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Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten

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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />

3.2. „Altfall“ oder „Neufall“<br />

Aus beitragsrechtlicher Sicht fällt der „Altfall“ aus seiner Stellung als Kommanditist<br />

nicht in den Pflichtversicherungstatbestand des neuen Selbständigen (er kann aber<br />

wohl als echter oder freier Dienstnehmer angemeldet werden). Es ist hier auch nicht<br />

zu unterscheiden, ob er als „erwerbstätig“ oder nur als Kapitalgeber anzusehen ist.<br />

Zu beachten sind aber die Ruhensbestimmungen im Zusammenhang mit dem Bezug<br />

einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer. Bei diesen wird<br />

schon unterschieden, ob die Person als „erwerbstätig“ anzusehen ist oder nicht<br />

(siehe dazu die nachstehenden Ausführungen zum „Neufall“).<br />

Bei „Neufällen“ wurde das Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30.6.1998 begründet.<br />

Allerdings werden nur jene „Neufälle“ in die Pflichtversicherung als neuer<br />

Selbständiger einbezogen, die als erwerbstätig anzusehen sind (sog. atypische<br />

„Neufälle“).<br />

3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit<br />

Wie bereits oben angeführt, sind "Neufälle" jene <strong>Kommanditisten</strong>, deren<br />

Gesellschafts<strong>verhältnis</strong> nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde. Allerdings werden<br />

diese Gesellschafter ab dem 1. 1. 2000 19 nur dann in die Pflichtversicherung als<br />

selbständig Erwerbstätiger einbezogen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt wird 20 . Der Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" wird im Bereich des<br />

GSVG nicht erläutert. Lt den Ausführungen des Kollegen Werner Sedlacek geht die<br />

SVA grundsätzlich dann <strong>von</strong> einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei einem<br />

<strong>Kommanditisten</strong> aus, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt (man nennt diese<br />

Personen auch atypische "Neufälle") 21 :<br />

o Der Gesellschafter verfügt über eine uneingeschränkte Verlustbeteiligung<br />

im Rahmen einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage<br />

hinaus.<br />

o Dem Gesellschafter wurden Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt oder ist<br />

als Arbeitsgesellschafter tätig (allerdings nicht auf Grund eines echten oder<br />

freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 oder §<br />

4 Abs 4 ASVG nach sich zieht).<br />

19 Siehe dazu § 276 Abs 1 Z 3 GSVG.<br />

20 Für erwerbstätige "Neufälle" - gibt es im § 273 Abs 8 GSVG iVm § 276 Abs 5 GSVG eine adaptierte<br />

Altersausnahme für die Pensionsversicherung. Eine Ausnahme <strong>von</strong> der Pflichtversicherung in der<br />

Pensionsversicherung ist für jene beitragspflichtigen <strong>Kommanditisten</strong> vorgesehen, die spätestens mit<br />

1. 1. 2000 das 55. Lebensjahr (Frauen) bzw 57. Lebensjahr (Männer) vollendet haben.<br />

21<br />

Siehe dazu auch sehr ausführlich Sedlacek, „Die Sozialversicherung der Gesellschafter <strong>von</strong><br />

Personengesellschaften“, ASOK-Sonderheft Dezember 1998, Seite 26ff.<br />

© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 10

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