Das Sozialversicherungs- verhältnis von Kommanditisten
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<strong>Das</strong> <strong>Sozialversicherungs</strong><strong>verhältnis</strong> <strong>von</strong> <strong>Kommanditisten</strong><br />
5. Judikaturübersicht<br />
In den letzten vier Jahren hat es zum Thema „Pflichtversicherung als neuer<br />
Selbständiger und Kommanditist“ bereits einige sehr klare Entscheidungen des VwGH<br />
gegeben. Nachstehend ist eine Auswahl der meines Erachtens für die Praxis<br />
wichtigsten Entscheidungen zu finden.<br />
5.1. Kommanditist und zustimmungspflichtige Geschäfte (VwGH<br />
23.01.2008, 2006/08/0173)<br />
Zum Sachverhalt<br />
An einer neu gegründeten KG waren fünf Personen (Beschwerdeführer, Ehegattin<br />
und drei Kinder des Beschwerdeführers) als <strong>Kommanditisten</strong> beteiligt. Der<br />
Beschwerdeführer hat seine Vermögenseinlage ausschließlich durch Übertragung<br />
seines protokollierten Einzelunternehmens eingebracht; <strong>von</strong> der Übertragung<br />
ausgenommen waren unter anderem sämtliche Liegenschaften im Eigentum des<br />
Beschwerdeführers samt den darauf befindlichen Betriebsgebäuden. Diese<br />
Liegenschaften und Betriebsgebäude hat der Beschwerdeführer der Gesellschaft zur<br />
entgeltlichen Nutzung überlassen. In der Entscheidung des VwGH findet man einen<br />
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />
Unter Punkt IX. des Gesellschaftsvertrages werde angeführt, welche Maßnahmen der<br />
Zustimmung der Gesellschafter (<strong>Kommanditisten</strong>) bedürfen. Die dort als<br />
außergewöhnlich bezeichneten zustimmungspflichtigen Maßnahmen stellten nach<br />
Ansicht der belangten Behörde unter Berücksichtigung des Gegenstandes des<br />
Unternehmens zum Teil Handlungen des gewöhnlichen Betriebes dar. Etwa sei die<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen und <strong>von</strong> Krediten nicht ziffernmäßig eingeschränkt, sodass<br />
auch bei der Aufnahme eines Kredites in geringer Höhe die Zustimmung der<br />
Gesellschafter erforderlich sei. Auch die Zustimmungspflicht zum Abschluss <strong>von</strong><br />
Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>sen und Leasingverträgen sei ähnlich zu betrachten.<br />
Bezugsverträge etwa für Strom, Wasser oder Bier seien Dauerschuld<strong>verhältnis</strong>se und<br />
müssten <strong>von</strong> allen Gesellschaftern gemeinsam beschlossen werden. Solche stellten<br />
jedenfalls Maßnahmen des gewöhnlichen Betriebes eines Gastgewerbes dar. Dies<br />
gelte auch für die Zustimmung zum Abschluss eines mehr als dreimonatigen<br />
Dienst<strong>verhältnis</strong>ses. Zudem seien die wesentlichen Betriebsmittel, nämlich die<br />
Liegenschaften samt Gebäuden, vom Beschwerdeführer der KG gegen Entgelt zur<br />
Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin<br />
Alleineigentümer der Liegenschaften geblieben und habe deshalb darüber verfügen<br />
können. Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
dass diese Betriebsmittel dem Beschwerdeführer eine wesentliche Einflussmöglichkeit<br />
auf die Geschäftsführung der KG einräumten. Die Nutzungsvereinbarung hinsichtlich<br />
der Liegenschaften könnte vom Beschwerdeführer gekündigt und damit der<br />
Gesellschaft die Betriebsgrundlage entzogen werden. Zudem würden die<br />
© Stefan Steiger – Mai 2011 – Seite 21