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Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht ... - Hardy-Landolt.ch

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HnnoY LANDoLT<br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t betont neuerdings sogar, dass der gesamte Zeitaufwand,<br />

den von einer Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung entlöhnte Hilfskräf te bzw. Angehörige<br />

an hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Dienstleistungen für einen Versi<strong>ch</strong>erten erbringen,<br />

diesem ni<strong>ch</strong>t invaliditätserhöhend angere<strong>ch</strong>net werden dürfen36. Diese<br />

Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist abzulehnen, weil sie letztli<strong>ch</strong> darauf hinauslaufen würde,<br />

bei mutmassli<strong>ch</strong> hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tätigen Versi<strong>ch</strong>erten, die auf einen<br />

Haftpfli<strong>ch</strong>tigen greifen können, einen Anspru<strong>ch</strong> auf eine Invalidenrente zu<br />

verneinen. Die IV hat vielmehr ihre Leistungen entspre<strong>ch</strong>end der hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Beeinträ<strong>ch</strong>tigung prioritär zu erbringen und kann auf Haftpfli<strong>ch</strong>tige<br />

regressieren3T. Selbstverständli<strong>ch</strong> können dem Versi<strong>ch</strong>erten aber<br />

nur die hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verri<strong>ch</strong>tungen, die er mutmassli<strong>ch</strong> selbst ausgeführt<br />

hätte, angere<strong>ch</strong>net werden. Darunter fällt au<strong>ch</strong> die Betreuung von<br />

verletzten Angehörigen, unabhängig davon, ob diese von einem Haftpfli<strong>ch</strong>tigen<br />

entlöhnt wird oder ni<strong>ch</strong>tas.<br />

3. Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en Erwerbs- und Hausarbeit<br />

In der lnualidenaersi<strong>ch</strong>erung ergänzen si<strong>ch</strong> Erwerbs- und Hausarbeit gegenseitig<br />

und können ni<strong>ch</strong>t kumuliert werdenss. Der Anteil der Erwerbstätigkeit<br />

entspri<strong>ch</strong>t dem zeitli<strong>ch</strong>en Umfang der vom Versi<strong>ch</strong>erten ohne gesundheitli<strong>ch</strong>e<br />

Beeinträ<strong>ch</strong>tigung ausgeübten Bes<strong>ch</strong>äftigung im Verhältnis zu der im<br />

betreffenden Beruf übli<strong>ch</strong>en Normalarbeitszeit.<br />

Wird der so erhaltene Wert mit "a" bezei<strong>ch</strong>net, ergibt si<strong>ch</strong> der Anteil der<br />

Hausarbeit aus der Differenz 7-a. Bei einem hypothetis<strong>ch</strong>en Arbeitspensum<br />

von 20 Stunden in der Wo<strong>ch</strong>e beispielsweise resultiert bei einer wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong>en<br />

Normalarbeitszeit von 42 Stunden ein Anteil der Erwerbstätigkeit von<br />

rund 0,48 (20 Stunden/42 Stunden) und ein sol<strong>ch</strong>er von 0,52 für die Hausar-<br />

36<br />

Vgl. Urteil EVG vom 17.07.2006 (I 883/05) E. 5.<br />

Vgl. Art.72ff. ATSG.<br />

38<br />

39<br />

Vgl. Urteil EVG vom 21.11.2000 (1469199)8.4b.<br />

Siehe dazu BGE 125 V L46 = AIP 2000, S.213 (Bemerkungen von Hans-]akob Mosimann).<br />

r24

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