Hauswirtschaftliche Schadenminderungspflicht ... - Hardy-Landolt.ch
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HnnoY LANDoLT<br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t betont neuerdings sogar, dass der gesamte Zeitaufwand,<br />
den von einer Haftpfli<strong>ch</strong>tversi<strong>ch</strong>erung entlöhnte Hilfskräf te bzw. Angehörige<br />
an hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Dienstleistungen für einen Versi<strong>ch</strong>erten erbringen,<br />
diesem ni<strong>ch</strong>t invaliditätserhöhend angere<strong>ch</strong>net werden dürfen36. Diese<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung ist abzulehnen, weil sie letztli<strong>ch</strong> darauf hinauslaufen würde,<br />
bei mutmassli<strong>ch</strong> hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> tätigen Versi<strong>ch</strong>erten, die auf einen<br />
Haftpfli<strong>ch</strong>tigen greifen können, einen Anspru<strong>ch</strong> auf eine Invalidenrente zu<br />
verneinen. Die IV hat vielmehr ihre Leistungen entspre<strong>ch</strong>end der hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />
Beeinträ<strong>ch</strong>tigung prioritär zu erbringen und kann auf Haftpfli<strong>ch</strong>tige<br />
regressieren3T. Selbstverständli<strong>ch</strong> können dem Versi<strong>ch</strong>erten aber<br />
nur die hauswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Verri<strong>ch</strong>tungen, die er mutmassli<strong>ch</strong> selbst ausgeführt<br />
hätte, angere<strong>ch</strong>net werden. Darunter fällt au<strong>ch</strong> die Betreuung von<br />
verletzten Angehörigen, unabhängig davon, ob diese von einem Haftpfli<strong>ch</strong>tigen<br />
entlöhnt wird oder ni<strong>ch</strong>tas.<br />
3. Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en Erwerbs- und Hausarbeit<br />
In der lnualidenaersi<strong>ch</strong>erung ergänzen si<strong>ch</strong> Erwerbs- und Hausarbeit gegenseitig<br />
und können ni<strong>ch</strong>t kumuliert werdenss. Der Anteil der Erwerbstätigkeit<br />
entspri<strong>ch</strong>t dem zeitli<strong>ch</strong>en Umfang der vom Versi<strong>ch</strong>erten ohne gesundheitli<strong>ch</strong>e<br />
Beeinträ<strong>ch</strong>tigung ausgeübten Bes<strong>ch</strong>äftigung im Verhältnis zu der im<br />
betreffenden Beruf übli<strong>ch</strong>en Normalarbeitszeit.<br />
Wird der so erhaltene Wert mit "a" bezei<strong>ch</strong>net, ergibt si<strong>ch</strong> der Anteil der<br />
Hausarbeit aus der Differenz 7-a. Bei einem hypothetis<strong>ch</strong>en Arbeitspensum<br />
von 20 Stunden in der Wo<strong>ch</strong>e beispielsweise resultiert bei einer wö<strong>ch</strong>entli<strong>ch</strong>en<br />
Normalarbeitszeit von 42 Stunden ein Anteil der Erwerbstätigkeit von<br />
rund 0,48 (20 Stunden/42 Stunden) und ein sol<strong>ch</strong>er von 0,52 für die Hausar-<br />
36<br />
Vgl. Urteil EVG vom 17.07.2006 (I 883/05) E. 5.<br />
Vgl. Art.72ff. ATSG.<br />
38<br />
39<br />
Vgl. Urteil EVG vom 21.11.2000 (1469199)8.4b.<br />
Siehe dazu BGE 125 V L46 = AIP 2000, S.213 (Bemerkungen von Hans-]akob Mosimann).<br />
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