Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong><br />
<strong>von</strong><br />
<strong>Kommanditisten</strong><br />
(Mai 2011)<br />
Von<br />
StB Mag. Dr. Stefan Steiger<br />
Wiener Strasse 33/1/4<br />
7210 Mattersburg<br />
Tel: 02626 – 64646<br />
Email: stefan.steiger@elixa.at<br />
Fax: 01- 817 49 55 - 1771
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung ....................................................................................................3<br />
2. Pflichtversicherung nach dem ASVG ...............................................................4<br />
3. Pflichtversicherung nach dem GSVG ...............................................................9<br />
3.1. Entstehung............................................................................................9<br />
3.2. „Altfall“ oder „Neufall“ .......................................................................... 10<br />
3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit ............................................................... 10<br />
3.4. Bescheidmässige Feststellung ............................................................... 13<br />
3.5. Übersicht............................................................................................. 13<br />
4. Regelstatut des UGB zum <strong>Kommanditisten</strong>.................................................... 14<br />
4.1. Geschäftsführung (§ 164 UGB).............................................................. 14<br />
4.2. Wettbewerbsverbot (§ 165 UGB)........................................................... 15<br />
4.3. Kontrollrecht (§ 166 UGB)..................................................................... 16<br />
4.4. Berechnung <strong>von</strong> Gewinn und Verlust (§ 167 UGB) .................................. 16<br />
4.5. Gewinnausschüttung (§ 168 UGB) ......................................................... 18<br />
4.6. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern (§ 169 UGB)..... 19<br />
4.7. Vertretung (§ 170 UGB)........................................................................ 19<br />
4.8. Haftung (§ 171 UGB) ........................................................................... 19<br />
4.9. Tod des <strong>Kommanditisten</strong> (§ 177 UGB) ................................................... 19<br />
4.10. Zusammenfassung............................................................................ 20<br />
5. Judikaturübersicht ...................................................................................... 21<br />
5.1. Kommanditist und zustimmungspflichtige Geschäfte<br />
(VwGH 23.01.2008, 2006/08/0173)....................................................... 21<br />
5.2. Kommanditist und Sonderbetriebsvermögen<br />
(VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043)....................................................... 23<br />
5.3. Kommanditist und GmbH & Co KG (VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341)..... 24<br />
5.4. Kommanditist und ASVG-Beschäftigung<br />
(VwGH 10.06.2009, 2007/08/0142)....................................................... 26<br />
5.5. Kommanditist und „Erwerbstätigkeit“ (VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041). 27<br />
5.6. Zusammenfassung der VwGH-Entscheidungen ....................................... 29<br />
6. Musterverträge........................................................................................... 31<br />
6.1. Grundmuster Gesellschaftsvertrag ......................................................... 32<br />
6.2. Erweiterter Gesellschaftsvertrag ............................................................ 38<br />
7. Zusammenfassung...................................................................................... 46<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 2
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
1. Einleitung<br />
Im Ertragsteuerrecht beziehen <strong>Kommanditisten</strong> im Regelfall Einkünfte aus<br />
selbständiger Tätigkeit bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind als<br />
Mitunternehmer anzusehen. Im Bereich des <strong>Sozialversicherungs</strong>rechts kann ein<br />
Kommanditist entweder nach dem ASVG, nach dem GSVG oder überhaupt nicht der<br />
<strong>Sozialversicherungs</strong>pflicht unterliegen.<br />
Dieses Gutachten soll einerseits eine rechtliche Darstellung der Einstufung <strong>von</strong><br />
<strong>Kommanditisten</strong> im <strong>Sozialversicherungs</strong>recht geben inkl. einer umfassenden<br />
Judikaturübersicht. Andererseits aber auch anhand zweier Musterverträge aufzeigen,<br />
welche Vertragspunkte in einem KG-Vertrag aus der Sicht einer möglichen<br />
Beitragspflicht nach dem GSVG eher vermieden werden sollten.<br />
Bitte beachten Sie auch, dass in diesem Gutachten nicht auf allgemeine<br />
Abgrenzungsfragen im SV-Recht eingegangen wird sondern die Spezialfragen zum<br />
<strong>Kommanditisten</strong> erläutert werden. Weiters soll es keine wissenschaftliche<br />
Abhandlung sondern eher ein Leitfaden für den Praktiker sein.<br />
Bedanken möchte ich bei Herrn Mag. Eypeltauer und Herrn Dr. Richter <strong>von</strong> der<br />
Versicherungs- und Beitragsabteilung der SVA der gewerblichen Wirtschaft<br />
(Hauptstelle Wien) für die Durchsicht der Musterverträge und Abgabe einer<br />
umfassenden Stellungnahme.<br />
Viel Erfolg bei der Durchsicht dieses Gutachtens wünscht Ihnen<br />
Mattersburg, Mai 2011<br />
Alle Angaben in diesem Gutachten erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne<br />
Gewähr. Eine Haftung des Autors oder anderer Personen ist ausgeschlossen.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 3
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
2. Pflichtversicherung nach dem ASVG<br />
Mit einem <strong>Kommanditisten</strong> kann sowohl ein echtes als auch ein freies<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong> iSd ASVG eingegangen werden.<br />
Ein Dienst<strong>verhältnis</strong> 1 gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist dann vorgesehen, wenn eine Person<br />
persönlich und wirtschaftlich abhängig gegen Entgelt beschäftigt wird. Die<br />
persönliche / wirtschaftliche Abhängigkeit setzt voraus, dass der Kommanditist 2 :<br />
o kein Unternehmerrisiko (über seine Vermögenseinlage hinaus) zu<br />
tragen hat oder<br />
o keine Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder<br />
o persönlich weisungsgebunden ist.<br />
Die E-MVB 3 gehen grundsätzlich <strong>von</strong> keiner Dienstnehmerstellung aus, wenn der<br />
Person eine entscheidende Mitwirkung auf die Führung der Geschäfte zusteht 4 .<br />
Weiters wird angeführt: "In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn auf Grund<br />
<strong>von</strong> Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt werden, die ihm<br />
einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ermöglichen. Die Stellung eines<br />
derartigen <strong>Kommanditisten</strong> kommt in diesen Fällen jener eines Komplementärs<br />
gleich, wodurch in derartigen Fällen die Dienstnehmerstellung zu verneinen ist."<br />
Liegt ein echtes Dienst<strong>verhältnis</strong> gemäß § 4 Abs 2 ASVG nicht vor, so ist zu prüfen,<br />
ob der Pflichtversicherungstatbestand des freien Dienst<strong>verhältnis</strong>ses gemäß § 4 Abs<br />
4 ASVG zur Anwendung kommt. Der sozialversicherungsrechtliche Unterschied<br />
zwischen einem echten und freien Dienst<strong>verhältnis</strong> liegt grundsätzlich in der nicht<br />
bestehenden Eingliederung (Arbeitsort, Arbeitszeit sowie arbeitsbezogenes<br />
Verhalten) sowie in der grundsätzlichen Vertretungsmöglichkeit. Besteht<br />
beispielsweise überhaupt keine persönliche Arbeitspflicht, steht es dem Arbeitnehmer<br />
frei, die Arbeit selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu beauftragen,<br />
liegt auch kein freies Dienst<strong>verhältnis</strong> vor. Eine Dienstleistungsverpflichtung auf<br />
bestimmte oder unbestimmte Zeit liegt jedoch sowohl bei echten als auch beim<br />
freien Dienst<strong>verhältnis</strong> vor. Beispielsweise wäre es im Bereich des Verlagswesens<br />
denkbar, dass der Kommanditist zwar die Weisungen bezüglich der Thematik und<br />
des Abgabetermins der Beiträge bekommt - jedoch keine Vorgaben zur Art und<br />
1 Ein steuerliches Dienst<strong>verhältnis</strong> liegt bei einem angestellten <strong>Kommanditisten</strong> kraft Vorliegen <strong>von</strong><br />
selbständigen oder gewerblichen Einkünften nicht vor.<br />
2<br />
Siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH 10. 12. 1986, 83/08/0200 zu einem <strong>Kommanditisten</strong><br />
einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig auch als Gesellschafter (nicht Geschäftsführer) der<br />
Komplementär-GmbH tätig ist.<br />
3 Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-,<br />
Versicherungs- und Beitragswesens<br />
4 004-ABC-G-011<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 4
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Weise der Ausübung der Tätigkeit. Beim freien Dienst<strong>verhältnis</strong> werden die<br />
wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber gestellt werden 5 .<br />
Der Vorteil des freien Dienst<strong>verhältnis</strong>ses liegt einerseits in den etwas niedrigeren<br />
<strong>Sozialversicherungs</strong>kosten (38,90 % anstatt 39,90 %) 6 . Andererseits kommen<br />
wesentliche arbeitsrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung 7 . Beim echten<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong> eines <strong>Kommanditisten</strong> fallen keine Lohnnebenkosten (DB, DZ und<br />
KommSt) an. Bei der Beschäftigung eines <strong>Kommanditisten</strong> in Form eines freien<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>ses fallen seit 1.1.2010 die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) an 8 .<br />
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Kommanditist im Betrieb<br />
„mitarbeitet“. Es stellt sich dann die Frage, ob der Kommanditist als Dienstnehmer<br />
(echter oder freier) oder als „mitarbeitender“ Gesellschafter anzusehen ist 9 (Mitarbeit<br />
auf gesellschaftsrechtlicher Basis). Zur Abgrenzung werden meines Erachtens<br />
folgende Kriterien wesentlich sein 10 :<br />
Liegt ein echter oder freier (am besten schriftlicher) Dienstvertrag vor, aus dem<br />
eindeutig hervorgeht (Parteienwillen), dass der Kommanditist Anspruch auf Bezüge<br />
auf Grund dieses (freien) Dienstvertrages hat, wird eine Pflichtversicherung nach § 4<br />
Abs 2 ASVG (echtes Dienst<strong>verhältnis</strong>) bzw § 4 Abs 4 ASVG (freies Dienst<strong>verhältnis</strong>)<br />
zu unterstellen sein. Zum Ausdruck wird dies auch dadurch kommen, dass ein Bezug<br />
ausbezahlt wird und dieser Bezug in die Gewinnermittlung der KG eingeht.<br />
Bekommt der mitarbeitende Kommanditist eine Tätigkeitsvergütung, die im Rahmen<br />
einer Gewinnverteilung, zB in Form eines Gewinnvorabs ausbezahlt wird, so wird<br />
damit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausgelöst, wenn zusätzlich auch<br />
vereinbart wird, dass das Gewinnvorab durch eintretende Verluste reduziert werden<br />
könnte. Meiner Entscheidung nach würde dies auch dann der Fall sein, wenn zwar<br />
keine Reduzierung des Gewinnvorabs vereinbart würde, aber der Kommanditist auf<br />
5 Siehe dazu die sehr interessante Entscheidung des VwGH zur Abgrenzung „wesentliche eigene<br />
Betriebsmittel“ - VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223.<br />
6 Seit 1.1.2008 sind die Beiträge für freie Dienst<strong>verhältnis</strong>se verglichen mit jenen <strong>von</strong> echten<br />
Dienstnehmern nahezu ident. Beim freien Dienstnehmer fällt der Wohnbauförderungsbeitrag in der<br />
Höhe <strong>von</strong> 1% (jeweils 0,5% DN- bzw. DG-Anteil) nicht an. Weiters wird seit 1.1.2008 bei freien<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>sen auch der Beitrag zur betrieblichen Vorsorge fällig.<br />
7 Siehe dazu ausführlich Schrenk, „Der freie Dienstnehmer im Arbeitsrecht“, taxlex 2005, 119ff.<br />
8 Seit 1.1.2010 werden für freie Dienst<strong>verhältnis</strong>se auch die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt)<br />
fällig. Meines Wissens nach ist die Wiener Dienstgeberabgabe (vulgo U-Bahn-Steuer) für freie<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>se nicht zu entrichten. Echte Dienst<strong>verhältnis</strong>se unterliegen aber meines Erachtens<br />
auch ab 1.1.2010 nicht den Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt).<br />
9 Die dann möglicherweise eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger auslöst.<br />
10 Die Abgrenzung ist z.B. auch aus der Sicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Lohn- und<br />
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes etc. nicht unwesentlich.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 5
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Grund einer gesellschaftsrechtlichen Regelung keine Weisungen annehmen muss<br />
oder ein Unternehmerrisiko (Haftung über die Vermögenseinlage hinaus) trägt.<br />
Von Interesse wird das echte oder freie Dienst<strong>verhältnis</strong> va für jene Personen sein,<br />
die auf Grund der Ausnahmeregelung im GSVG ("Altfälle" - siehe unten) nicht in den<br />
Versicherungsschutz der Pensions-, Unfall- und Krankenversicherung als selbständig<br />
Erwerbstätige kommen. Hier wäre durchaus vorstellbar, dass der Kommanditist als<br />
reiner Kapitalgeber, dh ohne Unternehmerrisiko und kein Mitspracherecht, auf die<br />
laufende Geschäftsführung, als geringfügig Beschäftigter mit einer freiwilligen Option<br />
nach § 19a ASVG in den Genuss eines sehr günstigen Kranken- und<br />
Pensionsversicherungsschutzes kommt 11 . Der Unfallversicherungsschutz besteht<br />
bereits auf Grund des Dienst<strong>verhältnis</strong>ses.<br />
Damit es bei gemeinsamen Prüfungen (GPLA) nicht zu "bösen Überraschungen"<br />
kommt, empfiehlt sich die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungspflicht<br />
durch die örtliche GKK 12 gemäß § 410 ASVG. Allerdings sollte hier nicht nur der<br />
Arbeitsvertrag sondern auch der Gesellschaftsvertrag der GKK vorgelegt werden.<br />
Wie aus den Ausführungen zu entnehmen ist, könnte man der Ansicht sein, dass mit<br />
der „Mitarbeit“ des <strong>Kommanditisten</strong> entweder eine Pflichtversicherung als echter<br />
Dienstnehmer oder als neuer Selbständiger (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) – nicht aber eine<br />
„Mehrfachversicherung“ nach dem ASVG und dem GSVG entstehen kann. Die Sache<br />
wird vor allem dann problematisch werden, wenn im Gesellschaftsvertrag eine<br />
Mitarbeit normiert ist und auch ein Dienstvertrag vorliegt. Meines Erachtens kann es<br />
aber nicht zu einer Mehrfachversicherung sowohl bei der SVA als auch bei der GKK<br />
kommen (und zwar auch nicht mit einer geteilten Beitragsgrundlage, z.B. <strong>von</strong> den<br />
zugeteilten Einkünften an den <strong>Kommanditisten</strong> wird die Beitragsgrundlage nach dem<br />
ASVG abzogen. Der verbleibende Teil unterliegt dann der Pflichtversicherung als<br />
neuer Selbständiger). Ein Pflichtversicherung als neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs<br />
1 Z 4 GSVG neben einer Tätigkeit als echter Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist<br />
bei Vorliegen einer „einheitlichen“ Tätigkeit aufgrund der Regelungen des § 2 Abs 1 Z<br />
4 GSVG meines Erachtens ausgeschlossen (... wenn aufgrund dieser betrieblichen<br />
Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw einem anderen<br />
Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist ...).<br />
Exkurs - Ein Fall aus der Praxis 13 :<br />
Wurde beispielsweise eine Kommanditistin im ASVG als vollversicherungspflichtige<br />
Dienstnehmerin einer KG angemeldet und gibt es im Gesellschaftsvertrag einen<br />
11 Der monatliche Beitrag 2011 beträgt € 52,78.<br />
12 Siehe dazu § 410 Abs 1 ASVG.<br />
13 Ein ähnlicher Fall ist derzeit beim Landeshauptmann für die Steiermark anhängig.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 6
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Passus zur Mitarbeit der Kommanditistin, der besagt, dass die Kommanditistin der<br />
Gesellschaft ihre persönliche Arbeitskraft widmet, so liegt ein Dienstvertrag sowie<br />
eine eigene Regelung im Gesellschaftsvertrag vor (die sich meines Erachtens<br />
gegenseitig nicht ausschließen sondern ergänzen). <strong>Das</strong> Vorliegen eines echten<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>ses wurde auch <strong>von</strong> der GKK bestätigt.<br />
Ein „Auseinanderteilen“ der beiden Tätigkeiten ist wohl in der Praxis nicht möglich 14<br />
und war auch <strong>von</strong> den Gesellschaftern nicht gewollt, sonst hätte eine deutlichere<br />
Abgrenzung stattgefunden bzw. wäre keine Anmeldung bei der GKK durchgeführt<br />
worden.<br />
Daher ist auch ein „Auseinanderteilen“ der gesamten Tätigkeiten - in einen Teil<br />
„Dienstnehmer“ und „Gesellschafter“ – nicht möglich. Dazu müssten sich die<br />
Tätigkeiten deutlich <strong>von</strong>einander abgrenzen (z.B. durch unterschiedliche<br />
Vertragsinhalte). Dies ist auch die derzeit gängige Rechtsmeinung 15 . Auch steuerlich<br />
wird <strong>von</strong> einer Einkunftsquelle – nämlich betriebliche Einkünfte im Sinne des § 22<br />
bzw. 23 EStG ausgegangen, dh. auch das Steuerrecht unterscheidet nicht anhand<br />
der Tätigkeiten.<br />
Die SVA hat in diesem Fall aber die Differenz zwischen den steuerlichen Einkünften<br />
als Kommanditist und der Beitragsgrundlage nach dem ASVG angesetzt. Es wird<br />
dahingehend argumentiert, dass aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong>ses eine selbständig Erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4<br />
GSVG unterstellt wird. Auf die Problematik im Zusammenhang mit dem<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong> wurde nicht näher eingegangen.<br />
Eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG liegt dann vor, wenn<br />
o eine selbständig erwerbstätige Person aufgrund einer betrieblichen<br />
Tätigkeit Einkünfte gemäß § 22 Z 1 bis Z 3 und 5 und/oder § 23 EStG<br />
erzielt UND<br />
o wenn aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung<br />
nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem<br />
(den) entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist.<br />
Dies bedeutet, dass der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nur<br />
dann erfüllt ist, wenn aufgrund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem<br />
GSVG (§ 2 Abs 1 Z 1 – Z 3) bzw. einem anderen Bundesgesetz, z.B. ASVG,<br />
eingetreten ist. Hat daher die GKK eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG<br />
14 Siehe dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 10.06.2009, 2007/2007/08/0142 im Kapitel 5.4.<br />
15 Siehe dazu sinngemäß Böckle, GesRZ 1983, 142; Margreiter, ÖStZ 1985, 30; Strasser in Rummel,<br />
Rz 18 zu § 1175 mwH; Schwimann/Jabornegg (1988), § 1175 Rz 26; Schwimann/Grillberger (1988), §<br />
1151 Rz 32; Krejci in Rummel Rz 101 zu § 1151.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 7
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
aufgrund dieser einheitlichen Tätigkeit festgestellt, so kann der<br />
Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nicht mehr eintreten.<br />
Wie bereits oben angeführt, liegt meines Erachtens eine einheitliche Tätigkeit vor, die<br />
entweder nach dem GSVG oder nach dem ASVG zu versichern ist. <strong>Das</strong> „Herauslösen“<br />
einer Beitragsgrundlage aus den steuerlichen gewerblichen Einkünften, dh. ein<br />
Aufteilen <strong>von</strong> gewerblichen Einkünften in einen Teil ASVG und GSVG ist nicht<br />
möglich. Liegt daher eine Pflichtversicherung nach dem ASVG aufgrund dieser<br />
einheitlichen Tätigkeit vor, ist die SVA daran gebunden (Nachrangigkeit) 16 und zwar<br />
unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Pflichtversicherung nach dem ASVG <strong>von</strong> der zuständigen<br />
GKK „richtig“ beurteilt worden ist oder nicht. <strong>Das</strong> Rechtsmittel für die Beurteilung der<br />
Pflichtversicherung nach dem ASVG steht aber unseres Erachtens ausschließlich dem<br />
Dienstgeber bzw. dem Dienstnehmer zu (siehe dazu auch § 412 ASVG). Die SVA hat<br />
meines Erachtens überhaupt keine Möglichkeit hier „Einfluss“ zu nehmen – ist aber<br />
andererseits an die Feststellung der GKK gebunden.<br />
16 Wie auch das BMSG (26.6.2006, 322.793/0001-II/A/3/2006) feststellt, ist die Pflichtversicherung<br />
nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nachrangig.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 8
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
3. Pflichtversicherung nach dem GSVG<br />
Bei der Pflichtversicherung nach dem GSVG muss man die <strong>Kommanditisten</strong><br />
grundsätzlich in drei Gruppen einteilen. Die sog "Altfälle", "Neufälle" mit und ohne<br />
Pflichtversicherung als neuer Selbständiger.<br />
3.1. Entstehung<br />
Mit 1. 1. 1998 trat der Versicherungstatbestand der selbständig Erwerbstätigen<br />
gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in Kraft. In der Erstfassung waren <strong>Kommanditisten</strong> <strong>von</strong><br />
Kommanditgesellschaften bzw Kommanditerwerbsgesellschaften aus diesem<br />
Pflichtversicherungstatbestand ausgenommen (§ 2 Abs 1 Z 4 letzter Satz GSVG).<br />
Falls daher für diese Personen keine Pflichtversicherung als echter Dienstnehmer<br />
gemäß § 4 Abs 2 ASVG bzw als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG vorlag,<br />
waren diese Personen auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst.<br />
Mit der 23. GSVG-Novelle 17 wurde diese Ausnahmebestimmung mit dem § 276 Abs 4<br />
GSVG insofern gestrichen, als <strong>Kommanditisten</strong>, deren Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> vor<br />
dem 1. 7. 1998 begründet wurde, nicht der Pflichtversicherung als selbständig<br />
Erwerbstätige unterliegen - sog "Altfälle" 18 . Kommt es zu Veränderungen des<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong>ses ab dem 1. 7. 1998, so bleibt grundsätzlich die Ausnahme<br />
<strong>von</strong> der Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger bestehen, wenn sich an<br />
der gesellschaftsrechtlichen Stellung des <strong>Kommanditisten</strong> nichts ändert. Wird daher<br />
beispielsweise nur das Beteiligungs<strong>verhältnis</strong> geändert, so hat dies für die Ausnahme<br />
grundsätzlich keine Bedeutung. Wurde beispielsweise eine Familien-KG (Vater -<br />
Komplementär/Sohn - Kommanditist) im Jahre 1995 gegründet, so war der Sohn als<br />
Kommanditist grundsätzlich nicht vom Pflichtversicherungstatbestand als selbständig<br />
Erwerbstätiger umfasst. Kommt es im Jahre 2010 zu einem Wechsel des<br />
Komplementärs zum <strong>Kommanditisten</strong> sowie des <strong>Kommanditisten</strong> zum Komplementär,<br />
so wird der Vater als „neuer“ Kommanditist nicht in die oben angeführte<br />
Ausnahmeregelung fallen.<br />
Bei <strong>Kommanditisten</strong>, deren Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30.6.1998 begründet<br />
wurde, spricht man <strong>von</strong> sog. „Neufällen“.<br />
Die Feststellung, ob eine Person als "Altfall" oder "Neufall" anzusehen ist, ist anhand<br />
des Firmenbuchauszuges relativ leicht möglich. Schwieriger wird es dann, wenn es<br />
darum geht, ob ein "Neufall" in die Beitragspflicht als selbständig Erwerbstätiger<br />
einbezogen wird.<br />
17 Siehe BGBl I 1998/139.<br />
18 Die SVA geht hier im Regelfall vom Datum der Eintragung ins Firmenbuch aus.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 9
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
3.2. „Altfall“ oder „Neufall“<br />
Aus beitragsrechtlicher Sicht fällt der „Altfall“ aus seiner Stellung als Kommanditist<br />
nicht in den Pflichtversicherungstatbestand des neuen Selbständigen (er kann aber<br />
wohl als echter oder freier Dienstnehmer angemeldet werden). Es ist hier auch nicht<br />
zu unterscheiden, ob er als „erwerbstätig“ oder nur als Kapitalgeber anzusehen ist.<br />
Zu beachten sind aber die Ruhensbestimmungen im Zusammenhang mit dem Bezug<br />
einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Bei diesen wird<br />
schon unterschieden, ob die Person als „erwerbstätig“ anzusehen ist oder nicht<br />
(siehe dazu die nachstehenden Ausführungen zum „Neufall“).<br />
Bei „Neufällen“ wurde das Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30.6.1998 begründet.<br />
Allerdings werden nur jene „Neufälle“ in die Pflichtversicherung als neuer<br />
Selbständiger einbezogen, die als erwerbstätig anzusehen sind (sog. atypische<br />
„Neufälle“).<br />
3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit<br />
Wie bereits oben angeführt, sind "Neufälle" jene <strong>Kommanditisten</strong>, deren<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde. Allerdings werden<br />
diese Gesellschafter ab dem 1. 1. 2000 19 nur dann in die Pflichtversicherung als<br />
selbständig Erwerbstätiger einbezogen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt wird 20 . Der Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" wird im Bereich des<br />
GSVG nicht erläutert. Lt den Ausführungen des Kollegen Werner Sedlacek geht die<br />
SVA grundsätzlich dann <strong>von</strong> einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei einem<br />
<strong>Kommanditisten</strong> aus, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt (man nennt diese<br />
Personen auch atypische "Neufälle") 21 :<br />
o Der Gesellschafter verfügt über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung<br />
im Rahmen einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage<br />
hinaus.<br />
o Dem Gesellschafter wurden Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt oder ist<br />
als Arbeitsgesellschafter tätig (allerdings nicht auf Grund eines echten oder<br />
freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 oder §<br />
4 Abs 4 ASVG nach sich zieht).<br />
19 Siehe dazu § 276 Abs 1 Z 3 GSVG.<br />
20 Für erwerbstätige "Neufälle" - gibt es im § 273 Abs 8 GSVG iVm § 276 Abs 5 GSVG eine adaptierte<br />
Altersausnahme für die Pensionsversicherung. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der Pflichtversicherung in der<br />
Pensionsversicherung ist für jene beitragspflichtigen <strong>Kommanditisten</strong> vorgesehen, die spätestens mit<br />
1. 1. 2000 das 55. Lebensjahr (Frauen) bzw 57. Lebensjahr (Männer) vollendet haben.<br />
21<br />
Siehe dazu auch sehr ausführlich Sedlacek, „Die Sozialversicherung der Gesellschafter <strong>von</strong><br />
Personengesellschaften“, ASOK-Sonderheft Dezember 1998, Seite 26ff.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 10
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
o Der Gesellschafter hat ein Mitspracherecht auf die laufenden (ordentlichen)<br />
Geschäfte der KG Dies gilt mE auch dann, wenn er zwar das Recht hat,<br />
dieses aber (noch) nicht in der Praxis ausgeübt hat 22 .<br />
Die Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, wird im Regelfall anhand des<br />
Gesellschaftsvertrages bzw sonstiger Vereinbarungen <strong>von</strong> der SVA durchgeführt 23 . Im<br />
Formular für die Anmeldung als selbständig Erwerbstätiger sind die Fragen zur<br />
Erwerbstätigkeit zu beantworten. Dort wird folgendes abgefragt 24 :<br />
o „Verfügen Sie über Geschäftsführungsbefugnisse?<br />
o Sind Sie in der Firma mittätig?<br />
o Haften Sie gesellschaftsrechtlich über Ihre Vermögenseinlage hinaus für<br />
Verluste der KG (z. B. Nachschusspflicht im Innen<strong>verhältnis</strong>?)<br />
o Mit welchem Prozentsatz sind Sie am<br />
Gesellschaftskapital/Gewinn/Verlust beteiligt?“<br />
<strong>Kommanditisten</strong>, deren Verträge im Rahmen des gesetzlichen Regelmodells einer KG<br />
gestaltet sind (§ 161ff UGB) - dh eine reine kapitalistische Beteiligung darstellen -,<br />
werden als nicht erwerbstätig angesehen und unterliegen daher auch nicht der<br />
Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger. Man nennt diese <strong>Kommanditisten</strong><br />
auch sog typische "Neufälle". In der Praxis wird man allerdings nur mit den<br />
Grundregelungen des UGBs nicht ausgekommen sondern zusätzliche Vereinbarungen<br />
aufnehmen (siehe dazu auch die beiden Musterverträge). Dies bedeutet aber auch,<br />
dass damit nicht automatisch eine Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger<br />
unterstellt werden kann. Dies wird nur dann der Fall sein, wenn der Kommanditist als<br />
erwerbstätig angesehen wird und nicht nur eine Stellung als „reiner Kapitalgeber“<br />
innehat (siehe dazu auch die Judikatur). Eine Stellung als „reiner Kapitalgeber“ führt<br />
trotz Abgehen vom Regelstatut des UGB nicht zu einer Pflichtversicherung als<br />
selbständig Erwerbstätiger.<br />
<strong>Das</strong> Regelstatut des UGB zum <strong>Kommanditisten</strong> liegt zusammengefasst unter<br />
folgenden Voraussetzungen vor 25 :<br />
o Der Kommanditist ist <strong>von</strong> der Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
o Ein Widerspruch <strong>von</strong> Handlungen der Komplementäre ist nur bei<br />
Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens<br />
hinausgehen, möglich.<br />
22 Siehe dazu sehr ausführlich im Kapitel „Judikatur“.<br />
23 Die Prüfung erfolgt entweder bei der Beantragung eines Bescheides gemäß § 194a GSVG bzw. bei<br />
der Abgabe einer Versicherungserklärung als selbständig Erwerbstätiger.<br />
24 Formular 601s-1/2011-2, Stand April 2011.<br />
25 Siehe dazu ausführlich im Kapital 4.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 11
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
o Der Kommanditist unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.<br />
o Der Kommanditist hat kein umfassendes Kontrollrecht. Er ist berechtigt,<br />
in den Jahresabschluss und in die Bücher Einsicht zu nehmen.<br />
o Den Komplementären steht eine „Haftungsabgeltung“ (sog.<br />
Haftungsdividende) zu. Der verbleibende Gewinn/Verlust ist nach<br />
Kapitalanteilen aufzuteilen.<br />
o Der Kommanditist hat Anspruch auf eine Gewinnausschüttung, soweit<br />
die bedungene Einlage geleistet ist.<br />
o Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen<br />
späterer Verluste zurückzuzahlen.<br />
o Der Kommanditist nimmt nicht am Ausgleich unter den Gesellschaftern<br />
teil, wenn er seine bedungene Einlage geleistet hat.<br />
o Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt.<br />
o Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur<br />
Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme.<br />
o Durch den Tod des <strong>Kommanditisten</strong> wird die Gesellschaft nicht<br />
aufgelöst.<br />
Wie bereits oben erwähnt, führt eine Abweichung vom Regelstatut (auch wenn dies<br />
gesellschaftsrechtlich zulässig ist) nicht zwangsläufig zu einer Pflichtversicherung als<br />
selbständig Erwerbstätiger. Liegt eine Abweichung vor, sollte zur Absicherung eine<br />
Prüfung durch die SVA erfolgen.<br />
Der VwGH hat sich bereits in zahlreichen Judikaten mit den Fragen der<br />
„Erwerbstätigkeit“ auseinandergesetzt. Nachstehend finden Sie eine<br />
Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen 26 :<br />
o <strong>Das</strong> Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung (hier:<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen und Krediten bzw. Abschluss <strong>von</strong><br />
Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>sen und Leasingverträgen) ist als Erwerbstätigkeit<br />
anzusehen.<br />
o Beim Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ist es nicht wesentlich,<br />
ob der Kommanditist tatsächlich in die Geschäftsführung eingegriffen<br />
hat, noch ob er in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung<br />
teilzunehmen. Es reicht bereits die rechtliche Möglichkeit.<br />
o Der Kommanditist lässt nur sein Kapital arbeiten – dies ist dann der<br />
Fall, wenn er eine Rechtstellung hat, die nicht über die gesetzlich<br />
vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht.<br />
o Ein Kommanditist, der zugleich 75% (in einer weiteren Entscheidung<br />
waren es 100%) an der Komplementär-GmbH beteiligt ist und damit<br />
26 Siehe dazu ausführlich im Kapital 5.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 12
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
über die für Beschlüsse der Generalversammlung erforderliche Mehrheit<br />
allein verfügt, hat einen bestimmenden Einfluss auf die<br />
Geschäftsführung der GmbH und mittelbar auch an der GmbH & Co KG.<br />
Auch hier ist <strong>von</strong> einer Erwerbstätigkeit auszugehen.<br />
Als Pflichtversicherungstatbestand kommt ausschließlich der Tatbestand der<br />
selbständig Erwerbstätigen gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zur Anwendung. Eine<br />
Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG ist aus der Stellung als<br />
Kommanditist nicht möglich.<br />
Zusammengefasst kommt es dann nicht zu einer Einbeziehung des <strong>Kommanditisten</strong><br />
in die Pflichtversicherung als neuer Selbständiger, wenn es sich entweder um einen<br />
„Altfall“ oder um einen „Neufall“ handelt, der dem Regelstatut des UGB entspricht<br />
oder als „reiner Kapitalgeber“ angesehen wird. Oder anders gesprochen - einbezogen<br />
werden jene Fälle, die als „erwerbstätig“ angesehen werden. Im Kapital 4 und 5<br />
beschäftige ich mich einerseits ausführlich mit dem Regelstatut des UGB andererseits<br />
mit den bisher ergangenen Judikaten.<br />
3.4. Bescheidmässige Feststellung<br />
Falls über die Einstufung des <strong>Kommanditisten</strong> keine klare Entscheidung getroffen<br />
werden kann, sollte eine bescheidmässige Feststellung der Pflichtversicherung<br />
(Feststellungsbescheid) gemäß § 194a GSVG bei der SVA beantragt werden – und<br />
zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird oder nicht.<br />
3.5. Übersicht<br />
Altfall<br />
Begründung<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> vor<br />
01.07.1998<br />
Keine Unterscheidung in<br />
erwerbstätigen bzw. nicht<br />
erwerbstätigen<br />
<strong>Kommanditisten</strong>.<br />
Keine Pflichtversicherung<br />
als neuer Selbständiger<br />
Neufall – nicht Neufall - erwerbstätig<br />
erwerbstätig<br />
Begründung Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem<br />
30.06.1998<br />
Regelstatut des UGB bzw. Mittätigkeit, Übernahme<br />
„reiner Kapitalgeber“ zusätzlicher Haftung,<br />
Mitsprache laufende<br />
Geschäftsführung, etc.<br />
Keine Pflichtversicherung Pflichtversicherung als<br />
als neuer Selbständiger neuer Selbständiger bei<br />
Überschreiten der<br />
Versicherungsgrenze<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 13
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
4. Regelstatut des UGB zum <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit ist bei <strong>Kommanditisten</strong> eine<br />
wesentliche, da damit im Regelfall eine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger<br />
einhergeht (mit Ausnahme der „Altfälle“) 27 .<br />
In den Entscheidungen des VwGH 28 zum Thema „<strong>Kommanditisten</strong>“ führt dieser<br />
regelmäßig an, dass eine „aktive Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte<br />
gerichtet ist, als Erwerbstätigkeit anzusehen ist und eine Pflichtversicherung als<br />
neuer Selbständiger auslöst. Keine Pflichtversicherung als neuer Selbständiger<br />
besteht dann, wenn der Kommanditist nur sein „Kapital arbeiten lässt“, dh. im<br />
Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kapitalgebers beschränkt ist.<br />
Die Regelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich in den §§ 161ff UGB.<br />
Nachstehend sollen die wesentlichen Punkte, die in der Praxis bei der Beurteilung der<br />
„Erwerbstätigkeit“ eine Rolle spielen, aufgezeigt werden. Zu beachten ist, dass das<br />
UGB bei einer Mehrzahl <strong>von</strong> Bestimmungen Abweichungen zulässt (dispositives<br />
Recht). Wird <strong>von</strong> diesen Bestimmungen in einem Gesellschaftsvertrag bzw. in der<br />
gelebten Praxis abgegangen, kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass das Regelstatut<br />
des UGB nicht mehr vorliegt. Dies bedeudet aber noch nicht, dass automatisch eine<br />
Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger vorliegt. Eine Pflichtversicherung<br />
als selbständig Erwerbstätiger wird nur dann vorliegen, wenn der Kommanditist nicht<br />
nur sein „Kapital arbeiten lässt“.<br />
4.1. Geschäftsführung (§ 164 UGB)<br />
„(1) Die <strong>Kommanditisten</strong> sind <strong>von</strong> der Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden<br />
Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den<br />
gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.“<br />
Die <strong>Kommanditisten</strong> sind <strong>von</strong> der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen.<br />
Da<strong>von</strong> nicht erfasst, sind Maßnahmen, welche die Grundlage der Gesellschaft<br />
berühren und demgemäß nicht zur Geschäftsführung zählen. Dazu zählen<br />
insbesondere die Beschlussfassung in Ansehung einer Änderung des<br />
Gesellschaftsvertrages, ferner über die Auflösung der Gesellschaft, Aufnahme neuer<br />
Gesellschafter, Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder<br />
über Ansprüche aus der Verletzung des Wettbewerbsverbotes. Derartige<br />
27 Siehe dazu ausführlich Kapitel 3.<br />
28 Siehe dazu VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041, VwGH 13.05.2009, 2006/08/0341.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 14
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Grundlagengeschäfte bedürfen auch der Mitwirkung der <strong>Kommanditisten</strong> 29 .<br />
In der Praxis spielt sehr oft die Frage „Was zählt alles zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb?“ eine wichtige Rolle. Da die <strong>Kommanditisten</strong> <strong>von</strong> der gewöhnlichen<br />
Geschäftsführung im Sinne des § 116 Abs 1 UGB ausgeschlossen sind, haben sie<br />
auch kein Widerspruchsrecht im Sinne des § 115 Abs 1 UGB. Dieses trifft nur die<br />
Komplementäre. Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth 30 sehen für den<br />
<strong>Kommanditisten</strong> keine allgemeine laufende Überwachungspflicht der Komplementäre<br />
in Bezug auf die Geschäftsführung. Handlungspflichten sind daher nur in<br />
Sonderkonstellationen zu bejahen. Die Autoren sehen das im § 166 UGB geregelte<br />
Kontrollrecht der <strong>Kommanditisten</strong> nicht als Kontrollpflicht. Weiters sind sie der<br />
Ansicht, dass nach überwiegender Auffassung der § 164 UGB dispositives Recht ist<br />
und im Gesellschaftsvertrag auch gänzlich abbedungen werden kann. Dies gilt<br />
sowohl in Bezug auf den Ausschluss <strong>von</strong> der „ordentlichen Geschäftsführung“ als<br />
auch für das Zustimmungsrecht zum „ungewöhnlichen Maßnahmen“ 31 .<br />
Wird der § 164 UGB im Rahmen des Gesellschaftsvertrages insofern abgeändert,<br />
dass dem <strong>Kommanditisten</strong> erweiterte Rechte eingeräumt werden, besteht die<br />
„Gefahr“ des Vorliegens einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Der<br />
VwGH hat dies auch schon bejaht (siehe Kapitel 5).<br />
4.2. Wettbewerbsverbot (§ 165 UGB)<br />
„Die §§ 112 32 , 113 33 finden auf die <strong>Kommanditisten</strong> keine Anwendung“<br />
29 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1237,<br />
Verlag Manz.<br />
30 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1240.<br />
31 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1243.<br />
32 § 112 UGB lautet: „(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder<br />
im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen<br />
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnehmen.<br />
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen<br />
Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer anderen<br />
Gesellschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser<br />
Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird.“<br />
33 § 113 UGB lautet: „(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so<br />
kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen <strong>von</strong> dem Gesellschafter<br />
verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft<br />
eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung<br />
herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.<br />
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter.<br />
(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten <strong>von</strong> dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen<br />
Gesellschafter <strong>von</strong> dem Abschlusse des Geschäfts oder <strong>von</strong> der Teilnahme des Gesellschafters an der<br />
anderen Gesellschaft Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf<br />
Jahren <strong>von</strong> ihrer Entstehung an.<br />
(4) <strong>Das</strong> Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird durch diese<br />
Vorschriften nicht berührt.“<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 15
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
§ 165 UGB sieht vor, dass das Wettbewerbsverbot (welches für Komplementäre gilt)<br />
der §§ 112 und 113 UGB auf <strong>Kommanditisten</strong> keine Anwendung findet. Von der<br />
Literatur wird es damit begründet, dass sich <strong>Kommanditisten</strong> in der Regel als bloße<br />
Kapitalgeber an der KG beteiligen und es ihnen nicht zugemutet werden könne eine<br />
andere unter Umständen konkurrierende (hauptberufliche) Tätigkeit stets zu<br />
unterlassen oder nur mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter weiterzuverfolgen 34 .<br />
Bei Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Dienst<strong>verhältnis</strong>ses eines <strong>Kommanditisten</strong><br />
gelten grundsätzlich die Regelung des § 7 AngG 35 .<br />
4.3. Kontrollrecht (§ 166 UGB)<br />
„(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des<br />
Jahresabschlusses oder, wenn nach den Vorschriften des dritten Buches keine Pflicht<br />
zur Rechnungslegung besteht, einer sonstigen Abrechnung zu verlangen und dessen<br />
Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Schriften zu prüfen.<br />
(2) Die im § 118 UGB 36 dem <strong>von</strong> der Geschäftsführung ausgeschlossenen<br />
Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem <strong>Kommanditisten</strong> nicht zu.“<br />
Dieses Kontrollrecht stellt ein dispositives Recht dar und kann daher im<br />
Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Ein gänzlicher Entzug ist nach Meinung<br />
Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth nicht möglich 37 .<br />
4.4. Berechnung <strong>von</strong> Gewinn und Verlust (§ 167 UGB)<br />
„Soweit der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, ist den unbeschränkt<br />
haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des<br />
Jahresgewinnes zuzuweisen. Im Übrigen ist für den diesen Betrag übersteigenden<br />
Teil des Jahresgewinnes sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres § 121 38<br />
34 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1259.<br />
35 „Die im § 1 [AngG] bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein<br />
selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweige des Dienstgebers<br />
für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“<br />
36 § 118 UGB lautet: „(1) Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er <strong>von</strong> der Geschäftsführung<br />
ausgeschlossen ist, <strong>von</strong> den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und<br />
Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den<br />
Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung<br />
anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern.<br />
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung<br />
des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.“<br />
37 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1267.<br />
38 § 121 UGB lautet: „(1) Sind Gesellschafter zur Leistung <strong>von</strong> Diensten verpflichtet, so ist ihnen,<br />
sofern ihnen für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird, mangels anderer<br />
Vereinbarung ein den Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen.<br />
(2) Der diesen Betrag übersteigende Teil des Jahresgewinns oder der Verlust eines Geschäftsjahrs<br />
wird sodann den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung (§ 109 Abs. 1) zugewiesen.“<br />
(3) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine <strong>von</strong> Abs. 2 abweichende Bestimmung nur über den Anteil am<br />
Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust.“<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 16
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
anzuwenden“.<br />
Wird nichts abweichendes im Gesellschaftsvertrag vereinbart, so kommt den<br />
Kapitalanteilen als Verhältniszahl auch Bedeutung für die Verteilung <strong>von</strong> Gewinn und<br />
Verlust zu. § 109 Abs 1 UGB 39 knüpft nunmehr für die Beteiligung an der Gesellschaft<br />
im Zweifel an das Verhältnis der Werte der vereinbarten Einlagen an und bezieht sich<br />
somit auf eine fixe Größe (starre Kapitalanteile) 40 . <strong>Kommanditisten</strong> kommt stets eine<br />
Beteiligung am Kapital zu.<br />
§ 167 UGB ist dispositives Recht (Verteilung <strong>von</strong> Gewinn und Verlust) – einzelne<br />
Gesellschafter können (dies gilt auch für die <strong>Kommanditisten</strong>) zur Gänze oder zum<br />
Teil <strong>von</strong> der Verlustbeteiligung ausgenommen werden. Auch ein Ausschluss des<br />
<strong>Kommanditisten</strong> vom Gewinnanteil wird als zulässig anerkannt 41 . Wie bereits oben<br />
angeführt, ist (soweit nichts anderes bestimmt) gemäß § 167 UGB den<br />
Komplementären zunächst ein ihrer Haftung angemessener Jahresgewinn<br />
zuzuweisen (eine Art Abgeltung für die Haftung). Wie hoch dieser ist, wird im Gesetz<br />
nicht angeführt (dies kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden). Für den<br />
verbleibenden Teil wird auf die Regelungen des § 121 UGB verwiesen. Dieser besagt,<br />
dass den Gesellschaftern, die zu Leistung <strong>von</strong> Diensten verpflichtet sind, sofern ihnen<br />
für die Dienste nicht eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird ein den<br />
Umständen nach angemessener Betrag des Jahresgewinn zuzuweisen ist<br />
(dispositives Recht). Verbleibt kein verteilungsfähiger Gewinn, kommt es<br />
dementsprechend auch zu keiner Zuweisung. In diesem Fall würde auch der<br />
„dienstleistende“ Komplementär „leer ausgehen“. Gibt es keine Arbeitsgesellschafter,<br />
so kann diese Stufe entfallen. In der dritten Stufe wird der Jahresgewinn oder der<br />
Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern – Komplementären und<br />
<strong>Kommanditisten</strong> – im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. <strong>Kommanditisten</strong><br />
kommen daher erst dann zum Zug, sofern ein Rest nach „Haftungsdividende“ und<br />
Arbeitsgesellschafter übrig bleibt.<br />
Die Verlustverteilung richtet sich bei der KG ausschließlich nach der Beteiligung (feste<br />
Kapitalanteile) an der Gesellschaft (dispositives Recht). Dadurch nehmen aber auch<br />
39 § 109 UGB lautet: „(1) Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbart haben, bestimmt sich<br />
ihre Beteiligung an der Gesellschaft nach dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen<br />
(Kapitalanteil). Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt.<br />
(2) Die Einlage eines Gesellschafters kann auch in der Leistung <strong>von</strong> Diensten bestehen. Ist ein<br />
Gesellschafter zur Leistung <strong>von</strong> Diensten verpflichtet, so ist im Zweifel aber nicht anzunehmen, dass<br />
ihm dafür eine Beteiligung an der Gesellschaft gewährt wird; er hat nur einen Anspruch auf den<br />
Gewinn (§ 121 Abs. 1).“<br />
40 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1280.<br />
41 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1289.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 17
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
<strong>Kommanditisten</strong> (aufgrund eines festen Kapitalanteils – siehe oben) entsprechend<br />
auch am Verlust Teil (dispositives Recht) 42 .<br />
In der Praxis sieht man es sehr oft, dass dem Komplementär kein Vorweggewinn<br />
gewährt wird und der gesamte Gewinn nach den Beteiligungs<strong>verhältnis</strong>sen aufgeteilt<br />
wird. Weiters wird der Gewinn nicht nach den Beteiligungs<strong>verhältnis</strong>sen aufgeteilt.<br />
Kommt es hier zu einer erheblichen Abweichung, könnte dies bereits zu einer<br />
„Erwerbstätigkeit“ führen. Eine Entscheidung des VwGH bezüglich des Verhältnisses<br />
Gewinnzuweisung und Beteiligung gibt es meines Wissens aber nach (noch) nicht.<br />
4.5. Gewinnausschüttung (§ 168 UGB)<br />
„(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit<br />
die bedungene Einlage nicht geleistet ist oder durch den <strong>Kommanditisten</strong><br />
zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf sie<br />
geleisteten Betrag gemindert würde. Im Übrigen findet § 122 43 Anwendung.<br />
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer<br />
Verluste zurückzuzahlen.“<br />
§ 168 UGB ist dispositives Recht. Jeder Kommanditist hat daher Anspruch auf<br />
Auszahlung seines Gewinnanteils in Geld mit den Einschränkungen des § 168 Abs 1<br />
UGB (siehe oben). Der Gewinnauszahlungsanspruch des <strong>Kommanditisten</strong> ist trotz<br />
eines Bilanzgewinnes solange nicht gegeben, als noch nicht sämtliche Verluste aus<br />
vorangegangenen Rechnungsperioden ausgeglichen wurden. Auch können die<br />
Gesellschafter eine Gewinnauszahlungssperre beschließen 44 .<br />
§ 168 Abs 2 UGB regelt, dass <strong>Kommanditisten</strong> nicht verpflichtet sind, den bezogenen<br />
Gewinn wegen später eintretenden Verluste zurückzuzahlen.<br />
42 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1289.<br />
43 § 122 UGB lautet: „(1) Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteils. Der<br />
Anspruch kann jedoch nicht geltend gemacht werden, soweit die Auszahlung zum offenbaren Schaden<br />
der Gesellschaft gereicht, die Gesellschafter ein anderes beschließen oder der Gesellschafter<br />
vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat.<br />
(2) Im Übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter<br />
Entnahmen zu tätigen.“<br />
44 Siehe dazu Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, „Handbuch zum Gesellschaftsrecht“, Rz 1305ff.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 18
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
4.6. Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern (§ 169<br />
UGB)<br />
„Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind die § 137 Abs<br />
4 45 und § 155 Abs 4 46 auf ihn nicht anzuwenden“<br />
Diese Regelungen kommen für den <strong>Kommanditisten</strong> nicht zur Anwendung, wenn er<br />
seine bedungene Einlage (Pflichteinlage) bereits geleistet hat. In diesem Fall kommt<br />
es zu keiner Verpflichtung des <strong>Kommanditisten</strong> zur Erfüllung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten<br />
(an Gläubiger), die gegenüber der Gesellschaft bestehen.<br />
4.7. Vertretung (§ 170 UGB)<br />
„Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.“<br />
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt. Die Einräumung<br />
einer Prokura, Handlungsvollmacht, Generalvollmacht ist hingegen möglich, würde<br />
aber meines Erachtens ein Indiz für die „Erwerbstätigkeit“ darstellen.<br />
4.8. Haftung (§ 171 UGB)<br />
„(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im<br />
Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen,<br />
soweit die Einlage geleistet ist.“<br />
Die Regelungen des § 171 UGB stellen relativ zwingendes Recht dar und können zum<br />
Nachteil der Gesellschaftsgläubiger durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert<br />
oder abbedungen werden. Diese Haftung bezieht sich auf die im Firmenbuch<br />
eingetragene Haftsumme. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden ist die bedungene Einlage, die im<br />
Innen<strong>verhältnis</strong> vereinbart wurde. Auch eine zusätzliche Haftung durch den<br />
<strong>Kommanditisten</strong>, z.B. durch Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften für die KG, ist daher<br />
möglich, würde dann aber nicht mehr dem Regelstatut des UGB entsprechen.<br />
4.9. Tod des <strong>Kommanditisten</strong> (§ 177 UGB)<br />
„Der Tod eines <strong>Kommanditisten</strong> hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.“<br />
45 § 137 Abs 4 UGB lautet: „(4) Verbleibt dem ausscheidenden Gesellschafter eine Verbindlichkeit aus<br />
dem Gesellschafts<strong>verhältnis</strong>, so ist er verpflichtet, einen Ausgleich in entsprechender Höhe an die<br />
Gesellschaft zu zahlen.“<br />
46 § 155 Abs 4 UGB lautet: „(4) Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben <strong>von</strong><br />
Gesellschaftern aus dem Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen<br />
gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> aufzukommen. Kann <strong>von</strong> einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag<br />
nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie ein Verlust verteilt.“<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 19
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Durch den Tod des <strong>Kommanditisten</strong> wird die KG nicht aufgelöst (dispositives Recht).<br />
4.10. Zusammenfassung<br />
<strong>Das</strong> „Regelstatut“ des UGB lässt sich daher wie folgt zusammenfassen:<br />
o Der Kommanditist ist <strong>von</strong> der Führung der Geschäfte der Gesellschaft<br />
ausgeschlossen.<br />
o Ein Widerspruch <strong>von</strong> Handlungen der Komplementäre ist nur bei<br />
Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens<br />
hinausgehen, möglich.<br />
o Der Kommanditist unterliegt keinem Wettbewerbsverbot.<br />
o Der Kommanditist hat kein umfassendes Kontrollrecht. Er ist berechtigt,<br />
in den Jahresabschluss und in die Bücher Einsicht zu nehmen.<br />
o Den Komplementären steht eine „Haftungsabgeltung“ (sog.<br />
Haftungsdividende) zu. Der verbleibende Gewinn/Verlust ist nach<br />
Kapitalanteilen aufzuteilen.<br />
o Der Kommanditist hat Anspruch auf eine Gewinnausschüttung, soweit<br />
die bedungene Einlage geleistet ist.<br />
o Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen<br />
späterer Verluste zurückzuzahlen.<br />
o Der Kommanditist nimmt nicht am Ausgleich unter den Gesellschaftern<br />
teil, wenn er seine bedungene Einlage geleistet hat.<br />
o Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt.<br />
o Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft nur bis zur<br />
Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme.<br />
o Durch den Tod des <strong>Kommanditisten</strong> wird die Gesellschaft nicht<br />
aufgelöst.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 20
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
5. Judikaturübersicht<br />
In den letzten vier Jahren hat es zum Thema „Pflichtversicherung als neuer<br />
Selbständiger und Kommanditist“ bereits einige sehr klare Entscheidungen des VwGH<br />
gegeben. Nachstehend ist eine Auswahl der meines Erachtens für die Praxis<br />
wichtigsten Entscheidungen zu finden.<br />
5.1. Kommanditist und zustimmungspflichtige Geschäfte (VwGH<br />
23.01.2008, 2006/08/0173)<br />
Zum Sachverhalt<br />
An einer neu gegründeten KG waren fünf Personen (Beschwerdeführer, Ehegattin<br />
und drei Kinder des Beschwerdeführers) als <strong>Kommanditisten</strong> beteiligt. Der<br />
Beschwerdeführer hat seine Vermögenseinlage ausschließlich durch Übertragung<br />
seines protokollierten Einzelunternehmens eingebracht; <strong>von</strong> der Übertragung<br />
ausgenommen waren unter anderem sämtliche Liegenschaften im Eigentum des<br />
Beschwerdeführers samt den darauf befindlichen Betriebsgebäuden. Diese<br />
Liegenschaften und Betriebsgebäude hat der Beschwerdeführer der Gesellschaft zur<br />
entgeltlichen Nutzung überlassen. In der Entscheidung des VwGH findet man einen<br />
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />
Unter Punkt IX. des Gesellschaftsvertrages werde angeführt, welche Maßnahmen der<br />
Zustimmung der Gesellschafter (<strong>Kommanditisten</strong>) bedürfen. Die dort als<br />
außergewöhnlich bezeichneten zustimmungspflichtigen Maßnahmen stellten nach<br />
Ansicht der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Gegenstandes des<br />
Unternehmens zum Teil Handlungen des gewöhnlichen Betriebes dar. Etwa sei die<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen und <strong>von</strong> Krediten nicht ziffernmäßig eingeschränkt, sodass<br />
auch bei der Aufnahme eines Kredites in geringer Höhe die Zustimmung der<br />
Gesellschafter erforderlich sei. Auch die Zustimmungspflicht zum Abschluss <strong>von</strong><br />
Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>sen und Leasingverträgen sei ähnlich zu betrachten.<br />
Bezugsverträge etwa für Strom, Wasser oder Bier seien Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>se und<br />
müssten <strong>von</strong> allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden. Solche stellten<br />
jedenfalls Maßnahmen des gewöhnlichen Betriebes eines Gastgewerbes dar. Dies<br />
gelte auch für die Zustimmung zum Abschluss eines mehr als dreimonatigen<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>ses. Zudem seien die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die<br />
Liegenschaften samt Gebäuden, vom Beschwerdeführer der KG gegen Entgelt zur<br />
Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin<br />
Alleineigentümer der Liegenschaften geblieben und habe deshalb darüber verfügen<br />
können. Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
dass diese Betriebsmittel dem Beschwerdeführer eine wesentliche Einflussmöglichkeit<br />
auf die Geschäftsführung der KG einräumten. Die Nutzungsvereinbarung hinsichtlich<br />
der Liegenschaften könnte vom Beschwerdeführer gekündigt und damit der<br />
Gesellschaft die Betriebsgrundlage entzogen werden. Zudem würden die<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 21
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Liegenschaften im Falle eines Ausscheidens des Beschwerdeführers aus der<br />
Gesellschaft binnen einer Jahresfrist an diesen zurückgegeben werden.<br />
Somit sei auch die rechtliche Stellung des <strong>Kommanditisten</strong> wesentlich stärker als die<br />
eines <strong>Kommanditisten</strong>, der bloß einen Kapitalbetrag in die Gesellschaft einbringe.<br />
Zur Entscheidung des VwGH<br />
Der VwGH erläutert in seiner „Einführung“ die Entstehung des neuen Selbständigen<br />
und die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem <strong>Kommanditisten</strong>. Er verweist<br />
dabei auch wieder auf die Entscheidung des VwGH vom 24.01.2006 (2003/08/0231)<br />
aus der zu entnehmen ist, dass die Bestimmung im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (Anknüpfung<br />
an die Einkunftsart) eine unmittelbare Anknüpfung an den steuerrechtlichen<br />
Tatbestand darstellt und der Gesetzgeber daher keinen Raum dafür lässt, aus<br />
sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens<br />
<strong>von</strong> selbständigen betrieblichen Einkünften vorzunehmen. Der Versicherungsträger<br />
hat sich daher an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid im Hinblick auf die<br />
Zuordnung <strong>von</strong> Einkünften zu den Einkunftsarten zu halten und keine neuerliche<br />
Prüfung anzustellen (Anmerkung: Im gegenständlichen Fall wurden gewerbliche<br />
Einkünfte veranlagt).<br />
Der VwGH erläutert weiters die Frage der „selbständigen Erwerbstätigkeit“, dh. ob<br />
der Beschwerdeführer nicht nur eine reine <strong>Kommanditisten</strong>stellung innehat sondern<br />
aufgrund des Gesellschaftsvertrages wie ein Komplementär anzusehen ist. Der VwGH<br />
verweist auf den § 116 Abs 1 UGB (siehe dazu auch das Kapitel 4.1), bei dem es um<br />
die Frage der Geschäftsführung geht (Anmerkung: Der Kommanditist ist <strong>von</strong> der<br />
Führung der Geschäfte des „gewöhnlichen“ Geschäftsbetriebes ausgeschlossen). Wie<br />
bereits <strong>von</strong> Seiten der SVA dargestellt, handelt es sich bei den Geschäften, u.a. die<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen und Krediten oder Abschluss <strong>von</strong> Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>sen<br />
und Leasingverträgen, um Geschäfte des „gewöhnlichen“ Geschäftsbetriebes. Für<br />
diese Geschäfte ist die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter einzuholen. Dadurch<br />
ist ein der Gesamtgeschäftsführung gleichzuhaltendes Einstimmigkeitsprinzip<br />
festgelegt, das anders als bei der Fassung <strong>von</strong> Gesellschafterbeschlüssen gemäß<br />
Punkt X. des Gesellschaftsvertrages, jedem Gesellschafter die Möglichkeit gibt, den<br />
näher angeführten Geschäften im Innen<strong>verhältnis</strong> zu widersprechen. Damit ist aber<br />
jedem Gesellschafter - somit auch dem Beschwerdeführer - ungeachtet der Höhe<br />
seines Anteils ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung<br />
eingeräumt, welches einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkommt.<br />
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 22
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Anmerkung:<br />
Leider ging der VwGH in seiner Entscheidung nicht mehr darauf ein, wie sich die<br />
Regelungen zur Nutzungsvereinbarung (Liegenschaften und Betriebsgebäude) auf die<br />
Frage der „Erwerbstätigkeit“ auswirken.<br />
5.2. Kommanditist und Sonderbetriebsvermögen (VwGH 18.02.2009,<br />
2007/08/0043)<br />
Zum Sachverhalt<br />
Der Beschwerdeführer war Einzelunternehmer und hat im Jahr 2003 seinen<br />
Hotelbetrieb mit Ausnahme der unbeweglichen Güter (insbesondere der Gebäude<br />
samt fest verbundenem Inventar und Gründstücken) und allfällige Forderungen<br />
Dritter betreffend der Wirtschaftsgüter gegen Gewährung <strong>von</strong> Gesellschaftsrechten in<br />
eine neue gegründete KG eingebracht. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers<br />
seien Komplementärinnen der KG. Ihnen sei die Geschäftsführung und Vertretung<br />
der Gesellschaft oblegen. Der Beschwerdeführer sei Kommanditist der Gesellschaft,<br />
seine Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern beschränke sich nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag auf seine Einlage im Wert <strong>von</strong> Euro 150.000,-. Als Kommanditist<br />
habe der Beschwerdeführer keine persönliche Arbeitsleistung erbracht. Nach dem<br />
Gesellschaftsvertrag habe er über ein Vetorecht hinsichtlich aller im Zusammenhang<br />
mit dem außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb stehenden Gesellschafterbeschlüsse<br />
verfügt. Im Fall eines Vetos sei ein gefasster Beschluss nichtig gewesen. Die<br />
Begründung und Beendigung <strong>von</strong> Dienst<strong>verhältnis</strong>sen sowie Lohn- und<br />
Gehaltsvereinbarungen seien mit dem Gesellschaftsvertrag dem außergewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb zugeordnet worden. Die KG habe an den Beschwerdeführer für die<br />
Nutzung der Liegenschaft einschließlich des sog "Liftradels" einen Mietzins bezahlt.<br />
Zur Entscheidung des VwGH<br />
Der VwGH führt in seiner Entscheidung wieder einmal an, dass sich die Art der<br />
Einkünfte (in diesem Fall: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) aus dem<br />
Einkommensteuerbescheid ergebe und daher <strong>von</strong> der SVA der gewerblichen<br />
Wirtschaft nicht noch einmal zu prüfen ist, welche Einkunftsart hier vorliege (vgl dazu<br />
auch VwGH 11. 9. 2008, 2006/08/0196).<br />
Wie bereits im oben angeführten Erkenntnis dargestellt, ist es auch hier wesentlich,<br />
dass der Kommanditist nach dem Gesellschaftsvertrag die rechtliche Möglichkeit<br />
gehabt hat, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße<br />
<strong>Kommanditisten</strong>stellung nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob<br />
derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Kommanditist in der<br />
Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen, oder ob er eine<br />
Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 23
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.<br />
Anmerkung:<br />
Leider hat sich der VwGH hier nicht mit der Frage des Sonderbetriebsvermögens<br />
auseinandergesetzt. In einer Anfrage an die SVA – Versicherungs- und<br />
Beitragsabteilung (Hauptstelle) im April 2011 wurde mir folgende Ansicht betreffend<br />
Kommanditist und Sonderbetriebsvermögen mitgeteilt:<br />
„Stellt die Zurverfügungstellung des Sonderbetriebsvermögens eine seine<br />
Gesellschaftsbeteiligung beeinflussende (Nutzungs-)Einlage des <strong>Kommanditisten</strong> dar,<br />
ist er nicht bloß kapitalbeteiligt, die Gesellschaft wird Vermögen idR auch als<br />
Haftungsfonds für Gesellschafterschulden benutzen dürfen --> über Hafteinlage<br />
hinausreichendes U-Risiko bzw. wird ihm als Eigentümer eines betriebsnotwendigen<br />
Wirtschaftsgutes Einfluss auf die laufende GF zukommen (Zustimmung zu Art der<br />
Nutzung). In diesen Fällen mE idR 2/1/4 als Kommanditist (mit Gewinnanteil).<br />
Erfolgt die Nutzungsüberlassung des für Betrieb notwendigen Wirtschaftsgutes wie<br />
durch einen unbeteiligten Dritten (zu Sonderbetriebseinnahmen außerhalb<br />
Gewinnanteil führende Vergütung/Miete), so ist (wie bei Dienst<strong>verhältnis</strong> des<br />
<strong>Kommanditisten</strong> zur KG) zwischen - zu Einkünften nach 23 Z. 2 EStG führender -<br />
Vermietungstätigkeit und <strong>Kommanditisten</strong>beteiligung zu unterscheiden: Der<br />
Gewinnanteil als Kommanditist ist nur bei Annahme einer selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit als Kommanditist versicherungspflichtig, die<br />
Sonderbetriebseinnahmen aus der Nutzungsüberlassung sind jedoch für sich zu<br />
beurteilen und dann versicherungspflichtig, wenn die Überlassung an die KG erfolgt,<br />
an der der Überlasser zu mehr als 25% beteiligt ist (Richtwert) : Die entgeltliche<br />
Nutzungsüberlassung an eine Gesellschaft, an deren Ergebnissen + Vermögen der<br />
Überlasser wesentlich beteiligt ist, ist nicht mehr einer bloß privaten<br />
Vermögensverwaltung gleichzuhalten, sondern als erwerbswirtschaftliche Tätigkeit<br />
anzusehen.“<br />
5.3. Kommanditist und GmbH & Co KG (VwGH 13.05.2009,<br />
2006/08/0341)<br />
Zum Sachverhalt<br />
Im vorliegenden Fall wurde eine GmbH & Co KG mit Gesellschaftsvertrag v 24. 8.<br />
1983 errichtet und am 14. 12. 1983 in das Handelsregister (Innsbruck) eingetragen.<br />
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co KG erfolgte durch die<br />
Komplementär-GmbH bzw durch deren Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin war<br />
auch als Kommanditistin an der KG beteiligt (Einlage S 30.000,-) und hatte in den<br />
Jahren 2001 bis 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG. Die<br />
Kommanditistin (= Geschäftsführerin der GmbH) war an der GmbH mit 75 % und an<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 24
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
der GmbH & Co KG mit 66,67 % beteiligt. Nach dem Geschäftsführervertrag der<br />
Komplementär-KG sei für sämtliche Beschlüsse eine Mehrheit <strong>von</strong> drei Viertel der<br />
abgegebenen Stimmen notwendig gewesen. Der Geschäftsführer sei verpflichtet, bei<br />
bestimmten, im Gesellschaftsvertrag genannten Handlungen die notwendige<br />
Zustimmung der Generalversammlung einzuholen. Weiters hat der steuerliche<br />
Vertreter das Vorliegen der unbeschränkten Verlustbeteiligung der Kommanditistin<br />
der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Auch sei bestätigt worden, dass die<br />
Kommanditistin bei der GmbH & Co KG mittätig sei sowie gesellschaftsrechtlich über<br />
ihre Vermögenseinlage hinaus hafte.<br />
Zur Entscheidung des VwGH<br />
Der VwGH verweist in seiner Entscheidung auf das Erk des VwGH v 11. 9. 2008<br />
(2006/08/0041). Er hat in diesem ausgesprochen, dass <strong>Kommanditisten</strong> einer KG<br />
nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte<br />
gerichtet ist, pflichtversichert (Anmerkung: nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) sein sollen,<br />
nicht aber <strong>Kommanditisten</strong>, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", dh sich im<br />
Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines <strong>Kommanditisten</strong> (Anmerkung:<br />
Regelstatus UGB) beschränken. Die Beantwortung der Fragen, ob sich der<br />
Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im<br />
Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner<br />
Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar aufgrund rechtlicher - und nicht bloß<br />
faktischer - Gegebenheiten, abhängen. <strong>Kommanditisten</strong>, die nur "ihr Kapital arbeiten<br />
lassen" und daher nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind<br />
daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen<br />
Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.<br />
Bei der Prüfung, ob und welche weiterreichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem<br />
<strong>Kommanditisten</strong> eingeräumt wurden, ist nach dem zitierten Erkenntnis v 11. 09.<br />
2008, auf dessen weitere Begründung gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, auch<br />
zu untersuchen, ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen (wie zB<br />
der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH) der<br />
Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der<br />
Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern<br />
der GmbH verfügt, die mittelbar zugleich solche der KG sind, und damit einen<br />
maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt.<br />
Wurden dem <strong>Kommanditisten</strong> entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse<br />
eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften<br />
hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die<br />
Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit <strong>von</strong><br />
diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 25
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen<br />
anwesend ist.<br />
Im Beschwerdefall steht fest, dass die Beschwerdeführerin an der Komplementär-<br />
GmbH über einen Kapitalanteil <strong>von</strong> 75 %, damit auch über die für Beschlüsse der<br />
Generalversammlung nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit allein,<br />
verfügt hat und sie somit bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH<br />
und mittelbar der GmbH & Co KG nehmen konnte. Schon aus diesem Grund hat die<br />
belangte Behörde daher zutreffend die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin<br />
gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festgestellt.<br />
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.<br />
5.4. Kommanditist und ASVG-Beschäftigung (VwGH 10.06.2009,<br />
2007/08/0142)<br />
Zum Sachverhalt<br />
Ein Schnellimbiss wurde in Form einer KEG betrieben. Als <strong>Kommanditisten</strong> (Anteil am<br />
Gewinn und Verlust 40%) war die Ehegattin des Komplementärs tätig. Die<br />
Kommanditistin war laut ihren Aussagen mit der Bedienung der Gäste und<br />
Reinigungsarbeiten beschäftigt. Außerdem sei sie ihrem Ehemann (Komplementär)<br />
beim Einkaufen behilflich gewesen und habe ihn während seiner Abwesenheit<br />
vertreten. Sie sei nicht verpflichtet gewesen Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Die<br />
Arbeitszeit habe 20 Stunden pro Woche betragen. Von Seiten der <strong>Kommanditisten</strong><br />
wurde vorgebracht, dass sie einen Teil der Tätigkeit als Dienstnehmerin ausübt. Die<br />
restliche Mittätigkeit sei im Betrieb in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerin erfolgt.<br />
Für diesen Teil habe sie Anspruch auf einen Teil des Gewinnes bzw. Verlustes als<br />
Mitunternehmerin und unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Von Seiten<br />
der WGKK wurde vorgebracht, dass sich die Tätigkeit objektiv weder zeitlich noch<br />
sachlich in eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit aufteilen lässt. Lt.<br />
Ansicht der WGKK liegt nur eine Tätigkeit vor. Es ist daher zu untersuchen, ob diese<br />
Tätigkeit überwiegend im Rahmen eines Dienst<strong>verhältnis</strong>ses oder als Tätigkeit einer<br />
Gesellschafterin anzusehen ist. Lt. Ansicht der WGKK liegt eine<br />
vollversicherungspflichtige Tätigkeit aufgrund eines echten Dienst<strong>verhältnis</strong>ses vor.<br />
Zur Entscheidung des VwGH<br />
Der VwGH führt in seiner Entscheidung, dass auch bei einem <strong>Kommanditisten</strong> ein<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong> gemäß § 4 Abs 2 ASVG bestehen kann. Er führt auch an, dass schon<br />
aufgrund der zeitlichen Verschränkung der Tätigkeit die Kriterien eines<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>ses gemäß § 4 Abs 2 ASVG vorliegen.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 26
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.<br />
Anmerkung<br />
Meines Erachtens führt der VwGH in dieser Entscheidung an, dass die Tätigkeit als<br />
„mitarbeitender“ Kommanditist nicht in eine unselbständige Tätigkeit als<br />
Dienstnehmer und eine selbständige Tätigkeit unterschieden werden kann.<br />
5.5. Kommanditist und „Erwerbstätigkeit“ (VwGH 11.09.2008,<br />
2006/08/0041)<br />
Mit 4.8.1999 wurde ein Gesellschaftsvertrag zwischen der B GmbH und dem<br />
Beschwerdeführer, über die Errichtung der B GmbH & Co KG abgeschlossen. Der<br />
gesamte Vertragstext kann der Entscheidung entnommen werden. Die SVA setzte<br />
aufgrund des Einkommensteuerbescheides 2001 bzw. 2002 (Einkünfte jeweils über<br />
der „kleinen“ Versicherungsgrenze) die Pflichtbeiträge fest. Lt Ansicht der SVA sei der<br />
Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter beider Gesellschaften. Er habe somit<br />
maßgeblichen Einfluss auf beide Gesellschaften. Die Kommanditeinkünfte seien daher<br />
nicht als Kapitaleinkünfte aus einer Kommanditbeteiligung, sondern als Einkünfte aus<br />
einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu werten und in die Pflichtversicherung nach §<br />
2 Abs 1 Z 4 GSVG einzubeziehen.<br />
Zur Entscheidung des VwGH<br />
Erwerbstätigkeit setzt generell eine „Tätigkeit“, als eine aktive Betätigung voraus, die<br />
auf einen Erwerb, d.h. auf Einkünfte gerichtet ist. Wer hingegen nur „sein Kapital<br />
arbeiten lässt“, soll daraus keinen <strong>Sozialversicherungs</strong>schutz erlangen und daher<br />
auch nicht versicherungspflichtig sei. Im Unterschied zu den Gesellschaftern <strong>von</strong><br />
Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter <strong>von</strong><br />
Personengesellschaften (OGH, KG) typischerweise persönlich unternehmerisch tätig,<br />
um den Gesellschaftszweck zu erreichen.<br />
Im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG wird auf die Einkunftsarten § 22 und § 23 EStG abgestellt.<br />
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an den steuerrechtlichen Tatbestand lässt der<br />
Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine<br />
eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit<br />
vorzunehmen und damit materielle die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen<br />
Einkommensteuerbescheid <strong>von</strong> den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung<br />
der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die<br />
Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der<br />
Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen<br />
Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden<br />
Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen,<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 27
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf<br />
Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen<br />
des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (siehe dazu VwGH<br />
2003/08/0231 vom 24.01.2006).<br />
Der VwGH ist der Ansicht, dass <strong>Kommanditisten</strong> einer KG nach Maßgabe einer<br />
„aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist,<br />
pflichtversichert sein soll, nicht aber <strong>Kommanditisten</strong>, die nur „ihr Kapital arbeiten<br />
lassen“, dh. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines <strong>Kommanditisten</strong><br />
beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB <strong>von</strong> der Vertretung der KG<br />
ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der<br />
Kommanditist in einer für § 2 Abs 1 Z 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im<br />
Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner<br />
Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß<br />
faktischer – Gegebenheiten abhängen.<br />
Der VwGH verweist dann in seiner Entscheidung auf die Regelungen des § 116 Abs<br />
iVm § 164 UGB bezüglich der Mitwirkung an der Geschäftsführung. Für den VwGH<br />
kommt es - mangels einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag – nicht darauf an,<br />
ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem <strong>Kommanditisten</strong><br />
in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt werden, sondern<br />
es ist darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch<br />
den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in<br />
Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt, oder ob kraft seiner<br />
sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder<br />
Mehrheitsgesellschafter der Komplementär GmbH, der Sache nach über ein – wenn<br />
auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares –<br />
Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH verfügt, die mittelbar<br />
zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen<br />
Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Den Geschäftsführern<br />
einer GmbH steht nämlich in diesem Zusammenhang gesetzlich kein weisungsfreier<br />
Mindestbereich zu.<br />
Wurden den <strong>Kommanditisten</strong> entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse<br />
eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften<br />
hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die<br />
Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit <strong>von</strong><br />
diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher<br />
Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen<br />
anwesend ist.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 28
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Ob einem <strong>Kommanditisten</strong> mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden<br />
als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine<br />
Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der<br />
Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster<br />
Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht.<br />
Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B.<br />
einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen),<br />
Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko<br />
Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht<br />
häufig vorkommen.<br />
Weiters war der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter der in der B GmbH & Co<br />
KG als Komplementär fungierenden B GmbH. Bereits diese Stellung räumt ihm aber<br />
die Möglichkeit ein, die unternehmerische Tätigkeit der B GmbH & Co KG<br />
entscheidend zu beeinflussen. Es kommt entgegen der Auffassung des<br />
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass er nicht<br />
Geschäftsführer der GmbH gewesen ist. Ebenso ist es nicht <strong>von</strong> Relevanz, ob eine<br />
"aktive Betätigung" des Beschwerdeführers vorgelegen ist, ob er Dienstleistungen<br />
erbracht hat und ob er zur Verlustabdeckung oder zu Nachschüssen verpflichtet<br />
gewesen ist. Es kann auch auf sich beruhen, ob die Geschäftsführer Dienstnehmer<br />
der GmbH sind, woraus sich sogar weiterreichende Weisungsrechte des<br />
Beschwerdeführers (der diesfalls die Arbeitgeberfunktionen der GmbH<br />
wahrzunehmen hätte) ergeben würden.<br />
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.<br />
5.6. Zusammenfassung der VwGH-Entscheidungen<br />
Aus den oben angeführten Entscheidungen lässt sich bezüglich der<br />
Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG und<br />
der Problematik der „Erwerbstätigkeit“ folgendes ableiten:<br />
o <strong>Das</strong> Mitspracherecht an der laufenden Geschäftsführung (hier:<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen und Krediten bzw. Abschluss <strong>von</strong><br />
Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>sen und Leasingverträgen) ist als Erwerbstätigkeit<br />
anzusehen.<br />
o Beim Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ist es nicht wesentlich,<br />
ob der Kommanditist tatsächlich in die Geschäftsführung eingegriffen<br />
hat, noch ob er in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung<br />
teilzunehmen. Es reicht bereits die rechtliche Möglichkeit.<br />
o Der Kommanditist lässt nur sein Kapital arbeiten – dies ist dann der<br />
Fall, wenn er eine Rechtstellung hat, die nicht über die gesetzlich<br />
vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung hinausgeht.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 29
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
o Ein Kommanditist, der zugleich 75% (in einer weiteren Entscheidung<br />
waren es 100%) an der Komplementär-GmbH beteiligt ist und damit<br />
über die für Beschlüsse der Generalversammlung erforderliche Mehrheit<br />
allein verfügt, hat einen bestimmenden Einfluss auf die<br />
Geschäftsführung der GmbH und mittelbar auch an der GmbH & Co KG.<br />
Auch hier ist <strong>von</strong> einer Erwerbstätigkeit auszugehen.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 30
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
6. Musterverträge<br />
Die beiden nachstehenden Muster-Gesellschaftsverträge wurden den WEKA-<br />
Musterverträgen 47 entnommen und teilweise erheblich adaptiert. Danach wurden sie<br />
der <strong>Sozialversicherungs</strong>anstalt der gewerblichen Wirtschaft (Versicherungs- und<br />
Beitragsabteilung – Hauptstelle) in Wien zur Prüfung übermittelt.<br />
Die Beitrags- und Versicherungsabteilung der <strong>Sozialversicherungs</strong>anstalt der<br />
gewerblichen Wirtschaft (Hauptstelle) in Wien hat diese beiden Verträge im April/Mai<br />
2011 bezüglich des Vorliegens des Pflichtversicherungstatbestandes des selbständig<br />
Erwerbstätigen (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) geprüft 48 .<br />
Von Seiten der SVA wurde angeführt, dass eine Prüfung anhand <strong>von</strong> KG-Verträgen<br />
immer etwas problematisch ist, da einerseits die wahren Verhältnisse nicht 1:1<br />
abgebildet werden können und andererseits jederzeit abänderbar sind. Aus dieser<br />
Sicht wurden die beiden Verträge <strong>von</strong> Seiten der SVA als „ergebnisoffen“ angesehen.<br />
Weiters wurde allerdings angeführt, dass wenn diese Verträge auch so gelebt und<br />
keine Zusatz- oder Nebenvereinbarungen erfolgen bzw. getroffen werden, z.B.<br />
Einräumung <strong>von</strong> Handlungsvollmachten oder Prokura lt. Punkt XI des zweiten<br />
Vertrages, Stehenlassen oder Sperre <strong>von</strong> am Privatkonto des <strong>Kommanditisten</strong><br />
verbuchten Gewinnen, die bei der Auseinandersetzung mit Negativsaldo über<br />
Hafteinlage hinausreichendes Verlustrisiko bewirken können, aus der Sicht der<br />
Versicherungs- und Beitragsabteilung der SVA Hauptstelle eine kapitalistische und<br />
daher nicht versicherungspflichtige Beteiligung eines <strong>Kommanditisten</strong> vorliegen wird.<br />
Hinsichtlich der zustimmungspflichtigen Geschäfte könnte es bei fehlender Mehrheit<br />
der Komplementäre stets zur - an Hand der Größe und Art des Unternehmens<br />
vorzunehmenden - Prüfung kommen, ob diese nicht teilweise doch zur<br />
ordentlichen/gewöhnlichen Geschäftsführung zählen (und daher<br />
Einflussmöglichkeiten des/der mehrheitsbeteiligten <strong>Kommanditisten</strong> bestehen) und<br />
eine Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger auslösen.<br />
47 „Aktuelle Musterverträge für alle geschäftlichen Vorgänge“, WEKA-Verlag, Wien 2002, Vertrag<br />
T13K421 (erster Vertrag). „Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer KG in einfacher Fassung“<br />
(zweiter Vertrag) entnommen aus dem Onlineportal „Gesellschaftsrecht online“. Beide Verträge<br />
wurden jedoch in einigen Punkten adaptiert.<br />
48 In diesem Zusammenhang möchte ich mich bei der Beitragsabteilung der SVA – vor allem bei Herrn<br />
Mag. Eypeltauer und Herrn Dr. Richter - für die ausführlichen Darstellungen bedanken.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 31
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
6.1. Grundmuster Gesellschaftsvertrag<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
abgeschlossen zwischen<br />
1. (z.B. Karl Weber, 1080 Wien, Lange Gasse 11)<br />
2. (z.B. Gerhard Hoffmann, 1010 Wien, Kärntner Straße 19)<br />
3. (z.B. Walter Berger, 1040 Wien, Favoritenstraße 20)<br />
4… .<br />
5… .<br />
§ 1: Firma<br />
(z.B. Karl Weber; Gerhard Hoffmann, Walter Berger und) schliessen sich hiemit zu<br />
einer Kommanditgesellschaft unter der Firma (z.B. Karl Weber KG) nach Maßgabe<br />
der folgenden Bestimmungen zusammen.<br />
§ 2: Sitz<br />
Der Sitz der Gesellschaft ist (z.B. Wien).<br />
§ 3: Unternehmensgegenstand<br />
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist (z.B. der Großhandel mit<br />
Textilien).<br />
§ 4: Beginn und Dauer der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft beginnt (z.B. am Tage der Unterfertigung des Vertrages). Sie wird<br />
auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Sie kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres mittels schriftlicher, eingeschrieben zu übersendender<br />
Erklärung aufgekündigt werden, wobei für die Rechtzeitigkeit das Datum des<br />
Poststempels maßgeblich ist.<br />
§ 5: Stellung der Gesellschafter<br />
(z.B. Karl Weber) ist der persönlich haftende Gesellschafter.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 32
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Den übrigen Gesellschaftern kommt die Stellung <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong> zu. Die Haftung<br />
der <strong>Kommanditisten</strong> gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist mit folgenden<br />
Summen beschränkt:<br />
a) (z.B. Gerhard Hoffmann EUR 50.000,–)<br />
b) (z.B. Walter Berger EUR 100.000,–)<br />
c) … EUR …<br />
d) … EUR …<br />
§ 6: Einlagen<br />
Die Gesellschafter leisten nachstehende Bareinlagen:<br />
a) (z.B. Karl Weber EUR 100.000,–)<br />
b) (z.B. Gerhard Hoffmann EUR 50.000,–)<br />
c) (z.B. Walter Berger EUR 100.000,–)<br />
d) … EUR …<br />
e) … EUR …<br />
Die Bareinlagen sind durch Überweisung auf das Gesellschaftskonto (bei der Bank)<br />
so rechtzeitig zu leisten, dass sie spätestens am … gutgebucht sind.<br />
§ 7: Geschäftsführung und Vertretung<br />
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt ausschließlich dem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter. Die <strong>Kommanditisten</strong> sind da<strong>von</strong> ausgeschlossen.<br />
Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen,<br />
bedürfen der Zustimmung der <strong>Kommanditisten</strong>.<br />
§ 8: Gesellschafterbeschlüsse<br />
Folgende Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der<br />
Gesellschafter:<br />
o Erwerb, Veräußerung und Belastung <strong>von</strong> Grundstücken<br />
o Beteiligung an anderen Unternehmen<br />
o Errichtung oder Veränderung <strong>von</strong> Gebäuden<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 33
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
o Eingehung <strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten über den Betrag <strong>von</strong> EUR<br />
10.000,– hinaus<br />
o Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften<br />
o Einleitung <strong>von</strong> Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert <strong>von</strong> über EUR<br />
10.000,–<br />
o Errichtung <strong>von</strong> Zweigniederlassungen<br />
Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein<br />
Widerspruchsrecht.<br />
§ 9: Sorgfalt<br />
Jeder Gesellschafter hat bei seinen für die Gesellschaft erbrachten Handlungen jene<br />
Sorgfalt aufzuwenden, die er in eigenen Angelegenheiten an den Tag zu legen pflegt.<br />
§ 10: Wettbewerbsverbot<br />
Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen<br />
Gesellschafter im Bereiche des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft keine<br />
Geschäfte machen und auch nicht an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als<br />
persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.<br />
Verletzt er diese Verpflichtung, dann kann die Gesellschaft entweder Schadenersatz<br />
fordern oder verlangen, dass das verbotene Geschäft als für Rechnung der<br />
Gesellschaft eingegangen gilt.<br />
§ 11: Kontrollrechte der <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die <strong>Kommanditisten</strong> sind berechtigt, eine Abschrift der Jahresbilanz samt<br />
dazugehöriger Gewinn- und Verlustrechnung zu erhalten und deren Richtigkeit unter<br />
Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen.<br />
§ 12: Geschäftsjahr<br />
<strong>Das</strong> Geschäftsjahr entspricht (z.B. dem Kalenderjahr).<br />
§ 13: Jahresergebnis<br />
Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der persönlich haftende Gesellschafter<br />
die Bilanz aufzustellen und das Jahresergebnis zu ermitteln.<br />
§ 14: Vergütung Arbeitsleistung und Haftung/Ergebnisverteilung<br />
Der allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafter ist berechtigt, für eine<br />
Arbeitsleistung/Haftung monatlich einen Betrag in Höhe <strong>von</strong> 1 % des Umsatzes des<br />
Vermögens zu entnehmen, und zwar mindestens EUR 2.000,– und höchstens<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 34
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
EUR 5.000,–. Die Entnahmen sind erstmals zum … zulässig. Der Kommanditist hat<br />
kein Entnahmerecht.<br />
a) Gewinnverteilung Komplementäre:<br />
Während der ersten fünf Geschäftsjahre sind jeweils 2 % des Reingewinns einem<br />
Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Gewinn wird unter den Gesellschaftern<br />
im Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt, wie diese sich auf EUR 1.000,– abgerundet<br />
nach der vorangehenden Bilanz ergeben. Veränderungen des Kapitalanteils im Laufe<br />
des Geschäftsjahres bleiben unberücksichtigt.<br />
Auf den Gewinnanteil werden die im Laufe des Geschäftsjahres gemäß diesem<br />
Vertrag bezogene Entnahmen angerechnet, bei dem allein<br />
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter jedoch nur zur Hälfte.<br />
Die danach verbleibenden Beträge werden mit einem Drittel dem Kapitalkonto und<br />
mit zwei Dritteln den Privatkonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Während der<br />
ersten fünf Geschäftsjahre dürfen die Gesellschafter nur über die Hälfte des auf die<br />
Privatkonten überwiesenen Betrages frei verfügen, über die andere Hälfte nur mit<br />
Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Ist der Kapitalanteil eines Gesellschafters passiv geworden, ist der Gesellschafter<br />
nicht verpflichtet, spätere Gewinnanteile zur Auffüllung des Kapitalkontos bis zur<br />
Höhe der ursprünglichen Einlage zu verwenden.<br />
b) Verlust Komplementäre:<br />
Ein Verlust ist aus dem Reservefonds zu decken. Reicht dieser nicht aus, so ist der<br />
nach obiger Vorschrift auf dem Privatkonto gesperrte Teil der Gewinnanteile darauf<br />
zu verwenden. Hat ein Gesellschafter jedoch darüber verfügt, so ist er<br />
nachschusspflichtig.<br />
c) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des <strong>Kommanditisten</strong> wird wie folgt<br />
geregelt:<br />
Der Kommanditist wird an Gewinn und Verlust nach dem Verhältnis seines<br />
Kapitalanteiles beteiligt. Der Reservefonds bleibt dabei unberücksichtigt. Der Gewinn<br />
wird dem Kapitalkonto gutgeschrieben, bis die Höhe der Einlage <strong>von</strong> EUR 5.000,–<br />
erreicht ist, danach erfolgt eine Gutschrift in voller Höhe auf das Privatkonto. Der<br />
Kommanditist darf über das Privatkonto frei verfügen. Der Verlust wird vom<br />
Kapitalanteil abgeschrieben.<br />
§ 15: Entnahmen, Gewinnauszahlung<br />
Ein persönlich haftender Gesellschafter darf bis vier v.H. seines für das letzte<br />
Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteiles entnehmen, soweit es nicht zum<br />
offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch mehr.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 35
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die <strong>Kommanditisten</strong> sind <strong>von</strong> derartigen Entnahmen ausgeschlossen; sie haben nur<br />
Anspruch auf Gewinnauszahlung und auch dies nur in der Höhe des die bedungene<br />
Einlage (§ 6) übersteigenden Betrages.<br />
§ 16: Entziehung <strong>von</strong> Geschäftsführung oder Vertretung<br />
Die Befugnis zur Geschäftsführung und/oder die Vertretungsmacht kann einem<br />
persönlich haftenden Gesellschafter aus wichtigen Gründen auf Antrag der übrigen<br />
Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Als ein derartiger<br />
Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur<br />
ordnungsgemäßen Geschäftsführung bzw. Vertretung der Gesellschaft anzusehen.<br />
§ 17: Ausschließung aus der Gesellschaft<br />
Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden<br />
wesentlichen Verpflichtungen vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit oder ist ihm<br />
die Erfüllung dieser Pflichten unmöglich geworden, können die übrigen Gesellschafter<br />
beantragen, dass das Gericht seine Ausschließung aus der Gesellschaft ausspricht.<br />
§ 18: Auseinandersetzung<br />
Einem ausscheidenden Gesellschafter ist als Abfindung das zu bezahlen, was er bei<br />
der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines<br />
Ausscheidens aufgelöst worden wäre, wobei der Wert des Gesellschaftsvermögens,<br />
sofern der ausscheidende und die verbleibenden Gesellschafter keine Einigung über<br />
die Höhe der Abfindung erzielen, durch Schätzung zu ermitteln ist.<br />
Der ausscheidende Gesellschafter ist <strong>von</strong> jenen Verbindlichkeiten zu befreien, für die<br />
er den Geschäftsgläubigern haftet, soweit der Wert des Gesellschaftsvermögens und<br />
der Kapitalanteile der Gesellschafter hiezu ausreicht.<br />
Einen allfälligen Abgang hat der ausscheidende Gesellschafter an die Gesellschaft<br />
nach Maßgabe seines Verlustanteiles zu bezahlen.<br />
Einen <strong>Kommanditisten</strong> trifft diese Pflicht nur bis zur Höhe des allfälligen Fehlbetrages<br />
seiner Einlage (§ 6).<br />
§ 19: Auflösung<br />
Die Gesellschaft wird aufgelöst:<br />
a) durch Gesellschafterbeschluss (§ 8),<br />
b) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft,<br />
c) durch den Tod des persönlich haftenden Gesellschafters,<br />
d) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters,<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 36
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
e) durch Gesellschafterkündigung,<br />
f) durch eine vom Privatgläubiger eines Gesellschafters ausgesprochene Kündigung,<br />
g) durch gerichtliche Entscheidung,<br />
h) durch nachfolgeloses Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters,<br />
i) durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.<br />
§ 20: Liquidation<br />
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt. Sie erfolgt durch<br />
sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.<br />
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen<br />
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu<br />
befriedigen.<br />
Die Liquidatoren haben zu Beginn sowie unmittelbar nach Beendigung der<br />
Liquidation eine Bilanz aufzustellen.<br />
<strong>Das</strong> nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist <strong>von</strong><br />
den Liquidatoren nach den Verhältnissen der Kapitalanteile, wie sich diese aufgrund<br />
der Schlussbilanz ergeben, auf die Gesellschafter zu verteilen.<br />
Bestehen nach der Liquidation noch offene Gesellschaftsschulden, sind diese durch<br />
diejenigen Gesellschafter zu berichtigen, deren Kapitalanteile passiv sind. Einen<br />
<strong>Kommanditisten</strong> trifft diese Pflicht nur bis zur Höhe des allfälligen Fehlbetrages seiner<br />
Einlage.<br />
§ 21: Diverses<br />
Die mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages verbundenen Kosten und die mit<br />
der Anmeldung zum Firmenbuch verbundenen Kosten und Gerichtsgebühren trägt<br />
die Gesellschaft.<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag wird in (z.B. fünf) Ausfertigungen errichtet. Jeder<br />
Gesellschafter erhält eine Ausfertigung.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 37
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
6.2. Erweiterter Gesellschaftsvertrag<br />
Gesellschaftsvertrag<br />
I.<br />
Herr Robert R., wohnhaft in …, Herr Wolfgang K., wohnhaft in …, und Herr Heinz D.,<br />
wohnhaft in …, errichten mit diesem Gesellschaftsvertrag eine<br />
Kommanditgesellschaft.<br />
Die Firma lautet R. & Co, Kommanditgesellschaft.<br />
II.<br />
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch. Der Sitz der Gesellschaft<br />
ist in Wien.<br />
III.<br />
Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Einzel- und Großhandels mit<br />
Büromöbeln und sonstigen Gebrauchsmöbeln.<br />
IV.<br />
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
Die Kündigung ist jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer<br />
Kündigungsfrist <strong>von</strong> 9 Monaten zulässig und durch eingeschriebenen Brief, gerichtet<br />
an alle übrigen Gesellschafter, zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe des<br />
Briefes zur Post innerhalb der Frist.<br />
Bis zum … wird die Kündigung ausgeschlossen, unbeschadet des Rechts, während<br />
dieser Zeit die Auflösungsklage gemäß § 133 UGB zu erheben.<br />
V.<br />
<strong>Das</strong> Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
VI.<br />
Persönlich haftende Gesellschafter sind Robert R. und Wolfgang K.. Heinz D. ist<br />
Kommanditist.<br />
Die Gesellschafter leisten folgende Einlage:<br />
a) Robert R. eine Einlage <strong>von</strong> EUR 10.000,–<br />
b) Wolfgang K. eine Einlage <strong>von</strong> EUR 10.000,–<br />
c) Heinz D. eine Einlage <strong>von</strong> EUR 5.000,–<br />
Die Haftung des <strong>Kommanditisten</strong> Heinz D. beschränkt sich auf den Wert dieser<br />
Einlage.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 38
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die persönlich haftenden Gesellschafter sind nicht verpflichtet, die Einlage über den<br />
vertragsmäßig vorgesehenen Betrag hinaus zu erhöhen oder die durch Verlust<br />
verminderte Einlage zu ergänzen.<br />
VII.<br />
Die Geschäftsführung wird auf die Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren an den Gesellschafter<br />
Robert R. übertragen. Danach folgt die Wahl des allein geschäftsführungsbefugten<br />
Gesellschafters durch Mehrheitsbeschluss auf die Dauer <strong>von</strong> jeweils zwei Jahren. Im<br />
Falle der Verhinderung des allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafters steht<br />
die Geschäftsführung dem bzw den anderen persönlich haftenden Gesellschaftern zu,<br />
jedoch nur gemeinsam mit einem Prokuristen.<br />
VIII.<br />
Folgende Geschäfte dürfen nur mit Zustimmung der Mehrheit aller Gesellschafter<br />
vorgenommen werden:<br />
Erwerb, Veräußerung und Belastung <strong>von</strong> Grundstücken<br />
Beteiligung an anderen Unternehmen<br />
Errichtung oder Veränderung <strong>von</strong> Gebäuden<br />
Eingehung <strong>von</strong> Wechselverbindlichkeiten über den Betrag <strong>von</strong> EUR 10.000,–<br />
hinaus<br />
Übernahme <strong>von</strong> Bürgschaften<br />
Einleitung <strong>von</strong> Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert <strong>von</strong> über EUR 10.000,–<br />
Errichtung <strong>von</strong> Zweigniederlassungen<br />
Erteilung und Widerruf <strong>von</strong> Prokura<br />
IX.<br />
Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein<br />
Widerspruchsrecht.<br />
X.<br />
Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter durch<br />
Mehrheitsbeschluss entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.<br />
Als wichtiger Grund können nur folgende Umstände angesehen werden:<br />
Verstoß gegen eine festgelegte Beschränkung des Geschäftsführungsrechtes<br />
Wiederholte Geltendmachung eines unberechtigten Widerspruchs<br />
Tatsächliche Verhinderung auf die Dauer <strong>von</strong> mehr als einem Jahr<br />
Eingetretene Überschuldung der Gesellschaft durch Maßnahmen des betreffenden<br />
Geschäftsführers<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 39
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die Anwendung des § 117 UGB wird insoweit ausgeschlossen, jedoch ist die<br />
Anrufung des Gerichtes zulässig zur Nachprüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund<br />
im Sinne der obigen Bestimmung und ein Mehrheitsbeschluss vorliegen. Wird dem<br />
allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafter dieses Recht entzogen, so erfolgt die<br />
Wahl eines anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafters durch<br />
Mehrheitsbeschluss.<br />
XI.<br />
Die vorstehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die<br />
Geschäftsführung gelten sinngemäß auch für die Vertretung der Gesellschaft. Der<br />
Kommanditist hat kein Vertretungsrecht, es kann ihm jedoch Handlungsvollmacht<br />
oder Prokura erteilt werden.<br />
XII.<br />
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt mit der einfachen Mehrheit der<br />
Stimmen aller Gesellschafter. Für das Stimmrecht entscheidet das Maß der<br />
Beteiligung der einzelnen Gesellschafter, wie es sich aus dem auf EUR 1.000,–<br />
abgerundeten Kapitalanteil der Eröffnungsbilanz oder letzten Jahresschlussbilanz<br />
ergibt. Jede EUR 1.000,– eines Kapitalanteils gewähren eine Stimme.<br />
Bei dem allein geschäftsführungsbefugten Gesellschafter wird wegen seiner<br />
besonderen Leistung und Verantwortung zur Ermittlung des Stimmrechtes dem<br />
Kapitalanteil ein Betrag <strong>von</strong> EUR 10.000,– hinzugerechnet.<br />
Ein Gesellschafter ist <strong>von</strong> der Abstimmung nur ausgeschlossen, wenn es sich um die<br />
Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit ihm und seine Entlassung, seine<br />
Freistellung <strong>von</strong> Verbindlichkeiten oder einen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn<br />
oder umgekehrt handelt.<br />
Bei Beschlüssen, die sich auf die Grundlagen der Gesellschaft beziehen, ist die<br />
Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich; dies gilt insbesondere für die Aufnahme<br />
oder Ausschließung <strong>von</strong> Gesellschaftern und die Änderung dieses Vertrages; die<br />
Auflösung der Gesellschaft kann jedoch mit einer Mehrheit <strong>von</strong> 3/4 der Stimmen aller<br />
Gesellschafter beschlossen werden.<br />
XIII.<br />
Der allein geschäftsführungsbefugte Gesellschafter ist berechtigt, für eine<br />
Arbeitsleistung monatlich einen Betrag in Höhe <strong>von</strong> 1 % des Umsatzes des<br />
Vermögens zu entnehmen, und zwar mindestens EUR 2.000,– und höchstens<br />
EUR 5.000,–. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht zu, jeweils die Hälfte<br />
dieses Betrages zu entnehmen.<br />
Die Entnahmen sind erstmals zum … zulässig. Der Kommanditist hat kein<br />
Entnahmerecht.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 40
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
XIV.<br />
Die persönlich haftenden Gesellschafter dürfen in Österreich im Geschäftsbereich der<br />
Gesellschaft weder für eigene Rechnung noch für Rechnung Dritter Geschäfte<br />
machen, noch sich an irgendeinem anderen gleichartigen Unternehmen beteiligen<br />
oder sonstige Mitarbeiten oder Beratungstätigkeiten, welcher Art auch immer,<br />
leisten. Auch die Beteiligung als stiller Gesellschafter ist nicht zulässig.<br />
Scheidet einer der im Abs 1 genannten Gesellschafter, aus welchem Grund immer,<br />
vorzeitig aus der Gesellschaft aus, so darf er während der Dauer <strong>von</strong> zwei Jahren –<br />
gerechnet vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Ausscheiden wirksam wird –<br />
in Österreich weder ein gleichartiges Unternehmen unmittelbar oder mittelbar<br />
betreiben, noch sich daran, in welcher Form auch immer, beteiligen. Auch jede Art<br />
<strong>von</strong> Mitarbeit als Angestellter, Berater und dergleichen ist unzulässig.<br />
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der vorherigen Absätze<br />
1 und 2 hat der Zuwiderhandelnde eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht<br />
unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe <strong>von</strong> EUR 20.000,– zu bezahlen, welche<br />
sofort zur Zahlung fällig ist. Weiter gehende Ansprüche auf Schadenersatz sowie auf<br />
Unterlassung bleiben hiedurch unberührt.<br />
XV.<br />
Die zum Schluss des Geschäftsjahres zu erstellende Steuerbilanz mit Gewinn- und<br />
Verlustrechnung ist durch Beschluss der Gesellschafter bis spätestens 31.3. eines<br />
jeden Jahres festzustellen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit <strong>von</strong> 3/4 der Stimmen<br />
aller Gesellschafter.<br />
Jeder Gesellschafter kann verlangen, dass die Jahresschlussrechnung durch einen<br />
Sachverständigen geprüft wird. Die Prüfungskosten werden <strong>von</strong> der Gesellschaft<br />
getragen.<br />
XVI.<br />
Aufgrund dieser Bilanz erfolgt die Verteilung <strong>von</strong> Gewinn und Verlust nach Maßgabe<br />
der folgenden Vorschriften:<br />
a) Gewinnverteilung:<br />
Während der ersten fünf Geschäftsjahre sind jeweils 2 % des Reingewinns einem<br />
Reservefonds zuzuführen. Der verbleibende Gewinn wird unter den<br />
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile verteilt, wie diese sich auf<br />
EUR 1.000,– abgerundet nach der vorangehenden Bilanz ergeben. Veränderungen<br />
des Kapitalanteils im Laufe des Geschäftsjahres bleiben unberücksichtigt.<br />
Auf den Gewinnanteil werden die im Laufe des Geschäftsjahres gemäß diesem<br />
Vertrag bezogene Entnahmen angerechnet, bei dem allein<br />
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter jedoch nur zur Hälfte.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 41
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Die danach verbleibenden Beträge werden mit einem Drittel dem Kapitalkonto und<br />
mit zwei Dritteln den Privatkonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Während der<br />
ersten fünf Geschäftsjahre dürfen die Gesellschafter nur über die Hälfte des auf<br />
die Privatkonten überwiesenen Betrages frei verfügen, über die andere Hälfte nur<br />
mit Zustimmung aller Gesellschafter.<br />
Ist der Kapitalanteil eines Gesellschafters passiv geworden, ist der Gesellschafter<br />
nicht verpflichtet, spätere Gewinnanteile zur Auffüllung des Kapitalkontos bis zur<br />
Höhe der ursprünglichen Einlage zu verwenden.<br />
b) Verlust:<br />
Ein Verlust ist aus dem Reservefonds zu decken. Reicht dieser nicht aus, so ist der<br />
nach obiger Vorschrift auf dem Privatkonto gesperrte Teil der Gewinnanteile<br />
darauf zu verwenden. Hat ein Gesellschafter jedoch darüber verfügt, so ist er<br />
nachschusspflichtig.<br />
c) Die Gewinn- und Verlustbeteiligung des <strong>Kommanditisten</strong> wird wie folgt geregelt:<br />
Der Kommanditist wird an Gewinn und Verlust nach dem Verhältnis seines<br />
Kapitalanteiles beteiligt. Der Reservefonds bleibt dabei unberücksichtigt. Der<br />
Gewinn wird dem Kapitalkonto gutgeschrieben, bis die Höhe der Einlage <strong>von</strong><br />
EUR 5.000,– erreicht ist, danach erfolgt eine Gutschrift in voller Höhe auf das<br />
Privatkonto. Der Kommanditist darf über das Privatkonto frei verfügen. Der Verlust<br />
wird vom Kapitalanteil abgeschrieben.<br />
XVII.<br />
Die Gesellschaft kann jederzeit aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf jedoch der<br />
Schriftform sowie einer qualifizierten Mehrheit <strong>von</strong> 3/4 der Stimmen aller<br />
Gesellschafter.<br />
In folgenden Fällen kann die Fortsetzung der Gesellschaft unter Ausscheiden des die<br />
Auflösung bewirkenden Gesellschafters beschlossen werden:<br />
Wenn ein Gesellschafter kündigt<br />
Wenn der Privatgläubiger eines Gesellschafters kündigt (§ 135 UGB)<br />
Wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren eröffnet<br />
wird oder ein solches Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens<br />
abgewiesen wird<br />
Beim Tode eines Gesellschafters<br />
Der Fortsetzungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller persönlich haftenden<br />
Gesellschafter.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 42
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
XVIII.<br />
Beim Tod eines Gesellschafters kann die Gesellschaft auch mit dessen Erben<br />
fortgesetzt werden. Die Erben sind <strong>von</strong> der Geschäftsführung und Vertretung<br />
ausgeschlossen. Die Erben können ebenso wie die verbleibenden Gesellschafter im<br />
Falle der Fortsetzung binnen einer Frist <strong>von</strong> einem Monat seit dem<br />
Fortsetzungsbeschluss verlangen, dass die Erben die Stellung vom <strong>Kommanditisten</strong><br />
haben sollen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Vorschrift des § 139 UGB.<br />
XIX.<br />
Scheidet ein Gesellschafter aus, so ist zum Stichtag seines Ausscheidens eine<br />
Auseinandersetzungsbilanz unter Zugrundelegung der Verkehrswerte zu erstellen.<br />
Abschreibungen sind nur entsprechend der tatsächlichen Wertminderung zu<br />
berücksichtigen. Der Firmenwert ist zu aktivieren. Der danach errechnete<br />
Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters ergibt zusammen mit dem<br />
Privatkonto das auszuzahlende Auseinandersetzungsguthaben.<br />
XX.<br />
Für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz ist die Mehrheit <strong>von</strong> 3/4 der<br />
Stimmen aller Gesellschafter erforderlich.<br />
Erkennt der ausscheidende Gesellschafter diese Bilanz nicht an, so entscheidet unter<br />
Ausschluss des Rechtsweges das Schiedsgutachten eines Wirtschaftstreuhänders.<br />
Einigen sich die Beteiligten über die Person des Schiedsgutachters nicht, so ist dieser<br />
durch den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benennen. Der<br />
Schiedsgutachter ist an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden.<br />
XXI.<br />
Ist das Kapitalkonto zum Stichtag des Ausscheidens passiv, so ist es zunächst aus<br />
dem Privatkonto auszugleichen.<br />
Ergibt die Auseinandersetzungsbilanz für Privat- und Kapitalkonto einen Passivsaldo,<br />
so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, diesen Betrag zum Schluss des<br />
Geschäftsjahres, in dem ein Ausscheiden erfolgt, an die Gesellschaft in bar zu<br />
entrichten. Für den <strong>Kommanditisten</strong> gilt diese Bestimmung nur insoweit, als er seine<br />
Einlage noch nicht erbracht hat.<br />
XXII.<br />
Die Auszahlung des Guthabens hat wie folgt zu geschehen:<br />
Ein Viertel des Guthabens ist drei Monate nach dem Ausscheiden fällig, ein weiteres<br />
Viertel zum Schluss des auf das Ausscheiden folgenden Geschäftsjahres, je ein<br />
weiteres Viertel zum Schluss der beiden darauf folgenden Geschäftsjahre. Die<br />
Gesellschaft ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Zahlungen – und zwar auch<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 43
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Teilzahlungen – in Höhe <strong>von</strong> mindestens EUR 1.000,– vor diesen Fälligkeitsterminen<br />
zu leisten.<br />
<strong>Das</strong> Auseinandersetzungsguthaben des <strong>Kommanditisten</strong> ist zum Schluss des<br />
Geschäftsjahres fällig, in dem der Kommanditist ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht<br />
für Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters, die <strong>Kommanditisten</strong> geworden<br />
sind; ihnen gegenüber verbleibt es bei der allgemeinen Regelung.<br />
<strong>Das</strong> Auseinandersetzungsguthaben ist unverzinslich.<br />
XXIII.<br />
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so wird die Liquidation durch den allein<br />
geschäftsführungsbefugten Gesellschafter durchgeführt. Der Liquidator hat die<br />
laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das Vermögen in<br />
Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender<br />
Geschäfte kann er auch neue Geschäfte eingehen.<br />
Gesellschafter, die eine Sacheinlage geleistet haben, sind berechtigt, diese zum<br />
Verkehrswert zu übernehmen. Besteht Streit über die Bewertung, so entscheidet ein<br />
Schiedsgutachten. Einigen sich die Beteiligten über die Person des Schiedsgutachters<br />
nicht, so ist dieser durch den Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu<br />
benennen.<br />
Die Liquidationseröffnungs- und Liquidationsschlussbilanz ist unter Zugrundelegung<br />
der Verkehrswerte zu erstellen.<br />
<strong>Das</strong> nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen ist unter die<br />
Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen. Ein entstehender Verlust<br />
ist im gleichen Verhältnis zu decken. Der Kommanditist haftet für den Verlust nur bis<br />
zur Höhe seiner Einlage. Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft sind<br />
durch den Liquidator nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwahren.<br />
XXIV.<br />
Dieser Gesellschaftsvertrag gibt die abschließende Vereinbarung der Parteien wieder.<br />
Änderungen dieses Vertrages und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie in<br />
Schriftform getroffen werden. Auch eine Abweichung <strong>von</strong> diesem Formerfordernis<br />
bedarf der Schriftform.<br />
Sollten eine oder mehrere in diesem Vertrag enthaltene Bestimmungen nichtig oder<br />
unwirksam sein, oder ihre Wirkung durch spätere Umstände verlieren, oder eine <strong>von</strong><br />
den Parteien einvernehmlich festgestellte Vertragslücke bestehen, so wird hiedurch<br />
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien<br />
verpflichten sich für diesen Fall, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und<br />
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder unvollständigen Vertragsbestimmung<br />
entsprechende Vertragsbestimmung wirksam zu ergänzen.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 44
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
Der Gesellschaftsvertrag wird in einem Original errichtet, welches am Sitz der<br />
Gesellschaft verbleibt. Jeder Gesellschafter erhält eine beglaubigte Kopie.<br />
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, über dessen<br />
Begründung sowie über dessen Nachwirkungen werden durch das sachlich<br />
zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft entschieden.<br />
Wien, am …<br />
…<br />
Robert R.<br />
…<br />
Wolfgang K.<br />
…<br />
Heinz D.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 45
<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
7. Zusammenfassung<br />
<strong>Kommanditisten</strong> können entweder der Pflichtversicherung nach dem ASVG, dem<br />
GSVG oder keiner Pflichtversicherung unterliegen. Im ASVG richtet sich die<br />
Pflichtversicherung an das Vorliegen eines echten oder freien Dienst<strong>verhältnis</strong>ses.<br />
Im Bereich des GSVG liegt eine Pflichtversicherung nur dann vor, wenn das<br />
Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30.6.1998 begründet wurde UND der Kommanditist<br />
als „Erwerbstätiger“ eingestuft wird. Aus der Sicht der Judikatur liegt eine<br />
Erwerbstätigkeit dann vor, wenn der Kommanditist nicht nur „sein Kapital arbeiten<br />
lässt“ sondern darüber hinaus auch beispielsweise Mitwirkungsrechte an der<br />
gewöhnlichen Geschäftsführung innehat – unabhängig da<strong>von</strong>, ob diese Rechte in der<br />
Praxis genutzt werden oder nicht.<br />
Aus der Sicht des UGB liegt dann das Regelstatut u.a. nicht mehr vor, wenn der<br />
Kommanditist beispielsweise mittätig ist oder ihm umfassende Kontrollbefugnisse<br />
eingeräumt werden.<br />
Liegt ein Gesellschaftsvertrag vor, so sollte man zur Prüfung, ob damit auch eine<br />
Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verbunden ist, die jeweilige<br />
Landesstelle der <strong>Sozialversicherungs</strong>anstalt der gewerblichen Wirtschaft kontaktieren<br />
und um bescheidmässige Abklärung bitten. Dies ist nicht nur aus beitragsrechtlicher<br />
Sicht zu empfehlen sondern könnte auch Auswirkungen auf einen Pensionsbezug<br />
haben. Ein Kommanditist, der als erwerbstätig angesehen wird, könnte nachträglich<br />
auch eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer wegen einer<br />
vorliegenden Erwerbstätigkeit (unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtversicherung<br />
in der Pensionsversicherung) „verlieren“.<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 46