassenlärm) in diesem<br />

Berei<strong>ch</strong> führe zu einer umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unzulässigen Situation. Das BAV habe ledigli<strong>ch</strong><br />

darauf hingewiesen, es wisse ni<strong>ch</strong>ts von konkreten Sanierungsmassnahmen<br />

betreffend der Neuenhoferstrasse und habe keine weiteren Abklärungen getroffen. Es<br />

gehe ni<strong>ch</strong>t an, dass die zuständige Behörde (BAV) den Gegenstand des Verfahrens<br />

derart eins<strong>ch</strong>ränken könne, bis die Beurteilung der Sa<strong>ch</strong>lage jeder koharänten Betra<strong>ch</strong>tungsweise<br />

entzogen sei. Dies wolle das umweltre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Koordinationsgebot<br />

gerade verhindern. Au<strong>ch</strong> sei die vorliegende Situation ni<strong>ch</strong>t mit jenen Fällen verglei<strong>ch</strong>bar,<br />

in denen es die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ablehne, vers<strong>ch</strong>iedene <strong>Lärm</strong>arten gemeinsam<br />

zu beurteilen, da es vorliegend um <strong>Lärm</strong>quellen gehe, wel<strong>ch</strong>e je für si<strong>ch</strong><br />

übermässig seien und deren Charakter ziemli<strong>ch</strong> nahe beieinander liege. Au<strong>ch</strong> habe<br />

keine Abstimmung der <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> na<strong>ch</strong> BGLE mit dem kommunalen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzreglement<br />

stattgefunden. Sollte eine Koordination im vorliegenden Plangenehmigungsverfahren<br />

ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> sein, werde beantragt, dass der Kanton angewiesen<br />

werde, für eine koharänte Beurteilung der <strong>Lärm</strong>situation zu sorgen.<br />

24.1. Der Grundsatz der Verfahrenskoordination findet seine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlagen im<br />

Willkürverbot (Art. 9 BV), im Prinzip der derogatoris<strong>ch</strong>en Kraft des Bundesre<strong>ch</strong>ts<br />

(Art. 49 Abs. 1 BV), dem planungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Abstimmungsgebot (Art. 75 Abs. 3 BV;<br />

Art. 1 und 2 RPG) sowie dem umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundsatz der ganzheitli<strong>ch</strong>en<br />

Betra<strong>ch</strong>tungsweise (Art. 8 USG) und umfasst sowohl die inhaltli<strong>ch</strong> koordinierte Anwendung<br />

des materiellen Re<strong>ch</strong>ts (sog. materielle Koordination) als au<strong>ch</strong> die verfahrensmässige<br />

Koordination der vers<strong>ch</strong>iedenen Bewilligungsverfahren (sog. formelle<br />

Koordination; vgl. zum Ganzen Heribert Raus<strong>ch</strong> / Helen Keller, Kommentar USG,<br />

a.a.O., Rz. 26 zu Art. 8 sowie Rz. 3a ff. zu Art. 9). Er ist dann massgebend, wenn<br />

vers<strong>ch</strong>iedene Bewilligungen und Bewilligungsverfahren zum Ents<strong>ch</strong>eid anstehen.


77<br />

Vorliegend steht die als Re<strong>ch</strong>tsgrundlage der Koordinationspfli<strong>ch</strong>t erwähnte ganzheitli<strong>ch</strong>e<br />

Betra<strong>ch</strong>tungsweise einer <strong>Lärm</strong>situation gemäss Art. 8 USG im Vordergrund.<br />

Demna<strong>ch</strong> sind Einwirkungen sowohl einzeln als au<strong>ch</strong> gesamthaft in ihrem Zusammenwirken<br />

zu beurteilen. Art. 8 USG ist Ausdruck für das gesetzgeberis<strong>ch</strong>e Bewusstsein,<br />

dass allenfalls erst das Zusammenkommen vers<strong>ch</strong>iedener <strong>Lärm</strong>quellen zu gesundheitss<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en<br />

oder lästigen Einwirkungen führen kann. Hiermit wird der Zielsetzung<br />

des USG Na<strong>ch</strong>druck verliehen, (u.a.) die Mens<strong>ch</strong>en vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en und lästigen<br />

Einwirkungen, wel<strong>ch</strong>e die Gesundheit und/oder das Wohlbefinden von Mens<strong>ch</strong>en<br />

beeinträ<strong>ch</strong>tigen können, zu s<strong>ch</strong>ützen (hierzu kurz Pierre Ts<strong>ch</strong>annen, Kommentar<br />

USG, a.a.O., Rz. 18 f. zu Art. 1). Art. 8 USG steht au<strong>ch</strong> in Zusammenhang mit<br />

dem Vorsorgeprinzip na<strong>ch</strong> Art. 1 Abs. 2 USG. So entspri<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts ein Vorhaben dem Vorsorgeprinzip „dann am besten,<br />

wenn es insgesamt zu einer mögli<strong>ch</strong>st geringen Umweltbelastung führt“ (BGE 124 II<br />

517 E. 5d).<br />

Die Forderung der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 na<strong>ch</strong> einer gesamthaften Beurteilung der<br />

<strong>Lärm</strong>situation im Berei<strong>ch</strong> der SBB-Brücke über die Neuenhoferstrasse ist deshalb an<br />

si<strong>ch</strong> bere<strong>ch</strong>tigt.<br />

24.2. Art. 8 USG gilt als verbindli<strong>ch</strong>e Anweisung sowohl für den Erlass von Verordnungen<br />

als au<strong>ch</strong> von Verfügungen (vgl. BBl 1979 III 775, insb. S. 785). Dementspre<strong>ch</strong>end war<br />

im Entwurf zur <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz-Verordnung vorgesehen, die gesamte <strong>Lärm</strong>belastung<br />

dur<strong>ch</strong> energetis<strong>ch</strong>e Addition der Beurteilungspegel aller <strong>Lärm</strong>arten zu beurteilen. Das<br />

Wüns<strong>ch</strong>bare erwies si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong> als ni<strong>ch</strong>t ma<strong>ch</strong>bar bzw. mess- und beurteilbar:<br />

Der Gesamtwert kann ni<strong>ch</strong>t sinnvoll interpretiert werden, einerseits weil die<br />

Betroffenen klar zwis<strong>ch</strong>en den vers<strong>ch</strong>iedenen <strong>Lärm</strong>arten unters<strong>ch</strong>eiden, andererseits<br />

weil si<strong>ch</strong> <strong>Lärm</strong> etwa zeitli<strong>ch</strong> auf vers<strong>ch</strong>iedene Art und Weise auswirkt. Eine wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />

fundierte Gesamtbeurteilung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er <strong>Lärm</strong>arten und -quellen ist<br />

deshalb mit zu vielen Unsi<strong>ch</strong>erheiten behaftet und letztli<strong>ch</strong> – zumindest zur Zeit –<br />

ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. Entspre<strong>ch</strong>end bes<strong>ch</strong>ränkt si<strong>ch</strong> die geltende LSV darauf, die Summierung<br />

nur bei glei<strong>ch</strong>artiger <strong>Lärm</strong>immission vorzus<strong>ch</strong>reiben (Art. 40 Abs. 2 LSV). Mangels<br />

wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erter Mögli<strong>ch</strong>keiten belässt es au<strong>ch</strong> das Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

bei einer separaten Beurteilung, wenn unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>arten zusammenwirken<br />

(vgl. zum Ganzen: Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 18. August 2003 [A-2003-5] E. 6<br />

mit weiteren Hinweisen u.a. auf: BGE 126 II 522 E. 37e S. 564 ff. mit zahlrei<strong>ch</strong>en Hinweisen<br />

auf die Lehre, sowie Christoph Zä<strong>ch</strong> / Robert Wolf, Kommentar USG, a.a.O.,<br />

Rz. 29 zu Art. 15; vgl. au<strong>ch</strong> Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la<br />

loi sur la protection de l’environnement, Lausanne 2002, S. 173 ff.).


78<br />

24.3. Na<strong>ch</strong> Angaben des BAFU (Stellungnahme vom 15. März 2005) entspri<strong>ch</strong>t die getrennte<br />

Beurteilung vers<strong>ch</strong>iedener <strong>Lärm</strong>arten na<strong>ch</strong> wie vor dem Stand des Wissens.<br />

Die Fa<strong>ch</strong>behörde bestätigt, dass es weiterhin an gesi<strong>ch</strong>erten und geeigneten wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Grundlagen für eine Gesamtbeurteilung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er <strong>Lärm</strong>arten<br />

fehlt. Mit vers<strong>ch</strong>iedenen Untersu<strong>ch</strong>ungen sei bisher einzig belegt worden, dass die<br />

Störwirkung von mehreren vers<strong>ch</strong>iedenartigen <strong>Lärm</strong>quellen keiner einheitli<strong>ch</strong>en Gesetzmässigkeit<br />

folge. Präzisierend hierzu bes<strong>ch</strong>reibt das BAFU die zwei in der Wissens<strong>ch</strong>aft<br />

aktuell zur Diskussion stehenden Bere<strong>ch</strong>nungsmodelle: Das eine gehe von<br />

einem kumulativen Effekt der Belastung dur<strong>ch</strong> zwei oder mehr <strong>Lärm</strong>arten aus (Kumulationsmodell).<br />

Das andere gehe von der Annahme aus, dass die gesamte Störwirkung<br />

mit der Störung, die dur<strong>ch</strong> den lauteren <strong>Lärm</strong> verursa<strong>ch</strong>t werde, glei<strong>ch</strong>gesetzt<br />

werden könne.<br />

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass eine Gesamtbeurteilung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er<br />

<strong>Lärm</strong>arten, wie dem Eisenbahn- und Strassenlärm in der Gemeinde Baden,<br />

zwar erwüns<strong>ch</strong>t, aber na<strong>ch</strong> dem heutigen Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong><br />

ist. Dem an si<strong>ch</strong> begreifli<strong>ch</strong>en Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden kann daher ni<strong>ch</strong>t<br />

stattgegeben werden.<br />

25. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 rügen weiter die Verletzung von Art. 15 USG, da die<br />

IGW ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> dem Stand der Wissens<strong>ch</strong>aft festgesetzt seien. Na<strong>ch</strong> wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Untersu<strong>ch</strong>ungen bestehe die kritis<strong>ch</strong>e Aufwecks<strong>ch</strong>welle bei 60 dB(A). Der für<br />

die Ermittlung des Eisenbahnlärms verwendete Leq gemäss Anhang 4 LSV sei unre<strong>ch</strong>tmässig.<br />

Betreffend Fluglärm sei das entspre<strong>ch</strong>ende Verordnungsre<strong>ch</strong>t bereits<br />

angepasst und der 1-Stunden Leq eingeführt worden. Es sei ni<strong>ch</strong>t sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t diese<br />

beiden <strong>Lärm</strong>quellen unglei<strong>ch</strong> zu bewerten. Demzufolge sei bezügli<strong>ch</strong> des Eisenbahnlärms<br />

entweder der 1-Stunden-Leq anzuwenden, auf den Korrekturfaktor K1 zu verzi<strong>ch</strong>ten<br />

oder dieser um 5 dB(A) zu vermindern. Zur Begründung berufen si<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 im Wesentli<strong>ch</strong>en auf den Bundesgeri<strong>ch</strong>tsents<strong>ch</strong>eid BGE 126 II<br />

522 E. 41 ff.; ergänzend führen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 sinngemäss aus, das<br />

BGLE und die VLE hätten si<strong>ch</strong> Art. 15 USG unterzuordnen.<br />

25.1. Art. 15 USG s<strong>ch</strong>reibt vor, die Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG sowie oben<br />

E. 23) für <strong>Lärm</strong> und Ers<strong>ch</strong>ütterungen seien so festzulegen, dass na<strong>ch</strong> dem Stand der<br />

Wissens<strong>ch</strong>aft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung<br />

in ihrem Wohlbefinden ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören. Dabei haben Gesi<strong>ch</strong>tspunkte ausserhalb<br />

des S<strong>ch</strong>utzziels von Art. 15 USG, wie die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en oder raumplaneri-


79<br />

s<strong>ch</strong>en Anliegen, bei der Festlegung der IGW grundsätzli<strong>ch</strong> ausser A<strong>ch</strong>t zu bleiben.<br />

Zur Bemessung der erhebli<strong>ch</strong>en Störung des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15<br />

USG wird in der Regel auf die Ergebnisse soziologis<strong>ch</strong>er Erhebungen bzw. darauf<br />

abgestellt, wie viele der befragten Personen si<strong>ch</strong> bei einer bestimmten <strong>Lärm</strong>belastung<br />

als stark gestört bezei<strong>ch</strong>nen (ausführli<strong>ch</strong>: BGE 126 II 522 E. 42 mit weiteren Hinweisen).<br />

25.2. Die LSV stellt beim Eisenbahnlärm, wie au<strong>ch</strong> bei anderen <strong>Lärm</strong>arten, auf den A-<br />

bewerteten energieäquivalenten Dauers<strong>ch</strong>allpegel (Leq) als Ausgangsgrösse ab, da<br />

der Momentanpegel wegen dessen grossen S<strong>ch</strong>wankungen hierzu ni<strong>ch</strong>t geeignet ist<br />

(vgl. z.B. Pegelaufzei<strong>ch</strong>nung in der Nähe einer Hauptstrasse in einfa<strong>ch</strong>er Registrierung,<br />

Hofmann, a.a.O., Fig. 5.3-1, S. 5-10; vgl. dazu und zum Na<strong>ch</strong>folgenden au<strong>ch</strong><br />

den Ents<strong>ch</strong>eid der REKO UVEK vom 4. Februar 2003 [A-2002-8] E. 9.3.2). Der Leq<br />

ist ein zeitli<strong>ch</strong> konstanter Pegel mit der glei<strong>ch</strong> hohen S<strong>ch</strong>allenergie, wie die des zeitli<strong>ch</strong><br />

veränderli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>allpegels im selben Beurteilungszeitraum (vgl. etwa: Kurt Eggens<strong>ch</strong>wiler,<br />

Dezibel & Co. – zu den Grundlagen der Akustik, in URP 1994, 396 ff.,<br />

S. 404; Stalder, a.a.O., S. 5.3 f.; Hofmann, a.a.O., S. 5-11 ff.). Der Leq vereinigt die<br />

Ruhezeitanteile, die Ereignishäufigkeit und die Pegelspitzen auf ein einziges Mass,<br />

wobei der Leq jeweils spitzenorientiert ist (vgl. Abb. 2.11 in Stalder, a.a.O., S. 2.8;<br />

BUWAL, S<strong>ch</strong>riftenreihe Umwelt Nr. 329, a.a.O., S. 89 f.). Der Leq ist sowohl beim<br />

Teilbeurteilungspegel Lr1 als au<strong>ch</strong> beim Teilbeurteilungspegel Lr2 von Bedeutung. So<br />

ist der Teilbeurteilungspegel Lr1 die Summe des vom Fahrbetrieb verursa<strong>ch</strong>ten A-<br />

bewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1 (Lr1 = Leq,f + K1;<br />

Ziff. 31 Abs. 2 Anhang 4 LSV).<br />

25.3. Die Kommission IGW spra<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> bei der Beurteilung von Eisenbahnlärm ebenfalls<br />

für die Anwendung des im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum Umwelts<strong>ch</strong>utzgesetz<br />

entwickelten Belastungsgrenzwertsystems mit IGW, Alarmwerten und Planungswerten<br />

aus (Kommission IGW, 4. Teilberi<strong>ch</strong>t, a.a.O., Ziff. 6, S. 29 ff.). Weiter<br />

spra<strong>ch</strong> sie si<strong>ch</strong> für den We<strong>ch</strong>sel von den zuvor verwendeten statistis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>allpegeln<br />

L50 bzw. L1 (Pegelwerte, die während 50 Prozent bzw. 1 Prozent der Messzeit<br />

übers<strong>ch</strong>ritten werden) zum Leq aus, wobei als Beurteilungszeit tags das Zeitintervall<br />

von 6 bis 22 Uhr und na<strong>ch</strong>ts von 22 bis 6 Uhr zu gelten habe (Kommission IGW,<br />

a.a.O., Ziff. 43, S. 18 f.). Ein „1-Stunden-Leq“ wie von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden verlangt<br />

findet si<strong>ch</strong> in den Erwägungen der Kommission IGW ni<strong>ch</strong>t. Im Gegenteil kann in<br />

der Abkehr vom statistis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>allpegel, insbesondere vom L0,1 (Pegelwerte, die<br />

während 0,1 Prozent der Messzeit übers<strong>ch</strong>ritten werden), gerade ein Indiz gesehen<br />

werden, dass <strong>Lärm</strong>spitzenwerte ni<strong>ch</strong>t gesondert berücksi<strong>ch</strong>tigt werden sollten. Au<strong>ch</strong>


80<br />

wenn si<strong>ch</strong> die dem 4. Teilberi<strong>ch</strong>t der Kommission IGW (a.a.O.) zu Grunde liegende<br />

Verkehrssituation (Zunahme des Zugsverkehrs) seither verändert hat, bedeutet dies<br />

allein no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, dass damit au<strong>ch</strong> das Beurteilungssystem zwingend anzupassen wäre.<br />

So hält denn das BAFU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. April 2005<br />

fest, die Beurteilungsmethode na<strong>ch</strong> Anhang 4 LSV entspre<strong>ch</strong>e immer no<strong>ch</strong> dem<br />

Stand des Wissens. Zwar treffe es zu, dass eine kritis<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>welle für Aufwa<strong>ch</strong>reaktionen<br />

bei einem Maximalpegel L max von 60 dB(A) im Innern des Raumes liege, auf<br />

dessen Grundlage für die Beurteilung des <strong>Lärm</strong>s von Landesflughäfen während der<br />

Na<strong>ch</strong>t der 1-Stunden-Leq festgelegt worden sei (vgl. dazu Kommission IGW, 6. Teilberi<strong>ch</strong>t,<br />

Belastungsgrenzwerte für den <strong>Lärm</strong> der Landesflughäfen, S<strong>ch</strong>riftenreihe<br />

Umwelt 296, Bern 1998, Ziff. 4.4, S. 39). Die für den Fluglärm gültigen S<strong>ch</strong>lussfolgerungen<br />

liessen si<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t unbesehen auf den Eisenbahnlärm übertragen. Dies<br />

primär deshalb, weil Flug- und Eisenbahnlärm eine völlig unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong><strong>ch</strong>arakteristik<br />

sowohl im zeitli<strong>ch</strong>en Verlauf, wie au<strong>ch</strong> in der spektralen Zusammensetzung<br />

aufwiesen. Dies werde über die Dosis-Wirkungskurven bestätigt, wel<strong>ch</strong>e aufzeigten,<br />

dass si<strong>ch</strong> die Betroffenen bei glei<strong>ch</strong>er S<strong>ch</strong>allenergie unglei<strong>ch</strong> stärker von Fluglärm<br />

belästigt fühlten als von Eisenbahnlärm. Dass si<strong>ch</strong> diese Unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>keit au<strong>ch</strong> auf<br />

die physiologis<strong>ch</strong>e Ebene übertragen lasse, sei wahrs<strong>ch</strong>einli<strong>ch</strong>. Dies werde in einem<br />

für das BAFU massgebli<strong>ch</strong>en Beri<strong>ch</strong>t über die <strong>Lärm</strong>wirkung bei Strassen- und S<strong>ch</strong>ienenverkehr<br />

bestätigt, der zum S<strong>ch</strong>luss komme, dass si<strong>ch</strong> geräus<strong>ch</strong>pegelabhängige<br />

S<strong>ch</strong>lafstörungen mit der in Fluglärmstudien angewandten Methode der Aktimetermessung<br />

und den daraus abgeleiteten Kriterien weder für S<strong>ch</strong>ienen- no<strong>ch</strong> für Strassenlärm<br />

na<strong>ch</strong>weisen liessen (Verglei<strong>ch</strong>ende Untersu<strong>ch</strong>ung über <strong>Lärm</strong>wirkung bei<br />

Strassen- und S<strong>ch</strong>ienenverkehr, Möhler/Liepert/S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>uemer-Kohrs/S<strong>ch</strong>reckenberg/Mehnert/Griefahn,<br />

Zeits<strong>ch</strong>rift für <strong>Lärm</strong>bekämpfung Nr. 4 (2000), S. 144 -<br />

151). Diese Ausführungen der Fa<strong>ch</strong>behörde sind für die REKO/INUM na<strong>ch</strong>vollziehbar.<br />

Es sind keine Anzei<strong>ch</strong>en erkennbar, dass das BAFU seiner Aufgabe, hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

der Grenzwertfestsetzung die wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Kenntnisse ständig zu verfolgen,<br />

ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>kommen würde (vgl. au<strong>ch</strong> unten E. 26.3.2 in fine sowie den ni<strong>ch</strong>t publizierten<br />

Ents<strong>ch</strong>eid des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts vom 15. Dezember 2003 [1A.92/2003] E. 4.2<br />

[betreffend Mobilfunk] mit Hinweisen). Folgli<strong>ch</strong> ist davon auszugehen, dass die Beurteilung<br />

des Eisenbahnlärms gestützt auf den Leq na<strong>ch</strong> wie vor dem Stand des Wissens<br />

entspri<strong>ch</strong>t. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden, au<strong>ch</strong> beim Eisenbahnlärm –<br />

auf dem Wege der Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung – einen 1-Stunden-Leq einzuführen, ist damit abzuweisen.<br />

Dieses Ergebnis steht ni<strong>ch</strong>t im Widerspru<strong>ch</strong> zu den Ausführungen des<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>ts in BGE 126 II 522. In jenem Verfahren war die Situation zu beurteilen,<br />

dass der Bundesrat in der LSV Grenzwerte festgesetzt hatte, die mit den von der


81<br />

Kommission IGW vorges<strong>ch</strong>lagenen kaum mehr etwas gemein hatten (vgl. BGE 126 II<br />

522 E. 44). Vorliegend hat der Bundesrat aber die grundsätzli<strong>ch</strong>e Bere<strong>ch</strong>nungsart<br />

des Beurteilungspegels Lr sowie weitgehend au<strong>ch</strong> das Grenzwerts<strong>ch</strong>ema der Kommission<br />

IGW übernommen; die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden aus dem zitierten<br />

bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eid gezogenen S<strong>ch</strong>lüsse sind deshalb bereits im Ansatz<br />

verfehlt.<br />

26. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ma<strong>ch</strong>en weiter geltend, die Pegelkorrektur K1 sei überholt<br />

und ni<strong>ch</strong>t mehr anzuwenden. Na<strong>ch</strong> neusten Untersu<strong>ch</strong>ungen sei es ni<strong>ch</strong>t zulässig,<br />

si<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> auf Ergebnisse sozialwissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Studien ohne Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der S<strong>ch</strong>allintensität und der Anzahl S<strong>ch</strong>allereignisse abzustützen.<br />

26.1. Die Pegelkorrektur K1 (sog. S<strong>ch</strong>ienenbonus; vgl. Ziff. 33 Abs. 1 Anhang 4 LSV) beträgt<br />

je na<strong>ch</strong> der Anzahl Zugsfahrten pro Tag bzw. Na<strong>ch</strong>t zwis<strong>ch</strong>en -5 und -15 dB(A).<br />

Bei weniger als 7,9 Zugsfahrten beträgt sie -15 dB(A), bei mehr als 79 Zugsfahrten<br />

-5 dB(A) und dazwis<strong>ch</strong>en entspri<strong>ch</strong>t die Pegelkorrektur einem logarithmis<strong>ch</strong> bere<strong>ch</strong>neten<br />

Betrag zwis<strong>ch</strong>en -5 und -15 dB(A) (K1 = 10 x log[N/250]; N = Anzahl Züge pro<br />

Tag oder Na<strong>ch</strong>t). Die Pegelkorrektur K1 wurde eingeführt, da vers<strong>ch</strong>iedene soziologis<strong>ch</strong>e<br />

Studien gezeigt haben, dass Bahnlärm (bei glei<strong>ch</strong>er physikalis<strong>ch</strong>er Intensität)<br />

allgemein als deutli<strong>ch</strong> weniger störend wahrgenommen wird als Strassenlärm. Mit<br />

anderen Worten wird Bahnlärm bei glei<strong>ch</strong>em Leq wie Strassenlärm als weniger lästig<br />

empfunden (vgl. Rudolf S<strong>ch</strong>uemer / Dirk S<strong>ch</strong>reckenberg / Ute Fels<strong>ch</strong>er-Suhr, Wirkungen<br />

von S<strong>ch</strong>ienen- und Strassenverkehrslärm, Bo<strong>ch</strong>um 2003, S. 82 unten und 84 Mitte;<br />

für die S<strong>ch</strong>weiz: P. Heintz / A. Meyer / R. Ortega, soziologis<strong>ch</strong>es Institut der Universität<br />

Züri<strong>ch</strong>, Zur Begrenzung der <strong>Lärm</strong>belastung, Sozio – psy<strong>ch</strong>ologis<strong>ch</strong>e Untersu<strong>ch</strong>ungen<br />

zur Begrenzung von Eisenbahn-, Strassen- und Rangierlärm. Verglei<strong>ch</strong> der<br />

Störwirkungen von Eisenbahn- und Strassenlärm unter konstanten Bedingungen. Zusammenfassender<br />

S<strong>ch</strong>lussberi<strong>ch</strong>t, Züri<strong>ch</strong> 1980, S. 51 und 78; vgl. au<strong>ch</strong> Kommission<br />

IGW, 4. Teilberi<strong>ch</strong>t, a.a.O., S. 26). Als mögli<strong>ch</strong>e Gründe für diese unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />

Bewertung der Störwirkung werden u.a. der regelmässige Charakter des Eisenbahnlärms,<br />

die Einsi<strong>ch</strong>t in den Allgemeinnutzen des öffentli<strong>ch</strong>en Verkehrs, die regelmässig<br />

längeren Ruhepausen zwis<strong>ch</strong>en den einzelnen Vorbeifahrsituationen und das stärkere<br />

Abfallen der hohen und tiefen Frequenzen beim Eisenbahnlärm genannt (Hofmann,<br />

a.a.O., S. 13-9 f.; Stalder, a.a.O., S. 8.2; vgl. ausführli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>reckenberg/Fels<strong>ch</strong>er-Suhr,<br />

a.a.O., Ziff. 4.7).


82<br />

Es trifft zu, dass vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> Vorbehalte gegen die Annahme der geringeren<br />

Störwirkung des Eisenbahnverkehrs bei hohem Verkehrsaufkommen vorgebra<strong>ch</strong>t<br />

werden (vgl. Hinweise bei S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>reckenberg/Fels<strong>ch</strong>er-Suhr, a.a.O., Ziff. 4.8,<br />

S. 98; Hofmann, a.a.O., Ziff. 13.5; für Deuts<strong>ch</strong>land Sonderguta<strong>ch</strong>ten des Rates von<br />

Sa<strong>ch</strong>verständigen für Umweltfragen [Drucksa<strong>ch</strong>e 14/2300], S. 203). Es ist denn au<strong>ch</strong><br />

dur<strong>ch</strong>aus vorstellbar, dass bei hohen Zugsfrequenzen die Bere<strong>ch</strong>tigung des S<strong>ch</strong>ienenbonusses<br />

in Frage gestellt werden kann, wird do<strong>ch</strong> als eine der Begründungen für<br />

die geringere Störwirkung des Bahnlärms bei glei<strong>ch</strong>er Intensität gerade die generell<br />

längeren Ruhepausen zwis<strong>ch</strong>en den einzelnen <strong>Lärm</strong>ereignissen genannt; bei grösseren<br />

Zugsfrequenzen rei<strong>ch</strong>en diese Ruhepausen u.U. jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr zur Erholung<br />

aus. Was die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Störungswirkung bei hohen <strong>Lärm</strong>pegeln anbelangt, ist<br />

darauf hinzuweisen, dass gemäss der Studie von S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>reckenberg/Fels<strong>ch</strong>er-Suhr<br />

widersprü<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>e Resultate vorliegen. Dana<strong>ch</strong> stehen Untersu<strong>ch</strong>ungen,<br />

die eine abnehmende Störwirkung mit steigenden Pegeln ergaben, sol<strong>ch</strong>en gegenüber,<br />

die gerade zum gegenteiligen Resultat gekommen waren. Aus Untersu<strong>ch</strong>ungen<br />

betreffend Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen wurden die Unters<strong>ch</strong>iede zwis<strong>ch</strong>en<br />

der Störwirkung von Eisenbahn- und Strassenverkehrslärm jedo<strong>ch</strong> weitgehend<br />

bestätigt (vgl. S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>reckenberg/Fels<strong>ch</strong>er-Suhr, a.a.O., Ziff. 4.8, S. 98 f.).<br />

Au<strong>ch</strong> das BAFU hält unter Verweisung auf eine an der Tagung der deuts<strong>ch</strong>en Gesells<strong>ch</strong>aft<br />

für Akustik vom 14. bis 17. März 2005 in Mün<strong>ch</strong>en (DAGA 05) präsentierte<br />

Studie (M. Liepert / U. Möhler / D. S<strong>ch</strong>reckenberg / R. S<strong>ch</strong>ümer / H. Fastl, Lästigkeit<br />

von S<strong>ch</strong>ienen- und Strassenverkehrslärm bei hohen Vorbeifahrhäufigkeiten – Ergebnisse<br />

einer Feld- und Laborstudie) fest, dass die in früheren sozio-akustis<strong>ch</strong>en Studien<br />

ermittelten Lästigkeitsunters<strong>ch</strong>iede zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>ienen- und Strassenlärm bei<br />

glei<strong>ch</strong>er akustis<strong>ch</strong>er Belastung au<strong>ch</strong> unter dem Aspekt der hohen Vorbeifahrhäufigkeit<br />

bestätigt worden seien. Der S<strong>ch</strong>ienenbonus sei daher na<strong>ch</strong> wie vor gere<strong>ch</strong>tfertigt.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts der besonderen Fa<strong>ch</strong>kenntnisse des BAFU in Belangen des <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzes<br />

und gestützt auf die vorstehend genannten Untersu<strong>ch</strong>ungen und deren Ergebnisse<br />

kann die REKO/INUM den Ausführungen des BAFU – mit der notwendigen Zurückhaltung<br />

– folgen. Es liegt in der politis<strong>ch</strong>en Verantwortung von Bundesrat und<br />

Verwaltung, bei divergierenden wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Erkenntnissen die konkret anwendbaren<br />

Grenzwerte – und au<strong>ch</strong> eine allenfalls zu berücksi<strong>ch</strong>tigende Pegelkorrektur<br />

– festzusetzen (vgl. Fleiner, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 24 septies ).<br />

26.2. Die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 eingerei<strong>ch</strong>ten Beweismittel und vorgebra<strong>ch</strong>ten<br />

Argumente ändern ni<strong>ch</strong>ts an diesem Befund. Die von ihnen genannten neueren Erkenntnisse,<br />

wona<strong>ch</strong> 6 bis 7 <strong>Lärm</strong>spitzenereignisse pro Stunde (na<strong>ch</strong>ts) einen kriti-


83<br />

s<strong>ch</strong>en Wert darstellten, beziehen si<strong>ch</strong> auf den Fluglärm (vgl. Kommission IGW,<br />

6. Teilberi<strong>ch</strong>t a.a.O., S. 37 ff.). Diese Ergebnisse können aber ni<strong>ch</strong>t unbesehen auf<br />

den Eisenbahnlärm übertragen werden. So hat denn die <strong>Lärm</strong>studie 90 ergeben,<br />

dass der gemittelte Fluglärm als glei<strong>ch</strong> störend empfunden wurde wie der gemittelte<br />

Strassenlärm (Kommission IGW, 6. Teilberi<strong>ch</strong>t, a.a.O., S. 36). Eine Erkenntnis, die für<br />

den Bahn- und Strassenlärm, wie oben dargelegt, gerade ni<strong>ch</strong>t zutrifft. Die von den<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 abgeleitete Pegelkorrektur K1 von 0 dB(A) bei 56 Zügen (7<br />

<strong>Lärm</strong>ereignisse x 8 Stunden) ist damit ebenfalls ni<strong>ch</strong>t massgebend. Weiter kann entgegen<br />

den Ausführungen der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 dem Sonderguta<strong>ch</strong>ten des Rates<br />

von Sa<strong>ch</strong>verständigen für Umweltfragen (a.a.O., S. 203) ni<strong>ch</strong>t entnommen werden,<br />

dass man in Deuts<strong>ch</strong>land zur „Erkenntnis gekommen ist, wona<strong>ch</strong> ab 80 lärmintensiven<br />

Ereignissen na<strong>ch</strong>ts und 160 tagsüber der S<strong>ch</strong>ienenbonus ni<strong>ch</strong>t mehr gere<strong>ch</strong>tfertigt“<br />

sei. Es wird in diesem Guta<strong>ch</strong>ten ausgeführt, dass mittels verglei<strong>ch</strong>ender<br />

Feldstudien zu prüfen sei, ob die Ergebnisse früherer Befragungen der betroffenen<br />

Bevölkerung unter den geänderten Randbedingungen des S<strong>ch</strong>ienenverkehrs no<strong>ch</strong> relevant<br />

seien, d.h. ob der S<strong>ch</strong>ienenbonus u.a. au<strong>ch</strong> bei s<strong>ch</strong>nellem Güterverkehr oder<br />

bei erhebli<strong>ch</strong>en Verkehrsbewegungen no<strong>ch</strong> gere<strong>ch</strong>tfertigt sei. Weiter wird ausgeführt,<br />

dass na<strong>ch</strong> den Empfehlungen von „Haider et al. (1992)“ der derzeit bestehende<br />

S<strong>ch</strong>ienenbonus von 5 dB(A) s<strong>ch</strong>rittweise reduziert werden solle, wenn bestimmte<br />

Voraussetzungen ni<strong>ch</strong>t erfüllt seien (z.B. […] dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Zugsfrequenz von 80<br />

Ereignissen na<strong>ch</strong>ts bzw. 160 Ereignissen tagsüber). Diese Studie wurde ebenfalls in<br />

der bereits erwähnten Untersu<strong>ch</strong>ung von S<strong>ch</strong>uemer/S<strong>ch</strong>reckenberg/Fels<strong>ch</strong>er-Suhr<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt. Diese wiederum kam bezügli<strong>ch</strong> hohen Verkehrsfrequenzen zu den<br />

vorstehend dargelegten Ergebnissen. Betreffend des von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 genannten Aufsatzes von Herbert Kaltenegger (Herbert Kaltenegger, S<strong>ch</strong>utz<br />

vor S<strong>ch</strong>ienenlärm im Immissionss<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t – Defizite und Optimierungsmögli<strong>ch</strong>keiten,<br />

exemplaris<strong>ch</strong> dargestellt an derzeit laufenden Geri<strong>ch</strong>tsverfahren, publiziert in<br />

VCD [Verkehrsclub Deuts<strong>ch</strong>land] 09/2003, S. 11. ff.) ist s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> festzuhalten,<br />

dass dieser zwar den gemäss deuts<strong>ch</strong>em Re<strong>ch</strong>t bestehenden S<strong>ch</strong>ienenbonus von 5<br />

dB(A) anzweifelt. Abgesehen davon, dass si<strong>ch</strong> dieser Aufsatz mit der deuts<strong>ch</strong>en Regelung<br />

befasst und dessen S<strong>ch</strong>lussfolgerungen ni<strong>ch</strong>t unbesehen auf die S<strong>ch</strong>weiz ü-<br />

bertragen werden können, setzt si<strong>ch</strong> der Autor jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mit entspre<strong>ch</strong>enden wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Studien im Zusammenhang mit Lästigkeitsunters<strong>ch</strong>ieden zwis<strong>ch</strong>en<br />

Strassen- und Eisenbahnlärm auseinander. Für die Frage der Zulässigkeit des<br />

S<strong>ch</strong>ienenbonusses kann daher daraus ni<strong>ch</strong>ts abgeleitet werden.


84<br />

26.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 rügen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2005 zudem eine<br />

Unglei<strong>ch</strong>behandlung bei der Festsetzung der Pegelkorrektur K1, da Tages- und<br />

Na<strong>ch</strong>tperiode unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> lang seien. Na<strong>ch</strong>ts könnten daher, um die glei<strong>ch</strong>e Pegelkorrektur<br />

K1 zu erhalten, doppelt so viele Züge verkehren. Erst in den S<strong>ch</strong>lussbemerkungen<br />

s<strong>ch</strong>einen sie nun die Festsetzung der Pegelkorrektur na<strong>ch</strong>ts ganz allgemein<br />

zu beanstanden. Als das s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Emissions-/Immissionsmodell für die<br />

Bewertung des Eisenbahnlärms entwickelt worden sei, sei der nä<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Zugsverkehr<br />

gering gewesen. Aus dem 4. Teilberi<strong>ch</strong>t der Kommission IGW (a.a.O.) gehe hervor,<br />

dass si<strong>ch</strong> die damaligen Untersu<strong>ch</strong>ungen nur auf die Tagperiode bezogen hätten<br />

und für den Na<strong>ch</strong>tzeitraum keine Grundlagen ermittelt worden seien.<br />

26.3.1. Die Pegelkorrektur K1 bere<strong>ch</strong>net si<strong>ch</strong> bei einer Anzahl Züge von 7,9 bis 79 na<strong>ch</strong> der<br />

Formel K1 = 10 x log(N/250), wobei N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Na<strong>ch</strong>t ist<br />

(Ziff. 33 Abs. 1 Anhang 4 LSV, vgl. oben E. 26.1). Der dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Tages- und<br />

Na<strong>ch</strong>tbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06<br />

Uhr im Jahresmittel (Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 4 LSV). Bei weniger als 7,9 und mehr als<br />

79 Zügen hat der Korrekturfaktor K1 für die Tag- und die Na<strong>ch</strong>tperiode den glei<strong>ch</strong>en<br />

Wert (vgl. Ziff. 33 Abs. 1 Anhang 4 LSV).<br />

26.3.2. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2005 erläutert das BAFU die akustis<strong>ch</strong>en Folgen<br />

der unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Dauer der Tages- und Na<strong>ch</strong>tperiode und verdeutli<strong>ch</strong>t anhand<br />

einer Grafik den Zusammenhang zwis<strong>ch</strong>en der Anzahl Züge pro Stunde und<br />

dem daraus resultierenden Korrekturfaktor K1 bei im Übrigen glei<strong>ch</strong>en Bedingungen.<br />

Grob zusammengefasst kann gestützt auf diese Grafik festgehalten werden, dass<br />

zwis<strong>ch</strong>en einem und fünf Zügen pro Stunde die Pegelkorrektur K1 na<strong>ch</strong>ts etwa<br />

3 dB(A) tiefer ist als tags. Ab fünf Zügen sinkt die Differenz, bis sie bei zehn Zügen<br />

pro Stunde null errei<strong>ch</strong>t. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Strecke Baden –<br />

Turgi mit einer Verkehrsbelastung na<strong>ch</strong>ts gemäss Emissionsplan von rund 42 Zügen<br />

(d.h. rund fünf Zügen pro Stunde) bedeutet dies, dass die Pegelkorrektur K1 rund 3<br />

dB(A) tiefer ausfällt, als sie bei glei<strong>ch</strong>er stündli<strong>ch</strong>er Belastung tags betragen würde.<br />

Insofern trifft es zu, dass vorliegend die Pegelkorrektur K1 na<strong>ch</strong>ts eine doppelt so hohe<br />

Zugsfrequenz zulässt, als dies bei der glei<strong>ch</strong>en Pegelkorrektur K1 tags der Fall<br />

wäre.<br />

Dies allein ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t massgebend, denn die Pegelkorrektur K1 ist nur ein Kriterium<br />

bei der Beurteilung der <strong>Lärm</strong>belastung. Sie bildet als ein Element der Ermittlung<br />

des Beurteilungspegels Lr zusammen mit den massgebenden Belastungsgrenzwerten<br />

eine funktionale Einheit (vgl. au<strong>ch</strong> BGE 123 II 325 E. 4d/aa). Die Belastungsgrenzwerte<br />

na<strong>ch</strong>ts sind wegen der grösseren Störwirkung na<strong>ch</strong>ts nun dur<strong>ch</strong>wegs tie-


85<br />

fer als jene tags: Die Planungs- und Immissionsgrenzwerte um 10 dB(A), die Alarmwerte<br />

um 5 dB(A) (vgl. Ziff. 2 Anhang 4 LSV). Die um 10 dB(A) tieferen IGW na<strong>ch</strong>ts<br />

entspre<strong>ch</strong>en der Forderung, dass die Zugsfrequenz na<strong>ch</strong>ts bei unverändertem Vorbeifahrpegel<br />

auf einen Zehntel der Tagfrequenz zurückgehen sollte, damit die<br />

Na<strong>ch</strong>truhe einigermassen gewährt werden kann. Die unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Dauer der<br />

Na<strong>ch</strong>t- und Tagperiode führt nun zu einer impliziten Anhebung der IGW in der Na<strong>ch</strong>tperiode<br />

(um bis zu 3 dB[A]) bei einer Verkehrsbelastung von 7,9 bis 79 Zügen pro<br />

Na<strong>ch</strong>t. Wegen der dur<strong>ch</strong>wegs strengeren Belastungsgrenzwerte na<strong>ch</strong>ts, bleiben die<br />

IGW na<strong>ch</strong>ts au<strong>ch</strong> in dieser Situation aber immerhin um mindestens 7 dB(A) strenger<br />

als tags (vgl. au<strong>ch</strong> Hofmann, a.a.O., S. 7-12).<br />

Es trifft zwar zu, dass im 4. Teilberi<strong>ch</strong>t (a.a.O.) die vorstehend dargelegte Problematik<br />

ni<strong>ch</strong>t speziell erläutert worden ist. Unter dem Titel „Spezielle Erkenntnisse aus Eisenbahnlärmuntersu<strong>ch</strong>ungen“<br />

wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dem verkehrsmengenabhängigen<br />

Korrekturfaktor K1 die Störwirkung des Eisenbahnlärms besser<br />

abgebildet werden könne als mit dem Leq alleine (vgl. Kommission IGW, 4. Teilberi<strong>ch</strong>t,<br />

a.a.O., Ziff. 52). Es wird jedo<strong>ch</strong> dann nur auf die Auswertungen der Tag-Periode<br />

Bezug genommen. Dies bedeutet aber ni<strong>ch</strong>t, dass si<strong>ch</strong> die Kommission IGW der besonders<br />

negativen Wirkungen des Bahnlärms na<strong>ch</strong>ts ni<strong>ch</strong>t bewusst gewesen wäre;<br />

im Gegenteil erwähnt sie do<strong>ch</strong> als erste negative Folge die S<strong>ch</strong>lafstörungen (Kommission<br />

IGW, 4. Teilberi<strong>ch</strong>t, a.a.O., Ziff. 51). Inwiefern si<strong>ch</strong> die Lockerung des Na<strong>ch</strong>t-<br />

Grenzwertes für Bahnlärm bei mittleren Belastungen (vgl. oben) nun tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> auf<br />

wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Erkenntnis stützen lässt, kann dem 4. Teilberi<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t direkt entnommen<br />

werden. Immerhin wird in der diesem zu Grunde liegenden Studie darauf<br />

verwiesen, dass ein Na<strong>ch</strong>tzug die Störwirkung von 3,5 Tagzügen habe, was im Hinblick<br />

auf die Grenzwertfestsetzung eine theoretis<strong>ch</strong>e Differenz von 5 bis 6 dB(A) zwis<strong>ch</strong>en<br />

den Tages- und Na<strong>ch</strong>tgrenzwerten bedeute (Heintz/Meyer/Ortega, a.a.O.,<br />

S. 39). Da die Festsetzung der Grenzwerte ohnehin ni<strong>ch</strong>t rein wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> erfolgen<br />

kann und der zuständigen Behörde (Bundesrat; vgl. Art. 13 Abs. 1 USG) ein gewisser<br />

Beurteilungsspielraum gewährt werden muss, besteht für die REKO/INUM<br />

keine Veranlassung, von der Bere<strong>ch</strong>nungsart der Pegelkorrektur K1 gemäss Anhang<br />

4 LSV abzuwei<strong>ch</strong>en. Dies umso mehr, als es Aufgabe der Fa<strong>ch</strong>behörde ist, den<br />

Stand den Wissens<strong>ch</strong>aft zu verfolgen und, falls notwendig, die Berücksi<strong>ch</strong>tigung neuer<br />

wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Erkenntnisse im Verordnungsre<strong>ch</strong>t einzuleiten (vgl. Zä<strong>ch</strong>/Wolf,<br />

Kommentar USG, a.a.O., Rz. 27 zu Art. 15).<br />

26.4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass vorliegend die Pegelkorrektur K1 zu<br />

Re<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt worden ist. Die entspre<strong>ch</strong>enden Begehren der Bes<strong>ch</strong>werdefüh-


86<br />

renden, die Pegelkorrektur K1 ni<strong>ch</strong>t zu berücksi<strong>ch</strong>tigen bzw. zu verringern, sind daher<br />

abzuweisen.<br />

27. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden rügen sodann in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t eine Verletzung<br />

der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit. So beanstanden die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4, es liege eine<br />

Unglei<strong>ch</strong>behandlung vor, da die Grenzwerte der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe II und III<br />

ni<strong>ch</strong>t identis<strong>ch</strong> seien. Weiter beanstanden die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden, sie würden gegenüber<br />

jenen unglei<strong>ch</strong> behandelt, deren Gesu<strong>ch</strong>e (no<strong>ch</strong>) gestützt auf das USG in<br />

Verbindung mit der LSV behandelt worden sind. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 ma<strong>ch</strong>t die<br />

Unglei<strong>ch</strong>behandlung gegenüber bena<strong>ch</strong>barten Liegens<strong>ch</strong>aften geltend.<br />

27.1. Ein Erlass verletzt das Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebot und damit Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er<br />

re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Unters<strong>ch</strong>eidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden<br />

Verhältnissen ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ist, oder Unters<strong>ch</strong>eidungen unterlässt, die si<strong>ch</strong> aufgrund<br />

der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Glei<strong>ch</strong>es ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Massgabe seiner<br />

Glei<strong>ch</strong>heit glei<strong>ch</strong> und Unglei<strong>ch</strong>es ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong> Massgabe seiner Unglei<strong>ch</strong>heit unglei<strong>ch</strong><br />

behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass si<strong>ch</strong> die ungere<strong>ch</strong>tfertigte Glei<strong>ch</strong>- bzw. Unglei<strong>ch</strong>behandlung<br />

auf eine wesentli<strong>ch</strong>e Tatsa<strong>ch</strong>e bezieht (BGE 129 I 1 E. 3 mit Hinweisen).<br />

Im Berei<strong>ch</strong> der Re<strong>ch</strong>tsanwendung sind die Behörden na<strong>ch</strong> dem Grundsatz<br />

der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit verpfli<strong>ch</strong>tet, glei<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>verhalte mit glei<strong>ch</strong>en relevanten Tatsa<strong>ch</strong>en<br />

glei<strong>ch</strong> zu behandeln, es sei denn, ein sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er Grund re<strong>ch</strong>tfertige eine unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />

Behandlung (BGE 131 I 105, 127 I 185 E. 5).<br />

27.2. Bezügli<strong>ch</strong> der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen ist vorab festzuhalten, dass diese mit Zonenplan<br />

und Bauordnung der Stadt Baden vom 24. Januar 1995 (genehmigt vom<br />

Grossen Rat am 11. Juni 1996; neu Zonenplan und Bauordnung vom 23. Oktober<br />

2001, genehmigt vom Grossen Rat am 2. April 2003) verbindli<strong>ch</strong> gemäss Art. 43 LSV<br />

zugeordnet worden sind. Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden diese Zuordnung anfe<strong>ch</strong>ten<br />

sollten, kann darauf ni<strong>ch</strong>t eingetreten werden, da eine sol<strong>ch</strong>e Anfe<strong>ch</strong>tung im vorliegenden<br />

Plangenehmigungsverfahren bei der REKO/INUM ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> ist<br />

(vgl. BGE 125 II 129 E. 6a, BGE 120 Ib 287 E. 3). Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

hingegen beanstanden, dass in der LES II und LES III trotz zulässiger Wohnnutzung<br />

unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e IGW gelten, ist na<strong>ch</strong>folgend darauf einzugehen.<br />

Die Immissionsgrenzwerte sind derart festzusetzen, dass Immissionen unterhalb dieser<br />

Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden ni<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> stören (Art. 15<br />

USG). Dabei sind für die Beurteilung der Störwirkung vers<strong>ch</strong>iedene Faktoren akustis<strong>ch</strong>er,<br />

physiologis<strong>ch</strong>er und psy<strong>ch</strong>ologis<strong>ch</strong>er Art massgebend, so unter anderem au<strong>ch</strong>


87<br />

die <strong>Lärm</strong>vorbelastung am Immissionsort oder die aktuelle und beabsi<strong>ch</strong>tigte Tätigkeit<br />

der Betroffenen (Zä<strong>ch</strong>/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 20 f. zu Art. 15). Gerade<br />

um der unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keit des Mens<strong>ch</strong>en je na<strong>ch</strong> seiner Tätigkeit<br />

gere<strong>ch</strong>t zu werden, haben entspre<strong>ch</strong>end der unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en Nutzungen der betroffenen<br />

Gebäude und Gebiete vers<strong>ch</strong>ieden strenge IGW zu gelten. Dies gewährleistet<br />

die LSV mit ihrem Grenzwertsystem dur<strong>ch</strong> unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e Grenzwerte, je na<strong>ch</strong><br />

<strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufe. Dabei stellt sie auf die Nutzungszonen des Raumplanungsre<strong>ch</strong>ts<br />

ab (vgl. Zä<strong>ch</strong>/Wolf, Kommentar USG, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 15). Damit ist<br />

es ni<strong>ch</strong>t nur zulässig, sondern geradezu geboten, für vers<strong>ch</strong>iedene Nutzungen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>e<br />

Belastungsgrenzwerte festzulegen. Als „vers<strong>ch</strong>iedene Nutzungen“ haben<br />

au<strong>ch</strong> die im Zonenplan definierten Zonen mit einem unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> hohen Anteil an<br />

Wohnnutzung zu gelten. Damit sind im Zusammenhang mit den unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>en<br />

Belastungsgrenzwerten der LES II und LES III Unters<strong>ch</strong>iede bezügli<strong>ch</strong> des massgebenden<br />

Sa<strong>ch</strong>verhaltes gegeben, womit bei zonenplankonformer, aber unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong><br />

intensiver Wohnnutzung kein Verstoss gegen das Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heitsgebot vorliegt.<br />

Die Rüge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ist daher unbegründet.<br />

27.3. Zur Rüge der Unglei<strong>ch</strong>behandlung gegenüber denjenigen Projekten, die vor Inkrafttreten<br />

des BGLE na<strong>ch</strong> dem USG und der LSV beurteilt wurden, ist vorab festzuhalten,<br />

dass grundsätzli<strong>ch</strong> jene Normen anwendbar sind, die im Zeitpunkt der Verwirkli<strong>ch</strong>ung<br />

des massgebenden Sa<strong>ch</strong>verhalts in Kraft waren (vgl. René Rhinow / Beat Krähenmann,<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Verwaltungsre<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung, Ergänzungsband, Basel und<br />

Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I). Aufgehobene bzw. dur<strong>ch</strong> neues Re<strong>ch</strong>t abgelöste Bestimmungen<br />

können allenfalls dann eine Weitergeltung beanspru<strong>ch</strong>en, wenn die<br />

S<strong>ch</strong>luss- oder Übergangsbestimmungen dies vorsehen (vgl. Fritz Gygi, Verwaltungsre<strong>ch</strong>t,<br />

Bern 1986, S. 110). Eine sol<strong>ch</strong>e intertemporale Regelung besteht vorliegend<br />

gerade ni<strong>ch</strong>t. Im Gegenteil bestimmt Art. 14 BGLE, dass ni<strong>ch</strong>t abges<strong>ch</strong>lossene <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahren<br />

na<strong>ch</strong> neuem Re<strong>ch</strong>t zu beurteilen sind. Im Umstand allein, dass<br />

gewisse Projekte – vor Inkrafttreten von BGLE und VLE – no<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> USG und LSV<br />

beurteilt wurden, das vorliegende Projekt – na<strong>ch</strong> Inkrafttreten von BGLE und VLE –<br />

dem neuen Re<strong>ch</strong>t untersteht, kann ohnehin no<strong>ch</strong> keine Verletzung des Grundsatzes<br />

der Glei<strong>ch</strong>behandlung gesehen werden. Es liegt in der Natur der Sa<strong>ch</strong>e und entspri<strong>ch</strong>t<br />

dem Legalitätsprinzip, dass bei einer Re<strong>ch</strong>tsänderung ansonsten glei<strong>ch</strong>e<br />

Sa<strong>ch</strong>verhalte entspre<strong>ch</strong>end den jeweils anwendbaren Bestimmungen unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong><br />

behandelt werden können. Es ist allenfalls Aufgabe des intertemporalen Re<strong>ch</strong>ts, bei<br />

Vorliegen spezieller Verhältnisse die notwendigen Vorkehren zu treffen (vgl. zum<br />

Ganzen: Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsre<strong>ch</strong>t, ZSR 1983 II, S. 101 ff.). In-


88<br />

wiefern sol<strong>ch</strong>e speziellen Verhältnisse hier gegeben sind, ist ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> und wird<br />

au<strong>ch</strong> von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ni<strong>ch</strong>t geltend gema<strong>ch</strong>t. Im Übrigen wäre wegen<br />

Art. 191 BV (vgl. E. 10.1.1) gestützt auf Art. 14 BGLE ohnehin das neue Re<strong>ch</strong>t anzuwenden.<br />

Den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden kann demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t gefolgt werden.<br />

Damit sind au<strong>ch</strong> die Anträge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden abzuweisen, ihnen sei eine<br />

Liste der Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong>e der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin mit vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Angaben sowie eine Kopie des Verglei<strong>ch</strong>svertrags zwis<strong>ch</strong>en der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin,<br />

dem BAV und dem Kanton Aargau herauszugeben und zur Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

27.4. Soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 eine Unglei<strong>ch</strong>behandlung darin erkennt, dass dur<strong>ch</strong><br />

den Bau einer LSW, wel<strong>ch</strong>e nur Teile eines neu erstellten Wohngebietes vor <strong>Lärm</strong><br />

s<strong>ch</strong>ütze, eine Zweiklassengesells<strong>ch</strong>aft entstehe, ist festzuhalten, dass die verfügte<br />

LSW vor jenen Liegens<strong>ch</strong>aften zu stehen kommt, für wel<strong>ch</strong>e eine Übers<strong>ch</strong>reitung der<br />

IGW ermittelt wurde. Bei den Liegens<strong>ch</strong>aften der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 werden die<br />

Grenzwerte demgegenüber eingehalten. Damit ist eine Verletzung des Glei<strong>ch</strong>behandlungsgebotes<br />

zu verneinen.<br />

Bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen; Grundsätze<br />

Verhältnismässigkeit der Kosten/KNI<br />

28. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden rügen in vers<strong>ch</strong>iedener Hinsi<strong>ch</strong>t, der KNI sei unre<strong>ch</strong>tmässig<br />

und daher ni<strong>ch</strong>t anzuwenden.<br />

29. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ma<strong>ch</strong>en sinngemäss geltend, der KNI verstosse gegen<br />

die Vorgaben im BGLE. Dieses s<strong>ch</strong>reibe vor, dass mindestens zwei Drittel der von<br />

übermässigem Bahnlärm betroffenen Bevölkerung dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Massnahmen<br />

an der Quelle oder dem Ausbreitungsweg zu s<strong>ch</strong>ützen seien. Sofern wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />

tragbar, seien aber bis 100 Prozent der Bevölkerung zu s<strong>ch</strong>ützen. Nun seien mit<br />

Volksents<strong>ch</strong>eid von 1998 Fr. 2,25 Mia. für die Sanierung der <strong>Eisenbahnen</strong> gespro<strong>ch</strong>en<br />

und Kosten in dieser Grössenordnung als verhältnismässig betra<strong>ch</strong>tet worden.<br />

Indem die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong> na<strong>ch</strong> neusten Bere<strong>ch</strong>nungen nur no<strong>ch</strong><br />

Fr. 1,38 Mia. kosten solle, verstosse der na<strong>ch</strong> wie vor angewendete KNI von 80 gegen<br />

das „Untermassverbot“. Es sei ni<strong>ch</strong>t erkennbar, wie der Bundesrat den von der<br />

Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin bere<strong>ch</strong>neten KNI ungeprüft habe als verbindli<strong>ch</strong> erklären kön-


89<br />

nen; er sei neu mindestens auf 120 festzusetzen. In die glei<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>tung geht ihre<br />

Argumentation, na<strong>ch</strong> der VLE würden in zu vielen Fällen Erlei<strong>ch</strong>terungen (1/3) gewährt.<br />

Es sei eine andere Prioritätenordnung zu erstellen, bei wel<strong>ch</strong>er ledigli<strong>ch</strong> bei 1/6<br />

der Bevölkerung Erlei<strong>ch</strong>terungen gewährt würden.<br />

29.1. Verordnungen des Bundesrates – so au<strong>ch</strong> die VLE – können im Rahmen der Überprüfung<br />

eines konkreten Falles vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit und gegebenenfalls<br />

auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Bei unselbständigen<br />

Verordnungen, die si<strong>ch</strong> – wie hier – auf eine gesetzli<strong>ch</strong>e Delegation stützen, ist abzuklären,<br />

ob si<strong>ch</strong> der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse<br />

gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat ni<strong>ch</strong>t ermä<strong>ch</strong>tigt, von der<br />

Verfassung abzuwei<strong>ch</strong>en, befindet das Geri<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> über die Verfassungsmässigkeit<br />

der unselbständigen Verordnung. Verfügt der Bundesrat na<strong>ch</strong> dem Gesetze für die<br />

Regelung auf Verordnungsstufe über einen weiten Ermessensspielraum, ist dieser für<br />

das Geri<strong>ch</strong>t allerdings verbindli<strong>ch</strong>. Es darf in diesem Fall ni<strong>ch</strong>t sein eigenes Ermessen<br />

an die Stelle jenes des Bundesrates setzen, sondern kann ledigli<strong>ch</strong> prüfen, ob die<br />

Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

sprengt oder si<strong>ch</strong> aus anderen Gründen als gesetz- oder verfassungswidrig erweist.<br />

Dabei ist ebenfalls zu untersu<strong>ch</strong>en, ob mit der fragli<strong>ch</strong>en Verordnungsregelung der im<br />

Gesetz genannte Zweck überhaupt erfüllt werden kann (BGE 126 II 522 E. 41).<br />

29.2. Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen so weit<br />

anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE).<br />

Wenn die Sanierung jedo<strong>ch</strong> unverhältnismässige Kosten verursa<strong>ch</strong>en würde oder<br />

überwiegende Interessen, namentli<strong>ch</strong> des Ortsbild-, Natur- und Lands<strong>ch</strong>aftss<strong>ch</strong>utzes<br />

oder der Verkehrs- oder Betriebssi<strong>ch</strong>erheit, der Sanierung entgegenstehen, sind Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

zu verfügen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b BGLE). Na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 4<br />

BGLE hat der Bundesrat die Verhältnismässigkeit der Kosten zu regeln. Hierzu präzisierte<br />

der Bundesrat in der Bots<strong>ch</strong>aft zum BGLE, dass die „finanzielle“ Verhältnismässigkeit<br />

anhand eines standardisierten Bewertungsmodells mit einem fixen Kosten-Nutzen-Index<br />

beurteilt werden solle (vgl. hierzu Bots<strong>ch</strong>aft BGLE, a.a.O.,<br />

Ziff. 224.2).<br />

Mit dieser an si<strong>ch</strong> umfassenden Kompetenzdelegation gewährte das Parlament dem<br />

Bundesrat einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung dieses Kosten-<br />

Nutzen-Indexes, wurden dem Bundesrat do<strong>ch</strong> keine eigentli<strong>ch</strong>en Vorgaben bezügli<strong>ch</strong><br />

dessen Ausgestaltung gema<strong>ch</strong>t. Immerhin wird aber dur<strong>ch</strong> die Definition des Sanierungsziels<br />

in Art. 2 Abs. 3 BGLE konkretisiert, in wel<strong>ch</strong>em Umfang Massnahmen an<br />

der Quelle als verhältnismässig betra<strong>ch</strong>tet werden können. Die bauli<strong>ch</strong>en <strong>Lärm</strong>-


90<br />

s<strong>ch</strong>utzmassnahmen und die Sanierung der S<strong>ch</strong>ienenfahrzeuge sollen netzweit mindestens<br />

zwei Drittel der vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>em oder lästigem <strong>Lärm</strong> betroffenen Bevölkerung<br />

s<strong>ch</strong>ützen (vgl. au<strong>ch</strong> E. 10.1.5). Das Gesetz definiert demna<strong>ch</strong>, wel<strong>ch</strong>er Sanierungserfolg<br />

mit den zur Verfügung stehenden Mitteln errei<strong>ch</strong>t werden soll, während die Umsetzung<br />

dieses gesetzgeberis<strong>ch</strong>en Grundsatzents<strong>ch</strong>eids für den Einzelfall mittels des<br />

vom Bundesrat zu konkretisierenden Kosten-Nutzen-Indexes erfolgen soll. In Kenntnis<br />

der dur<strong>ch</strong> das Konzept des Bundesrates zu erwartenden Kosten von<br />

Fr. 1,854 Mia. bestätigte das Parlament den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 BGLE und<br />

lehnte es insbesondere ab, selbst eine moderate Anhebung des in dieser Bestimmung<br />

enthaltenen Prozentsatzes der dur<strong>ch</strong> Massnahmen na<strong>ch</strong> Abs. 1 und 2 zu<br />

s<strong>ch</strong>ützenden Bevölkerung (auf drei Viertel; Antrag Binder; vgl. ebenfalls E. 10.1.5) ins<br />

Gesetz aufzunehmen. Die nun dem Bundesrat delegierte Kompetenz zur Regelung<br />

der Verhältnismässigkeit hat diese gesetzgeberis<strong>ch</strong>en Vorgabe, d.h. das S<strong>ch</strong>utzziel<br />

von mindestens zwei Dritteln na<strong>ch</strong> Art. 2 Abs. 3 BGLE, zu bea<strong>ch</strong>ten. Mit dem Ausführungsre<strong>ch</strong>t<br />

muss demna<strong>ch</strong> mindestens der S<strong>ch</strong>utzgrad gemäss Art. 2 Abs. 3 BGLE<br />

errei<strong>ch</strong>t werden. Dieser Rahmen ist für die REKO/INUM verbindli<strong>ch</strong>. Wegen des im<br />

Übrigen sehr grossen Gestaltungsspielraums kann sie ledigli<strong>ch</strong> prüfen, ob mit der<br />

vom Bundesrat in der VLE gewählten Regelung – insbesondere dem KNI-Wert von<br />

80 – das S<strong>ch</strong>utzziel überhaupt errei<strong>ch</strong>t werden kann. Selbst wenn eine andere Lösung<br />

zweckmässiger wäre, kann sie ni<strong>ch</strong>t ihr Ermessen an Stelle jenes des Bundesrates<br />

setzen (vgl. oben E. 29.1).<br />

29.3. Na<strong>ch</strong> Art. 20 VLE gelten die Kosten für bauli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen in der Regel<br />

dann als verhältnismässig, wenn das na<strong>ch</strong> Anhang 3 zur VLE ermittelte Verhältnis<br />

zwis<strong>ch</strong>en den Kosten der bauli<strong>ch</strong>en Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene<br />

Bevölkerung hö<strong>ch</strong>stens 80 beträgt. Übersteigt der KNI den Wert 80, beantragt die<br />

Bahnunternehmung jeweils Erlei<strong>ch</strong>terungen. In sol<strong>ch</strong>en Fällen soll somit auf die Realisierung<br />

bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen verzi<strong>ch</strong>tet werden bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster vorgesehen. Die VLE sieht vor, dass das lärmbelastete<br />

Gebiet eines bestehenden Streckenabs<strong>ch</strong>nitts na<strong>ch</strong> bestimmten Kriterien in<br />

Teilberei<strong>ch</strong>e unterteilt wird (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 VLE). Für jeden dieser Teilberei<strong>ch</strong>e<br />

wird der KNI einzeln bere<strong>ch</strong>net (Ziff. 1 Abs. 3 Anhang 3 VLE), wobei diese Bere<strong>ch</strong>nung<br />

na<strong>ch</strong> der folgenden Formel erfolgt (vgl. Ziff. 2.1 Anhang 3 VLE):<br />

Jahreskosten Σ (Kostenansatz x Teillänge der Massnahme)<br />

----------------- = -------------------------------------------------------------<br />

Nutzen Σ (∆dB(A) gewi<strong>ch</strong>tet x Personen)


91<br />

Der Kostenansatz pro Laufmeter na<strong>ch</strong> Ziffer 2.2 Abs. 1 Anhang 3 VLE ist für die<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände in Abhängigkeit zur Wandhöhe gemäss Art. 21 VLE zu bestimmen.<br />

Der Nutzen entspri<strong>ch</strong>t der gewi<strong>ch</strong>teten Differenz der <strong>Lärm</strong>belastung mit und ohne<br />

bauli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen<br />

(Ziffer 2.3 Abs. 1 Anhang 3 VLE).<br />

29.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass ni<strong>ch</strong>t in jedem einzelnen Sanierungsprojekt zwei<br />

Drittel der betroffenen Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der Quelle ges<strong>ch</strong>ützt werden<br />

müssen. Dieser Anteil ist vielmehr netzweit zu errei<strong>ch</strong>en. Dies wird au<strong>ch</strong> vom<br />

französis<strong>ch</strong>en und italienis<strong>ch</strong>en Gesetzestext („sur l’ensemble du réseau“ bzw. „su<br />

tutta la rete“) deutli<strong>ch</strong> zum Ausdruck gebra<strong>ch</strong>t. Folgli<strong>ch</strong> lässt ni<strong>ch</strong>t bereits der Umstand,<br />

dass in einem einzelnen Sanierungsverfahren ni<strong>ch</strong>t zwei Drittel der Bevölkerung<br />

dur<strong>ch</strong> Massnahmen an der Quelle vor IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen ges<strong>ch</strong>ützt werden,<br />

darauf s<strong>ch</strong>liessen, der KNI von 80 verletze Art. 2 Abs. 3 BGLE.<br />

29.5. Die Festlegung eines KNI-Werts von 80 wurde sodann bereits von der interdepartementalen<br />

Arbeitsgruppe Eisenbahnlärm (IDA-E) empfohlen. Sie begründete dies damit,<br />

dass der Nutzen im Verglei<strong>ch</strong> zu den Kosten bei den dur<strong>ch</strong>geführten Szenarienre<strong>ch</strong>nungen<br />

ab einem KNI-Wert von 80 nur no<strong>ch</strong> geringfügig steige (Beri<strong>ch</strong>t der interdepartementalen<br />

Arbeitsgruppe, <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong>, Juni 1996 [Beri<strong>ch</strong>t<br />

IDA-E], Ziff. 6, S. 20). Den Untersu<strong>ch</strong>ungen lagen vers<strong>ch</strong>iedene Szenarien betreffend<br />

die Rollmaterialsanierung zugrunde (Variante R2: Ausgangszustand ohne Rollmaterialsanierung;<br />

R3: Neue Flottenpolitik mit geringer Güterwagensanierung; R4: Reisewagensanierung<br />

SBB; R5: Reise- und Güterwagensanierung SBB; R6: Rollmaterialsanierung<br />

S<strong>ch</strong>weiz; R7 Rollmaterialsanierung Europa). Bei diesen Varianten wurden<br />

unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung diverser weiterer Massnahmen (<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände: maximale<br />

Wandhöhe von 2 oder 4 m, KNI von 60, 80, 100, 150, ohne KNI; Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern)<br />

jeweils Kosten und Nutzen ermittelt (Beri<strong>ch</strong>t IDA-E, a.a.O., Ziff. 51, S.<br />

16 ff.). Auf Grund dieser Untersu<strong>ch</strong>ungen empfahl die IDA-E den KNI-Wert von 80.<br />

Es trifft zwar zu, dass bei einem KNI-Wert von mehr als 80 das Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />

den Kosten und den mit den entspre<strong>ch</strong>enden Massnahmen angestrebten Verminderung<br />

der <strong>Lärm</strong>belastung zunehmend s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ter wird. Die IDA-E begründete aber<br />

ni<strong>ch</strong>t näher, weshalb gerade bei einem KNI-Wert über 80 die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden<br />

ni<strong>ch</strong>t mehr verhältnismässig sein soll. Insbesondere wurde der KNI<br />

von 80 ni<strong>ch</strong>t derart festgelegt, dass gestützt auf die vorgenommenen Analysen Kosten<br />

und Nutzen im Einzelfall ein bestimmtes Verhältnis übers<strong>ch</strong>ritten hätten, etwa dadur<strong>ch</strong>,<br />

dass bei Massnahmen mit einem KNI von mehr als 80 der zusätzli<strong>ch</strong>e S<strong>ch</strong>utz<br />

von einer bestimmten Anzahl Personen vor IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen (bzw. AW-


92<br />

Übers<strong>ch</strong>reitungen) einen bestimmten Betrag übersteigen würde. So finden si<strong>ch</strong> denn<br />

nirgends Aussagen, wie viel konkret der S<strong>ch</strong>utz einer Person oder Wohneinheit vor<br />

einer IGW-Übers<strong>ch</strong>reitung (bzw. AW-Übers<strong>ch</strong>reitungen) kosten darf. Au<strong>ch</strong> die Arbeitsgruppe<br />

Erlei<strong>ch</strong>terungen der IDA-E hielt in ihrem Beri<strong>ch</strong>t fest, dass ein KNI von 80<br />

zu massiven Verkürzungen der zur Einhaltung der IGW notwendigen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

führen würde und daher als Minimum zu verstehen sei (IDA-E Arbeitsgruppe<br />

Erlei<strong>ch</strong>terungen, S<strong>ch</strong>lussberi<strong>ch</strong>t der Arbeitsgruppe Erlei<strong>ch</strong>terungen zuhanden des leitenden<br />

Auss<strong>ch</strong>usses IDA-E vom 25. März 1996 [na<strong>ch</strong>folgend Beri<strong>ch</strong>t IDA-E Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

genannt], S. 7). In der Bes<strong>ch</strong>reibung seines Modells hielt das BAV zudem<br />

fest, dass bei gegebener Finanzierung primär der KNI-Wert (von 80) zu erhöhen sei,<br />

um die Länge der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände auszudehnen (Beri<strong>ch</strong>t IDA-E Erlei<strong>ch</strong>terungen,<br />

a.a.O., Anhang 2, S. 13). Angesi<strong>ch</strong>ts der neuen Bere<strong>ch</strong>nungen, wona<strong>ch</strong> die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong><br />

infolge weiterer Einsparungen bei der Rollmaterialsanierung nur no<strong>ch</strong> knapp<br />

Fr. 1,4 Mia. kosten soll (vgl. BAV, <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> der <strong>Eisenbahnen</strong>, Standberi<strong>ch</strong>t<br />

Nr. 4, 1. Januar - 31. Dezember 2004, Februar 2005, Ziff. 4.2 und 4.3), s<strong>ch</strong>eint es<br />

dur<strong>ch</strong>aus mögli<strong>ch</strong>, dass sol<strong>ch</strong>e zusätzli<strong>ch</strong>en finanziellen Mittel bereitstehen würden.<br />

Damit bestehen in der Tat gewisse Zweifel, ob der KNI von 80 den „ri<strong>ch</strong>tigen“ Wert<br />

darstellt. Dies ist letztendli<strong>ch</strong> aber ni<strong>ch</strong>t ents<strong>ch</strong>eidend. Gemäss den glaubhaften Ausführungen<br />

des BAV ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Sanierungsziel<br />

gemäss Art. 2 Abs. 3 BGLE, mit einem ges<strong>ch</strong>ätzten Sanierungserfolg von<br />

66,9 Prozent, netzweit errei<strong>ch</strong>t werden kann (vgl. au<strong>ch</strong> BAV, Standberi<strong>ch</strong>t Nr. 4,<br />

a.a.O., S. 17). Damit ers<strong>ch</strong>eint der KNI-Wert von 80 als grundsätzli<strong>ch</strong> taugli<strong>ch</strong>es Instrument<br />

zur Errei<strong>ch</strong>ung des Sanierungsziels gemäss BGLE. Damit erfüllt der KNI<br />

von 80 die Vorgaben des Gesetzes und es ist der REKO/INUM von vornherein verwehrt,<br />

Art. 20 VLE die Anwendung zu versagen.<br />

29.6. An dieser Feststellung ändern au<strong>ch</strong> die Ausführungen der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4<br />

ni<strong>ch</strong>ts, dass zu viele Ausnahmen gewährt würden und eine andere Prioritätenordnung<br />

(S<strong>ch</strong>utz der Hälfte der Bevölkerung dur<strong>ch</strong> Rollmaterialsanierung, eines Drittels dur<strong>ch</strong><br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände und eines Se<strong>ch</strong>stels dur<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster) zu berücksi<strong>ch</strong>tigen<br />

sei. Die Prioritätenordnung betreffend der anzuordnenden Massnahmen ist im BGLE<br />

verbindli<strong>ch</strong> festgehalten (Art. 2 Abs. 3). Dana<strong>ch</strong> ist ein Drittel Ausnahmen (d.h. S<strong>ch</strong>utz<br />

dur<strong>ch</strong> Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern) zulässig. Dieses Ziel wird, wie vorstehend<br />

ausgeführt, errei<strong>ch</strong>t. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4, so verständli<strong>ch</strong> er ers<strong>ch</strong>eint,<br />

ist daher abzuweisen.


93<br />

30. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 wenden si<strong>ch</strong> weiter gegen Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 4 (recte:<br />

3) VLE. Bei der Bere<strong>ch</strong>nung des KNI seien die anfallenden Kosten, die dur<strong>ch</strong> den<br />

Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern bei einem Verzi<strong>ch</strong>t auf die Erstellung von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzwänden<br />

entstünden, zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Na<strong>ch</strong> Ziff. 1 Abs. 4 Anhang 3 VLE werden S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzmassnahmen an bestehenden<br />

Gebäuden für die Bere<strong>ch</strong>nung des KNI weder auf der Kosten- no<strong>ch</strong> auf der Nutzenseite<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigt. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit dem System bzw.<br />

der Prioritätenordnung der Massnahmen zur Begrenzung der <strong>Lärm</strong>belastung von Eisenbahnanlagen<br />

zu betra<strong>ch</strong>ten. In erster Linie ist der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz dur<strong>ch</strong> te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e<br />

Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen von S<strong>ch</strong>ienenfahrzeugen (Rollmaterialsanierung)<br />

zu errei<strong>ch</strong>en (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 BGLE). Soweit diese<br />

Massnahmen ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en, sind Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände)<br />

zu treffen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 2 Abs. 2 BGLE). Erst in letzter<br />

Priorität werden Erlei<strong>ch</strong>terungen gewährt und, u.a. falls si<strong>ch</strong> bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

als unverhältnismässig erweisen, der Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern als Ersatzmassnahme<br />

in Betra<strong>ch</strong>t gezogen (vgl. Art. 7 Abs. 3 Bst. a und Art. 10 BGLE). Die<br />

beiden Fragestellungen (Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden bzw. Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern)<br />

betreffen vers<strong>ch</strong>iedene Stufen dieser Prioritätenordnung und dürfen<br />

ni<strong>ch</strong>t miteinander vermis<strong>ch</strong>t werden. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden sind ni<strong>ch</strong>t bereits Elemente der – allenfalls na<strong>ch</strong>folgenden – Frage<br />

der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Ansonsten müsste<br />

konsequenterweise ebenfalls die Wirkung der S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster bereits bei der Beurteilung<br />

der Verhältnismässigkeit einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand berücksi<strong>ch</strong>tigt werden, was<br />

kaum im Interesse der <strong>Lärm</strong>betroffenen sein dürfte. Jedenfalls ist eine Verletzung von<br />

übergeordnetem Re<strong>ch</strong>t für die REKO/INUM ni<strong>ch</strong>t zu erkennen. Die Rüge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 stösst damit ins Leere.<br />

31. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beanstanden weiter, die bei der Ermittlung des KNI zu<br />

berücksi<strong>ch</strong>tigenden Jahreskosten (6,5 Prozent) seien mindestens 30 Prozent zu ho<strong>ch</strong><br />

und die Gewi<strong>ch</strong>tung fals<strong>ch</strong>. Der Kostenansatz müsse bei 3 bis 4 Prozent festgelegt<br />

werden (Abs<strong>ch</strong>reibung 2 Prozent, Unterhalt 1 Prozent, Verzinsung 0 bis 1 Prozent).<br />

31.1. Der KNI wird gemäss der in obiger Erwägung 29.3 dargelegten Formel ermittelt. Gemäss<br />

Ziff. 2.2 Anhang 3 VLE ist bei der Ermittlung der massgebenden Kosten für<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände in Abhängigkeit der Wandhöhe gemäss Artikel 21 folgender Kostenansatz<br />

pro Laufmeter zu verwenden: bei 0,5 m Fr. 106.–, bei 1,0 m Fr. 127.–, bei


94<br />

1,5 m Fr. 148.–, bei 2,0 m Fr. 169.–, bei 3,0 m Fr. 211.–, bei 4,0 m Fr. 254.–. Bei Zwis<strong>ch</strong>enhöhen<br />

ist der Kostenansatz linear zu interpolieren. Diese Kostenansätze basieren<br />

auf der Annahme, dass die Erstellungskosten von einem Quadratmeter <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

Fr. 1'300.– betragen (Bots<strong>ch</strong>aft zum BGLE, a.a.O., Ziff. 251.2; vgl. au<strong>ch</strong><br />

Beri<strong>ch</strong>t IDA-E, a.a.O., Ziff. 5222 sowie Beri<strong>ch</strong>t der interdepartementalen Arbeitsgruppe<br />

vom 26. Juni 1998 [na<strong>ch</strong>folgend Beri<strong>ch</strong>t IDA-E2 genannt], Ziff. 7.1.2). Präzisierend<br />

ist festzuhalten, dass diese Kosten die Erstellung einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand mit einer<br />

Höhe von 2 m über SOK betreffen (vgl. Weisung WBau GD 32/94, Planungsvorgaben<br />

für bauli<strong>ch</strong>e <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong> des SBB-Netzes, Ziff. 3.3.1). Ausgehend von dieser Annahme<br />

beträgt der Kostenansatz für einen Laufmeter <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand mit einer Höhe<br />

von 2 m Fr. 169.– (6,5 Prozent von Fr. 1'300.– ergeben Fr. 84.50; bei 2 m 2 ergibt<br />

dies einen Ansatz von Fr. 169.–).<br />

31.2. Gemäss den Ausführungen des BAV zeigen die bereits abges<strong>ch</strong>lossenen <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong>sverfahren,<br />

dass die Kosten pro Quadratmeter <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand über SOK<br />

Fr. 1'505.– betragen (gemäss Kostenvorans<strong>ch</strong>lägen). Dabei bewegen si<strong>ch</strong> die Kosten<br />

je na<strong>ch</strong> Projekt (und Kanton) zwis<strong>ch</strong>en Fr. 1'100.– und Fr. 2'250.– pro Quadratmeter<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand über SOK. Die Kosten der bisher verfügten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände sind<br />

demna<strong>ch</strong> rund 15 Prozent höher als im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten angenommen<br />

(vgl. oben). Angesi<strong>ch</strong>ts dieses Umstands kann daher ni<strong>ch</strong>t gesagt werden,<br />

die Kostenansätze gemäss Ziff. 2.2 Anhang 3 VLE seien völlig ungeeignet, dies trotz<br />

der teilweise geäusserten Kritik (vgl. Renate Wagner / Hans Rudolf Trüeb, Die <strong><strong>Lärm</strong>sanierung</strong><br />

der <strong>Eisenbahnen</strong> – Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Würdigung des bundesrätli<strong>ch</strong>en Bes<strong>ch</strong>lussentwurfes<br />

vom 1. März 1999, in: URP 1999, S. 829 ff.). Die Rüge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

4 ist daher unbegründet.<br />

32. Au<strong>ch</strong> die Ermittlung des Nutzens wird von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 aus vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

Gründen beanstandet. So habe die Abstufung der Gewi<strong>ch</strong>tungsfaktoren<br />

beim KNI ni<strong>ch</strong>t in 5 dB(A)-, sondern in 3 dB(A)-S<strong>ch</strong>ritten zu erfolgen, weil letztere einer<br />

Verdoppelung des <strong>Lärm</strong>s entsprä<strong>ch</strong>en. Dabei habe als massgebender Immissionspegel<br />

bei Wohn- und Mis<strong>ch</strong>zonen (mit einem überwiegenden Wohnanteil) 60<br />

dB(A) tags und 50 dB(A) na<strong>ch</strong>ts zu gelten. Massgebend und zu berücksi<strong>ch</strong>tigen seien<br />

ni<strong>ch</strong>t die gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV festgelegten <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen, sondern<br />

die ordentli<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> Art. 43 Abs. 1 LSV. Damit s<strong>ch</strong>einen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

ni<strong>ch</strong>t die Festsetzung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen an si<strong>ch</strong> zu beanstanden<br />

(vgl. dazu E. 27.2), sondern wenden si<strong>ch</strong> vielmehr dagegen, dass die gestützt auf die<br />

<strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen anwendbaren IGW im Rahmen der KNI-Bere<strong>ch</strong>nung bei


95<br />

der Ermittlung des Nutzens berücksi<strong>ch</strong>tigt werden. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> sei ni<strong>ch</strong>t bloss eine<br />

fiktive Personenzahl zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

32.1. Der Nutzen einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahme entspri<strong>ch</strong>t der gewi<strong>ch</strong>teten Differenz der<br />

<strong>Lärm</strong>belastung mit und ohne bauli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahme, multipliziert mit der<br />

Anzahl betroffener Personen (Ziff. 2.3 Abs. 1 Anhang 3 VLE). Dabei wird diese Differenz<br />

wie folgt gewi<strong>ch</strong>tet:<br />

von bis Faktor<br />

über IGW +5 dB 3.0<br />

IGW IGW +5 dB 2.0<br />

IGW -5 dB IGW 1.0<br />

IGW -10 dB IGW -5 dB 0.5<br />

IGW -10 dB 0.2<br />

32.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden legen ni<strong>ch</strong>t dar, weshalb die Gewi<strong>ch</strong>tungsfaktoren (wissens<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong><br />

bzw. akustis<strong>ch</strong>) fals<strong>ch</strong> sein sollen. Der Hinweis allein, dass 3 dB(A)-<br />

S<strong>ch</strong>ritte einer Verdoppelung (bzw. Halbierung) des <strong>Lärm</strong>s entsprä<strong>ch</strong>en, genügt ni<strong>ch</strong>t.<br />

Insbesondere wird ni<strong>ch</strong>t dargetan, dass die erwähnten Faktoren gesetz- oder verfassungswidrig<br />

sein sollen. Es rei<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aus, dass die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden einfa<strong>ch</strong><br />

eine für sie günstigere Gewi<strong>ch</strong>tung angewendet haben wollen, um von der bundesrätli<strong>ch</strong>en<br />

Verordnung abwei<strong>ch</strong>en zu können.<br />

Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der massgebenden Bezugsgrösse ist darauf hinzuweisen, dass für die<br />

Dimensionierung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden die IGW massgebend sind: Bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen<br />

sind soweit anzuordnen, bis die IGW eingehalten sind (vgl. Art. 7 Abs. 1<br />

BGLE). Damit ist es folgeri<strong>ch</strong>tig, dass beim KNI – der die Konkretisierung der Verhältnismässigkeit<br />

darstellt (Art. 7 Abs. 4 BGLE) – ebenfalls auf die IGW Bezug genommen<br />

wird. Die Rüge der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ist damit ebenfalls unbegründet.<br />

S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist festzuhalten, dass die Zuordnung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen im<br />

Zonenplan der Stadt Baden verbindli<strong>ch</strong> festgelegt ist (Genehmigung dur<strong>ch</strong> den Grossen<br />

Rat des Kantons Aargau am 11. Juni 1996; vgl. au<strong>ch</strong> E. 27.2). Dieser enthält<br />

denn au<strong>ch</strong> die Aufstufungen wegen der Vorbelastung dur<strong>ch</strong> den Strassen- und<br />

S<strong>ch</strong>ienenlärm (vgl. angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung E. 2.3).<br />

Gemäss Ziff. 2.3 Abs. 4 Bst. a Anhang 3 VLE wird bei Wohnnutzungen netzweit ein<br />

einheitli<strong>ch</strong>er, paus<strong>ch</strong>aler Ansatz von 3 Personen pro Wohneinheit (Wohnung, Einfamilienhaus)<br />

angenommen. Dieser Ansatz s<strong>ch</strong>eint ni<strong>ch</strong>t zum vorneherein unre<strong>ch</strong>tmässig,<br />

da jedes Modell au<strong>ch</strong> vollzugstaugli<strong>ch</strong> sein muss und – gerade bei grösseren


96<br />

Projekten – die Erhebung der effektiven Anzahl Betroffener zeit- und kostenintensiv<br />

sein kann. Zudem ist die effektive Anzahl Betroffener zeitli<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>wankungen unterworfen,<br />

was wiederum zu s<strong>ch</strong>wierigen Abgrenzungsfragen führen würde. Letztli<strong>ch</strong><br />

kann die Frage der Zulässigkeit der Berücksi<strong>ch</strong>tigung der paus<strong>ch</strong>alen Personenzahl<br />

jedo<strong>ch</strong> offen gelassen werden, da die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 ni<strong>ch</strong>t dargelegt haben,<br />

inwiefern diese Annahme bezügli<strong>ch</strong> der betroffenen Bahnstrecke ni<strong>ch</strong>t zutreffend sein<br />

soll. So nennen sie insbesondere ni<strong>ch</strong>t die effektive Anzahl betroffener Personen.<br />

Damit erübrigen si<strong>ch</strong> weitere Ausführungen hiezu.<br />

32.3. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>en die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden geltend, es seien bei der Verhältnismässigkeitsprüfung<br />

au<strong>ch</strong> die verkehrslärmbedingten Gesundheitskosten zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Au<strong>ch</strong> dieser Antrag ist abzuweisen, da eine gesetzli<strong>ch</strong>e Grundlage hierfür<br />

ni<strong>ch</strong>t besteht.<br />

Bildung von Teilberei<strong>ch</strong>en<br />

33. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden beanstanden sodann vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> die Abgrenzung der<br />

Teilberei<strong>ch</strong>e.<br />

33.1. So kritisieren sowohl die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 als au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 die Grenze der Teilberei<strong>ch</strong>e L6/L7. Zur Begründung halten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

1 im Wesentli<strong>ch</strong>en fest, die Unterteilung in zwei Teilberei<strong>ch</strong>e sei unbegründet.<br />

Das betreffende Gebiet sei hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> Topografie, Zonenplanung, Siedlungsdi<strong>ch</strong>te<br />

und Siedlungsstruktur homogen. Weder die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin no<strong>ch</strong> das BAV legten<br />

überzeugend dar, weshalb das zusammenhängende Siedlungsband aufgesplittet<br />

werde müsse. Aber selbst wenn der Ansi<strong>ch</strong>t von BAV und Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin gefolgt<br />

werden könnte, seien auf Grund der vorliegend speziellen Umstände die Teilberei<strong>ch</strong>e<br />

neu festzulegen. So weise die Formulierung „in der Regel“ in Ziff. 1 Anhang 3<br />

VLE gerade darauf hin, dass für eine flexible Unterteilung der Teilberei<strong>ch</strong>e dur<strong>ch</strong>aus<br />

Raum bestehe. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, dass bei der Teilberei<strong>ch</strong>sbildung<br />

lebende Quartiere auseinander gerissen würden. In flä<strong>ch</strong>endeckend<br />

überbauten Stadtgebieten könnten ni<strong>ch</strong>t Teilberei<strong>ch</strong>e für einzelne Parzellen gebildet<br />

werden. Östli<strong>ch</strong> der Brisgi-Brücke bestehe lockere gewerbli<strong>ch</strong>e Nutzung, westli<strong>ch</strong> intensive<br />

Wohnnutzung (vg. au<strong>ch</strong> oben Sa<strong>ch</strong>verhalt, Ziff.4).<br />

Das BAV und die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ma<strong>ch</strong>en demgegenüber geltend, der massgebende<br />

Unters<strong>ch</strong>ied liege in der Siedlungsdi<strong>ch</strong>te und der Siedlungsstruktur entlang<br />

der Bahnlinie.


97<br />

33.1.1. Na<strong>ch</strong> Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 VLE wird das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitts in Teilberei<strong>ch</strong>e unterteilt. Die Unterteilung erfolgt na<strong>ch</strong> dem<br />

Grundsatz, dass Gleise immer eine Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze bilden (Bst. a) und das lärmbelastete<br />

Gebiet in der Regel senkre<strong>ch</strong>t zu den Gleisen so unterteilt wird, dass bezügli<strong>ch</strong><br />

Topografie, Siedlungsstruktur, Siedlungsdi<strong>ch</strong>te, Zuordnung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen<br />

und Nutzungsplanung mögli<strong>ch</strong>st einheitli<strong>ch</strong>e Teilberei<strong>ch</strong>e entstehen,<br />

die si<strong>ch</strong> gegenseitig akustis<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>st wenig beeinflussen (Bst. b). Der KNI wird für<br />

jeden Teilberei<strong>ch</strong> einzeln bere<strong>ch</strong>net (Ziff. 1 Abs. 3 Anhang 3 VLE).<br />

33.1.2. Unbestrittenermassen sind die Verhältnisse in den Teilberei<strong>ch</strong>en L6 und L7 vorliegend<br />

betreffend Topografie und der Zuordnung der <strong>Lärm</strong>empfindli<strong>ch</strong>keitsstufen praktis<strong>ch</strong><br />

identis<strong>ch</strong>. Das Gebiet in beiden Teilberei<strong>ch</strong>en ist gegenüber der Bahnlinie lei<strong>ch</strong>t<br />

erhöht und das Terrain fällt über eine lei<strong>ch</strong>te Bös<strong>ch</strong>ung zum Bahntrassee ab, wobei<br />

der Eins<strong>ch</strong>nitt im Teilberei<strong>ch</strong> L6 etwas höher liegt. Beiden Gebieten ist re<strong>ch</strong>tskräftig<br />

die LES III zugewiesen. Umstritten ist hingegen insbesondere, wie die Verhältnisse<br />

bezügli<strong>ch</strong> der Siedlungsstruktur und der Siedlungsdi<strong>ch</strong>te zu beurteilen sind.<br />

33.1.3. Die Siedlungsstruktur bezieht si<strong>ch</strong> auf Lage, Anordnung und Grösse der Gebäude im<br />

Zusammenspiel mit Verkehrswegen und unüberbauten Grundstücken, wie z.B. Grünflä<strong>ch</strong>en.<br />

Die Siedlungsdi<strong>ch</strong>te bezieht si<strong>ch</strong> demgegenüber auf die (bauli<strong>ch</strong>e) Nutzung<br />

eines Gebietes, d.h. sie ist ein Mass der Überbauung pro Flä<strong>ch</strong>e. Diese erfasst sowohl<br />

die horizontale als au<strong>ch</strong> die vertikale Ausdehnung der Gebäude. Damit wird –<br />

entgegen der Ansi<strong>ch</strong>t der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden – sowohl von der Siedlungsdi<strong>ch</strong>te<br />

als au<strong>ch</strong> von der Siedlungsstruktur die Anzahl der im fragli<strong>ch</strong>en Gebiet lebenden Personen<br />

miterfasst. Sowohl Siedlungsdi<strong>ch</strong>te als au<strong>ch</strong> die Siedlungsstruktur sind vorliegend<br />

entlang der Geleise in den Teilberei<strong>ch</strong>en L6/L7 insofern unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>, als si<strong>ch</strong><br />

im Teilberei<strong>ch</strong> L6 wenige grössere Bauten befinden, wogegen im Teilberei<strong>ch</strong> L7 kleinere<br />

Ein- und Mehrfamilienhäuser liegen. In beiden Teilberei<strong>ch</strong>en befindet si<strong>ch</strong> aber<br />

je ein grösserer Gewerbebetrieb (Garage). Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der freien Flä<strong>ch</strong>en zwis<strong>ch</strong>en<br />

den Häusern ist die Situation uneinheitli<strong>ch</strong>. Gemäss bei den Akten liegenden Plänen<br />

und Fotografien sind die beiden Gewerbebetriebe sowie das Hotel des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

3, wel<strong>ch</strong>es si<strong>ch</strong> ebenfalls im Teilberei<strong>ch</strong> L6 befindet, von grösseren versiegelten<br />

Flä<strong>ch</strong>en umgeben, während der Berei<strong>ch</strong> zwis<strong>ch</strong>en den (Wohn-)Bauten im Teilberei<strong>ch</strong><br />

L7 stark und im Teilberei<strong>ch</strong> L6 etwas weniger begrünt ist.<br />

33.1.4. Der Argumentation des BAV kann insofern gefolgt werden, als bezügli<strong>ch</strong> Grösse und<br />

Anordnung der Gebäude in den Teilberei<strong>ch</strong>en L6/L7 gewisse Unters<strong>ch</strong>iede bestehen.<br />

Diese Unters<strong>ch</strong>iede in Siedlungsstruktur und Siedlungsdi<strong>ch</strong>te sind jedo<strong>ch</strong> zu relativieren.<br />

So sind die beiden Teilberei<strong>ch</strong>e hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Zoneneinteilung in si<strong>ch</strong> selber


98<br />

ni<strong>ch</strong>t homogen. Beide Gebiete enthalten je einen grösseren Gewerbebetrieb, der jeweils<br />

der Gewerbezone zugeteilt ist (TB L6, Gewerbezone G4; TB L7, Gewerbezone<br />

G3). Im Übrigen ist das Gebiet im Teilberei<strong>ch</strong> L6 der Wohn- und Gewerbezone WG4<br />

und jenes im Teilberei<strong>ch</strong> L7 der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeteilt. Da sodann<br />

die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenzen na<strong>ch</strong> dem Wortlaut von Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE<br />

bloss in der Regel na<strong>ch</strong> den dort genannten Kriterien zu ziehen sind, besteht ein gewisser<br />

Spielraum für Ausnahmen, wenn aus anderen Gründen die gestützt auf den<br />

Wortlaut getroffene Unterteilung als ni<strong>ch</strong>t sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t ers<strong>ch</strong>eint.<br />

Vorliegend sind nun sol<strong>ch</strong>e Gründe in der speziellen Situation des betroffenen Quartiers<br />

gegeben. So bilden die Wohnliegens<strong>ch</strong>aften zwis<strong>ch</strong>en L-Strasse und Bahnlinie<br />

im Berei<strong>ch</strong> L-Strasse xyx - xxw (inkl. M-Strasse v - xx) ein homogenes Wohnquartier.<br />

Dementspre<strong>ch</strong>end beantragte das BAFU im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren denn au<strong>ch</strong>,<br />

die Lücke zwis<strong>ch</strong>en der geplanten LSW 7 und der bestehenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand am<br />

andern Ende des Teilberei<strong>ch</strong>s L7 zu s<strong>ch</strong>liessen, da sonst ein zu s<strong>ch</strong>ützendes, grundsätzli<strong>ch</strong><br />

bezügli<strong>ch</strong> Nutzung homogenes Wohn- und Gewerbegebiet in Gebiete mit und<br />

ohne <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz unterteilt werde, nur weil die Di<strong>ch</strong>te der Überbauung unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong><br />

sei. Aus raumplaneris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t hat das ARE als Fa<strong>ch</strong>behörde des Bundes die fragli<strong>ch</strong>e<br />

Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze als vertretbar era<strong>ch</strong>tet. In seiner Stellungnahme an die<br />

REKO/INUM vom 19. Januar 2005 hält es fest, na<strong>ch</strong> Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG gehörten<br />

Bestrebungen, wohnli<strong>ch</strong>e Siedlungen zu s<strong>ch</strong>affen und zu erhalten, ausdrückli<strong>ch</strong><br />

zu den Zielen der Raumplanung. Zu den in Art. 3 RPG normierten Planungsgrundsätzen<br />

gehöre au<strong>ch</strong>, die Wohngebiete vor s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en oder lästigen Einwirkungen wie<br />

insbesondere <strong>Lärm</strong> mögli<strong>ch</strong>st zu vers<strong>ch</strong>onen (Abs. 3 Bst. b). Eins<strong>ch</strong>ränkend hält das<br />

ARE fest, diese allgemeinen raumplaneris<strong>ch</strong>en Ziele seien dur<strong>ch</strong> das USG und das<br />

BGLE sowie deren Ausführungserlasse konkretisiert worden; soweit das Umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t<br />

des Bundes eine Antwort auf die si<strong>ch</strong> im vorliegenden Verfahren stellenden<br />

Re<strong>ch</strong>tsfragen gebe, komme den zitierten Bestimmungen des RPG daher keine<br />

eigenständige Bedeutung zu. Die vom ARE erwähnten raumplaneris<strong>ch</strong>en Grundsätze<br />

werden dur<strong>ch</strong> die eins<strong>ch</strong>lägigen Bestimmungen des Umweltre<strong>ch</strong>ts jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t obsolet.<br />

Es trifft zwar zu, dass si<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>utz vor lästigen und s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>en Einwirkungen<br />

in der Sa<strong>ch</strong>e selbst na<strong>ch</strong> den besonderen Vors<strong>ch</strong>riften des Umweltre<strong>ch</strong>ts ri<strong>ch</strong>tet (vgl.<br />

Pierre Ts<strong>ch</strong>annen in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ru<strong>ch</strong> [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz<br />

über die Raumplanung, Züri<strong>ch</strong> 1999, Rz. 59 zu Art. 3; BGE 114 Ia 385 E.<br />

4a). Bei der Anwendung des Umweltre<strong>ch</strong>ts – hier der VLE – ist jedo<strong>ch</strong> im Sinne einer<br />

optimalen Abstimmung des Umwelt- und des Raumplanungsre<strong>ch</strong>ts den gewa<strong>ch</strong>senen<br />

Verkehrs- und Siedlungsstrukturen Re<strong>ch</strong>nung zu tragen. Dies gilt au<strong>ch</strong> für das hier


99<br />

betroffene Gewerbe- und Wohngebiet, wel<strong>ch</strong>es si<strong>ch</strong> über viele Jahrzehnte hin entwickelt<br />

hat. Das Bedürfnis der hier wohnenden Personen na<strong>ch</strong> mögli<strong>ch</strong>st umfassenden<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen ist evident, insbesondere dasjenige der Bewohnerinnen und<br />

Bewohner der diversen direkt an die Bahnlinie angrenzenden Liegens<strong>ch</strong>aften. Die<br />

Wohnqualität im Kappelerhof-Quartier, namentli<strong>ch</strong> im Unteren Kappelerhof, wird indes<br />

ni<strong>ch</strong>t nur dur<strong>ch</strong> den Eisenbahnverkehr auf der Bahnlinie Baden - Turgi, sondern<br />

au<strong>ch</strong> dur<strong>ch</strong> den erhebli<strong>ch</strong>en Verkehr auf der L-Strasse, einer Ausfallstrasse, beeinträ<strong>ch</strong>tigt.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts dieses Umstandes wirft das ARE die Frage auf, ob längerfristig<br />

auf den von Bahn und Strasse beidseitig begrenzten Liegens<strong>ch</strong>aften – von denen eine<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 bewohnen – ni<strong>ch</strong>t eine gewerbli<strong>ch</strong>e Nutzung Vorrang<br />

vor dem Wohnen haben sollte. Eine derartige Entwicklung des Kappelerhof-Quartiers<br />

ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t absehbar. Im Gegenteil bestehen Bestrebungen, die Attraktivität dieses<br />

Gebiets für das Wohnen insbesondere dur<strong>ch</strong> das Lösen der von den politis<strong>ch</strong>en<br />

Gemeindebehörden erkannten Verkehrs- und <strong>Lärm</strong>probleme zu erhöhen (vgl. dazu<br />

den Beri<strong>ch</strong>t Kappelerhof - Quartierentwicklung im Prozess, Analyse 2004 [zit. Beri<strong>ch</strong>t<br />

Kappelerhof], S. 43 und 71; http://www.baden.<strong>ch</strong>/leben/pdf/Beri<strong>ch</strong>t_Kappelerhof.pdf;<br />

Stand 26. April 2006). Für den (demna<strong>ch</strong> gegebenen) Fall, dass eindeutig die Absi<strong>ch</strong>t<br />

bestehe, das Gebiet au<strong>ch</strong> künftig vor allem für das Wohnen zu nutzen, era<strong>ch</strong>tet das<br />

ARE eine Verlängerung der LSW 7 als geeignete Massnahme für die Verbesserung<br />

der Wohnqualität, die aus raumplaneris<strong>ch</strong>er Si<strong>ch</strong>t zu begrüssen wäre. Diese Eins<strong>ch</strong>ätzung<br />

spri<strong>ch</strong>t dagegen, die umstrittene Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze mitten dur<strong>ch</strong> das betroffene<br />

Gewerbe- und Wohngebiet zu legen.<br />

33.1.5. Das BAV führt nun aus, Sinn und Zweck der Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung sei in erster Linie,<br />

dass verglei<strong>ch</strong>bare Quartiere in der ganzen S<strong>ch</strong>weiz einen verglei<strong>ch</strong>baren <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz<br />

erhalten sollten. Es solle damit verhindert werden, dass – würde man die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze<br />

vers<strong>ch</strong>ieben – ein Quartier nur deshalb mehr <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utz erhalte, weil<br />

es per Zufall neben einem di<strong>ch</strong>t besiedelten Gebiet stehe und von einem guten KNI<br />

eines bena<strong>ch</strong>barten Gebiets profitieren könne.<br />

Es trifft zwar zu, dass gestützt auf den Grundsatz der Glei<strong>ch</strong>behandlung verglei<strong>ch</strong>bare<br />

Quartiere s<strong>ch</strong>weizweit mögli<strong>ch</strong>st glei<strong>ch</strong> behandelt werden sollen. Hierzu ist die Bildung<br />

von Teilberei<strong>ch</strong>en, wie sie in der VLE vorgesehen ist, dur<strong>ch</strong>aus zweckmässig.<br />

Aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t, ein homogenes<br />

Wohnquartier in zwei Berei<strong>ch</strong>e mit je etwas unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Siedlungsstruktur und<br />

Siedlungsdi<strong>ch</strong>te aufzuteilen. Denn es liegen bei Teilberei<strong>ch</strong> L6 und L7 gerade ni<strong>ch</strong>t<br />

zwei Quartiere vor. Eine Aufteilung in einzelne Teilquartiere ist hö<strong>ch</strong>stens in Längsri<strong>ch</strong>tung,<br />

also aufgrund der Trennungswirkung von Bahnlinie und L-Strasse, feststell-


100<br />

bar (vgl. Beri<strong>ch</strong>t Kappelerhof, S. 16 ff.). Dies betrifft jedo<strong>ch</strong> die hier streitige Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung<br />

L6/L7 ni<strong>ch</strong>t. Diese erfolgte re<strong>ch</strong>twinklig zur Bahnlinie und trägt damit<br />

dem Umstand ni<strong>ch</strong>t Re<strong>ch</strong>nung, dass die zwis<strong>ch</strong>en L-Strasse und Bahnlinie gelegenen<br />

Häuser praktis<strong>ch</strong> auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> der Wohnnutzung dienen. Insofern ist dieses Quartier<br />

als Einheit zu verstehen. Damit besteht aber ein zu berücksi<strong>ch</strong>tigender Unters<strong>ch</strong>ied<br />

gegenüber der Situation, dass das dem Teilberei<strong>ch</strong> L7 zugewiesene Gebiet<br />

„allein“ stehen würde.<br />

Unter diesen Umständen steht fest, dass die Teilberei<strong>ch</strong>sunterteilung L6/L7 weder<br />

aufgrund der in Ziff. 1 Abs. 2 Bst. b Anhang 3 VLE erwähnten Kriterien no<strong>ch</strong> aus<br />

Gründen der Re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong>heit gere<strong>ch</strong>tfertigt ist. Stattdessen ist für den betroffenen<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitt von einem einzigen, einheitli<strong>ch</strong>en Teilberei<strong>ch</strong> auszugehen.<br />

33.1.6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze L6/L7 aufzuheben<br />

ist. Gemäss den Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vom 13. Januar<br />

2003 ergibt si<strong>ch</strong> beim Verzi<strong>ch</strong>t auf eine Unterteilung der Teilberei<strong>ch</strong>e L6/L7 ein KNI<br />

von 50, womit die von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden verlangte bauli<strong>ch</strong>e Massnahme als<br />

verhältnismässig im Sinne der VLE zu betra<strong>ch</strong>ten ist. Folgli<strong>ch</strong> ist die Lücke zwis<strong>ch</strong>en<br />

der projektierten LSW 7 und der bestehenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand auf dem Grundstück<br />

an der L-Strasse xxv dur<strong>ch</strong> die Verlängerung der LSW 7 zu s<strong>ch</strong>liessen. Zum weiteren<br />

Vorgehen ist auf Erwägung 40 zu verweisen.<br />

Der Klarheit halber ist hier zudem festzuhalten, dass die Ansprü<strong>ch</strong>e der übrigen Bes<strong>ch</strong>werdeführenden,<br />

insbesondere der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4, dur<strong>ch</strong> die Verlängerung<br />

der LSW 7 ni<strong>ch</strong>t berührt werden. Wie oben erwähnt, ist eine S<strong>ch</strong>allreflexion an<br />

dieser längeren <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand ni<strong>ch</strong>t zu erwarten und damit eine massgebende Erhöhung<br />

der <strong>Lärm</strong>immissionen ausges<strong>ch</strong>lossen (vgl. E. 18).<br />

33.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 beanstanden die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze R4/R5. Neu sei<br />

diese bei der neuen Siggenthaler Brücke festzulegen. Es sei ni<strong>ch</strong>t einsi<strong>ch</strong>tig, dass die<br />

Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze dur<strong>ch</strong> diese topografis<strong>ch</strong>, nutzungsmässig und strukturell einheitli<strong>ch</strong>e<br />

Häusergruppe im Roggenboden gezogen worden sei.<br />

Ob und inwiefern die Teilberei<strong>ch</strong>sgrenze R4/R5 allenfalls ni<strong>ch</strong>t korrekt festgelegt worden<br />

ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn im Teilberei<strong>ch</strong> R4 sind die IGW gemäss<br />

den Bere<strong>ch</strong>nungen der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin im Sanierungshorizont 2015 eingehalten.<br />

Folgli<strong>ch</strong> könnten die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 aus einer allenfalls anderen Teilberei<strong>ch</strong>seinteilung<br />

ni<strong>ch</strong>ts zu ihren Gunsten ableiten.


101<br />

Bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen im Einzelnen<br />

Teilberei<strong>ch</strong>e R4 bis R8 / L3 bis L8<br />

34. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 verlangen die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden mit<br />

einer Höhe von 2 m ab SOK beidseitig der Geleise zwis<strong>ch</strong>en Bahn-km 23.2 und 25.2<br />

(Teilberei<strong>ch</strong>e R4 bis R8/L3 bis L8). Eventualiter verlangen sie die S<strong>ch</strong>liessung der<br />

re<strong>ch</strong>tsseitigen, nördli<strong>ch</strong>en Lücke westli<strong>ch</strong> der neuen Siggenthaler Brücke (Bahn-km<br />

23.7 bis 23.8) zwis<strong>ch</strong>en neuem <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwall und vorgesehener LSW 4; im Berei<strong>ch</strong><br />

der neuen Siggenthaler Brücke die s<strong>ch</strong>allabsorbierende Auskleidung der linksseitigen<br />

Stützmauern und Unters<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>ten der dort überragenden Bauteile; die beim Ho<strong>ch</strong>haus<br />

Roggenboden projektierte 2 m hohe LSW sei Ri<strong>ch</strong>tung Westen bis Bahn-km 24.9<br />

(Brisgi) zu verlängern, allenfalls als Wall mit glei<strong>ch</strong>er Wirkung bzw. die beim Ho<strong>ch</strong>haus<br />

Roggenboden projektierte LSW 4 sei Ri<strong>ch</strong>tung Westen bis etwa Bahn-km 24.1,<br />

allenfalls mit einer höhenmässigen Abstufung von 0,5 m, auf das S<strong>ch</strong>ienenniveau<br />

auslaufen zu lassen. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 beantragt die Verlängerung der geplanten<br />

LSW 4 in Ri<strong>ch</strong>tung Baden bis zur neuen Obersiggenthaler Brücke. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

beantragen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 ebenfalls die Erstellung von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden<br />

beidseitig der Bahngeleise „im Berei<strong>ch</strong> L-Strasse xxy“ bzw. einer<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand mit einer Höhe von 2 m ab Bös<strong>ch</strong>ungsoberkante von Bahn-km<br />

24.810 bis Bahn-km 25.108.<br />

Bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen, insbesondere <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände, sind nur in jenen Berei<strong>ch</strong>en<br />

zu verfügen, in denen die IGW im Prognosezeitpunkt 2015 übers<strong>ch</strong>ritten sind und die<br />

Massnahmen verhältnismässig sind (vgl. E. 29.2). Abgesehen von der zwis<strong>ch</strong>en<br />

Bahn-km 24.810 bis Bahn-km 25.108 südli<strong>ch</strong> der Bahngeleise zu erstellenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

(vgl. E. 33.1.6) ist dies in den von den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden genannten<br />

Streckenabs<strong>ch</strong>nitten nirgends der Fall. Die Anträge sind nur bezügli<strong>ch</strong> des Streckenabs<strong>ch</strong>nitts<br />

Bahn-km 24.810 bis Bahn-km 25.108 (bzw. bis zur bestehenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

im Berei<strong>ch</strong> der Liegens<strong>ch</strong>aft L-Strasse xxv) gutzuheissen. Darüber hinaus<br />

sind die Anträge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann<br />

(vgl. insbesondere E. 2.4).<br />

Teilberei<strong>ch</strong> L1<br />

35. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 beantragen die Erhöhung der LSW 1 auf 4 m ans<strong>ch</strong>liessend<br />

an die LSW 2 auf einer Länge von 4 m (vgl. E. 3.4); eventuell sei die LSW 2 ab


102<br />

der Brücke über die Neuenhoferstrasse bis zur 4 m hohen LSW 1 s<strong>ch</strong>räg ansteigend<br />

auszuführen. Ohne diese Ergänzung bleibe eine „Lücke“ bestehen, dur<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>e der<br />

Eisenbahnlärm ungehindert ins di<strong>ch</strong>t besiedelte Wohngebiet (insbesondere die Mehrfamilienhäuser<br />

an der O-Strasse yx/yy, der O-Strasse yw/yv sowie der O-Strasse<br />

yz/yza/yzb) ausbreiten könne, weil die Si<strong>ch</strong>tverbindung von den Geleisen zu den Anstössern<br />

ni<strong>ch</strong>t unterbro<strong>ch</strong>en werde.<br />

35.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin stimmte im vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahren einer Erhöhung der<br />

LSW 1 auf einer Länge von 4 m ans<strong>ch</strong>liessend an die LSW 2 auf 4 m über SOK zu,<br />

ma<strong>ch</strong>te dies aber vom Einverständnis der Gemeinde Baden abhängig. Da diese ihre<br />

Zustimmung aus ortsbilds<strong>ch</strong>ützeris<strong>ch</strong>en Gründen verweigerte, lehnte das BAV eine<br />

Erhöhung der LSW 1 ab. Auf Anfrage des Instruktionsri<strong>ch</strong>ters willigte die Gemeinde<br />

Baden am 22. November 2004 nun ein, die LSW 1 auf einer Distanz von 4 m in Ri<strong>ch</strong>tung<br />

Brücke über die Neuenhoferstrasse auf 4 m zu erhöhen. Soweit sie (wie später<br />

au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5) si<strong>ch</strong> dabei auf die „LSW 2a“ und den Plan „Situation<br />

Ost LSW 1 und 2“ vom 3. September 2004 bezog, ist festzuhalten, dass letzterer<br />

ni<strong>ch</strong>t zu den Gesu<strong>ch</strong>sakten gehört und deshalb ni<strong>ch</strong>t massgebend ist.<br />

Trotz der ges<strong>ch</strong>eiterten Verhandlungen bezügli<strong>ch</strong> einer allfälligen (teilweisen) Wiedererwägung<br />

der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung im Rahmen des vorliegenden Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens,<br />

kann dem Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 auf Erhöhung der<br />

LSW 1 auf 4 m über SOK auf einer Strecke von 4 m ans<strong>ch</strong>liessend an die LSW 2<br />

entspro<strong>ch</strong>en werden. Inzwis<strong>ch</strong>en hält die Gemeinde Baden ni<strong>ch</strong>t mehr an ihren ortsbilds<strong>ch</strong>ützeris<strong>ch</strong>en<br />

Bedenken fest. Au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin ist na<strong>ch</strong> wie vor mit<br />

einer Erhöhung der LSW 1 auf einer Strecke von 4 m einverstanden. Damit steht dieser<br />

Massnahme ni<strong>ch</strong>ts mehr im Weg. Der Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 ist somit<br />

gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3.4.1 f.). Der<br />

Eventualantrag wird damit hinfällig. Bezügli<strong>ch</strong> der Gestaltung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

ist zudem auf die E. 3.1 und 39 des vorliegenden Ents<strong>ch</strong>eides zu verweisen.<br />

35.2. Im Zusammenhang mit diesem Antrag, verlangen die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 in ihrer<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung vom 5. August 2004 au<strong>ch</strong> die Herausgabe der <strong>Lärm</strong>belastungswerte<br />

für den EP 94C. Wie das BAV zu Re<strong>ch</strong>t darauf hinweist, sind die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Angaben der Stellungnahme der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vom 25. März 2002<br />

zu entnehmen. Dana<strong>ch</strong> sind die Grenzwerte eingehalten.<br />

In ihrem „ergänzten Na<strong>ch</strong>trag“ zur Bes<strong>ch</strong>werde vom 24. Juli 2005 beantragen sie nun<br />

neu – mit glei<strong>ch</strong>er Begründung – die Herausgabe der KNI-Bere<strong>ch</strong>nungen für den<br />

EP 94A, wobei ledigli<strong>ch</strong> der entspre<strong>ch</strong>ende Textbaustein der Bes<strong>ch</strong>werdeergänzung


103<br />

betreffend den EP 94C „angepasst“ wurde. Dem Antrag der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5<br />

im Zusammenhang mit der LSW 1 wird, soweit darauf eingetreten werden kann, entspro<strong>ch</strong>en<br />

(vgl. E. 35.1), womit sie kein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an weitergehenden<br />

Abklärungen bezügli<strong>ch</strong> des betroffenen Gebiets haben. Folgli<strong>ch</strong> ist dieser Beweisantrag<br />

abzuweisen. Das glei<strong>ch</strong>e gilt au<strong>ch</strong> für die übrigen Beweisanträge im Zusammenhang<br />

mit dem Berei<strong>ch</strong> beim Übergang von der LSW 1 und der LSW 2.<br />

36. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 beantragen zudem die Aufhebung der angefo<strong>ch</strong>tenen<br />

Verfügung bezügli<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke und deren Sanierung. Dieser Antrag<br />

ist insofern gutzuheissen, als die angefo<strong>ch</strong>tene Verfügung bezügli<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke<br />

aufzuheben ist (vgl. oben E. 15). Zum weiteren Verfahren ist auf Erwägung<br />

40 zu verweisen.<br />

Gestaltung der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

37. Sowohl die Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 (sinngemäss) als au<strong>ch</strong> die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4<br />

beanstanden den senkre<strong>ch</strong>ten Abs<strong>ch</strong>luss der projektierten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände. Die<br />

Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 führen aus, bei einem „abrupten“ Ende der geplanten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

trete ein unzulässiger „Tunnelportaleffekt“ auf. Daher seien entweder<br />

die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände allmähli<strong>ch</strong> an- bzw. absteigen zu lassen oder bei den <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand-Enden<br />

sei ein zusätzli<strong>ch</strong>er Korrekturfaktor zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Ergänzend<br />

wird festgehalten, im Roggenboden (EP 333, 489) ende die LSW L4 ni<strong>ch</strong>t wie<br />

vom BAFU in seiner Skizze dargestellt in einem Winkel von 45° zur betroffenen Liegens<strong>ch</strong>aft,<br />

sondern in einem sol<strong>ch</strong>en von über 100°; ausserdem betrage die <strong>Lärm</strong>spitze<br />

ni<strong>ch</strong>t 61 dB(A), sondern 90 dB(A) am Immissionsort. Au<strong>ch</strong> lägen die EP ni<strong>ch</strong>t<br />

2,5 m über, sondern 4 m unter SOK, so dass die Situation mindestens mit einer 4 m<br />

hohen <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand zu verglei<strong>ch</strong>en sei.<br />

37.1. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 aus, die maximalen<br />

Vorbeifahrpegel eines Zuges seien na<strong>ch</strong> Verlassen des Berei<strong>ch</strong>s einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong> wie bei freier S<strong>ch</strong>allausbreitung. Hingegen könne si<strong>ch</strong> eine<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand derart auswirken, dass ein Zug na<strong>ch</strong> dem Verlassen des Berei<strong>ch</strong>s<br />

der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand abrupter wahrgenommen werde als ohne <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand. Ob<br />

dieses Phänomen vorliegend auftrete, müsste auf Grund der konkreten tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en<br />

Verhältnisse ermittelt werden. Die Anstiegszeit von S<strong>ch</strong>ienenverkehrslärm sei bereits<br />

bei freier S<strong>ch</strong>allausbreitung relativ kurz, könne dur<strong>ch</strong> eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand weiter


104<br />

verkürzt werden und in den Sekundenberei<strong>ch</strong> gelangen. Der Anstieg des S<strong>ch</strong>allpegels<br />

werde maximal 20 bis 25 dB(A) betragen. Dadur<strong>ch</strong> könne zwar eine impulsartige<br />

Situation entstehen, die bei den vom <strong>Lärm</strong> Betroffenen allenfalls zu einer S<strong>ch</strong>reckreaktion<br />

führen könne. Auf Grund des verglei<strong>ch</strong>sweise geringen Pegelanstiegs dürfe<br />

dabei jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t von einem eigentli<strong>ch</strong>en Knalleffekt gespro<strong>ch</strong>en werden. Ein sol<strong>ch</strong>er<br />

liege vor, wenn der S<strong>ch</strong>alldruck im Sekundenberei<strong>ch</strong> massiv (40 dB[A] und<br />

mehr) über dem mittleren Pegel des übrigen Geräus<strong>ch</strong>es ansteige und ras<strong>ch</strong> wieder<br />

abfalle. Das BAV hält in seiner Eingabe vom 8. April 2005 (Verfahren A-2004-118)<br />

fest, der S<strong>ch</strong>allpegelanstieg am Ende einer <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand entspre<strong>ch</strong>e der Differenz<br />

der S<strong>ch</strong>allpegel ohne und mit <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand. Da eine <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand den<br />

<strong>Lärm</strong> ni<strong>ch</strong>t zum Vers<strong>ch</strong>winden bringe bzw. mit einer Höhe von 2 m im besten Fall eine<br />

Reduktion von 15 dB(A) errei<strong>ch</strong>e, sei ein höherer Pegelanstieg ni<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong>. Sodann<br />

seien die Gebäude der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 in keiner Weise mit der Modellsituation<br />

des BAFU zu verglei<strong>ch</strong>en, da beispielsweise die Distanz zur Geleisea<strong>ch</strong>se<br />

wesentli<strong>ch</strong> grösser sei, was zusätzli<strong>ch</strong> einen dämmenden Einfluss auf den Pegelanstieg<br />

habe.<br />

37.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Berücksi<strong>ch</strong>tigung eines separaten Korrekturfaktors<br />

für den behaupteten „Tunneleffekt“ vorliegend ni<strong>ch</strong>t in Frage kommen kann. Korrekturfaktoren<br />

kommen zur Anwendung, wenn bei der Ermittlung einer <strong>Lärm</strong>situation eine<br />

bestehende Situation besonders berücksi<strong>ch</strong>tigt werden muss (z.B. bei Kurvenkreis<strong>ch</strong>en<br />

oder S<strong>ch</strong>ienenstössen). Die störende Situation würde jedo<strong>ch</strong> vorliegend erst<br />

dur<strong>ch</strong> die <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahme selbst ges<strong>ch</strong>affen. Falls si<strong>ch</strong> erweisen sollte, dass<br />

beim Ende einer LSW eine s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e bzw. lästige impulsartige <strong>Lärm</strong>situation entstehen<br />

könnte, wäre dem – falls notwendig – dur<strong>ch</strong> eine entspre<strong>ch</strong>ende Ausgestaltung<br />

der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand zu begegnen.<br />

37.3. Weder das BGLE no<strong>ch</strong> die VLE enthalten genaue Vorgaben betreffend die bauli<strong>ch</strong>e<br />

Ausgestaltung der Enden von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden. Eine abgestufte oder eine allmähli<strong>ch</strong><br />

auslaufende Ausführung wird ni<strong>ch</strong>t grundsätzli<strong>ch</strong> ausges<strong>ch</strong>lossen. Voraussetzung<br />

einer sol<strong>ch</strong>en Massnahme ist jedo<strong>ch</strong> einmal, dass damit eine s<strong>ch</strong>ädli<strong>ch</strong>e bzw. lästige<br />

Situation behoben werden soll (vgl. Art. 7 Abs. 1 BGLE i.V.m. Art. 11 Abs. 3 und<br />

Art. 13 Abs. 1 USG). Für die REKO/INUM ist es dur<strong>ch</strong>aus na<strong>ch</strong>vollziehbar, dass am<br />

Ende einer senkre<strong>ch</strong>ten <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand hervortretende Züge „abrupter“ wahrgenommen<br />

werden als si<strong>ch</strong> auf freier Strecke nähernde Züge. Gemäss den überzeugenden<br />

Ausführungen des BAFU ist jedo<strong>ch</strong> vorliegend angesi<strong>ch</strong>ts des zu erwartenden,<br />

als „verglei<strong>ch</strong>sweise gering“ bezei<strong>ch</strong>neten S<strong>ch</strong>allpegelanstiegs am Ende der geplanten<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände ni<strong>ch</strong>t mit einem eigentli<strong>ch</strong>en Knalleffekt zu re<strong>ch</strong>nen. Ge-


105<br />

stützt auf die Ausführungen des BAV, dass die Differenz mit und ohne <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand<br />

maximal 15 dB(A) betragen könne, era<strong>ch</strong>tet es die REKO/INUM ebenfalls als<br />

plausibel, dass vorliegend keine übermässig störende Impulshaltigkeit zu erwarten<br />

ist. Dies au<strong>ch</strong> deshalb, weil anders als bei der theoretis<strong>ch</strong>en Versu<strong>ch</strong>sanordnung des<br />

BAFU der Abstand der Gebäude der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 von den projektierten<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwänden deutli<strong>ch</strong> mehr als 10 m beträgt, mit der Folge einer zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Dämmung des Pegelanstiegs.<br />

Damit ist der Antrag auf ein allmähli<strong>ch</strong>es Ansteigen bzw. Auslaufen lassen der <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwände<br />

abzuweisen.<br />

Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

38. Verursa<strong>ch</strong>te eine Sanierung unverhältnismässige Kosten oder stehen einer sol<strong>ch</strong>en<br />

überwiegende Interessen, namentli<strong>ch</strong> des Ortsbild-, Natur- und Lands<strong>ch</strong>aftss<strong>ch</strong>utzes<br />

oder der Verkehrs- oder Betriebssi<strong>ch</strong>erheit, entgegen, sind Erlei<strong>ch</strong>terungen zu verfügen<br />

(Art. 7 Abs. 3 Bst. a und b BGLE). In sol<strong>ch</strong>en Fällen soll somit auf die Realisierung<br />

bauli<strong>ch</strong>er Massnahmen verzi<strong>ch</strong>tet werden bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen<br />

S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenster vorgesehen. U.a. stellt der Bund bei IGW-<br />

Übers<strong>ch</strong>reitungen jenen Eigentümern der bestehenden Gebäude, wel<strong>ch</strong>e die Fenster<br />

von Räumen mit lärmempfindli<strong>ch</strong>er Nutzung gegen S<strong>ch</strong>all dämmen oder ähnli<strong>ch</strong>e<br />

bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung<br />

(vgl. Art. 10 Abs. 2 BGLE).<br />

38.1. Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 beantragt die Ergänzung der genehmigten Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

und die zusätzli<strong>ch</strong>e 50-prozentige Beteiligung der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin am Einbau<br />

von <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzfenstern und S<strong>ch</strong>alldämmlüftern für alle Ges<strong>ch</strong>osse 1 bis 3 der östli<strong>ch</strong>en<br />

Fassade (EP 623F, 623D, 623G) und der gesamten westli<strong>ch</strong>en Fassade (EP<br />

623B). Falls dies ni<strong>ch</strong>t auf Grund der Akten ents<strong>ch</strong>ieden werden könne, sei ein <strong>Lärm</strong>guta<strong>ch</strong>ten<br />

zu erstellen. BAFU und Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin beantragen die Abweisung<br />

dieses Begehrens, da die IGW bei den fragli<strong>ch</strong>en Fassaden ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten seien.<br />

Soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. oben E. 3.2), ist diese Rüge na<strong>ch</strong>folgend<br />

zu beurteilen.<br />

38.2. Das fragli<strong>ch</strong>e Hotel des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 weist vers<strong>ch</strong>iedene abgestufte Fassaden<br />

auf mit einem westli<strong>ch</strong> angebauten Seitenflügel. Zuoberst befindet si<strong>ch</strong> ein Attikages<strong>ch</strong>oss,<br />

dessen Fassaden lei<strong>ch</strong>t zurückversetzt sind (vgl. Fotodokumentation<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3; Beilage 7 der Einspra<strong>ch</strong>e vom 21. November 2001). Im


106<br />

Rahmen des vorinstanzli<strong>ch</strong>en Verfahrens liess die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin für das Gebäude<br />

des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 die Immissionen an den vers<strong>ch</strong>iedenen Fassaden<br />

bere<strong>ch</strong>nen (vgl. Eingaben der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vom 25. März 2002 und vom<br />

13. Januar 2003). Dabei kam sie zum Ergebnis, dass zu den bereits im Plangenehmigungsgesu<strong>ch</strong><br />

festgestellten IGW-Übers<strong>ch</strong>reitungen an der Nord-Fassade (EP<br />

623A, 1. bis 3. OG) au<strong>ch</strong> bei weiteren Fassaden bzw. Fassadenteilen (EP 623E,<br />

1. und 2. OG der Ost-Fassade, EP 623F, 1. OG der Ost-Fassade; EP 577A, 1. OG<br />

der Nord-Fassade) die IGW im Prognosezeitpunkt 2015 na<strong>ch</strong>ts übers<strong>ch</strong>ritten sein<br />

werden und ergänzte dementspre<strong>ch</strong>end die Erlei<strong>ch</strong>terungsanträge.<br />

38.3. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 21.1.1 und 22), kann für die Ermittlung der im Jahr 2015<br />

zu erwartenden <strong>Lärm</strong>immissionen grundsätzli<strong>ch</strong> auf die Bere<strong>ch</strong>nungen mit SEMIBEL<br />

abgestellt werden. Gestützt auf diese Bere<strong>ch</strong>nungen und die vorgenommenen Untersu<strong>ch</strong>ungen<br />

era<strong>ch</strong>tet das BAV und die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die Erri<strong>ch</strong>tung einer<br />

<strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand als unverhältnismässig, was vom Bes<strong>ch</strong>werdeführer denn au<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t beanstandet wird. Gemäss den Bere<strong>ch</strong>nungen ist bei der westli<strong>ch</strong>en (EP 623E)<br />

sowie bei der östli<strong>ch</strong>en (EP 623D und EP 623G) Fassade im Prognosezeitpunkt 2015<br />

ni<strong>ch</strong>t mit einer Übers<strong>ch</strong>reitung der IGW zu re<strong>ch</strong>nen. Damit besteht diesbezügli<strong>ch</strong> kein<br />

Anspru<strong>ch</strong> des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 auf eine 50-prozentige Beteiligung der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

am Einbau von S<strong>ch</strong>alls<strong>ch</strong>utzfenstern. Der entspre<strong>ch</strong>ende Antrag<br />

ist abzuweisen. Daran ändert au<strong>ch</strong> der Umstand ni<strong>ch</strong>ts, dass der Ostfassade mit einer<br />

Breite von „vier Fenstern“ drei Empfängerpunkte zugeteilt wurden. Den anwendbaren<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen (BGLE, ergänzend USG) und dem gestützt darauf<br />

erlassenen Verordnungsre<strong>ch</strong>t (VLE, ergänzend LSV) kann ni<strong>ch</strong>t entnommen werden,<br />

wie die Empfängerpunkte bei einer Fassade zugeordnet werden müssen. Art. 39<br />

Abs. 1 LSV bestimmt ledigli<strong>ch</strong>, dass die <strong>Lärm</strong>immissionen bei Gebäuden in der Mitte<br />

der offenen Fenster lärmempfindli<strong>ch</strong>er Räume ermittelt werden. Dieser Wortlaut steht<br />

der vorliegend vorgenommenen Aufteilung der Fassade ni<strong>ch</strong>t entgegen. Es wäre<br />

denkbar, die Empfängerpunkte 623F und 623D zusammen und ledigli<strong>ch</strong> den Empfängerpunkt<br />

623G gesondert zu bere<strong>ch</strong>nen, da letzterer einem lei<strong>ch</strong>t zurückversetzten<br />

Fassadenteil zugeordnet wurde. Soweit das BAV die gewählte Lösung betreffend<br />

Aufteilung der Fassaden re<strong>ch</strong>tsglei<strong>ch</strong> anwendet, kann im gewählten Vorgehen jedo<strong>ch</strong><br />

keine Re<strong>ch</strong>tsverletzung entdeckt werden. Erst re<strong>ch</strong>t zu verneinen ist eine Verletzung<br />

des Willkürverbotes (Art. 9 BV; vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 524 ff.), da die Auslegung<br />

des BAV keineswegs offensi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> unhaltbar ist.<br />

38.4. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ist au<strong>ch</strong> der Antrag auf Erstellung eines <strong>Lärm</strong>guta<strong>ch</strong>tens abzuweisen.<br />

Abzustellen ist vorliegend auf die <strong>Lärm</strong>bere<strong>ch</strong>nungen gemäss SEMIBEL (vgl. oben


107<br />

E. 21.3 und 22). Weitere Messungen oder Bere<strong>ch</strong>nungen sind demna<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendig.<br />

Beweisanträge<br />

39. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden haben während des Bes<strong>ch</strong>werdeverfahrens zahlrei<strong>ch</strong>e,<br />

na<strong>ch</strong>folgend nur beispielhaft angeführte Beweisanträge gestellt. So beantragen u.a.<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 die Dur<strong>ch</strong>führung eines Augens<strong>ch</strong>eins. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

5 verlangen die Edition diverser Akten, die Einvernahme von mehreren<br />

Personen als Zeugen sowie die Vornahme weiterer Sa<strong>ch</strong>verhaltsabbklärungen.<br />

Im Bes<strong>ch</strong>werdeverfahren vor der REKO/INUM gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung<br />

(Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 und 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember<br />

1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Es müssen nur die notwendigen<br />

Beweismittel zugelassen werden. Wird der re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>e Sa<strong>ch</strong>verhalt als genügend<br />

geklärt era<strong>ch</strong>tet und ist anzunehmen, die re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Überzeugung werde dur<strong>ch</strong><br />

weitere Beweiserhebungen ni<strong>ch</strong>t geändert, brau<strong>ch</strong>en angebotene Beweismittel ni<strong>ch</strong>t<br />

abgenommen zu werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 464 E. 4a<br />

sowie Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 110 f., je mit Hinweisen). Dies ist au<strong>ch</strong> vorliegend der<br />

Fall. Die ents<strong>ch</strong>eidwesentli<strong>ch</strong>en Fakten ergeben si<strong>ch</strong> bereits hinrei<strong>ch</strong>end klar aus den<br />

Akten. Deshalb kann auf weitere Beweiserhebungen verzi<strong>ch</strong>tet werden. Insbesondere<br />

ist es ni<strong>ch</strong>t notwendig, einen Augens<strong>ch</strong>ein dur<strong>ch</strong>zuführen, weitere Akten beizuziehen<br />

oder weitere Bere<strong>ch</strong>nungen anstellen zu lassen.<br />

Die Beweisanträge werden daher abgewiesen, soweit sie vorstehend ni<strong>ch</strong>t bereits berücksi<strong>ch</strong>tigt<br />

worden sind.<br />

Weiteres Vorgehen<br />

40. Die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz ents<strong>ch</strong>eidet in der Sa<strong>ch</strong>e selbst oder weist diese ausnahmsweise<br />

mit verbindli<strong>ch</strong>en Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).<br />

Einen Rückweisungsents<strong>ch</strong>eid fällt die Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz vor allem dann, wenn weitere<br />

Tatsa<strong>ch</strong>en festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen ist. Au<strong>ch</strong> wenn der Re<strong>ch</strong>tsmittelinstanz – hier der REKO/INUM – die<br />

Befugnis zusteht, weitere Sa<strong>ch</strong>verhaltsabklärungen zu treffen, soll in diesem Fall die<br />

mit den örtli<strong>ch</strong>en Verhältnissen besser vertraute oder sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> kompetentere Behörde


108<br />

über die Angelegenheit der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden ents<strong>ch</strong>eiden (vgl. Kölz/Häner,<br />

a.a.O., Rz. 694 mit Hinweisen).<br />

Die REKO/INUM hat im vorliegenden Verfahren bereits umfangrei<strong>ch</strong>e Abklärungen<br />

getätigt. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der LSW 7 re<strong>ch</strong>tfertigt si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong><br />

die Rückweisung an das BAV, da diesbezügli<strong>ch</strong> das Projekt no<strong>ch</strong>mals aufgelegt werden<br />

muss und das erstinstanzli<strong>ch</strong>e Verfahren in diesem Punkt weiterzuführen ist. Dabei<br />

wird au<strong>ch</strong> zu prüfen sein, ob im Berei<strong>ch</strong> der Verlängerung der LSW 7 die IGW<br />

denno<strong>ch</strong> übers<strong>ch</strong>ritten werden und demzufolge Erlei<strong>ch</strong>terungen zu gewähren sind,<br />

dies analog zu der in der angefo<strong>ch</strong>tenen Verfügung für die Teilberei<strong>ch</strong>e L1, L6 und<br />

R5 getroffenen Regelung. Au<strong>ch</strong> hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der unteren Limmatbrücke ist eine Rückweisung<br />

angezeigt. So hat die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin die Akten zu vervollständigen<br />

und die Vorinstanz au<strong>ch</strong> in diesem Punkt das erstinstanzli<strong>ch</strong>e Verfahren weiterzuführen.<br />

Kostenfolgen<br />

41. Die Verfahrenskosten umfassen u.a. die Spru<strong>ch</strong>gebühr und die S<strong>ch</strong>reibgebühren<br />

(Art. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

im Verwaltungsverfahren [VwKV; SR 172.041.0]). Die Spru<strong>ch</strong>gebühr<br />

bemisst si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Bedeutung der Streitsa<strong>ch</strong>e und na<strong>ch</strong> dem Aufwand, den ihre<br />

Erledigung erfordert; sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis 5'000.– (Art. 2 Abs. 1 und 2<br />

VwKV). Unter anderem bei Streitsa<strong>ch</strong>en von aussergewöhnli<strong>ch</strong>em Umfang oder besonderer<br />

S<strong>ch</strong>wierigkeit sowie bei Streitsa<strong>ch</strong>en mit mehreren Parteien, beträgt sie<br />

Fr. 200.– bis Fr. 10'000.– (Art. 2 Abs. 3 VwKV). Die Verfahrenskosten (Spru<strong>ch</strong>gebühr<br />

und S<strong>ch</strong>reibgebühren) werden für alle vereinigten Verfahren zusammen auf insgesamt<br />

Fr. 9’000.– festgelegt (vgl. im Einzelnen unten E. 41.1 ff.).<br />

Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt<br />

sie nur teilweise, werden die aufzuerlegenden Verfahrenskosten ermässigt.<br />

Keine Verfahrenskosten werden u.a. Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und 2<br />

VwVG).<br />

41.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 obsiegen weitgehend. Von ihrem Anteil von Fr. 1'500.–<br />

haben sie Fr. 500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit ihrem Kostenvors<strong>ch</strong>uss von<br />

Fr. 1'500.– verre<strong>ch</strong>net. Ihnen ist der Betrag von Fr. 1’000.– aus der Bundeskasse zurückzuerstatten.<br />

Der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin werden die restli<strong>ch</strong>en Fr. 1’000.– auferlegt.


109<br />

41.2. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 2 und 3 haben angesi<strong>ch</strong>ts ihres Unterliegens einen Anteil<br />

von je Fr. 1'500.– zu bezahlen. Diese Summe wird mit ihren Kostenvors<strong>ch</strong>üssen verre<strong>ch</strong>net.<br />

41.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 obsiegen zwar in Bezug auf die Verlängerung der LSW<br />

7; dabei handelt es si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> nur um einen Nebenpunkt ihrer Bes<strong>ch</strong>werde. Darüber<br />

hinaus unterliegen sie aber hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ihres Hauptanliegens (zusätzli<strong>ch</strong>e <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzmassnahmen<br />

nördli<strong>ch</strong> der Geleise) und ist auf mehrere ihrer Anträge ni<strong>ch</strong>t einzutreten.<br />

Angesi<strong>ch</strong>ts ihres überwiegenden Unterliegens haben sie von ihrem Anteil<br />

von Fr. 2'000.– Fr. 1'800.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvors<strong>ch</strong>uss<br />

von Fr. 2'000.– zu verre<strong>ch</strong>nen. Ihnen ist der Betrag von Fr. 200.– aus<br />

der Bundeskasse zurückzuerstatten. Der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin werden die restli<strong>ch</strong>en<br />

Fr. 200.– auferlegt.<br />

41.4. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 dringen mit ihren Begehren teilweise dur<strong>ch</strong>; auf diverse<br />

Begehren ist indessen ni<strong>ch</strong>t einzutreten. Sie haben von ihrem Anteil von Fr. 2'500.–,<br />

wovon Fr. 500.– für die Dur<strong>ch</strong>führung der mündli<strong>ch</strong>en und öffentli<strong>ch</strong>en Verhandlung<br />

gemäss Art. 6 EMRK, Fr. 1'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten<br />

Kostenvors<strong>ch</strong>uss verre<strong>ch</strong>net. Ihnen ist der Betrag von Fr. 1'000.– aus der Bundeskasse<br />

zurückzuerstatten. Der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin werden die restli<strong>ch</strong>en<br />

Fr. 1'500.– auferlegt.<br />

42. Die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

für ihr erwa<strong>ch</strong>sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre<strong>ch</strong>en<br />

(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Bes<strong>ch</strong>werdeführer 3 hat angesi<strong>ch</strong>ts seines Unterliegens<br />

keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Ersatz seiner Anwaltskosten. Die übrigen Bes<strong>ch</strong>werdeführenden<br />

sowie die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin waren ni<strong>ch</strong>t anwaltli<strong>ch</strong> vertreten, womit<br />

ihnen na<strong>ch</strong> der Praxis der REKO/INUM keine Parteients<strong>ch</strong>ädigung zusteht.<br />

Demna<strong>ch</strong> wird<br />

erkannt:<br />

1. Die Bes<strong>ch</strong>werden der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 und 4 werden, soweit darauf eingetreten<br />

werden kann, teilweise gutgeheissen. Die LSW 7 ist in Ri<strong>ch</strong>tung Westen bis zur<br />

bestehenden <strong>Lärm</strong>s<strong>ch</strong>utzwand auf der Liegens<strong>ch</strong>aft L-Strasse xxv zu erstellen. Die


110<br />

Sa<strong>ch</strong>e wird zur Dur<strong>ch</strong>führung der notwendigen Verfahren im Sinne von Erwägung 40<br />

an das BAV zurückgewiesen. Soweit weitergehend, werden die Bes<strong>ch</strong>werden abgewiesen.<br />

2. Die Bes<strong>ch</strong>werde der Bes<strong>ch</strong>werdeführerin 2 wird abgewiesen.<br />

3. Die Bes<strong>ch</strong>werde des Bes<strong>ch</strong>werdeführers 3 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten<br />

werden kann.<br />

4. Die Bes<strong>ch</strong>werde der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 wird, soweit darauf eingetreten werden<br />

kann, teilweise gutgeheissen. Die LSW 1 ist auf einer Länge von 4 m ans<strong>ch</strong>liessend<br />

an die LSW 2 mit einer Höhe von 4 m zu erstellen. Betreffend die untere Limmatbrücke<br />

wird die Sa<strong>ch</strong>e an das BAV zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen<br />

15 und 40 zurückgewiesen.<br />

5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 9’000.– festgesetzt.<br />

5.1. Die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 haben Fr. 500.–, die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 2 und 3 je<br />

Fr. 1’500.–, die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 Fr. 1’800.–, die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5<br />

Fr. 1’000.– und die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin Fr. 2’700.– zu bezahlen.<br />

5.2. Die Verfahrenskosten werden mit den geleisteten Kostenvors<strong>ch</strong>üssen verre<strong>ch</strong>net.<br />

Den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1 sind Fr. 1’000.–, den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 4 Fr. 200.–<br />

und den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 Fr. 1'000.– aus der Bundeskasse zurückzuerstatten.<br />

Hierzu haben diese Bes<strong>ch</strong>werdeführenden der REKO/INUM ihre Kontonummer<br />

anzugeben.<br />

5.3. Die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin hat die ihr auferlegten Verfahrenskosten mit beiliegendem<br />

Einzahlungss<strong>ch</strong>ein innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> Re<strong>ch</strong>tskraft des vorliegenden Ents<strong>ch</strong>eids zu<br />

bezahlen.<br />

6. Parteients<strong>ch</strong>ädigung wird keine gespro<strong>ch</strong>en.<br />

7. Die Eingabe der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin vom 17. Februar 2006 geht zur Kenntnis an<br />

die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 und das BAV; die Eingaben der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5<br />

vom 16. Februar und 5. März 2006 gehen zur Kenntnis an die Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin<br />

und das BAV.<br />

Dieser Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eid wird eröffnet:<br />

- den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 1-4 (einges<strong>ch</strong>rieben, mit Rücks<strong>ch</strong>ein)<br />

- den Bes<strong>ch</strong>werdeführenden 5 (einges<strong>ch</strong>rieben, mit Rücks<strong>ch</strong>ein und Beilage)<br />

- der Bes<strong>ch</strong>werdegegnerin (einges<strong>ch</strong>rieben, mit Rücks<strong>ch</strong>ein und Beilagen)<br />

- der Vorinstanz (einges<strong>ch</strong>rieben, mit Beilagen)


111<br />

- dem Generalsekretariat UVEK, Re<strong>ch</strong>tsdienst, Bundeshaus Nord, 3003 Bern (einges<strong>ch</strong>rieben,<br />

mit Rücks<strong>ch</strong>ein)<br />

und mitgeteilt<br />

- dem BAFU<br />

- dem ARE<br />

- der Gemeinde Baden<br />

REKURSKOMMISSION FÜR<br />

INFRASTRUKTUR UND UMWELT<br />

Der Präsident:<br />

Der juristis<strong>ch</strong>e Sekretär:<br />

Lorenz Kneubühler<br />

Bernhard Fasel<br />

Re<strong>ch</strong>tsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid kann gemäss Art. 97 ff. OG innert 30 Tagen seit Zustellung beim S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t, 1000 Lausanne 14, Verwaltungsgeri<strong>ch</strong>tsbes<strong>ch</strong>werde erhoben werden. Die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

ist mindestens dreifa<strong>ch</strong> einzurei<strong>ch</strong>en. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe<br />

der Beweismittel und die Unters<strong>ch</strong>rift der Bes<strong>ch</strong>werdeführenden oder eines allfälligen Vertreters oder<br />

einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefo<strong>ch</strong>tene Ents<strong>ch</strong>eid und die als Beweismittel angerufenen<br />

Urkunden sind beizulegen, soweit die Bes<strong>ch</strong>werdeführenden sie in Händen haben.

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